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Full text of "Abhandlungen der Philologisch-Historischen Classe der Königlich Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften"

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UNIVERSITY OF CALIFORNIA 
AT LOS ANGELES 


WILLIAM G. KERCKHOFF 
THE LIBRARY OF 
FRIEDRICH KLUGE 


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ABHANDLUNGEN 


DER PHILOLOGISCH-HISTORISCHEN KLASSE 


DER SÄCHSISCHEN 


AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN 


ZWEIUNDDREISSIGSTER BAND 


DER ABHANDLUNGEN BEIDER KLASSEN SECHSUNDSECHZIGSTER BAND 


MIT 68 TAFELN UND 2 ABBILDUNGEN IM TEXT 


LEIPZIG 
BEI B. G. TEUBNER 


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DEMOTISCHE URKUNDEN 


ZUM ÄGYPTISCHEN BÜRGSCHAFTSRECHTE 
VORZÜGLICH DER PTOLEMÄERZEIT 


HERAUSGEGEBEN UND ERKLÄRT VON 


K.SETHE 


MIT EINER RECHTSGESCHICHTLICHEN UNTERSUCHUNG 
von 


J. PARTSCH 


XXXIL BAND 
DER ABHANDLUNGEN DER PHILOLOGISCH-HISTORISCHEN KLASSE 
DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN 


MIT 68 TAFELN UND 2 ABBILDUNGEN IM TEXT 


LEIPZIG 
BEI BG.TEUBNER 
1920: 


Vorgetragen für die Abhandlungen am 10. Juli 1915. 
Das Manuskript eingeliefert am ı. Juli 1915. 
Der letzte Bogen druckfertig erklärt am ı5. August 1920. 


Vorwort. 


Als im Jahre ıgro Josef Partsch, damals in Göttingen wir- 
kend, mit der Bitte an mich herantrat, ihm zwecks Fortführung 
seines Griechischen Bürgschaftsrechtes eine zuverlässige Lesung 
und Erklärung der damals bekannten Dokumente zum ägyptischen 
Bürgschaftsrechte in demotischer Schrift zu verschaffen, hatte ich 
mich in ein Gebiet meiner Wissenschaft einzuarbeiten, von dem 
ich ‚mich bis dahin so gut wie ganz ferngehalten hatte. Als ein 
Lernender habe ich damals die Arbeit begonnen, die nun nach 
fast 10 Jahren an die Öffentlichkeit tritt. Sie trägt den Stempel 
dieser Entstehung auch wohl noch an der Stirn, insofern der 
Kommentar es nicht verschmäht, sich auch über Dinge Rechen- 
schaft zu geben, die den älteren Demotikern kein Kopfzerbrechen 
mehr verursacht haben. 

Dieses, zunächst durch die Skepsis eines unbefangenen Be- 
obachters verursachte Eingehen auf die verschiedenen, auch schein- 
bar selbstverständliche Erscheinungen, insbesondere die Frage- 
stellung nach dem grammatischen Aufbau der Formeln und nach 
dem eigentlichen Sinn und Zweck der Klauseln, lag im Grunde 
aber recht eigentlich in der Richtung der Ziele, die meine Arbeit 
verfolgte. Diese waren zwiefach: einerseits sollte dem Rechts- 
historiker das Urkundenmaterial sauber präpariert vorgelegt und 
ihm ein Urteil darüber ermöglicht werden, wie weit die Inter- 
pretation der Texte sicher steht und welche Möglichkeiten einer 
anderen Auslegung etwa gegeben sind — andererseits sollte aber 
auch dem Ägyptologen, der sich in die Welt der demotischen 
Rechtsurkunden wie in das demotische Schrifttum überhaupt neu 
einzuarbeiten gedenkt, ein Leitfaden in die Hand gegeben werden, 

a* 


IV SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXLI. 


der ihn der Mühen und Zweifel überhöbe, denen ich mich beim 
Lernen hatte unterwerfen müssen. Wesentlich diesem letzteren 
Ziele dient auch die Einrichtung der Tafeln mit ihrer interlinearen 
Umschreibung, die jedem ein leichtes und genaues Nachprüfen 
meiner Auffassung des Textes ermöglicht. 

Der Kommentar, der unter diesen Umständen oft den Cha- 
rakter einer Untersuchung annehmen mußte, hofft aber auch als 
methodisches Beispiel Wert zu haben, indem er zeigt, wie man 
derartige Urkunden zu behandeln hat, um sie wirklich nutzbar 
zu machen, gegenüber der sonst üblichen kurzen Publikationsweise, 
die nur zu oft von einer wirklichen Durcharbeitung der Texte 
weit entfernt bleibt und lediglich eine editio princeps gibt. Be- 
sonders lehrreich dürften in dieser Hinsicht die Fälle sein, wo es 
sich um stark zerstörte Texte handelt, wie bei den Urkunden 8 
und 14, von denen die letztere größtenteils überhaupt erst durch 
die eindringende philologische Behandlung lesbar geworden ist. 
Andererseits ist es freilich selbstverständlich, daß eine solche Be- 
handlung der Urkunden in Zukunft unmöglich in gleicher Aus- 
führlichkeit zu Papier gebracht werden kann, wie es hier ein für 
alle(oder wenigstens für viele)mal geschehen ist. 

In seinem Grundbestand, d. h. in der Bearbeitung der Ur- 
kunden ı—2ı, wurde der philologische Teil im Herbst ı913 
abgeschlossen. Erst nachträglich sind dann im Jahre 1914 die 
damals durch Sottas veröffentlichten Urkunden 22. 23 hinzu- 
gekommen, und schließlich, nachdem der Druck des Kommentars 
weit vorgeschritten war und die Tafeln längst ausgedruckt waren, 
im Jahre 1918 auch die Urkunde 24. Was infolge des Hinzutritts 
der beiden erstgenannten Stücke sowie der von Spiegelberg 
während des Druckes aufgefundenen Kladde zu Urkunde ı5 oder 
sonstwie nachträglich in dem 1913 abgeschlossenen Grundmanu- 
skript zuzufügen war, ist ausdrücklich, und zwar meist durch 
Einschließung in eckige Klammern, als späterer Zusatz gekenn- 
zeichnet. j 

Für die Reproduktion der Texte, die die Tafeln 1—64 geben, 
mußte schon der interlinearen Umschreibung halber von der Ver- 


XXXIL] VORWORT. | V 


wendung der Photographie abgesehen werden. Diese erübrigte 
sich aber auch deshalb, weil die Texte mit Ausnahme von Ur- 
kunde 9. ıo sämtlich bereits einmal in Lichtdrucken veröffentlicht 
sind. Sie kam für unsere Aufgabe, die eine reinliche Feststellung 
des Wortlautes bezweckte, zudem auch aus einem prinzipiellen 
Grunde nicht in Frage. So wertvoll die Photographie bei tadel- 
loser Erhaltung der Dokumente’ ist, so reicht sie doch nur selten 
aus, um die Texte wirklich in allen Teilen brauchbar vorzulegen. 

Für die Umschreibung der demotischen Schrift ist der Grund- 
satz maßgebend gewesen, daß der eigentliche Zweck einer jeden 
Transskription der sein muß, deutlich erkennen zu lassen, was 
tatsächlich geschrieben ist. Daher hat die Umschreibung der in 
historischer Orthographie geschriebenen ägyptischen Worte auch 
historisch zu sein; „mein“ ist also 27-7 zu umschreiben, wenn es 
auch gewiß schon pa, „sein“ »»j-f, wenn es auch gewiß schon pef 
gesprochen wurde wie im Koptischen. Dagegen wird man Worte, 
die nicht historisch, sondern phonetisch geschrieben sind, wie 
z.B. die griechischen Eigennamen, auch phonetisch zu umschreiben 
haben, also Ptolemaios Piwlmjs, obwohl das darin verwendete 
Zeichen für o eigentlich w’, das für ! eigentlich rw, das für s 
eigentlich s’ bedeutete, und obwohl dieselben Zeichen, wo sie in 
historischer Schreibung vorkommen, auch nach wie vor so zu 
umschreiben sind (z. B. w’j „entfernen“). Bei phonetischen Schrei- 
bungen aber, die aus der historischen, nach Rebusart übertragenen 
Schreibung eines anderen gleichlautenden Wortes bestehen, wie 
m:‘ „wahr“ für ma „Ort“, ‘-wj „Arme“ für & „Haus“, r-kr-j „auf 
mein Gesicht“ für er& „gegen mich“, wird historisch umschrieben, 
aber der koptische Lautwert des gemeinten Wortes in Klammern 
zugefügt, also m:‘ (ua), ‘-wj (m), r-hrj (epoı). Endungen, die in 
der Schrift angedeutet sind, werden, auch wenn sie in Wirklich- 
keit nicht mehr gesprochen wurden oder an anderer Stelle stan- 
den, doch da, wo ihr Zeichen steht, wiedergegeben, also beispiels- 
weise snp-t-w „Jahre“ statt des wirklichen rnp-w (punoore) und 
des alten rnp-wti. Suffixe und Kompositionselemente werden durch 
Bindestriche abgeteilt, also mw-t-f „seine Mutter“, r-hrj „hinauf“. 


vl SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Die Namen der Gelehrten und der wissenschaftlichen Institute, 
die uns durch freundliche Hilfe bei unserm Unternehmen zu Dank 
verbunden haben, sind im allgemeinen an ihrem Orte genamnt. 
Hier zu erwähnen ist noch, daß es Sir Herbert Thompson war, 
der uns auf die Mehrzahl der im koptischen Anhange verwerteten 
Stellen, soweit sie nicht biblischer Herkunft sind, hinwies. Be- 
sonders dankbar zu rühmen haben wir aber die nie ermüdende 
Teilnahme und Förderung, die W. Spiegelberg unserer Arbeit 
angedeihen ließ. Zu tiefestgefühltem Danke endlich sind wir der 
Sächsischen Akademie der Wissenschaften verpflichtet, die unserer 
Arbeit trotz ihres Umfanges und trotz der Ungunst der Zeiten 
zum Druck verholfen hat. Der Druck der umfangreichen Register 
wäre nicht möglich gewesen ohne die erhebliche finanzielle Unter- 
stützung, welche wir von der Freiburger Wissenschaftlichen Ge- 
sellschaft, von der Rheinischen Gesellschaft für wissenschaftliche 
Forschung und von einem Freunde des Unterzeichneten, der un- 
genannt zu bleiben wünscht, erfahren haben. Diesen freundlichen 
Helfern hier unsern Dank auszusprechen, ist uns Bedürfnis. 


Göttingen, im August 1920. 


K. Sethe. 


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— — ——. 
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Vorwort . 


Inlalisversaidkiis: 


I: Philologischer Teil. 
ı. Kommentar . 


Urk. 


I. 


IDEEN 


20. 
21. 
22. 
23. 
24. 


Kairo 30647. Pachtrertag über Königsand, Fein, 20} 
v. Chr. Be: me ia > 


. Kairo 30660. Dosgl. 


30697 + 30780. Desgl., 6 V. Chr. 

30689 + 30701 + 30782. Dh 

„ 30781. Desgl. . 

„ 30753. Zahlungeverpfichtung eines  Bürgen, Faijtem, 


3 3 


204 v.Chr. .. ' 
. Kairo 30659 + 31 vor: Gestellungebürgechat, Faijüm, 202 


v. Chr. 


. Kairo 30608, Desgl. . A 

. Heidelberg 723. Pachtvertrag, Gebelen, 124 v. Chr: 

. Leiden 376. Schuldverschreibung, Theben, 127 v.Chr. . 

. Pap. Gardiner. Desgl., Gebelen . 

. Hauswaldt ı8. Kaufpfandvertrag, Edfu, 212/1 v. Chr. ’ 
. Elepbantine ı, Antrag auf en Edfu, 


223 v. Chr. 


. Urk. 1 3bfe, Elephantine 2 = > 


„ 13. Elephantine 4 . 


. Elephantine 6. Schuldverpflichtungserklärung von Bürgen, 


Edfu, 225 v. Chr. 


. Rylands 36. Schiedseid und Vervleich: Gebelön, 90 v. Chr. 
. Brit. Mus. 10242. Brief, Serapeum, 159 v. Chr. 

. Aus Brit. Mus. 10231. Desgl. . . . 

. Aus Rylands 9. Denkschrift, El Hibe, Be v. . Chr. 

. Aus Berlin 3115. Satzungen einer Ten Theben, 


ı10/9 v.Chr... . . 

Aus Kairo 30619. Desgl., Tebtynis, v. Chr. 

Straßburg 45. Titel einer Urkunde, Gebelön 

Lille ı. Gestellungsbürgschaft, Fe 243 v.Chr... 

Lille 2. Desgl. . . . 

Straßburg 288. Schuldanerkenntais eines Bürgen, Mitte des 
3. Jahrh. v. Chr.. Be ee a 


2. Koptischer Anhang . 
Erster Teil. s3nı-TWwpe6 „bürgen“ 
Zweiter Teil. n-TOOTC „verloben“ 
Dritter Teil. sen-ToOTQ „begrüßen“ 


913 
515 


vol 


SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxU 


I. Juristischer Teil. 
Einleitung. ; 
Erstes Kapitel. Die Bürgschaft durch Handnchmen,, 


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8 11. 
8 12. 


8 13. 


. Das Handnehmen ; 

. Die mündliche Erklärung bei en Handnähmsakt.. 

. Die besonderen Klauseln im normalen Bürgschaftsformular 

. Das besondere Bürgschaftsformular des P. Eleph. 6 

. Die Haftung aus der Handnahme-Bürgschaft . 

. Exkurs über die Vermögenshaftung im Ehevertrage . 

. Das Deckungsverhältnis des Bürgen zum Schuldner . 

. Schuld und Haftung in der demotischen Bürgschaft durch Hand- 


nehmen . 


. Die Bürgschaft auf der Königsdomäne ; 
. Die Bürgschaft in den Verfahren des Verwältungmechte 


1. Die Bürgschaftsurkunden . . ; 

2. Die Vollstreckung gegen Pinyris und Psintaes 

3. Die rechtliche Gestaltung der Vollstreckung . 

4. Die rechtliche Parallele zur Prädiatur . ni 
Die verwaltungsrechtlichen Gestöllungsbargschäften i 
Die Selbstbürgschaft im Prozeßvergleich P. Rylands 36 
Die Bürgschaft in den privatrechtlichen Verträgen 


Zweites Kapitel. Das Rufen auf die Urkunde . 


5 14. 
8 15. 
8 16. 


Die Fälle in den Urkunden 

a) Die einfache Beitrittserklärung . 

b) Die ausdrückliche Garantieübernahme i in der Zustimmungs- 
erklärung . 

c) Die rechtliche Bedentung der Beitrittserklärung 


Anhang. $ 17. Die koptischen Urkunden 
III. Nachträge und m. 


IV Register 


> 


Seite 
516 
516 
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712 
748 
764 
766 
07 


DEMOTISCHE URKUNDEN 


ZUM AEGYPTISCHEN BÜRGSCHAFTSRECHTE 
VORZÜGLICH DER PTOLEMÄERZEIT 


HERAUSGEGEBEN UND ERKLÄRT VON 


K.SETHE 


MIT EINER RECHTSGESCHICHTLICHEN UNTERSUCHUNG 
voN 


J. PARTSCH 


I. Philologischer Teil. 


ı. Kommentar. 


Urk. 1. 
Kairo 30647. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 1ı—3) 


Pachtvertrag über Königsland in Form eines sogenannten 
Pachtangebotes, vom Jahre 204 vor Chr., aus dem Faijüm, 
wahrscheinlich aus Krokodilopolis. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 48, umschrieben 
und übersetzt ebenda im Texte 8. 88. 

Dank dem liebenswürdigen Entgegenkommen des General- 
direktors des Service des antiquites d’Egypte Sir G. Maspero und 
der freundlichen Vermittlung des Direktors des Kais. Deutschen 
Archäolog. Instituts zu Kairo Geh. Rat Prof. Dr. L. Borchardt, 
denen ich auch an dieser Stelle meinen herzlichen Dank aussprechen 
möchte, konnte ich diese Urkunde wie auch die im Folgenden be- 
handelten Kairiner Urkunden (2—8) im Pape auf der Göttinger 
Universitätsbibliothek studieren. 

Unsere Urkunde kommt nach Ausweis ihres Inhaltes, wie die 
gleichzeitigen und verwandten Urkunden 2—5, aus dem Archive 
oder der Registratur des Oikonomos und des königlichen Schrei- 
bers des arsinoitischen Gaus, also vermutlich aus Krokodilopolis 
(Medinet el Faijüm).') Gleicher Herkunft scheinen auch Urk. 6—8 
zu sein, von denen 6. 7 aus dem Archiv des Toparchen der Meris 
des Polemon stammen. 


1) Spiegelberg glaubte bei unserer Urkunde, wie bei einigen der verwandten 
Urkunden, aus der Farbe des Papyrus auf Herkunft aus Gebelön schließen zu dürfen. 
Dieser Schluß erweist sich nun als hinfällig. "Es ist ja auch sattsam bekannt, daß 
man auf die Farbe des Papyrus oft garnichts geben kann; kommt es doch vor, daß 
zwei Bruchstücke eines und desselben Schriftstückes, die in verschiedenen Erdschichten 
gelegen haben, völlig verschiedene Färbung des Papyrus aufweisen. 


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4 SETHE-PArRTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


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17. iw-j (r) hj-w®” h-j" tw-tn m-s"* pj-In mr” 


ı) Die über der Zeile stehenden Ziffern und Buchstaben verweisen auf die 
Paragraphen des Kommentars. 


xxxI.] I. PHILOLOGISCHER TrıL. Lı. KOMMENTAR. ÜRKUNDE 1. 5 


I. 
2. 


3- 


1 


\O 


IO. 


Il. 


12. 


16. 


17. 


Übersetzung, 


[Jahr ı' Monat x. der Jahreszeit y. des Königs P]tolemaios, 
[Sohnes des Ptolemaios und der] Arsinoe?, 

[der vaterliebenden Götter.” Es sagte‘ der Bauer‘° 

4. |und Sklave des Subek (Suchos)’’ Har-si-usire araosn), 
Sohn des ...... ‚] zu Sopeiros’*, 


. [dem Oi]konomos’’, und°®* I-m-hutep (Imuthes)’’, dem Sohne 


des Hör (Horos), dem Schreiber des 


. Königs°°: „Esset?* meine Rede des Übernehmens®? von 4 (Aru- 


ren)‘ Grasland’ 


‚von'* den Äckern des Königs"’, die geschrieben sind hinter 


mich" (für)'* den Wuchs'“* des Jahres 2'*, 


. (in)"’* der Feldmark'°? des Subek (Suchos)-Dorfes'®° Die Insel'** 


des Dikaios,'°® 


. (für) je’* 4 (Artaben) Weizen'‘” auf ı (Arure) Acker '°°, macht 


(insgesamt)"'* 16''°(Artaben) Weizen, ihre Hälfte ist!** 8 (Artaben) 
Weizen'?’, macht (insgesamt) 16 (Artaben) Weizen wiederum." 
Es?* liegt mir” euch gegenüber” ob”, die ı2 (sic)”> (Ar- 
taben) Weizen ”*, die oben sind”, zu messen”, unter (d.i. un- 
mittelbar nach) der Ernte” 

der Äcker, die oben sind” (an)“* dem Termin des Korn*® 
messens*> an*? den König.*”° Die (Artabe) Weizen 

von ihnen ’°*, die ich”” nicht messen”°° werde”, die?’ werde 
ich geben”®* mit ihrem ı (zu) 1'/,**° 


.an einem Tage von 5 Tagen”, mit Notwendigkeit””*, ohne Ver- 


harren ««238b. c 


.Der Bauer aber” und Sklave des Subek (Suchos)” Pete-chöns 


(Petechönsis), Sohn des Hör (Horos), seine Mutter ist T-Se-n-&se 
(Senesis), 


. sein Handnehmer”, steht, indem er sagt”: „Ich habe Hand 


genommen” 

(in bezug auf)*® Har-si-usire (Harsiosiris)”“ (in bezug auf)“ die 
16°° (Artaben) Weizen, die oben sind.” Wenn er sie nicht mißt*, 
so werde? ich sie selbst®® messen.” Ihr seid hinter”* dem 
von euch Beliebten”® 


6 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


18. im-n?® (n) p} 5 2" Bon“ or (JR md nb nd) hrj” 


19. n hir (n-)iwtj mn“ 
sh** Ir-(n-)hr-r-r-w 93 F*(na)-w(?)*® 


20. sh Sbk-htp (s!) P:-dj-sbk“ 


21.sh P:-wr“* (s°) |...... I 


Kommentar. 


$ı. Da für den „Wuchs“ des Jahres 2 verpachtet wird, das 
am 13. Okt 204 v. Chr. begann, wird hier nach dem Brauche der 
Zeit einer der letzten Monate des Jahres ı genannt gewesen sein. 

& 2. Der Name Arsinoe, den Spiegelberg in den Resten er- 
kannte, war in seinem ersten Teile offenbar ebenso geschrieben 
wie in Urk. 7 und in Kairo 30700. Man sieht noch das eigen- 
tümliche r dieser Schreibung, über dem das > stand, und sn’. Den 
Schluß macht das Zeichen für Göttin, das auch an der letztge- 
nannten Stelle, dort vor den Königsdeterminativen, erscheint (deut- 
lich im Original). 

$& 3. Diese Ergänzung, die den Raum gut füllt, ergibt sich 
aus Urk. 2, die an dieselben Beamten gerichtet ist wie unsere Ur- 
kunde, und die wie die verwandten Urkunden 6 und 7 aus der Zeit 
des Königs Ptolemaios Epiphanes stammt. Spiegelbergs Ergän- 
zung n» nir-w sn-w „der Götter Brüder“, bei der der regierende 
König Euergetes I. wäre, würde zudem den Raum nicht füllen. 

$ 4. Das in der Schrift wie üblich hervorgehobene dd NN., 
mit dem die meisten demotischen Rechtsurkunden die Erklärung 
des Ausstellers der Urkunde einführen, müßte von Rechts wegen 
„es sagte NN“, „NN. hat gesagt“ bedeuten, da das Tempus sdm-f 
im Demotischen im Aussagesatz perfektische Bedeutung zu haben 
pflegt. Die griechischen Urkunden geben es nun aber durch A&ysı 
ö deiva wieder, sodaß Griffith (Ryl. II 256 Note ı) es als alter- 
tümliches Beispiel des imperfektischen Gebrauchs des sdm-f an- 
zusehen geneigt war („es sagt NN.“). Tatsächlich ist das demotische 
dd NN. aber ohne Zweifel aus der alten Formel dd-t-n NN. „was 
NN. sagte (‚ist:)“ entstanden, die in den neuägyptischen Prozeß- 


xXxı.] I. Prrtoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ ı—sb. 7 


ı8. von uns”° den 2 Personen,” bis daß”* wir tun gemäß°” allen 
Worten, die oben sind,” 

ı9. mit Notwendigkeit, ohne Verharren.“ * 
Es schrieb (dies)‘'* I-n-har-erow (Inaros), Sohn des Pa-we 

(Pawes) (?).*” 

20. Es (unter)schrieb“ Sebk-hotep (Sochotes), (Sohn des) Pete-subek 
(Petesuchos).“ 

2ı. Es (unter)schrieb“ P-wer (Poeris),** (Sohn des) ...... 


urkunden die Reden der Parteien einleitet (Verbum II S. 463 zu 
$ 392)'), hat also unzweifelhaft perfektische Bedeutung gehabt, 
wie das entsprechende, vielleicht geradezu mit ihm zu identifizie- 
rende koptische nexaq „er sagte“, eig. „was er gesagt hat (\‚ ist)“. 
Die griechische Wiedergabe durch Asysı ist demzufolge gewiß als 
ein Gräzismus anzusehen, der vielleicht auf einer Angleichung an 
das öuoAopei 6 deiva (mit folgendem perfektischen Infinitiv) der 
griechischen Objektivurkunde beruhte. 

&5.a) Das Wort wj“ „Bauer“ (kopt. oroıe) ist hier, wie in 
Z. 14, unregelmäßig ohne das 5 geschrieben. Ein Grund dafür 
ist, da das Wort an der letzteren Stelle unabhängig, also sicher 
nicht verkürzt dasteht, nicht erfindlich. Spieg. fügte vor w(j)‘ 
noch den Artikel p> „der“ ein. Dieser steht indessen ebensowenig 
wie an den anderen Stellen da und ist ungehörig, da Titel, wenn 
sie vor dem Eigennamen stehen, auch im Demot. noch stets ohne 
Artikel bleiben, wie im Neuäg. 

b) Die von Spieg. vorgeschlagene, zu Urk. 2 stimmende Er- 
gänzung Pr-': ergäbe wj‘ Pr-': „Bauer des Königs“, das äg. Äqui- 
valent des griech. Baoıkızög Yengyög, der offiziellen Bezeichnung 
für die Pächter von Königsland. — Statt dieser Ergänzung wird 
aber nach Urk. 3, ıı mit Rücksicht auf 2. ı4 bk Sbk „Sklave des 
Suchos“ vorzuziehen sein (s. dazu unten $ 30). 


ı) Ganz analog ist das in NN., mit dem die demotischen Quittungen zu 
beginnen pflegen, aus altem N © in-tn „was NN. brachte (‚ist:)* über neuäg. 
A N @ i-in hervorgegangen. Daher denn auch die Variante r-in- in den von 


Thompson in den „University of Toronto Studies“ veröffentlichten Thebanischen 
Ostraka (p. 25ff.), die noch das Aleph prostheticum der nenäg. Relativform be- 
zeichnet zeigt. 


8 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


86. Der Schluß des Namens Har-si-osiris, der sich aus Z. 16 
ergibt, ist an richtiger Stelle erhalten, mit derselben Ligatur wie 
dort. Darauf folgte gewiß die Angabe des Vaters. 

&7.a) Sprs, mit dem Det. der Fremden (zur Form vgl. 2.8 
bei Dikaios), offenbar ein griechischer Name: Zoreıgog. Derselbe 
Mann erscheint auch in Urk. 3, 4 als Adressat und war ohne 
Zweifel auch in Urk. 2, 7 genannt (se. u.). 

b) Die Zeichenreste am Anfang von Z. 5, die Spieg. auf 
den Namen Ptolemaios deutete, stimmen vortrefflich zu dem Titel 
p’ ’wknwms von Urk. 2, 8, in dem Spieg. scharfsinnig das griech. 
olxovöuos mit dem ägypt. Artikel „der“ erkannt hat, wie er bei 
Titeln, die hinter dem Namen stehen, üblich ist. Ebenso stand 
auch in Urk. 4, ı. Gemeint ist vermutlich der „olxovouos des 
Teiles des Polemon“, der Kairo 31225, 6 (aus Tebtynis) genannt 
ist (dort ’knms geschrieben). 

Eine solche appositionelle Nachsetzung des Titels mit dem 
bestimmten Artikel hinter den Namen ist im amtlichen Schrift- 
verkehr dieser Zeit durchaus üblich, namentlich wenn es sich wie 
hier um Amtspersonen handelt, an die Eingaben gerichtet werden 
(vgl. Urk. 13. 14. 16. 17), während die Personen, die die Eingabe 
machen, ihre Berufsbezeichnung meist (ohne Artikel) vor dem 
Namen haben wie bei uns der pachtende Bauer (Ausnahmen Urk. 6. 
Kairo 31219. 31225 u.a.) 

88.a) Das auf oixovöuog folgende Wort, das Spieg. s’ „Sohn 
des“ las, ist deutlich die Präposition rm „mit“, „und“, die hier 
wie in Urk. 2—4 den Namen des Kollegen des Oikonomos einführt. 

b) Die Lesung des Namens, der hier zerstört ist, ergibt sich 
aus Urk. 2—4. 

c) Der Titel sh n Pr-": „Schreiber des Königs“ (ebenso Urk. 2— 5) 
entspricht dem griech. Basıkırxög yecuuereds, der auch in den griech. 
Papyri häufig mit dem odxovöuog zusammen auftritt, s. Wilcken, 
Grundzüge I 150. 

d) Der hier genannte Beamte ist übrigens auch aus griechi- 
schen Papyri bekannt: Petrie Papyri II p. 200 Nr. 72 (Eiuovdng 
Baoılırög yoouuereds) und nn Kairo 10274 (Archiv f. Pap. 
Forschung U 83). 

8 g9.a) Das Wort wnm „essen“, das Spieg. hier richtig gelesen 
hat und das sich in entsprechendem Zusammenhange auch in 


xxxIL.] I. PhuiLoLoc. Teil. 1. KOMMENTAR ÜRK. I. $6—ıo. 9 


Urk. 4, 3 und 5, ı wiederfindet, muß hier die Rede des Aus- 
stellers der Urkunde eröffnen. Es muß mit den folgenden, von 
Spieg. ungelesen gelassenen Worten t’j-j md 3p „meine Rede des 
Übernehmens“ einen Satz bilden, der irgendwie das in der Ur- 
kunde zum Abschluß gelangende Rechtsgeschäft, die Verpachtung 
an den Redenden, ausdrückt und zu dem die folgenden Worte 
„4 Aruren“ usw. logisch das Objekt bilden. Dieser Satz kann nun 
nicht anders übersetzt werden, als: ‚„esset meine Rede des Über- 
nehmens (der 4 Aruren)“. 

Das Bild vom „Essen“ der Worte, das unsere Sprachen nur beim 
gierigen Verschlingen einer Rede gebrauchen, ist den semitischen 
Sprachen vertraut und dort auch in gewöhnlicher Prosa gebräuch- 
lich. Auch im Äg. selbst ist aus dem alten Ausdruck ‘m „ver- 
schlucken“ der gewöhnliche Ausdruck für „erfahren“ des Neuäg. 
und Kopt. (eıue, Tauo) hervorgegangen. So wird man denn auch 
an unserm „esset meine Rede“ keinen Anstoß zu nehmen brauchen, 
wenn auch der Gebrauch dieses Ausdruckes selbst sonst bisher 
noch nicht belegt ist. Sein ausschließliches Vorkommen in einer 
Rechtsgeschäftsurkunde könnte vielleicht darauf deuten, daß es 
sich um einen altertümlichen Terminus der Rechtssprache handelte. 

b) md 5p „Rede des Übernehmens“ d.i. Rede, durch die man 
übernimmt. $p „nehmen“ bedeutet hier „pachten“, wie es ander- 
wärts „kaufen“ (kopt. son) bedeutet (z.B. Ryl. 29, 5. Berl. 3118, 10). 
Als Kennwort des Vertrages, das gewissermaßen den ganzen In- 
halt desselben in sich schließt, ist es in eigenartiger Weise in 
der Schrift ausgezeichnet. Es ist über die Zeile gerückt und 
unterstrichen. Ebenso in Urk. 4, 4 (in Urk. 2. 3. 5 nicht erhalten). 
Das gewöhnliche Verfahren, das die demot. Urkunden sonst zur Her- 
vorhebung der wichtigen Worte anwenden, ist größere Schrift und 
langes Ausziehen der Zeichen (bei uns in dd „es sagte“ in Z. 3). 

Der ganze Satz „esset meine Rede des Übernehmens“ ent- 
spricht dem pobAouaı (oder Emidegoucı) ucdocao®eı der griech. 
Pachtangebote, vgl. Partsch’s Ausführungen. 

& 10. Nach dem Zusammenhang und nach der Berechnung 
des Pachtzinses in 2.9 kann es nicht zweifelhaft sein, was die 
auf md sp folgenden Worte bedeuten müssen: „4 Aruren Ackers“. 
Was man demnach erwarten sollte, wäre korrekt st’ 4 >h (resp. 
st» 4-t »h) mit der Zahl zwischen den Worten st’ „Arure“ und °h 


Io SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1. 


„Acker“ (vgl. Griff. Ryl. Il 414). In den ptolem. Urkunden aus 
Tebtynis ist es nun aber durchweg Brauch, das Wort st’ in der- 
artigen Angaben als selbstverständlich auszulassen. Man schreibt 
also: 1:2 >h statt st» ı-£ kA für „ı Arure Ackers“ Kairo 30615, 20 
(s. a. unten $ ı6c); & 2-t »h statt > st» 2-2 °h „die 2 Aruren 
Ackers“ Kairo 30631, 8. 10. 30630, 9. 30615, 7 (dgl. mit 175 
„meine“ statt des Artikels 30630, 12. 31079, 13; t:j-k „deine“ 
30630, 6); bt? 4-t >h statt b st» 4-t >h „die 4 Aruren Ackers“ 
30631, 7.8 (auch mit t’j-k „deine“.‘) 30614, 5 (mit t’j-j „meine“.”) 
Wenngleich dabei sowohl der Artikel wie das Zahlwort 2 in ihren 
fem. Formen und das Zahlwort 2 in seiner Stellung (es darf ja 
nie vor dem gezählten Worte stehen) deutlich auf das fehlende 
weibliche Wort st» „Arure“ (alt st’-t, kopt. cwre nach Gardiner, 
cetwze fem.) Rücksicht nehmen‘), so dürfte dieses nach den analogen 
Fällen, die in $ ı6b besprochen sind, doch wohl auch beim Lesen 
wirklich ausgelassen worden sein. 

Auch unsere Urkunde beobachtet nun in Z. 9 diesen Brauch, 
wo sie I >h für „ı Arure Ackers“ schreibt. Wir würden demnach 
an unserer Stelle $g 4 4 :k zu erwarten haben. 

Statt des zu Erwartenden steht nun aber || da, also das 
Zahlzeichen 4 in der Form, die es in 4.9 hat, zwischen zwei 
dicken senkrechten Strichen, die demnach wie Abkürzungen für 
die Worte st: und :»h erscheinen. Eine solche Abkürzung ist in- 
dessen sonst nicht bekannt. Das Wort > „Acker“ wird sonst 
stets ausgeschrieben oder so abgekürzt Y (s. Urk. 4,$ 8). Es kann 
auch hier in dem Zusammenhange, der vorliegt, nicht wohl ent- 
behrt werden‘) 

Vergleicht man nun die Stelle Kairo 30614, 5, wo die Worte 
„4 Aruren Ackers“ so geschrieben sind |fgZ 4-t ’kh (vgl. auch 
ib. 30613, 7), so scheint sich an unserer Stelle bei schärferem Zu- 
sehen das, was auf den ersten Blick als die einfache Zahl 4 in 


ı) Vgl. i3j-k st; 4 »h „deine 4 Aruren Acker“ Berl. 3102, 9. 

2) Spieg. hat an allen diesen Stellen die Zahlzeichen irrig für verschiedene 
Formen des Zeichens der Arure gehalten. 

3) st, „Arure“ fen. Griff. Ryl. II 390. :% „Acker“ ist im Demot. ja bereits 
ebenso wie im Kopt. e1@w26& maskulin (Griff. Ryl. III 338). 

4) Wenn es Ryl. ı5A, ı=B, 2 in t: dni-tps-tn ıh...ntj ir st: gU/, „der 
Acker-Hälfteteil ..., der 9!/, Aruren beträgt‘ fehlt, ist das begreiflich, weil es 
vorher vor dem Relativsatz schon genannt war. 


xxxı.] 1. Pmmoroc. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRkR. ı. $ ıo. II 


der Form von Z. 9 erschien, in die Gruppe &9 aufzulösen, bei 
der die 4 ähnlich wie dort in Kairo 30614 über dem Zeichen 
für °% stände. Ähnliches findet sich bei dieser Zahl auch sonst, 
2. B. 7 „24“ in Urk. ı0, $ ı5. Seltsam bleibt aber die ab- 
weichende Form, die das Zeichen hier im Unterschied zu Z.9 
hat; sie würde an sich wohl voraussetzen lassen, daß ursprüng- 
lich die Femininalendung daruntergestanden habe. Diese scheint 
aber in 2.9 (bei der Zahl ı) wie überall in den Schwesterurkunden 
zu fehlen, und auch an unserer Stelle ist auf dem wohl erhaltenen 
Papyrus keine Spur davon zu erkennen. 

Es bleibt nun aber immer noch der senkrechte Strich zu er- 
klären, der vor der Zahl 4 und zwar auffallend dicht an sie heran- 
gedrängt steht. Ich kann nur eine Vermutung dazu äußern. Aus 
den Verbesserungen in den Artabenzahlen in 2.9 und dem Fehler 
in Z. ıo geht hervor, daß der Schreiber ursprünglich nicht mit 4, 
sondern nur mit 3 Aruren Ackers rechnete. Ich möchte ver- 
muten, daß alle die oben erörterten Seltsamkeiten unserer -Stelle 
damit zusammenhängen. Der Schreiber hatte vermutlich ursprüng- 
lich normal f23PP 3 :h geschrieben. Er wischte die Zahl 3 einiger- 
maßen weg, ergänzte das Stehengebliebene zu fE9 4 ’h und tilgte 
die noch halb sichtbar gebliebenen Reste vom rechten Teil der 3 
durch einen senkrechten Strich. 

Will man diese Erklärung nicht annehmen, so bliebe der 
Ausweg, den Strich für das Sufix w der 3. plur. zu erklären, das 
dann antizipiertes Objekt zu 3p „übernehmen“ sein müßte: „meine 
Rede des sie Übernehmens, nämlich 4 Aruren Ackers“. Eine solche 
Antizipation ist aber durchaus ungewöhnlich. Der Strich hat zu- 
dem auch gar nicht die zu 5p passende Stellung, die er als dessen 
Sufix doch haben müßte. 

Auch ein anderer Ausweg ist vielleicht denkbar. Man könnte 
den rätselhaften Strich als Zahl ı deuten und in dem Ausdruck ı 
(st) 4 >h „eine 4 Aruren“ ein Gegenstück sehen wollen zu neuäg. 
w' 10 n »pd-w „eine IO Gänse“ Anast. V ıı, 3, kopt. orwo n-pounı 
„ein tausend Jahre“ Psalm 89, 4 (boh., wo das Sahid. nur wo 
ohne or hat), demot. ı-t rnp.t 2-t „eine 2 Jahre“ Rein. 1, 9 
(vgl. Spieg. zur Stelle) und ı rdb sw 5 „eine 5 Artaben Weizen“ 
Kairo 30613, ı8 (entsprechend ib. 30615, 14 mit der Zahl 4). Die 
Schreibung ı statt des Femininums ı -? liegt ja auch in Z.9 vor. 


12 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


&.ıL. sm ') „Kraut“, „Gras“ (cm) entspricht dem griech. yöoros 
(vgl. aıxen-micm e8-oreTorwT £xi TO yAogo ydero Marc. 6, 39). 
Spieg. hat daher mit Recht in den „Aruren Grasland“ unserer 
Stelle und der Schwesterurkunden das Äquivalent zu den yöorov 
«@govoaı erkannt, die in einer griech. Urkunde von Tebtynis ge- 
nannt werden.) Die Häufigkeit, mit der solche Grasländereien in 
den demotischen Urkunden aus dem Faijüm vorkommen’), ist auf- 
fällig, da Ägypten doch kein Wiesen-, sondern ein Ackerland war. 
Deshalb darf man sich fragen, ob die Bezeichnung „Grasland‘ 
nicht etwa nur einen vorübergehenden Zustand des Feldes betraf, 
nämlich den der Brachweide, in dem sich nach Pap. Tebt. Ip. 563 
bei der damals üblichen Dreifelderwirtschaft die Äcker jedes dritte 
Jahr befinden sollten, indem sie dann mit yoorog 7 @o«xog bestellt 
wurden (vgl. Urk.9, $40).‘) Dafür könnte sprechen, daß der Pachtzins 
in der Regel wie bei uns in Weizen zu zahlen ist und zwar in 
einem Quantum, das nicht niedriger ist als die üblichen Pacht- 
raten -bei Getreideland im Faijüm zur Ptolemäerzeit gewesen sein 
sollen.) Dagegen spricht auch wohl nicht die Art, wie die Be- 
zeichnung „Grasländereien“ in Urk. 4 gebraucht ist. Dort ist 
wiederholt von dem „Geldpachtzins der obigen Grasländereien“ 
die Rede, so daß es den Anschein haben könnte, als ob es sich 
um eine feste (Jualitätsbezeichnung des betr. Landes handle, wie 
die ähnlich gebildeten Ausdrücke rn: »h-w I „die Weinstock- 
äcker“ für % «urelinig yn und n’ »h-w dgj „die Obstäcker“ für « 
segadeooı Ros. 9. 


ı) DaB so und nicht etwa shn „verpachten“ zu lesen ist, zeigt Urk. 6, wo beide 
Worte nebeneinander vorkommen, und Urk. 2, 9. 4, 2. 6,4, wo neben Sm noch eine 
andere Pflanzenart genannt ist. 

2) Tebt. 1107; vgl. auch Hibeh Nr. 75 (232 v.Chr.): yopragaxng &govgas. 

3) Außer in den Schwesterurkunden 2. 3.4.6 z.B. auch Kairo 31073, Verso 
Kol. 3, ı (aus Tebtynis). 

4) Tebt. II 375, 16 stehen sich geradezu yöerog als Brachbestellung und 

orögog als Getreidebestellung gegenüber. Vgl. Wilcken, Archiv für Pap. For- 
schung I 157. 
5) Nach H. Maspero, Finances d’Egypte p. 57 wurden damals in der Regel 
4 bis 5 Artaben Getreide pro Arure gezahlt, während für die „terres classees comme 
prairies et incapables de produire du ble“ nur l/, bis ı Artabe gezahlt wurden. 
Danach würde man in den demotischen „Grasländereien“ und den griechischen xoorov 
&oovoaı von Tebt. 1107, die 5 Artaben Weizen zahlen sollen, Brachen, die vom 
Pächter mit Getreide zu bestellen wären, zu erkennen baben. 


xxx] I. Pmmworoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 11-14. 13 


$ 12. hnw n’ :h-w Pr-: „von den Äckern des Königs“. 

a) hnw „aus“ (zu-) ist die gewöhnliche Form des partitiven 
Ausdrucks im Demotischen, wenn das folgende Wort ein Nomen 
ist (z.B. p> rmt nb hnw p°j rmt s 3 „Jedermann von diesen 3 Per- 
sonen“ Berl. 3115, I, 6). Ist es ein Pronomen, so steht; noch nach 
alter Weise 4m- mit Suffix (vgl. p sw mw Z. 11/2; p’j-In mr 
im-n 2. 17/8). 

b) n: ’h-w Pr-": „die Äcker des Königs“ entspricht dem griech. 
Paculıen yN. | 

$ 13. Der determinierte Relativsatz nij sh m-s’-j „welche hinter 
mich geschrieben sind“, nach Urk. 3, 6. 4,4 gewiß auf die un- 
mittelbar vorhergehenden „Äcker des Königs“ zu beziehen, nicht 
auf die früher genannten „4 Aruren“, was an sich nicht unmög- 
lich wäre, da derartige indeterminierte Zahlenausdrücke auch sonst 
als determiniert behandelt werden (s. Urk. 14, $ ı4d). Der Pächter 
hatte also, wie es scheint, noch mehr Königsäcker als diese 
4 Aruren in Pachtung. 

Der Ausdruck „geschrieben hinter jemd.“ für den in Urk.4,4/5 
„geschrieben in die Hand von jemd.“ eintritt, entspricht dem 
Graygäagsodaı Eis Tov deiva oder dvayodpesdaı En’ Övöuerog Toü 
deiv« der griech. Urkunden (s. Partsch's Bemerkungen). Er bezieht 
sich auf eine Liste, in der, nach dem Wortlaut unserer Stelle zu 
schließen, die Namen der königlichen Pächter verzeichnet waren, 
indem hinter jedem eingetragen war, welche Äcker er in Pacht 
hatte. 

814. Die Worte p: rd h»-t-sp 2-.t „der Wuchs des Jahres 2“, 
die die Dauer des Pachtverhältnisses angeben (vgl. dazu Urk.g, $ 31), 
müssen, da sie hier wie in Urk. 2 vor der Angabe über die Orts- 
lage der Ländereien stehen, zu dem Relativsatze, „welche ge- 
schrieben sind“ gehören. Sie sind mit diesem durch die Präpo- 
sition % „für“, „in“, „während“ zu verbinden, die so oft im Demot. 
zu ergänzen ist, vgl. Rein. 5, 30: shn-k n-j p km ntj sh hrj n 
(? oder r?) p> rd h».t-sp ı2.t „du hast mir den Garten, der oben 
geschrieben ist, verpachtet für den Wuchs des Jahres 12“. Der 
Ausdruck entspricht hier dem eis rov Grögov rüg elsıodong ... 
ivdırtıovog, das Waszynski, Bodenpacht S. 66 aus gewissen by- 
zantinischen Verträgen belegt hat, das sich aber nach Partsch 
auch schon im 3. Jahrh. v. Chr. belegen läßt in Pap. Hibeh 90, 4 fl. 


14 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


&ulodwoev eis Eviavrov Eva 0r000v Eve, wo auch dieselbe Neben- 
einanderstellung von „Jahr“ und „Wuchs“ begegnet, wie in den 
unten zitierten demot. Stellen. rd „Wuchs“ entspricht dem griech. 
6r0005, GrOQLU0, 8.U. 

Wie bei uns fehlt die Präposition auch in ähnlichem Zu- 
sammenhange an der Stelle: mtw-k (utor) b (st) 2. h-w nÜj 
hrj (n) p» rd h’.t-sp 18 r ir-w sm „dir gehören die obigen 2 Aruren 
Ackers für den Wuchs des Jahres ı8, um sie mit Gras zu be- 
stellen“ Kairo 30615, 7 (datiert vom Jahre 17); entsprechend 
30613, 10. 16. Vgl. auch das unten zitierte Beispiel Kairo 
31079, 26/7. | 

a) Die Bezeichnung p: rd „der Wuchs“ von rd „wachsen“ 
(von Pflanzen, Haaren usw.), kopt. pwr, findet sich in gleicher An- 
wendung für die Kulturperiode eines Kalenderjahres, aber in an- 
derem Zusammenhange, ferner an folgenden Stellen: „dir gehören 
(nTox) die obigen 2 Aruren Ackers“ Pj(-n=xzum) p rd n h’-t-sp 
7.t (r-)hn h’-t-sp ı3 r (=irjn) rnp-t 7-t rd 7 „vom Wuchse des 
Jahres 7 bis zum Jahre ı3, zusammen 7 Jahre 7 Wuchse“ Kairo 
31079, 15/6; „und du sollst die obigen Äcker pflügen“ p’ rd 
h’-t-sp 14 h>-t-m ı5 h’-t-sp 16 h:-t-sp ı7 h’-t-sp ı8 r (= irjn) 
rnp-t s-t rd 5 „für den Wuchs des Jahres 14, I5, 16, 17, 18, 
zusammen 5 Jahre, 5 Wuchse“ ib. 26/27; „dir gehören die obigen 
2 Aruren Ackers und du sollst sie pflügen und bearbeiten ın 
jeder Ackerbauarbeit“ ?j(n=xm) p’ rd h’-t-sp 27 ® dt „vom 
Wuchse des Jahres 27 an bis in Ewigkeit“ Kairo 30630, g/ıı 
(Tauschvertrag); „und du sollst ihre (der Aruren) Königssachen 
(d.i. öffentliche Lasten) leisten“ tj(-n = xın) p’ rd h’-t-sp 27 „vom 
Wuchse des Jahres 27 an“ ib. ı5; entsprechend Kairo 30631, 15; 
„und die obigen 2 Aruren Ackers sollen in deinem Besitze sein 
(hpr hr-r-k) und du sollst sie pflügen, sollst sie bearbeiten in jeder 
Ackerbauarbeit und sollst ihre Bäume, ihre Früchte ernten“ t°j(-n=xın) 
p> rd h’-t-sp 33 $ nm» ssw-w 'nlı Sbk-n-p>-m’j „von dem Wuchse 
des Jahres 33 an während der Lebenszeiten des Sokonopomois“ 
Kairo 30631, 10/12; „du sollst über die obigen Äcker verfügen“ 
tj(n= x) p’ rd h’-t-sp 23 $-tw-j [mh-k] „von dem Wuchse des 
Jahres 23 an, bis ich dich [vollbezahlt] habe“ Kairo 30613, 20/I; 
entsprechend Kairo 30615, 19; „ich werde dich vollbezahlen mit 
der Ernte (d.i. Pachtzins aus der Ernte) des Gartens, der oben 


xxxIL] I Pmmouoc. TEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 14. I5 


geschrieben ist“ n p> rd n h’-t-sp ı2.t „des Wuchses (oder „aus 
dem Wuchse“, „mit dem Wuchse“?) des Jahres ı2“ Rein. 5, 20; 
entsprechend von 2 Jahren ib. 21/2; n’ »k-w sm p: rd h>-t-sp 8-t „die 
Grasländereien, der Wuchs des Jahres 8“ Kairo 31073, Verso Kol. 3, ı. 

Die Gesamtheit dieser Stellen zeigt klar, daß mit dem Worte 
rd hier nicht, was auch seine Etymologie (s. 0.) schon verbietet, 
die Handlung des Säens gemeint sein kann, die „Aussaat“, wie 
Waszynski u.a. das entsprechende ozög05 deuteten, sondern daß 
damit allgemein: die Kultur eines Jahres bezeichnet werden soll. 
So bedeutet auch uer@ rov orögov Tod Ö’ Zrovs bei Wilcken, 
Grundzüge u. Chrest. I, 2, Nr. 334 und Petrie Pap. II Nr. 105 
nicht „nach der Aussaat des Jahres 4“, sondern „nach der Kultur 
des Jahres 4“ d.i. de facto nach der Ernte. Auch. daß, worauf 
Partsch hinweist, die &xpögıe vom Königslande aus dem im be- 
gonnenen Pachtjahre zu erwartenden Wuchse (&x tod Eveornaörog 
orögov) gezahlt werden (Pap. Lille 4, 30ff. v. J. 218/7 v. Chr.) 
zeigt, daß praktisch die Ernte gemeint ist. Dementsprechend 
finden sich beide, der äg. und der griech. Ausdruck, auch im De- 
kret von Kanopos geradezu von der Ernte gebraucht. Es wird 
dort bestimmt, daß die Priesterinnen das Bild der Berenike mit 
Ähren schmücken sollen, wenn p’ rd „der Wuchs“ — 6 ox600g 
vorzeitig eintrete‘), d.h. wenn das Getreide früh erntereif werde. 
An einer anderen Stelle desselben Textes bezeichnet der Pluralis 
des Wortes (n> rd) geradezu „die Früchte“ des Feldes und ent- 
spricht dem griech. oi x«gxoi.”) Vgl. dazu das kopt. ııpwr NTe-Txoı 
„die Früchte des Hochfeldes“ Tattam Lex. 437; nıpot ra orögıua 
Matth. ı2, ı. Marc. 2, 23, wo die schon in reifen Ähren stehenden 
„Saaten“ gemeint sind. 

b) Die Zahl 2 hat hier und in den Schwesterurkunden eine 
besondere Form, in der der rechte Strich schräg gestellt ist und 
mit dem linken Striche unten in einen spitzen Winkel zusammen- 
läuft, vgl. Kairo 30604, 4.6; 31247, 3. Eleph. 2, 7 (alles Fälle, wo 

ı) Hierogl. 33 (Tanis) ir is io rd m-h>-t ir-w „wenn aber der Wuchs vorher 
komme“; demot. Tanis 68 (= Kom el Hisn 19) iw-ir (epe-) p: Irp n p> rd 3m 
„wenn das Zuvorkommen (praevenire) des Wuchses eintrete“; griech. drav 6 ngo- 
ogınos (Var. nemunog) onöpog nragaorij. 

2) Hierogl. 19 (Tanis) stwt rd- wnb-t „Einsammlung aller Wuchse‘; demot, 
Tanis 36: iv-w twiw n: rd „man sammelt die Wuchse“; griech. 1 ovvayuyn Tüv 


zaondr. 


16 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


die Deutung zweifellos ist). Corp. pap. 2, 1—4 (Datierung „Jahr 22“). 
Ähnliche Formen, die zwischen diesen und der normalen Form 
mit 2 senkrechten parallelen Strichen stehen, bietet Kairo 30613, 
15. 19. Vgl. Spieg. zu Kairo 31232, Anm. 2. 

8 15.a) Die Worte t> sh(-t) dmj (n) Sbk T:-n-m’j-Dajs „das Feld 
des Suchosdorfes Insel des Dikaios“, die die Lage der zu pachtenden 
Ländereien bezeichnen, scheinen nach Urk. 4, 6, wo sie vor der Zeit- 
angabe n p> rd h:-t-sp 3 „für den Wuchs des Jahres 3“ stehen und 
nach dem ganzen Zusammenhang nicht mit dem eigentlichen Pacht- 
angebot verbunden werden können, ebenfalls noch zu dem Relativ- 
satz „welche geschrieben sind hinter mich“ zu ziehen zu sein. Sie 
sind wieder durch ein zu ergänzendes x „in“ anzuknüpfen. Dieses 
n, das in der Parallelstelle Urk. 2, ıı ausgeschrieben ist, wird in 
derartigen Lageangaben auch sonst meist unbezeichnet gelassen, 
vgl. Urk. 12, $ ı5a; 13, 89. 

b) t: sı(.t) „das Feld“ mit einem folgenden Ortsnamen im 
Genitiv bezeichnet in derartigen Angaben „die Feldmark“, vgl. 
Kairo 30613, 8. 30615, 5 und Urk. ı2, $ ı5b. 

c) dmj (n) Sbk „Dorf des Suchos“ (zuun Zodyov) ist ein Titel, 


den verschiedene im Faijüm gelegene Dörfer, ganz wie es bei den 


Titeln von Menschen üblich ist, ohne Artikel vor ihrem Namen führen.) 
Außer dem hier vorliegenden Dorfe heißen so: 7T>-nb-t-tn = Tebtynis 
Kairo 30605, 4. 306164, 3. 30617&, 2. 30620, 7. 31179, 5"), ebenso 
griech. Tebt. II Nr. 281, 17; T’-m’j-t-n-Sbk-nb-P:(na)-j „die 
Insel des Suchos, Herrn von Pa-i“ = Soknopaiu Nesos Ryl. 44, 6 
45, Io. Straßb. 32. Berl. 6857. 7057, 8, ebenso griech. xoun Zovyov 
Nn60g Zoxvorelov, P>-irj-b’s-t s.u. Urk.4, ‚und ein anderes Dorf 
dessen Name ich nicht deuten kann, Urk. 8 3. [Vgl. ferner Urk., 

22,:18.23,.2.] 

Varianten wie Ryl. 44, 6, die zwischen dmj und Sbk den 
Genitivexponenten n ausgeschrieben zeigen, machen es wahrschein- 
lich, daß man in dem Titel dieses » auch, wo es nicht geschrieben 
ist (wie z.B. Ryl. 45, 10), zu ergänzen hat. 


| 


ı) Grenfell und Hunt vermuteten eine besondere Beziehung dieses Titels 
zu der Steuer, die nach Tebt. 281 für das Suchosheiligtum eingehoben ward. Das 
trifft kaum zu. Partsch. 

2) Spieg. verband das Sdk des Titels dmj n Sbk irrig mit dem folgenden 
Namen: „Das Dorf“ Sbk-t:-nb- t-Im. 


—— —— — pr 


xxxl.] I. PmmwoLoc. Tem. ı. KOMMENTAR. ÜRk. I. 8 ıs. 17 


d) Spieg., der in dem Ausdruck dmj (n) Sbk unserer Stelle 
einen Ortsnamen (Krokodilopolis bei Pathyris) erkennen wollte, 
las dahinter die Präposition » „in“, die den angeblichen Namen 
mit dem folgenden „die Insel“ verbinden sollte. Dieses », das an 
den Parallelstellen fehlt, ist aber nur eine Täuschung; es ist der 
Rest des Artikels i- des Ausdrucks > n-m>j „die Insel“ (Tuo’re). 
Mit diesen Worten beginnt der Name des Suchosdorfes; vgl. die Namen 
Zodyov vi6og (unten in e) und Zoxvoraiov vjcog (oben in c). Inseln 
scheint es im Faijüm in größerer Anzahl gegeben zu haben; „die 
Inseln inmitten des Seelandes“ werden schon im neuen Reich er- 
wähnt (Rec. de trav. ı, 107 und Tafel). Ortsnamen oder Ortsbe- 
zeichnungen, die ebenso gebildet waren, wie unser Name, kommen 
aber auch anderwärts in Ägypten vor, vgl. Urk. ı3, $ ı0. Das 
Wort m’j ist wie in Urk. 2 und 3 und in Kairo 31194, ı mit 
einem bedeutungslosen n über dem m» geschrieben, das es oft 
erhält, weil es mit dem aus n m>w-t hervorgegangenen Worte 
m:’j „neu“ verwechselt wird, vgl. Griff. Ryl. III 352 und unten 
Urk. 12, $ 41. 

e) Dgjs, mit dem Determinativ für Fremde versehen und 
in der eigentümlichen (sog. „syllabischen“) Schreibweise der Fremd- 
wörter geschrieben‘), stellt den griech. Namen Aix«aıog dar. In der 
Variante Djgs Kairo 31164, 7 ist sogar der Vokal : bezeichnet. 
Zur Wiedergabe des x durch g vgl. die Schreibungen Glüptr:, 
Brnjg: für Kleopatra und Berenike. Das Dorf „Die Insel des 
Dikaios“ kommt als Aıxalov vn6og auch in griech. Urkunden vor, 
z.B. Petrie Pap. Hp. 93. II p. 189. 303. B.G.U. III Nr. 802. Tebt. I 
Nr. 24, 92. Es lag nach der letzten Stelle in der Meris des Po- 
lemon, der auch unsere Urkunden 7 und 8 entstammen. In dem 
de@ot. Pap. Kairo 31164, 6/7 wird „der Dorfschreiber (sh dinj)’) 
von der Insel des Dikaios (und) der Insel des Suchos‘“ genannt, 
das wäre griech. xwuoygeuuarevg Aıxaiov vijoov Hal Zovyov 
vn00vV. 


ı) Der Punkt unter dem d, der in einzelnen Varianten (z. B. Kairo 31194, ı) 
auch unter dem g erscheint, entspricht dem alten \\ der „syllabischen“ Schreibungen 
<T— und & für d und g. Das demot. 5 ist ja eigentlich jj resp. jw; die Form des s, 
die fast nur in Fremdwörtern vorkommt, eig. S:. 

2) Vgl. Kairo 30710, 8. Rev. ögyptol. 6,98 (= Äg. Ztschr. 10, 27ff.). Spieg., 
Äg. Ztschr. 42,50 und unsere Urk. 17. 

Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIL 2 


18 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


Hinter dem Determinativ des Namens Dikaios folgt das Orts- 
determinativ, das den ganzen Dorfnamen determinieren soll. 

& 16. Mit den Worten in sw 4 r ı :h „(mit) je 4 (Artaben) 
Weizen auf ı (Arure) Acker(s)“, die den Pachtzins nennen, wird 
nun wieder der Satz, der das Pachtangebot enthielt, „esset meine 
Rede des Übernehmens“ fortgeführt. Vgl. dazu Urk. 4, 7, wo die 
entsprechende Angabe in den nächsten Satz „es liegt mir euch 
gegenüber ob den Pachtzins zu zahlen“ gestellt ist, weil sie in 
den ersten Satz, der dort anders gebaut ist, nicht einzufügen war. 

a) Der distributive Ausdruck ?n „je“, den man eventuell auch 
“n lesen könnte (Griff. Ryl. IH 405), aber mit Rücksicht auf das 
alte inw bis auf weiteres in lesen wird, wird im Demot. sonst in 
der Regel so gebraucht, daß das zu teilende Ganze vorher genannt 
ist und das in eine Spezifikation davon gibt: „wir teilen unsere 
Priesterliturgien“ in ı-E dni.t '\ rw im-n n p> s 3 „je "/, auf eine 
von uns 3 Personen“ Berl. 3118, 6/7; ähnlich in ı-.t dni-t '\ r s 
I im-n „je '„ auf ı Person von uns“ Kairo 30602, 8 (= Rev. 
Chrest. 415); „und du sollst den Pachtzins des Ackers verrechnen“ 
in rdb sw 5 r st’ ı »h „je 5 Artaben Weizen auf ı Arure Ackers“ 
Ryl. 41,9. Ebenso in der eigentümlich gefaßten Formel der 
Schuldverträge, die Urk. 10 $ 37 besprochen ist, wo man das in 
mit „in Gestalt von je“ übersetzen muß. In allen diesen Fällen 
erscheint der mit in gebildete Ausdruck wie eine Apposition zu 
dem Ausdruck, der das zu teilende Ganze nannte. 

Bei uns ist nun das Ganze überhaupt nicht genannt. Hier 
ist eine Erklärung als Apposition also ausgeschlossen. Man kann 
das in hier nur als präpositionellen Ausdruck (Griffith: „at the 
rate of“) auffassen oder den ganzen Ausdruck in sw ar ı »h „je 
4 (Artaben) Weizen auf ı (Arure) Acker(s)“ als nominalen Zustands- 
satz nehmen, in dem der mit in gebildete Ausdruck das Subjekt, 
der mit r „auf“ gebildete das Prädikat darstellen würde. Diese 
letztere Erklärung würde in der Tat auch in den oben an- 
geführten Fällen gut passen und würde sich auch mit der Be- 
deutung des mutmaßlichen Prototyps von ?n, des alten inw (TW-), 
„Zahl“ in Einklang bringen lassen: „indem eine Zahl von 4 Artaben 
Weizen auf ı Arure Ackers kommt“. Sie scheitert aber daran, 
daß an manchen Stellen (Urk. 3, 7. 5, 3 usw.) der ergänzende Aus- 
druck, der dem r ı ’k „auf ı Arure Ackers“ entspräche, fehlt. Daher 


xxın.] I. Paurmouoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. URk. ı. 8 ı6a—b. 19 


scheint nur die Möglichkeit zu bleiben, das t» als Präposition auf- 
zufassen. — [Sehr bedeutsam, auch für die Bestimmung der eigent- 
lichen Bedeutung von in, ist die Stelle Leid. 379, 8 (Leemans, Mon. 
Taf. 205): „euch gehört der °”,,Teil (=°/,) der und der Dinge“ 
rint dn-t ','.r P-d-wsir ...b k-tdn.t",r s-hm-t T’-d- 
ö-m-hip „indem der '; "is (=*)s) Teil auf Petosiris, der andere 
', Teil =°,) auf die Frau Tetimuthes entfällt“. Hier fehlt die 
distributive Bedeutung, und i» steht vor einem determinierten 
Ausdruck; ihm geht ein r voran, in dem man an sich ebenso gut 
die Präposition r wie das e (alt ‘w) der Zustandssätze erkennen 
könnte. Die Stelle macht es wahrscheinlich, daß in eigentlich etwas 
wie „indem entfällt‘ bedeutete, daß der ihm folgende Zahlenausdruck 
das Subjekt dazu bildete und daß das oben erwähnte Fehlen eines 
ergänzenden Ausdrucks gleich unserm „auf ı Arure Ackers“ auf 
einer Ellipse beruhte.] 

b) sw „Weizen“ ist die im Demot. sehr gebräuchliche Ab- 
kürzung für rdb n sw „Artabe Weizen“ (Griff. Ryl. III 268. 384). 
Sie entspricht der oben $ 10 besprochenen Abkürzung :h „Acker“ 
für „Arure Ackers“, den üblichen Ausdrücken hd „Silber“ für dbn hd 
„Pfund Silber“ und irp „Wein“ tür „xeoduov Weines“. In allen 
diesen Fällen ist der Stoff ohne das selbstverständliche Maß ge- 
nannt, das augenscheinlich auch beim Lesen nicht im Worte, son- 
dern nur in Gedanken zu ergänzen ist. 

Da bei dem vollständigen Ausdruck rdb n sw die Zahlen der 
Artaben stets an das Ende hinter sw treten (s.u. $ 22b), so stehen 
sie auch bei der Abkürzung dahinter (sw 4), nicht davor, wie bei 
der Arurenabkürzung. 

Auch das Wort sw „Weizen“ selbst ist wieder abgekürzt ge- 
schrieben, indem davon nur die beiden Anfangsbuchstaben s (in 
starker Verkürzung) und » ausgeschrieben sind. Dies ist auch 
sonst im Demotischen das Gewöhnliche, s. Griff. Ryl. III 384. Die 
volle Schreibung des Wortes N swt (4je ist aus der hiera- 
tischen Ligatur $£ für wt hervorgegangen) kenne ich nur aus Kairo 
30615, 14. 20‘) (ebenda die Abkürzung in der Verbindung rdb sw). 
31079. 28. 30613, 16. 

ı) „[der Pachtzins der obigen Äcker beträgt in ihrem Jahre des] Weizens 
71/a Artaben Weizen auf ı Arure Ackers; ... in ihrem Jahre der Gerste 7'/, Ar- 
taben Gerste auf ı Arure Ackers, in ihrem Jahre des Grases [x Bündel Heu]. 


2* 


20 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXI. 


c) Zu den Worten r ı :h „auf eine Arure Ackers“, die nach 
8 10 für r st’ ı »h (so Ryl. 41, 7)') stehen, vgl. in hd ıor ı h „je 
ı0 Silberlinge auf ı Arure Ackers“ Urk. 4,7 YA); pP’ rdb sw 
r ı >h r(e)wn-w iw-w Sdj-f n m >h-w p> htp-ntr p>j-s smt n p> 
opr ı >h nm >hw:llj n n: htp-ntrw n nm ntir-w „die Artabe 
Weizen auf ı Arure Ackers, welche man einzog von den Äckern 
des Opfergutes, desgleichen das Keramion Weines auf ı Arure 
Ackers von den Weinstockäckern der Opfergüter der Götter“ 
Ros. 17/8, wo die Worte r ı :h=rj doobo« infolge der Ligierung 
der Zahl ı mit dem Zeichen für „Acker“ (fe), resp. |), vgl. 
dazu die Schreibung von „3 Aruren“ Urk. 4, 2. 3) bisher stets ver- 
kannt worden sind.‘) Ganz ähnlich in nm kd6r ı h „je 6 Silber- 
linge auf ı Arure Ackers“ Urk. 6, 8. Während in allen diesen 
Beispielen das Zahlwort ı, wie so häufig die Zahlwörter, ohne die 
Femininalendung geschrieben ist, ist diese bezeichnet, dafür aber 
wieder das r in üblicher Weise unbezeichnet gelassen, in: rdb sw 
7%, (r) ı-t>h „7'/, Artaben Weizen auf ı Arure Ackers“ Kairo 
30615, 20. 

Der Gebrauch von r, wie er hier vorliegt, ist auch in den 
ob. $ 16a und unten Urk. 10, $ 37b zitierten Beispielen oft belegt. 
$17. r sw ı6 „macht (insgesamt) 16 Artaben Weizen“. 

a) Das Wort, das die Summierung ausdrückt, pflegt im De- 
mot. nur durch einen kurzen schrägen Strich bezeichnet zu werden, 
sodaß es wie die Präposition r „zu“ aussieht (vgl. Brugsch, 
Gramm. demot. $ 145. 147). So ist es denn auch bislang allgemein 
gelesen worden. Es empfiehlt sich auch für uns weiter so zu 
umschreiben, um die Art der Schreibung kenntlich zu machen. 
Auch die Ägypter selbst haben es hieroglyphisch durch — r 
wiedergegeben, so z. B. in den Rezepten des Tempels von Edfu 
Äg. Ztschr. 3, 66 (Tafel). 

Aus den Varianten der Urk. 9, $ 37 besprochenen Formel 
scheint sich indes zu ergeben, daß das Zeichen dort nur eine Ab- 
kürzung für dmd „Gesamtheit“, „Summe“ darstellt und mit der 


ı) st» ı >3 ausgeschrieben auch Ryl. 9, 16, 8. — Das Wort st» ist demnach 
da, wo es fehlt, vor, nicht etwa hinter der Zahl ı zu ergänzen oder ausgefallen. 

2) Heß zur Stelle. Auch Griff. Ryl. III 265, Note 9 las irrig r st: ı, indem 
er den letzten senkrechten Strich von :h „Acker“ für das Zahlwort ı hielt, wie das 
auch Spieg. an unserer Stelle tat. 


xxxm.)] 1. PnıwoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRK.I. $16c—ı8a. 21 


Präposition r in Wahrheit nichts zu tun hat. Es entspricht dort 
also wohl eher dem alten Abkürzungsstrich des Hieratischen, der 
ja meist nur einzelne kompliziertere Zeichen, vereinzelt aber auch 
ganze Worte ersetzt, wie z.B. ms in ms-n „geboren von“. Im De- 
motischen findet es sich denn auch nicht nur als Abkürzung für 
dınd, sondern auch für andere formelhafte Ausdrücke, wie die An- 
gabe „ihre Hälfte“ (Urk. 9, $ 61) und das irj-n „macht“ der Sum- 
mierungen (Urk. 10, $ 16; 14, $ 22).‘) Es ist wahrscheinlich, daß 
es auch bei uns und in ähnlichen Fällen (wie z. B. auch sein 
hieroglyphisches Äquivalent r in den oben zitierten Rezepten von 
Edfu) das alte irj-n vertritt, das möglicherweise nach Abfall des 
n wie die Präposition r gesprochen wurde. 

b) Die Zahl ı6 ist augenscheinlich aus einer ı2 mit der 
Form des Zahlenzeichens 2, die ob. $ ı4b erörtert wurde, korri- 
giert. Eine Folge davon ist, daß die Zahl 6 sich mit dem fol- 
genden Worte fj-w berührt. Dem entspricht, daß als Betrag der 
Hälfte ursprünglich 6 statt 8 angegeben war (s.u. $ 18) und 
nachher in Z. ıo noch jetzt ı2 statt ı6 dasteht. Es scheint da- 
nach, da die Zahl der „4 Artaben“ in Z. 9 nicht aus 3 korrigiert 
ist, daß der Verfasser der Urkunde ursprünglich nicht mit 4, son- 
dern nur mit 3 Aruren Ackers gerechnet habe, woraus dann 
eventuell die Seltsamkeiten in der Schreibung der 4 Aruren in 
2.6 zu erklären wären (s. ob. $ 10). 

8 18. tj-w p»3 sw & „ihre Hälfte ist 8 Artaben Weizen“, 

a) Diese in den demotischen Urkunden übliche Angabe der 
Hälfte des vorgenannten Betrages dient augenscheinlich zur Siche- 
rung vor Zweifeln oder Mißverständnissen, wie sie bei der Natur 
der demotischen Schrift und des Schreibmaterials (Papyrus) nur 
zu leicht auftreten konnten. Dem gleichen Zwecke dienen auch 
die Wiederholung von Geldbeträgen in anderer Münze (Griff. 
Ryl. DI 408 sub Arkr „Talent“; ib. 391 sub stir „Stater“) oder in 
Teilbeträgen derselben Münze (Griff. Ryl. III 59), von Ackermaßen 
in Teilbeträgen der Arure (Griff. Ryl. HI 414. Straßb. 7, 3), von 
Jahren in Monaten (Berl. 3103, 8 und unten Urk. 14, $ 22) usw. 

Von dem Nutzen dieser Sicherungsmaßregeln können auch 


ı) So auch wohl in der Formel der Eheverträge: r sun n:j-t nkt-w n s-hm-t 
. hd 2070 „macht (zusammen) Wert deiner Frauensachen 2070 Silberlinge“ 
Ryl. 20, 6. 


22 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxxT. 


wir uns noch heute oft überzeugen; bei schlechter Erhaltung einer 
Urkunde ermöglicht uns vielfach nur noch diese Sitte der alten 
Urkundenschreiber, die ursprünglich genannten Beträge wieder zu 
ermitteln. Der Brauch ist mit unserer Sitte, Beträge erst in 
Ziffern zu schreiben und dann in Buchstaben ausgeschrieben zu 
wiederholen, zu vergleichen. 

Zu der Konstruktion des Satzes (Identitätssatz mit Nach- 
stellung des Subjektes) vgl. Urk. 9, $ 32; 10, $ 21. 

b) Die Zahl 8 ist deutlich aus einer 6 korrigiert (s. ob.$ ı7b) 
und stößt daher, da der Raum für sie zu eng war, an das vorher- 
gehende sw an. | 

819 r (= irj-n) sw 16 ‘n „macht (insgesamt) 16 Artaben 
Weizen wiederum“, die übliche Formel, mit der bei solchen 
Sicherungsangaben nach der Nennung der Hälfte noch einmal der 
ganze Betrag wiederholt wird. Das Äquivalent des alten irj-n 
ist wieder wie r geschrieben (s. ob. $ ı7a), die Zahl wieder aus 
12 korrigiert (s. ob. $ ı7b). ® 

$ 20. Der im Anfang von Z. ıo beginnende Satz enthält eine 
in demotischen Rechtsurkunden sehr gewöhnliche Formel, durch 
die der Schuldner seine Verpflichtung zur Leistung anerkennt. 
Diese Formel besteht aus drei Bestandteilen (a, b, c); es sind: 

a) eine Gruppe, die der Schreibung für das Hilfszeitwort w 
mit Suffix 3. fem. sg. (kopt. ec-: ac-) gleicht und von Spieg. hier 
mit eıc „siehe“ (ido®) identifiziert worden ist. In der Tat ist 
diese kopt. Partikel, wie ihr altäg. Prototyp || #, in Wahrheit 
nichts anderes als die volle Form jenes Ausdrucks „es ist“, der 
verkürzt (im Status constr.) ec-, halbverkürzt ac- lautet und neuäg. 
(w-S geschrieben wird. eıc „siehe“ bedeutet eigentlich: „es ist 
(daß)“, vgl. franz. c’est que. Ebenso auch da, wo es vor Zeit- 
ausdrücken steht und die Bedeutung von „seit“ hat. eıc qToe 
N-poune „seit 4 Jahren“ bedeutet eigentlich „es ist (jetzt) 4 Jahre“ 
(vgl. franz. dd y a quatre ans). Auch in essxe:ıcxe „wenn“ ist es 
nichts anderes; denn dieser Ausdruck ist aus eıc „es ist“ (stat. 
konstr. ec-, im Sah. zu e:s- assimiliert nach Verbum I $ 272e, ß) 
und xe „daß“ zusammengesetzt und bedeutet eigentlich „wenn es 
ist, daß“, „ist es, daß“ (si c'est que). 

Auch an unserer Stelle hat die Gruppe noch diese ihre Grund- 
bedeutung „es ist“, 


xxx.) I. PrıtLoroc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRR. I. $ ı8—20. 23 


b) eine Gruppe miw- mit einem Suffix der 2. Person. Es 
ist die Präposition uta- (neuäg. m-dj) „bei“, die als Prädikat 
eines Verbums des „Seins“ das „Haben“ auszudrücken pflegt. Wie 
un mtw-k (oruTar) „bei dir ist“ mit darauf folgendem Nomen „du hast 
das und das“ bedeutet, so bedeutet hier das iw-s mtw-k (eıc HTax) 
dasselbe mit einem unpersönlichen Objekt des „Habens“, das in 
dem neutrischen Subjektsuffix s von (w ausgedrückt ist: „es ge- 
hört dir“, „du hast es“. 

c) eine Gruppe, die paläographisch dem altäg. —JI (Var. T) 
“wj „die beiden Arme“ entspricht, mit dem Suffix der ı. Person. 
Bedeutung und Ursprung dieses Ausdrucks ist von Spieg. Äg. 
Ztschr. 37, 27 trefflich dargelegt worden. Es ist ein alter prä- 
positioneller Ausdruck hr -wj „auf den Armen von“ (mit dem 
üblichen Wegfall des hr) oder r °-wj „auf die Arme von“, wie im 
Demot. nicht selten noch dafür geschrieben wird (Rein. ı, 18; 
Berl. 3109, 4; unten Urk. 13, 6), mit der Bedeutung „zu Lasten von 
jemand“, „als Schuld jemandes“. Als adverbieller Ausdruck scheint 
er noch vorzuliegen in: p> sw ntj dw-f (r) ir n-k isw "-wj-j „der 
Weizen, der dir gezahlt werden (ir isw, s. unt. Urk.6, $ ı7) wird 
zu meinen Lasten“, d.h. als meine Schuld, Ryl. 41, 4. — Meist ist 
er Prädikat eines Verbums des „Seins“ oder des Nominalsatzes 
mit zu ergänzender Kopula und bedeutet dann „geschuldet werden 
von jemandem“; z.B. „eine Sache ist zu meinen Lasten“ d.i. „sie 
wird von mir geschuldet“ (dgeileras Ros. 17), „ich schulde sie“ 
(xg000@eilw Ros. 8); zu diesen Stellen s. unten Urk. 13, $ ı8c. 

d) Der ganze Ausdruck iw-s (eıc) mtw-k (nTax) -ujj, wie er 
bei uns vorliegt, bedeutet also „es gehört dir zu meinen Lasten“ 
oder „es ist für dich als Schuld auf mir“ d.h. „es liegt mir dir 
gegenüber ob“ oder „ich schulde dir“. Es pflegt darauf stets ein Infini- 
tiv (mit r Urk. 6, 6/7')) zu folgen, der die geschuldete Leistung nennt; 
vgl. außer den Schwesterurkunden 4, 6. 7,6. 8,6 folgende Beispiele: 
tw-s mtw-k “wi dj-t wb-w n-k „es liegt mir dir gegenüber ob, 
sie (die Grundstücke) rein sein zu lassen“ (von jeder Last) Kairo 
30630, 13 (Tauschvertrag); (w-s miw-k “-wj-n dj.t s n-k „es liegt 
uns dir gegenüber ob, sie (die Artaben Weizen) dir wiederzugeben“ 
Kairo 30610, 8/9 (Darlehen); iw-s mtw-in (NnTern) "-wj we swn 


ı) Nicht Kairo 31219, 14, wo Spieg. ein solches r in der Umschrift gibt. 


24 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


„es liegt mir euch gegenüber ob, den Wert zu zahlen“ Kairo 
31219, 14; ähnlich 31225, 7. 31227, ı0 (Verpflichtung zur Zahlung 
statt säumiger Schuldner). Femer: dw-s mtw-In "-wjgj twg “3 
rhr-In (epwrn) r tm smj r-hr-tn „es liegt mir euch gegenüber ob 
(und) ich rufe zu euch (d.i. „sichere euch zu“), nicht Klage zu 
erheben gegen euch“ Straßb. Wiss. Ges. 18, 1/2. 

Die Verbindung der Ausdrücke für das Haben seitens des 
Gläubigers (mtw-k „dir gehört“ = ntar) und das Schulden seitens 
des Schuldners (-wj-j „zu meinen Lasten“), wie sie hier in unserer 
Formel vorliegt, findet sich, gleichfalls mit unpersönlichem „es“, 
auch in: „ich werde nicht sagen können "das ist ein Pachtvertrag 
zum Umwenden um ein Jahr’“ r wn mtw-k (e-ornuTak) -wj-j „solange 
es dir gehört zu meinen Lasten“, d.h. solange ich dir schuldig bin, 
Rein. ı, ı8 (s.u. Urk. 4, $ ı3; 9,$ 76). Femer in Urk. 8, $ ıo. 
Parallelen dazu mit einem anderen Ausdruck für das Schulden 
s. u. Urk. 8, $ 3b. 

$ 21. h’j „messen“ (ss), wie das griech. wergeiv Ausdruck für 
das Abliefern des geschuldeten Getreides in natura, vgl. die Bei- 
spiele in $ 24b und Urk. 9, $ 50. 

8 22. p> rdb sw ı2 ntj hrj „die ı2 Artaben Weizen, die oben 
(genannt) sind“. An dieser Stelle hat der Schreiber die ursprüng- 
liche Zahl ı2 bei der Korrektur übersehen und nicht in 16 ge- 
ändert. 

a) Für rab sw „Artabe Weizen“ findet sich nicht selten auch 
rdb n sw mit ausgeschriebenem Genitivexponenten rn, dem kopt. 
PTos Nn-coro entsprechend (z.B. Rev. Chrest. 113; Heß Rosett. S. 63; 
unten Urk. 9). Danach ist vielleicht überall so zu lesen, auch, wo 
das n nicht geschrieben ist, wie das ja oft vorkommt. 

b) Die Stellung der Zahl hinter den Worten radb sw, anstatt, 
wie zu erwarten, zwischen ihnen (rdb ı2 sw), ist auch sonst aus- 
nahmslos die Regel’), vgl. Griff. Ryl. II 384, ferner Kairo 
30613, ı3ff. 30615, 9ff. 31079, Ig und unten Urk. g, ı5. 10, ı1ı. 
Ebenso auch bei anderen Fruchtsorten, z.B. rdb jt 7"), „7'/, Artaben 
Gerste“ Kairo 30615, 20; ähnlich ebd. 8; rdb n mdl 2 „2 Artaben 
Zwiebeln“ Urk. 9, 16 und hr$ n sm ıo „ıo Bund Heu“ ebd. 17. 


I) Gesprochen worden ist die Zahl wahrscheinlich vor rdb, s. meine Abhand- 
lung „Von Zahlen und Zahlworten‘“ Schr. d. Wiss. Ges. Straßburg, Nr. 25, S. 48ff. 


xxx] I. PmmoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 20d—24. 25 


& 23. Die Worte hr p: 3mw n: >h-w ntj hrj „unter der Ernte 
der Äcker, die oben (genannt) sind“ würde man, da das Wort 
$mw „Ernte“ (swu) der Terminus technicus für den in der Regel 
in Getreide zu zahlenden „Pachtzins“ ist (Spieg. Rec. de trav. 
28, ı91)'), zunächst so deuten: „als Pachtzins der obigen Äcker“. 
Die Bedeutung „als“, die sich aus der Grundbedeutung von hr 
„unter“ durch die Vermittlung von „anstatt“ (sub) entwickelt hat, 
ist ja gut belegt aus: ar-t s-ıwceHb eB0A 3a-swk „sie verkauften 
Joseph als Sklaven“ Stern, Kopt. Gramm. $ 545, 7. Ob diese Be- 
deutung der Präposition hr aber hier vorliegen kann, ist zweifel- 
haft, da das von ihr abhängige Wort determiniert ist. Aus 
Urk. 4, 8/9 scheint denn auch wohl klar hervorzugehen, daß der 
ganze Ausdruck, wie er oben abgedruckt ist, eine Zeitbestimmung 
enthalten muß, wann die Leistung zu erfolgen habe. Er scheint 
also dem Konditionalsatz in-n’ $mw kpr „wenn Ermte geschehen 
ist“ resp. „geschieht“ in Urk. 9 zu entsprechen (s. dort $ 46). 

Wie dort wird auch hier also wohl das Wort $mw „Ermte“ 
nicht in seiner gewöhnlichen Bedeutung „Ernteertrag“, sondern in 
seiner ursprünglichen Bedeutung „Handlung des Erntens“ vor- 
liegen müssen, wie sie ja auch der Bezeichnung der Sommer- 
jahreszeit zugrunde liegt. 

Die Präposition kr „unter“ aber wird bei uns, da es sich 
nur um Verpachtung für ein Jahr handelt, kaum die distributive 
Bedeutung haben können, die sie sonst zu haben pflegt, wo sie 
mit Zeitbestimmungen verbunden ist: „jeweils in“, „bei der 
“Wiederholung von“ — xar&, z.B. hr rnp-t xar’ &viavröv, hr dbd nb 
„allmonatlich“ (Griff. Ryl. III 380). Der Zusammenhang läßt viel- 
mehr eine Bedeutung wie „alsbald nach“, „unmittelbar folgend 
auf“ o.ä. erwarten, wie sie ja dem lat. sub eigen war (sub haec, 
subsequi). 

& 24. Mit p° ssw „der Termin“ beginnt eine zweite Zeit- 
angabe, die vermutlich dem Zweck dienen sollte, die willkürliche 
Hinausschiebung des erstgenannten Termins zu verhindern (ähn- 
lich wie unten das n p> dd n-rn-f in $ 27) und jenem Terminus 

ost quem einen Terminus ante quem gegenüberzusetzen. In der 
Schwesterurkunde 3, 9/ıo steht dafür ein bestimmtes Monats- oder 


ı) Sehr klare Belege bieten die Antichreseverträge aus Tebtynis Kairo 30613 
—15. 31079. 


26 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXX. 


Tagesdatum. Ein solches folgt auch in den Urk. 9, 8 46 zitierten 
Pachtverträgen mehrfach auf den Konditionalsatz in-n: $mw hpr 
„wenn Ernte geschehen ist“, der unserem hr p: $mw „unter der 
Ernte“ zu entsprechen schien. 

a) Die Zeitbestimmung p> ssw „der Termin“ scheint, wie das 
auch sonst im Demotischen (z. B. sicher in Fällen wie dem unten 
$ 24b zitierten Beispiel Ryl. 16, 9) und vereinzelt ja auch noch im 
Kopt. vorkommt, absolut ohne einführende Präposition dazustehen. 
Vermutlich ist aber in Wahrheit, wie in den meisten derartigen 
Fällen, eine solche Präposition davor zu ergänzen, nämlich » „in“, 
„an“, das ja so oft im Demot. unbezeichnet gelassen wird. 

b) Was auf ssw „Termin“ folgte, kann nach dem Zusammen- 
hange nur ein genitivischer Infinitiv gewesen sein, wie er sich in 
den demot. Urkunden oft dabei findet, z.B. ssw n dyj-t „Gebe- 
termin“ Urk. 4, 9. 10, 20 (s. dort $ 36b); p> ssw h’'-t n hm-t „der 
Termin, an dem ich dich lasse als Ehefrau“ Ryl. 16,9 usw. An 
unserer Stelle ist das Gegebene dafür h’j „messen“, das sowohl 
oben im Hauptsatze stand, als nachher in dem nächsten Satze 
wieder gebraucht wird. Es ist speziell von der Lieferung des 
Getreides an den Fiskus gebräuchlich, in der Verbindung h’j r 
Pr-: „an den König messen“, Kairo 30615, 8. 16. 30613, I5; 
dgl. mit Auslassung des r Kairo 30614, 6. 31079, 19. 26. 28. 

Bei uns zeigt sich denn auch im Original das erwartete h>j 
„messen“ völlig deutlich hinter dem seltsam gestalteten Ende von 
ssw „Termin“; und ebenso scheinen nachher die Worte r Pr-: „an 
den König“, wie in Urk. 3, 9, mit der gleichen Ligierung des r 
mit dem ersten runden Haken von Pr-'» (Beginn des alten 
Königsnamenringes) in einer Schleife, dazustehen. Derartige Liga- 
turen sind bei ähnlichen Zeichen (z. B. bei ntj, m) ja oft zu be- 
obachten, vgl. nt} mtwj Urk. 7, 10, p> nlj Urk. 3, ı5, nt) hrj 
Urk. 6, 10. 13. 

c) Die Frage ist nun aber, was zwischen h>j „messen“ und 
r Pr-’ „an den König“ gestanden hat. Nach dem Zusammen- 
hang wird man nur ein Objekt zu h’j erwarten können, wie $mw 
„Ernte“ oder pr-t „Getreide“. In der Tat scheint es das letzter«, 
‚Wort (s. dazu unt. Urk. ı0, $ ı8) in der Schreibung 19,) ge 
wesen zu sein; nur der Haken, mit dem das erste Zeichen unten 
endete, ist ungewöhnlich. 


xxxı.) I. PurLoLoc. Tem. ı. KOMMENTAR. ÜRK.I. 8 24—252a. 27 


d) In dem Gebrauch von r statt des dativischen n, wie er 
in dieser Verbindung h’j r Pr-': „an den König messen“ üblich 
ist, macht sich noch der Ursprung des Ausdruckes Pr-: geltend, 
der eig. ja „das große Haus“ bedeutete und ursprünglich den 
Palast des Königs bezeichnet hatte Pr-: ist hier nicht als 
Person, sondern als Institut behandelt. Ebenso findet sich dieses 
r nach den Worten „zahlen“, „leisten“ auch ständig vor 9 r n Pr-": 
„das Tor des Königs“ (s. Urk. 9, $ 47), p’ sin n Pr-': „die Bank 
(Tisch) des Königs“ (s. Urk. 4,$ 23); dgl. bei Zahlungen an die 
Tempel (so in den Urk. 6 und 14). 

e) Nach der Parallelstelle Urk. 3, 9, wo die Worte r Pr-": 
„an den König“ der Zeitbestimmung vorangehen und also auf das 
h’j „messen“ des Hauptsatzes zu beziehen sind, könnte man auch 
bei uns eine solche Beziehung annehmen: „es liegt mir ob, die 
obigen Artaben Weizen zu der und der Zeit an den König zu 
messen“. Dagegen spricht aber wohl eben die Voranstellung der 
ausführlichen Zeitangaben vor das kurze r Pr-: „an den König“, 
die unsere Stelle im Unterschied zu jener Stelle aufweist. Sie 
macht es doch wohl wahrscheinlich, daß dieser Ausdruck mit 
dem von sw „Termin“ abhängigen h’j „des Messens“ zu ver- 
binden ist. 

8 25. p° sw im-w ni) Im dw (r) h’j-f „die Artabe Weizen 
davon, die ich nicht messen werde“, die übliche Formel, mit der 
in den Schuldverträgen die Klausel betr. den Fall, daß nicht ge- 
leistet werde, eingeführt zu werden pflegt (vgl. Urk. 6, 9; ıo, 19; 
14, 24). Der ganze Ausdruck, der einen Bedingungssatz in rela- 
tivischer Form enthält, stellt das hervorgehobene Objekt des fol- 
genden Hauptsatzes dar, der den Nachsatz dieses Bedingungs- 
satzes vertritt, und pflegt in diesem der Regel gemäß durch ein 
Pronomen personale wieder aufgenommen zu werden (in unserem 
Falle das s nach d-t). 

a) In dem partitiven Ausdruck im-w „davon“ (vgl. $ ı2a), 
der hier mitunter fehlt (s. Urk. 10, $ 44b) liegt das sinngemäße 
kopt. uuoor „von ihnen“ (den geschuldeten soundsoviel Artaben, 
Silberlingen oder sonst etwas) vor. Es liegt kein Grund vor, darin 
etwa das Adverbium uuar (altäg. dm) zu suchen, das im Demot. 
ebenso geschrieben wird; ist es doch zum mindesten zweifelhaft, 
ob man dieses Wort im Demot. noch in seiner alten Bedeutungs- 


28 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXxIL. 


mannigfaltigkeit verwendete. Im Kopt. bedeutet es ja bekannt- 
lich nur noch „da“, „dort“. 

b) Die negierte Form des Futurums II pflegt im Demot. 
stets ohne das r geschrieben zu werden, das in ihrem kopt. Äqui- 
valent uuey-cwru ja auch fehlt. Das Futurum Il im Relativsatz 
hat in den demot. Rechtsurkunden nicht selten potentiale Bedeu- 
tung (wie sie dem alten Adjektiv verbale eignete). So könnte 
man auch bei uns gut übersetzen: „die Artabe Weizen, die ich 
nicht messen sollte“. 

c) Daß die Femininalendung bei A’j „messen“ vor dem Suftix 
hier so wenig wie in 2. 16. ı7 (h’j-w) als lautbar bezeichnet ist 
(kopt. sırq, sıto’r in beiden Hauptdialekten), ist seltsam, entspricht 
aber durchaus dem Gebrauch der demot. Schreiber, vgl. Kairo 
30613, I2. 30614, 6. 30696, 4 USW. 

8 26. dwj (r) dj-t s irm p’j-f ı (r) 1’), „sie (die Artabe) werde 
ich mit ihrem ı (zu) ı'/, geben“, der Nachsatz, der die bei 
Zahlungsverzug zu zahlende Konventionalstrafe festsetzt. 

a) In der Regel pflegt dieser Satz sich in der Fassung eng an 
den Vordersatz anzulehnen (s. Urk. 14, $ 54) und auch dasselbe 
Verbum zu verwenden, wie der Vordersatz. Unser Text weicht 
nun in diesem Punkte ebenso wie Urk. 3, ıo und 6, ıo von der 
Regel ab. In allen drei Fällen verwendet der Nachsatz das Ver- 
bum d-t „geben“ anstatt des im Vordersatze verwendeten h’j 
„messen“ resp. in „bringen“. 

b) s ist das alte Pronomen absolutum 3.m.sg. sw, das im De- 
mot. bei dem Infinitiv dj-t „geben“ regelmäßig das Suffix f ver- 
tritt, s. Griff. Ryl. III 231, note 10. 403 und als fernere Belege Berl 
3102, 20. 3108, 7. Rein. 4, 15, sowie die unten Urk. 10, $ 37. 40 an- 
geführten Beispiele. Aus diesem eigentümlichen Gebrauch, der 
sich auch in hierogl. Texten (z. B. in der Pi’anchi-Inschrift) beob- 
achten läßt, erklärt sich auch der in der Spätzeit so beliebte 
Eigennamentypus 'Imn-ir-dj-s „Amun ist es, der ihn geben tat“. 

c) Die auf dj-t s folgenden Worte enthalten den dem griech. 
tv TH NuroAie entsprechenden Ausdruck für die Konventionalstrafe. 
Er lautet in seiner einfachsten Form da, wo von der Zahlung der 
Gesamtschuld die Rede ist, erm p’j-w ı'), „mit ihrem (eorum, der 
geschuldeten Menge) ı1'/,*, z.B. Ryl. 21, 22: dwj tm dj-t s... dw 
(r) &-t s irm pj-w ı'), „wenn ich sie nicht gebe dann und dann, 


xxxIL] L PmmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRRK. I. $ 25—26. 29 


so werde ich sie geben mit ihrem ı'), dann und dann“. Da, wo 
hingegen nur von der Zahlung einer einzelnen Artabe, eines ein- 
zelnen Silberlinges der Schuld die Rede ist, wie bei uns, steht 
p°’j-f „sein“ resp. „ihr“ (ejus) statt p’j-w (eorum')); so z. B. deut- 
lich in Urk. 6, ıı. | 

Statt der einfachen Zahl ı"/, steht in thebanischen Urkunden 
auch [2| d.i. die Zahl 1", gefolgt von der Zahl ı, z.B. Berl. 
3102, 20. Louvre 2436 (Rev. Chrest. 116). Zu lesen ist das augen- 
scheinlich ı?/, (r) ı „ı'/, auf ı“, dem tn 1‘), hr ı „je 1’), statt ı“ ent- 
sprechend, das wir in anders gefaßten Strafklauseln finden (siehe 
Urk. 10, $ 37). In der Tat bieten Korndarlehen aus Gebelön dafür 
die Variante &J,| ı r 1", mit Umkehrung der Zahlen ı und 1‘, 
so z. B. in einem Papyrus Gardiner (in meinem Besitz) und in 
einem Heidelberger Papyrus (irm p>j-w ı r ı'),), während memphi- 
tische Urkunden dasselbe ohne Bezeichnung des zwischen den Zahlen 
stehenden r (also wie in den thebanischen Urkunden) bieten: 
zJl ı (r) 1’), Rev. &g. 3, pl. 6/7 (zu p. 25/6). 

Vermutlich ist in allen Fällen dasselbe gemeint, nämlich daß 
die Hälfte der Schuld als Strafe draufgegeben werden soll (vgl. 
Berger, Strafklauseln S. ıgff). Die Präposition r würde dann 
bei der zuletzt belegten Fassung der Urkunden aus Memphis und 
Gebelön eine etwas andere Bedeutung haben müssen, als oben, 
etwa „zu“: „mit ihrem ı zu 1',“. 

An unserer Stelle und in Urk. 4, ıı haben wir nun augen- 
scheinlich die Fassung der memphitischen Urkunden dm pj-f 
ı (r) I. 

Eine abweichende Variante dieser Fassung, die die Richtig- 
keit der Deutung des Ausdrucks zu erhärten scheint, scheint Kairo 
30677, 4/5 zu bieten, wo nach der Phot. zu stehen scheint: Zrm 
p’j-w in ı r 1), „mit ihrem je ı zu I.“ 

Seitenstücke zu unserer Formel scheinen ferner zu bieten die 
Stellen: (Oberägypten blüht) ır p’j-f ha pj-fbd ı r 1’), „sein 
Geld und sein Kom haben ı zu ı'/, betragen“, d.h. sich um 50'/, 
vermehrt, Ryl. 9, 6, 2; ebenso mit ır2 „I zu 2“ d.i. um 100°), 
ebd. 8,15. 

1) Rev. ög. 3, pl. 6 (zu p. 26) hat der Einzelteil der Schuld, von dem so ge- 


redet ist, pluralische Form (n» dgm-w im-w „die Ölmengen davon“), daher folgt 
dann naürlich nicht p>j-f, sondern 9>j-w bei der Angabe der Konventionalstrafe, 


30 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxII. 


827. n w hrw huw hrw 5 „an einem Tage von 5 Tagen“ 
(ebenso Urk. 3, ır, sowie Kairo 30604, 7.9 u. 0.), d.i. „binnen 
5 Tagen“, wofür Rein. 6, ıg einfach hnw hrw 5 „in 5 Tagen“ hat 
(andere Beispiele unten) mit temporaler Anwendung von hnw „in“, 
während bei uns der partitive Gebrauch vorliegt, über den ob. $ 12a 
gesprochen wurde. 

Bei dieser Formulierung der Klausel vermißt man eine An- 
gabe, von welchem Tage an die Nachfrist zu rechnen sei, wie sie 
sich in anderen Fällen findet: hnw hrw 5 m-s p> hrw 5 ntj hrj 
„binnen 5 Tagen nach den obigen 5 Tagen“ d.i. nach Verstreichen 
der Nachfrist, die in gleicher Weise wie bei uns festgesetzt war, 
Kairo 30602, 10. 30603, 12; n w hrw hnw hrw 30 m-s> p> ssw 
n h’-inhm-t ntj iwj (r) {r-f „an einem Tage von 30 Tagen nach 
dem Termin des Lassens dich (Weib) als Ehefrau, das ich tun 
werde“ d.h. nach dem Trennungstage, Leid. 3732, 4'); hnw’) hrw 
3on wh-w mtwj (KTaı) nt; dw-ir-t (epe) (r) ir-f „innerhalb von’) 
30 Tagen des sie Wünschens von mir, das du (Weib) tun wirst“, 
d. h. innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Rückforderung), Louvre 
2429 (Rev. Chrest. 275), wo vorher »: ssw n w:h p°j hd 5 „der 
Termin des Verlangens dieser 5 Silberlinge“ als Termin der Rück- 
zahlung festgesesetzt ist; ähnlich Kairo 31225, 8 (s. u. Urk. 5, $ 10d); 
(n) w hrw hnw hrw 2 n ssw nb n md irm-j (r-Jdb’-t-w ntj dw-k 
r ir-f m-s: p>j-w ssw n dj-t ntj hrj „an einem Tage von 2 Tagen 
zu jeder Zeit des Redens mit mir ihretwegen, das du tun wirst, 
nach ihrem obigen Gebetermin“ d.h. jederzeit, sobald du es ver- 
langst, mit einer Frist von 2 Tagen, Rev. &g. 3, pl. 6 (zu p. 25‘), 
2.6 v.u., Var. hnw hrw 2 ohne w' hrw ib. pl. 7 (zu p. 26), 2.7 v.u. 

In dem letzteren Beispiel ist angegeben, daß die Nachfrist erst 


ı) Nach dieser Übersetzung ist die bei Mitteis, Grundzüge 8. 210 A. ı mit 
Recht beanstandete Textversion im Pap. Libbey zu korrigieren. 

2) Vor hnw ist zwar eine Lücke, diese scheint aber, nach Revillout’s Wieder- 
gabe zu schließen, so klein zu sein, daß die Worte » w‘ hrw „an einem Tage“ darin 
neben dem Andern, was sicher fehlt, nicht Platz gehabt haben können (s. u. 
Urk. 7, 8 18). 

3) Zu dem Gebrauche des genitivischen Infinitivs nach der Zeitbestimmung 
mit der Bedeutung „seit“, „nach“ vgl. das englische within five days of his return 
„innerbalb von 5 Tagen nach seiner Rückkehr“. 

4) Vorher scheint zu stehen: „in dem Monat, der nach ihm (dem Gebetermin) 
ist, oder (gr)“. 


XxxI.] I. PnmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. I. $ 27. 31 


nach vorangegangener Mahnung durch den Gläubiger beginnen soll. 
Daß auch bei der einfachen Formulierung „binnen 5 Tagen“, wie sie 
bei uns vorliegt, eine solche Mahnung stillschweigend als Anfangs- 
termin für die 5 Tage-Frist vorausgesetzt ist, und daß diese Frist 
nicht etwa schon vom Verfallstage an laufen soll, wie man nach 
dem Wortlaut denken könnte, erhellt aus dem einschränkenden 
Zusatz „in dem nämlichen Monat“, der nicht selten darauf folgt, 
z.B. (n) w hrw hnw hrw 5 (n) p: ibd n-rn-f „an einem Tage von 
5 Tagen in dem nämlichen Monat“ Kairo 30602, ı0. Diese Ein- 
schränkung hat nur Sinn, wenn die fünftägige Frist nicht bestimmt 
fixiert war, sondern unter Umständen noch in den folgenden Monat 
fallen konnte, falls nämlich der Gläubiger erst am Ende eines 
Monats den Schuldner mahnte. Durch die obige Einschränkung 
soll das verhindert werden und der Schuldner in einem solchen 
Falle spätestens noch am 30sten desselben Monats, unter Ver- 
kürzung der ausbedungenen Nachfrist, zur Zahlung verpflichtet sein. 

Statt dieser Form der Fristeinschränkung findet in solchen 
Fällen, wo der festgesetzte Zahlungstermin selbst schon am Ende 
eines Monats lag, eine zweckmäßige Abänderung dahin statt, daß als- 
dann nicht der nämliche, sondern der folgende Monat als äußerster 
Termin genannt wird, z.B. (n) w‘ hrw hnw hrw 20 n p> ibd ntj 
m-s’ [p° dd n-rn-f| „an einem Tage von 20 Tagen in dem Monate, 
der nach [dem nämlichen Monat ist]“ Straßb. dem. 165 unveröff. 
(Getreidedarlehen). Da daselbst als Zahlungstermin der 30. Choiak 
angegeben ist, so würde, wenn die Einschränkung „im nämlichen 
Monat“ lautete, die 2otägige Nachfrist unter Umständen völlig 
illusorisch sein, falls nämlich der Gläubiger, was nur natürlich 
wäre, noch am Verfallstage selbst seine Mahnung anbrachte. Aus 
diesem Grunde ist stattdessen der nächste Monat genannt. Vgl. 
unten Urk. 6, 8 25 und Io, $ 41. 

Mitunter finden sich eben diese Angaben n p> (dd n-rn-f „im 
nämlichen Monat“ (z.B. Rein. 7, 12')) oder n p* ibd ntj m-s p> dbd 
n-rn-f „in dem Monate, der nach dem nämlichen Monat ist“ (z.B. 
Urk. 14, $ 55) auch ohne jede Nennung einer Tagesfrist als Nach- 
fristen genant. Auch dabei muß, wie die Umstände z. T. erkennen 


ı) Hier Frist, nicht Nachfrist: „wenn ich ihn (den, der dir die Kuh streitig 
macht) nicht von dir entferne, so gebe ich dir 550 Silberlinge im nämlichen Monat“. 


32 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


lassen (s. Anm. ı auf S. 31), die Mahnung durch den Gläubiger still- 
schweigende Voraussetzung sein. 

Die Bemessung der Nachfrist ist, wie schon die obigen Bei- 
spiele erkennen lassen, in den demot. Urkunden ebenso mannigfach 
verschieden, wie in den griech. Urkunden, in denen neben der ge- 
wöhnlichsten Form der 5 Tage (zevrd1jusgi«) ebenfalls Fristen von 
Io, 30 und 40 Tagen vorkommen, s. Spieg. zu Kairo 30602 (Text 
S. 7, Anm. 3). 

& 28. Die Rede des Pachtenden schließt mit einer Formel, die 
sich in den Leistungsversprechen der demotischen Rechtsurkunden 
ständig angewendet findet und dem £rdreyxov der griech. Urkunden 
entspricht (Griff. Ryl. IH ı20/r). Sie besteht aus zwei stets mit- 
einander verbundenen adverbiellen Ausdrücken (a und b): 

a) einem präpositionellen Ausdruck, bestehend aus der Prä- 
position »n (alt m), die wie überall so auch hier oft in der Schrift 
unbezeichnet bleibt (z. B. Urk. 4, 10. 12. 17; 6, I2) und einem 
Nomen htr, das sein r verloren hatte und nur noch die Stamm- 
konsonanten hi enthielt (s. Urk. 3, $ 2ıe), mit dem Determinativ 
der Handtätigkeit. Dieses Wort wird wegen der Geläufigkeit der 
Formel von den Schreibern oft so kursiv und stark ligiert ge- 
schrieben, daß die einzelnen Elemente der Schreibung kaum noch 
zu erkennen sind (z. B. Urk. 4; 6, 2; Kairo 30696, 3). Es ist 
das boh. zwt, das uns ım Kopt. in seiner abstrakten Grund- 
bedeutung „Notwendigkeit“ noch in zwt-ne „es ist notwendig“, 
zwt epoı „es ziemt sich für mich“ vorliegt‘), sonst aber nur noch 
in der abgeleiteten konkreten Bedeutung „Tribut“, „Abgabe‘‘ (wie 
in unsern Urk. 13, 6. 14, 24) gebraucht wird.) Wie sein Synonym 
sah. zrop „Notwendigkeit“ (4vayxn), an das bei unserm Worte wegen 
des Lautbestandes ht nicht wohl zu denken ist (wie Griff. Ryl. 
II 375 tat, s. auch unten Urk. 3,$ 2ıe), kommt es von dem 
alten Stamme hir „verbinden“ (zwrp „verbinden“, zarpe „Zwilling“, 
2ro „Pferd“ eig. „Gespann“) her, der frühzeitig in vielen Formen 

ı) Demot. ir-s ktr r-hrj (epoı) $m „es war für mich nötig zu gehen“, Corp. 
pap. II 3, 8. 

2) Nach seiner Verwendung in unserer Formel könnte man sich bei dem n htr 
auch an die kopt. Ausdrücke n-t20+ „zaoayoijua“, ZN-OT2OTe: Jen-or2ot 
„e&alpvns“ erinnert fühlen, doch enthalten diese offensichtlich ein fem. Wort 20T& 


„Stunde“, das bei uns nach der ganzen Schreibung des Wortes fr kaum vor- 
liegen kann. 


x%x11.)] I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 27—28b. 33 


Übergang des r in 5 und dann Wegfall dieses Lautes erlitten hat. 
Es wird also ursprünglich „Verbindlichkeit“, „Verpflichtung“ (obli- 
gatio) bedeutet haben. 

b) einem Ausdruck, der aus dem Worte „ohne“ und einer 
Form des Verbums mn „bleiben“, „verharren“ (uoru) besteht und 
demgemäß, dem Sinne nach gewiß ungefähr richtig, „ohne Säumen“, 
„ohne Verzug‘ übersetzt wird. 

Das Wort für „ohne“ sieht dem Negativadjektiv (wtj „welcher 
nicht“ (ar) gleich und wird daher allgemein so umschrieben. Dieses 
Wort liegt ja auch dem kopt. axi-:aone- „ohne“ (eig. „welcher 
nicht fragt nach“) zu Grunde, und kann selbst zuweilen durch 
„ohne“ übersetzt werden. Da es aber ein Adjektiv ist, so kann 
es von Rechtswegen nur da für „ohne“ stehen, wo dieses attri- 
butiv gebraucht ist (z. B. ar-nose „schuldlos“ = „ohne Schuld“), 
nicht aber, wo dieses adverbielle Stellung hat. 

Für das adverbielle „ohne“ hat das Kopt. einen Ausdruck 
e-un- (eig. „indem nicht ist“), der gerade in Fällen gebraucht wird, 
die dem unsrigen entsprechen (z. B. e-wi-wck „ohne Zaudern“). 
Ich habe mich daher lange gefragt, ob unser demot. Ausdruck für 
„ohne“ nicht so zu lesen sei, wie das Spieg. bereits früher getan 
hat (Straßb. Dem. Pap.), und ob er nicht lediglich eine Abkürzung 
von 27 union, usi- „nicht ist“ darstelle, mit dessen Determina- 
tiven seine Schreibung ja in der Tat identisch ist. Varianten wie 
ıf, Rev. Chrest. 107. 393, die das zu erwartende r=e des Zu- 
standssatzes ausgeschrieben zu zeigen schienen, schienen eine schöne 
Bestätigung dafür zu sein. Dagegen ließ sich aber einwenden, daß 
eine solche Abkürzung niemals da, wo sicher und unbestreitbar 
mn „es ist nicht“ vorliegt, zu belegen ist, und daß gerade der 
Ausdruck axi-:aorne- ebenfalls das ar adverbiell angewendet und 
mit einem Infinitiv verbunden zeigt, wie das bei unserem dembot. 
Ausdruck für „ohne“ z.B. in der unten Urk. 12, 849 besprochenen 
Formel der Kaufverträge der Fall ist. 

Es gibt nun in der Tat einen Weg, auf dem das adjektivische 
vwtj (at) „welcher nicht“ (= „ohne“ attributiv) auch zu einem ad- 
verbiellen Ausdruck für „ohne“ werden konnte, wie es in dem 
Falle von axn-:aonıe- ja tatsächlich geworden zu sein scheint, 
nämlich über ein m iwtj „als einer, welcher nicht“. Diese zu 


postulierende Zwischenstufe findet sich nun, wie mir Spieg. zeigte, 
Abhandl d.K. 3 Gesellnch. d. Wissensch , phil.-hist Kl. XXXIL 3 


34 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXU. 


in der Tat noch im Boh. in Gestalt eines adverbiellen s-aT- „ohne“ 
Mallon Chrest.’ S. 60. 61; vgl. ferner das w-ar-audbısora „ohne 
Zweideutigkeit“ (d.i. „ohne Ausrede“) in kopt. Schuldscheinen Rec. 
de trav. 6, 76 und sahidisch: n-arT-orwu H-AT-cw „ohne zu essen, 
ohne zu trinken“ Crum, Theol. texts (Anecd. Oxon.) p. 61; n-aT- 
Goprte „ohne Messer“, u-aT-kw2T „ohne Feuer“, 1-aT-zuor „ohne 
Salz“ Berl. Kopt. Urk. I 2. | 

Mit diesem Nachweis entfällt jeder Grund, an der Lesung detj 
(ar) des demot. Wortes für „ohne“ zu zweifeln, und es bleibt nur 
die Frage, ob man davor etwa stets ein n, wie es diese kopt. Form 
noch erhalten zeigt, zu ergänzen hat. Das wie ein r aussehende 
Zeichen in den oben zitierten Beispielen Rev. Chrest. 107. 393 
wird aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich dieses n darstellen, 
das ja oft wie r aussieht. 

Das Wort mn „bleiben“, in dem man den Infinitiv des Verbums 
erkennen wird, wird in unserer Formel wie auch sonst stets mit 2, 
seltener auch 3 (so Urk. 4) Strichen geschrieben, die zwischen der 
Gruppe mn und dem Determinativ erscheinen. Griff. hat darin 
wohl mit Recht die Überreste eines bedeutungslosen nır erkannt, 
das man bei so manchen auf n» ausgehenden Wortstämmen seit 
dem Neuäg. antrifft. 

c) Die ganze Formel n htr (n)-“wtj mn, die wir etymologisch 
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ übersetzen müssen und die wie 
gesagt griechisch durch &xdrayxov wiedergegeben wird, wird von 
Spiegelberg „zwangsweise, ohne Säumen“ übersetzt, von Revil- 
lout „de force, sans delai“, von Griffith „instantly without de- 
lay“. Wie Griffith richtig gesehen hat’), wird damit die unbe- 
dingte prompte Leistung, aus freien Stücken, zugesagt, nicht, wie die 
irreführende Übersetzung Spiegelberg's voraussetzen lassen könnte, 
die erzwungene Leistung. Das geht aus der Gesamtheit der Fälle, 
in denen die Formel gebraucht wird, mit Evidenz hervor, vgl. unten 
Urk. 4, $ 29; ı2, $ 72. Im Deutschen würde man die Formel frei 
am besten durch „unbedingt und unverzüglich“ wiedergeben. — 
Beachtenswert ist, daß die Formel in Urk. 3 an zwei Stellen fehlt, 
wo sie hier in Urk. ı steht. Das läßt wohl erkennen, daß sie 


1) Es geht aus seiner Übersetzung von n hir „necessarily or voluntarily (?)“ im 
Glossar Ryl. IIl 375 hervor. 


xxxı). I Pmmoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. ı. 8 28b—29. 38 


rein formelhaft geworden war und wenig praktische Bedeutung 
mehr hatte. 

& 29. Das wie die Präposition r (e-) aussehende Zeichen vor 
der Nennung des Bürgen (von Spieg. hier wie Urk. 3, ıı n ge- 
lesen, was keinen Sinn gibt) ist eine im Demot. sehr gebräuch- 
liche lautliche Schreibung für das Hilfszeitwort /w, das die ent- 
sprechenden Stellen in Urk. 9 ($ 83), 10 (8 45), 12 ($ 50), stattdessen 
haben, und zwar nicht nur wie an unserer Stelle vor dem nomi- 
nalen Subjekt eines Nominalsatzes, wo ihm im Kopt. epe entspricht 
(z. B. Ros. 3. 6. Kanop. Tanis 60. Berl. 3096, 4. Dodgson V. ı5. 
Griff. Ryl. III 324a.E.), sondern auch vor einem nicht nominalen 
Zustandssatz, wo es im Kopt. e lautet (z. B. Eleph. 2, 10 = Tırk. 
ı3 bis und Urk. 14, $ 39b). 

Daß dieses vielfach r geschriebene alte “w im Demot. im 
ersteren Falle bereits wie im Kopt. zu epe erweitert war, macht 
das Vorkommen der .Schreibung / r für das sonst „SI dw-ür 
- (resp. (.Ör) geschriebene Hilfszeitwort des Futurum III vor nomi- 
nalem Subjekt (z.B. Kairo 30605, 17/8, s. mein „Sarapis und die 
sog. xdroyoı des Sarapis“ 8. 93, Anm. 9. 94, Anm.2.5) und die 
irrige hierogl. Wiedergabe von (./r als Relativform von ij „tun“ 


durch IBS in den trilinguen Dekreten (krw pn sl’-w (w mr-w 


prj-w-m: -t, „an diesem Tage Beschließen, das taten die Tempel- 
vorsteher“ Kanop. A. 2)') wahrscheinlich. 

Wir haben bei uns und an den angeführten anderen Stellen 
(Urk. 3. 9. ı0. ı2) also zur Einführung der Rede des Bürgen die- 
selbe Satzform dw NN. sdm, die auch zur Einführung der Garantie- 
erklärungen („adhesions“) am Schluß der Urkunden („empfange die 
Schrift aus der Hand des NN.“) regelmäßig angewandt wird: iw 
NN. dd „NN. sagte“ (z. B. Ryl. 17, 5. Berl. 3089, 5 u.o.). Wie in 
diesem Falle wird man auch bei uns den mit iw (resp. r) ein- 
geleiteten Satz als Anknüpfung an das dd NN. „NN. sagte“ am 
Anfang der Urkunde, durch das die Erklärung des Ausstellers der 
Urkunde eingeleitet war, anzusehen haben („während NN. sagte“). 
In der Übersetzung läßt sich das bei dem großen Abstand beider 
Satze voneinander nur durch ein eingeschobenes „aber“ nach Art 


m ng u mn 


ı) [Siehe dazu jetzt Nachr. der Gött. Ges. d. Wiss. 1916, 301/2.] 
3" 


36 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXH. 


8 30. Ik Sbk „Sklave des Suchos“, wie auch der Bürge in 
Urk. 3 betitelt ist, ist ein Titel, der sich auch in den dembot. 
Papyri von Tebtynis öfter belegen läßt: Kairo 30604 („Haus- 
mann“ pu-n-Hı). 30616 („Kanalvorsteher“). 30625, 5 (wj -Bauer). 
Entsprechend mit anderen Gottesnamen gelildete Titel aus Schrift- 
stücken anderer Herkunft sind: bk Mn „Sklave des Min“ Kairo 
30601 (ein „Geldwechsler“ 35j-4); bk Imn „Sklave des Amun“ Car- 
narvon 1.2 (m -Bauer aus Theben); DA Hr-sm>-t-wj „Sklave des 
Harsemtheus“ Ryl. 28, 3. 30, 4. Straßb. 8. 44 (alle »m-Bauern aus 
Gebelen); Dk H-t-kr „Sklave der Hathor“ Ryl. 31, 4 (ohne anderen 
Titel, aus Gebelen); bk D’m „Sklave des Djeme“ Berl. 3105, 5. 
3102, 7') (m-Bauer aus dem west]. Theben, vgl. Griff. Ryl. III 158. 
note 1); bk Hr-bht-t „Sklave des Horus von Edfu“ Urk. ı2 ( ’m-Bauer 
aus der Gegend von Edfu, s. dort $ 52); bk Mntw nb "Iwn-w „Sklave 
des Mont, Herrn von Hermonthis“ Brit. Mus. 1201,2 (m -Bauer 
aus Hermonthis, Rec. de trav. 31, gıfl.). 

In fast allen Fällen folgt der Titel einer Berufsbezeichnung 
(oben in den Klammern angegeben), und zwar besonders häufig 
der Bezeichnung für „Landmann“, „Bauer“: wj’ (o’roeıe) in den Ur- 
kunden aus dem Faijum (darunter auch unsere), >m (aue) in denen 
aus Oberägypten. Das wird kein Zufall sein. In der Mehrzahl 
der Fälle läßt sich dann weiter feststellen, daß die als „Sklave“ 
eines Gottes betitelten Leute Verfügungen über Grundbesitz treffen, 
der „auf dem Opfergute“ (ktp-ntr, so bei Ackerland) oder „in dem 
Quartiere“ (/w:-t, so bei Häusern?)) des betr. Gottes lagen. Man 
wird daher in den „Sklaven“ des und des Gottes in erster Linie wolıl 
Erbpächter von Tempelland (/eg& xgö60dos) zu erkennen haben, die in 
einem gewissen Hörigkeitsverhältnis zu dem in Betracht kommenden 
Heiligtum standen. [So jetzt auch Spiegelberg in seiner Ausgabe 
der Hauswaldt-Papyri S. 2*.] 

$ 31. pj-f Sp-dr-t „sein Handnehmer“ d.i., wie Spieg. scharf- 
sinnig aus dem Zusammenhang erschlossen hat, „sein Bürge“. Sein 
Schluß erfährt die glänzendste Bestätigung durch das Kopt., in 
dem sich ebendieser Ausdruck sp dr-t in der Form wii-Tope: 
:IEN-Topi, TESP. STope:nısTeopı (mit Umsetzung der Silbe sep zu 


ı) Hier mit ausgeschriebenen Genitivexponenten n, der demnach vielleicht 
überall hinter dk zu ergänzen ist. 
2) z. B. Berlin 3105. 


XXXIE] ]. PuıLoLog. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 30— 32. 37 


pes und Verkennung des p als Artikel p:')), sowohl als Verbum 
„bürgen“ (s.u. $ 33) wie als Nomen actionis (eig. Infinitiv) „Bürg- 
schaft“ wie endlich auch, unserer Stelle genau entsprechend, als 
Nomen agentis (Partizipium) „Bürge“®”) erhalten hat. 

Die Schreibung des Wortes „Hand“ besteht an unserer Stelle aus: 

ı) der dafür charakteristischen Gruppe, die aus der alten 
Schreibung ZT hervorgegangen ist, 

2) einem TER unten nach links umgebogenen Strich, 
der nach Griffith’ Annahme das Determinativ für Körperteile 
vertritt (Ryl. II 402), aber auch neben diesem Zeichen vorkommt 
(s.u. Urk. 6,8 ı14c.), 

3) dem Femininalzeichen t, hier in eigentümlicher Weise damit 
ligiert. Genau die gleiche Schreibung, aber ohne diese Ligatur, für 
die absolute Form des Wortes (Twpe) Ros. 15 und in unserm 
sp»-dr-t Urk. 16, 8. 13; 17, Rs. 8. ıı. 

& 32. In 4 dw-f dd „steht, indem er ai das hier und an 
den Parallelstellen Urk. 3, 12; 5, g/ıo das einfache dd „sagt“ der 
anderen Texte vertritt, ist dieses Verbum in der Art. des kopt. 
ey-xw uuoc einem anderen Verbum ‘h „stehen“ (stare, sistere) bei- 
geordnet. Etwas Entsprechendes findet sich bisweilen auch bei 
den Garantieerklärungen („adhesions“), indem statt des gewöhn- 
lichen dv NN. dd „NN. aber sagt“ ein w NN. 'h dd „NN. steht 
sagend“ eintritt, Kairo 30601. 306164, 5. b, 5. 31254, 22. — Damit 
ist auch die merkwürdige Stelle Straßb. ı2, 8/9 zu vergleichen, wo 
gewiß so zu ergänzen ist: „[wenn er] den Eid, der oben geschrieben 
ist, [leistet] und T-bek-anup, seine [Frau, steht zu] seiner Hand’), 
sagend (dd xe): „Wahrheit ist das“, so sollen die Aupnae ihrer 
Gegner abgewiesen werden. | 

Der Gebrauch des einfachen, längst zur Partikel Ewördenen 
dd „sagend“ xe (alt r-dd „um zu sagen“), in diesen Beispielen 
könnte darauf gedeutet werden, daß das Verbum '%k „stehen“ hier 
eine besondere prägnante Bedeutung, die es zu einem Verbum 
declarandi machte (beistehen, dazustehen, beitreten), habe,' etwa 


1) Vgl. die Variante mit ım statt rm in dem Beispiel Nr. 16 des unten im 
Anschluß an den philologischen Kommentar an kopuischen a (im Fol- 
genden kurzweg zitiert: „Kopt.“) 

2) Kopt. Nr. 7. ıı1. 12. 16. 20. =, 

3) Vgl. „und er soll die NN., seine Schwester, zu seiner Hand (d. i. neben 
sich) bringen und sie (beide) sollen sich verschwören in dem Eide“ Rev. eg. 4 pl. ı. 


38 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXII. 


wie das oroıyeiv der späteren Urkundensprache, als dessen Proto- 
typ unser Verbum auch in Urk. ı5 erscheint (s. dort $ 42). Not- 
wendig ist das indessen nicht, da das partikelhafte dd (xe) auch 
sonst bei Verben aller Art, nicht nur solchen des Sprechens, zur 
Einführung der die Handlung begleitenden Rede vorkommt. So 
würde wohl auch die rein räumliche objektive Bedeutung „zu- 
gegen sein“ (zegeivcı, negiorechaı), die es in Urk. 7 hat und die 
in der griech. Nachbildung P. Oxyr. 905 vom J. 170 .n. Chr. (sagwr 
d& 6 nierng ...) belegt ist, bei uns ausreichen. 

8 33. Sp dr-t (n) Hr-s’-wsir (n) p» rdb sw 16 ntlj hrj „ich 
habe Hand genommen in bezug auf Harsiosiris in bezug auf die 
16 Artaben Weizen, die oben sind“, die eigentliche Bürgschafts- 
erklärung, bei der erst die Person des Schuldners, dann der Gegen- 
stand der Schuld genannt wird. 

a) Der Ausdruck $p dr-t „Handnehmen“ für „bürgen“, der 
hier noch aus zwei selbständigen Bestandteilen, einem beweglichen 
Verbum 3» „nehmen“ und seinem Objekt dr-t „Hand“ besteht, ist 
im Kopt. nur noch im Infinitiv sn-Trwpe erhalten, der unbeweg- 
lich geworden ist. Er findet sich als Verbum gebraucht auch 
nur noch im Sahid. und Achmim.'‘) Die unter dem Einfluß des 
boh. nsrtwpı gebildeten jüngeren Nebenformen sn-Trwpı’) und 
STWpe’), sTwpı‘) scheinen zu verraten, daß man wenigstens 
späterhin seine etymologische Bedeutung vergessen hatte. 

Das Tempus sdm-f hat im Demot. im Aussagesatz stets per- 
fektische Bedeutung. Die Erklärung des Bürgen geht also dahin, 
daß er gebürgt habe, nicht, daß er bürge. Das entspricht durchaus 
der Form, in der die demot. Vertragsurkunden abgefaßt zu sein 
pflegen. Auch in den Kauf-, Pacht-, Darlehns-, Eheverträgen ist 
dıe Erklärung des Ausstellers der Urkunde über den Abschluß 
des Rechtsgeschäfts stets in dieser perfektischen Satzform ab- 
gegeben, sodaß die Urkunde eben nur die schriftliche Beurkundung 
des mündlich abgeschlossenen Geschäfts darstellt. 

Der dicke Haken oder Keil, der über dem Worte dr-t „Hand“ 
steht, und der hier allenfalls zu dem Namen T'-3r-t-(n-)is „T-3e-n- 


ı) Kopt. Nr. 3—6. 8— 10. 14. 18, 22. 23. 26. 33. 34. 
2) Kopt. Nr. 17. 18. 43. 

3) Kopt. Nr. 24. 27— 32. 35— 39. 41—45. 

4) Kopt. Nr. 21. 


xxX1L.) I. PHıLoLoc. TrıL. 1. KoMMENTAR. ÜRk. I. $ 32—33d. 39 


ese“ in Z.ı4 gehören könnte, stellt nach Urk. 3, 12, wo er genau 
ebenso (in 5p-j dr-t am Ende der Zeile) vorkommt, doch wohl ein 
diakritisches Zeichen dar. In Sp»-dr.t „Bürge“ fehlt er an beiden 
Stellen. 

b) Die Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, ist 
hier wie in Urk. 4, 14 und 7, 5 ohne jede Partikel angefügt. Ander- 
wärts steht davor ein » (Urk. ıo. 12. 13), wie das im Kopt. so- 
wohl bei »sn-rwpe „bürgen“ (sah., achmim.) selbst als dem dafür 
eintretenden Ersatzausdruck ep-nsTrwpı „Bürgschaft leisten“ (boh.) 
ausnahmslos geschieht.) Es ist daher wohl auch an den Stellen, 
wo es nicht geschrieben ist, wie so oft, zu ergänzen. Aus der 
Wortstellung in den Urk. ıo und ı3 erhellt bereits, daß das n 
nicht etwa der Genitivexponent (alt n) sein kann, sodaß von dem 
Nehmen der Hand des Schuldners die Rede wäre, sondern es muß 
die Präposition der Beziehung » (alt m) sein. Das wird denn auch 
durch die kopt. Beispiele bestätigt, die da, wo der Schuldner. durch 
ein Pronomen personale auszudrücken war, dafür das entsprechende 
uno«) „in bezug auf ihn“ (alt (m-f) haben.') 

c) Der Name des Schuldners, d.i. dessen, der das Pachtangebot 
abgab, wurde von Spieg. Har-si-&se („Horus Sohn der Isis“, griech. 
Harsiesis) gelesen. Er sieht in der Tat wie dieser häufige Per- 
sonenname aus (vgl. Griff. Ryl. Il 457), nur folgt ihm — und 
ebenso in den Resten in Z. 4 — deutlich das Gottesdeterminativ, 
das weder bei diesem Namen noch auch überhaupt sonst nach 
dem Namen der Göttin Isis üblich ist (Griff. a. a. O0. 433). Wie 
dasteht, pflegt der Name Osiris auszusehen (Griff. a. a. O. 434), 
und man wird den Namen daher wohl bis auf. weiteres Har-si-usire 
(„Horus, Sohn des Osiris“, griech. etwa Harsiosiris) lesen müssen, 
eine Verbindung, die ich als Personennamen zwar nicht belegen 
kann, die aber als Gottesname, als Bezeichnung des Gottes Horus, 
in der Tat neben Harsiesis vorkommt. 

d) Hinter dem Namen des Schuldners wollte Spieg. zur Ein- 
führung des geschuldeten Gegenstandes zweifelnd die Präposition hr 
„unter“, „für“ lesen, die sich anderwärts so gebraucht findet (Urk. 
13, 5, $ ı7). Allein es steht deutlich nur der Artikel »’ da. Vor 
diesem wird gewiß, ebenso wie oben vor dem Namen des Schuldners, 


+) S. den Abschnitt „Koustruktion“ im ersten Teile des kopt. Anhangs. 


40 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI. 


die Präposition » „in bezug auf“ zu ergänzen sein, die sich z.B. 
Urk. 10, 26, $ 52 so findet und im Kopt. die Regel ist.') 

e) Die Zahl der geschuldeten Artaben 16 scheint hier ursprüng- 
lich zu sein, nicht aus ı2 korrigiert. 

8 34. (w-f tm h>j-w „wenn er sie nicht mißt“, die dem kopt. 
ey-Tu-cwru (Stern Kopt. Gramm. $ 421) entsprechende gewöhn- 
liche Form des negierten Konditionalsatzes (Griff. Ryl. III 404. 
Brugsch, Gramm. dem. $ 295). Ebenso in den Bürgschaftserklä- 
rungen Urk. 9, 26; 10, 27; ı5a,8. b, ı5. 

8 35. du (r) hj-w „ich werde sie messen“, Futurum II, wie 
meist im Demot., ohne Bezeichnung des r geschrieben, das doch 
im Kopt. noch da ist (ef-e-sırorr). 

$ 36. h’-j „ich selbst“ (zww oder zwwr), in seiner zu dieser 
Zeit üblichen Schreibung (Griff. Ryl. II 370). Die von Spieg. 
(brieflich). vorgeschlagene Lesung, die ausgezeichnet zu den un- 
deutlichen Zeichen der Phot. paßte und einen vortrefflichen Zu- 
sammenhang gab, ist nach dem Orig. völlig unzweifelhaft (s. Taf.). 

8 37. tw-In m-s p>j-In mr (m-n „ihr seid hinter dem von euch 
Beliebten von uns“, d.h. ihr könnt euch an wen ihr wollt von uns, 
Schuldner und Bürgen, halten mit der Forderung auf Erfüllung 
des Vertrages. 

a) Zu der der demot. Urkundensprache eigentümlichen Wen- 
dung „hinter jemand sein“ im Sinne von „eine Forderung an je- 
mand haben“ vgl. Spieg., Äg. Zeitschr. 37, 43. Das „sein“ wird 
dabei durch den Nominalsatz (so hier), ev. mit (w (z. B. Urk. 10, 
8 59), oder durch eine Form von Apr „sein“ (s. u. das Beispiel aus 
Berl. 3115) ausgedrückt. Der Gegenstand der Forderung pflegt 
durch » „in bezug auf“ eingeführt zu werden; so in den von Spieg. 
a. a. 0. zitierten Beispielen: n p hpn pi shn w:j „in bezug auf das 
Recht?) dieser Abstandsschrift“ Berl. 3105, ı2 (u.ä. oft, s. Griff. 
Ryl. HI 257); n hd 3000 „in bezug auf 3000 Silberlinge“ Berl. 
3100, 15; ır-k (k) m-s-j n ir (SP) n-k r-h md nd ntj hrj „du bist 
hinter mir in bezug auf das Tun dir (d.h. daß ich dir tue) ge- 
mäß allen Worten, die oben sind“ Berl. 3105, 17,8 (ebenso Rein. 

 ı)8. den Abschnitt „Konstruktion“ des kopt. Anhangs und Kopt. 31. 43. 

2) Spiegelberg’s Übersetzungen „mit dem Recht von“ oder „kraft“, wie 
auch die von Griffith „by the right of“ für n p> hp n „in bezug auf das Recht 
von“ lassen nicht erkennen, daß das „Recht“ den Ger een] der Forderung bildet. 


XXX.) 1]. PniLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 33d—37C. 4ı 


3, 15, wo aber das » wie die Präposition r gemacht ist: _$_); 
r-tw-In (erern) m-s>-n (n) dj-t-s n-In 'n „ihr seid wiederum hinter 
uns in bezug auf das es euch Geben“ (d.h. daß wir es euch geben) 
Leid. 374b, ı4 (ähnlich Brüssel 3, 7 mit in „bringen“). In ir-k m-s’-j 
n d-t ( zZ) irj r-h md nb ntj hrj „du bist hinter mir in bezug 
auf das Veranlassen, daß ich tue gemäß allen Worten, die oben 
sind“ Leid. 375, 17 dürfte inkorrekt n dy-t statt r dj-t „daß“ stehen. 

Daß das n, das nicht selten wie in dem vorletzten Beispiel 
unbezeichnet bleibt, die Präposition n der Beziehung (alt m) ist, 
lehrt wieder ein Beispiel wie: Zw-f (r) kpr m-s n:j (na-) b: 6-nt 
im-f „er wird sein hinter den Leuten der Korporation in bezug 
auf ihn“ (nämlich den Wein, den er an seine Abteilung hat geben 
müssen und den ihm die Korporation nun erstatten soll) Berl. 
3115, VO, 9; ir-k (k) m-sj im-w hn p»j-w hp „du bist hinter 
mir in bezug auf sie (die Urkunden) und in bezug auf ihr Recht“ 
Brüssel 3, 6. Vgl. auch Rein. 5, 17/8 (unten Urk. 9, $ 47€ zitiert). 

Stattdessen kann auch ein Satz mit r-dj-t „daß“ folgen, z.B. 
dw-t m-s-f r-d-t ür-f r-h md nb ntj sh hr) „du bist hinter ihm, 
daß er tue gemäß allen Worten, die oben geschrieben sind“ Urk. 
10, 29 ($ 62a). Berl. 3118, 21; ähnlich in Urk. 9, 24 und 14, 30, 
sowie wahrscheinlich in Urk. 5, ıo. Ein solcher Satz findet sich 
auch mit einem Beziehungsausdruck, wie er oben vorlag, ver- 
bunden in: ir-k (k) m-s-f n hd 3000 r-dj-t tu(= dj)-f st n-k „du 
bist hinter ihm in bezug auf 3000 Silberlinge, daß er sie dir gebe“ 
Berl. 3100, 15. 

b) p°j-In mr „euer Beliebter“, d.i. „der von euch Beliebte“, ein 
augenscheinlich sehr altertümlicher Ausdruck der Rechtssprache, 
der in dieser Formel stets das zu erwartende »> nt dw-In (r) mr-t-f 
„der, den ihr wollen werdet“ vertritt. Ganz entsprechend findet 
sich bereits in dem Testament Kahun pap. (ed. Griffith) pl. 12, ı1. 12 


(1800 v. Chr.): nt-$ rdj-s n mrj-s ab (AN) m nii-s Ara. 
„sie aber wird (es) geben jedem von ihr Beliebten von ihren Kindern“. 

Statt des Part. pass. perf. mr (alt mrj-.j) steht bisweilen auch 
das Adjektiv mr-4j „Geliebter“ (uepir), 8. u. Urk. 4, $ 43c. 


c) Zu dem partitiven Ausdruck /m-n „von uns“, der dem m 
n:>j-s hrd-w „von ihren Kindern“ des alten Beispiels entspricht, 
s. ob. $ 12a. | Ä 


42 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXX. 


& 38. Vor dem appositionellen Ausdruck 9 s 2 „die 2 Per- 
sonen‘ d.i. „beide“, der dem Kopt. unecnar entspricht (vgl. Spieg. 
Petub. Gloss. Nr. 340), wird man wie so oft ein n (alt (u) zu ergänzen 
haben, das sich denn auch wirklich mitunter ausgeschrieben findet; 
vgl. außer den von Spieg. a.a.0. zitierten Beispielen Urk. 10, 29 
und r w im-n n p’ S 4 „auf einen von uns vieren“ Berl. 3118, ı5 
(vgl. ib. 16. 19. 21. 23. 24). 

8 39. 3°-tue-n ir (r-)h md nb ntj hr) „bis daß wir tun gemäß 
allen Worten, die oben sind“. Dieser Satz, der wörtlich genommen 
eine Zeitangabe über die Dauer der Haftung zu enthalten scheint, 
könnte, nach Urk. 14 $ 63 als Variante von r-dj.t dr-n „daß wir 
tun“ angesehen werden, das ja nach einem Satze wie tw-In m-s: 
p:j-In mr „ıhr seid hinter dem von euch Beliebten“ durchaus am 
Platze wäre,.s. ob. $ 37a. 

a) $-tw- ist die übliche demotische Schreibung für sanre-: 
warte. Sie zeigt seltsamerweise einen Lautbestand, der der boh. 
Form entspricht, nicht der sahidischen, die doch dem zu postulie- 
renden neuäg. Prototyp 35: miw näher zu stehen scheint. 

b) Die Präposition r-k „wie“, die einen Vorläufer des kopt. 
„-ee darstellt, ist hier wie in Urk. 3, 13. 14; 4, 17; 5,9 ohne das 
r geschrieben, das in Urk. ıo, 29 und 14, 30 in derselben Redens- 
art ir r-k „tu gemäß“ richtig ausgeschrieben ist, wie es im all- 
gemeinen die Regel ist. Zu dieser Redensart vgl. md-t nb r(e)-.dd 
n-f S-wsir ir-f r-h-t-w dr-w „alle Worte, die ihm Sı-usire gesagt 
hatte, er tat gemäß ihnen allen“ 2 Khaemw. 3, 21. 

$ 40. n hir (n-Wutj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“, 
die oben $ 28 besprochene Formel. Auch hier ist es klar, daß 
die Übersetzung „zwangsweise“ nicht zutreffen kann. 

S zu. sh Ir-(n-hr-r-r-w s> P:(na)-w’(?) „es schrieb Inaros, Sohn 
des Pa-wes(?)“, die Unterschrift des offiziellen Urkundenschreibers 
oder Beurkunders, „Notars“ (uoroygdgpos), in derselben Zeile wie 
der Schluß des Urkundentextes, von ihm durch ein Spatium ge- 
trennt. Dieselbe Person hat auch Urk. 3 beurkundet. 

a) Daß das sh, mit dem die Namensunterschriften der demotischen 
Urkunden zu beginnen pflegen, als Verbum „es schrieb“ und nicht 
etwa als Titel „Schreiber“ aufzufassen ist, geht aus zahlreichen 
Stellen hervor, wo dem Namen des Urkundenschreibers ein Zusatz 
folgt, der sich auf das Schreiben bezieht, wie z.B. sk X. r-hru Y. 


XXXIL] I. PriLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 1. 8 38—ÜRRK.2. 43 


„X. schrieb auf Geheiß von Y. (Aussteller der Urkunde)“ Straßb. 
ı2, ı2. Eleph. 2, ıı. 

b) Der Name des Vaters, den Spieg. Pr-w’ „Pawes“ las, und 
der in Urk. 3, sowie Kairo 31178, Rs. 4, 7. 31215, 2 (beide aus 
Tebtynis) deutlicher erhalten ist, ist vielleicht eher Swh zu lesen, 
wie Spieg. selbst Kairo 31215, 2 las. 

Das Äquivalent des kopt. Possessivartikels na- „der von“, das 
Spieg. in dem ersten Zeichen des Namens erkennen wollte und 
das wie ein 3 (alt $) aussieht, wird von ihm wie von Griffith 
pn wumschrieben, weil die alte hieroglyphische und hieratische 
Form des Possessivartikels so lautete. Es ist indessen zweifelhaft, 
ob das kopt. na- wirklich aus diesem pn (eig. p> n) hervorgegangen 
ist und nicht vielmehr eine Parallelbildung mit direkter Ankalipiung 
des Genitivs darstellt. S. dazu Urk. 5, 8 16. 

& 42. Die beiden Unterschriften, die mit etwas Abstand unter 
dem Texte der Urkunde in je einer Zeile folgen (2.20.21), und denen 
noch mehrere andere auf dem verlorenen unteren Ende des Papyrus 
gefolgt sein könnten, werden Zeugen nennen, da die Namen weder 
die des Ausstellers der Urkunde noch seines Bürgen sind. Es ist 
bemerkenswert, daß in ihnen das Filiationszeichen s> vor den Namen 
der Väter fehlt. Das geschieht im Demot. oft, ist aber im Text 
der Urkunde und in der Unterschrift des Urkundenschreibers nicht 
geschehen. Die beiden Zeugenunterschriften erweisen sich dadurch 
als sicher von anderer Hand herrührend. 

a) Der Name des zweiten Zeugen scheint P:-wr „Poeris“ zu 
sein, geschrieben wie der gleichlautende Gottesname (Bezeichnung 
des Osiris), der aus Personennamen wie Psenpoeris u.ä. bekannt ist. 


Urk. 2. 
Kairo 30660. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 3—4) 
Bruchstück einer Urkunde wie Urk. ı, vom Jahre 204 vor Chr. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 49; in einer Pause 
ebenda Text S.97, mit Umschreibung und Übersetzung. Zur vor- 
liegenden Bearbeitung wurde das Original benutzt, s. ob. 8.3. 


44 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


Unsechrift. 


1. [h>-t-sp ı-t! ...... Pr-: Ptlumjs  Pllwngs ürm] 
2. [rsm? ne ntr-w mr-dfetw wb »Iksntrs) 


3. om n» ntr.w nlj nahm ao ntr-w sn m ntrw mnh-w n: ntr-w 
mr-df-t-w]? 

4. rjstwmns & Mln:s de tms’ t(Ta-)] 

5. Muntrws tb fj-sp[-Anj m-b>h Brnjg’) 

6. Et: ntr-t mnh-t Hrn: [b(ra-) Hins! b fij-] 


7. du: n nb m-b>h »rsub & mr-sn da)’ 


| | 
8. wj° Pr-» Bih' > Nb-s(?)...... are mut-f 222... ° a Sprs]’ 


9. p> >uhnunms dam D-m-htp > Hr p: |sh Pr- >" unm bij md Sp)’ 


10. 2 :h" sm wre" Ane w > hw Pr" Sub) voeeeeeeeeeeeeenenn je 
II. (n) po rd hrt-sp 2.1" n b sh(-d) dm Sbk T>-n-me|j-Dyjs” ...... | 


Der Rest verloren. 


Wenngleich von der Bürgschäftserklärung selbst nichts er- 
halten ıst, empfahl es sich doch, das Fragment hier aufzunehmen, 
weil es mit den Schwesterurkunden eng zusammenhängt und für 
deren Datierung, Ergänzung und Deutung von Wichtigkeit ist. 


Kommentar. 


$ı. Die Datierung, Ende des ı. Jahres des Ptolemaios Epi- 
phanes, also 204 v. Chr, ergibt sich wie bei Urk. ı aus der An- 
gabe, daß für den Wuchs des Jahres 2 gepachtet wird (Z. ın). 
Dazu stimmen die in Z.4f. genaunten eponymen Priester der 
Ptolemäerkulte; es sind dieselben Personen, die uns durch Kairo 
30700 und Leid. 373c für das 2. Jahr jenes Königs bezeugt sind 
(s. Plaumann bei Pauly-Wissowa-Kroll, Realenzykl. VII 


xxxIL]) IJ. Prmoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 2. &8 1—3. 45 


Übersetzung. 
ı. [Jahr ı' ...... des Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und] 
2. [der Arsinoe, der vaterliebenden Götter, indem Priester des 


Alexandros] ' 

3. und der Götter, welche erretten, der Götter Brüder, [der wohl- 

tätigen Götter, der vaterliebenden Götter? ist] 

Aristomenes, Sohn des M[enas, während...... °, die Tochter des] 

. Menandros, die [Tapferkeits]preis-Trägerin [vor Berenike] 

. der wohltätigen Göttin (und) Eirene [, die Tochter des Hele- 

nos*, die] 

7. Goldkorbiträgerin] vor Arsi[fnoe der Bruderliebenden ist. Es 
sagte]? 

8. der Bauer® des Königs Bik’, Sohn des Neb-[......, seine Mutter 
AL ae °, zu Sopeiros,)’ 

9. dem Oikonomos und I-m-hutep (Imuthes), dem Sohne des Hor 
(Horos), [dem Schreiber des Königs’: „Esset meine Rede des 
Übernehmens von]’ 

10. 2 (Aruren)'" Gras- und Wicken''-Land von den Äckem des 
Königs", [die ...... geschrieben sind ...... I” 

ır. (für) den Wuchs des Jahres 2", in der Feldmark des Subk 
(Suchos)-Dorfes Die Insel [des Dikaios'”” usw.]|“ 

Der Rest verloren. 


au» 


1451, 57). Dadurch ist die Ergänzung der Lücken und die un- 
gefähre Länge der Zeilen gegeben. | 

Aus der Vergleichung mit Kairo 30700, wo Zeile 3 und 4 
mit den nämlichen Stellen der Eponymendatierung beginnen, wie 
bei uns die zweite und dritte der erhaltenen Zeilen, ergibt sich, 
daß diese auch bei uns Z. 3 und 4 der unversehrten Urkunde ge- 
wesen sein müssen. 

& 2. Die Raumverhältnisse scheinen hier wie in Kairo 30700 
die Nennung des regierenden Königs Epiphanes auszuschließen. 

$ 3. Der Name der Athlophore, der von Revillout in 
Leid. 373c (Rev. €g. ı, 128 Anm. ı) Didyme gelesen wurde, scheint 
nach dem Faksimile bei Leemans zu urteilen vielmehr ’tm:s zu 
lesen zu sein. . 2. = 


46 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


& 4. Der Name, den Revillout in Leid. 373c Kleonos las, ist 
in Kairo 30700 deutlich Hlins geschrieben und daher von Spieg. 
wohl richtig als Helenos gedeutet worden. 


85. Die Ergänzung ergibt sich aus Urk. 1. — Statt dd „es 
sagte“ in Z. 7 zu ergänzen, könnte man eventuell auch p’ ntj dd 
„ist es, der sagt“ an Stelle der Nennung der Mutter in 2.8 er- 
gänzen, vgl. Urk. 4, $ 2. Doch würde dann in Z. 7 am Ende wohl 
ein leerer Raum bleiben. 


86. «j „Bauer“ (orose) hier im Unterschied zu Urk. ı in 
seiner gewöhnlichen Schreibung mit 5. 


& 7. Der Name, den Spieg. zweifelnd B/h las und der eventuell 
auch Bl: gelesen werden könnte, beginnt mit 5b und / in „sylla- 
bischer“ Schreibung. Er findet sich nach Spiegelberg's Index 
auch in den Urkunden Kairo 30617, I. 30801, 5. 31080, Kol. 6, 5 
wieder, von denen die erste und die letzte sicher aus Tebtynis 
stammen, während bei der zweiten (30801) manches zu der An- 
nahme der gleichen Herkunft paßt. 


&8. Der Name des Vaters begann mit nd „Herr“; dann scheint 
ein 3’ (event. $ zu lesen) zu folgen; auf die Deutung des Weiteren 
möchte ich verzichten. Wenn der Name nicht sehr lang war, so 
wird ihm nach den Raumverhältnissen vermutlich noch die An- 
gabe der Mutter gefolgt sein, wie in Urk. 3, 4, falls nicht »> xt) 
dd vor n Sprs „zu Sopeiros“ stand (s. ob. $ 5). 


89. Die in Urk. ı und 4 genannten beiden Beamten. 


810. 2 :h wieder für s»® 2 :k „2 Aruren Acker“, s. ob. 
Urk. ı, 8 ıo. 


& ıı. Das auf sm „Kraut“, „Gras“ folgende, mit dem Pflanzen- 
determinativ versehene Wort, das sich augenscheinlich auch in 
Urk. 6,4 wiederfindet und in Urk. 4, 2 einen entsprechenden Ver- 
treter hat, wird eine zweite, dem sn koordinierte Pflanzenbezeich- 
nung enthalten. Das erste Zeichen, das in Urk. 6, 4 allenfalls für 
ein 3 gehalten werden könnte, stellt wohl das Zeichen für wr dar, 
wie es in wr3 „wachen“, wr(.t) „die Große“ (fem.) gebraucht wird. 
Das zweite Zeichen ist deutlich ein r; dann folgt ein kleines drittes 
Zeichen, das am ehesten für ein > gehalten werden kann. Das 
Wort würde dann also bei uns und in Urk. 6,4 wr;, in Urk. 4, 2 


xxx] 1]. PuıLoLoc. Tem. ı. KoMMENTAR. ÜRK. 2. $ 4—t1. 47 


vielleicht wr- > (mit der Schreibung für “» „groß“, kopt. o) zu um- 
schreiben sein. 

Eine Bestätigung für diese Lesung scheinen gewisse noch der 
Veröffentlichung harrende demotische Papyri aus dem Faijum im 
Besitz von Griffith zu geben, die mir Sir H. Thompson bei 
einem Besuch im Frühling ı914 zu zeigen die Freundlichkeit 
hatte. Dort kehrt unter anderen Landesprodukten oft ein deutlich 


r N geschriebener Pflanzenname wieder, den man, wie mir 


Thompson durchaus beipflichtete, nur wr: wird lesen können. 

Die in den griech. Papyri von Tebtynis so häufig in der Be- 
zeichnung der Aruren neben yögrov äpovoaı vorkommende Variante 
yögrov zei ägdxov „von Gras und Wicken“ legt es nahe, in unserem 
Worte das äg. Äquivalent für &e«xog zu vermuten, jenes Futter- 
kraut, das mit dem „Gras“ zusammen die Brachweide bildete 
(s. ob. Urk. 1, $ ıı). 

Das Kopt. weist nun in der Tat ein Wort auf, das eine solche 
Bedeutung hat und das auch lautlich einem demot. wr:, wr-"> ent- 
sprechen könnte. Peyron zitiert in seinem Lexikon aus koptisch- 
arabischen Wörterverzeichnissen („Skalen“): 
orpw boh. mı „faba“ Kirch. 193. 
apw sah. n Egeßwdıvsoag, dgaxır, äpaxog, vbauog, VUN Je d. i. 

„die Bohne, das Gemüse (Kraut)“ Cod. Par. 44, 83. 

Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, in der Stelle 
des Mag. Pap. Verso 22, 4, wo „Blüten von schwarzem usy/ A 
welches epekoc ist“ genannt werden, durch eine leichte Em- 
mendation das als Maskulinum (km „schwarz“) behandelte Wort 
$r- »-t, das hier, wie Griffith und Thompson scharfsinnig er- 
kannten, eben jenem ägaxog der griech. Papyrusurkunden gleich- 
gesetzt zu sein scheint, in wr- »t zu ändern und also X statt X 
zu lesen. Im Original steht freilich, wie mein Freund Dr. Boeser 
feststellte und wie ich später mit ihm zusammen nochmals kon- 
statierte, nur X da, ohne jegliches Anzeichen dafür, daß der unter- 
scheidende Seitenstrich des wr dagestanden habe und etwa ver- 
blichen sei, aber das obere Ende des rechten schrägen Striches 
scheint eine leichte Umbiegung erkennen zu lassen, wie sie in an- 
deren demotischen Texten das wr im Unterschied zum $ zu charak- 
terisieren pflegt. Alles in allem darf man die Lesung wr- -t doch 


48 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


wohl als sehr wahrscheinlich bezeichnen, wenn auch der Schreiber 
selbst etwa das möglicherweise etwas zerstörte Zeichen seiner Vor- 
lage irrig für $ gehalten haben sollte. 

Durch die Schreibung »-t, die in historischer Schrift das Fe- 
mininum von > „groß“ (kopt. w) bezeichnete, würde der lange 
Vokal ö der kopt. Formen angedeutet sein, während die Schreibung 
in Urk. 4, 2 dafür die mask. Form desselben Adjektivs (kopt. o) 
verwendet zeigte. 

8 12. Inw n: °h-w Pr-: „von den Äckern des Königs“ wie in 
Urk. ı (8 13). 

& 13. Wie dort und in Urk. 4 wird auch hier wieder ein Re- 
lativsatz gefolgt sein, der das Verhältnis des Pächters zu den 
Äckern aussprach. Nach den Raumverhältnissen wird hier aber 
mehr als in Urk. ı (ntj sh m-s-j „welche hinter mich geschrieben 
sind“) gestanden haben müssen. Auch die Fassung von Urk. 4 (ntj 
Sp sh r d-t5 „welche übernommen und geschrieben sind in meine 
Hand“) würde den Raum wohl nur knapp füllen. 

8 14. (n) p° rd h>-t-sp 2.t „für den Wuchs des Jahres 2“, wie 
in Urk. ı ($ 14) vor der Angabe der Ortslage des Landes genannt 
und also sicher zu dem Relativsatz gehörig. 

Die Jahreszahl ist im Orig. deutlich 2 in der oben a.a.0. 
($ ı4b) erörterten Form. 

815. nt sh-(t) dmj Sbk T»-n-m’[j-Dgjs] „in der Feldmark des 
Suchosdorfes Die Insel [des Dikaios]“, s. oben Urk. ı, $ ı5, hier 
mit ausgeschriebener Präposition ». — Von dem Worte „Insel“ 
ist hier deutlich das »-»> erhalten. 


Umschrift. 
I. hr.t-sp 2-t'* dd 2” Sm’! (n) Pr» Pft\![wmjs > Ptlwmjs]’ 


. irm »rsn» [m ntr-w mr-Af-t-w]? 

. dd wj bk [SbR® ...... * s: P--Ish] 

. mw-t-f T>j-d:d>’ n Sprs [p> "wknwms)‘ 

.irm D-m-htp s Hr p sl Pr- > [wnm bij md 3p]° 


nn 20 DM 


xxx] I PaıtoLoe. Teit. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 2. $ri—ÜRR. 3. 4g 


Urk. 3. 
Kairo 30697 + 30780. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 4—6. Faksimile: Taf. 65) 


Pachtvertrag über Königsland, vom Jahre 203 vor Chr, 
gleicher Art und Herkunft wie Urk. ı und 2. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 55. 61, Kairo 
30697 auch in einer Pause ebenda Text S. 117, beide Stücke um- 
schrieben und übersetzt ebenda Text S. 117. 161. Zur vorliegenden 
Bearbeitung wurde das Original benutzt, s. ob, S. 3. 

Die Zusammengehörigkeit beider Stücke ergab sich klar daraus, 
daß 30697 in Z. ıo u. ıı gerade die Worte enthält, welche am 
Anfange von 30780, ı. 2 fehlen. In der Tat stehen die Zeichen 
hnw inZ. ıı und ndj in Z. ıo je zur Hälfte auf 30697, zur Hälfte 
auf 30780. 30697 weist ca. ı', cm vom Zeilenanfange eine Kle- 
bung auf (in Spieg.'s Text S. 117 anschaulich bezeichnet) derart, 
daß die Zeilenanfänge auf einem schmalen Streifen stehen, der auf 
den rechten Rand des Hauptstückes aufgeklebt ist. Eben dieser 
aufgeklebte Randstreifen ist es, der bei 30780 fehlt. Daraus erklärt 
es sich, daß der rechte Rand dieses Stückes (30780) jetzt, nachdem 
der aufgeklebte Streifen abgerissen ist, unbeschrieben erscheint. 

Die Urkunde ist an dieselbe Adresse gerichtet wie Urk. ı 
und 2 und von demselben Notar ausgefertigt wie Urk. ı, betrifft 
aber nicht, wie Spieg. annahm, dieselbe Angelegenheit. Sowohl 
die Zahl der als Pachtzins zu entrichtenden Artaben, wie die 
Namen des Pächters und seines Bürgen (in 307 80) sind andere. 


Übersetzung. 


ı. Jahr 2'!* Monat 2!” der Sommerjahreszeit'° (Payni)'* des Königs 
Ptole[maios, Sohnes des Ptolemaios]?) 

2. und der Arsinoe, [der vaterliebenden Götter.]’ 

3. Es sagte der Bauer und Sklave [des Suchos'...... ‘_ Sohn des P:-sih,] 

4. seine Mutter ist Zai(?)-djödj’, zu Sopeir[os, dem Oikonomos, ]* 

5. und I-m-hutep (Imuthes,) dem Sohne des Hor (Horos), dem 
Schreiber des Königs: [„Esset meine Rede deg Übernehmens]® 


Abhandl. d.K. S. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIL 4 


So 
6. 


7. 


8. 


SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 
6 :h’ sm hnw n}j® >h-w Prf-! ntj sh m-s’5 (m) © sh)’ 


10 


dmj Sbk T’-n-m’j-Dajs [in sw 4')," r sw 27] 


Pj-w p8 sw 13\, r(=rj-n) sw 27 'n" [iw-s mtw-In (vTeru-) -1j-j 


ij)" 


9. p rdb sw 27 ntj hıj r Pr-: hr p> Smw [n >h-w ntj hrj"” r h’-t-sp 


IO. 


II. 


12. 


13. 


14. 


15. 


16. 


17. 


=== 


3.t dd 2) 


imw” p° sw im-w ntj bn lw-j (r) h’j-f tw (r) dj-t s rm p’j-f 
[1 (r) 17] 


(n) w hrw hnw hrw 5'* r (epe-) wj‘ bk Sbk Iw-f-nh'* 
a ee °P 2j-f Sp-dr.t"° HN dw-f dd" Sp dr-t" 


ne...) 8 PilshP)" nt has" r-djt ür-f (r)h md nb nd ah hnj” 


[tw-In] m-s’ p>j-In mr Im-n (n) p s 2 $ -tw-n Ir (r-)h 

[md nb] ntj hrj” mtw-In (krwru)”* p’j-In ra’? gr" pr ny""" 
tj hir"® 

[r "md nb"® ntj w-f (r) dd-t-w Irm)-n”* n-rn”'' md nb ntj hrj”' 
mtw-n Ir-w 

[r-hrw-f” n htr (n-)iwtj mn” sh Ir-(n-)hr-r-r-w [s’) P>-w:(?)” 


Darunter ist der Papyrus abgebrochen. 


Kommentar. 


& 1. Monat Payni des 2. Jahres des Ptolemaios Epiphanes 
Io. Juli bis 8. Aug. 203 v. Chr. 

a) Die Zahl 2 in der oben Urk. ı, $ ı4b besprochenen Form. 

b) Zu der Form, die die Schreibung für „Monat 2“ hier hat, 


vgl. Brugsch, Gramm. demot. 8 62. Griff. Ryl. III 419 (Darius) 


xxxn.] I. PuıLoLoe. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 3. $ ı1a—b. 51 


6. 


IO. 


13. 


17. 


von 6 (Aruren)’ Grasland von jenen? Äckern des Königs, [die 
geschrieben sind hinter mich, (in) der Feldmark]? 


. des Subk(Suchos)-Dorfes Die Insel des Dikaios, [(für) je 4'), 


(Artaben) Weizen'’, macht (insgesamt) 27 (Artaben) Weizen,] 


.ihre Hälfte ist 13", (Artaben) Weizen, macht (insgesamt) 


27 (Artaben) Weizen wiederum.'. [Es liegt mir euch gegen- 
über ob zu messen] 


. die 27 Artaben Weizen, die oben sind, an den König unmittelbar 


nach der Ermf[te der Äcker, die oben sind", (bis) zum Jahre 3 
Monat 2] 
der Sommerjahreszeit (Payni).'” Die (Artabe) Weizen von ihnen, 
die ich nicht messen werde, die werde ich geben mit ihrem 
[ı zu 1‘), 


. an einem Tage von 5 Tagen“.“ Der Bauer aber und Sklave 


des Suchos Ef-‘onch (Ephonychos)'*, 


. [Sohn des ...... ‚]'°® sein Handnehmer 80 tät, indem er 


sagt: „ich habe Hand genommen’ | 

[in bezug auf...... ‚) den Sohn des P:-Ish'', der oben (genannt) 
ist‘, daß er tut gemäß allen Worten, die oben geschrieben 
sind." 

[Ihr seid] hinter dem von euch Beliebten von uns, den 2 Per- 
sonen, bis daß wir tun gemäß \ 


. [allen Worten], die oben sind.” Ihr”'* oder”° euer Bevoll- 


mächtigter"'? ist es, der”'* (mit?) Zwang nimmt (d.i. zwingt)”'* 


. [in betreff?!‘ aller Dinge*'®, die er reden wird mit) uns”'* im 


Namen"! aller Worte, die oben sind“, und wir tun sie 
[auf sein Geheiß” mit Notwendigkeit, ohjne Verharren.“” 
Es schrieb (dies) I-n-har-erow (Inaros), Sohn des Pa-we (Pa- 


wes)(?)* 


Der Rest ist verloren. 


Ros. ı, 28 (ptol.). Äg. Ztschr. 26 Taf. ? (Kaiserzeit). Ebenso in 
Urk. 7, ı und 14, IS. 


Nach Möllers Feststellungen (Hierat. Paläogr. II 8. ı1. Rhind 


S. 73) ist die alte historische Schreibung, die wir nach ihrem Aus- 
sehen öbd 2 d.i. „Monat 2“ transkribieren müssen, von den Ägyptern 
selbst kurzweg . 2.nw „der zweite“ gelesen worden. In der Zeit 


4* 


52 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


unserer Urkunden hatte auch diese Lesung wieder einer anderen 
Platz gemacht. Man hat damals die Monatsangabe mit der ihr 
folgenden Jahreszeitangabe zusammen durch die aus den griechi- 
schen und koptischen Texten bekannten Monatsnamen Thoth, 
Paophi usw. ersetzt. Man las also, was geschrieben wie „Monat 2 
der Sommerjahreszeit“ aussieht, tatsächlich einfach mit dem von 
den Griechen durch Payni wiedergegebenen, im Kopt. nawne lauten- 
den Namen. Über einen ähnlichen Fall von Divergenz zwischen 
Schreibung und Lesung s. Urk. 9, $ 95d. 

Aus der von Möller für die Lesung 2.nw statt .Jbd 2 bei- 
gebrachten Beweisstelle gelit zugleich hervor, daß dabei vor der 
Jahreszeitangabe der Genitivexponent rn, wie so oft, zu er- 
gänzen war. 

c) Die Lesung Smw „Sommerjahreszeit“ statt pr „Winterjahres- 
zeit“ (das yäre dann Monat Mechir = ı2. März bis ı0. April), wie 
Spieg. hier las, und wie man in der Tat zunächst lesen würde, 
ist wohl durch Z. ro geboten, wo eine noch mehr wie pr aus- 
sehende Form sicher $mw bedeutet. Vgl. auch Trk. 9, ı. 16 und 
die dazu:in $ 5g zitierten Parallelstellen, wo Sm ebendieselbe 
zweideutige Form hat, wie an unserer Stelle. 

d) Das Fehlen einer Tageszahl ist in den Urkunden der älteren 
Ptolemäerzeit in der Datierung üblich, vgl. Krall, Studien zur 
Gesch. Ägyptens II S. 46 (vgl. Trk. 12, $ ı). Die Regelmäßigkeit, mit 
der das geschieht, macht es unwahrscheinlich, daß in diesen Fällen 
etwa mit dem scheinbaren Monatsdatum der erste Tag gemeint 
sei, wie das in anderen Fällen, wo ein Monatsdatum ohne Tages- 
zahl als Termin genannt ist, z. T. sicher angenommen werden 
muß (s. u. Urk. 10, $ 20ob). [Urk. 23 zeigt in der Tat, daß die 
Weglassung des Tagesdatums am Kopf der Urkunden lediglich 
ein Usus ist, der für die Lage des Tages im Monat nichts zu be- 
sagen hat.] 

& 2. Ergänzung nach Urk. 7. 

8 3. Das auf den Titel wj‘ „Bauer“ folgende Wort war nach 
den erhaltenen Resten offenbar nicht das nach Urk. 2,8 zu er- 
wartende Pr- „des Königs“, sondern das zu bk Sbk „Sklave des 
Suchos“ (s. ob. Urk. 1, $ 30) zu ergänzende bk. Der Pachtende ist 
also ebenso betitelt wie sein Bürge in Z. ıı. Danach könnte auch 
in Urk. ı und 2 eine solche Übereinstimmung vorauszusetzen sein. 


XXXIL] ]. PnıtLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 3. $ ıb— 11. 53 


$ 4. Für den Namen des Pachtenden bleiben hier, nach Ab- 
zug des Raumes für Sbk und für die Nennung des yaleı: wie in 
Z. 13, nur etwa ı cm übrig. 

$ 5. Der Name der Mutter enthielt als zweiten Bestandteil 
offenbar das Wort d’d> „Kopf“ (xwx); der erste Teil scheint t’j 
„nehmen“ zu sein, so daß das Ganze ein Tj-d’d> (xaı-xwx) ergäbe. 

$ 6. Die Ergänzung nach Urk. ı und 2 füllt gerade den 
Raum. 

87. 6:h wieder für 6 st: »h „6 Aruren Ackers“, s. ob. Urk. 1,8 ıo0. 

88. Wo oben in Urk. 1,7 und 2, ıo nur der Artikel n> „die“ 
stand, steht hier und in Urk. 4,4 eine Gruppe 913, die wie n:7-j 
„meine“ (na-) und n» „die von“ (na-) aussieht. n:7-j »h-w Pr-: 
„meine Königsäcker“ gäbe ja auch wohl Sinn, ist aber als Aus- 
druck für „die Königsäcker, welche ich zu Lehen oder in Pacht 
habe“ sehr bedenklich und in Urk. 4 durch den folgenden Relativ- 
satz, der das Besitzverhältnis, ähnlich wie in Urk. ı, angibt („welche 
übernommen und geschrieben sind in meine Hand“) geradezu aus- 
geschlossen. Nach dem Zusammenhang kann das scheinbare n:7 
wohl nur ein Demonstrativum wie n:j „diese“ (naı), jene“ (sn) 
sein. Von den beiden Nüancen des Demonstrativs, die im Demot. 
bei dem Singularis 97 nicht unterschieden zu werden pflegen, 
paßt hier nur die letztere: „jene“ (un). Mit ebendieser Bedeu- 
tung findet sich denn unser scheinbares n:7J auch anderwärts als 
unzweifelhaftes Demonstrativum und zwar gleichfalls vor einem 
Relativsatz, s.u. Urk. 4,$ ı4. Man wird daher in dieser Schreibung 
wohl eine differenzierende Wiedergabe von um im Unterschied zu 
naı sehen dürfen, das im Demot. so 7137 auszusehen pflegt. 

& 9. Die Ergänzung, welche Urk. ı folgt, füllt genau die Lücke. 
Die Zeitangabe n p> rd h>.t-sp 3-t „für den Wuchs des Jahres 3“ 
muB gefehlt haben. Eben deswegen wird in Z. o/1o ein bestimmtes 
Datum für die Zahlung des Pachtzinses genannt sein. 

& 10. Nach den Raumverhältnissen wird hier der Ausdruck 
r ı>h „auf ı (Arure) Acker“, der in Urk. ı und 4 die Angabe tn 
sw x. „je x (Artaben) Weizen“ schließt, gefehlt haben müssen. 
Ebenso Urk. 5, 5. 

8 ıı. Der gesamte Pachtzins für die 6 Aruren ist auf 27 Ar- 
taben Weizen angegeben, nicht 28, wie Spieg. las (die Zahl 7 als 
einfacher Horizontalstrich wie in Urk. 14, s.a. Griff. Ryl. II 416), 


54 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


die Hälfte demgemäß auf 13'",. Auf die einzelne Arure kommen 
demnach 4'/, Artaben. 

& 12. Ergänzung nach den Urk. ı und 4. 

& 13. Das Wort $mw „Sommerjahreszeit“, das hier noch mehr 
wie pr „Winterjahreszeit“ aussieht, als oben in Z. ı, muß der 
Schluß eines Datums sein, das hier statt der unbestimmten An- 
gabe p: ssw h>j pr(-t) „der Termin des Kornmessens“ von Urk. ı, ıı 
genannt war, um die vorhergehende Angabe „nach der Emte der 
obigen Äcker“ einzuschränken. Man wird hier vermutungsweise 
lesen: h:-t-sp 3. dd 2 Smw „zum Jahre 4, Monat 2 der Sommer- 
jahreszeit (Payni)“, sodaß eine Frist von einem Jahre zwischen 
der Abgabe des Pachtgebotes und dem äußersten Termin für die 
Zahlung des Pachtzinses läge. 

Läse man hier pr „Winterjahreszeit“ statt 3mw „Sommer- 
jahreszeit“, so wäre der Monat Mechir genannt, der damals vom 
12. März bis ıo. April fiel, d.h. in eine Zeit, in der im Faijum 
in normalen Jahren erst die Winterernte eben gehalten wird. Es 
ist nicht sehr wahrscheinlich, daß man einen solchen Termin, der 
keinen vernünftigen Spielraum gewährte, als äußersten Termin ge- 
setzt habe. Man wird aber der Lesung $mw „Sommerjahreszeit“ 
auch deshalb den Vorzug geben, weil dann ebender Monat ge- 
nannt sein würde (Payni), der auch in den griech. Urkunden meist 
als Termin für die Leistungen aus der Ernte gesetzt zu werden 
pflegt, s. Urk. 9, $ 59. 

Das Monatsdatum wird hier entweder den ersten oder den letz- 
ten Tag des Monats als äußersten Termin setzen, je nachdem ob „bis 
zu“ oder „in“ dem betr. Monat gemeint ist. Im ersteren Falle 
wird man vor dem Datum voraussichtlich die Präposition r „zu“ 
zu ergänzen haben, die dann nach dem Zusammenhange die Be- 
deutung „spätestens bis zum“ haben würde, gerade wie wir „zum 
Juli“ ein Kapital kündigen, das spätestens am ı. Juli zurück- 
gezahlt werden soll (vgl. dazu auch die Verwendung von r für 
„bis“ in Urk. 14). Im anderen Falle, der weniger wahrscheinlich 
erscheint, hätte man n vor dem Datum zu ergänzen. 

& 14. Die Formel, die Konventionalstrafe und Nachfrist fest- 
setzt, hat dieselbe Fassung wie in Urk. ı, nur fehlt hier der 
formelhafte Zusatz n htr (n-\utj mn „mit Notwendigkeit, ohne 
Verharren.“ 


XxXıL) I. PuıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 12—19. 55 


$ 15. Die Einführung des Bürgen stimmt, auch in allen Einzel- 
heiten, mit der in Urk. ı überein. 

a) Der Name 'Iw-f-nh „Ephonychos“ wird auch sonst ohne 
Determinativ geschrieben, z. B. Ryl. 27 Verso, 2. 

b) Für die Nennung des Vaters stehen hier ı'/, cm zur Ver- 
fügung. 

c) Das Wort dr.t „Hand“ ist hier, wie auch nachher am Ende 
der Zeile, etwas anders geschrieben als in Urk. ı. Der Wort- 
zeichengruppe folgt hier nur der senkrechte, unten nach links um- 
gebogene Strich, der das Determinativ vertritt (s. ob. Urk. 1,$ 3r), 
und dieser ist an unserer Stelle mit dem nachfolgenden ‘% ligiert. 
Dies kann nach Lage der Dinge nur von dem später geschriebenen 
"Rh aus geschehen sein, nicht im Anschluß an das zuerst geschrie- 
bene dr-.t, um von diesem ohne Absetzen des Schreibrohres zu 
dem nächsten Zeichen 'k überzugehen. Es ist also eine künst- 
liche, sozusagen zwecklose Ligatur. Solche finden sich auch sonst 
im Demot. nicht selten, z. B. zwischen m und tw in mtw-j (nTaı) 
Urk. 5, 2 und 7, ıo0. | 

& 16. Die Bürgschaftserklärung, die zunächst mit denselben 
Worten $p-j dr-t „ich habe Hand genommen“ beginnt, wie in 
Urk. ı, unterscheidet sich im übrigen in einigen Punkten, s. u. 
8 18. 19. 

8 17. Der Name des Vaters des Pachtenden, für den gebürgt 
wird, wird kaum anders als P>-Isk (Spieg. Lsh) oder P>-Is> ge- 
lesen werden können. Das, was dem Ish oder !s: vorangeht, kann 
nur das Zeichen der Filiation und der Artikel p: sein; j, das man 
an sich auch darin lesen könnte, würde schwerlich passen, wenn 
man nicht in dem jls, das man dann hätte, den Schluß eines 
längeren fremdsprachigen Namens des Pachtenden selbst ohne 
Nennung des Vaters sehen will. Das !sh oder !s’ sieht nach seiner 
(„syllabischen“) Schreibung in der Tat wie ein Fremdwort aus; 
denn nur in solchen findet sich m. W. das aus s> entstandene 
Zeichen 4 für s. , 

& 18. Auf den Namen des Schuldners folgt hier wie ın Urk. ıo 
und ı2 der Zusatz ntj hrj „der oben ist“, der in Urk. ı und 4 fehlt. 

8 19. Statt des Gegenstandes der Schuld, wofür gebürgt wird 
(27 Artaben Weizen), steht hier ein Satz r-dJ-t ir-f (r-)k md nb 
ntj sh hrj „das er tut gemäß allen Worten, die oben geschrieben 


56 SETHE PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


sind.“ Die gleiche Ausdrucksweise mit r-dj-t „daß“ (eig. „um zu 
veranlassen, daß“) findet sich nach $p-dr-t „bürgen“ auch in Urk. ı2 
(s. dort $ 57). Ebenso findet sich auch noch im Kopt. nach wn- 
Twpe resp. sTwpe')-sehr oft das Äquivalent davon eTpeqg resp. 
negiert eru-rpeg mit folgendem Infinitiv, wofür seltener auch 
wohl ein Satz mit xe „daß‘“”) oder der „Konjunktiv“”) steht. Der 
Ausdruck +-dj-t, der urspr. nur das finale „daß“ bedeutete, wird 
im Kopt. nicht selten auch für das konsekutive gebraucht. Diese 
Erweiterung des Gebrauches ist wohl auch hier schon anzunehmen 
nach Urk. 7, $ ııb. 

& 20. Die Personalhaftungsformel stimmt Wort für Wort mit 
der in Urk. ı überein (s. dort $ 37—39), nur fehlt auch hier wieder 
der formelhafte Schluß » htr (n-\iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne 
Verharren“, wie oben Z. ıı ($ 14). 

8 21. miw-In (nTWwTH) p’j-In rd gr p ntj bj hir r md nb ntj dw-f 
(r) dd-tw irm-n n-rn md nb nd hrj „ihr oder euer Bevollmäch- 
tigter ist es, der (mit?) Zwang nimmt in betreff aller Dinge, die 
er mit uns reden wird im Namen aller Worte, die oben sind,“ 
ergänzt nach Urk. 10, 30 und Perl. 3103, 16. Louvre 2429 (=Rev. 
Chrest. 277). Ryl. 21, 30. — Diese Worte enthalten die übliche 
Formel, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung durch 
den Gläubiger oder dessen Vertreter unterwirft, griech. n #oüfıs 
foto ro deiva ... xgd600vrı S. Spieg. Pap. demot. Reinach p. 214. 
Griff. Ryl. I 135, Nr. 18. 151, Note 3. 

a) Während in anderen Urkunden hier nur der Gläubiger 
in der 2. Person (nrox resp. uto) als Vollstrecker genannt wird 
(z. B. Kairo 30604, ı2 und in den meisten Eheverträgen, wie Berlin 
3145, 3. 3109, 4; vgl. Griff. Ryl. HI ı35, 18) oder statt seiner nur 
sein rd „Bevollmächtigter“ (so Urk. 7, ıı. Ryl. ı0, 3 und in den 
oben zur Ergänzung benutzten Parallelstellen), ist bier und in 
Urk. 5, 6 beides vorgesehen. 

b) Das Wort rd, das Revillout und Griffith mit „agent“, 
Spiegelberg mit „Geschäftsführer“, „Verwalter“, „Anwalt“ über- 
setzen, entspricht nach der bilinguen Urkunde ı3 dem griech. ö 
zxagu tod deive vgl. dazu mein „Sarapis und die sogen. xdroyoı des 


ı) Kopt» Nr. 29. 31. 35— 37. 41. 46. 2) Kopt. Nr. 18. 27. 32. 38. 
3) Kopt. Nr. 17. 33. 39. 42. 


xxxXIL.] I. PrnıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 19—21d. 57 


Sarapis“ 8.88. Es kann darin nicht etwa der „Rechtsnachfolger“ 
erkannt werden, wie man das bei dem griech. Ausdruck vielfach 
zu tun geneigt ist; denn es wäre ein Unding, in kurzfristigen 
Darlehnsverträgen wie Urk. 10 ($ 30) die Rückzahlung des Dar- 
lehns nur in die Hand des Rechtsnachfolgers auszubedingen. Gänz- 
lich ausgeschlossen wird diese Deutung aber in der Urkunde Kairo 
: 30604, in der sich eine Frau einem Manne gegenüber zum Ammen- 
dienst bei seinem zu erwartenden Kinde verpflichtet und ihre Er- 
klärungen mit der uns beschäftigenden Formel schließt, in der sie 
sich der Zwangsvollstreckung durch den rd des Mannes (p:j-k rd 
p’ ndj bj htr usw.) unterwirft (a. a. 0. Zeile ı2). Hier kann, wie an 
vielen anderen Stellen, nur ein „Rechtsvertreter‘“, „Bevollmächtig- 
ter“ o.ä. gemeint sein. Dazu stimmen auch die oben genannten 
Stellen, wo der Ausdruck dem griech. ö xag« entspricht, sowie 
die folgenden Stellen, wo er sich ebenso in anderen Zusammen- 
hängen findet: rd In Pr-: „Vertreter des Königs“ Rhind (ed. Möller, 
Gloss. Nr. 236); „es schrieb NN., der Bevollmächtigte (p° rd) des 
Nes-min, der schreibt im Namen der Priester des Amonrasonther“ 
d. h. geschrieben von dem Stellvertreter des Notars, Rev. Nouv. 
Chrest. ı25. Berl. 3103, 17. Rev. €g. 3, pl.8 (zu p. 138); p rd n "Is 
xoo6otarng "Ioıdos Ann. du serv. 12, ıff. An anderen Stellen be- 
zeichnet das Wort rd anscheinend den „Vorsteher“, geschäfts- 
führenden Beamten einer Korporation, eines Ortes: n» sh Hi-hr p: 
rd p: rmt ntj $n „die Schreiber der Hathor (s. dazu Urk. 14, $ 27), 
der Vorsteher und der Mann, der untersucht (s. dazu Urk. 14, 8 30)“ 
Kairo 30768, 10; p° rd p "wj(m) „der Vorsteher des Hauses“ 
d.h. der Korporation, Kairo 30605. 30606. 30619. 31179; n’ rd-w 
Nw-.t „die Vorsteher von Theben“ Rev. Chrest. 271; ähnlich Rev. 
eg. 3, pl. 4 (zu p. 131). 

c) gr „oder“ (oe), wie das altäg. r-pw und das lat. ve hinter 
das Wort gestellt, das es anknüpfen soll. Ebenso Urk. 5, 5.6 und 
in: sb’ n ntr dd(x)-dh n irpj gr „ein Gottesrebell oder Tempel- 
häftling“ Kairo 30605, ı7. An anderen Stellen steht es zwischen 
den zu koordinierenden Satzteilen, Kanop. Tanis 59 (= hierogl. r-puw). 
Ryl. 16, 9. | 

d) p’ ntj t:j „der welcher nimmt“, entsprechend dem kopt. 
net-cwru „ist es, der hört“ als Prädikat eines Identitätssatzes 
mit voranstehenden Subjekt. Ebenso in der Briefformel NN. p°’ 


58 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxM. 


ntj dd n „NN. ist es, der sagt zu“ (s. u. Urk. 4, $ 33). Die Worte 
p: ntj sind hier ligiert geschrieben, wie das bei dem Zeichen für 
nt} oft geschieht. Ebenso Urk. 5, 6. 

e) Der aus dem Verbum ?:j „nehmen“ (xı) und einer Form 
desselben Wortstammes Air „verbinden“, den wir oben in » Ätr 
„mit Notwendigkeit“ kennen lernten (Urk. ı, $ 28a), gebildete Aus- 
druck wird vermutlich „zwingen“, „Zwang ausüben“ bedeuten. Es 
liegt nahe, ihn mit Einschiebung der Präposition n zu lesen: t;j 
(n) htr, sodaß er ein Seitenstück zu dem kopt. xı u-aone (Qualitativ 
zur N-0onc) „vergewaltigen“ bildete, das im Demotischen ganz ent- 
sprechend geschrieben t:j (n) Ans in ähnlicher Bedeutung für die 
Zwangsvollstreckung im Staatsinteresse (oder den Frondienst- 
zwang?) vorkommt (s. Urk. 9, 8 47c). Gegen diese Einschiebung 
des » scheint jedoch der Befund in Urk. 7 ($ 22a) zu sprechen 
und der Umstand, daß das » auch sonst niemals ausgeschrieben 
vorkommt. 

Betreffs des Wortes htr bemerkte Griffith (Ryl. III 255, Note 2), 
daß es nicht mit dem vielfach ganz gleichgeschriebenen Worte in 
der Redensart » htr „mit Notwendigkeit“ identisch sein könne, da 
die von ihm studierten Texte einen deutlichen Unterschied in der 
Schreibung zwischen beiden machten. Sie fügten nämlich dem in 
unserer Redensart ti) Atr enthaltenen kir das alte Zeichen für H, 
die übliche Bezeichnung für lautbar gebliebenes ! am Wortende 
zu, während sie das htr jener Redensart » hir „mit Notwendig- 
keit“ ohne dieses Zeichen schreiben. Griffith wollte daher das 
Wort in unserem Falle dem kopt. zwre, in jenem Falle dem kopt. 
zrop gleichsetzen. Doch erhält auch in » htr „mit Notwendig- 
keit“ andernorts das Wort Atr nicht selten dieses Zeichen für das 
lautbare ? ganz ebenso wie in tj htr, so z.B. in unseren Urk.7, 12 
und I10, 22. 

Die von mir im Text gegebene Übersetzung „(mit?) Zwang- 
nehmen“ ist eine Verlegenheitsübersetzung, gewählt, weil die ge- 
naue etymologische Bestimmung des Ausdrucks 1:7 hir eben zur- 
zeit nicht möglich ist. 

f) Die Präposition r pflegt nach dem Ausdruck tj hir ent 
weder die Person des Schuldners einzuführen, „gegen“ die der 
Zwang „in bezug auf“ (n, resp. ön-) den Gegenstand der Schuld 
ausgeübt werden soll (z.B. Griff. Ryl. III 269, Nr. ı8. Rein. 7, 14, 


XXX] ]. PuıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 21e—22. 59 


wo r-hrj= epoı zu lesen ist); oder aber sie führt, wenn der 
Schuldner selbst nicht als Objekt genannt ist, den Gegenstand der 
Schuldforderung ein, „zu“ dem resp. dessen Leistung er gezwungen 
werden soll (z.B. Ryl. 8, 7. 10, 3). Dieser letztere Fall liegt bei 
der Fassung vor, die wir hier und an den entsprechenden Stellen 
angewandt finden, wo der „Vertreter“ (rd) des Gläubigers die Voll- 
streckung haben soll. Die korrekte, für beide Fälle seiner Ver- 
wendung passende Übersetzung für das r wird wohl „in be- 
trefl‘“ sein. 

g) Das md nb usw. enthält eine Umschreibung der Schuld- 
forderungen des Gläubigers, die sein Vertreter geltend machen 
werde. Diese Worte sind daher wohl nicht mit „alle Worte“ zu 
übersetzen, wenngleich sie als Objekt von dd „sagen‘ erscheinen, 
sondern, wie so oft im Demot., gleich dem kopt. saxe mu mit 
„alle Dinge“. Der nächste Satz mtw-n ir-w „und wir tun sie“ be- 
stätigt das vielleicht auch; denn genau genommen will der Schuldner 
ja nicht die Worte des Vertreters, sondern. das, was er in ihnen 
verlangt, ausführen. 

h) da ...... (rm „etwas mit jemandem reden“ (bereden, be- 
sprechen) ist der demot. Ausdruck für „Rechtsansprüche in bezug 
auf etwas geltend machen gegen jemand“, vgl. Urk. 9, $ 43a 
und 12,8 49. 

Der auslautende i-Laut von dd „sagen“ (xw) pflegt im Demot. 
im Stat. pronom. des Infinitivs noch stets durch das alte Zeichen 
für 4 als lautbar bezeichnet zu werden, vgl. boh. xororr. 

ji) n-rn „im Namen von“ d.h. „auf Grund von“; so häufig in 
den Rechtsurkunden. In der vorliegenden Formel scheint es nach 
den Urk. 22 und 23 die Bedeutung „wegen“, „betreffs“ zu haben. 

Die Bezeichnung des » (ebenso Urk. ı0, 13. 22. Eleph. 7. 7. 
Rein. 7,12, im Sinne von „der nämliche“; wie r geschrieben Straßb. 
Wiss. Ges. 18), die sonst meist unterbleibt, zeigt deutlich, daß man 
in der folgenden Gruppe nur noch rn „Name“ erkannte und die Tat- 
sache, daß darin eigentlich die Präposition » bereits in dem Haken 
(über der Ligatur r + n) ausgedrückt war, längst vergessen hatte. 

& 22. Der Schlußsatz zu der Vollstreckungsformel ist nach den 
oben $ 2ı eingangs zitierten Parallelstellen so zu ergänzen: mtw-n 
ir-w v-hrw-f „und wir tun sie (die Dinge) auf sein Geheiß“. Der 
Ausdruck r-hrw-f, wörtlich „auf seine Stimme“, findet sich aus- 


60 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXx11. 


geschrieben, wie es bei uns nach den Raumverhältnissen auch an- 
zunehmen ist, z. B. Eleph. 2, ıı. Straßb. ı2, ı2. Ryl. 2ı, 31. Petub. 
Gloss. Nr. 309; sonst wird oft defektiv nur Arw-f geschrieben, z.B. 
Urk. ıo, 3ı. Berl. 3118, 24. In den meisten dieser Beispiele steht 
der Ausdruck in dem Satze sh NN. r-Irw x. „NN. schrieb (dies) 
auf Geheiß des x.“ In dem bilinguen Texte Ann. du serv. 7, 251,7 
entspricht ihm griech. zar« dıednxnv. 

Daß das Wort Arw „Stimme“ noch wie die Bezeichnungen 
der Körperteile die Possessivsuffixe erhält, entspricht dem Kopt. 
(qı-2paq „seine Stimme erheben“). 

$ 23. Statt der formelhaften Schlußworte n hir (n-Jawtj mın „mit 
Notwendigkeit, ohne Verharren“ (s.ob.S. 32) haben andere Urkunden 
in unserer Vollstreckungsformel allerhand Varianten, s. u.Urk. 10,865. 

$ 24. Die Unterschrift des Schreibers oder Notars lautet wie 
in Urk. ı und steht wie dort in der letzten Zeile des Urkunden- 
textes. — Wie dort werden auch bei uns in besonderen Zeilen Zeugen- 
unterschriften gefolgt sein, die jetzt aber mit dem unteren Ende des 
Papyrus verloren sind. 


Urk. 4. 
Kairo 30689 + 30701 + 30782. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 6—8; Faksimile: Taf. 66) 


Pachtvertrag über Kavalleristenland aus dem Ende des 
Jahres 203 vor Chr., gleicher Herkunft wie Urk. ı—3. 


Veröffentlicht: K. 30701. 30689 in Lichtdruck von Spiegel- 
berg, Catalogue general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 56 
(K. 30701) und Text S. ııı (K. 30689); K. 30782 in einer Pause 
ebenda S. 120 mit Umschrift und Übersetzung von K. 30701. 30782. 

Benutzt für diese Arbeit wurden die Originale (s. ob. S. 3) 


Umschrift. 
[h>-t-sp 3 dd 3 :h' n Pr-: Ptlwnjs > Pilwmjs] 
[irm 'rsn> n» nir-w mr-Uf-tw ...... ] 


00 42:45) Dhuwtj-sdm (s’) P’(na)5j ... p> ntj da’) 


XXxIL] I]. PuıLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 22—ÜRR.4. 61 


und eine Pause von K. 30689 von der Hand Spiegelberg’s, die 
dieser uns freundlichst zur Verfügung stellte. 

Die Zusammengehörigkeit von K. 30701 und K. 30782 war 
bereits von Spieg. erkannt worden. Für K. 30689, das er irrig 
mit K. 30690 (Bruchstück eines Getreidedarlehens) zusammen- 
gestellt hatte, war mir die Zugehörigkeit zu derselben Urkunde 
längst aus verschiedenen Gründen zur Überzeugung geworden: 
K. 30689 bricht gerade an der Stelle ab, wo K. 30701 anfängt, 
es verwendet dieselbe eigentümliche Abkürzung für dr-i „Hand“, 
betrifft ebenfalls einen „Silberpachtzins“ von „30 Silberlingen“ für 
gewisse „Äcker von Gras“, und hat genau dieselbe Breite (o,ıı m) 
wie K. 30701 und K. 30782. Nachdem schon eine erste Prüfung 
der Originale durch Ludwig Borchardt die Richtigkeit meiner 
Vermutung ergeben hatte, beseitigte die genaue Untersuchung, die 
ich dank dem Entgegenkommen des Service des antiquites d’Egypte 
in Göttingen vornehmen konnte, auch die letzten Zweifel. Wie die 
auf unserer Tafel 66 gegebene Pause zeigt, passen die Stücke genau 
zueinander. In Z.9 sind aufK. 30701 auch noch Reste der in 2. 8 auf 
K. 30689 stehenden Worte hd „Silber“, sm „Gras“, hrj „oben“ zu sehen. 

Nachdem sich so 3 Stücke des Papyrus wieder zusammen- 
gefunden haben, steht zu hoffen, daß sich auch das vierte, das 
fehlende Oberstück mit der Datierung, dermaleinst im Museum 
von Kairo wiederfinden wird. Es muß zum mindesten 3 Zeilen 
enthalten haben, falls die Datierung die kurze Fassung der Urk. ı 
und 3 hatte; oder aber 7 Zeilen, wenn das Protokoll wie in Urk. 2 
gegeben war. Der Umstand, daß die beiden Bruchstücke K. 30689 
und K. 30701 in der Tat gerade 7 ganze Zeilen enthalten, spricht 
vielleicht für die letztere Möglichkeit. 

Neben den kurzen Zeilen, die die Unterschriften des Schreibers 
(Notars) und der Zeugen enthielten, stand eine griechische Notiz, 
von der nur die erste Zeile erhalten ist: Ly &dvo go x...,8.u.$ 46. 


Übersetzung, 


[Jahr 3 Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr)') des 
Königs Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und der Arsinoe, der 
vaterliebenden Götter ....... Der Bauer ...... Thut-sutem (Thoth- 
sytmis), (Sohn des) Pa-j-w (Paieus) ist es, der sagt“] 


62 


16. 


17. 


SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


> 


? 
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ha" (tb) 3 ’h sm ntj hrj” (r)”* p» shn”” (n) Pr-:” tn hd 10 


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. (r=irj-n) hd 30” hr p’ $mw n’ :h sm ntj hr” bn dıe-j (r)"* 


rh dj.» n-k° 


. kKj"* ssw (n) dj-t”* r.r.r-w (epoor)”' m-s"* (p)”* ssw (n) dj-t 


i 


ntj hrj”' ntj” mtwj (HTaı)”*° 


. dit dw ss n-k"r im-f” (n) hir (n-Jutj mn” p°”* had imw 


nl; bn dwj 


. (r) wd-t-f (ororg) (r) pP’ ssw (n) dj-t ntj hrj"” iu (r) wd-t-f 


(oroTg) irm p’j-f ı (r) 1/,%° 


. (n p’) hru”* nbj-we”? m-s p° ssw (n) dj-t ntj hrj (n) hir (n-) 


duwt) mn 


. in ww” Is P’(na)nj-t (s) P>-dj-wsier p’ ntj da” 


. 3pJ dr-t (n)* Dhuwtj-sdm” (s’) ...... (m) Sp-dr-t”" (n) dj-t” 


‚hd 30” p $3mw hd n: »h sm ntj hrj” ntj nb nkt nb** 


nt; mtw-n (HTan) hn nt; dwn (vr) dj-t hpr-wt? (mn) b aj"° 
f g’jetd 
tw ir n-k (r-)h-t-s*! (n) hir (n-\uctj mn* 


XXXII.] I. PrıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 4. 63 


L. 
2. 


IO. 


13. 


16. 


17. 


zu® Artem[idoros] ‘, dem Oikonomos), 

und* I-m-hutep (Imuthes)’, (dem Sohne des)’* Hör (Horos)’®, 
dem Schreiber’* des Königs: „Es sind® 3 (Aruren)’ Oras- und 
Wicken (?)"-Land, 


. ihre Halfte ist ı'/, (Arure)'', (macht insgesamt) 3 (Aruren) 


Ackers wiederum”, betrefis derer'’° meine Rede zu essen 
ıst 13. ab jener ne 

welche übernehmen von‘ einem Reitersmann'*“, unter jenen 
Äckern des Königs", die‘ übernommen (?)'** 


. (and) geschrieben sind’*° in meine Hand'"*‘, (in) der Feldmark 


des Suchosdorfes'’ Pere-anup(?)"’*, 


. (für) den Wuchs des Jahres 3. Es liegt mir euch gegenüber 


ob", bar zu zahlen” den Pachtzins 


. in Silber” der 3 (Aruren) Grasland, die oben sind*, (an)?* 


die Bank” des Königs”, je 10 Silberlinge auf ı (Arure) 
Acker”, 


. (macht insgesamt) 30 Silberlinge”, unmittelbar nach der Ernte 


der Grasländereien, die oben sind. Nicht werde ich’?’* dir”® 
geben’”’’ können 


. einen andern”? Gebetermin”"° betreffs ihrer ”’* nach?’® (dem)”"* 


Gebetermin, der oben ıst”', an dem” ich 
ihn dir”®® geben zu lassen”* habe”°** (mit) Notwendigkeit, ohne 
Verharren.”” Der* Silberling von ihnen, den ich nicht 


. bar zahlen werde (zu) dem Gebetermin, der oben ist””, den 


werde ich bar zahlen mit seinem ı (zu) 1'/,”° 


. (an dem) Tage“, der ist”? nach dem Gebetermin, der oben 
ag 


ist, (mit) Notwendigkeit, ohne Verharren“. 

Der Isionomos” der Isis Pa-neith, (Sohn des) Pete-usire (Peto- 
siris), ist es, der sagt”: 

„Ich habe Hand genommen (in bezug auf)” Thut-sutem (Thoth- 
sytmis)”, (den Sohn des)...... (Paieus(?))*, (in einem) Hand- 
nehmen” (zum) Geben” 

(in bezug auf) 30 Silberlinge”, den Pachtzins in Silber der 
Grasländereien, die oben sind.“ Alles und jedes Ding“*, 

das wir haben und das wir erwerben“” werden, ist das Pfand“ ° 
(für das Recht) des Briefes“'‘, (der oben ist,) 

bis daß wir‘'* dir tun gemäß ihm“'‘ (dem Briefe) (mit) Not- 
wendigkeit, ohne Verharren.” 


64 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 
18. dw-ir-k (en-)** [m-s p)j-k"? mr" imn®‘ (np) rmi s 2** 


19. sh Hr-wa: (s°) Hr-wd’* 


Hier bricht der Papyrus ab. 


Kommentar. 


& ı. Nach der Nennung des „Wuchses des Jahres 3“ in Z. 6 
würde man hier wieder ein Datum aus dem Ende des Jahres 2 
erwarten, wie in Urk. 3. Der Umstand, daß hier neben dem gleichen 
Beoıdıxög Yoruuerevg ein anderer olxovröuog auftritt als dort und 
in Urk. r, nötigt aber jedenfalls schon dazu, ein späteres Datum 
anzunehmen als in Urk. 3. Das Datum des griechischen Kanzlei- 
vermerks „Jahr 3 Athyr Tag 6“ (17. Dez. 203 v. Chr.) macht es 
dann aber weiter wahrscheinlich, daß ein dem nahestehendes Datum, 
etwa „Monat Athyr“ zu ergänzen ist. — In den besonderen Ver- 
hältnissen, die unserer Urkunde zugrunde liegen, mag die Wahl 
eines so späten Termins innerhalb des Wirtschaftsjahres für die 
Abgabe des vorliegenden Pachtgebotes begründet gewesen sein. 

& 2. Nach der Form, in der die Erklärung des Bürgen in 
Z. ı3 eingeleitet ist (NN. p’ ntj dd), und da in Z. ı6 das ganze 
Schriftstück als „Brief“ bezeichnet ist, wird man vermutlich auch 
hier statt der in den Urk. ı und 3 angewandten Einführungsform 
dd NN. „NN. sagte“ vielmehr NN. p’ ntj dd n X. „NN. ist es, der 
zu X. sagt“, das dem Briefstil eigentümlich ist, zu ergänzen haben. 

$ 3. Am Anfang der ersten teilweise erhaltenen Zeile ist deut- 
lich die Präposition », die den Adressaten einführt, erhalten. Dann 
folgt ein freier Raum, wenig größer als der in Z. 2 vor dem Namen 
des zweiten Adressaten freigelassene Raum. Er ist vielleicht be- 
absichtigt, um die Namen der Adressaten besser hervortreten zu 
lassen. 

8& 4. Von dem Namen ist der erste Buchstabe gewiß als ein 
ungeschickt gemachtes : zu bestimmen. Der kleine Punkt über 
der Zeile ist der Anfang des Zeichens. Dann folgt ein r oder |, 
dann ein Zeichen mit Horizontalstrich, also & oder {. Für letzteres 
scheint die Kürze zu sprechen. Was dann folgt, paßt nur zu 


xxx). I. PamtoLoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 4. $ 1ı—8. 65 


18. Du bist“* [hinter dem] von dir“ Beliebten“° von uns“, (den) 
2 Mannspersonen.’?*°“ 

19. Es schrieb (dies) Har-wöd (Haryothes), (Sohn des) Har-wöd 
(Haryothes).* 

20. Es (unter)schrieb H[......]. en 


Das Folgende weggebrochen. 


einem m. Dann folgt noch der winzige Rest eines Zeichens, der 
jetzt als kurzer Horizontalzug erscheint, und schließlich nach einer 
Lücke, in der etwa 2 Zeichen Platz haben, das untere Ende des 
Determinativs der Fremden. Vermutlich ist :rim[trs] d.i. Arte- 
midoros zu lesen. Für 5 hinter m, wie es in Urk. 7 erscheint, ist 
kein Raum da. 

$ 5. Der Titel oixovöuog war anscheinend ohne Bezeichnung 
des o (durch äg. w) zwischen n und m geschrieben. 

86. irm „und“ hat dieselbe eigentümliche Form auch in Z. ı1. 

87. Der in Urk. ı bis 3 genannte „Königl. Schreiber“. 

a) Das Zeichen der Filiation ist hier ebenso wie nachher in 
Z. 13. 14 und Z. ı9 nicht angegeben, wie das im Demot. ja oft 
geschieht. Unser Schreiber liebt es auch sonst, selbstverständliche 
Worte nicht zu schreiben (z.B. r = irj-n „macht“, die Artikel p: 
und ?:), von den Partikeln n und r, die auch von anderen Schreibern 
unbezeichnet gelassen werden, ganz abgesehen. 

b) Der Name des Vaters Hr „Horos“ hat dieselbe Form wie 
in Z. ı9, ohne den isolierten Strich oben, und ist mit dem vor- 
hergehenden Worte in der gleichen Weise ligiert, wie dort in dem 
Namen des Vaters des Schreibers. 

c) p° sh „der Schreiber“ mit Ligierung des p> mit sh. Der 
senkrechte Strich des sh stößt unten auf das n von Z. 3. 

& 8. Das Verbum wn „sein“ erscheint in dieser Schreibung im 
Demot. nur da, wo es dem kopt. orn- entspricht, also wo es mit 
der präsentischen Bedeutung „es ist“, „es sind“ vor einem indeter- 
minierten nominalen Subjekt steht, und in der festgewordenen Ver- 
bindung wn-mtw-(f) „(er)-hat“ (oristag), s. Griff. Ryl. II 341. Spieg. 
Petub. Gloss. Nr. 83. — Hier liegt der erstere Fall vor. 3 :h 
„3 (Aruren) Ackers“ ist das indeterminierte Subjekt; wn hat dabei, 
da es kein Prädikat hat, die Bedeutung „es sind da“ (there are), 


Abhandl. d. K.S. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXII. 5 


66 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


wie ja auch noch im Kopt. zuweilen (z. B. ne-oru-con cnar „es 
waren zwei Brüder“ Zoega 311). 

$g. 3 »h „drei (Aruren) Ackers“ wieder wie in den Urk. ı bis 3 
ohne das Wort st: „Arure“ geschrieben und mit einer eigentüm- 
lichen Abkürzung für :% „Acker“ (deutlich in Z. 7, hier in Z. 2 mit 
der Zahl ligiert), die sich aus der in unserem Texte gebrauchten 
vollen Schreibung (Z. 4. 7. 8) einfach ableiten läßt.) Es ist nichts als 
der Schluß davon und ein genaues Gegenstück zu der Schreibung 
für dr-t „Hand“, die unser Text gebraucht (s.u.$ ı4b) und der 
Schreibung für ‘% „Brot“ in Urk. 16 (8 61), hrw „Tag“ in Urk. 19 (89). 

&8 10. Dem Worte sm „Kraut“, „Gras“ (xöoros) folgt hier wieder 
wie in Urk. 2,9 und 6,4 eine zweite Pflanzenbezeichnung. Das 
erste Zeichen ist augenscheinlich wieder das wr; dann folgt aber 
nicht ein ’, sondern ein Zeichen, das wie ein k aussieht und das 
seltsamerweise über dem Pflanzendeterminativ steht. Ohne Zweifel 
ist das Zeichen für ° „groß“ darin zu erkennen, das oft einem k 
sehr ähnlich sieht (vgl. Griff. Ryl. II 333) und es liegt dasselbe 
Wort für &@o«xog vor, von dem oben 8.47 die Rede war, in einer 
abweichenden, vielleicht auf einer falschen Etymologie beruhenden 
Schreibung. — Da nachher von den Ländereien, die hier als Äcker 
von Gras und r- : bezeichnet sind, immer nur als n: >h sm ntj 
hrj „die Äcker von sm, die oben sind“ geredet wird (Z. 8. 15), so 
wird die zweite Pflanze entweder mit unter die allgemeinere Be- 
zeichnung sm „Kraut“ „Gras“ fallen oder ein nebensächlicher Be- 
gleiter des sm sein. 

& ıı. Bei der Angabe der Hälfte des Arurenbetrages (s. dazu 
ob. Urk. ı, $ ı8) ist hier, wie das oft vorkommt, nur die Zahl 
ohne die Nennung des Gegenstandes genannt, vgl. Urk. 9, 16 (8 61), 
10, ı2 ($ ı3). Dabei ist der Bruchteil ”, aber durch die für die 
halbe Arure übliche Sigle (s. Griff. Ryl. III 414) bezeichnet, sodaß 
also eigentlich „ı (Arure) und '/, Arure“ dasteht. 

& ı2. Dagegen ist bei der Wiederholung des Gesamtbetrages 
wieder die zuerst gebrauchte volle Bezeichnung 3 :h „3 (Aruren) 
Ackers“ angewandt; ebenso Urk. ıo, ı2 und in dem Urk.g, 861 
zitierten Beispiel Berl. 3102, 18 (anders in Urk. 9, 16 selbst). — 
Davor ist das wie die Präposition r aussehende Zeichen für die 


ı) Vgl. auch die Abkürzung in der Rosettana ob. Urk. ı, $ ı6c. 


xxx11.) I. PnıLoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜURk. 4. $ 9—ı3b. 67 


Summierung, das dem alten irj-n „macht“ entspricht, unbezeichnet 
gelassen; ebenso nachher in Z.8. Das kommt auch sonst vor, 
z.B. (r=irj-n) rmt s 4 „macht (zusammen) 4 Personen“ Kairo 
30610, 5 (vgl. dazu Urk. 17, Verso, ı1); ferner Kairo 30625, 9 (in 
gleichem Zusammenhange wie an unserer Stelle). 

8 13. Der Satz wn 3 >h „es sind 3 (Aruren) Acker“ usw., der 
mit 'n „wiederum“ schließt, bedarf zu seiner logischen Vervoll- 
ständigung notwendig noch eines Relativsatzes, der sagt, was mit 
den Aruren geschehen oder der Fall sein soll. 

a) In der Tat folgen auf 'n die Worte wnm t:jj, die in 
Urk. ı (ebenso in Urk. 5) in dem imperativischen Satze nm 1:j.j 
md 3p „esset meine Rede des Übernehmens“ das eig. Pachtangebot 
enthielten. Das dazu gehörige Wort md „Rede“ wird in den un- 
bestimmten Zeichenelementen „3, die auf 255 folgen, stecken 
müssen. Das Wort wird ja auch sonst oft stark kursiv geschrieben 
(vgl. z. B. Urk. 10 und die Formen: S Ros. 5. „5 ib. 10. 18. 19. 
„b ib. 20. 21. aß Kairo 31223. ‘yy Kairo 30616). Eine der unseren 
ganz ähnliche Form scheint sich Kairo 31213, 24 zu finden in 
mj ir-w p° In md („3) n gigt „möge man die Untersuchung schnell 
machen“, wo Spieg. p’ 3n n»j las. 

b) Hier muß die Redewendung „meine Rede essen“ eben jenen 
Relativsatz bilden, der oben postuliert wurde. Die einzige Art der 
relativischen Anknüpfung, die für diesen Satz in Betracht kommen 
kann, ist aber die des genitivischen Infinitivs, der im Demot. noch 
oft nach alter Weise zum Ausdruck passiver Relativsätze mit ge- 
rundivischer Bedeutung verwendet wird. Wie man im Altäg. 
sagte: s n »w-t n-f ° „ein Mann des Reichens ihm den Arm“ für . 
„ein Mann, dem man den Arm reichen muß“ (Verbum Il $ 554; 
ebenso neuäg. ebenda $ 567), so sagt man auch im Demotischen: 
r-h n: snt n ir-w () „wie die Gebräuche des Tuns sie“ d. i. „wie 
die Gebräuche, die zu tun sind“ Kanop. Tanis 53 (hierogl. mj sntj 
n ir, xaßaneg eidıousvov Eorıv ylveodaı); shn (n) wdb-f rnp-t 2° 
„ein Pachtvertrag, der umzuwenden ist um ein Jahr, ist das“ 
Kairo 30615, 23, wo die Reinach-Papyri ı, 18. 5,24 (8. u. Urk. og, 
8 76) anscheinend r wdb-f schreiben‘) (vgl. dazu Urk. 16, $ 48); 


an 0 nn up m me 


ı) In Urk. 8 und Rein. 3, 17 sieht der Genitivexponent n völlig wie r aus. 
Und so ja auch sonst oft. 
g* 


68 SETHE-PARTscH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


mn (us) nir-t n mlj r-r-s (epoc) „es gibt keine Göttin, gegen die 
man kämpfen darf“ Pap. Dodgson Verso, 16; p nh np wbn 
P3-5 wj (m) r ir-f n- nk) hrw „der Eid der Reinigung in 
bezug auf mein Haus, der mir an einem anderen Tage zu leisten 
ist“ Äg. Ztschr. 46, 113 (wo wieder r statt n geschrieben ist). Zwei 
weitere Beispiele Urk. 17, $8, wo das rn einmal richtig ausge- 
schrieben, das andere Mal unbezeichnet gelassen ist. 

Ein solcher Relativsatz in Gestalt eines genitivischen Infinitivs 
muß nun, wie gesagt, auch bei uns vorliegen. Der SDR 
nent ist unbezeichnet. 

c) Das Pronomen relativum, das in allen oben angezogenen 
Beispielen bezeichnet war, könnte bei uns aber nur in den Ele- 
menten gesucht werden, die auf das rudimentär gestaltete md 
folgen und die sich nach Abstreichung der für dieses Wort er- 


forderlichen Striche so darstellen: (Sr oder (. Das letztere 


sähe zunächst wie r-d-t „in die Hand von“ aus (vgl. Z. 5 und die 
Schreibung von h-t „Leib“ in Z. 17), was hier offenbar keinen Sinn 
gäbe. In Wahrheit ist es wohl nichts anderes als das Wort epoo’r 
„betreffs ihrer“, das gut in den Zusammenhang paßt, mit doppeltem r 
vor der Gruppe rw geschrieben wie in 2.9. Es kommt ın ptolem. 
Zeit in stark wechselnden Schreibungen vor. Als gewöhnlichste 


Form steht neben K7, die kürzere Form $, die wie r-ir-f „um 


es zu tun“ aussieht (Griff. Ryl. III 324) und bei uns mit doppelte » 
vielleicht in Z. 9 vorgelegen haben könnte.) Es findet sich aber 


auch neben der ersteren Form ein ungewöhnliches f $, (ebenda auch 


für r-b-w „das sie machten‘ gebraucht) und zwar in einem und 
demselben Texte im selben Satze Ryl. ı1C, 4 (pl. 49). Bei uns 
liegt eine Ligatur vor, wie sie unser Schreiber so sehr liebt. Dabei 
hat er den Verbindungsbogen oben in einen kurzen dicken Quer- 
strich endigen lassen, um daneben das neue Zeichen selbständig 
zu beginnen; ebenso bei /rj in 2.5 und p’ntj in Z. 13= Dadurch 
hat das Ganze das Aussehen des Körperteildeterminativs erhalten, 
ein Eindruck, der noch dadurch verstärkt wird, daß der Schreiber 


—— 


— 


ı) Der gleiche Formenwechsel von 3 und 5 innerhalb einer und derselben 
Urkunde ist bei dem Worte $°-t „Brief“ in Corp. pap. 1I 3 und +4 zu beobachten, 
sowie Urk. 6, 13. 


xxx1.] 1. PuıLonoc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜRk. 4. $ ı3b—ı4a. 69 


jenem Endstrich des Verbindungsbogens noch einen kurzen schrägen 
Strich zugefügt hat, der dem Anfang des nun zu machenden 9 
parallel läuft und nun mit dem Verbindungsende zusammen wie 
ein f aussieht. Ebendiesen Parallelstrich (Doppelstrich) finden wir 
bei dem Körperteildeterminativ von h-t „Leib“ in 2.17 (während 
er in 2.4.5. 14 fehlt) und bei dd „sagen“ in Z. 13. 

Zur Anwendung von r im Sinne von „betreffs“, nach den 
Verben des Sagens und dementsprechenden Verben vgl. Stern, 
Kopt. Gramm. $ 536 und Griff. Ryl. III 324. 

$ 14. Die Worte, die auf das mutmaßliche epoo’r folgen, werden 
dem 3» „übernehmen“ entsprechen müssen, das in Urk. ı als geni- 
tivischer Infinitiv auf wnm t°j-j md „esset meine Rede“ folgte und 
dort als Kennwort der ganzen Urkunde durch Unterstreichen aus- 
gezeichnet war. In der Tat sehen wir denn auch in Z.4 eben- 
dieses Verbum $p wieder unterstrichen, aber als Glied eines mit 
ntj „welcher“ beginnenden Relativsatzes. 

a) Was diesem Relativsatze vorangeht, am Ende von Z. 3, 
ist augenscheinlich das Demonstrativum x>j „jene“ in der gleichen 
Schreibung, die wir ob. Urk. 3, 6 ($ 8) antrafen und die auch bei 
uns in der entsprechenden Stelle wiederkehrt. In der von Spieg. 
veröffentlichten Photographie scheint darauf noch ein Zeichen wie 
$m „gehen“ zu folgen, doch zeigt Spieg.'s gleichzeitig angefertigte 
Pause ebensowenig eine Spur davon wie das Original in seinem 
jetzigen Zustande. Der Papyrus, der hier völlig wohl erhalten 
ist, hat ohne allen Zweifel nie ein Schriftzeichen hinter dem 2:7 
getragen. 

Zu der Verbindung n°j nt; = kopt. un er (wie in NH 880’raAB 
„die Heiligen“, eig. „jene, die rein sind“) vgl. nj ntj ir sb’ r-r-w 
(epoo’r) „die welche gegen sie rebellierten‘“ Ros. 15 (rovg anoorar- 
reg), wo das n:j dieselbe Schreibung wie bei uns hat. Auch in den 
zahlreichen Fällen, wo _9J12 mit folgendem Infinitiv „die welche 
EURE getan haben“ bedeutet (z. B. Ros. ı2. 22), wird vermutlich 
nicht n? «-r (mit Aleph prostheticum vor ir), sondern n’j (nn) ir 
zu lesen sein, weil in denselben Texten auch in dem entsprechen- 
den Singularausdruck p> ir das Aleph prostheticum nach dem De- 
monstrativum zu fehlen pflegt (r-k p’ ir Dhutj „wie das was 
Thoth tat“ Ros. ıı. 15), der neuäg. Sitte entsprechend (s. mein 
Aleph prosth. $ 21). 


70 SETHE-PAKTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


b) Auf 3» „übernehmen“ folgt das Zeichen der Körperteile, 
das unser Text als Abkürzung für das damit determinierte Wort 
dr.t, d.t „Hand“ verwendet, wie die Schreibung des Ausdrucks 3» 
dr-t „Handnehmen“ — „bürgen“ (sn-rwpe) in Z. 14 zeigt. (Zu 
derartigen Abkürzungen vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 2ı.) Hier liegt 
natürlich nicht dieser Ausdruck vor, sondern das Wort für „Hand“ 
stellt hier den präpositionellen Ausdruck (n-)d-t „in der Hand von“, 
„aus der Hand von“, „durch die Hand von“ (alt m-d-t) dar, der 
im Demot. bereits ebenso wie im Kopt. (n-ru-, N-Te-, N-TOOT=) 
zu einer Präposition „bei“, „von“, „durch“ (in letzterer Bedeutung 
im Kopt. durch a-rn-, 2-TooT- ersetzt) geworden ist (s. Griff. 
Ryl. III 402) und stets ohne das » geschrieben wird, sodaß er 
dem einfachen Worte für „Hand“ völlig gleichsieht. Nach & 
„nehmen“ bedeutet das (n-)d-t „aus der Hand von“ = „von“ (zegd 
zıvog), vgl. Ros. 5. 16. Kanop. Tanis 7, wo $» (n-)d-t von der „Über- 
nahme“ der Königswürde „von“ seinem Vater (zegaiaußdvew zagı 
tod rargös) gebraucht ist. Anderwärts scheint die Verbindung 5p 
(n-)d-.t „empfangen aus der Hand von“ etwas „von jemand kaufen“ 
zu bedeuten, z.B. Ryl. 29, 5. 

c) Was auf das (n-)d-t „von“ folgt, ist von Spieg. scharf- 
sinnig als rmt-htr „Reitersmann“ erkannt worden (brieflich), das 
demot. Äquivalent von inzevg vgl. Spieg., Pap. Reinach p. 193/4.') 
Hier steht der Titel nicht wie sonst vor einem Namen, sondern 
isoliert, dabei aber ohne Artikel. Er ıst also generell genannt. 
Dem entspricht auch durchaus der Zusammenhang. Denn die 
ganze Wortfolge „jene, welche übernehmen von einem Reiters- 
mann“ muß ja ein genitivisches Attribut — natürlich mit zu er- 
gänzendem Genitivexponenten n — zu dem vorhergehenden „meine 
Rede‘ sein, durch das diese Rede charakterisiert wurde. Es han- 
delt sich offenbar um einen Terminus technicus, die Verpflichtungs- 
erklärung, die die Übernehmer von Kavalleristenland dem Fiskus 
gegenüber abzugeben haben, vgl. die Ausführungen von Partsch 
dazu. 

8 15. Der partitive Ausdruck hnw n:j :h Pr-: „von jenen 
Äckern des Königs“ (ebenso Urk. 3, 6, $ 8) ist wie seine Äqui- 


ı) Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) steht gtjks rmt-kir, was schon Revillout 
richtig als Äquivalent von xdrosxog Imrueüg erkannt hat. 


xxx] I. PuıLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ ı4b—ı6a. 71 


valente in den Urk. ı bis 3 an die Nennung der zu verpachten- 
den Ländereien, also an den Satz wn 3 >h „es sind 3 (Aruren) 
Ackers“ in Z. 2 anzuknüpfen. Da er hier als Prädikat steht, muß 
er im Deutschen durch „unter“ statt „von“ wiedergegeben werden 
(vgl. dazu Urk. 6, 5). Im Deutschen würde man, um den langen 
Satz verständlich zu machen, den Ausdruck mit allem Folgenden, 
was dazu gehört, voranzunehmen haben: „Unter den Äckern des 
Königs, die ...... ‚ sind 3 Aruren, betreffs derer meine Rede ...... 
zu vernehmen ist.“ 

Der Pluralis des Wortes :h „Acker“ ist hier ebenso wie in 
Z. 8. ı5 ohne Pluralzeichen geschrieben. 

& 16. Auf den partitiven Ausdruck „von den Äckermn des 
Königs“ pflegt überall ein Relativsatz zu folgen, der angibt, in 
welchem Verhältnis der Pachtende zu diesen Äckern steht. Auch 
hier kann es nach dem Demonstrativum n:j, wie die Worte sh 
r-d.t-j „geschrieben in meine Hand“ in Z. 5 bestätigen, nicht an- 
ders gewesen sein. Und zwar gibt es, da der Relativsatz kein 
Pronomen relativum aufweist, keine andere Möglichkeit, als ihn 
mit ntj und einem Qualitativ, gleich dem folgenden sh „geschrie- 
ben“, beginnen zu lassen, und beide Qualitativa durch „und“ zu 
koordinieren, das ja im Äg. so oft unausgedrückt bleibt: „von 
jenen Äckern des Königs, die...... sind und geschrieben sind in 
meine Hand.“ 

a) Wie ist nun aber das Verbum, das hier unübersetzt ge- 
lassen wurde, zu lesen. Man könnte nach dem Aussehen des Er- 


haltenen, das auf flo deuten könnte, an sk» „pflügen“ denken, 


das normal so auszusehen pflegt: pi und dessen zweites Zeichen 


mit seinem Horizontalstrich wohl das “% durchschneiden könnte, 
wie das bei ‘'h’ „stehen“, st „sie“ (ce) ja auch so oft vorkommt. 
Allein „welche gepflügt sind und geschrieben sind in meine Hand“ 
gibt keinen befriedigenden Zusammenklang. Man erwartet nach 
dem Zusammenhang vielmehr ein Verbum, auf das das r-d-tj „in 
meine Hand“ ebenfalls bezogen werden kann, zumal dieser Aus- 
druck nicht mit Rücksicht auf sh „schreiben“, zu dem er wenig 
paßt, gewählt worden sein kann. Man könnte daher an shn „ver- 


pachten“ p-' oder r* denken, das sonst mit dem Dativ (n-j 


72 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


„mir‘) konstruiert zu werden pflegt, hier aber dem sh „schreiben“ 
zuliebe wohl auch mal mit r-d-t „in die Hand von“ konstruiert 
sein könnte. Bei einer solchen Lesung müßte man aber Ligatur 
des s mit dem wie ? aussehenden zweiten Zeichen annehmen, 
was nicht unbedenklich scheint, und es müßte alles, was rechts 
von dem s steht, zu dem Relativwort ntj gehören; das ist aber 
recht unwahrscheinlich, da dieses Wort, so oft es in unserem 
Texte vorkommt, stets mit kurzem oberen Teil I oder „9 ge- 
macht ist. 

So bleibt denn wohl nur die Möglichkeit, in dem fraglichen 
Worte das zu sehen, was Spiegelberg (brieflich) darin sehen 
wollte, 3» „nehmen“, wenngleich die Verbindung ntj 5» dann 
auch etwas anders ausgesehen haben würde, als vorher am An- 
fang der Zeile. 3p sieht ja in der Tat auch in Z. 14 wieder anders 


aus. Eine Schreibung pie für r Je würde sich wohl ver- 


stehen lassen; die große Schleife unten links findet sich ganz ähn- 


lich auch Urk. 7, 6. Übrigens findet sich auch j BE und j 


ohne den schrägen Strich nicht selten für &9, z.B. Ryl. ııA, 5. 
E, 2. Ryl. 1ı2B, 3. E, 3. G, 2. D, 3. Ryl. 37, 2, doch ist in keinem 
dieser Fälle diese Form neben der gewöhnlichen Form, die unsere 
Urkunde sonst anwendet, belegt. 


b) Für die Lesung $5p spricht, daß die Verbindung dieses 
Verbums mit r-d-t- „ın die Hand von“, wie sie bei uns vorliegen 
würde, nicht nur in passendstem Gegensatz zu 5p (n-)d-t rmt htr 
„übernehmen aus der Hand eines Reitersmannes“ stände, sondern 
in der Tat auch sonst zu belegen ist. Außer dem unten Urk. 7, 
8 9 zu besprechenden sn-rwpe e-rn- „bürgen in die Hand von“ 
findet sie sich in: Hr s Hr hbs 2 3p r-d-.t-f „Horos, Sohn des 
Horos, 2 hbs sind empfangen in seine Hand“ d.h., wie der Zu- 
sammenhang lehrt: sie sind ihm ausgehändigt, er hat sie emp- 
fangen, Berl. 3115,13 —5. 

c) Zu der Konstruktion sh r-d.t-j „geschrieben in meine Hand“, 
die wie gesagt vermutlich nur mit Rücksicht auf das vorher- 
gehende Verbum, das diese Konstruktion erforderte, gewählt sein 
wird, vgl. das Kopt. zwn e-tn- „in die Hand jemandes Belollon. 
für „jemandem befehlen“. 


XXXIL) I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 16a—20. 73 


d) Die Schreibung von d-t-j „meine Hand“ ohne besondere 
Bezeichnung des gesprochenen ? hat in zahllosen Schreibungen 
des Wortes mit anderen Suffixen ihre Parallele. Hier ist sie durch 
die Abkürzung, die. unser Schreiber für das Wort „Hand“ gebraucht, 
geradezu gefordert. 

8 17. (n) t: sh(-t) dmj (n) Sbk P>-irj(?)-inp(?) „(n) der Feldmark 
des Suchosdorfes Peranup“, die Angabe über die Lage der Felder 
wie in Urk. ı (S. 16) augenscheinlich zu dem Relativsatz „welche 
übernommen und geschrieben sind in meine Hand“ gehörig. 

a) Der Name des Dorfes beginnt mit dem mask. Artikel p: 
„der“ und endigt mit einem Gottesnamen, der an sich sowohl der 
Name der Göttin Bubastis B>s-t(-t) wie der des Gottes Anubis 
'Inp sein könnte, je nachdem der senkrechte Strich davor davon 
getrennt wird, wie es nach dem Abstand nahe liegt, oder nicht. 
Was zwischen beiden Teilen steht, kann wohl nur das Wort in 
„Genosse“ sein. Da das erste Zeichen deutlich / zu sein scheint, 
kann das folgende Zeichen wohl nur das »7 von {rj sein, das sonst 
wie irj „tun“ auszusehen pflegt, hier aber ebenso wie oben das 
epoor durch den Ligierungsstrich das Aussehen des Körperteil- 
determinativs erlangt hat. Das folgende dürfte das stark kursiv- 
gemachte Determinativ von irj sein, dem in ptolem. Zeit bald ein 
langer senkrechter Strich (Eleph. ıı, 7), bald ein kurzer und ein 
langer senkrechter Strich (Urk. ı5) zu folgen pflegt. Da es hier 
zwei lange senkrechte Striche sind, von denen sich der zweite 
unten nach links umbiegt, so wird dieser zu dem Gottesnamen 
gehören und es wird also voraussichtlich P>-4y-inp die richtige 
Lesung sein. 

8 18. (n) p’ rd h’-t-sp 3 „(für) den Wuchs des Jahres 3“, die 
Angabe der Dauer des Pachtverbältnisses wie in den Urk. ı und 2, 
hier aber der Ortsangabe folgend, s. ob. S. 13. 

8 19. lw-s mtw-In -wj „es liegt mir euch gegenüber ob“, die 
oben Urk. ı, $20 besprochene Verpflichtungserklärung des Schuldners. 

& 20. wd-t (= *wet-) mit besonderer Bezeichnung des ge- 
sprochenen {-Lautes durch das Zeichen 4 (Urk. 13, ı0o nur mit 
diesem geschrieben ohne das historische d) ist ein spezieller 
Ausdruck für die Barzahlung von Geld, namentlich wie hier an 
die Königliche Bank, vgl. Spieg., Demot. Pap. von Elephantine 
S. ı3 und Kairo 31219, ı4. 17. 31225, 7. Determiniert pflegt 


74 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


das Wort zu werden entweder durch das Zeichen für „gehen“ 
(Kairo 31225, 7. Berl. 3212, 16 a. E. Eleph. ı. ıo. 2, 5. 7), weil 
es ursprünglich wohl „senden“ bedeutete (alt wdj, vgl. Griff. 
Ryl. III 344)') oder durch das Zeichen der geistigen Tätigkeit, 
das alte Bild des Mannes mit der Hand am Munde (Pap. Bibl. 
nation. bei Spieg. a. a. O.). Das letztere ist bei uns der Fall, 
wo dieses Zeichen, wie so oft im Demot., zu einem einfachen 
senkrechten Strich abgekürzt erscheint (ebenso in mr „lieben“ 
Z. ı8). Ein Teil des Wortes, das noch in Spieg.’s Phot. und 
Pause völlig erhalten erscheint, ist jetzt durch Abblättern des 
Papyrus verloren. 

8 21. p: $3mw hd „die Ernte(abgabe) in Silber“ d.h. die Geld- 
rente der zu pachtenden Äcker; ebenso nachher in Z. ı5. Der 
Aüsdruck zeigt dieselbe Bildung wie sen n hd „Wert in Silber“, 
sun hmt „Wert in Kupfer“ (s.u. Urk. 14, $ ı5). — Die von 
Spieg. (s. ob. S. 25) aufgestellte Lesung 3mw „Ernte“ für das 
Wort, das hier den Pachtzins (£xgögıov) bezeichnet, wird durch 
Stellen wie Urk. 9, ı2 außer Zweifel gestellt, wo die gleiche 
Schreibung den „Sommer“ bezeichnet (s. dort $ 42). 

Die Zahlung des Pachtzinses in Geld statt in Getreide ist, 
wie schon der Ausdruck „Ernte in Silber‘ erkennen läßt, un- 
gewöhnlich. Es wird nicht zufällig sein, daß in unseren Urkunden 
beidemal, wo er sich findet (Urk. 4. 5), Afterpacht oder ein ähn- 
liches Verhältnis vorliegt; vgl. dazu Otto, Priester und Tempel I 
S. 279, Anm. 2. - 

8 22. (t) 3 :h sm ntj hrj „der 3 (Aruren) Grasland, die oben 
(genannt) sind“ mit Auslassung des bestimmten Artikels t (sin- 
gularisch wegen des Zahlwortes, femininal wegen des ausgelassenen 
Wortes st’ „Arure“); er wird als selbstverständlich angesehen 
worden sein, weil das folgende »tj hrj „die oben sind“ ja not- 
wendig die Determinierung voraussetzt. Ebenso fehlt nachher 9: 
in 2.9 vor ssw „Termin“ und in Z. ı2 vor hrw „Tag“, wo beide 
Male gleichfalls ein solcher determinierter Relativsatz mit »tj folgt; 
ferner in Z. 18 vor rmi s 2 „beide“, wo der Artikel ebenfalls selbst- 
verständlich ist. 


ı) Ob das von Spieg. Petub. Gloss. Nr. 103 besprochene Wort, das wst, w't 
geschrieben ist, und das kopt. Or@wwTe „scheiden“ (alt wd‘) damit identisch ist, 
ist zweifelhaft. 


xXXT.] I. PmiLoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 20—25. 75 


Vor dem sicher zu ergänzenden Artikel ?: wird außerdem wahr- 
scheinlich noch der Genitivexponent n zu ergänzen sein. 

8 23. (r) p° shn (n) Pr-: „(an) die Bank des Königs“; ebenso 
Urk. 5, 4. In der bilinguen Urkunde 13, wo r und n ausgeschrieben 
sind, entspricht der Ausdruck dem griech. &xi 11» Baoıırıv rodaebur. 
Zu der Gleichung von shn mit roanet« als Zahlungsstelle für Geld- 
zahlungen an den Staat s. ferner Spieg., Demot. Pap. von Ele- 
phantine 8. 13/4, sowie die Stellen Kairo 31219, 16. 17, 31225, 7. 
Eleph. 2, 9. ı1, 7 (mit ausgeschriebenem n). 

a) An allen diesen Stellen ist die von wd „barzahlen“ ab- 
hängige Präposition vor p’ shn „die Bank“, wo sie ausgeschrieben 
ist, deutlich 7, nicht rn, wie Griff. Ryl. III 287 annahm. In der 
Tat scheint dieses n nur bei Zahlungen an Personen gebraucht 
zu werden, während bei Zahlungen an Institute r gebraucht wird, 
s. ob. Urk. ı, $ 24d. 

b) Das Wort shn (auch mit bedeutungslosem nw geschrieben), 
dessen Lesung Spiegelberg a.a.0. aus dem Pap. Bibl. nat. zweifel- 
los richtig aufgestellt hat, hat mit dem oft gleich aussehenden 
stn „Fähnlein“ (onuei«) nichts zu tun, das in Pap. dem. Straßb. 165 
und Äg. Ztschr. 42, 55 deutlich mit i (eig. 4) geschrieben ist, vgl. 
jetzt Spieg. Rec. de trav. 35, 89, Anm. ı. Dagegen steht zu ver- 
muten, daß es mit hebr. > zusammenhängt, das ja gleichfalls 
für die „Bank“ gebraucht wird ($ulhäni = rgaxetiryg). Es ist dazu 
zu bemerken, daß das äg. Wort nicht so geschrieben ist, wie es 
bei Fremdwörtern üblich ist, sondern wie ein echtäg. Wort aus- 
sieht. — Das Determinativ des Wortes pflegt sonst das Zeichen 
des Holzes zu sein; bei uns steht stattdessen das der Pflanze. 

& 24. inhd ıor ı :h „je 10 Silberlinge auf ı (Arure) Ackers“, 
genau entsprechend dem in sw 4 r ı :h „je 4 (Artaben) Weizen 
auf ı (Arure) Ackers“ in Urk. ı ($ 16); hier wohl Apposition zu 
p: Smw hd „der Silberpachtzins“. ıo Silberlinge wären 200 Silber- 
drachmen. Nach Partsch’s Vermutung (s. u.) würde der Ausdruck 
„Silber“ hier nicht wie sonst eine Abkürzung für das „Silber- 
pfund“, sondern die „Silberdrachme“ sein. 

& 25. Die Summierung (r = ırj-n) hd 30 „(macht insgesamt) 
30 Silberlinge“ ist hier, anders als in Urk. ı. 3. 5, ohne Angabe 
des halben Betrages usw. gegeben. Für das fehlende Summierungs- 
zeichen, das sonst wie r aussieht, war am Ende von Z. 7 sicher- 


76 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


lich noch Platz; dennoch wird es schwerlich dort gestanden haben. 
Die Sigle, die man kaum von dem dazugehörigen Betrage (in Z. 8) 
trennen würde, war ja auch in Z. 3 unbezeichnet gelassen. 

8 26. Die Worte Ir p’ Smw n’ :h sm ntj hrj „unter der Ernte 
der Grasländereien, die oben sind“, die sich ohne das sm „Gras“ 
wörtlich ebenso in Urk. ı fanden, erweisen sich hier klar als Zeit- 
angabe, wann der Pachtzins zu zahlen ist („unmittelbar nach der 
Ernte“, s.ob. 8. 25), durch den nächsten Satz, der von „dem Gebe- 
termin, der oben ist“ redet. Das kann sich, da der Urkundentext 
vorher keine andere Fristangabe enthält, eben nur auf unsere 
Stelle beziehen. Man könnte sich nun ja noch mit der Annahme 
herausreden, daß in dem vom Schreiber benutzten Formular eine 
solche Fristangabe gestanden habe, die er bei der Redigierung der 
Urkunde aufzunehmen vergessen habe. Aber der Umstand, daß 
an unserer Stelle nur von p> $mw „die Ernte“, nicht von p: Sm 
hd „die Ernte(abgabe) in Silber“ geredet wird, wie der Pachtzins 
in 2. 6/7 und Z. ı5 genannt wird, zeigt uns gleichfalls, daß eben 
nicht der Pachtzins gemeint ist. Dieser würde überdies in unserem 
Satze gar nicht am Platze sein. Denn ein: „es liegt mir ob, den 
Silberpachtzins der Grasländereien, die oben sind, zu zahlen 
BRRRE ‚ je ıo Silberlinge auf ı Arure, insgesamt 30 Silberlinge, 
als den [so!] Pachtzins der Grasländereien, die oben sind“, 
wäre ja barer Unsinn. 

8 27. bn (wg (r) rh dj-t n-k kj ssw (n) dj-t r-r-w (epoo'r) m-s: 
(p’) ssw (n) dj-t ntj hrj „nicht werde ich dir einen anderen Gebe- 
termin geben können nach dem Gebetermin, der oben ist“, die 
übliche Klausel der demotischen Schuldurkunden, durch die eine 
Hinausschiebung des Zahlungstermines ausgeschlossen wird. Bei- 
spiele aus Darlehnsurkunden (Schuldscheinen) sind Urk. 10, 22. 
Louvre 2436 (= Rev. Chrest. 118). Berl. 3103, ı2. Ryl. 2ı, 23. 
Kairo 30696. 30968 Verso 13. Rev. eg. 3, pl. 6. 7 (zu pp. 25. 26); 
aus Pachtverträgen Rev. eg. 3, pl.4 (zu p. ı31) und Urk. 9, 19 
($ 73); aus anderen Schuldurkunden Urk. 14, 26/7. 

a) Das negierte Futurum 11I hat hier, wie im Kopt. so oft, 
die Bedeutung „nicht soll ich ... .“. Von den drei Strichen, die 
das Suffix 1. sing. bezeichnen sollten, ist vom mittleren seltsamer- 
weise keine Spur zu sehen, obgleich der Papyrus wohl erhalten 
scheint. 


XXxIm) I PnıLoLoc. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 4. 8 26—27f. 77 


b) Man könnte zweifeln — und hat es getan — wie das 
dj-t „geben“ hier zu verstehen ist, ob das folgende ssw „Termin“ 
das Objekt dazu ist („einen Termin setzen‘) oder ob es als Zeit- 
bestimmung dazu aufzufassen und mit dj-t einfach die Leistung 
des Schuldners gemeint sei, wie in ssw (n) dj-t „Gebetermin“: 
„nicht werde ich dir geben können (an) einen anderen Gebetermin“. 
In diesem Falle würde aber der Ausdruck „Gebetermin“ unpassend 
sein; es müßte statt dessen nur „Termin“ heißen oder „Tag“. 

c) n-k „dir“ statt des zu erwartenden n-in „euch“; ebenso 
nachher in Z. ıo und ı7. Hier liegt einer der, auch in griech. 
Urkunden so oft zu beobachtenden, Fälle vor, daß der Schreiber 
die in seinem Formular stehende singularische Person versehent- 
lich nicht in die erforderliche pluralische Form geändert hat, vgl. 
dazu die Korrekturen in Urk.g ($ 38.47). — Diese Nennung des 
Gläubigers im Dativ „dir“ („euch“) fehlt andernorts in unserer 
Klausel nicht selten, z.B. Ryl. 2ı, 23. Berlin 3103, 12. 

d) Aj „ein anderer“, hier. nach alter Weise mit dem deutlich 
gestalteten Personendeterminativ versehen, das sonst meist nur 
noch als Punkt erscheint. Der dicke Punkt über dem %k gehört 
zu dem Zeichen für „Silber“ in der vorhergehenden Zeile. 

e) ssw (n) dj.t Termin des Gebens“; ebenso geschrieben Kairo 
30696, 2; mit ausgeschriebenem n Urk. 10, 20. 27 ($ 36. 54); 14, 23. 
Eleph. 2, 9. Rev.eg. 3, pl. 6 (zu p. 25); hier in eigenartiger Weise 
ligiert. Zum Ausdruck vgl. ob. Urk. ı, $24b. In den meisten Fällen, 
wo der Ausdruck begegnet (Ausnahme: Rev. eg. 3 pl.6 zu p. 25, 
bei Getreide und Öl), handelt es sich um Geldzahlungen. Wo Ge- 
treide zu zahlen ist, also in sämtlichen Korndarlehen und in den 
Pachtverträgen (Urk. 9. Rev. eg. 3, pl. 4 zu p. 131), steht, in un- 
serer Klausel dafür ssw-hrw „Tagestermin“, z. T. mit abgekürzter 
Schreibung von hrw „Tag“. Ausnahmsweise findet sich diese letztere 
Fassung auch bei dem Gelddarlehen Rev. Chrest. 275. 

f) Was auf ssw (n) dj-t folgt, ist in den Paralleltexten deut- 
lich r-r-w, das kopt. epoor; hier steht davor noch einmal das r 
(Dittographie); stände der Strich senkrecht, so könnte er mit dem 
scheinbaren ersten r zusammen die Schreibung für dw (e) bilden, 
die sich ja zuweilen für die Präposition r (e) findet (z.B. iw ir 
„um zu tun“ eeıpe Rev. Chrest. 387), hier aber wegen Z. 3 nicht 
eben wahrscheinlich wäre. — Wie dieses spoo’r zu verstehen ist, 


78 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


könnte zunächst vielleicht noch in Frage gezogen werden. Das 
Einfachste und Wahrscheinlichste ist unzweifelhaft, das Suffix 
3. plur., das es enthält, auf den geschuldeten Betrag zu beziehen, 
wie nachher in /nm-w Z. 10, und also zu übersetzen: „betrefls ihrer“ 
resp. „für sie“ (scil. die Silberlinge. Man könnte es aber auch 
unpersönlich fassen und auf die Handlung des Barbezahlens be- 
ziehen („dafür“, „dazu“), doch bleibt ein solcher Gebrauch noch 
zu erweisen. Die Möglichkeit, das Suffix auf die Zeitangabe (bei 
uns „unmittelbar nach der Ernte“) zu beziehen, wie Griffith, 
Ryl. II ı5ı dachte, könnte wohl nur dann in Betracht kommen, 
wenn die Präposition » die Bedeutung „anstatt“ haben könnte, was 
gleichfalls unerwiesen ist. 

g) Die Präposition m-s’ „nach“ hat in negativen Sätzen, und 
zumal nach kj „ein anderer“, häufig die Bedeutung „außer“, wie 
im Kopt. Hier ist diese Bedeutung aber ausgeschlossen. Da der 
Gläubiger eine vorzeitige Zahlung gewiß nicht verbieten wird, kann 
es sich nur um eine spätere Zahlung handeln, um eine Zahlung 
nach dem ausbedungenen Termin, die hier ausgeschlossen wer- 
den soll. 

h) Hinter m-s’ „nach“ fehlt vor ssw „Termin“ wieder der 
Artikel »> „der“, der als selbstverständlich vom Schreiber unbe- 
zeichnet gelassen ist, s. ob. $ 22. 

i) Statt der Worte ntj kıj „der oben ist“, glaubte Spieg, 
zweifelnd ndj sh-j „von dem ich geschrieben habe“ zu lesen. Dies 
müßte aber r(e)-sh-j mit Aleph prostheticum heißen (vgl. Eleph. 7, 13). 
Das Original zeigt völlig klar das nach den Paralleltexten zu er- 
wartende nt hy. 

S 28. An die Schlußworte der eben besprochenen Klausel „nach 
dem Gebetermin, der oben ist“, ist hier noch ein zweiter, mit nd) 
beginnender Relativsatz angehängt, dessen Pronomen relativum in 
dem Worte (m-f „an ihm“ steckt. 

a) Was auf ntj zunächst folgt, ist die demot. Schreibung 
mitw-j für das neuäg. mdj-7 „bei mir“, kopt. utaı. Die ganze Ver- 
bindung, kopt. erentaı, bedeutet sonst „der (resp. was) bei mir 
ist“ d. i. „der (resp. was) mir gehört“, „den (resp. was) ich habe“, 
dem wn-mtw-j orlüTtaı „es ist etwas bei mir“ = „es gehört mir 
etwas“ = „ich habe etwas“ mit folgendem Subjekt des Gehörens 
— Objekt des Habens entsprechend, vgl. Brugsch, Gramm. d&mot, 


xXxN.] I. PmiLorLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 278—28c. 79 


$$ 217. 218. Stern, Kopt. Gramm. $ 299, 4. Peyron, Lex. p. 126/7. 
Dabei ist das Relativwort nij also Subjekt des Relativsatzes und 
zugleich sein Pronomen relativum, welches letztere bei uns aber, wie 
gesagt, auch in dem Suffix von /m-f „an ihm“ noch einmal wieder- 
zukehren scheint. 

b) In den folgenden Worten erkennt man das Verbum dj 
„geben“, das Pronomen s „ihn“, „sie“, „es“ und den Dativ n-k 
„dir“, der auch im Hauptsatze auf dj-t „geben“ ungenau statt 
n-In „euch“ folgte (s. ob. $ 27c). An unserer Stelle liegt das Ver- 
bum dj „geben“, wie die Schriftform zeigt, aber nicht im Infinitiv, 
sondern im sdm-f vor (s. Griff. Ryl. II 402). Der senkrechte Strich, 
der ihm folgt und dem Pronomen s (vgl. dessen Schreibung als 
Suffix in Z. 17) vorangeht, muß daher das Subjektssuffix 3. plur. w 
dazu sein. Es steht also da dj-w s n-k „sie geben es dir“, d.h. 
„man gebe es dir“, „es werde dir gegeben“. Da das sdm-f aber 
wiederum außer im Aussagesatz mit perfektischer Bedeutung im 
Demot. nur als Subjunktiv nach dj „geben“, „veranlassen daß“ 
(resp. seinem Imperativ mj ua-) gebraucht wird, so muß der dem 
dj vorangehende, mit ihm ligierte Schriftzug den Infinitiv dieses 
Verbums dj-t darstellen (vgl. die Formen bei Griff. a. a. O.). 

c) So ergibt sich mit völliger Gewißheit für unseren Relativ- 
satz der Wortlaut: nt; mtwj (nTaı) dj-t dj-w s n-k im-f „in bezug 
auf den ich zu veranlassen habe, daß er (der Pachtzins) dir an 
ihm (d.i. dem Termin) gegeben werde“ d.h. „an dem ich ihn 
dir geben zu lassen habe“. Wir haben hier also den Ausdruck 
für „haben“ mit einem folgenden Infinitiv augenscheinlich in der- 
selben Bedeutung, wie sie unsere modernen Sprachen kennen: 
„etwas zu tun haben“ = „etwas tun müssen“. Das Kopt. weist 
ähnliche Beispiele auf in: orontm N-orcaxı 68-xog nak „ich habe 
dir ein Wort zu sagen“ eig. „ich habe ein Wort, um es dir zu 
sagen“ Luc. 7, 40 (£yw ol rı eixeiv); Or nETE-OTNTAICQ 6-X00Q Nak 
„was ist es, das ich dir zu sagen hätte?“ Zoega 299 (Antwort 
auf die Bitte: „sage mir ein Wort“). Vermutlich haben wir nach 
diesen Beispielen auch bei uns die Präposition r (e) vor dem In- 
finitiv zu ergänzen: „der Termin, welchen ich habe, um an ihm 
dir den Pachtzins geben zu lassen“. 

Unser Relativsatz ntj mtw-j ... dj-t, „welcher mir gehört ... 
zu geben“ für „welchen ich habe ... zu geben“ entspricht in 


80 SETNE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


seinem Bau gewissermaßen hierogl. Sätzen wie: pg un hr prj-w-m’ -t 
rdj-t r prj nsw-t „das Linnen, das den Tempeln gehörte zu geben 
an das Königshaus“ d.h. „das die Tempel zu geben hatten“ Ros. 
hierogl. 2 (Tür Bvociror Ödorimr un Ovrrereisoufvov eig To Baoı- 
Jırör). 

d) Seltsam erscheint der Ausdruck dj-t dj-w s „veranlassen, 
daß man ihn gebe“, „ihn geben lassen“ anstatt des einfachen dj-t s 
„ihn geben“ oder wd-t-f „ihn barzahlen“. Er scheint ausdrücklich 
die Möglichkeit der Leistung durch einen Dritten, sei es als Er- 
satzmann sei es als Vertreter des Pachtenden, zu unterstreichen, 
die auch in dem vorhergehenden Zahlungsversprechen „es liegt 
mir euch gegenüber ob, zu zahlen“ nicht ausgeschlossen ist. Ganz 
ähnlich in Urk. 6, 7 an einer Stelle, wo ebenfalls nachher von der 
Leistung durch den Schuldner selbst die Rede ist. 

8 29. Die Worte (n) hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit, 
ohne Verharren“, hier wie in Z. ı2 und ı7 mit Auslassung des 
n geschrieben, finden sich sonst nur noch einmal im Gefolge 
der Klausel, die die Verschiebung des Zahlungstermines aus- 
schließt, Kairo 30696, 3, wo sie unmittelbar darauf folgen. Es 
ist klar, daß sie ihrem ganzen Inhalt nach nicht zu jener ne- 
gativen Klausel passen. Dagegen würden sie, die die unbedingte 
und prompte Leistung bezeichnen, ausgezeichnet zu dem Relativ- 
satz passen, dem sie bei uns folgen: der Gebetermin, an dem 
ich dir den Pachtzins mit Notwendigkeit ohne Verharren zu 
geben habe. 

& 30. Die Klausel, die die Konventionalstrafe für den Fall der 
Fristversäumnis festsetzt, hat im allgemeinen dieselbe Form wie 
in Urk. ı ($ 25. 26) und 3; in Einzelheiten zeigt sie jedoch Ab- 
weichungen. 

a) Der Artikel p’ vor hd „Silberling“ erscheint durch einen 
untergesetzten Punkt ausgezeichnet, der sich auch in Urk. g, 21 
dabei findet und, in beiden Fällen die demonstrativische Bedeu- 
tung „dieser“, „derjenige“ andeuten könnte, zumal beide Male ein 
Relativsatz folgt. 

b) Am Ende des Relativsatzes, der den Fall der Nichtleistung 
setzt, steht hier die Zeitangabe (r) p> ssw (n) d-t ntj hrj „zu dem 
Gebetermin, der oben ist“, die in Urk. ı und 3 fehlte und ja 
eigentlich auch überflüssig ist. 


xxxI1.] I. PnıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRE. 4. $ 280—33. 8ı 


c) Der Punkt von »j-f „sein“ ist hier mit irm „mit“ (ge- 
schrieben wie in Urk. 2) zusammengefallen. Das hat Spieg. dazu 
verführt, den ganzen Ausdruck r hd kd (er transkribiert dies ’/,) 2"), 
„2'/, Kite Silber“ zu lesen. Die Zahl 2 hat aber nie die Form, 
die sie dann hier haben würde. Es steht deutlich ı und ı'), da, 
und es kann nicht der leiseste Zweifel sein, daß wir es wieder 
mit der üblichen Formel für die Strafe der nuoAie irm p’j-f ı (r) 
1’, „mit seinem ı (zu) ı',“ zu tun haben. 

$ ar. Statt der Nachfrist von 5 Tagen nach Mahnung durch 
den Gläubiger, wie in Urk. ı und 3, ist hier „der Tag, der nach 
dem Gebetermin, der oben ist“ genannt, also der nächstfolgende 
Tag. Diese Bestimmung ist um so seltsamer, als ein bestimmter 
Tagestermin in dem Wortlaut der Urkunde gar nicht genannt 
war, sondern nur das unbestimmte: „unmittelbar nach der Ernte“. 

a) Vor hrw „Tag“ (zu dessen Form Urk. 7 zu vergleichen ist) 
ist, außer der Präposition r, auch wieder der Artikel » unbezeichnet 
gelassen (s. ob. $ 22). 

b) Statt ndj „welcher“ steht hier ntj-iw (ere), ebenso auch 
in nlj-iw ir „welches macht“ (eT-ep-) Urk. 15,9 ($ 26), in n’ rmt-w 
ntj-iw mtw-j (etenTaı) „die Leute, die mir gehören“ Kairo 31213, 6, 
in ntj-iw bn iw-j (r) „den ich nicht... werde‘, das sich wiederholt 
für das gewöhnliche ntj bn !w-j (r) (etenna-) findet, z. B. Urk. 6, 10; 
I0, IQ; I4, 24. In allen diesen Fällen steht das Relativwort vor 
einem Worte, das mit € anfängt, so daß in der Tat ein Gleich- 
klang mit ere vorliegen mußte. Vielleicht gibt das die Erklärung 
für die Erscheinung. [Doch findet sich auch mtw-t t+ ntj-iw 1:5 (xı) htr 
„du bist es, die Zwang nimmt“ Kairo 30607, 4 in der ob. S. 56/7 
besprochenen Formel, wo sonst stets nur ntj steht. Hier ist kein 
Grund für die Schreibung nd-iw zu finden.] 

8 32. Zu dem Titel in w’w:j „Ratbringer“, griech. isıovöuog, 
s. Griff. Ryl. III 131. 265. Äg. Ztschr. 45, 108. 

8 33. NN. p ntj dd „NN. ist es, der sagt“, eine Variante, die 
sich in demotischen Urkunden nicht selten statt der altherkömm- 
lichen Formel dd NN. „NN. sagte“ findet (z. B. Berl. 3118) und 
namentlich in Briefen üblich ist (s. u. Urk. 6). Auch unsere Ur- 
kunde ist ja in Z. ı6 als „Brief“ bezeichnet. Die Erklärung des 
Bürgen ist eine Nachschrift dazu. Sie ist aber von derselben 


Hand geschrieben, wie der vorhergehende Brief des Pachtenden, 
Abhandl. d.K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Ki. XXXIL 6 


82 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI. 


nämlich von der des öffentlichen Urkundenschreibers, der in Z. 19 
unterzeichnet hat. Ä 

8 34. 3p5 dr-t (n) Dhutj-sdm „ich habe Hand genommen in 
bezug auf Thothsytmis“ d.h. für ihn gebürgt, die gleiche Form 
der Bürgschaftserklärung wie in Urk. ı und 3. Das Wort „Hand“ 
ist hier ebenso abgekürzt wie in 2. 4 und 5. — Unregelmäßig 
ist hier die Schreibung des Suffixes ı. sing. mit einem schrägen 
Striche statt mit dreien. Sie findet sich aber auch sonst zuweilen, 
z.B. ‚Il = iw-j Berl. 3080, 20. Vgl. auch: gji iwwj (r) dj-t Berl. 
3109, 5; I bn (wj Urk. 10, 22. 

& 35. Zu der Schreibung von sdm „hören“ in dem Namen 
Dhuwtj-sdm „Ihoth, höre“ vgl. Petub. Gloss. Nr. 390. Heß, Setne 
177. Möller, Rhind Gloss. Nr. 368. 

$ 36. Der Name des Vaters wird nach Spiegelberg's Ver- 
mutung mit dem Namen Ar lIaevg (Äg. Ztschr. 45, 106. 107) 
identisch sein, dessen Femininum |f aub (Berl. 3113, 3), 
527° nijb (Straßb. Ostr. 1868) laute. In dem Zeichen vor dem 
w vermutet Spieg. ein Wortzeichen. 

$ 37. Die Wiederholung des Ausdrucks $Sp-dr-t „Handnehmen“ 
nach der Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, scheint 
ihr Analogon in den kopt. resp. griechischen Ausdrücken der fol- 
genden Stellen zu finden. eqy-sn-Twpe zN-OTrsıl-Twp6e „indem er 
Hand nimmt in einem Handnehmen“ = &yunv Eyyvmuevog Prov. 
17, 8'); Trer[rıa wznajıac Hrr) xorwT 20X0K, „ich bürge (&yyvar) 
für Elias für 20 Solidi“ Crum, Ryl. copt. pap. Nr. 133. Hier steht 
dem griech. &yyunv &yyvacdaı ein kopt. sii-Twpe ZU-OTSUI-TWpe in 
der üblichen Form der Figura etymologica, d.h. dem Infinitiv mit 
zu- „in“ und dem unbestimmten Artikel, gegenüber. Unsere Stelle, 
wie die ähnliche Stelle in Urk. 7, zeigt dafür offenbar noch die 
ältere, mittel- und neuägyptische, Form der Figura etymologica, 
nämlich den artikellosen Infinitiv mit der Präposition n (alt m), 
die hier, wie üblich nicht ausgeschrieben, aber zu ergänzen ist, 
also: „in Handnehmen“ resp. „als Handnehmen“. Vgl. dazu die 
ähnlichen Fälle: miw-w 'rk-w (n) p: "ul (n) nl (n) p’ wb-f „und 
sie verschwören sich in dem Eide als einem Eide des sich Rei- 


in u 2 nn 


1) S. d. Kopt. Anhang Nr. 5. 


xxx] I PmmoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. & 34—38. 83 


nigens“ Rev. &g. 4, 143, pl. 1"); iwj ir p 'nh n 'nh m:‘.t „wenn 
ich den Eid leiste als wahren Eid“ Eleph. 5, 20/1; ähnlich 
Eleph. 7, 17/8. 

Eine andere Möglichkeit wäre auch, das wiederholte &p-dr-t 
in der Bedeutung „Handnehmer“ — „Bürge“ zu nehmen, die es in 
Urk. ı und 3 hatte (s. ob. S. 36), und gleichfalls » davor zu er- 
gänzen: „ich habe gebürgt' für Th. als Bürge“. Dafür könnte 
sprechen, daß der Bürge an unserer Stelle bei seiner Einführung 
noch nicht als solcher bezeichnet war, wie es dort in Urk. ı und 3 
geschehen war. Die Analogie mit dem &yyunv &yyväachaı ist aber 
doch zu schlagend, um nicht jener anderen Erklärung den Vorzug 
zu geben. 

$ 38. Das Wort d-t „geben“, das auf das wiederholte $p-dr-t 
„dandnehmen“ folgt und mit ihm ligiert war, enthält, wie man 
dieses $p-dr-t auch deutet, offenbar eine nähere Charakterisierung 
_ der Bürgschaft, ähnlich wie in den ob. $ 37 angeführten Beispielen 
die Genitive, die auf das wiederholte »h.,Eid“ folgten. Eben 
gerade als Mittel zum Zwecke dieser Charakterisierung dient ja 
in allen Fällen die Wiederholung. In unserem Falle wird das 
dj.t aller Wahrscheinlichkeit nach wieder durch ein zu ergänzendes 
„ anzuknüpfen sein, und wir werden den Ausdruck 3p-dr-t (n) dj-t 
„Handnehmen zum Geben“ resp. „in bezug auf das Geben“ vor 
uns haben, der in Urk. 13, 5 als Äquivalent des griech. &yyvdotaı 
&yyüunv &ig £urıcıw erscheint; oder, wenn man das vorzieht, „als 
Bürge zum Geben“ als Äquivalent des gleichfalls belegten £yyvog 
eis &xrıcıw. Dabei ist als Subjekt des „Gebens“, der &xrıcıg, der 
Bürge, nicht etwa der Schuldner gedacht (s. Urk. 13, $ 15). 

Dagegen, daß die Worte (n) dj-t hd 30 hier etwa doch auf 
die Leistung des Schuldners zu beziehen seien (‚in bezug auf das 
Geben von 30 Silberlingen“) und also dem Ausdruck (rn) p’ rab 
(n) sw 16 ntj hrj „in bezug auf die ı6 Artaben Weizen, die oben 
sind“ in Urk. ı entsprächen, spricht die ganze Fassung der Stelle. 
Man sollte dann entweder nach Urk. 3 r-dj-t ir-f r-h md nb ntj 
hri „daß er (der Schuldner) tue gemäß allen obigen Worten“ oder 


ı) Vgl. zu w‘b „sich reinigen“ mit reflexivem Objekt Griff. Ryl. III 339 und 
zu der ganzen Stelle: p: 'nh np: w‘b(-t) n p>j-j -uj (Hi) „der Eid des dich (Weib) 
Reinigens in bezug auf mein Haus“ Äg. Ztschr. 46, 113. 

6* 


84 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


nach Urk. 10, 26 (n) hd 30 r dj-t s „in bezug auf 30 Silberlinge, 
um sie zu geben“ oder wie oben in Urk. ı nur (r) hd 30 „in be- 
zug auf 30 Silberlinge“ schlechtweg erwarten. 

$ 39. Trifft die Deutung des (n) dj-t= eig arıcıw „zur Zahlung“ 
durch den Bürgen zu, so wird die darauf folgende Nennung des 
geschuldeten Gegenstandes hd 30 „3o Silberlinge“ nach Urk. ıo, 26 
und 13, 5 als Beziehungsausdruck zu ‘Sp dr-t „bürgen“ aufzufassen 
sein, mit davor zu ergänzendem n, nicht als Objekt zu dj-t „geben“, 
wie man hier und in Urk. 9, 25 denken könnte. Sie entspricht 
dann genau dem genitivischen Ausdruck des Schuldgegenstandes 
in der griech. Formulierung !yyvor dAAnimv Tod AUVXod 1) Tıung 
(Var. vod daveiov) &ig &rrıcıw Partsch, Griech. Bürgschaftsr. I 214, 
Anm. 1. 

8 40. p° Smw hd n’ »h sm ntj hrj „die Ernte(abgabe) in Silber 
der Grasländereien, die oben sind“, Apposition zu Ad 30 „zo Sil- 
berlinge“. 

S gu. ntj nb nkt yb ntj mtw-n (nTan) hun nt dw-n (r) dj-t hpr-w 
> a tb S5 S-tw-n ir n-k (r-)h-t-s „Alles und jedes Ding, das uns 
gehört und das wir erwerben werden, ist das Pfand des (obigen) 
Briefes, bis daß wir dir tun gemäß ihm“, eine in Schuldurkunden 
aller Art (Darlehen, Pachtverträge, Ammendienstverträge, Ehe- 
verträge) übliche Klausel über die Vermögenshaftung bis zur Ab- 
tragung der Schuld. 

a) Man könnte denken, daß ntj nb „Alles“, das alte nt-t nb-t 
„Alles, was es gibt“, hier im Gegensatz zu dem folgenden At nd 
„alle Dinge“, „alle Gegenstände“ (uka nu) den unbeweglichen Be- 
sitz bezeichnen solle, da nkt oft gerade die beweglichen Dinge be- 
zeichnet, z.B. nkt-w n s-hm-t „Frauendinge* Griff. Ryl. DI 362. 
nkt-w n -wj (m) „Hausrat“. S. aber Urk. 9, $ 74b und Uırk. 14, 
S 46, wo nd) und „At jedes für sich ganz allgemein für bewegliche 
und unbewegliche Dinge gebraucht sind. 

Sehr merkwürdig ist, daß die ältere vorptolemäische demo- 
tische Urkundensprache da, wo die ptolem. Urkundensprache xt) 
nb n p tb: „Alles in der Welt“ sagt, oft nnd n nktnp t 
„Alles von Dingen in der Welt“ sagt, Ryl. 1, 6.7, 3 (n vor nit 
oft unbezeichnet) neben dem einfachen nf nb n p b Ryl. 1, 5. 

Das zweite nb ist an unserer Stelle mit dem vorhergehenden 
nkt ligiert. 


xxxiL.] I. PurLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 4. $ 39—41d. 85 


b) dj-t hpr „enstehen lassen“, „werden lassen“ hat hier die 
Bedeutung „erwerben“, „gewinnen“, die auch sein kopt. Äqui- 
valent xno oft hat. Es ist eigentlich ein Dativ dazu zu ergänzen, 
der sich auf das Subjekt von dj-t bezieht (also bei uns n-n „uns“): 
„alle Dinge, die wir uns entstehen (resp. sein = gehören) lassen 
werden“. 

c) Statt 2 iwj(.t) „das Pfand“, wie bei uns und anderwärts 
steht (z. B. Kairo 30604, 9. 30608, 3. 30690, 3. 30614, 16. 
30616b, 5 und Urk. 5, 8), findet sich nicht selten auch nur 4y-t 
ohne Artikel, eingeführt durch die Präposition n (alt m), die ja 
oft das Prädikat einleitet (z.B. Urk. ı4, 28. Berlin 3102, 22. 
3103, 15. Ryl. 2ı, 28. Kairo 30702. Rein. I, 19. 2, 14. 4, 23). Daß 
dieses n auch vor dem mit Artikel versehenen : dwj-t zu er- 
gänzen, scheint aus Stellen wie Kairo 30607, 4 hervorzugehen. 

Das j des Wortes 4wj-t „Pfand“, das bald wie ein altes dw (e) 
bald wie ein altes jj5 gemacht wird (s. Griff. Ryl. II 326), fehlt 
zuweilen (Urk. 14, 28) oder ist durch > ersetzt (Kairo 30607, 4. 
30608, 3. 30614, 16. 30616b, 5. 30630, I4. 31179, 8). Deter- 
miniert wird das Wort entweder wie bei uns durch das Zeichen 
der Tätigkeit des Armes oder durch das des Silbers (Griff. 
a.a. O.) oder auch durch beide, wobei das erstere voransteht 
(Urk. 14, 28). | 

d) Auf ayj-t „Pfand“ pflegt an den Stellen, die der unsrigen 
entsprechen, sonst zu folgen: md nb ntj hrj „aller Worte (oder 
Dinge), die oben sind“ und dann in dem nächsten Satze „bis ich 
(resp. wir) tue (tun)“ r-ht-w „wie sie“, „gemäß ihnen“ (z. B. Kairo 
30702/3, 4. Ryl. 21, 28/9. Berl. 3102, 22. 3103, 15/6. Rev. Chrest. 
302). Hier steht statt des ersten Ausdrucks ein fem. Nomen mit 
dem Artikel {’ und dementsprechend nachher (r-)h-t-s mit dem 
Suff. 3. fem. sing. Dieses fem. Wort ist 35(t) „Brief“; vgl. zur 
Schreibung Petub. Gloss. Nr. 395. Ros. 32. Kairo 30762, 6. Corp. 
pap. H 3, 4. ıı. ı8. Verso, ı usw. Damit muß die vorliegende 
Urkunde gemeint sein, wie in der ganz analogen Stelle Kairo 
30690, 3/4: ntj nb nkt nb ntj mtw-j (nTaı) hu nd dw (r) dj-t hpr-w 


Ba p pt 3j gr) ntj hrj 3 -tw-j ir n-k (r-)h-t-s (n) hir [(n-)\iwtj 


mn) „Alles und jedes Ding, das mir gehört, und das ich erwerben 
werde, ist das Pfand für das Recht des Briefes, der oben ist, bis 


86 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


daß ich dir tue gemäß ihm (dem Briefe) mit Notwendigkeit, [ohne 
Verharren.“]) Es liegt nahe, nach dieser, augenscheinlich von dem- 
selben Schreiber geschriebenen Stelle den Text bei uns zu emen- 
dieren und somit die fehlenden Worte p’ hp „des Rechtes“ vor 
und ntj hrj „der oben ist“ hinter t: 3°j „des Briefes“ zu ergänzen. 
Diese Emendation ist, was p> hp „des Rechtes“ anbelangt, sehr 
wahrscheinlich; denn „das Pfand für den Brief“ gibt doch keinen 
Sinn und auch an den anderen mir bekannten Stellen, wo in der 
Vermögenshaftungsklausel in dieser Weise die Urkunde genannt 
wird, ist es sinngemäß immer „das Recht der Urkunde“ d.h. 
das aus der Urkunde herzuleitende Recht, das den Gegenstand der 
Sicherung bildet, nicht die Urkunde selbst. So soll z.B. das Ver- 
mögen als Pfand haften n p: hp n p> shn ntj hr) „für das Recht 
des Pachtvertrages, der oben ist“ Rein. I, Ig. 4, 23; n p> hp (n) 
p: sh ntj hrj „für das Recht der Schrift, die oben ist“ Kairo 30604, 9. 
Ähnlich Rein. 3, ra/ıs (s. Urk. 14, $ 44a).') 

Dagegen ist das Fehlen des ntj hrj „der oben ist“, wiewohl 
dieser Ausdruck auch in den eben zitierten Parallelstellen zu finden 
ist, wohl minder anstößig. Auch an der eben zitierten Parallel- 
stelle Rein. 3, 15 scheint nur 9° sh „die Schrift“ für „die (obige) 
Schrift“ zu stehen. 

e) Der Satz 5’ -tw-n ir „bis daß wir tun“ usw. hat hier genau 
denselben Zweck wie in Urk. ı in der Klausel über die Personal- 
haftung (S. 42). 

f) In (r-)h-t-s „wie sie“ ist das Wort k mit dem Determinativ 
der Körperteile geschrieben, seiner ursprünglichen Bedeutung „Leib“ 
(s. dazu Urk. 14, $ 44a) entsprechend, die sich auch in der Ver- 
bindung mit den Possessivsuffixen noch verrät. Ebenso auch Kairo 
31228 vor einem nominalen Ausdruck. 

$ 42. Die Worte (n)hir (n-\iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne 
Verharren“, die hier gleichfalls in gleichem Zusammenhange stehen, 


ı) Statt des „Rechtes der Urkunde“ findet man in manchen Texten hinter 
iwj-t „Pfand“ auch geradezu den Gegenstand der Schuldforderung genannt, z.B. n 
p>j-k rdb n sw 9 ntj hr) „für deine obigen 9 Artaben Weizen“ Louvre 2436 (Rev. 
Chrest. 120), n n:j-t hd-w hn’ t:j-w ms-t „für deine Silberlinge und ihre Zinsen“ 
Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276), (rn) p:j-t s'nh ntj hrj „für deine obige Alimentation“ 
Kairo 30607, 4. 30608, 3. 30616b, 5. Es folgt dann z. B. Louvre 2436. 2429 
sinngemäß 3: -tw-j mh-k (resp. mh-t) im-w „bis ich dich damit befriedige“ ebenfalls 
mit Bezugnahme auf den Gegenstand der Schuld. 


xxx] I. PmrtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 4. 8 41ıd—43. 87 


wie in der Personalhaftungsklausel von Urk. ı, $ 40, finden sich 
in unserer Klausel, die die Vermögenshaftung ausspricht, nur 
selten, z.B. Urk. 5, 9. Kairo 30690, 4, s. ob. $ 4ıd. An den an- 
deren daselbst zitierten Stellen fehlen sie. 

8 43. iw-ir-k (ex) [m-s’] p’j-k mr-Y im-n (n p:) rmi s 2 „du 
bist [hinter] dem von dir Beliebten von uns, (den) 2 Manns- 
personen“, die oben Urk. ı, $ 37 besprochene Formel, durch die 
der Bürge dem Gläubiger freistellt, sich an ihn statt an den Schuldner 
zu halten, mit einigen Abweichungen. 

a) Die Schreibung „X für die 2. mask. sing. des Präsens, die 
man gewöhnlich, aber schwerlich richtig, paläographisch als r-k 
zu deuten pflegt") (Griff. Ryl. III 323. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 12), 
wird bald dem Kopt. k- des Präsens I entsprechend, bald für ex 
gebraucht (so z.B. sicher Urk. 14, 30/31), wo manche Schreiber 
dann zur Deutlichkeit noch ein Zw davor setzen. So auch bei uns. 

b) Das unregelmäßige Aussehen des jk von p°j-k „dein“ ist 
vielleicht darauf zurückzuführen, daß der Schreiber hier seinen 
Mißgriff in der Person (2. m. sg. statt 2. plur.) gewahr wurde und 
berichtigte. Die schlechte Erhaltung des Zeichens erlaubt indes 
nicht mehr, dies mit Sicherheit festzustellen. 

c) mr-tj „Beliebter“, mit der auch zur Bezeichnung von ge- 
sprochenem £ verwendeten Gruppe für 4, vertritt hier wie sein 
kopt. Äquivalent ueprr:uenpır (alt mrj-tj) das Part. pass. perf., das 
wir in Urk. ı und 3 hier noch antrafen (Urk. ı, $ 37b). Ebenso 
in Urk. 9, 24. IO, 29. 14, 29 ($ 64). Rein. 3, 15; vgl. Spieg. Pap. 
demot. Reinach p. 200. 

d) im-n „von uns“ mit eigentümlicher Ligatur. 

e) In (n p°) rmt s 2, das hier das gewöhnliche (rn) p: s 2 
„die 2 Personen“ = „beide“ (ünscnar) von Urk. ı. 3 (8. ob. S. 42) 
vertritt, ist zunächst wieder einmal der Artikel p- als selbstver- 
ständlich nicht geschrieben worden (s. ob. $ 22). Sodann steht 
rmt s „Mannsperson“ statt des einfachen s „Person“; vgl. dazu: 
rmt s 2 „2 Mannspersonen“ Ryl. 9, I, 18; r (=irj-n) rmt s 4 „macht 
(zusammen) 4 Mannspersonen“ Urk. 17, Verso ı1. Kairo 30610, 5 
(mit Auslassung des r = irj-n). In Berl. 3115, Kol.I ist bemerkens- 


— 


nn —— 


ı) Es wird eher ein neuäg. !w-k oder iw-% darin zu suchen sein. 


88 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


werterweise das Wort rmt zweimal in den Ausdruck 2:7 s 3 „diese 
3 Personen“ nachträglich hinein korrigiert, einmal in 2. 6 richtig: 
»:5 rmt s 3, das andere Mal in Z. 8 unrichtig: 25 s rmt 3. 


$ 44. Den Namen des Schreibers (Notars) wollte Spieg. Inaros 
Sohn des Paues lesen, wie in Urk. ı und 3, und unsere Urkunde 
demselben Schreiber zuschreiben. Die Handschrift ist aber grund- 
verschieden, und der wohlerhaltene Name kann unmöglich so ge- 
lesen werden. Er besteht aus der Nennung des Schreibers selbst 
und seines gleichnamigen Vaters ohne Filiationsbezeichnung, eben- 
so wie im Text der Urkunde ($ 7a). Der Name, der augenschein- 
lich mit dem Namen des Gottes Horos (vgl. Z. 2) beginnt, ist ge- 
wıß identisch mit dem Namen, den nach Kairo 30608. 30609. 
30614 ein späterer Notar zu Tebtynis trug und der, wie Spie- 
gelberg gesehen hat, nach Kairo 30607 Hr-wd’ (Haryothes) zu 
lesen ist. 

& 45. Unter der Namensunterschrift des Schreibers ist in be- 
sonderer Zeile noch der Anfang von der Unterschrift eines Zeugen, 
dessen Name mit ZH begann, erhalten, während die folgenden Zeugen- 
unterschriften verloren sind. 


8 46. Der griechische Kanzleivermerk, der neben den Unter- 
schriften des Schreibers und der Zeugen stand, datiert vom 
„6. Athyr des Jahres 3“, vermutlich dem Tage, an dem die Ur- 
kunde bei der Behörde eingereicht und voraussichtlich auch von 
ihr genehmigt wurde. Vgl. dazu die Bemerkungen zu Urk. 14. 
Auch Urk. 7 trägt einen solchen Vermerk. Bei den anderen 
Schwesterurkunden Iı—3. 5. 6. 8) ist leider überall das untere 
Ende nicht völlig erhalten, sodaß nicht zu entscheiden ist, ob 
auch sie einen solchen griechischen Vermerk trugen. 


xxx.) I. PumoLoc. Teır. 1. KoMMENT. ÜRk. 4. 8.44—Urk.5. 89 


Urk. 5. 
Kairo 30781. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 8—9.) 


Bruchstück eines Pachtvertrages über Königsland, gleicher 
Herkunft und Zeit wie Urk. ı und 3. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 61, umschrieben 
und übersetzt ebenda im Text S. 161. Für die vorliegende Be- 
arbeitung wurde das Original benutzt, s. oben S. 3. 

Die Urkunde zeigt denselben Schriftcharakter, wie Urk. ı und 3. 
Die Schrift stimmt in vielen Einzelheiten so mit diesen Urkunden 
überein‘), daß man glauben könnte, sie sei von derselben Hand 
geschrieben. Dies ist indes, wie Z. ıı zeigt, nicht der Fall. 
Jedenfalls ist sie aber gleicher Herkunft und gleichen Alters 
wie jene. 

Unter diesen Umständen liegt es nahe, einen Zusammenhang 
zwischen unserem Stück und dem Bruchstück Kairo 30700 zu 
vermuten, das eine Datierung wie Urk. 2 vom „Jahre 2 Monat 3 
der Sommerjahreszeit (Epiphi)“ des Ptolemaios Epiphanes aufweist 
(9. Aug./7. Sept. 203 v.Chr.), die gleichen Eigentümlichkeiten in der 
Schrift zeigt (Form von Pr-:, Zahl 2 wie in Urk. ı und 3), rechts 
ebenfalls einen freien Rand von ca. ı', cm hat, nach dem Er- 
haltenen zu schließen ungefähr die gleiche Zeilenlänge gehabt 
haben muß wie unser Stück (ca. ıs cm in Z. ı, ca. 13,5 cm in 
Z. 6)”) und ungefähr da abbricht (am Ende der Datierung), wo 
unser Stück anfängt (Beginn des Urkundentextes). Doch ist die 
Schrift etwas größer und weniger gedrängt als bei uns (7 Zeilen 
unseres Stückes nehmen dieselbe Höhe ein wie 6 Zeilen von 
K. 30700), sodaß die Zusammengehörigkeit ungewiß bleibt. 


mm nn 


1) Vgl. nur das sehr charakteristische Pr-; „König“ mit dem eigentümlichen 
Punkt unten, das dd „sagen“ mit dem Haken oben, die Ligatur für hrw „Tag“, die 
Schreibung von t;j htr „Zwang nehmen“, und 9:j-In mr „der von euch beliebte“ usw. 

2) Die Länge der erhaltenen Zeilenteile beträgt im Original (das ich in Göt- 
tingen einsehen konnte) 9 cm; Spiegelbergs Photographie zeigt also den Papyrus 
um eine Kleinigkeit verkleinert. 


90 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 
Umschrift. 
wi Pr-° ...... p: ntj da] 
[as p' ’wknwms irm Dj-m-htp s Hr]' 
I. p’ sh Pr-: wnm t:j-j’ [md $p 4 >h..... ® nlj sh m-s:'* wi] 
2. Pr-: Ir-(n-hr-r-w* r (e) mtw (ntaı)’ (p°) ',9°°*...... [r-rn-f®®] 
[(r) & sh(-t) dny ..... 7 


3. 


in’hdsr (=Ürj-n) ha 20 t’j-w p8 ha 10 [r (= irj-n) hd 20] 
[n? iw-s mtw-In "-wj-j wd-t-w] 


. (r) p° shn Pr-:° (n) p: hrw da n-[3 108 wd-t st 10d at; iw-In r ir-f"°®) 


[p°j-In rd] 


. gr‘ r (e) -In"* iwg (r) rh dd tw=dj)-[j"? n-In hantj nb n p: t°] 


[lim-w (n-)\astj isw‘ mtw-In (ATWTN)] 


. [pP )-iIn rd gr” p’ nt) 15 hir |r md nb ntj dw-f r dd-t-w irm;j] 


[n-rn md nb] 


. [ntj] hrj mtwgj ir-w (r-)hrw-f n hir [(n-)\iwtj mn (n-)iwtj sk nb"”] 


[ntj nb” nkt nb ntj mtw-j (Tai) hu‘) 


8. n: nl wi (r) d-t hor-w b ww [p kp t 35 ntj hr $-twj] 
[er n-tn] 
9. (r-)h-t-s n hir (n-\wtj mn” r (epe) wIj “ Pr-....8.....] 


Io. 


12. 
13. 


[Pf Sp-dr-t %) 


iw-f dd“ tw-In m-s’"” p’j-In mr [im-n (n) p s 2 r-dj-t ir-f (r-)h] 
[md nb ntj hrj"”) 


. sh [P’]-nfr-hr s> P’(na-)n-is’* 


[sh] REN $: Sbk-[ FERN j.* 
fh... np 8 Pinanfr(Ol...?.. 2 


[SR aaa ]-wsir s Da(?)-hn(?)[sw-w-f-nh]"° 


xXXIl.] I. PAILOLOGISCHER TEIL. 1. KOMMEMTAR. URKUNDE 5. gI 


pt 


IO. 


13. 
14. 


Übersetzung. 
[Der Bauer des Königs X. ist es, der sagt] 
[zu Y. dem Oikononomos, und Imuthes, dem Sohne des Horos,]' 
dem Schreiber des Königs: „Esset meine? [Rede des Über- 
nehmens von 4 Aruren ..... land®, welche geschrieben sind 
hinter‘* den Bauern] 


. des Königs I-n-har-erow (Inaros)‘, '/* welches [selbigen Acker- 


landes] ich habe’, [in der Feldmark des Dorfes ......... ]: 


. (für) je® 5 Silberlinge, macht (insgesamt) 20 Silberlinge, ihre Hälfte 


ist ro Silberligge, [macht insgesamt 20 Silberlinge wiederum.‘ 
[Es liegt mir euch gegenüber ob, sie zu zahlen] 


. (an) die Bank des Königs’ an dem Tage des Sagens' zu mir’ 


[„„zahle es bar““!%@ das ihr tun werdet'‘’] oder [euer Bevoll- 
mächtigter,] 


. Nicht werde''* ich sagen können: „„[ich] habe [euch] gegeben '® 


[Geld oder irgend etwas (anderes) in der Welt davon““ ohne] 
[Zahlung(surkunde)." Ihr] 


. oder euer Bevollmächtigter" ist es, der (mit?) Zwang nimmt 


(d.h. zwingt) [in betreff aller Dinge, die er mit mir reden 
wird im Namen aller Worte,] 


. [die] oben sind, und ich werde sie tun auf sein Geheiß mit 


Notwendigkeit, [ohne Verharren, ohne jeden Widerstand." 
Alles'* und jedes Ding, das mir gehört, und] 


. das, was ich erwerben werde, ist das Pfand [für das Recht 


des Briefes, der oben ist, bis daß ich euch tue] 


. gemäß ihm (dem Briefe) mit Notwendigkeit, ohne Verharren“.' 


Der Bauer‘ [des Königs Z., Sohn des NN.] aber, [sein Hand- 
nehmer, steht, ] 

indem er sagt‘: „Ihr seid hinter'” dem von euch Beliebten 
[von uns, den 2 Personen, daß er tue gemäß allen Worten, 
die oben sind“.]" 


. Es schrieb (dies) [P-]nefer-hö ([P]nepheros), Sohn des Pa-n-&se 


(Phanzsis).'® 

[Es (unter)schrieb ...]..., Sohn des Sebk- [...]."* 

[Es unterschrieb Nech]t(?)-anup, Sohn des Pa-nufer(?).'*” 

[Es unterschrieb ...]-usire, Sohn des Dje(?)-chen[s-ef- onch].'*° 


92 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Kommentar. 


& ı. Diese Ergänzung nimmt an, daß der Name des Baoıkıxög 
vocuuerebg derselbe wie in den Urkunden ı bis 4 war; eine An- 
nahme, die natürlich irrig sein kann. 


82. Die Zeichenreste hinter p° sk Pr-: lassen deutlich das 
Wort wnm „essen“ erkennen, das in Urk. ı darauf folgte und als 
Imperativ die Rede des Pachtenden eröffnete, s. ob. S. 8/9. Zu dem 
Punkt links unter dem Determinativ vgl. gr in 2.6. — Was 
darauf folgt, paßt zu i>j-j „meine“, das dazu gehört. — Spieg. 
las statt wnm vielmehr rn/r und wollte darin den Namen des 
„königlichen Schreibers“ (Nepheros) erkennen, verführt durch 
2. 1I, wo er denselben Namen, aber von einer anderen Person 
getragen, zu finden glaubte. Abgesehen von der paläographischen 
Unmöglichkeit, hier so zu lesen, dürfte der Titel, wenn er vor 
dem Namen stände, nicht den Artikel haben. 


& 3. In der Lücke muß auf das zu ergänzende 3» „über- 
nehmen“ natürlich wie in den oben besprochenen Urkunden 
die Bezeichnung des zu pachtenden Landes gefolgt sein. Aus 
der Berechnung des Pachtzinses in Z. 3 geht hervor, daß es 
sich um 4 Aruren handelt. Ob hier wie ın den Schwester- 
urkunden ı bis 4 und 6 hinter 4 ’h „4 (Aruren) Acker“ wie- 
der das Wort sm „Gras“ stand, ist nicht sicher, vgl. Partsch 
zur Stelle. 


$ 4. Das Wort Pr-: „König“ am Anfang von Z. 2 legt es 
nahe, hinter der Nennung der 4 Aruren den partitiven Ausdruck 
hnw n’°’h-w Pr-': „von den Äckern des Königs“ zu ergänzen. Dem 
steht jedoch im Wege, daß auf das Wort „König“ der Name 
Inaros folgt. Eine genitivische Verbindung „die Äcker des Königs 
des Inaros“ würde zwar dem scheinbaren „meine Äcker des Königs“ 
in Urk. 3 und 4 entsprechen (wo in Wahrheit „jene Äcker“ zu 
lesen war), ist aber sprachlich und inhaltlich ebenso bedenklich 
wie jenes. Zudem wäre die Nennung des Inaros ohne Titel und 
Abstammung hier recht anstößig. Man wird daher vor Pr- : „König“ 
wohl eher das Wort wj‘ „Bauer“ zu ergänzen haben, sodaß man 
den Titel des Inaros erhält: „Bauer des Königs“ (Baoıkıxög yEugyög), 
8. 8. 7. 


xXxIL] J. Purtoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ ı—s. 93 


a) Alsdann bleibt zwischen der Nennung der „4 Aruren“ 
Grasland und des Bauern Inaros ein Raum, der gerade für einen 
beide Teile verbindenden Relativsatz, wie in Urk. ı, ntj sh m-s: 
„welche geschrieben sind hinter“ ausreicht. Eine solche Ergän- 
zung mit ntj ist, auch wenn die 4 °h „4 (Aruren) Ackers“, wie 
zu erwarten, ohne den bestimmten Artikel genannt waren, er- 
laubt, da in Maß und Zahl angegebene Beträge auch sonst als 
determiniert gelten, s. u. Urk. 14, $ ı4d. Immerhin könnte ja 
aber auch iw-w (er) statt nfj ergänzt werden, wenn es nötig 
sein sollte (s. u. $ 5). 

Wie man aber auch die Verbindung zwischen den 4 „Aruren“ 
und dem „Bauer des Königs Inaros“ herstellen mag, dieser Mann 
muß hier als der eigentliche Pächter des Königslandes genannt 
sein, auf den die Äcker in der Liste eingetragen waren. 

$ 5. Die auf den Namen Inaros folgende Gruppe kann nichts 
anderes sein, als eine Ligatur für miw7 mit einem vorangehenden, 
wie r(e) aussehenden Zeichen, vgl. die Ligatur für nd; mtw-j 
(uraı) 7$95 Urk. 7, 10 in der ob. Urk. 4, $ 41 besprochenen 
Vermögenshaftungsklausel. Wie dort muß auch bei uns das mtw5j, 
da ihm kein Verbum folgt, utaı „bei mir“, „von mir“ sein und 
„gehört mir“, „ich habe“ bedeuten Das vorhergehende r (e) wird 
die Anknüpfung dieses ntaı .an das Vorhergehende vermitteln, in- 
dem es dem ntj der obigen Stelle entspricht. 

Seltsamerweise sind die Worte, auf die sich dieses r miw-j 
beziehen könnte, nicht indeterminiert, wie es bei Relativsätzen 
mit e sonst der Fall ist; sowohl „der Bauer des Königs Inaros“ 
wie die „4 Aruren“ sind determiniert, denn derartige Beträge 
gelten wie gesagt als determiniert, auch wenn sie ohne den be- 
stimmten Artikel stehen. Das r-mtw-j e-wraı (oder epe-wtaı?) steht 
hier, wo das Kopt. ere-orntaı gebrauchen würde, wie auch an 
der ganz ähnlichen Stelle Kairo 30602, 8 steht (ntj-iw wn mtw5). 
Es scheint das r e oder epe hier also geradezu wie die Relativ- 
form eines Verbums des „Seins“ gebraucht zu sein: „in bezug auf 
welches das und das bei mir ist“. Ein ganz analoger Fall scheint 
sich in der zerstörten Z. ı von Urk. 8 gefunden zu haben. — [Ein 
Gebrauch von mtw in der Bedeutung „gehören“, „haben“ in der 
Art und Weise von wn mtw (d. h. mit folgendem Subjekt des Ha- 
bens an erster, Objekt des Habens an zweiter Stelle), wie er an 


94 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIl. 


unserer stelle und in Urk. 8, ı vorzuliegen scheint, findet sich 
zweifelsohne in der Klausel der Eheverträge: mtw n» hrd-w ntj 
w-ir-t (r) ms-w ng ntj nb nit nb ntj mtwgj hn m nd dw (r) dj-t 
hpr-w „den Kindern, die du mir gebären wirst, gehört Alles und 
jedes Ding, das ich habe, und das was ich erwerben werde“ Berl. 
3145, 3/4. Kairo 30601 usw.] 

$6.a) Bei der auf mtw,j folgenden Gruppe würde man zu- 
nächst an nb „all“, „jeder“ oder „db „Herr“ denken, doch paßt 
beides nicht in den Zusammenhang. An ?:j „nehmen“ (xı) oder 
t’j(-n) „seit“ (xın) zu denken, von denen das letztere einen guten 
Sinn gäbe, verbietet der kurze, schräg abwärts führende Strich 
des unteren Zeichens, der ihm das Aussehen eines £ gibt; bei tj 
ist der entsprechende Strich stets horizontal und länger (s. ij htr 
in 2.6). Nach der Phot. konnte man denken, daß das obere 
Zeichen die Zahl 3 sei, sodaß das Femininum des Zahlwortes 3 
dastände. Das Original zeigte indes, daß das Täuschung ist; es 
zeigt deutlich die Ligierung mit dem vorhergehenden 7 von mtw 
und läßt wohl nur eine Deutung für die Gruppe zu: r-6 = |). 
"Zur Form des Bruchzeichens s. Brugsch, Gramm. dem. $ 141; 
sichere Beispiele für diese ältere Form des Zeichens sind Urk. 14, 15. 
Ryl. 19, 4 (nach dem griech. Text, von Griff. irrig '/,-t gelesen). 
Rev. Chrest. 301. 309. Sie ist als Ligatur des Bruchstriches und 
der darunter stehenden Zahl 6 zu erklären. Die Form %, die 
man später dafür findet (z. B. Kairo 30605, 5. 31179, 1], 5) beruht 
augenscheinlich auf Kombination der älteren Form mit dem Zahl- 
zeichen für 6. 

Diese Bruchzahl '/,, die als Objekt des in mitwj „ich habe“ 
ausgedrückten Habens aufzufassen ist, ist substantivisch gebraucht 
und mit dem folgenden Ausdrucke p° ..... „der ...“ wie so oft 
genitivisch zu verbinden: „/, von dem ...“. Im Unterschied zu 
unserer Stelle pflegt dabei aber sonst m. W. der Bruch den be- 
stimmten Artikel zu haben (p° r-6) resp. mit dem determinierten ?> 
dni-t „der Bruchteil“ verbunden zu sein (f> dnı-t r-6). Vielleicht 
soll der Artikel »» in der Ligatur von mtwj mit r-6 enthalten 
sein oder ist wie in Urk. 4, $ 22 als selbstverständlich aus- 
gelassen. 

b) Von dem auf »: folgenden Worte, das das Ganze aus- 
drückte, von dem der Redende '/, besaß, sind Reste erhalten, die 


xxx] I]. PnrtoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 5. $ 6—09. 95 


ich nicht zu deuten wage. Man erwartet ein Wort, das die Ge- 
samtheit der „4 Aruren“ bezeichnete, auf die sich der Relatıv- 
satz doch aller Wahrscheinlichkeit nach bezog, etwa „Landgut“, 
„Acker“, „Weinberg“, „Garten‘‘ o.ä. Diesem zu suchenden Worte 
wird ein n-rn-f „der nämliche“, „derselbige“ gefolgt sein, das 
wie im Hierogl. das Demonstrativ pn „dieser“ das Pronomen 
relativum vertrat (so an der Urk. 6, $ 25b zitierten Stelle). 
Im Deutschen muß man dieses demonstrativische Element vor- 
wegnehmen und mit dem Relativ „welcher“ usw. verbinden: 
„welcher nämliche‘“, „welcher selbige“. Also ist bei uns zu über- 
setzen: „von welchem selbigen Acker (o. ä.) ich '/, habe“ resp. 
„hatte“. 

$ 7. In dem Reste der Lücke würde man zunächst als Fort- 
setzung des mutmaßlich mit r (e) mtw-j beginnenden Relativsatzes 
gern eine Zeitangabe erwarten, die die Dauer des Besitzes des '), 
des Landstückes betraf, alsdann als Schluß der ganzen Beschrei- 
bung des Pachtobjektes eine Ortsangabe über die Lage der Felder. 
Die erstere Angabe könnte unter Umständen sehr kurz gewesen 
sein oder auch ganz gefehlt haben, zumal die Ägypter die Be- 
gnfie wie „schon“, „noch“, „jetzt“, die hier passen und genügen 
würden, auch sonst meist nicht auszudrücken pflegen. Dagegen 
wird die Ortsangabe kaum zu entbehren sein. Nimmt man für 
sie eine Fassung an, wie sie die Schwesterurkunden boten, (n) E’ 
sh(-t) dmj X. „in der Feldmark des Dorfes X.“, so würde das un- 
gefähr gerade den Rest der Zeile füllen, sodaß also für eine even- 
tuelle Zeitangabe in der Tat kein Platz mehr bliebe. 

88. Die Angabe des Pachtzinses, beginnend mit in ,‚je“, ist 
wie in Urk. ı bis 3 (8. ı8) an das 3p „übernehmen“ des impera- 
tiven Angebotes „esset meine Rede des Unternehmens“ anzuknüpfen. 
Wie in Urk. 3 fehlt auch hier der im Zusammenhang selbstver- 
ständliche Zusatz r ı > „auf ı (Arure) Acker. 

$g. Die Worte (r) p: sin (n) Pr-» „an die Bank des Königs“ 
(mit Auslassung des r wie in Urk. 4) zeigen, daß in der vorher- 
gehenden Lücke die Verpflichtungserklärung des Schuldners zur 
Leistung (Urk. ı, $ 20) gestanden haben muß. Die Leistung selbst 
wird dabei nach Lage der Dinge durch das Verbum wd „barzahlen“ 
ausgedrückt gewesen sein, das wir in Urk. 4 hier antrafen. Das 
Objekt, der Gegenstand der Schuld, würde am passendsten so 


96 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXIL 


ausgedrückt sein: p> hd 20 ntj hrj „die 20 Silberlinge, die oben 
sind“. Doch ist dafür kein Raum da. Es muß also einfach wd-t-w 
„sie barzahlen“ dagestanden haben. 

Das Wort sın „Bank“ ist hier ordnungsmäßig mit dem Holz- 
determinativ geschrieben. 

&$ 10. Der Termin der Zahlung ist hier in anderer Weise als 
in den vorbesprochenen Urkunden ausgedrückt: (n) p’ hrw dd „an 
dem Tage des Sagens‘“, d.i. an dem Tage, wo man sagt, d.h. 
jederzeit, wenn die Zahlung verlangt wird. 

a) Es fragt sich, was auf das dd „sagen“ gefolgt ist. Die 
Reste, die man noch gleich dahinter sieht, schienen nach der 
Phot. gut zu n-f „ihm“ zu passen, das stets mit einem solchen 
gekrümmten rn über dem f geschrieben zu werden pflegt (s. Griff. 
Ryl. III 360. Petub. Gloss. Nr. 182). Das würde sich dann auf den 
eigentlichen Pächter Inaros beziehen müssen, dessen Nennung 
reichlich weit zurückliegt und auch zu beiläufig war, um ein 
solches Zurückgreifen auf ihn durch ein einfaches Pronomen per- 
sonale wahrscheinlich zu machen. Das Orig. zeigte in der Tat, daß 
die Lesung r-f unmöglich ist. 

Einen weit besseren Sinn würden wir bekommen, wenn statt 
n-f „ihm“ vielmehr rn „mir“ gelesen werden könnte: „Am Tage, 
wo man mir sagt“ werde ich das Geld zahlen. Eine solche Lesung 
wäre in der Tat möglich, wenn zwischen dem oberen und dem 
unteren Zeichen urspr. ein Verbindungsstrich bestanden hätte, 
der jetzt verblaßt ist oder das Wort eine Form wie in der gleich 
($ 1od) zu erwähnenden Parallelstelle hatte, die auch ihrerseits 
die Lesung r-7 bei uns noch wahrscheinlicher macht. [Siehe jetzt 
auch Urk. 22. 23.] 

b) Da das Verbum da „sagen“ kein Objekt „es“ hat (dd-s 
xooc), SO wird man nach ägyptischem Sprachgebrauch eine kurze 
imperativische Aufforderung zur Leistung dahinter zu erwarten 
haben: „zahle es“ (resp. sie)'), und dann einen Relativsatz „das ihr 
tun werdet“, wie er im Demotischen bei Infinitiven und nament- 


ı) Vgl. die neuäg. Beispiele „ihm wurden die Strafen getan, von denen die 
Götter sagen: “tu sie ihm’ (l-ir st r-f)“ Pap. Lee ı, 7 (Verbum II $ 745); ähnlich 
ib. 2, 4; aus dem Demotischen: „ich schrieb alle Dinge, von denen der Gouverneur 
sagte: ‘schreibe sie’ Ryl. 9,4, 5: ihn nt-iw pij-f .... (r) dd nyj ı-ır 5 „was 
ist es, von dem sein .... mir sagen wird: “tu es’?“ ib. 9, 9,9. 


xxx] I. PnıLoLoc. TeıiL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 10. 97 


lich bei solchen genitivischen Infinitiven gebräuchlich ist, um das 
logische Subjekt und die Zukünftigkeit der Handlung anzugeben'), 
vgl. 9 ssw h>-t n hm-t ntj dw r ir-f „der Termin des Verlassens 
dich als Weib, das ich tun werde“ d.h. an dem ich dich ver- 
lassen sollte, Ryl. 16, 9. Leid. 373, a, 4; p> ssw dm n-t mj-kd-t ntj 
hw-tr-! (epe) r ir-f „der Termin des Weggehens von selbst, das 
du (Weib) tun wirst“ d.h. an dem du weggehen solltest, Leid. 
3738, 4; pP: hrw p8 n»j-n Sdj-w ntj dw-n r ir-f „der Tag des Teilens 
unsere Liturgien, das wir tun werden“, d.h. an dem wir teilen 
werden, Berl. 3118, 9; p° sw n w»h p> hd 5 ntj iw-ir-t (epe) (r) ür-f 
„der Termin des Wünschens die 5 Silberlinge, das du (Weib) tun 
wirst“ d.h. an dem du sie zurückverlangen wirst, Louvre 2429 
(Rev. Chrest. 274); n ssw nb n md irmj (r-Jdb’-t-w ntj ir-k (ex) 
r ır-f „zu jeder Zeit des Redens mit mir ihretwegen, das du tun 
wirst“ d.h. wann immer du mit mir darüber reden wirst, Rev. 
ee. 3, pl. 6/7 zu p. 25/6. Ferner Urk. 7, 8; 8, 4; 9, 27. Es ist be- 
merkenswert, daß der Infinitiv hier überall als determiniert be- 
handelt ist, wenngleich er ohne Artikel steht. 


c) In unserem Falle mußte dieser zu postulierende Relativ- 
satz nt) iw-in r ır-f „das ihr tun werdet“ lauten, und dem mußte, 
wie das satzschließende gr „oder“ in 2.5 zeigt, der Ausdruck 
p>j-Iin rd „euer Bevollmächtigter“ folgen, der durch dieses nach- 
gesetzte „oder“ dem Pronomen ?» „ihr“ koordiniert wurde, wie 
an der Urk. 3, & 2ı erörterten Stelle. Es wird also dagestanden 
haben: „an dem Tage des Sagens zu mir (? oder „ihm“) ‘zahle es’, 
das ihr tun werdet oder euer Bevollmächtigter“. 


d) Eine Bestätigung für diese Schlüsse, wie sie sich nicht 
schöner wünschen läßt, fand ich, lange nachdem die obigen Aus- 
führungen niedergeschrieben waren, in dem Briefe Kairo 31225, 7/9 
(aus Tebtynis), wo man deutlich liest: dw-s mtw-k "wjj wd swn 
(r) »> shn (n) Pr-: (n) w hrw hnw hrw 5 n ddn-j wd st nt iw-ir-k 
(ex) (r) ir-f „es liegt mir dir gegenüber ob, den Wert barzuzahlen 
an die Bank des Königs an einem Tage von 5 Tagen des Sagens 
(d.i. seit dem Sagen) zu mir: ‘zahle es’, das du tun wirst“. 

ı) Vgl. dazu den neuäg. Gebrauch eines solchen Belativsatzes beim Infinitiv 
in dem entgegengesetzten Falle, daß die Handlung vergangen war, Verbum II 


$8 585, 2.587. Auch er findet sich noch im Demotischen, z. B. Ros. 5. 
Abbandl. d. K. 3. Gesellsch. d. Wisseusch., phil.-hist. Kl. XXXI1. 7 


98 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


(Zu der Konstruktion des Infinitivs vgl. S. 30 Anm. 3). Diese Stelle 
gibt uns zugleich die richtige Fassung für die imperativische 
Zahlungsaufforderung; nicht wd-t-w, der Infinitiv mit dem Suffix 
3 plur. «, an das ich gedacht hatte, ist zu lesen, sondern wd st, 
d. i. offenbar noch ein echter Imperativ mit dem Pronomen abso- 
lutum als Objekt, vgl dazu Griff. Ryl. DJ 390, wo gerade dieses 
st mehrfach nach imperativischen Verbalformen belegt ist. Das 
st stellt, da es sich K. 31225, 8 auf sun „Wert“ bezieht, das neu- 
trische „es“ dar, und so ist es natürlich auch bei uns zu fassen, 
nicht pluralisch „sie“ (die Silberlinge. Es wäre möglich, daß 
das c des kopt. axıc, apıc, avcıc auf dieses st zurückginge. 

Die Ergänzung, die wir danach für die ganze Lücke in 2.4 
bekommen, füllt diese in der Tat gerade aus und darf wohl als 
völlig sicher angesehen werden. 

$ ıı. Was auf gr „oder“ folgte, ist der Anfang einer in den 
demot. Schuldurkunden üblichen Formel, die unten Urk. 9, $ 74 
und Urk. 10, $ 44 näher zu besprechen ist. An unserer Stelle, 
wo es sich um eine Geldschuld handelt, müßte sie der Regel nach 
so lauten: bn iwj (r) rh dd twj (= djg) n-In ha ntj nb n p» t: 
im-w (n-)iwtj isw dw-f 'h” (r-Jrd-wj-t (epar) „nicht werde ich sagen 
können: ‘ich habe euch Geld oder irgend etwas anderes in der 
Welt von ihnen gegeben’ ohne eine Zahlung(surkunde), die auf 
den Füßen steht,“ vgl. Rev. Chrest. 275/6 (Gelddarlehen). In dem 
verfügbaren Raum') kann dies aber nicht alles gestanden haben. 
Entweder hat ni; nb n p’ t: „oder irgend etwas anderes in der 
Welt“ gefehlt, wie in einer Urkunde aus Tehne (Rein. ı, 17) und einer 
aus dem Delta?) (Rev. &g. 3, pl.5 zu p. 134), oder der Zusatz dw-f ‘k 
(r-rd-wj-t „die auf den Füßen steht.“ In dem einzigen Falle, wo 
wir die Formel noch einmal aus einem Papyrus aus dem Faijum 
(Tebtynis) belegen können, fehlen beide Teile: bn iw-ir-k (lies dw-j) 
(r) rh dd tuj (= dis) (n-)n ..... (unbekanntes Wort) im-w (n-\iwtj 
isw Kairo 30625, ı1/ı2. Ebenso in einer Urkunde aus Tehne (Rein. 
‚5, 24) und in den memphitischen Urkunden Rev. £g. 3, pl. 6. 7 zu 


ı) Nach Abzug des Raumes, der für den Anfang der nächsten Klausel er- 
forderlich ist. 

2) In den Urkunden aus Oberägypten (Gebelön, Theben) scheint dieser Aus- 
druck nie zu fehlen; dafür fehlt dort aber zuweilen das partitive dm-w „von ihnen“, 
s.u. Urk. 10, 8$44b. 


xxx0.) I. PurLoLos. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 10d—ı2. 99 


p. 25. 26, die überdies sk „Schrift“ statt sw haben. Die Frage, was 
bei uns fehlte, bliebe somit offen, wenn nicht die Raumverhältnisse 
eine Entscheidung ermöglichten. Mit ntj nb n p: t: wird die Lücke 
gerade gefüllt, während ‚w-f '" (r-rd-wj-t zuviel Raum bean- 
spruchen würde. 

a) r(e)-bn «wj, das hier statt des gewöhnlichen bn dw 
(nna-: u) steht, könnte in dem Zusammenhange unserer Stelle 
für einen Zustandssatz mit r (e) gehalten werden: „ohne daß ich 
werde sagen können“. Die gleiche Schreibung findet sich aber 
auch sonst, wo von einer solchen Deutung keine Rede sein kann 
und ohne Zweifel ein Aussagesatz vorliegt, z. B. r-bn iw (kine) 
md nb (r) >k (n-)d-t Pr-: „nicht wird aus der Hand des Königs 
irgend etwas verloren gehen“ Eleph. 2,9 (Anhang zu Urk. 13); 
r.bn iw-w (ner) (r) 3 p> hrw n ir p> hb (n-)rn-f (r-)db>-t-s „nicht 
soll man den Tag, an dem das genannte Fest gefeiert wird, des- 
wegen verschieben“ ur) uerarideodeı nv wavnyvgıv Kanop. Tanis 37 
(hierogl. gleichfalls > =. 2); r-bn-w (nor) (r) gm'-n „man 
wird uns nicht schädigen“ odx £oöusda NMdırnu8voı Urk. 13, 13 
($ 39). — In allen diesen Fällen — und so auch bei uns — dürfte 
das r (e) nichts weiter als eine besondere lautliche Bezeichnung 
des € sein, mit dem das bn-iw ine usw. anlautete, wie es sich 
z.B. auch bei mtw-w (uTta’r) Phil. II dem. 5 findet; vgl. auch Urk. 4, 
$ 3ıb und Urk. 16, 8 23. 

b) tw-j, eine gewöhnliche Variante für djj „ich habe ge- 
geben“ (Griff. Ryl. III 402), das in unserer Formel nur selten so 
djJ geschrieben wird. 

& ı2. Was in 2.6 und 7 erhalten ist, sind Teile der oben 
Urk. 3, $ 2ı bis 23 besprochenen Vollstreckungsklausel, die hier 
ebenso wie dort in Urk. 3, nur mit der ı. sing. statt ı. plur., ge- 
lautet haben wird. 

Die Schlußformel » hir") (n-) dtwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne 
Verharren“ wird hier aber wohl noch durch den Zusatz (r-)\iwtj 
sh nb „ohne jeden Schlag“ erweitert gewesen sein, der oft dabei 
erscheint (s. u. Urk. 10, 865) und speziell auch gerade in unserer 
Klausel öfters vorkommt (z. B. Rev. Chrest. 277; unten Urk. 14, 34). 


ı) Der Kopf des % ist mit dem zu f>5 (Z. 6) gehörigen, unter der Zeile 
stehenden dicken Punkte zusammengefallen. 
7 “ 


100 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


Denn die Worte ntj nb nit nb ntj mıtw-j hn“ „Alles und jedes Ding, 
das mir gehört, und“ des folgenden Satzes allein füllen den vor- 
handenen Raum nicht. — Statt dieses Zusatzes könnte man auch 
an n ssw nb „zu jeder Zeit“ denken, das gleichfalls oft in dieser 
Schlußformel vorkommt (z.B. Urk. 10, 32); doch scheint dieser 
Ausdruck dabei, soviel ich sehe, stets vor, nicht hinter n htr (n-) 
(wt5 mn zu stehen. 

& 13. Die Klausel über die Vermögenshaftung, deren Reste in 
Z.8 und am Anfang von Z.9 erscheinen, war, wie das r-h-t-s in 
Z.9 (mit seinem weiblichen Suffix s) und die Raumverhältnisse 
der Lücke in 2.8 zeigen, in der Form abgefaßt, die wir oben in 
Kairo 30690 antrafen und die uns auch in verderbtem Zustande 
in Urk. 4 vorzuliegen schien ($ 4ı1d), also mit p kp t 35 ntj hvj 
„das Recht des Briefes, der oben ist.“ 

8 14. Was auf die Vermögenshaftungsklausel folgt, sind die 
Reste der Worte r(epe) wj‘ „der Bauer aber“, mit denen in 
Urk. ı, 14 und 3, ıı die Einführung des Bürgen begann. Die 
Schlußworte dieser Einführung (w-f dd „indem er sagt“ stehen 
denn auch am Anfang von Z. ıo da. Die Lücke dazwischen mußte 
zum mindesten den Namen des Bürgen und zum Schluß das Ver- 
bum 'h „stehen“ enthalten, an das das „indem er sagt“ als Zu- 
standssatz angeknüpft ist. Nach Urk. ı und 3 wird man zu dem 
Worte wj‘ „Bauer“ noch einen näheren Zusatz erwarten, wie 
Pr-: „des Königs“ (wie oben in Z. 2) oder bk Sbk „Sklave des 
Suchos“. Das Letztere nähme wohl zu viel Raum ein. Nach 
eben jenen Urkunden würde man des weiteren auch hinter dem 
Namen des Bürgen nech die Apposition »7-f $p-dr-t „sein Hand- 
nehmer“ d.i. Bürge erwarten. Der Raum, der bei diesen Er- 
gänzungen für den Namen des Bürgen selbst bliebe, ist nicht 
allzu groß. Die Angabe des Vatersnamens, wie sie in den anderen 
Urkunden steht, könnte daneben nur dann noch Platz gefunden 
haben, wenn der eine von beiden Namen sehr kurz (etwa Hr 
„Horos“) war. 

& 15. Die Rede des Bürgen beginnt, im. Unterschied zu den 
anderen Bürgschaften, nicht mit der Erklärung, daß er gebürgt 
habe oder Bürge sei, sondern sogleich mit der Personalhaftungs- 
klausel, mit der die Bürgschaftserklärungen sonst zu schließen 
pflegen, und die sagt, der Gläubiger könne sich an den Bürgen 


NXXIL) I. PhuıtoLoce. TeEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 12—ı6. 101 


wie an den Schuldner halten (s. ob. Urk. ı, $ 37ff.). Diese Klausel 
wird hier nicht die Fassung wie in Urk. ı, 18. 3, 14 gehabt haben, 
da die Worte $-tmw-n ir r-h md nb ntj hrj „bis daß wir tun 
gemäß allen Worten, die oben sind“ hier zu sehr als Wieder- 
holung des eben gebrauchten $-twj ir n-In (r-)h-t-s „bis daB ich 
euch tue gemäß ihm“ klingen würden, und auch der Raum dafür 
mit Rücksicht auf das im Folgenden zu Ergänzende nicht aus- 
reichen würde. Es wird also vielmehr r-dj-t er-f (r-)h md nb 
ntj hrj „daß er (der von dir Beliebte von uns beiden, also prak- 
tisch _„wir“')) tue gemäß allen Worten, die.oben sind“ anzunehmen 
sein, eine Fassung, die sich ja ebenfalls mehrfach in diesem Zu- 
sammenhang belegen ließ (Urk. ı, $ 37a). | 

& 16. In Z. ıı erscheint, gefolgt von. freiem Raume, also 
einen Text abschließend, ein Personenname mit Nennung des 
Vaters. Die Lesung des ersten Namens (in der Phot. ganz ent- 
stellt) ist unsicher. Spieg. las vielleicht richtig Nfr-hr; dem nfr 
dürfte aber wohl noch der Artikel p> vorangegangen sein, so- 
daß wir den gut bezeugten Namen P;-nfr-hr (Ilvepeoüs) vor uns 
hätten (vgl. Griff. Ryl. II 442). 

Der Name des Vaters P’(na)-n-is (d. i. „der der Isis“) ist ein 
in den Urkunden von Tebtynis' oft wiederkehrender Name (siehe 
Spiegelbergs Register zu: den Kair. Papyri), der griech. durch 
Duvnoıg wiedergegeben wird (z. B. Kairo 30604). Der Name ist 
interessant, weil er bestätigt, daß die übliche Transkription des 
Possessivartikels na- „der von“ mit pn falsch ist und daß nur p: 
zu transskribieren ist. 

a) Dem ersten Namen gehen am Anfang der Zeile, auf einem 
losgelösten Fragment stehend, noch Zeichenreste voran, in denen 
Spieg. mit Recht Reste des Wortes sk „schrieb“ erkannt hat. 
Er sah ohne Zweifel richtig in dem: ganzen, . wie gesagt:.von 
einem freien Raume gefolgten, Texte der Z. ıı, der offenbar 
von derselben ' Hand wie. die ganze Urkunde geschrieben . ist, 
die Unterschrift des Schreibers (Notars). Dieser war demnach 
ein anderer als :der Schreiber von Urk. ı und: 3 (Inaros,. Sohn 
des Paues), die wie gesagt (S. 29) sehr ähnliche Handschrift auf- 


weisen. 


ı) Vgl. unten Urk. 14, 30. 


102 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT. 


& 17. Unterhalb der 2. ıı sind Teile von 3 Zeugenunterschriften 
erhalten, die sämtlich von anderen Händen herrühren als der Ur- 
kundentext, also eigenhändige Unterschriften sein dürften. Die 
Deutung der Namen ist z. T. zweifelhaft. 

a) Den Namen des ersten Zeugen vermag ich nicht zu lesen. 
Der Name seines Vaters begann mit dem des Gottes Sbk (Suchos). 

b) Der Name des zweiten Zeugen endete mit dem Namen 
des Gottes Anubis (Psenanupis, Nechtanupis?); der seines Vaters 
ist vielleicht Pa-nufer zu lesen. 

c) Der Name des Vaters des dritten Zeugen, der selbst [Pete]- 
usire, [P-Sen]usire o.ä. hieß, begann, wie es scheint, mit dd „sagen“; 
was darauf folgt, könnte Rest von Hnsw sein, also Dad-hnsw-iw- 


fm? 


Umschrift. 
1. h’.t-sp 2.1'* dd 3"? >h’° (n) Pr-: Ptwimjs |s’) 


2. Ptwimjs irm : N 
3. Da-hr" s Hr p: shn“® b dni(-t) Pin)“ [p’) ntj dd (n)' 


4. P:(na)-wt s> Nhm-s-is® p> shn ......  $ 21°* !h9 sm wr? 


5. r(e)- mhk" r di-w" r di-t [)s[-w” dm-w)”* hnw mn »h-w Pr- :" 

6. re). ij" nk" 7 (a)? Sp-dr-t° im ww Aw-s])"” .mtw-k (nTar) 
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7. r dt" ir” swn-w*'” (n) hmtn 24"°* isw" (r) p ir" 


3. mhd6r ıih®r (minen) hd 126 [fiel pö hd 63" 


xxxiL] I. PamoLoc. Teıt. 1. KoMMENT. ÜRR. 5. $ 17—ÜRK.6 103 


Urk. 6. 


Kairo 30753. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 10—11.) 


Zahlungsverpflichtung eines Bürgen aus dem Ende des 
Jahres 204 vor Chr., aus dem Faijüm, wahrscheinlich aus 
Krokodilopolis. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 57, umschrieben 
und übersetzt ebenda im Texte S. 143. 


Kommentar. 


Für die vorliegende Bearbeitung wurde das Original benutzt 
s. ob. S. 3. 

Die Urkunde stammt wie Urk. 7 aus der Registratur eines 
Toparchen der Meris des Polemon, also vermutlich ebenso wie 
die Urkunden ı—5 aus Krokodilopolis (Medinet el Faijüm). 


Übersetzung. 


.Jahr 2'* Monat 3'!” der Überschwemmungsjahreszeit!* (Athyr)! 

des Königs Ptolemaios, [Sohnes des] 

. Ptolemaios und der Arsinoe”. 

. Dje-hö (Teos)’, Sohn des Hör (Horos), der shn‘* des Teiles des 

Polem[on ist es], der sagt (zu)’ 

4. Pa-wet (Pawetis), dem Sohne des Nahme-s-ese (Namesesis)*, 
dem shn von ......': „Die 21°* (Aruren)® Gras- und Wicken’- 
land, 

5. die du beschlossen hast”, dl’ zu machen", damit man rufe” 
in bezug auf sie”*, unter die Äcker des Königs”, 

6. ich habe dir'** Handnehmen'*"* getan (d.i. Bürgschaft geleistet)'* 
in bezug auf sie. Es liegt mir dir gegenüber ob" 

7. za veranlassen‘, daß ihr Wert'®° in Kupfer(geld zum Kurse) 
von 24 (Kupferkite auf 2 Silberkite)''* gezahlt werde” (an) 
das Heiligtum’, 

8. je 6 Silberlinge auf ı (Arure) Ackers”, macht (insgesamt) 

126 Silberlinge, [ihre] Hälfte ist 63°” Silberlinge, 


ut 


on 


104 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1l. 


g. r (= irj-n) hd 126 nr” hrt-sp 2-t bla Ih” ss 5”* p’ hd 
im-w* 


10. ntj-ıw (ete)”* bn dw-j (r) n-t-f?” vr pw op (r) pr ssw-hru nt) 
hrj"° 

m. 2wj (r) dt" som Bf Te (n) pi dba” nt; ms: pi db 
(n-)rn-f”® 

12. (n) hir (n-Jwtj mn r-bn (w3”* (r) [rh| dd ir-j n-k“" 


13. p: hp 2 gps nt; hr) (r= epo)”““ e 8-t nt) hrj (n-)d-t-k°* 
mtw[-j ır-f n-k(?)]”" 


14. n hir (n-\awtj” mn sı M:-" |s| |....... | 


15. sh Da-hr > Hr”. 
Die Urkunde scheint unten bis auf das linke Ende vollständig 
zu sein. 


Kommentar. 


& ı. Monat Athyr des 2. Jahres des Ptolemaios Epiphanes 
== 12. Dez. 204 bis ıo. Jan. 203 vor Chr. 

a) Die Zahl 2 wieder in der Form, die wir in Urk. ı u. 3 
fanden (Urk. ı, $ ı4b). 

b) Aus der Vergleichung der Zeichenreste mit Z.9 schien 
sich mir bereits in der Phot. die Lesung „Monat 3“, nicht „Monat 4“. 
wie Spieg. las, zu ergeben. Das Orig. bestätigte sie. Wir haben 
also denselben Monat (Athyr) wie in Urk. 4. — Vor der Monats- 
angabe scheint noch ein Punkt zu stehen, der sıe von der Jahres- 
zahl 2-t trennnt, wie das auch in Kairo 30665, ı zu beobachten 
ist (nicht bei uns in 2.9). 

c) Das Datum wieder, der Zeitsitte gemäß, ohne Angabe des 
Tages, s. ob. Urk. 3, & ıd. 

& 2. Der Name der Arsinoe scheint mit »rsnj zu beginnen. 
Wie der Schluß zu analysieren ist, ist mir unklar. Für den Zusatz 
n:» nir-w mr-itf-t-w „die vaterliebenden Götter“, den die andern 
Urkunden hatten, scheint kein Raum da zu sein, wenn nicht 
etwa in dem scheinbaren Schluß des Namens Arsinoe schon nr: ntr-w 
stecken sollte. 


xxxı.]) I. PuıtLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ Iı—4a. 105 


9. macht (insgesamt) 126 Silberlinge wiederum, bis zum” Jahre 2, 
Monat 4 der Überschwemmungsjahreszeit(?)* (Choiak?) Tag 5**. 
Der Silberling von ihnen“, 

ıo. den ** ich nicht bringen”” werde an das Heiligtum (zu) dem 
Tagestermin, der oben ist?“*, 

ıı. den werde ich geben” mit seinem ı'L’*° (in) dem Monat”*, 
der nach dem nämlichen’®’ Monat? ist, 

ı 2. mit Notwendigkeit, ohne Verharren. Nicht werde ich”* sagen 
können: „„ich habe dir getan” 

13. das Recht des Briefes”“, der oben ist““, solange” der Brief, 
der oben ist, in deiner Hand ist”°. Und [ich werde es (das 
Recht) dir(?) tun]” 

14. mit Notwendigkeit, ohne Verharren”“. Es schrieb (dies) Ma-re 
(Mares), Sohn des |[...... j.* 

ı5. Es (unter)schrieb Dje-hö (Teos), Sohn des Hör (Horos).” 


$ 3. So deutlich Dad-hr (vgl. Griff. Ryl. III 465), nicht BHr-hb 
(Harchebis), wie Spieg. las; das dd sieht ganz anders aus als das 
Hr des folgenden Vaternamens. | 

& 4. Auf den Namen des in der Urkunde Redenden folgt 
eine appositionelle Berufsbezeichnung mit dem bestimmten Ar- 
tikel p> (vgl. ob. Urk. ı, $ 7b). 

a) Die Zeichenreste, die dem Artikel zunächst folgen, deuten 
unzweifelhaft auf den Titel skhn, den auch der Angeredete in 2.4 
führt. Man sieht den Rest eines deutlichen s, das untere Ende 
nach links umgebogen, wie es unser Schreiber zu machen pflegt 
(vgl. ssw „Termin“ Z. ı0), daneben das wie ein £ aussehende kleine 
Zeichen von skn und oben der freistehende Horizontalstrich, wie 
er sich bei dem Stamme so oft findet (vgl. Heß, Rosettana S. 71. 
Ag. Ztschr. 35, 149, bei shn „verpachten“ Kairo 30626, 5) und 
auch in Z.4 sowie in Urk. 7, 4 darüber steht. Dieser Strich 
steht auf einem Papyrusstück, das nicht richtig aufgeklebt ist 
(s. Spiegelberg’s Phot.)'), auf unserer Tafel aber in die vermut- 
liche richtige Lage gerückt ist. 


ı) Dadurch ist auch das untere Ende des m von Plwlmjs ın 2. 2 verdeckt. 


106 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


Der Titel shn ist hier, wie überall sonst, ohne das Deter- 
minativ der Pflanze geschrieben, das bei skn „verpachten“ üblich 
ist (8. Urk. 9, $ 24a). Der Punkt unterhalb der Zeile, der even- 
tuell als umgebogenes Ende dieses Determinativs gedeutet werden 
könnte (vgl. sm „Gras“ 2.4; 3°-t „Brief“ Z. 13) wird entweder nicht 
am richtigen Platze (das scheint nach dem Orig. möglich) oder 
zufällig sein. Denn in der Zeile selbst ist kein Platz für das Zeichen. 

Schon dieses Fehlen des Determinativs von shn „verpachten“ 
spricht gegen die Deutung wotdwrns, die Spieg. für Urk. 7, 4 
vorschlug, wo er in dem shn m’‘ (ua) „Orts-shn“ das Äquivalent 
des griech. roxouıcdorng vermutete, und die auch Revillout 
(Mel. de metrologie p. 146. Precis du droit II ı213) für Berlin 
3080, 9 angenommen hatte, wo p> shn a) n ww (nı) n Nw-t 
„der shn der Stätten von Theben“ den Gestellungseid eines Päch- 
ters von Tempelland entgegennimmt. Wie in Urk. 7, wo es sich 
um die Freilassung eines Königsbauern aus der Haft des sAhn 
handelt, scheint der skn auch sonst viel allgemeinere und wesent- 
lich andere Funktionen, als die eines speziell mit der Verpachtung 
der Staatsländereien betrauten Finanzbeamten, zu haben, nämlich 
die einer Magistratsperson, die richterliche und polizeiliche Ge- 
walt hat; so, wenn in einem Briefe nach Aufzählung der mili- 
tärischen und geistlichen Würdenträger, die gegrüßt werden, die 
nachstehenden Zivilbeamten genannt werden: „die Dorfschreiber 
(sh-dmj), die Ortsschreiber (sh-m:‘), die shn-w (Jg), die Leute, welche 
gesandt werden in einer Sache des Königs“ Erbach 7/8; so, wenn 
jemand verklagt wird bei dem shn ( 1) Brüssel 4, 5; so. wenn 
jemand in einem Vergleich seinem Gegner zusichert, gegen ihn 
nicht zu klagen „bei shn (N), Richter (wpj), Dikastes, Strategos, 
Epistates“ Straßb. Wissensch. Ges. ı8, 5/6; so, wenn der Oberste 
der Maschwasch (libysche Söldner) von 'T-kohi (Bezeichnung einer 
Toparchie) und der shn von T-kohi') einen durch Nachstellungen 
seiner Feinde gefährdeten Menschen beschützen sollen, Ryl. 9, ı2, 3; 
so, wenn in den Statuten der Priesterkorporation von Tebtynis 
eine Geldbuße bestimmt wird für den Fall, daß ein Mitglied der 


Korporation das andere vor „Befehlshaber“ (ts = xoac), shn (I ) 


I) Vgl. > "wyj(He)-w T-kh „die ronoı von T-kohi“ Ryl. 9, 1 ı, 10. 


XXXIL] I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. 8 4. 107 


oder Machthaber (peqy-P-sıssı) zieht, ohne ihn vorher vor die Kor- 
poration gezogen zu haben, Kairo 30605, 19. 31179, 21. Vgl. auch 
das unten Urk. 16, $ 38 zitierte Beispiel Berl. 13537, wo das Wort 
wie in Brüssel 4, 5 geschrieben ist. Da der Titel skn hier, wie 
gesagt, niemals mit dem Determinativ der Pflanze, das bei shn 
„verpachten“ üblich ist, geschrieben wird, so haben wir ihn 
gewiß aus der Bedeutung „befehlen“, „Befehl“, die das Wort shn 
(cazue) ja auch hat, zu erklären. Der shn könnte wohl einem 
griech. ägywv, resp. -dexng in den Zusammensetzungen uegLddoyns, 
rox&oyns entsprechen.') 

b) Was auf shn folgte, erweist sich, wenn man sich das 
falsch aufgeklebte Papyrusstück (s. ob. $ 4a) richtig gerückt denkt, 
so wie es unsere Tafel wiedergibt, zweifellos als die genitivisch 
anzuknüpfenden Worte t’ dni(-t) Pim[n] „der Teil des Polemon“?), die 
in Urk. 7,4 in gleicher Weise, aber durch » verbunden, dem Titel 
p’ shn m: (ua) „der Orts-shn“ folgen. Der Ausdruck, der die de- 
motische Wiedergabe des griechischen IIoAd&unwog uesois darstellt, 
findet sich häufig in den aus Tebtynis stammenden Papyri Kairo 
30605,4. 30606, 5. 30619, 3. 31179, 5. 31225,6 mit der Schreibung 
Pwimn, seltener auch mit der Variante Plwmn (wie Pilwmjs statt 
Ptwimjs). Die Lesung Plm[n] an unserer Stelle ist durch die ganz 
analoge Ligatur von /m im Namen Prwlmjs in Z. ı gegeben. 

Wir würden es an unserer Stelle also mit dem ueguddoyns 
der Meris des Polemon zu tun haben, wenn sich die oben ver- 
mutete Deutung des Titels shn bestätigte. DaB dieser einem ro- 
xdoyys derselben Meris, also vermutlich einem ihm untergebenen 
Beamten, eine Verpflichtungserklärung abgibt, ist merkwürdig, aber 
nicht aus der Welt zu schaffen. Es kann sich daraus erklären, 
daß der Tempel, der die Rolle eines Gläubigers gegenüber dem 
Staate zu spielen scheint, in dem Amtsbezirk des Toparchen lag 
und seine Interessen von diesem wahrgenommen werden mußten. 


— - u- 


ı) Bei dem von Spiegelberg, Erbstreit (Schriften der wissensch. Ges. 
Straßb. 13), 55 für die Gleichung shn = geovusıns angeführten Titel ist mir die 
Lesung shn sehr zweifelhaft. — Was die shn- w I) „des alten... .“ Thompson, 
Theb. Ostr. pp. 38, 40 sind, ist unklar; es können ebenso gut „Verwalter“, „Vorsteher“ 
wie „Collectors“ gewesen sein. 

2) Zur Lesung des Wortes dni-t „Teil“ s. meine Abhandlung „Von zahlen 
und Z/ahlworten bei den alten Ägyptern“ S. 89. 


108 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


& 5. Vor dem langgezogenen dd „sagen“, das hier vor dem 
Namen des Adressaten erscheint, muB natürlich 2: nd) „ist der, 
welcher“ ergänzt werden, wie oben in Urk. 4, ı3, sodaß wir die 
gerade in Briefen gebräuchliche Formel erhalten (s. ob. S. 64, $ 2). 
Im Orig. zeigt sich denn auch ein Teil des xtj erhalten. 

Das hinter dd erforderliche dativische » pflegt in diesem 
Falle unbezeichnet zu bleiben. 

86. Der Adressat „Pauetis, Sohn des Namesesis“ ist mit dem 
von Urk. 7 identisch. 

Der Name P:(na)-wt scheint das alte Wort wii „erzeugen“ 
zu enthalten. Zu Nhm-s-is „ihn (resp. sie) errettete Isis“ vgl. 
Griff. Ryl. II 277. 

& 7. Dem Namen des Adressaten folgt wieder der Titel p: shn 
mit einem kurzen Zusatze, der vermutlich dem > du«(-t) Plm|n) 
„des Teiles des Polemon“ in dem Titel des Redenden entsprochen 
haben wird. Nach Urk. 7,4 sollte man hier p» shn m tb dni(-t) 
Plmn „der Orts-shn des Teiles des Polemon“ (resp. t dni-t) n-rn-s 
„des nämlichen Teiles“) erwarten. Dafür reicht aber weder der 
Raum noch passen dazu auch die Zeichenreste, die vor der Lücke 
erhalten sind. Diese schließen auch aus, daß man etwa nur m‘ 
„Ort“ lese, wofür der Raum gerade passen würde. Man wird da- 
her nur annehmen können, daß der Titel skn hier ohne seine 
nähere unterscheidende Bezeichnung m’ (ua) „Ort“ stand und daß 
ihm vielmehr nur der Name des „Ortes“ folgte, der den Wirkungs- 
bereich des Mannes bildete; daß also dastand „der shn (&oywv?) 
VON ...... “als Abkürzung von „der Orts-shn (Toxdeyyg?) von ...... x 
wie ja vermutlich auch oben das „der shn («eyr?) des Teiles des 
Polemon“ als Abkürzung von „der Teil-shn (uegıdaoyys?) des 
Teiles des Polemon“ anzusehen war. Eine Schwierigkeit bildet 
nur, daß in Urk. 7 nicht der Name des „Ortes“ (ua), sondern der 
des „Teiles des Polemon“ auf den Titel „Orts-shn“ folgt. 

8 8. Die Rede des in der Urkunde Sprechenden beginnt hier 
nicht wie in den Urkunden ı bis 5 mit einem Verbum, sondern 
gleich mit der Nennung des Gegenstandes selbst, um den es 
sich in der Urkunde handelt: t> 2ı >k „die 2ı (Aruren) Acker“, 
hier versehen mit dem bestimmten Artikel fem., der sich auf 
das, wie üblich, ausgelassene Wort „Arure“ bezieht, s. ob. Urk. ı, 
Ss 10. \: 


xxxit.] ]J. PmıLoLoc. Teil. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 5— 10. 109 


Der ganze Ausdruck muß ein hervorgehobener Satzteil sein, 
der von Rechtswegen im Satze selbst an der ihm gebührenden 
Stelle durch ein Pronomen personale wieder aufgenommen werden 
sollte. Das geschieht denn auch in unserem Falle durch das 
im-w „in bezug auf sie“ in 2. 6. 

a) Die hohe Zahl der Aruren sticht stark von den kleinen 
Zahlen (4, 6, 2, 3, 4) ab, um die es sich in den vorbesprochenen 
Urkunden handelte. Sie erklärt sich eben wohl daraus, daß wir 
es hier nicht mit einer Pacht, sondern einer Eigentumsübertragung 
von Tempelland zu tun haben. | 

89. Zu dem Worte wr-, das hier sm „Gras“ begleitet, s. ob. 
Urk. 2, $ ıı. — Für die Ligatur des > mit dem vorhergehenden 
Zeichen vgl. die Schreibungen von sb’ „Tor“ Ryl. 44 B,4 (Griff. 
Ryl. IH 385). , 

$ 10. Die Gruppe am Anfang von Zeile 5 las Spieg. zweifelnd 
r-mtj-k und sah darin die Relativform des sdm-f von mtr (demot. 
mtj) „einwilligen“, „zustimmen“, „beschließen“ mit folgendem 
und Infinitiv („etwas zu tun“). Das gäbe hier ja auch einen 
guten Sinn. Dagegen sprach jedoch, daß dieses Verbum mij in 
ähnlichen Fällen sonst anders konstruiert zu werden pflegt; vgl. 
n» hrw-w ntj iw-ir (epe) dmd p° -wj (mı) r mtj r-w hms im-w „die 
Tage, betreffs derer die Gesamtheit der Korporation beschließen 
wird, an ihnen zu sitzen“ Kairo 30605, 6. 30606, 6. II. 31179, 6; 
p’ rmt imn nd dw-ir (epe) dmd p° '-wj (m) (r) mtj r-f dj-t Sm-f „der- 
jenige von uns, betreffs dessen die Gesamtheit der Korporation 
beschließen wird, ihn gehen zu lassen“ Kairo 30605, 14; dgl. mit 
$m statt dj-t Sm-f Kairo 31179, 16; 9> rmt im-n ntj lw-ir (epe) 
dmd p: "-wj (mi) (r) mtj r-f ir-frd np’ -wj (mı) „derjenige von uns, 
betreffs dessen die Gesamtheit der Korporation beschließen wird, 
ihn zum Vertreter der Korporation zu machen“ Kairo 30605, 24. 
Ähnlich mit » dj-ts „es zu geben“ ib. ı8. Kairo 31179, 14. 16/7. 
In allen diesen Fällen ist der Gegenstand, betreffs dessen etwas 
beschlossen wird, nicht nur in einem Pronomen bei dem in- 
finitivischen Ausdruck genannt, sondern auch vorher in einem 
besonderen präpositionellen Ausdruck r-f „betreffs seiner“, r-w 
„betreffs ihrer‘. Demnach sollte man bei uns erwarten: r-mbj-k 
r-w r dl-w „in betreffs derer du beschlossen hast, sie dl’ zu 
machen“. 


1Io SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Zu diesem grammatischen Bedenken gesellte sich aber noch 
ein orthographisches. Das Verbum pflegt stets, und auch gerade 
in der Form, die bei uns vorliegen müßte, vor dem Determinativ 
eine ausdrückliche Bezeichnung des 5, in Gestalt von x oder später 
auch 41 aufzuweisen. Diese Bezeichnung würde an unserer Stelle 
fehlen. 

Bei dieser Sachlage war ich geneigt, in der ganzen Gruppe 
nach der Phot. etwas anderes zu vermuten: n Sbk „des Suchos“ 
mit einer der vielen stark kursiven Schreibungen, in denen der 
Name dieses Gottes vorkommt. 

Das Original (s. Tafel) bestätigt indes diese Vermutung nicht, 
sondern nötigt zu der von Spieg. vertretenen Lesung r-mtj-K. 
Der Punkt bei dem Determinativ der geistigen Tätigkeit allein ist 
schon ausschlaggebend. i 

r-mtj-k ist die Relativform des sdm-f mit prosthetischem &, 
das im Demot. ja meist wie die Präposition r (e) geschrieben 
wird und sich nicht nur bei zweilautigen, sondern auch bei drei- 
lautigen Verben findet, z.B. r-stp Plh „den Ptah erwählt hat“ 
ov 6 "Hyaıoroy Eduxiuaoer Ros. 2; p ıbd (n) r-nf r-hpr p:j-s ir-ntr 
im-f „der selbige Monat, in dem ihre Vergötterung stattgefunden 
hat“ &r © ı; drodewucıg avräg £yerndn Kanop. Tanis 57; t>j-s dnd-t 
r-dbh-w (n-)rn-s n 5’-Ipr r-r-s-s (epoc) „ihr (der Baulichkeit) Anteil, 
betreffs dessen man Sachperis gebeten hat in ihrem Namen“ Berl. 
3118, ıı. Wie die altkopt. Wiedergabe einer solchen Form in 
e-uscie-nm „den die und die gebar“ (altäg. msj-n-, msj-t-n, Relativ- 
form des sdm-n-f}) zeigt, liegt hier tatsächlich gar nicht mehr die 
alte Relativform des sdm-f vor, sondern die gewöhnliche Form 
dieses Tempus, die uns in den kopt. Kausativa erhalten ist (uecıog, 
uecıe-). Das e beruht also wahrscheinlich nur auf falscher Analogie- 
bildung zu den alten Relativformen zweilautigen Stammes, die 
das prosthetische Aleph zeigten. Von den Zustandssätzen mit 6 
(alt dw) unterscheiden sich diese demotischen Relativformen des 
sdm-f aber wesentlich darin, daß sie nur nach determinierten Worten 
gebraucht werden und daß das Pronomen relativum, wenn es Ob- 
jekt ist, in ihnen, ganz wie bei der alten Relativform, unausgedrückt 
bleibt: 2 ha r-dj-k nj „das Silber, das du mir gabst“ (Relativ- 
form) neben mn had tw dj-k s nj „es gibt kein Silber, das du mir 
gegeben hättest.“ 


XXxIL.] I. PrıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 10—ı1ı. ııı 


& ıı. dl’ ist ein transitives Verbum, dessen Objekt die vorher 
genannten 2I Aruren sein müssen. Dieses Verbum, das eigent- 
lich ‚rein körperlich Früchte „einsammeln“, „lesen“ zu bedeuten 
scheint (so z.B. in Urk. 9, 18, kopt. xwwae: awa)'), liegt bei 
uns, wie an den meisten anderen demot. Stellen, an denen es vor- 
kommt und mit dem Determinativ der geistigen Tätigkeit ge- 
schrieben ist, in übertragener Bedeutung vor, die nicht leicht 
genau zu bestimmen ist. In di’ md „Worte dl’-machen“ ent- 
spricht es dem yoyuerise» und scheint etwa „aufnehmen“ zu be- 
deuten (s.u. Urk. 7, $ 14); das würde auch in„dem folgenden 
Satze passen, wo indes auch „einziehen“ am Platze wäre: n: sp-w 
r-sh-j; n-k n n’ rnp-w r(e)-wn-w dw (r) dl-w im-w r-h p> ntj sh 
n-k „die Reste (Steuerrückstände), die ich dir schrieb in den 
Jahren, in denen ich sie aufnehmen (oder einziehen) sollte gemäß 
dem, was dir geschrieben ist“ Eleph. 7, 13/14. Von der Abfassung 
eines Briefes scheint es zu stehen in m dl’ s p w:h t: 3j-.t „laß 
(oder: möge) die Antwort des Briefes sich d2‘'- machen“ Corp. pap. 
ü 3, ıı. 

Von Ländereien, wie in unserem Falle, erscheint es gebraucht 
in den Flurbezeichnungen: p> di’ rsj „das südliche d}‘“ Eleph. 4, 14, 
griech. wiedergegeben IIerAxgäg (Rubensohn, Griech. Pap. von 
Elephantine S. 66) und »> dl’ mhtj „das nördliche di!’“ Griff. 
Ryl. DI 408, wo das Wort in beiden Fällen mit dem Determinativ 
der geistigen Tätigkeit versehen ist. In der von Spiegelberg 
zur ersteren Stelle herangezogenen hierogl. Schenkungsurkunde 
von Edfu werden sowohl eben diese Ausdrücke, als auch das 
Wort £!’ (wie es dort geschrieben ist) allein, im Singular wie im 
Plural, von Tempelländereien gebraucht, mit dem Landdetermina- 
tiv geschrieben. Diese Stellen zeigen klar, daß dort nicht etwa 
an eine „Einziehung“ oder Konfiskation von Tempelgut durch den 
Staat, eine Säkularisation, gedacht werden kann, wie es bei uns 
hier der Fall zu sein scheint, sondern eher um eine entsprechende 
Maßregel zugunsten des Tempels, eine Überweisung des Landes 


ı) Revillout’s Identifikation von di“ mit boh. xaAO „deponieren“ (sah. 
TORE, TAAW=) ist lautlich unmöglich; es müßte dann gl‘, nicht dl” geschrieben 
werden. Die von Spieg., Demot. Pap. von Elephantine S.7 nachgewiesene hierogi. 
Schreibung #“ zeigt, daB das demot. d auf ein älteres © zurückging, wie das X in 
ZWWAG. 


112 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXT. 


an das 'Tempelgut. Übrigens könnte auch in allen Fällen eine 
andere Maßnahme gemeint sein, die in unserem Falle, dem '$ im-w 
„Rufen in bezug auf sie“, vorherging, wie „Enteignung“, „Kataster- 
aufnahme“, „Seyuestrierung“, „Versteigerung“ o.&. 

& 12. Auf »-dj.t „daß“, (eig. „um zu veranlassen, daB“) mußte 
ein Verbunı im sdm-f folgen. Davon scheint, dem dj-t zunächst, 
ein 3 deutlich erhalten zu sein. Da kein Punkt darunter steht 
und da es etwas flach gedrückt erscheint, so wird voraussichtlich 
noch ein anderes Zeichen darüber gestanden haben. Es kommen 
also wohl in Bgtracht: 13 „festsetzen“, 98 „teilen“, '$ „rufen“ Zu 
den beiden ersteren Worten paßt der Rest des nächstfolgenden 
Zeichens nicht (vgl. Griff. Ryl. II 351. 406), wohl aber zu ‘3, 
vgl. Urk. 15, 6 (Griff. a.a.0. 337). 

Dieses Verbum kommt in den demot. Rechtsurkunden häufig 
in der Bedeutung „Anspruch erheben“ (vgl. die Ausdrücke „rekla- 
mieren“, &rx«Asiv) vor, wobei das, was beansprucht wird, durch die 
Präposition der Beziehung rn (dm- mit Suffixen), die Person, gegen 
die der Anspruch erhoben wird, durch m-s: „hinter“ ausgedrückt 
wird; man sagt also „hinter jemand rufen in bezug auf etwas“, 
gerade so, wie man sagt: „hinter jemand sein in bezug auf etwas‘ 
(s. ob. Urk. ı, $ 37a), vgl. Urk. ı5, 16 ($ 4ob). 

a) In der Lücke hinter den Resten von '$ „rufen“ ist nun 
gerade so viel Platz, um das notwendige Subjektssuffix dazu und 
den Ausdruck im-w „in bezug auf sie“ (die „2ı Aruren“) auf- 
zunehmen. Man wird also aller Wahrscheinlichkeit nach r-dy-! 
s-[w im-w] „damit man rufe in bezug auf sie“ d.h. „sie rekla- 
miere“, „beanspruche“ zu lesen haben. Statt 3-w etwa zu lesen 
"$-j „daß ich rufe“ verbietet der Raum; auch '$-%k „daß du rufest“ 
ist nicht möglich, da das k dann unter dem '$ stehen müßte. 

Von wem die Reklamation der „Äcker“ ausging, ist also 
nicht gesagt. Über eine mögliche Hypothese s. die Ausführungen 
von Partsch. 

8 13. Die Worte hnw n’ !h-w Pr-: „von den Äckern des 
Königs“ wird man a priori ebenso wie in den Urkunden ı bis 5 
als partitiven Ausdruck zu den eingangs genannten Landstücken 
(21 Aruren) aufzufassen geneigt sein, und das um so mehr, als 
auch an unserer Stelle das, was darauf folgt, auf den ersten Blick 
ein Relativsatz zu sein scheint, der die Beziehung des Redenden, 


xxx] I PuıLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜBK. 6. 8 12— 14. 113 


Teos, zu jenen Landstücken angibt. Die „2ı Aruren“ würden 
dann aber schon ursprünglich, vor ihrer Einziehung und Rekla- 
mation zu Königsländereien gehört haben. Es wäre dann schwer 
zu verstehen, weshalb ‚ihr Wert“ an den Tempel zu zahlen ist, 
der dadurch doch als wahrer Eigentümer der betr. Ländereien 
erscheinen muß. 

Man wird daher die Worte hnw n: :h-w Pr- > wohl eher mit 
dem vorhergehenden Relativsatz in der Weise zu verbinden haben, 
daß man „unter die Äcker des Königs“ übersetzt. Die „2ı Aruren“ 
werden dann, also erst jetzt infolge der Reklamation, unter die 
Masse des Königslandes gezogen. 

8 14. rir-j nk r(= N) Sp-dr(-t) im-w „ich habe dir Hand- 
nehmen getan in bezug auf sie“ würde man zunächst als Relativ- 
satz zu n’ :h-w Pr-': „die Äcker des Königs“ ansehen, wie er in 
den Urkunden ı bis 5 auf die Worte hnw n» >h-w Pr-: „von 
den Äckern des Königs“ folgte. r-ir-j wäre dann die oben $ ıo er- 
örterte Relativform des sdın-f mit prosthetischem r (e). Nachdem 
wir zu dem Schlusse kamen, daß jene Worte „von den Äckern 
des Königs“ hier aber mit dem vorhergehenden Verbum „rekla- 
mieren‘‘ zu verbinden sind, ist das unmöglich. Denn unter die 
Königsäcker, für die Teos früher Bürgschaft geleistet hatte, konnten 
die 21 Aruren doch schwerlich kommen. 

Man wird daher die Worte r-ir-j $p-dr.t vielmehr als selb- 
ständigen Aussagesatz „ich habe Bürgschaft geleistet“ aufzufassen 
haben, wie in den ganz analogen Stellen, die Urk. 8, $ ı8 und 
Urk. 17, 8 34 erörtert sind. Dann muß sich das im-w „in bezug 
auf sie“ natürlich nicht auf die „Äcker des Königs“ beziehen, 
sondern auf die „2ı Aruren“: „Die 2ı (Aruren) Acker .... ich 
habe Bürgschaft geleistet in bezug auf sie“. 

Diese Bürgschaftserklärung kann hier, wo ihr unmittelbar 
die Erklärung des Bürgen folgt, daß er zur Zahlung verpflichtet 
sei, nur den Sinn einer Berufung auf frühere Bürgschaftsleistung 
als die Ursache zu dieser Zahlungsverpflichtung haben. 

r-irj könnte nach seiner Schreibung auch der Imperativ apı 
„tu“ sein (vgl. Mag. Pap. Index Nr. 95, Petub. Gloss. Nr. 32c mit 
A statt r), das folgende n-k „dir“ Dativus ethicus dazu, wie er 
sich auch im Kopt. bei Imperativen noch findet (Stern, Kopt. 
Gramm. $ 503 a.E.) und im älteren Ägyptisch gerade n ir „tu“ 


Abhandi.d.K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXLU. 


II4 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


mit Objektsinfinitiv üblich war (Verbum II 8497). Eine solche 
Auffassung ist ja aber durch den Zusammenhang völlig aus- 
geschlossen. 

a) Der Dativ n-k „dir“ bezeichnet hier die Person, die die 
Bürgschaft entgegennimmt, also den Gläubiger; ebenso in Urk. 17, 
8 23 und vereinzelt auch im kopt. n-sTwpı nak N-ınwx „wir bürgen 
dir für Henoch“ (Kopt. Nr. 43b) statt des gewöhnlicheren erooT« 
:NTOTKk „in deine Hand“. 

b) Vor dem Ausdruck $p-dr-t „Handnehmen“ steht anscheinend 
die Präposition r, die hier eigentlich nicht hingehört. r mit dem 
Infinitiv und der einfache Infinitiv wechseln im Demot. häufig 
miteinander (z.B. in der Formel Urk. ı, $ 20d, wo gerade in 
unserem Texte das r steht), aber es scheint doch, daß das r 
dabei eben nur da auftritt, wo es auch wirklich gesprochen 
wurde, und daß der bloße Infinitiv nur auf einer defektiven 
Schreibung beruht, wie sie ja für r so oft zu beobachten ist. 

Dann findet sich aber auch ein scheinbares r vor dem In- 
finitiv wie vor anderen Nomina nicht selten, wo eigentlich » stehen 
sollte und sonst auch oft genug steht (z.B. Urk. 4, $ ı3) Ein 
solches » würde bei uns im Kopt. in der Tat am Platze sein, wo 
das Objekt 3p-dr-t von dem Verbum ırj „ich habe getan“ durch 
n-k „dir“ getrennt ist. Auch im Demot. wurde in derartigen 
Fällen das Objekt gewiß schon ebenso angeknüpft, ist doch die 
Existenz der Objektsumschreibung durch n (dm- mit Suffixen) für 
das Demot. gut bezeugt (s. Urk. 9, $ 55a). Wenn das n da, wo 
es zu erwarten ist, also auch in Fällen, wie dem unsrigen, so selten 
ausgeschrieben erscheint, so wird das voraussichtlich eben deshalb 
geschehen, weil es als selbstverständlich angesehen wurde. 

c) Die Gruppe, für Sp-dr-t „Handnehmen“ las Spieg., augen- 
scheinlich unter einer momentanen Sinnestäuschung, db-s, das er 
nicht übersetzte, aber offenbar als db>-s „es zu ersetzen“, „es be- 
zahlen“ (Toosec) faßte. Das gibt keinen Sinn und ıst paläogra- 
phisch völlig unmöglich. Der Schluß der Gruppe zeigt das Wort 
dr-t „Hand“ in aller Deutlichkeit; der senkrechte, unten links um- 
gebogene Strich, den man meist dabei findet, ist hier mit dem 
deutlichen Zeichen für Körperteil, das er sonst allein zu vertreten 
scheint (s. ob. Urk. ı, $ 31) verbunden, vgl. die Schreibungen 
Urk. 7,6. Kairo 30605, 1,6 = 30606, I, 7 = 31178, 1,6 (rn-) 


zxxU.] I. PnrLoLoc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜRR. 6. 8 14a—c. Iı5 


30613, 18 (TooTk). Eleph. ıı, 10 (Toorn), sowie die Schreibung 
von rd-wj „Füße“ Rein. 4, 19. 

Das 3p „nehmen“ vor dr.t „Hand“ ist etwas verstümmelt. 
Das erste Zeichen sieht jetzt fast wie dj-t „geben“ aus, doch ist 
der schräg nach oben führende Strich länger und stärker als der 
Querstrich bei dj-t in Z. 5 und Z. ıı, und unter dem horizon- 
talen Strich fehlt jede Spur des unteren Endes dieses Querstriches, 
das doch notwendig auf dem erhaltenen Teile des Papyrus sicht- 
bar sein müßte. Das verstümmelte Zeichen ist vielmehr gewiß 
das Wortzeichen für 3» „nehmen“; die linke Hälfte des Hori- 
zontalstriches fand sich auf einer umgeklappten Ecke, zusammen 
mit anderen Strichen, die die vorher verstümmelt erscheinenden 
Begleitzeichen von 3» (Determinativ) vervollständigten. Der linke 
wagerechte Strich des 3p ist in einer Lücke (mit einem nicht her- 
gehörenden Fetzen gefüllt) verloren. Zu der Form, die das Zeichen 3» 
hier hatte, vgl. Ryl. ııC, 3. 

Der Ausdruck ir $p-dr-t „Handnehmen tun“, der hier das ein- 
fache $p dr-t „Handnehmen“ zu vertreten scheint, liegt uns im 
Kopt. in der Ausdrucksform, die der bohair. (unteräg.) Dialekt für 
„bürgen“ (Infinitiv) verwendet, vor: ep-nsrwpı (mit Umsetzung 
von $p, die den Glauben zur Folge hatte, daß das n der bestimmte 
Artikel sei, s. ob. Urk. ı, $ 31). Man kann dabei in beiden Fällen 
zweifeln, wie das 3» dr-t grammatisch aufzufassen sei, ob es, wie 
oben angenommen wurde, der nominal gebrauchte Infinitiv sei, 
also „Handnehmen tun“ = „Bürgschaft leisten“, oder das Wort 
für „Bürge“ enthalte, das ja ebenso aussieht, also „Handnehmer 
machen“ d.i. „Bürge sein oder werden“. Diese Bedeutung „etwas 
sein“ oder „etwas werden“ hat das Verbum /r „tun“ ja häufig im 
Demot. wie im Kopt. (Stern, Kopt. Gramm. 8. 315), vgl. ir nb 
„Herr werden“ Ryl. 9, ı6, ı3 (vgl. Griffith zur Stelle); ir w’b 
„Priester werden“ Ros. 9. Berl. 3090, 2; Zr m: „neu werden“ dve- 
veovodaı BRos. 20 USW. 

Daß die Umschreibung mit ir „tun“ an unserer Stelle nicht 
etwa als eine grammatische Erscheinung aufzufassen ist, wie die 
Umschreibung der verlorenen sdm-f Formen im Neuäg. durch 
irj-f sdm „er tat hören“ bei inflexibel gewordenen Verben oder 
die Umschreibung der verlorenen Tempora im Kopt. bei allen 
Verben durch ay-cwru „er tat hören“, pey-cwrü „daß er hören 

ge 


116 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL. 


tue“ (in ua-, Ta-, T-peycwru), zeigt der Dativ n-k „dir“, der sonst 
hinter $p-dr-t stehen würde, bei Verben, die aus ir „tun“ mit 
einem Nomen bestehen, aber voranstehen muß, vgl. r-irj (apı) nJ 
w:h „gib mir Antwort“ Mag. Pap. 7, 7 (von ep-orw „antworten“); 
nt; iw-f (r) ir n-k isw „der dir gezahlt werden wird“ Ryl. 41, 4 
(von ir sw „gezahlt werden“, s. u. $ 17). 

d) im-w „in bezug auf sie“ (uuoor) entspricht dem Gebrauch, 
den Gegenstand, für den gebürgt wird, durch n einzuführen (s. ob. 
Urk. ı, $ 33d), und findet sich ebenso im Kopt. bei ep-nsTwpı 
(Kopt. Nr. ı; vgl. ebenda Nr. 2. 19). 

& 15. Der schräge, wie die Präposition r aussehende, Strich 
hinter im-w gehört ohne Zweifel zu dem Worte (w-s „es ist“, das 
das Folgende zu der oben Urk. ı, $ 20 besprochenen Verpflichtungs- 
formel iw-s mtw-k (uTar) -wjj ergänzt. 

& 16. Der Verpflichtungsformel folgt hier der Infinitiv mit 
ausgeschriebener Präposition r „zu“. — Die Verbindung r-dj-t „zu 
veranlassen (daß)“ hier etwa in ihrer abgegriffenen Bedeutung 
„daß“ (s. ob. Urk. ı, $ 37a) zu nehmen und zu übersetzen: „es 
liegt mir dir gegenüber ob, daß der Wert gezahlt werde“, ver- 
bietet wohl der Sinn. Es scheint doch durchaus notwendig, daß 
hier der sich Verpflichtende als Subjekt der Leistung bezeichnet 
sei, wie das ja nachher in Z. ro auch ausdrücklich vorausgesetzt 
erscheint. 

8 17. Der Ausdruck ir isw, der hier augenscheinlich „gezahlt 
werden“ bedeutet (so schon Spieg.richtig, wenn auch noch zweifelnd), 
findet sich im Demot. auch sonst nicht selten in dieser Bedeutung 
resp. der entsprechenden „geliefert werden“: n» hd-w d.ir') ır isw 
„die Silberlinge, die gezahlt wurden (oder: werden sollten)“ Kairo 
30717, ı (s. dazu Urk. 14, $ 18d); n’ dbj-w d-ir') ir isw (r-)d-t NN. 
„die Ziegel, die geliefert wurden (oder: werden sollten) in die 
Hand des NN.“ Ostr. Straßb. (Spieg., Pap. d&mot. Reinach p. 188); 


I) d-ir ist Partizipium mit dem Aleph prostheticum, dessen neußg. Schreibung 
\ AN im Demot. gleiches Aussehen wie | @ im bekommen hat und daher von den 


Neueren (Spiegelberg, Griffith) wie auch von den Ägyptern der römischen 
Zeit (vgl. Rhind. 1ıd 9) irrig dafür gehalten worden ist. Auch diese Partizipien 
mit Aleph prostheticum stehen wie die Relativformen des sdm-f (s. ob. $ 10) nur 
in determinierten (und in der Regel perfektischen) Relativsätzen ohne Ausdruck des 
Pronomen relativum, das eben das in ihnen latente Subjekt ist. 


xxxIL.] ]. PuıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 14c—ı7. 117 


p> sw ntj dw-f (r) ir n-k isw “wjj hnw p° sw 187", ntj hrj „die 
(Artabe) Weizen, die dir geliefert werden wird zu meinen Lasten 
von den 187"), (Artaben) Weizen, die oben sind“ Ryl. 41,4; n: 
hd-w ntj dw-w (r) ir isw r-d-t-n „die Silberlinge, die in unsere 
Hand gezahlt werden werden“ Eleph.11,9a.E.; vgl. ferner Urk. 14,14 
($ 1ı8c). Spieg., Krugscherben Gloss. Nr. 301. 

Andererseits bedeutet eben dieses ir ısw an anderen Stellen 
aber ebenso zweifellos auch „zahlen“, „liefern“, s.u. Urk.9, $ sıc. 
Das erklärt sich nur, wenn das Wort isw, dessen Lesung Spiegel- 
berg aus den Schreibungen für (33 „Grab“ Rhind. Gloss. Nr. 44 
ermittelt hat (Äg. Ztschr. 37, 40), „Zahlung“ bedeutete. Dann 
mußte, da das Verbum ir „tun“ sowohl „etwas tun“, „machen“, 
„vollziehen“ bedeuten konnte wie „etwas sein“, „werden“ (s. ob. 
$ 14d), ir isw „Zahlung machen“ von Personen gesagt „zahlen“ 
bedeuten, von Sachen gesagt aber „gezahlt werden“ (eig. „Zahlung 
bilden“). 

Zu dieser Definition von isw paßt auch durchaus die Anwen- 
dung des Wortes in der Bedeutung „Zahlungsausweis“, „Quittung“, 
die möglicherweise die ältere war, s. Urk. 9, 8 74d. — Selt- 
samerweise hat das Wort, das ım Demot. noch Maskulinum 
ist (iw-f 'h in der a. a. O. besprochenen Formel), niemals die Be- 
deutung „Bezahlung für“, „Entgelt für“, die sein mutmaßliches 


altäg. Äquivalent & RS isw und sein kopt. Äquivalent acor 
sahid. fem. (ruun Matth. 27, 6 Act. 5, 2. 7, 16; rue Act. 4, 34) 
haben. In den Fällen, wo diese Worte gebraucht werden, ge- 
braucht das Demot. entweder db’-hd „Geldbezahlung“ (z. B. in den 
Ausdrücken für „kaufen“ und „verkaufen“ Urk. ı2, $ 24), oder swn 
(corn-) „Wert“ oder 3-t „Tausch für“ (»sBew). 

An unserer Stelle könnte der kausative Ausdruck dj-t ir x. 
isw „veranlassen, daß x. gezahlt werde“, nach dem folgenden 
Satze „der Silberling, den ich nicht bringen werde“ zu schließen, 
vielleicht nur die Bedeutung „zahlen“ haben. Da sich diese aber, 
wie gesagt, anderwärts auch für ir isw selbst belegen läßt, und 
da sich auch oben (Urk. 4, $ 28d) in einem ähnlichen Falle ein 
entsprechender Ausdruck „zahlen lassen“ statt des zu erwarten- 
den „zahlen“ fand, so ist der Ausdruck doch wohl wörtlich zu 
nehmen. 


118 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXIL 


& 18. Das Wort swn, das Spieg. scharfsinnig und unzweifel- 
haft richtig in den Zeichen hinter ir erkannt hat, ist so ge- 
schrieben, daß das » mit dem unten nach links gebogenen w in 
einer Schleife ligiert ist. Dann folgte nicht das Determinativ des 
Silbers, das in unserem Texte eine sehr charakteristische Form hat, 
sondern das Menschendeterminativ, das in '$ „rufen“, kd „bauen“, 
hms „sitzen“, sw „hüten“ und für das „Kind“ gebraucht wird, 
und das sich auch Ryl. ı5A, ı. 16, 7 und sonst bei unserem Worte 
findet (Griff. Ryl. Il 384). Die Schreibung wird auf einer falschen 
Etymologie beruhen, die in dem Worte eine Form des Verbum s’w 
„hüten“ erkannte s. u. Urk. ı0, $ 29d. 

Das auf „die 2ı Aruren“ zu beziehende Suffix w, das man 
in der Phot. vermißt, fand sich im Original, nachdem eine um- 
geklappte Ecke des Papyrus in ihre ursprüngliche Lage gebracht 
war, richtig vor. Die Femininalenduug, die in den oberäg. Ur- 
kunden davor bezeichnet zu werden pflegt (entsprechend der sah. 
Form corwT:), ist hier nicht bezeichnet (vgl. boh. coren: ?). 

Das Wort, dem in den griech. Urkunden rıun entspricht, be- 
deutet nicht eigentlich Preis im Sinne von Kaufpreis, wie man 
es in den Kaufverträgen aufzufassen geneigt ist, sondern „Wert“, 
z.B. p> phjntj tjr swn»h dr-f „die übrigen Unkosten, die sich 
auf den ganzen Ackerwert beziehen“ (Eleph. 2, 6 = Urk. 13 bis); 
swn n:j-t nkt-w n s-hm-t „der Wert deiner Frauensachen“ Griff. 
Ryl. III 269, no.9. So gewiß auch in den Kaufverträgen, wie wir 
ja auch von „der Valuta“ reden: „du hast mein Herz zufrieden- 
gestellt“ n swn t’j-J dni-t 2-t „durch den Wert meiner 2 Anteile“ 
Ryl.45A, 7; np’ han swn ntj nb ntj mtw-j (nTaı) „durch das 
Silber des Wertes alles dessen, was mir gehört“ Ryl. ııA, ı (ähn- 
lich Rein. 6, 9, wo Spieg. irrig pj statt hd las); n swn-t-f n hd 
„durch seinen Wert in Silber“ passim. Auch im Kopt. scheint 
die richtige Bedeutung des Wortes „Wert“ zu sein, so z.B. 
Act. 19, 19 (wo der Wert «ai rıuei der verbrannten Bücher fest- 
gestellt wird) und in der häufigen Redewendung e nawe-corntg, 
„dessen Wert viel ist“ für „wertvoll“, „kostbar“ (Peyron, Lex. 205). 

a) Dem eben zitierten Ausdruck swn n hd „Silberwert“, „Wert 
in Silber“, d.i. Geldwert, entspricht nun offenbar das swn (n) kmt 
n 24 „Wert in Kupfer von 24“ an unserer Stelle, d. i. Wert in 
Kupfergeld zum Kurse von 24 Kite Kupfer \ößoAor) = 2 Kite Silber 


xXxIL) I. Pnıoroc. TEıL. ı. KoMMENTAR. URK. 6. $ 18—20. 119 


(1 oterig = '/, Silberling); vgl. zu diesem in den griech. Urkunden 
durch die Formel Anyoueda eig rovV Orerijo« 6BoAodg x0’ ausgedrückten 
Kursverhältnis Spieg., Pap. demot. Reinach p. 184. Griff. Ryl. IH ı37 
und unten Urk. 10, $ ı5. — In dem Ausdruck swn n hmt „Kupfer- 
wert“, der auch in Urk.ı4 ($ı5) mit ausgeschriebenem n wieder- 
kehrt, hat das Wort khmi „Kupfer“ offenbar schon die allgemeine 
Bedeutung „Geld“ wie im kopt. zount. Im Unterschied dazu be- 
zeichnet im Folgenden hd „Silber“ (eig. hd dbn „Pfund Silber“), 
wie das kopt. zart, eine bestimmte Geldeinheit, die in Silber oder 
Kupfer gezahlt werden konnte, den aryenteus = 20 Silberdrachmen; 
etwa wie das englische Pfund Sterling urspr. ein Pfund Silber be- 
deutete, heute aber eine Geldeinheit (= 20 Schillinge) ist, die in 
Gold, Silber oder Papier gezahlt werden kann. 

b) Das Suffix 3. plur. bei dem Worte swn „Wert“ bezieht 
sich auf das am Anfange genannte t> 21 >k „die 2ı Aruren (Acker)“, 
sodaß hier also von „dem Werte der 2ı Aruren“ geredet wird. 
Das zeigt, daß es sich nicht um eine Verpachtung, sondern um Kauf 
oder um eine Entschädigung für den Verkehrswert der Sache handelt. 


Über das Verhältnis, das zwischen den hier genannten 
6 Silberlingen pro Arure und den oben in Urk.4 und 5 als Pacht- 
zins für ı Arure „Grasland“ genannten ıo resp. 5 Silberlingen 
anzunehmen ist, s. Partsch. 

$& 19. Vor den Worten p: irpj „des Heiligtum“, womit ver- 
mutlich der Tempel des faijumischen Ortsgottes Suchos gemeint 
sein wird, ist eine Präposition zu ergänzen, vermutlich r „an“, wie 
in Z. 10, vgl. dazu oben Urk. ı, $ 24d. Da das Wort isw auf einem 
Bruchstück steht, das jetzt nicht in seiner richtigen Lage steht, 
ist es nicht unmöglich, daß das r tatsächlich ausgeschrieben war. 
— Der schräge Strich unter dem Zeichen für isw gehört zu diesem, 


vgl. die Schreibungen AZ Urk. 14, 14, rr Kairo 30615, 17, ad 
- Rein. ı, 17, € Ryl. 41, 4. 

$20. in hd 6 r ı :h „je 6 Silberlinge auf ı (Arure) Acker“, 
wie in Urk. 4 ($ 24), hier als Apposition zu swn „Wert“ auf- 
zufassen. Die Zahl ı ist mit dem Zeichen für :k „Acker“ ligiert, 
ähnlich wie Ros. 17. 18 (s. ob. Urk. ı, $ 16c). Hinter dem Ganzen 
ein freier Zwischenraum, ehe die Zusammenrechnung des Gesamt- 
betrages folgt. 


120 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


& 21. Die Zahl 60 hatte die von Griff. (Ryl. III 416) aus 
Ryl. 16, 7. 20, 5 belegte Form; was der wunderliche freischwebende 
Haken rechts oben bedeutet, ist unklar. 

Das obere Stück der Zahl 3, die in der Phot. verstümmelt 
erschien, fand sich auf einem von seiner Stelle gerückten Bruch- 
stückchen wieder. 

8 22. Vor 3:° „bis“ steht ein wie » aussehendes Zeichen, das 
Spieg. r las und dazu zog. Man könnte denken, daß es zu dem 
vorhergehenden '% „wiederum“ gehöre, vgl. die Form dieses Wortes 
in Urk. 1,9. Griff. Ryl. HI 335. Rein. 3, 7 

$ 23. Das Datum, bis zu dem der Redende die Geldschuld 
zahlen will, scheint zu lauten: h>-t-sp 2-t dbd 4 :ı ssw 5 „Jahr 2, 
Monat 4 der Überschwemmungsjahreszeit (Choiak) Tag 5“, das wäre 
15. Jan. 203 vor Chr. und würde höchstens etwas über ı Monat 
nach dem Ausstellungstage der Urkunde liegen, also wesentlich 
früher, als die Zahlungstermine in Urk. ı bis 5, soweit sie be- 
kannt sind, 

Tatsächlich ist aber die Lesung der Jahreszeit, die von 
Spieg. herrührt, nicht sicher; es könnte wohl auch $mw „Sommer- 
jahreszeit“ dagestanden haben, was dann ein 8 Monate späteres 
Datum gäbe (12. Sept. 203). 

a) Zur Lesung des Tagesdatums vgl. Griff. Ryl. DI 419. 
(Auf unserer Taf. ıo steht irrig 2 statt 5). Der senkrechte, mit 
dem Zahlzeichen ligierte, Strich vertritt das sonst wie die Femi- 
ninalendung ? aussehende Zeichen für Tag. Unser Schreiber macht 
auch das Femininalzeichen selbst beim Ligieren so einem senk- 
rechten Striche gleichend (s. u. $ 26c). — Spieg. las stattdessen 
zweifelnd ntj hrj „welcher oben ist“, und bezog dies auf das 
Datum am Kopf der Urkunde, das er ebenso wie hier las. Nach 
Lage der Dinge ist es aber unmöglich, daß dieses Datum gemeint 
sei. In der Tat sieht denn auch die Schreibung von ntj hrj ın 
Z. ıo und Z. ı3 doch erheblich anders aus. 

& 24. Die Klausel betreffs der im Falle der Fristversäumnis 
zu zahlenden Konventionalstrafe (s. ob. Urk. ı, $ 25/6. Urk. 4, $ 30) 
zeigt folgende Besonderheiten: 

a) .ntj-iw bn iw-j (ereuna) steht statt nij bn ww, s. ob. 
Urk. 4, $ zıb. Ä 

b) in „bringen“ für das Zahlen von Geld (etwa „abführen“ 


XXXIL]} I. PnıLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 21—25. 121 


zu übersetzen?) findet sich auch sonst, z.B. Urk.9, 14 ($ 5ı). 
Eleph. 2,5 = 3, 7 (Anhang zu Urk. 13). Thompson, Theb. 
Ostraka passim (an den letzteren Stellen von der Zahlung an die 
„Bank“). Das Zeichen, das das vor dem Suffixe gesprochene ? 
der Femininalendung des Infinitivs (urg) bezeichnet, hat hier wie 
oft die Gestalt eines unten nach links umgebogenen senkrechten 
Striches und ist mit dem f ligiert. 

c) Wie in Urk. 4, ıı ($ 30b) ist dem Relativsatz, der den 
Fall der Nichtleistung setzt, eine Zeitbestimmung zugefügt, hier 
in der Form (r) p’ ssw-hrw ntj hrj „zu dem Tagestermin, der 
oben ist“. Die (von Spieg. scharfsinnig gefundene) Lesung des 
durch kursive Zeichenformen und starke Ligaturen entstellten 
ssw-hrw „Tagestermin“ (vgl. ob. Urk. 4, $ 27e) ist völlig sicher. 
Das ntj von ntj hkrj ist mit dem letzten Strich von hrw ligiert, 
sodaß es eine Schleife bildet, genau so wie das nt und das m 
von miw.j in den oben Urk. ı, $ 24b und Urk. 5,85 angeführten 
Fällen. 

p’ ssw hrw ntj hrji „der Tagestermin, der oben ist“, ist der 
übliche Ausdruck der demotischen Urkunden, mit dem auf ein 
bestimmtes, bereits genanntes Tagesdatum verwiesen wird. Louvre 
2436 (Rev. Chrest. 116) findet er sich z.B. (mit ausgeschriebenem 
hrw „Tag“) dem Datum „Jahr ı2, Monat ı der Sommerjahreszeit, 
Tag 30° als Apposition zugefügt, wo eszum zweitenmal genannt wird; 
ebenso Louvre 2443 (Rev. Chrest. 247). Kairo 30602, 9 (= Rev. 
Chrest. 410) bezieht sich der Ausdruck auf das Datum am Kopf 
der Urkunde (18. Phamenoth) und könnte geradezu mit „am 
heutigen Tage“ übersetzt werden. 

d) Zu dem Gebrauch von dj-t „geben“ hier im Nachsatz statt 
in „bringen“, das der Vordersatz hatte, s. ob. Urk. ı, $ 26. 

e) In p:j-f ı'/, „sein ı'/,“ sind die Zahlen ı und '), ligiert; 
„ ist wie oft mit dem schrägen Strich versehen, der die anderen 
Bruchzahlen charakterisiert und dort das Wort r „Mund“ dar- 
stellt, vgl. Griff. Ryl. Il 418. 

8 25. Die Nachfrist ist hier nicht, wie in den früher be- 
sprochenen Urkunden, in Tagen ausgedrückt, sondern durch die 
Formel (n) p: dd ntj m-s’ p> ıbd (n-)rn-f „in dem Monat, der nach 
dem nämlichen Monat ist“, griech. &v 5 &youdvo unvi, 8. Griff. 
Ryl. DI ı51, note ı. In diesen Worten könnte man einen Wider- 


122 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXM. 


spruch zu dem in Z. 9 gelesenen Tagesdatum und dem darauf 
verweisenden 9» ssw-hrw ntj hrj „der Tagestermin, der oben ist“ 
in Z. 10 finden. Daß jedoch ein solches Bedenken nicht berechtigt 
ist, zeigen die Stellen Berlin 3102, 20. Ryl. 21, 15/23, sowie 
zwei unpublizierte Papyri aus Gebelen (Heidelberg Korndarlehen. 
Pap. Gardiner in meinem Besitz), wo überall gleichfalls erst ein 
bestimmter Tag, und zwar in diesen Fällen ein Monatsletzter, als 
Termin gesetzt ist (z. B. „bis zum Jahre 52 Monat ı der Sommer- 
jahreszeit = Pachons, Tag 30“) und nachher für den Fall der 
Zahlungsversäumnis „der Monat, der nach dem nämlichen Monat ist“ 
als Nachfrist gesetzt wird. Besonders deutlich Louvre 2436 (Rev. 
Chrest. 117), wo die Nachfrist lautet: n h’-t-sp ı2 Öd 2 Smw p: 
ibd ntj m-s’ p> dbd (n-)rn-f „im Jahre ı2 im Payni, dem Monat, 
der nach dem nämlichen Monat ist“, nachdem vorher als Termin 
der Leistung (ssw-hrw „Tagestermin“) der 30. Pachons (d.i. der 
letzte Tag des dem Payni vorangehenden Monats) genannt war; 
entsprechend Pap. Marseille (Rev. Chrest. 301/2).') Vgl. auch 
Urk. 14, 25/26 ($ 55). Nach den oben angeführten Beispielen 
muß es so scheinen, daß diese Art der Nachfristangabe mit dem 
nächsten Monat speziell dann üblich gewesen sei, wenn der 
Zahlungstermin auf den letzten Tag des Monats fällt (vgl. dazu 
Urk. ı, 827 und 10, $ 43). Bei uns ist das nun ja nicht der Fall. 

a) In dem Worte idd „Monat“ ist das obere Zeichen mit dem 
unteren ligiert, und zwar anscheinend beide Male verschieden. 
Der Unterschied dürfte sich so erklären, daß das Wort das erste 
Mal mit dem vorausgehenden Artikel 2»: verbunden war (Ver- 
bindung wohl verblaßt), das zweite Mal nicht. 

b) Der präpositionelle Ausdruck »-rn-f „in seinem Namen“ 
(zur Schreibung vgl. ob. Urk. ı, $ 2ıi) hat da, wo er attrıbutiv 
zu einem determinierten Nomen gesetzt ist, die Bedeutung eines 
Demonstrativs; vgl. n p’ dd (n-)rn-f Ev rovrm to umvi Kanop. 
Tanis 57 (hierogl. m ıdd pn „in diesem Monat“). Man übersetzt 
ihn am zutreffendsten wohl durch „der nämliche“, „derselbe“; 
mitunter paßt auch „der genannte“, wie meist übersetzt wird, ob- 
gleich das eigentliche Äquivalent hierfür in Demotischen ntj hrj 


ı) Der Strich hinter den Worten idd 4 >h „Monat 4 der Überschwemmungs- 
jebreszeit‘ (Choiak) bei Revillout ist natürlich zu streichen. 


xxxI.) I. PmLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 25—26. 123 


„der oben ist“ ist. Zuweilen findet sich der Ausdruck auch zu 
einem Gegenstande gesetzt, der vorher noch gar nicht genannt 
war; dann ist „der betreffende“ die passende Übersetzung, vgl. 
Urk. 14, 26 (8 55). 

8 26. Die Klausel, die wir in Z. 12/13 in verstüämmeltem Zu- 
stande lesen, lautet in anderen Urkunden so: bn tw-j (r) rh dd dr 
n-k p> hp p» sh ntj hrj (r= epe) p° sh ntj hrj n-d-t-k „nicht werde 
ich sagen können: „„ich habe dir das Recht der Schrift, die oben 
ist, getan“ “, solange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand ist“ 
Kairo 30604, 10 (Ammendienstverpflichtung). Rev. eg. 3, pl. 4 zu 
p. 131 (Pachtvertrag). Pap. Marseille (Rev. Chrest. 302, Gelddar- 
lehen, mit ausgeschriebenem r vor dem Zustandssatz). Louvre 2429 
(Rev. Chrest. 276, Getreidedarlehen, mit ausgeschriebenem iw); 
dgl. mit t’ smbl (6 ouußoAov) statt p> sh „die Schrift“ Ryl. 21, 25/26') 
(Getreidedarlehen, mit ausgeschriebenem w), Var. t- smbwl-t oder 
b smbwl:-t in einem Papyrus aus Gebelen, im Besitze meines 
Freundes Gardiner (Getreidedarlehen); oder mit p: shn „der Pacht- 
vertrag‘ Urk. 9, 2ı ($ 75). 

Eine abweichende Fassung der Klausel lautet: [br] !w (r) 
rh dd ir-j n-k r-h md nb ntj hrj r (epe) p! sh ntj hrj (n-)d-t-k „nicht 
werde ich sagen können: „„ich habe dir getan gemäß allen Worten, 
die oben sind“‘, solange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand 
ist“ Rein. 4, 23/24 (Gespannleihvertrag). [Ebenso mit t- 5-t „der 
Brief“ für die Urkunde auch Urk. 22, 9]. — Mit der oben Urk. 5, 
& ıı erörterten Klausel verbunden liegt sie vor in: bn dw-n (r) 
rh dd tw-n (= dj-n) n-k n> sw-w ntj hrj ir-n n-k p- hp n p> sh ntj 
hr r (epe) p> sh ntj hrj n-d.t-k „nicht werden wir sagen können: 
„wir haben dir die (Artaben) Weizen, die oben sind, gegeben, 
wir haben dir das Recht der Schrift, die oben ist, getan““, so 
lange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand ist“ Rein. 3, 16/17 
(Getreidedarlehen). Anderwärts hat der Hauptsatz auch nur die 
Fassung jener Klausel: bn dwj (r) rh dd twj (= djj) n-t hd im-w 
r (epe) p> sh ntj hrj n-d-t-t „nicht werde ich sagen können: „„ich 
habe dir (Weib) Silber davon gegeben““, solange die Schrift, die 
oben ist, in deiner Hand ist“ Leid. 373a, 6 (Leemans Mon. pl. 186, 


ı) Daß smbl zu lesen und dies dem griech. ouußoAov entspricht, hat Spiegel- 
berg, Rec. de trav. 33, 192 gezeigt. Spieg. übersetzt nicht ganz zutreffend 
„Quittung“ statt „Schuldschein“, „Schuldurkunde“, „Schuldausweis“. 


124 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN..  [XXXU. 


Heiratsvertrag); entsprechend in Darlehnsverträgen aus der Zeit 
des Darius Berlin 3110 (mit ausgeschriebenem dw). Rev. Not. 
des pap. arch. 415. 442; sowie der Ptolemäerzeit Louvre 2436 
(Rev. Chrest. 119, mit dw). 

Hier wird also die Rückgabe der vom Schuldner oder Dienst- 
verpflichteten ausgestellten Vertragsurkunde nach Erfüllung des 
. Vertrages vorausgesetzt. Unsere Klausel bestimmt, daß diese 
Aushändigung an den Schuldner als Beweis für die Erfüllung, die 
Nichtaushändigung als Beweis für die Nichterfüllung gelten soll. 
Stammt unsere Urkunde wie Urk. 7 aus dem Archiv des Empfängers 
Pa-wetis, so müßte der Aussteller demnach seine Verpflichtung 
nicht erfüllt haben, da es sich bei unserem Stück nach $ 29 nicht 
etwa um eine zu den Akten genommene Kopie des Originals 
handeln kann. 

a) r-bn dw für bn iw-j (una), 8. oben Urk. 5, $ ıra. — Das 
negierte Futurum III kann auch hier wieder, wie so oft, durch 
„ich soll nicht“ übersetzt werden, s. ob. Urk. 4, $ 27a. 

b) Nach den oben angezogenen Paralleltexten unterliegt es 
keinem Zweifel, daß hier am Ende von Z. ı2 auf n-k „dir“ nichts 
mehr gefolgt ist. Seltsam ist die Stellung dieses Wortes; es ist 
sehr klein und eng an, z.T. sogar über das j von ir-j „ich habe 
getan“ geklemmt, wie wenn auf dem Blatte kein Platz mehr ge- 
wesen wäre, was doch in Wahrheit kaum der Fall gewesen sein 
kann. Ähnlich auch in Urk. 8, 7, wo gleichfalls kein Platzmangel 
war. Es muß dies also wohl eine übliche Schreibweise für die 
gewiß oft vorkommende Verbindung {rj n-k gewesen sein. In 2.6 
unserer Urkunde ist das n-k aber nicht so gestellt. 

c) An Stelle des gewöhnlichen sh „Schrift“ fanden wir in unserer 
Klausel bisweilen auch andere Ausdrücke zur Bezeichnung der betref- 
fenden „Urkunde“ verwendet. Bei uns steht ein fem. Wort mit dem 
Zeichen der Pflanze, dem Determinativ für Schriftstücke, und versehen 
mit dem Femininalzeichen ? (hinter dem Determinativ), das mit dem 
folgenden ntj hrj „die oben ist“ ligiert und dabei fast zu einem senk- 
rechten Striche gereckt erscheint Das eigentliche Wortzeichen vor 
dem Determinativ war ın der Phot. undeutlich. Es ließ, wenn man 
$° „bis“ in Z.9 verglich, an $°-t „Brief“ denken, das wir in Urk. 4 
und 5 für „Urkunde“ angewendet fanden, und das auch hier gut passen 
würde. Andererseits scheinen die Schriftzüge aber auch dem charak- 


xXXIL) I PrmoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 26—27. 125 


teristischen Zeichen für k „Leib“ zu ähneln, das in der Tat als 
Ausdruck für Schriftstück vorkommt (h „Abschrift“ dvriygagonr), 
selbst aber niemals mit dem Determinativ für „Schriftstück“ ver- 
sehen wird und nur in Verbindung mit einem anderen Ausdruck 
für „Schriftstück“ gebraucht wird (s. Urk. 14, $ 44). Das Original 
ließ denn auch keinen Zweifel daran, daß wirklich 3°.t „Brief“ zu 
lesen ist. 


d) Das iw (epe), das den nominalen Zustandssatz einleitet 
(s. ob. Urk. ı, $ 29), ist in den oben mitgeteilten Parallelstellen 
bald richtig (historisch) so ausgeschrieben, bald, wie so oft, durch 
das gleichlautende r (e) ersetzt, bald ist es, so bei uns, gar nicht 
bezeichnet, wie das auch sonst häufig geschieht (vgl. mein Sarapis 
und die sogen. xdroyo. des Sarapis 8.93, Anm. 3), ebenso wie bei der 
Präaposition r (e). Infolge dieser Auslassung folgt der Beginn des Zu- 
standssatzes (Ausdruck für die Urkunde) dann unmittelbar dem gleich- 
lautenden Schluß des Hauptsatzes und ist daher von den früheren 
Erklärern bisweilen irrig als Dittographie angesehen worden. 
Revillout macht, in völliger Verkennung des Zusammenhanges, 
aus dem Zustandssatz einen selbständigen Aussagesatz, wodurch 
beide Sätze sinnlos werden mußten. 


e) n-d-t-k „in deiner Hand“ war, wie meistens im Demot,, 
ohne das, als selbstverständlich angesehene, n geschrieben. Die 
Gruppe zeigt die gleiche Schreibung und Zeichenstellung wie bei 
(r-)d-t-k in Urk. 7, 5 und sonst. 


& 27. An den Parallelstellen folgt auf die mit n-d-t-k „in deiner 
Hand“ schließende Klausel nichts mehr oder es folgen andere 
Dinge, die an unserer Stelle nicht passen oder nicht Platz finden, 
wie die Vermögenshaftungsklausel (Ryl. 21) oder die Klausel über 
die Haftung des Schuldners und seiner Kinder (Rev. Chrest. 119. 
276. 302. Rev. €g. 3 pl.4 zu p. ı31). Die Worte n hir (n-Jiwtj mn 
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ in Z. 13 zeigen, daB in dem 
verlorenen kurzen Satze, mit dem Z. ı2 schloß, nochmals von der 
Leistung durch den Schuldner die Rede gewesen sein muß. Am 
besten passen würde etwa miw-j ir-f n-k „und ich werde dir es 
(das Recht der Urkunde) tun“ oder mtwj er n-k (r-)h-t-s „und ich 
werde dir gemäß ihr (der Urkunde) tun“. Wenn dabei etwa 
noch n-k „dir“ fehlte, so würde das noch besser zu den Raum- 


126 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


verhältnissen stimmen. Reste von miw scheinen denn auch noch 
auf dem kleinen Bruchstück, das in der Phot. von seinem Platze 
gerückt zwischen Z. 13 und ı4 erscheint, zu stehen. 

& 28. Unmittelbar hinter den letzten Worten des Urkunden- 
textes folgt, von der gleichen Hand geschrieben, die Unterschrift 
des Schreibers (Notars). Sein Name M:‘-r“ (Marres oder Manres) 
hat ausgesprochen lokalen Charakter. Es ist ohne Zweifel, wie 
Spiegelberg schon gesehen hat (Demot. Pap. von Kairo Text 
S. 290), nichts weiter als eine, auch bei den Klassikern bezeugte 
Verstümmelung des Namens N-m:’.t-r‘ (Lamarös), d.i. der Name 
des alten Königs Amenemmes’ IlI., der als Erbauer des Labyrinths 
und der Pyramide von Hawara bis in die griech.-röm. Zeit als 
Schutzpatron des Faijums galt. Als Personenname kommt er in 
den demotischen Papyri von Kairo, die aus Tebtynis stammen, 
oft vor. Auch in den griechischen Papyri, die von dort oder 
sonst woher aus dem Faijum kommen, ist er häufig. Schon dieser 
Name würde es wahrscheinlich machen, daB auch unsere Urkunde 
aus dem Faijum stammt, auch wenn nicht Urk. 7 lehrte, daß sie 
an einen Beamten der „Meris des Polemon“ gerichtet ist. 

& 29. Unter der Urkunde, durch einen Zwischenraum von ihr 
getrennt, steht die Namensunterschrift des Ausstellers, der in ihr 
redete, „Teos, Sohn des Horos“, von anderer Hand als der Ur- 
kundentext (vgl. sh in Z. 14, die Namen in Z. 3), also ohne 
Zweifel seine eigenhändige Unterschrift. Die Handschrift ist ele- 
gant und wohl ausgeschrieben; sie unterscheidet sich sehr merk- 
lich von den meist ungelenken Zügen der Zeugenunterschriften, 
die wir sonst unter den Urkunden finden. — Diese Unterschrift 
des Teos verbürgt uns, daß wir das Original der Urkunde vor 
uns haben und nicht eine im Bureau des Pawetis davon genommene 
Abschrift. 


nn nn sn mn 


xxX1.] I. PaıtLoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 6. $ 28—Urk.7. 127 


Urk. 7. 
Kairo 30659 + 3uıgı. 


(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 11 —ı3. — 
Faksimile: Taf. 67.')) 


Gestellungsbürgschaft für einen im Gefängnis sitzenden 
Königsbauern, aus dem März 202 vor Chr., gleicher Her- 
kunft wie Urk. 6. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 49 (K. 30659), 
Text S. 298 (K. 31191), umschrieben und übersetzt ebenda im 
Text S. 96/7. 297/8. 

Die Vermutung, daß die beiden Stücke zusammengehören, 
wurde wie bei Urk. 4 durch die Wahrnehmung an die Hand ge- 
geben, daß das zweite genau an der Stelle des Gedankenganges 
beginnt, wo das erste aufhört. Z.ı von K. 31191 vervollständigt 
auf das beste den Satz, in dem K. 30659 abbricht. Berücksichtigte 
man ferner, daß beide Stücke — soweit die Photographien, die 
weder in natürlicher Größe noch in gleichem Maßstabe hergestellt 
sind, eine solche Feststellung erlaubten — anscheinend rechts 
denselben freien Rand und in der linken Hälfte dieselbe Blatt- 
klebung aufwiesen‘), daß die Zeilen gleiche Länge (nachK. 31191, 3.4, 
wo die Ergänzung gegeben ist) und auch ungefähr gleichen Ab- 
stand zu haben schienen, sowie, daß die Schriftformen mancher 
Worte (hrw „Tag“, md „Wort“, mtwj) und Zeichen (Sufhix f, k 
von hir „Notwendigkeit“ und A*-t-k „vor dir“, und Determinativ 
der Tätigkeit mit der Hand in hir und Nht-t-is) eine verblüffende 
Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zeigen, so konnte man die 
Zusammengehörigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit aussprechen. 
Die Zusammenstellung der Originale, die ich dank dem liberalen 
Entgegenkommen des Service des antiquites d’Egypte vornehmen 
konnte (s. ob. S. 3), ergab die Richtigkeit der Vermutung. 


nn 


ı) Nach einer Pause des Originals. 
2) Auf der Tafel durch eine punktierte Linie angegeben 


128 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL. 


I. 


2. 


Umsechrift. 
h.t-sp 3-t dbd 2 pr' n Pr-: Ptlwmjs > Ptlwmjs irm 


rn mn» ntr-w mr-Af-t-w’ dd »spntj»s’ rle).dj-w n-f“ 


‚sh r nhh* tnj’n s$ »rtmjtrs n P’(na)-wt 


(s) Nhm-s-is p’ shn m: (ua) n tb» dni-(t) n Plmn® 3p-j dr-t° 


5. (n) wj‘ Pr-:' Hr s P:(na)-hj mw-t-f Nht-t-is ntj dddh*(n-)d-t-k’ 

6. (n) Sp-dr-t" r A" tw-s mtw-k (uTar) -wWgj" d-t W-f hr tk” 
miw-) 

7. int-f nk r p’j-k m’ (ua) n dl’ md“ np rw” n wh-f"” 
miw-j(ntaı) ° 

8. nlj [dw-ir-|kler)(r) ir-f"* (n) p BE" n irpi n ntr hwj n Pr- :"® 
[gr 2wj (r) dj-tt(= Taar) n-k h‘-j] 

g.n w hrw hnw hrw 2" tw Im dj-t” we (r) d-t........... 1” 

10. ntj nb ntj mtwj (nTaı) hn‘ m» [ntj] i[w (r)] dj-t hpr-w [tb dwj-t 


p! hp t3 Sj-t nt; Any” 


. p’j-k rd p ntj bj hir-t”* r md nb ntj dw-f [r dd-t-w irm-j n-rn 


md nb nt) hrj)” 


12. mtwj ir-w r-hrw-f n hir-t (n-\wij” mn  I[sh...... REN 1» 
II. rs ev]eyunoaro” 
TA: Tasse aro amun]g Avoıuayidog 


Hierunter ist der Papyrus abgebrochen. 


XXXI.] I. PmmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. 7. 129 


7. 


9. 


IO. 


I2, 


Übersetzung. 


. Jahr 3, Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir)' des Königs Ptole- 


maios, Sohnes des Ptolemaios und 


. der Arsinoe, der vaterliebenden Götter.” Es sagte der Aspen- 


dier®, dem man gegeben hat‘ 
Acker** für die Ewigkeit“’, Athenion, Sohn des Artemidoros, . 
zu Pa-wet (Pawetis), 

dem Sohne des Nahme-s-&se (Namesäsis), dem Orts-shn (To- 
parchen?) des Teiles des Polemf[on]’: „Ich habe Hand ge- 
nommen® 


. (in bezug auf) den Königsbauern’ Hör (Horos), Sohn des 


Pa-hj, seine Mutter ist Nechte-&se (Necht&sis), der verhaftet 
ist” von (oder: in) deiner Hand’, 


. (in einem) Handnehmen" zu stehen." Es liegt mir dir gegen- 


über ob", ihn stehen zu lassen (d.i. zu stellen) vor dir.'” Und 
ich werde 

ihn dir bringen zu deinem Orte des Worteaufnehmens” an 
dem Tage”* des Wünschens'®® ihn von mir," 

das du tun wirst", außerhalb von''* Gottesheiligtum (und) 
Königsaltar’”® [oder ich werde mich(?) selbst dir geben] 

an einem Tage von 2 Tagen.” Wenn ich nicht gebe”, so 
werde ich [geben ..... ar 

Alles, was ich habe, und das [was ich] erwerben werde, [ist 
das Pfand für das Recht des Briefes, der oben ist.]” 


. Dein Bevollmächtigter ist es, der (mit?) Zwang nimmt (d.i. 


zwingt)”"* in betreff aller Dinge, die er [mit mir reden wird 
im Namen aller Worte, die oben sind,) 

und ich werde sie tun auf sein Geheiß mit Notwendigkeit, 
ohne Verharren.“” [Es schrieb (dies) NN., Sohn des X.]” 


13. (Griechisch:)* [Jahr 3, Mechir, Tag ... in Krokodilopolis.] Es 


verbürgte sich 


14. [Athenion, aus dem Dorfje Lysimachis, 
15. [auf Gestellung in bezug auf den Königsbauern Horos usw.] 


(Das Folgende weggebrochen.) 


Abhand) d.K.8S Gesellsch. d. Wissenech., plıil.-hist. Kl. XXXIT. 9 


130 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XAXXII. 


Kommentar. 


$ ı. Betreffs des Datums gilt, was ob. Urk. 3, $ ı, b bis d 
gesagt wurde. Hier ist bei der ausgesprochenen Form der ersten 
Zeichen in der Benennung der Jahreszeit doch wohl unbedenklich 
mit Spieg. pr „Winterjahreszeit“ zu lesen (also Mechir = 12. März 
bis ıo. April 202 vor Chr.), nicht etwa $mw „Sommerjahreszeit“ 
“ (also Payni = ıo. Juli bis 8. Aug.) 

$ 2. In der Schreibung von itf-t-w „Väter“ hat die Bezeich- 
nung des gesprochenen ? (über dem Pluraldeterminativ) die Form 
eines schräg liegenden geraden Striches. 

$ 3. Zu der hier als Titel gebrauchten Bezeichnung „Aspen- 
dier“ (s. Spiegelberg zur Stelle) vgl. die Bemerkungen von 
Lesquier, Institutions militaires des Lagides p. ıı6f. 

84. r(le).dj-wn-f’hrnhh „dem man Acker für die Ewigkeit 
gegeben hat“ = Kleruch. r-dj-w ist die Relativform des sdm-f mit 
Aleph prosth. — :h als Bezeichnung für das Kleruchen- oder Ka- 
tökenland auch in dem Titel nd-h „Ackerbesitzer‘“'), über den 
Spiegelberg zu Kairo 31232 (S. 313 des Textes) gesprochen hat. 

Zu r nhh „für immer“, dem kopt. sa-ene2 entsprechend, vgl. 
Mag. Pap. Index Nr. 469. Bei uns ist das r so klein gemacht, 
daß man auch » lesen könnte. 

85. „Pawetis, Sohn des Namesesis“, mit Auslassung des Fi- 
liationszeichens, der oben in Urk. 6 genannte Mann, hier betitelt 
als p: shn m’ (ua) n b dnd-t n Plmn „der Orts-shn der Meris des 
Ptolemon“ (des arsinoitischen Gaus), s. ob. Urk. 6, $ ab. 

In dem Titel shn m: (ua) wollte Spiegelberg (brieflich) sehr 
ansprechend das Äquivalent des griech. roxoucdwrjg vermuten, 
der nach Tebt. I Nr. 183 (Descr.) die Oberaufsicht über den xo- 
udoyns, yervnuaropvied („Flurwächter“) und den xwuoyoruuarevs 
führte. Die Deutung des shn = wodwrng ist, wie oben 8. 106 aus- 
geführt wurde, kaum richtig. Dagegen entsprisht das m’, wie 
man im Demot. mit Übertragung der Schreibung von m:’‘ „wahr“ 
das aus altem bw hervorgegangene ua „Ort“ zu schreiben pflegt, 
ın der Tat offenbar dem griech. zöxog, im Unterschied zu dm 


ı) Berl. 3116, 6, 18 (= xdroıxog) mit einer Abkürzung Ye für :h „Acker“, 
ähnlich der, die wir oben in Urk. 4 (8 9) fanden. 


XXXIL] I. PamLoLoc. TesL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 1—8. 131 


„Dorf“ (tue) = »&un; und Spiegelberg wird durchaus im Recht 
sein, wenn er das unserem Titel analog gebildete sh m’ (ua) „Orts- 
schreiber“ Kairo 31219, 8. Berlin 3080, ı0o. Erbach 8 (hier nach 
dem sh dmj = xmuoygeuuareig, vor dem shn genannt, s. u.) dem 
soxoygauuarebg gleichsetzt (Äg. Ztschr. 42, 56). 

Fraglich ist nur, was mit diesem ua = röxog gemeint ist. 
Nach Urk. 8 muß es scheinen, daß er etwas Kleineres als die 
zoun darstellt, etwa einen Weiler; wogegen der rorouodwrng 
nach der oben angezogenen Stelle Tebt. I Nr. 183 offenbar einen 
größeren Bezirk vertrat, zu dem verschiedene Dörfer gehörten, 
vermutlich die z6x#0: (oder rorxegyie), in die die äg. Gaue geteilt 
waren. Diese z6xo: werden im Demot. denn auch sonst in der 
Tat durch einen anderen Ausdruck als m:° wiedergegeben, näm- 
lich durch ‘.wj-w, Pluralis von nı „Haus“, „Ort‘“‘ (s. unten Urk. ı2, 
$ 16). Andererseits erscheinen beide Ausdrücke in seltsamer Weise 
verbunden, als ob sie sich deckten, in der auch sonst für unseren 
Text bedeutsamen Stelle Berlin 3080, g/ıı. Dort legt ein Pächter 
von Tempelland des Amun einen Königseid über die Pachtzahlung 
und seine Selbstgestellung vor die königl. Schreiber ab vor p> shn 
ww n Nw-t „dem shn der Stätten (m = röroı) von Theben“, 
einem Makedonier Apollonios, und p> sh m’ (ua) n n "wjw n 
Nu-t (n) p: 18 Pr-Hi-hr „dem Orts(ua=rörog)schreiber der Stätten 
(m= 1620) von Theben im Gaue von Pathyris“, einem Ägypter 
Panas. Hier scheint die Toparchie Theben des pathyritischen 
Gaues nur einen sh-m>" roxoygauuerebg zu haben, so daB ua=rörog 
und mı=r6rog (Sing. von röxo:) zusammenzufallen scheinen. Ähn- 
lich scheint ja auch an unserer Stelle die Meris des Polemon nur 
einen shn m:‘ „Orts-shn“ zu haben, so daB auch da ua = rörog 
und TIor&uwvog uegig zusammenzufallen scheinen. — Zum Wechsel 
von ua und mı vgl. auch Urk. 8, $ 14. 

8 6. Die Bürgschaftserklärung hat dieselbe Form wie in 
Urk. 1. 3.4: 3925 dr-t (n) „ich habe Hand genommen in bezug 
auf NN.“ 

&97. wi‘ Pr-: „Königsbauer“ s. ob. Urk. ı, $ 5b. 

&8. Dem Namen der Person, für die gebürgt wird, folgt ein 
Zusatz ntj dddh „welcher verhaftet, gefangen ist“, den Spieg. 
mit dem folgenden d-t-k „(in) deine Hand“ verband und so über- 


setzte: „der verfangen ist in deine Hand“. Diese Bedeutung hat 
g9* 


132 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


das Verbum ddh, das im Demot. meist mit doppeltem d geschrieben 
wird, weil die Gruppe für dd in dem häufigen dd „sagen“ (xw) 
längst zu d entwertet war, aber nie. Es bedeutet vielmehr überall, 
wie schon im Neuäg., „in Haft sein“, „gefangen sein“ (im Ge- 
fängnis), s. meine Abhandlung „Sarapis und die sogen. xdroyoı 
des Sarapis“ S. 92fl.; so auch in den Urk. 8. 16. 17. Die Deter- 
minativa für Haus und Schlechtes, die das Wort auch bei uns 
hat, zeigen schon, daB wir es nicht anders als sonst zu fassen 
haben. Es handelt sich um die Befreiung eines im Gefängnis 
sitzenden Königsbauern gegen Bürgschaftstellung; vgl. dazu Urk. 16 
und Kopt. Nr. 19. — Der ganze Ausdruck ntj dddh „der ver- 
haftet (gefangen) ist“ kehrt Kairo 30989, 3, ebenfalls hinter einem 
Namen stehend, wieder. 


89. Vor d-.i-k „deine Hand“ ist notwendig eine Präposition 
zu ergänzen, sei es n oder r, die beide dabei unbezeichnet bleiben 
(r z.B. Pap. Spieg. 13, 8, wo Spieg. (n-)d-t statt (r-)d-t ergänzte). 

Dieser präpositionelle Ausdruck kann, wie Spieg. tat, mit 
ntj dddh verbunden werden, „welcher verhaftet (resp. gefangen) 
ist in deine Hand“ resp. „durch deine Hand“. Man könnte ihn 
aber auch mit 37) dr-t „ich habe Hand genommen“, d.i. gebürgt, 
verbinden, und darin eine Nennung des Empfängers der Bürg- 
schaft finden, wie sie im Kopt. die gewöhnliche ist. Denn dort 
wird der Empfänger im Sahid. durch e-roork „in deine Hand“ 
(resp. e-TooTe an eine Frau), e-TooT „in meine Hand“ und e-roorq 
„in seine Hand“, e-Toorq u- „in die Hand von“ ausgedrückt.') 
Wenn das Bohair. dies durch u-TooTtk „in deiner Hand“ = „bei 
dir“, N-ToTq N- resp. N-Ten- „in der Hand von“ ersetzt, so ist das 
wohl nur ein Gegenstück zu seinem Gebrauch von n-Ten- statt 
e-ren für den Dativ der Person nach den Verben des Befehlens 
(Stern, Kopt. Gramm. $ 535). 

Diese Ausdrucksweise für den Empfänger der Bürgschaft im 
Kopt. ist lehrreich. Denn sie zeigt einmal deutlich, daB die Hand, 
die bei der Bürgschaftsleistung genommen wird, die Hand des 
Bürgen selbst ist und daß das „Handnehmen“ also eigentlich rich- 
tiger ein Handgeben heißen sollte. Vermutlich war der Ausdruck 
„Hand nehmen“ früh zu einem neutralen Worte für Handschlag 


ı) Siehe den Abschnitt „Konstruktion“ im kopt. Anhang. 


xxxit.] I. PuLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜURk. 7. $ 8— 11. 133 


geworden, dessen Bedeutung sich im kopt. sen-ToT- dann auch 
noch nach einer ganz anderen Richtung hin weiter entwickelt 
hat. Denn dieses bedeutet geradezu „begrüßen“, „küssen“, urspr. 
„durch Handschlag begrüßen“.') 

Gegen eine derartige Verknüpfung des (r-)d-t-k „in deine Hand“ 
an unserer Stelle kann aber zweierlei eingewendet werden; einmal 
daß die Stellung dieses kurzen, ein Suffix enthaltenden Ausdruckes 
hinter den langen präpositionellen Ausdruck „in bezug auf den 
Königsbauern Horos ...... der verhaftet ist“ nach den sonst in der 
äg. Sprache für die Wortfolge geltenden Gebräuchen ebenso wenig 
zu erwarten wäre, wie sie in den kopt. Beispielen je eintritt, wo 
das e-TooTk stets unmittelbar auf das sn-rwpe folgt und dem 
mit u- angeknüpften Beziehungsausdruck vorangeht; und zweitens, 
daß sich in keiner der anderen bisher bekannt gewordenen dembot. 
Bürgschaftsurkunden ein zweites Beispiel für eine solche Bezeich- 
nung des Empfängers der Bürgschaft gefunden hat. [Die inzwischen 
von Sottas veröffentlichten beiden Urkunden Lille ı.2 (Urk. 22. 23) 
zigen, daß diese Bedenken gerechtfertigt waren. Aus ihnen er- 
gbt sich, daß (n-)d-t-k zu lesen ist, daB dies „von deiner Hand‘ 
bedeutet und sicher mit dddh „verhaften“ zu verbinden ist. Da- 
nach ist denn oben die Übersetzung festgestellt worden.] 


810. Wie in Urk.4 (8 37) ist hier der Ausdruck Sp-dr-t noch 
einmal wiederholt, vermutlich. in Form der Figura etymologica. — 
Das Wort „Hand“, das hier wohlerhalten ist, zeigt dieselbe Schrei- 
bung wie in Urk.6 ($ ı4c), jedoch mit Hinzufügung des Zeichens 
für die Femininalendung ?; ebenso in Urk. 9 und ıo. Die Schrei- 
bung, die hier vorliegt, findet sich ganz ebenso auch Ros. ı5 für 
die seltene absolute Form des Wortes (Twpe), die ja in sn-Twpe 
vorliegt, in n dr: (xpo)(n) dr.t „mit Stärke der Hand“ —- Kate x00- 
zos, im Unterschied zu der konstrukten und pronominalen Form 
des Wortes (rW-, TOOT-). 


& ıı Den Worten (n) dj-t (n) hd 30 „zum Geben in bezug 
auf 30 Silberlinge“, die in Urk. 4 ($ 38) die Figura etymologica 
ergänzten, entspricht hier r '% „zu stehen“, eig. „um zu stehen“, 
als Zweck oder Gegenstand der Bürgschaft. 


ı) Vgl. dazu die im kopt. Anhang unter Nr. III zusammengestellten Beispiele. 


134 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


a) ‘h‘ „stehen“ oder „sich stellen“ (wze:ozı) — beides kann 
der Infinitiv bedeuten — bezeichnet hier wie nachher in dj-t h-f 
„stehen lassen“ = „stellen“ (razoy) die Gestellung. Ebenso in 
dem eidlichen Gestellungsversprechen eines Pächters von Tempel- 
land Berl. 3080, 20: „ich werde ihre Pachtzinsen an das Tor des 
Königs zahlen gemäß dem, was die Schreiber des Königs deswegen 
schreiben werden“ ntw Ipr dw h L-ir-hr-w dw-j wnh r-bl „und 
ich werde sein, indem ich stehe (oder: mich stelle) vor ihnen, in- 
dem ich offenbar bin“ (d.h. „stehend und offenbar“), vgl. griech. 
zaeoov zer Zugerng. Statt °h „stehen“ finden wir in anderen 
demot. Gestellungsversprechen auch hms „sitzen“ gebraucht, wo 
dies im Zusammenhange augenscheinlich besser paßte: dw (r) 
hms (n) p: iS Db> irm n’j-k rd-w „ich werde sitzen im Gau von 
Edfu mit deinen Bevollmächtigten“ (um ihnen Rechenschaft ab- 
zulegen) Eleph. 7, ı1/J12; dw (r) dj-t hms n’ sh-w n h-t-ntr irm 
2°j-k rd „ich werde die Tempelschreiber sitzen lassen mit deinem 
Bevollmächtigten“ Eleph. 5, ı5 (beide Stellen nach den Originalen 
geprüft). 

b) Nach altem Gebrauche könnte der Ausdruck r h‘, der hier 
die Art der Bürgschaft charakterisieren soll, nur finale Bedeutung 
haben („um zu stehen“ resp. „sich zu stellen“) und müßte auf den 
Bürgen bezogen werden, also wie das analog gebrauchte n dj-t 
„zum Geben“ = ec &arıcır. Es ist verlockend, dazu dann das «& 
xeodoracıv heranzuziehen, das sich mitunter als Zusatz zu &yyvaodaı 
oder öyyvog findet (Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht 18. 116. 161). 
Tatsächlich soll sich diese scheinbare Parallele nach Partsch aber 
nicht vor dem 3ten Jh. nach Chr. finden und dabeı das Gestellen auf 
den Schuldner, nicht den Bürgen gehen. — Die Nebeneinanderstellung 
mit n dj-t= eis darıcıw wird aber auch durch die Verschiedenheit 
der Präpositionen (n und r) in Frage gestellt, namentlich aber 
durch Urk. ı0, 26 ($ 53), wo n dj-t „zum Geben“ mit Beziehung 
auf den Bürgen und r dj-t s „um sie zu geben“ mit Beziehung 
auf den Schuldner nebeneinander stehen. Diese Stelle gibt uns 
zugleich aber wohl auch das Recht, unser r ‘'k‘ „um zu stehen“ auf 
den Schuldner zu beziehen und einfach mit „zu stehen“ zu über- 
setzen. Es liegt also dieselbe Abschwächung der finalen Grund- 
bedeutung vor, wie bei dem Ausdruck r-dj.t „um zu geben“, der 
schließlich einfach „daß“ bedeutet (s. Urk. ı, $ 19). Im Kopt. 


xxXxIL.]) I. PuıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.7. $ I1I—ı14. 135 


findet sich denn auch in der Tat nicht selten nach »n-Trwpe 
„bürgen“ ein Infinitiv mit e statt des normalen erpeq „daß er“ genau 
in derselben Weise für die Leistung des Schuldners gebraucht wie 
in der zitierten Stelle Urk. ıo, 26, z.B. e-ru-katadpone [epoo]r 
„sie (die Werke) nicht zu vernachlässigen“ (Kopt. Nr. 31). 

8 12. dw-s mtw-k (nTar) -wj-j „es liegt mir dir gegenüber ob“, 
die Verpflichtungsformel, die wir in fast allen bisher besprochenen 
Urkunden antrafen (s. ob. Urk. ı, $ 20). Sie zeigt in ihren beiden 
ersten Bestandteilen durchaus korrektes Aussehen; insbesondere 
ist auch das erste Wort völlig deutlich w-s und nicht in, wie 
Spieg. las. Das dritte Wort (-wjj), das Spieg. isj „befehlen“') 
lesen wollte, ist z. T. infolge Abspringens der Tinte in der ersten 
Gruppe, z. T. durch einen Haken, der unten an den senkrechten 
Strich gehängt ist, etwas entstellt. Gleichwohl kann an der Lesung 
"wjj „zu meinen Lasten“ kein Zweifel sein, zumal das Suffix ı. sing. 
j völlig klar darsteht und dieses 7, da es von keinem Determinativ 
gefolgt ist, auch in keiner anderen Weise gedeutet werden kann. 
Vor dem Infinitiv, der von (w-s mtw-k -wjj abhängt, ist ein Spa- 
tium freigelassen, vermutlich zum Zweck der Heraushebung des 
Folgenden. 

813. d-t r-f h’-t-k „ihn stehen lassen vor dir“ = „ihn dir stel- 
len“, der dem oben $ ııa belegten Ausdruck für die Selbstgestellung 
% kir-hr „stehen vor“ entsprechende Ausdruck für die Gestellung 
eines Dritten. In Z. 7 tritt dafür als Synonym in-t-f „ihn bringen“ 
ein. Vgl. dazu die Gestellungsbürgschaft der Stelle Gen. 43, 9 
in der kopt. Übersetzung (Kopt. Nr. 1), wo NTa-Tazoq e-parq unek- 
üso „und ich werde ihn stehen lassen auf seinen Füßen (d.i. stellen) 
vor dir“ neben eswn Aı-SJTEU-ENd 2apok „wenn ich ihn nicht zu 
dir bringe“ steht. 

a) h’-t-k „vor dich“ (zurk vgl. Griff. Ryl. II 370), aus r-h’-t-k 
„an deinem Vorderteil“ mit Wegfall der Präposition r entstanden. 
Die Bezeichnung des vor dem Suffix gesprochenen ? hat hier wie 
ın d-t-k „deine Hand“ einfach die Gestalt eines senkrechten Striches, 
der unten mit dem % ligiert ist. 

814. In p:j-k m: (ua) n di” „dein Ort des al’-Machens“, wo- 
hin der Gefangene wiedergebracht werden soll, hat Spieg. mit 


| m nn m nn nn 


ı) Er meint das jetzt in gelesene Wort, das übrigens im Infinitiv kein 5 bat. 


136 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Recht einen Ausdruck nach Art der kopt. Ausdrücke mit ua-n- 
erkannt. Er vermutet darin das „Bureau“ des angeredeten Be- 
amten. Das stimmt vortreffllich zu dem folgenden Wort, das 
Spieg. ink „ich“ las, das aber in Wahrheit nichts anderes ist, als 
md „Wort“ (vgl. Z. ı1). Wir haben also als Genitiv von m: (ua) 
„Ort“ hier den Ausdruck dl! md „Worte zusammenlesen“, der uns 
aus der Verbindung g’j n dl!’ md „Handlung des dl!’ von Worten“, 
dem demotischen Äquivalent von yonuerıouög „Urkunde“ Ros. 30. 
Kanop. Tanis 24 (als ein Wort behandelt, dem das Adjektiv nb 
„alle“ z&vregs am Ende zugefügt ist) bekannt ist.) Auch Mag. 
Pap. 9, 24. 10, 8 findet er sich, als ein Wort behandelt, in 9>j-j 
dl’ md-t „mein d’! von Worten“, das dort unter den Requisiten 
des Magiers genannt ist. — Für das ob. Urk. 6, $ ıı besprochene 
Wort di’ ergibt sich aus jener Benennung für yonuerıouög als 
wahrscheinlich, daß es die urkundliche Fixierung, Aufnahme, Pro- 
tokollierung von Reden oder auch Dingen — denn auch das be- 
deutet md ja oft — bezeichnete. 

An unserer Stelle würde es sich also um den „Ort der Pro- 
tokollierung“, um das yenueriorngiov des Toparchen handeln. 


8 15.np: hrwon w-h-fmtwj „an dem Tage des ihn Wünsehens 
von mir“ d.h. an dem Tage, an dem du ihn von mir verlangen 
wirst. Ähnlich nicht selten auch sonst in den Urkunden, wo von 
dem Zurückverlangen einer Schuld durch den Gläubiger die Rede 
ist, vgl ep sw n whpjhds... nt iw-ir-t (epe) (r) ir-f tw dj-t 
st n-t im-f „der Termin des Wünschens diese‘ 5 Silberlinge, das 
du (Weib) tun wirst, ich werde sie dir geben an ihm“ Louvre 
2429 (Rev. Chrest. 274/5); hnw hrw 30 n w-h-w miwj (uTaı) ntj 
iw-ir-t (epe) (r) ır-f „innerhalb von 30 Tagen des sie Wünschens 
von mir, das du tun wirst“ ebenda; p:j-t ssw (n) w:h-f dw (r) 
dj-t s n-t im-f „dein Termin des ihn (den Unterhalt) Wünschens, 
ich werde ihn dir geben an ihm“ d.h. wenn du ihn wünschest 
und nicht wenn es mir beliebt, werde ich ihn dir geben, Kairo 
30607, 4 a. E. 30608, gegen Ende. 31200, 3; rn p hrwn wh 

ı) Der demot. Ausdruck, der eigentlich die Handlung bezeichnet (wie ja auch 
genwersoung), hat hier nach dem Zusammenhang unzweifelbaft konkrete Bedeutung: 
die Namen des Königspaares sollen geschrieben werden r gjn di md nb „in 
alle Urkunden“ (eig navrag Tobg yonuarıcuovog) Ros.; Ar g:jn di mdnb „auf 
allen Urkunden“ (Ev näcıv roig yenuarıouois) Kanop. 


XXxIL] I. PurLoLoc. TeEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. 8 14—17. 137 


nt; ıw-ir-klex) r ir-f „an dem Tage des Wünschens, das du tun 
wirst“ Urk. 8, 4. | 

a) hrw „Tag“ liegt hier in einer eigentümlich kursiven und 
ligierten Schreibung vor, die sich auch in Z.9 und in Urk.4, ı2 
wiederfindet. 

b) Zur Lesung von w:h „wünschen (orws), das der gewöhn- 
liche Terminus der demot. Urkundensprache für „verlangen“ ist, 
8. Heß, Ros. S. 65. 

c) mtwj (nTaı) „von mir“, wie in der oben zitierten Stelle 
Louvre 2429, dem neuäg. Gebrauche von mdj entsprechend. Ebenso 
nach dbk „bitten“ in Urk. ı3 ($ 2gb). 

8 16. Die durch die Mehrzahl der eben in $ ı5 angeführten 
Parallelstellen, wie durch andere ähnliche Fälle (s. Urk. 5, $ ıob.d) 
gegebene Ergänzung des Satzes, mit dem K. 30659 schließt, ntj 
iw-k (resp. ir-k = ex) (r) ir-f „das du tun wirst“ stand am Anfang 
von K. 31191. Das nt, das k und die charakteristische Form, 
des «r-f lassen keinen Zweifel daran. 

8 17. Was auf (r-f folgt, erweist sich durch die schon in der 
Phot. erkennbaren Worte /rpj „Heiligtum“ und ?r-: „König“ als 
Überreste der Formel, durch die in den Gestellungsversprechen die 
Zuflucht m ein Asyl für die zu gestellende Person ausgeschlossen wird. 

a) Diese Formel beginnt, wo es sich um Selbstgestellung 
handelt, mit einer Erklärung des Sinnes „ich werde nicht weg- 
gehen“ an den und den Schutzort (Eleph. 7, 20. Berl. 3080, 21. 
Kairo 30604, ıo/ıı). Wo es sich hingegen um Gestellung eines 
Dritten handelt, hat die Klausel die Form eines adverbiellen Aus- 
drucks zu dem Gestellungsversprechen; sie beginnt dann mit n p: 
bl n „außerhalb von“ (u-nsoa u-) dem und dem Schutzort, dem 
griech. ?&o entsprechend, Urk. 8, 5. Eleph. 5, 14 (beide Male mit Aus- 
lassung des ersten n).) Bei uns muß also die letztere Ausdrucks- 
weise vorgelegen haben. Die Reste zwischen ir-f und /rpj zeigen, 
daß das in der Tat der Fall gewesen ist. Hinter bl ist auch das 
genitivische n ausgeschrieben. 

b) Die Aufzählung der Schutzstätten lautet in den verschie- 
denen Gestellungsversprechen verschieden’): -uj (m) nht-t (nasTe) 


ı) [In Urk. 22. 23 geht dem präpositionellen Ausdruck (») p: bi n noch duw-f 
„indem er ist‘ voran.] 
2) [Siehe dazu jetzt auch Urk. 22. 23.] 


138 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


nb hwi n Pr-: rpj n ntr „irgendeine Schutzstätte, Königsaltar, 
Gottesheiligtum“ Kairo 30604, ıo/ıı (Selbstgestellungsversprechen 
einer Amme)'); “«j (m) n 'nh "wj (m) n nkt-t „Eidstätte, Schutz- 
stätte“ Eleph. 7, 20/21 und 5, 14 (Eide); "u (m) 'nh -wj (mi) nht-t-t 
rpj n ntr hw>-t tut?) (n) 18 p>j-f irj „Kidstätte, Schutzstätte, Gottes- 
heiligtum, Altar, Statue (von Gott oder Göttin)’) (in) Gau oder 
seinesgleichen“ Berlin 3080, 2ı (Eid); Awj Pr-: m’ (ua)- nlt-t (n) 
m: (ua) p’j-f ir dmj p’j-f irj IS pj-f irj „Königsaltar, Schutzort 
(in) Ort (oder) seinesgleichen, Dorf (oder) seinesgleichen, Gau (oder) 
seinesgleichen“ Urk. 8. Die griech. Parallelen nennen dement- 
sprechend ieo00, PBouod, reutvovg, Oxenng xacng Tebt. I Nr. 210 
descr. (nach Spieg., Demot. Pap. von Elephant. S. 18). 


An unserer Stelle ist davon im Original völlig deutlich irpj 
n ntr hwj n Pr- » „Gottesheiligtum, Königsaltar“ aus den erhaltenen 
Zeichenresten zu erkennen. Zu der Form des Hausdeterminativs 
vgl. hnw in der nächsten Zeile. Zu der Schreibung von hwj „Altar“ 
vgl. Ros. 20. Rhind. Gloss. Nr. 293. 


818. Die Worte n w hrw hnw hrw 2 „an einem Tage von 
2 Tagen“ müssen der Schluß eines Satzes sein, der für den Fall, 
daß der Bauer am Gestellungstermin („dem Tag des ihn Wünschens‘“) 
nicht gestellt werden sollte, eine Nachfrist für die Gestellung oder 
Leistung eines Eirsatzes und einer damit verbundenen resp. darin 
enthaltenen Konventionalstrafe festsetzte, s. ob. Urk. ı, $ 27. Spe- 
ziell die dort zitierte Urkunde Louvre 2429 (Rev. Chrest. 274/5) 
bietet ein gutes Analogon zu unserer Stelle: „Der Termin des 
Wünschens diese obigen 5 Silberlinge, das du tun wirst, ich werde 
sie dir geben an ihm; [wenn ich sie nicht gebe, so werde ich sie 
dir geben]”) innerhalb von 30 Tagen nach dem sie Wünschen, das 
du tun wirst (und) werde dir geben (iwj (r) dj-t) [andere] 5 Silber- 


ı) Das ganze Gestellungsversprechen lautet hier: „ich werde nicht weggehen 
können vor dir (d.h. fliehen vor dir) zu irgendeiner Schutzstätte, Königsaltar, Got- 
tesheiligtum, mit dem Säugling, deinem Sohne, der oben (genannt) ist“. 

2) Hinter dem Determinativ für „Statue“ scheinen die Determinative für Gott 
und Göttin zu stehen. 

3) Diese Ergänzung wird nur den Sinn, nicht den Wortlaut der Stelle tretfen. 
Nach Revillout’s Wiedergabe zu urteilen reicht die Lücke nicht für den obigen 
Wortlaut aus, sondern läßt eine kürzere Fassung (s. dazu unten) voraussetzen. 


XXXIL] 1. PuiLoLog. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 17—ı8. 139 


linge statt ihrer (zapoor)') an dem Tage, der nach den obigen 
30 Tagen ist, mit Notwendigkeit, ohne Verharren“. — Nach 
Urk. ı2, 12/13 ($ 71), wo auf das Versprechen „ich werde ihn von 
dir entfernen in bezug auf sie“ der Bedingungssatz „wenn ich 
ihn nicht entferne (d. h. von selbst), so werde ich ihn entfernen 
(d. h. auf Verlangen)“ ohne Wiederholung des „von dir in bezug 
auf sie“ folgt, wird man bei uns den Bedingungssatz mit Rück- 
sicht auf den sehr knappen Raum in dieser Form ergänzen: iw-j 
im in „wenn ich nicht bringe“, also ohne das Objekt „ihn“ und 
den Dativ n-k „dir“, die in dem vorhergehenden Versprechen 
standen. 


Auch bei dieser knappsten Fassung, die durch das objektlose 
dw tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ in 2.9 bestätigt werden würde, 
nimmt der Bedingungssatz noch so viel von dem vorhandenen 
Raum weg, daß für den Nachsatz nicht mehr als eben für die 
Worte i@w-j (r) dj-t „ich werde geben“, die hier durch jenen Be- 
dingungssatz dw-j tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ in Z.9 gefordert 
werden, Platz bleibt, wenn man nicht die Zeile länger oder die 
Schrift enger annehmen will, als in den anderen Zeilen. Für ein 
Objekt des Gebens bleibt unter dieser Voraussetzung also kein 
Raum. Man könnte daher nur an das Pronomen ı. sing. denken, 
das in seiner kürzeren Schreibung ? (eig. fj, die Bezeichnung für 
gesprochenes £) bei der Form, die unser Schreiber dafür anwendet, 
nur sehr wenig Raum beansprucht. In der Tat würde ein Ver- 
sprechen „wenn ich nicht bringe, so werde ich mich geben“ gut 
zu der Bezeichnung der Bürgschaft als „Handnehmen zum Sich- 
stellen“ passen und uns sogar der Notwendigkeit überheben, dort 
das „zum Stehen“ (oder „zum Sichstellen“) auf den Schuldner zu 
beziehen. 

dj.t „geben“ ist im Sinne von sagadıdöveı, das die griech. 
Parallelen (Mitteis, Chrestom. Nr. 47, auf das mich Partsch ver- 
weist) haben, gut bezeugt, s.u. Urk. 8,8 ı2a. Rechtbedenklich müßte 
es bei einer solchen Ergänzung iw-j r dj-t-t (aı-e-raar) „ich werde 


ı) Dieses „statt ihrer ist für unser Gefühl auffallend, wo die Konventional- 
strafe, um die es sich zu handeln scheint, nicht gleichzeitig auch den vollen Ersatz- 
betrag für die Schuld mitenthält, immerhin ist es klar, daß gemeint ist, nach der 
Nachfrist werde der Schuldner als Ersatz für die versäumte rechtzeitige Leistung 
und an deren statt den doppelten Betrag der Schuld zu leisten haben. (Partsch) 


140 SETHE-PARrTSscH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXM. 


mich geben“ aber erscheinen, daß dabei nicht ein „selbst“ (k’j) 
hinter „mich“ folgte; auch der Dativ n-k „dir“ und vielleicht auch 
ein hr.r-f „statt seiner“ wäre dabei doch wohl zu erwarten. Für 
alles dies mangelt es jedenfalls an Platz. Unter diesen Umständen 
bleibt denn wohl nichts übrig, als an Stelle des negierten Be- 
dingungssatzes mit Nachsatz einen versprechenden Satz mit gr „oder“ 
anzunehmen, wie er in dem oben Urk. ı, $ 27 zitierten Beispiel 
Rev. Egypt. 3, pl.6 vorliegt. Sie wird wahrscheinlich auch Louvre 
2429 (s. ob.) vorgelegen haben, wo der Raum ebenfalls so knapp 
zu sein scheint. Vgl. dazu ı Khaemw. 4, 26: „möge man mir 
dieses Buch geben gr (wg (r) t’j-t-f n Ans „oder ich werde es 
mit Gewalt nehmen“. Demnach wird voraussichtlich etwa so zu 
ergänzen sein: „ich werde ihn dir bringen an dem Tage, da du 
es wünschen wirst oder mich dir selbst übergeben statt 
seiner an einem Tage von 2 Tagen“. Eine dementsprechende 
Fassung gr (wj (r) dj-t-t n-k h'-j hr-r-f würde indes immer noch 
nicht ganz in der Lücke Platz finden; eines der drei Elemente, 
die oben vermißt wurden (,„dir“, „selbst“, „statt seiner“), müßte 
jedenfalls auch bei ihr gefehlt haben. 

Nimmt man eine solche Fassung an, so stände aber auch 
nichts — wenn nicht etwa die oben $ ııb erörterte Angabe r %‘ 
„zum Stehen“ — im Wege, hier den Bürgen statt der Selbst- 
gestellung die Zahlung der Schuld oder Leistung dessen, wofür 
sonst der Bauer verhaftet gewesen sein mochte, oder eine Kon- 
ventionalstrafe versprechen zu lassen, also so zu ergänzen: gr (0 
(r) d-t n-k hd x. „oder ich werde dir x Silberlinge geben.“ Die 
Zahl könnte dann aber nur aus einem oder allerhöchstens zwei 
kurzen Zeichen bestanden haben. 

819g. Was auf hrw 2 „2 Tage“ folgt, deutete Spieg. als die 
übliche Schlußformel der Leistungsversprechen (n-) hir (n-Jawtj mn 
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“. Dabei wäre die Nicht- 
bezeichnung des » vor hir auffallend, da es in eben dieser Formel 
ın Z. ı2 bezeichnet ist. Nach dem Original steht aber deutlich 
(w-7 tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ da ohne Objekt und ohne Dativ, 
ganz wie es oben für den eventuellen Bedingungssatz in 2.8 postu- 
liert wurde. 

$20. Von dem Nachsatz zu diesem Bedingungssatze „wenn ich 
nicht gebe“ sind nur noch Reste des (w-j „ich werde“, mit dem er 


XXXiL] I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 18—24. 141 


begann, erhalten. Was er versprach, wird ganz davon abhängen, 
was vorher für den Fall, daß der Bauer nicht gestellt werde, zu- 
gesagt worden war. War vorher die Selbstgestellung des Bürgen 
zugesagt, so wird hier eine spätere Gestellung mit Zahlung einer 
Strafe versprochen worden sein. War vorher aber etwa die Zahlung 
der Schuld des Bauern zugesagt, so wird hier die nachträgliche 
Zahlung nebst Leistung einer Konventionalstrafe oder vielleicht 
auch die Selbstgestellung versprochen worden sein. 


$ 21. In der Vermögenshaftungsklausel (s. ob. Urk. 4, $ 4ı) fehlt 
hier der tautologische Zusatz nkt nb „jedes Ding“ hinter ntj nb 
„alles“; ebenso auch sonst zuweilen, z.B. Rein. 1, 18. 3, 13. 4, 22. 
An allen diesen Stellen erscheint ebenso wie bei uns vor dem 
nt; dw (r) dj-t hpr-w „was ich erwerben werde“ der bestimmte 
Artikel n’, der sonst oft fehlt; er scheint also zu dieser Fassung 
der Klausel zu gehören. Der Schluß der Klausel würde in der 
Fassung, die wir 4.2.0. $ 4ıd als korrekte Fassung der Faijum- 
urkunden zu ermitteln glaubten, gerade den Rest von Z. ıo füllen. 


& 22. Die Vollstreckungsklausel (s. ob. Urk. 3, $ 21.22) nennt 
hier, wie ja auch sonst häufig, nur den rd „Bevollmächtigten“ des 
Empfängers der Urkunde als Vollstrecker, setzt also von vorn- 
herein voraus, daß der Toparch nicht selbst, sondern durch Be- 
auftragte die Sache erledigen werde. Auch hier füllt der übliche 
Wortlaut der Klausel gut den Raum der Lücke in Z. ıı. 

a) Bemerkenswert ist, daß in dem Ausdruck t°j hir „zwingen“ 
vor hir das ob. a.a.0.$ 2ıe postulierte n ebensowenig wie sonst 
je ausgeschrieben ist, während es doch in » htr „mit Notwendig- 
keit“ in Z. ı2 richtig bezeichnet ist. Das Wort hir ist hier beide 
Male mit dem Zeichen für das gesprochene ? am Wortende, dem 
alten Zeichen {j, geschrieben zum Zeichen, daß das ? der letzte Kon- 
sonant geworden war, wie das ganz entsprechend bei 4f-t awr 
„Vater“ und seinem Plural eıore zu geschehen pflegt, das ebenso 
den auf das t folgenden letzten Stammeskonsonanten verloren hatte. 

& 23. In dem verlorenen Teile von Z. ı2 wird die Namens- 
unterschrift des Urkundenschreibers gefolgt sein. 


8 24. 2. 13. 14 gehören zu einer griechischen Inhaltsangabe 
des Textes, wie wir sie in den Elephantinepapyri finden (s.u. zu 
Urk. 13. 14). Nach dem was erhalten ist, und unter Berüäcksich- 


142 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


tigung der Raumverhältnisse wird man sich den Anfang des grie- 
chischen Textes etwa so ergänzt denken können: 
[L y Mey(eio) .... Ev Koox(odeilav #0AL8ı)) Evreyvjoero') 
[Adnviorvr and “oun]g Avcıuayidog 
Lg © aaoaoricea Roov ..... Becıkırov yengybv ...... ] 

Das Dorf Lysimachis ist uns bekannt; es lag an der Grenze 
der Meris des Polemon und der des Themistes und gehörte zur Pto- 
lemäerzeit zum letzteren Bezirk, s. Grenfell-Hunt, Tebtunis I 
S. 387. 


mon es en 


Urk. 8. 


Kairo 30698. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 14—15.) 


Bruchstück einer Urkunde, die eine Gestellungsbürgschaft 
für 3 Personen betraf, augenscheinlich gleichen Alters 
und gleicher Herkunft wie Urk. 7. 

Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue 
general du Caire, Die demotischen Papyrus Tafel 55; umschrieben 
und übersetzt ebenda 8. 117/118. 


I. hn' P:-dj-sbk > Hr'* r(e) mtw-s(?)°* r-[r)-f? n’....n-n(?)[-w] 
[mtw-w in-t-w?* n-rn]?* 


2. p? bh’° hit-sp 2-1 dd 3 pr?” in-w dddh’* (r) p’j-k dddh” 


? 
3. (n) p? s 2* An’ P'-[dj-]is > P’(na)-..... [p’]) wi” In] dmj (n) 
Sbk®..... . 
4. r (=irj-n) rmi s 3° .° mtw-k (nTar) “wj" r p hrw w'h nt 
iw-ir-k (ex) (r) dr-f" 
ı) Preisigke, Sammelbuch Nr. 4475 liest &y»Cy)vnoaro. Die obige Lesung, 


die der Photographie entspricht, enthält die damals übliche korrekte Verbalform, 
vgl. P. Pap. III n. 576, p. 166 lin. 7. P. Hibeh 92, 14. (Partsch.) 


xXXIL) I. PmmoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 24—ÜRR. 8. 143 


Für die vorliegende Bearbeitung wurde das Original benutzt, 
s. ob. 8. 3. 

Daß das Bruchstück zu einer Gestellungsbürgschaft und nicht 
etwa zu einem Gestellungseide gehört, wie er sich uns in Berl. 
3080. Eleph. 5. 7 erhalten hat, scheint aus dem Fehlen von “y 
n 'nh „Eidstätte“ in der Aufzählung der Asylstätten in Z. 5/6 hervor- 
zugehen. Diese „Eidstätte“ fehlt sinngemäß in keinem der bekannten 
Gestellungseide, wohl aber in den nichteidlichen Gestellungsver- 
sprechen Urk. 7 und Kairo 30604. [In den inzwischen von Sottas 
veröffentlichten Liller Gestellungsbürgschaften (Urk. 22. 23) wird 
sie dagegen ebenso wie in den Eiden genannt.] Wir haben es 
also gewiß mit einem nichteidlichen Gestellungsversprechen zu tun, 
und dieses wird, da es sich nicht um eine Selbstgestellung handelt, 
nur in Form einer Bürgschaft abgegeben sein können. Aus der 
Art, wie die Gestellungsverpflichtung in Z. 4 ausgesprochen wird, 
scheint hervorzugehen, daß es sich in der Urkunde nicht um die 
Bürgschaftleistung selbst handelte, sondern daß nur darauf Bezug 
genommen wurde. Vielleicht handelte es sich um ein Gesuch um 
Fristverlängerung? 

So wenig von dem Texte erhalten ist, ist das Erhaltene doch 
für die Terminologie dieser Klasse von Urkunden so lehrreich, 
daß wir an dem Bruchstück nicht vorübergehen durften. 


Übersetzung. 


2. und: Pete-subek (Petesuchos), Sohn des Hör (Horos)'!*, der 


ihr schuldig ist’*® die nämlichen (?) ...... °, [welche beiden 
Männer’® man gebracht hat?* im Br ar 

2. des Berichtes’ vom Jahre 2, Monat 3 der Winterjahreszeit 
(Phamenoth)’’, verhaftet”* in deine Haft?*, 

3. die beiden Personen‘; und Peftejesis, Sohn des Pa-[...., den] 
Bauern’ aus dem Subek (Suchos)-Dorfe®...... S 

4. insgesamt 3 Männer-Personen*°’, mir obliegend dir gegenüber” 
zu dem Tage des Wünschens, das du tun wirst"; 


144 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL. 
5. mtwj"” dj-t"* st n-k"? (n) p bin kwj Pr- »" m: (ua) n nhi-t.t" 


16 


6. (n) m’ (ua) pj-f in dmj p-f ij 8 pj-f ij” -" mtwj 


7. dj-t pl’- s 3 (r) p’j-k ddd]h n hir (n-\utj mn" r(e).irj n-k" 


8. ; & Bess | n-k (n) 9° hrw” mh-2(?)”* [n] dla n) 
s> Sbk-" 
9: [RD \0- a  zersseieueen ] 
Kommentar. 


& ı. Mit hn’ „und“ beginnt hier ohne Zweifel die Nennung des 
zweiten der beiden Leute, die in Z. 3 durch die Worte p s 2 
„die beiden Personen“ zusammengefaßt sind, und der drei Leute, 
die in Z. 4 durch die Worte r (= irj-n) rmt s3 „macht (zusammen) 
3 Männer-Personen“ zusammengezählt werden und um deren Ge- 
stellung sich die ganze Urkunde dreht. 

a) Die von Spieg. zweifelnd gegebene Lesung P:-dj-sbk s: Hr 
für den Namen scheint mir angesichts des Originals unzweifelhaft 
zu sein. Der Artikel p> hat eine eigentümliche Form, die wir 
auch in Urk. 6,4 einmal antrafen und die man zunächst r p» resp. 
n 2: lesen würde; ebenso sicher in 2.4; während in Z. 2.5.8 
dieselbe Form da steht, wo n p> resp. r 9 gemeint ist, aber viel- 
leicht auch nur 9 geschrieben sein soll. 

82. Was auf die Nennung des Mannes folgte (in Z. 1—3), 
müssen Attribute gewesen sein. Das geht mit Notwendigkeit aus 
der Einführung der dritten Person durch hn „und“ in Z. 3 und 
aus der auf ihre Nennung folgenden Summierung „macht (zusam- 
men) 3 Männer-Personen“ hervor. 

a) Sehen wir nun zunächst auf die wohl erhaltenen Schluß- 
worte dieser Attribute in Z. 2/3, so ist es klar, daß wir dort in 
einem Relativsatze stehen, der sich auf die beiden vorher (vor 
Z.ı und in Z. ı) genannten Personen bezog. Und zwar zeigen 
die Worte Zw-w ddah (r) p’j-k dddh „indem sie verhaftet sind (d.h. 
als Gefangene) in deine Haft“, daß von der Festnahme der Leute 
die Rede war, von ihrer Abführung ins Gefängnis. In der Tat 


xxxIL] I. PumoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 8. $ 1—2c. 145 


5. (daß) ich'* gebe'’* sie dir'*” außerhalb von Königsaltar'* (oder) 
Schutzort", 

6. (in) Ort (oder) seinesgleichen, Dorf (oder) seinesgleichen, Gau 
(oder) seinesgleichen'*; und’* (daß) ich 

7. gebe die(?) [3 Personen in deine Haft] mit Notwendigkeit, ohne 
Verharren.”” Ich habe dir getan" 


? 
8. [Hand]nehmen [in bezug auf sie. Wenn ich nicht gebe] dir 
an dem 2ten(?)'* Tage’? [des] Salgens zu] .. Sohn des Sebek-*” 


9. [hotep (0. &.)......... ] 


lautet der Ausdruck dafür in Urk. ı7 ganz unseren Worten 
entsprechend in ....r.... (wf dddh „jemanden wohin bringen, 
indem er verhaftet ist“. Ob nun gesagt war, daß die Abführung 
bereits erfolgt sei (etwa r-in-w „die man gebracht hat“, Relativ- 
form des sdm-f) oder erst erfolgen solle (etwa ntj w-w r in-t-w 
„die man bringen wird“ resp. n in-t-w „die zu bringen sind“, geni- 
‚ tivischer Infinitiv nach Urk. 4, $ 13a), das entzieht sich natürlich 
unserer Einsicht. Jedenfalls wird aber nicht etwa von der Wieder- 
einlieferung der Gefangenen in das Gefängnis durch den Bürgen 
die Rede sein, da diese erst in 2.4 in ganz anderen Ausdrücken 
behandelt wird. 

b) Was dem Zustandssatz dw-w dddh „indem sie verhaftet 
sind (resp. waren)“ zunächst vorangeht, ist ein Datum: Phamenoth 
des Jahres 2 (mit derselben Schreibung für die Zahl 2, die die 
Urkunden ı bis 7 gebrauchten, s. ob. Urk. ı, $ ı4b), vermutlich 
wieder des Ptolemaios Epiphanes, also ıı. April bis ıo. Mai 203 
vor Chr. Es könnte die Zeit angeben, wann die Abführung ins 
Gefängnis erfolgte. 

c) Wahrscheinlicher ist aber wohl, daß das Datum als Genitiv 
mit dem vorhergehenden Worte zu verbinden ist, in dem Spieg. 
scharfsinnig das Wort bk „Bericht“ (üröuvnue) erkannt hat (s. dazu 
unten Urk. ı3, $ 2b). Eine solche Verbindung wäre nicht nötig, 
wenn sich Spieg.'s Lesung p9:j-k bk „dein Bericht“ bestätigte. 
Diese Lesung ist aber unmöglich. Das angebliche »°j-k „dein“ 


sieht hier ganz anders aus als das sichere 9°j-k, das nachher in 
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. KL XXXIL Io 


146 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


derselben Zeile folgt. Was nach dem Original dasteht, ist nur »: bk 
„der Bericht“ (mit der $ ıa besprochenen eigentümlichen Form 
des Artikels p°) oder n p’ bk „des Berichtes“ (falls man die ge- 
wöhnliche Form des Artikels annehmen will). Durch Auslaufen 
der Tinte ist das etwas entstellt und deshalb von Spieg. verkannt 
worden. Natürlich könnte die Nennung „des Berichtes“ allein 
ohne einen ergänzenden Ausdruck, der ihn näher bestimmte, nicht 
genügen. Diese nähere Bestimmung müßte also eben in dem fol- 
genden Datum gefunden werden. 

d) Die Worte p’ bk „der Bericht“ (oder n p> bk „des Be- 
richtes‘‘) selbst sind aber ihrerseits wieder nur als Teil eines prä- 
positionellen Ausdrucks zu verstehen, sei es, daß ihnen ein -ın 
„im Namen von“ d.i. „auf Grund von“ oder ein r-h „wie“, „ge- 
mäß“ voranging: „[NN.] und Petesuchos, ...... [die man gebracht 
hat resp. bringen soll im Namen] des Berichtes (oder: gemäß dem 
Berichte) vom Phamenoth des Jahres 2 gefangen in dein Ge- 
fängnis“. 

& 3. Die Ergänzung, die sich danach für den Schluß der Z. 2 
ergibt, füllt von dieser Zeile noch nicht *,; denn der ca. 8 mm 
vom linken Blattrande erhaltene minimale Zeichenrest zeigt, daß 
die Zeile mindestens ebenso lang war, wie Z. s—7. Es muß 
dem oben rekonstruierten Relativsatze also noch ein anderes At- 
tribut vorangegangen sein, von dem sich denn auch zahlreiche 
Reste noch erhalten haben. Eine sichere Deutung der halb oder 
noch weniger erhaltenen Zeichen ist, da es sich nicht um eine 
stereotype Formel handelt, natürlich unmöglich. Immerhin zeigt, 
was erhalten ist, im Originale z. T. so charakteristische Formen, 
daß man — selbstverständlich unter allem Vorbehalt — gewisse 
Schlüsse daraus ziehen kann. 

a) Was zunächst auf die Nennung des „Petesuchos, Sohnes 
des Horos“ folgt, könnte man zu r mh „um zu füllen“ ergänzen, 
wenn darauf ein Zahlenausdruck folgte. Da darauf aber das Pro- 
nomen 3. fem. sing. s zu folgen scheint (vgl. die Schreibung von 
st in 2.5) und dann r-[r]-f (epoq), so kann weder jenes r nk „um 
zu füllen“ noch auch ein Satz mit mh ‚‚etwas voll zahlen an je- 
manden“, „jemanden befriedigen mit etwas“ (s. Urk.9, $ 47a) hier 
in Frage kommen. Man wird daher in dem scheinbaren r mAh 
vielmehr die Gruppe mt mit vorgesetztem r (e) vermuten, wie 


xxx] 1. ParoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. URK. 8. $ 2c—3c. 147 


sie uns ob. Urk. 5, $ 5 gleichfalls im determinierten Relativsatz 
begegnete. r (e) mtw-s würde nach dem Beispiel jener Stelle dem 
Ausdruck für „haben ‘ mit dem logischen Subjekte der 3. fem. sing. 
(ntac) enthalten und hinsichtlich seiner Bedeutung einem kopt. 
ere-orntac entsprechen. Das Femininum, auf das sich das Suffix 
3. fem. sing. bezog, kann nach der Summierung („macht zusammen 
3 Männer-Personen“) in Z.4 nicht wohl die erste dieser drei Per- 
sonen gewesen sein, um deren Gestellung es sich in der Urkunde 
handelt. Das Folgende scheint das zu bestätigen. 

b) Mit dem folgenden Ausdruck r-[r]-f (epoq) „gegen ihn“, 
der voraussichtlich das auf Petesuchos bezügliche Pronomen rela- 
tivum enthält, gäbe das mutmaßliche relativische r mtw-s „sie hat“ 
einen guten Sinn: „gegen den sie hat“, d.i. „von dem sie zu 
fordern hat“, „der ihr schuldig ist“. Vgl. das kopt. Äquivalent 
dazu in den Worten des Vaterunsers nete-orNTan epoor „die, 
gegen die wir... haben“ d.i. „unsere Schuldner“, und in nere- 
OTNTARK epog „das was du von ihm zu fordern hast“ öo« ev y 
60: seco adro Deuteron. 15, 3; sowie die demotischen Beispiele: 
ba iw-j (r) rh dd n-k wn (geschrieben wie wn „öffnen“) mtw-j (ornTaı) 
sp nb (n) p: t: r-r-k (epor) hr n: 3mw-w n: ssw-w ntj hrj „nicht werde 
ich zu dir sagen können: „„ich habe irgendeinen Rest in der Welt 
gegen dich (d.h. du schuldest ihn mir) für die Ernten (Pachtzinen) 
der Zeiten, die oben (genannt) sind““ Kairo 31079, 23; mn mtw-k 
(üuontar) h’w etc. r-hr-j (epoı) „du hast keinen Ackerbaugewinn 
(= Pachtzins) gegen mich“ d.h. von mir zu fordern, Straßb. Ostr. 286 
(Eid, mitgeteilt von Spieg.); dmd(?) hd h’-t ntj mtw-k (nTar) r-hrj 
(epoı) p’-hrw rdb sw 3 d’d: „die Summe des Geldes von früher 
(d. i. der Geldschuld), das du hast gegen mich (d.i. das ich dir 
schulde) heute, ist 3 Artaben Weizen an Kapital“ Kairo 30613, 13. 
Vgl. dazu Urk. og, $ 49c. 

c) Das logische Objekt des „Habens“ (grammatische Subjekt 
zu mitw-s „bei ihr ist“), also der Gegenstand der Schuld des Pete- 
suchos, wäre in dem, was auf r-[r]-f folgte, zu erkennen. Es 
scheint ein mit plur. Artikel n’ oder fem. Artikel t: beginnender 
Ausdruck gewesen zu Sein, den ein »-+n[-w] „die nämlichen“, 
resp. n-rn[-s] „die nämliche“ beschloß; das n ebenso wie in 
Z. 7 abgesondert gestellt. Das Substantiv hinter dem Artikel 
begann mit einem Zeichen, das unten einen langen dicken Hori- 


10* 


148 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXI. 


zontalstrich aufwies. Es kann also weder hd „Silber“, „Geld“, 
noch Zwj-t „Pfand“, noch >k „Acker“, noch sw „Weizen“, noch {A 
„Rind“ gewesen sein; auch -wj (m) „Haus“ erscheint durch die 
Form des nächstfolgenden Zeichens ausgeschlossen. 

Der Ausdruck n-rn[-w] „die namlichen‘“ würde in sich schließen, 
daß Petesuchos und der vor ihm an erster Stelle genannte Mann, 
dessen Nennung verloren ist, gemeinsam für ein und dieselbe Schuld 
hafteten. Das würde ja auch zu ihrer gemeinsamen Verhaftung 
stimmen. 

d) Sind die vorstehend ausgesprochenen Schlüsse richtig, so 
entsteht uns eine gewisse Schwierigkeit darin, daß die beiden Re- 
lativsätze verschiedenes Pronomen relativum haben würden; der 
erste bezöge sich nur auf Petesuchos allein, der zweite auf ihn 
und seinen vorhergehenden Kameraden zusammen. Man würde 
dieser Schwierigkeit wohl noch am leichtesten dadurch Herr wer- 
den, daß man den zweiten Relativsatz durch den Konjunktiv mtw-w 
an den ersten anknüpfte, an Stelle der oben $ 2a ins Auge ge- 
faßten Formen, die ohnehin deplaziert sind, wo sie von ihrem 
Beziehungswort durch einen anderen Satz getrennt sind. Im Deut- 
schen würde man den zweiten Satz notwendig mit „welche beiden 
Männer“ beginnen müssen, also mit dem Pronomen relativum, das 
im Äg. am Ende steht; das pflegt ja aber auch sonst der Fall 
zu sein. 

84. (n) p s 2 resp. n p* s 2 (mit ausgeschriebenem n) „die 
zwei Personen“ der oben Urk. ı, $ 38 besprochene appositionelle 
Ausdruck für „beide“, „alle beide“. , 

85. Die Deutung der Reste auf «j‘ „Bauer“ durch Spieg. 
erscheint recht einleuchtend, namentlich wenn man Urk. 7, 5 ver- 
gleicht. 

86. dmj (n) Sbk „Suchosdorf“, Titel von Dörfern des Faijum, 
s.ob. Urk. ı, $ ı5c. — Die genitivische Anknüpfung des Herkunfts- 
ortes ist nach Personennnamen im Demot. noch ebenso in Gebrauch 
wie im Neuäg., vgl. NN. p: s-n-nh (n) T’-nb-tn „NN. der Ölhändler 
von Tebtynis“ Kairo 31219, 5 u.ö.; vgl. Kairo 31225, 2/3. 

$ 7. Den Namen des Dorfes las Spieg. Nb-tn und erkannte 
darin den Namen von Tebtynis, der sonst indes T°-nb-in oder 
T:-nb-t>-In geschrieben wird. Ihn verführte dazu wohl nur das 
vorhergehende Sbk „Suchos“, das er in der Verbindung day Sbk 


xxxXI.] J. PmtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 8. $ 3c—II. 149 


T»-nb-In „das Suchosdorf Tebtynis“ irrtümlich zu dem Namen 
Tebtynis anstatt zu dj „Dorf“ zog. Tatsächlich weist die Schrei- 
bung unseres Ortsnamens keine Ähnlichkeit mit den Schreibungen 
von Tebtynis auf; ich vermag den Namen nicht zu lesen. 


88. r (=irj-n) rmt s 3 „insgesamt 3 Männer-Personen“ mit 
der oben Urk. 4, $ 43e besprochenen Verbindung rmt s, die hier 
neben dem einfachen s „Person“ (in Z. 3) steht. 


& 9. Der wie die Partikel » aussehende Punkt, der dem mtw-k 
vorangeht, und ebenso auch vor dem miw-j des Konjunktivs in 
Z. 6 steht, findet sich auch sonst bisweilen vor mtw vermutlich 
zur Bezeichnung des anlautenden &n (Urk. 16, $ 23). Hier bei uns 
erscheint er durch die abgesonderte Stellung (die sich indes ebenso 
auch bei dem r» von n htr in 2.9 findet) wie ein Interpunktions- 
zeichen. Daß er das wirklich ist, scheint aus Z. 5 hervorzugehen, 
wo er vor dem am Anfange der Zeile stehenden mtw-j fehlt. 


& 10. Auf die Summierungsformel folgen die deutlich erkenn- 
baren Elemente mtw-k (nTar) -wj-j „dir gehörig zu. meinen Lasten“ 
der Verpflichtungsformel (s. ob. Urk. ı, $ 20), hier ohne das ein- 
‚leitende unpersönliche Zw-s „es ist“ und ohne ein abhängiges Ver- 
bum, das hier „zu bringen“, „zu stellen“ sein müßte. Der ganze 
Ausdruck steht hier als ein präpositionelles Attribut zu den vor- 
hergehenden „3 Männer-Personen“, die logisch das persönliche Ob- 
jekt der darin ausgedrückten Verpflichtung darstellen (wie in 
Urk. 13, 6 und den dazu $ ı8c angeführten Stellen): „zusammen 
3 Männer-Personen, dir gehörig zu meinen Lasten“, d.h. „dir ge- 
schuldet von mir“. 

gm. r p hrw wh ntj tw.ir-k (ex) r ir-f „zu dem Tage des 
Wünschens, das du tun wirst“, wie in Urk. 7, 7/8, $ ı5, jedoch 
ohne Objektspronomen („sie“) bei w»h „Wünschen“. 

Die Präposition r „zu“, die hier statt des gewöhnlichen » 
„an“ der meisten Leistungsversprechen zu stehen scheint, ist wohl 
gut am Platz, da sie nicht von einem, Verbum der Leistung ab- 
hängt, sondern von dem Ausdruck für den Zustand des Schuldens 
mtw-k -wj-j „dir geschuldet von mir“, doch könnte auch nach der 
Form, die das » hinter bl inZ.5 hat, das scheinbare r möglicher- 
.weise tatsächlich n zu lesen sein, wie das ja auch sonst öfters 
der Fall ist, vgl.. Urk. 4, $ ı3. Die Präposition ist ebenso wie 


150 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


das » in Z.ı und 2.7 sichtlich von dem vorhergehenden und 
dem folgenden Worte abgesondert. 

Der schräge, wie ein r aussehende, Strich vor w:h „wünschen“ 
gehört zu dem ersten Zeichen dieses Wortes (s. Heß, Rosettana 
S. 65) und ist nicht besonders zu lesen. 

$ 12. Der konjunktivische Satz mtwgj dj-t st n-k „und ich 
gebe sie dir“ kann ebensowohl den in mfw-k "w-jj „die (es) mir 
dir gegenüber obliegt“ enthaltenen Gedanken fortsetzen, wie den 
vor dem Anfang der Urkunde verlorenen Hauptsatz. Mir scheint 
das erstere besser. 

a) Der Ausdruck dj-t „geben“ für die Gestellung findet sich 
auch in dem Gestellungseid Eleph. 5, 12—ı4 wieder: rn» rmi-w ir 
mr-3n n h-i-ntr Db ntj tw wn sp n Ins Hr r-r-w iwj (r) dj-t st 


(dt BE hmk-t dem pijk rd (n) pn “wiln) Inh “wojlm) hit 
(nasste) „die Leute, die Hoherpriester gewesen sind (und) die einen 
Rest des Byssos des Horus schulden, die werde ich geben in die 
Hand der ....... und deines Bevollmächtigten außerhalb von Eid- 
stätte und Schutzstätte“ (nach dem Original gelesen), wo die 


reoadwmoe.ı Avdommı. 


b) Zur Wortstellung in dj-t si n-k vgl. Griff. Ryl. DI 256, Nr. 6. 


8 13. (n) p> bl (resp. n p’ bl mit ausgeschriebenem n) n huy 
Pr-: „außerhalb von Königsaltar usw.“, s. ob. Urk. 7, $ 17. 

Das n hinter bl (sowie das eventuell vor 9: bezeichnete n) 
sieht wie r aus; ob es etwa auch so zu lesen ist? Unser Schreiber 
schreibt das » sonst anders (Z. ı. 7). 


814. m» (ua) nnlt-t.t „Schutzstätte“ (uannaste), das » über 
das nht gesetzt, wie es auch bei dem ähnlichen Kmj „Ägypten“ 
üblich ist. Der Ausdruck vertritt hier das -w (m) nht-t „Schutz- 
haus“, „Schutzstätte“ der Parallelstellen, sodaß sich auch hier 
wieder derselbe Wechsel von ua „Ort“ und nı „Haus“ zeigt, den 
wir ob. Urk. 7, $ 5 feststellen zu können glaubten. 

a) nht-t.t „Schutz“ (naste) ist, wie der Wortstamm nhö im 
Demot. stets mit Bezeichnung des gesprochenen ? durch das alte 
Zeichen für 4 geschrieben, dahinter das Femininalzeichen; ebenso 
Berl. 3080, 22 (ohne Femininalzeichen Eleph. 5. 7. Kairo 30604). 
Das Wort entspricht, wie Spieg. aus Kairo 31089 (Catal. gen, 


XXX] ]. PnıLoLoc. TeıL. I1. KOMMENTAR. ÜRK. 8. $ 1ı—ı5. I5SI 


Die demot. Inschriften) erschlossen hat, dem griech. äoviov, 8o- 
daß wir den ganzen Ausdruck m’ n nht-t-t mit „Asylstätte“ über- 
setzen könnten. 


8 15. In der Aufzählung der Ortsbezeichnungen in 2.6 folgen 
sich die drei Ausdrücke m’ (ua) „Ort“ = rörog, dmj „Dorf“ = xoun, 
i5 „Gau“ = vouög, also anscheinend in aufsteigender Ordnung, jeder 
gefolgt von »>j-f irj „sein Genosse“ d.i. „seinesgleichen“; ebenso 
I$ p°7-f irj „Gau, seinesgleichen“ allein Berl. 3080, 23. Zu diesem 
Gebrauche von »>j-f irj „sein Genosse“ vgl. p> rmt im-n ntj dw-f (r) 
gm rmi im-n hr mjt n»j-t t>j-s {rj-t „derjenige von uns, der jemand 
von uns finden wird auf einem Wege, einer ...... (stätte) oder 
ihresgleichen“ Kairo 30605, 22, und aus älterer Zeit (Dyn. 18): 
hm-w-nir wb-w irj-w-sn „Propheten, Priester und dergleichen (d.h. 
Priester, die nicht unter diese beiden Kategorien fallen)“ Urk. d.äg. 
Alt. IV 120. Wie hier ist der Ausdruck überall durch ein zu ergänzen- 
des „oder“ resp. „und“ an das vorhergehende indeterminierte Wort 
anzuschließen. In unserem Falle (und ebenso in der Parallelstelle 
Berl. 3080, 22) ist dieses Wort, die Ortsbezeichnung, zwar der Form 
nach indeterminiert und allgemein genannt; dem Sinne nach muß 
es aber determiniert sein, denn der Zusatz „oder desgleichen“ 
kann hier nur Sinn haben, wenn ein bestimmter Ort, ein bestimmtes 
Dorf, ein bestimmter Gau gemeint war, nämlich die dem Wohn- 
sitz des zu Stellenden entsprechenden Ort, Dorf und Gau. 


An die vorhergehende Aufzählung der Schutzstätten werden 
diese Ortsbezeichnungen nicht als koordinierte und noch von n p° 
bl rn „außerhalb von“ abhängige Glieder anzuknüpfen sein; „außer- 
halb von Ort, Dorf und Gau“ jemanden zu stellen dürfte eine Un- 
möglichkeit gewesen sein. Sie werden vielmehr durch ein zu er- 
gänzendes n „in“ anzuknüpfen sein und den Ort, wo sich die 
Schutzstätten befinden sollen, angeben. Die Worte „in Ort und 
desgleichen, Dorf und desgleichen, Gau und desgleichen“ bedeuten 
dann soviel wie „wo es auch immer sei“. Sie klingen wie eine 
alte feierliche Formel. 

Merkwürdig ist noch, daß am Schluß der Aufzählung, also 
hinter {3 p>j-f irj „Gau (oder) seinesgleichen“, das Determinativ 
für Ortsbezeichnungen und Ortsnamen steht, als ob die ganze Auf- 
zählung als eine einzige Ortsbezeichnung gedacht wäre. 


152 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. L[XXXI. 


& 16. Vor mtw- steht hier wieder der Punkt, den man für 
ein Interpunktionszeichen halten könnte (s. ob. $ 9). 

& 17. Der zweite mit mtw-j dj-t „und ich gebe“ beginnende, 
mit der üblichen Schlußformel der Leistungsversprechen n htr (n-\utj 
mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ endigende Satz wird ver- 
mutlich eine nähere Angabe über den Ort, wo die Stellung er- 
folgen sollte, enthalten, wie wir sie in Urk. 7 in r pj-km’ nd 
md ‚in dein Bureau“ fanden. In der Tat scheint vor n hir der 
Schluß des Wortes dddh „Haft“, „Gefängnis“, das in Z. ı vorkam, 
erhalten zu sein. Man würde dann wie dort r p:j-k dddh „in deine 
Haft“ zu ergänzen haben. 

Nach der Phot. konnte man die erhaltenen Zeichen allenfalls 
auch auf hrw „Tag“ deuten, das zwar in Z.4 ganz anders, aber 
in 2. 8 ähnlich aussieht. In diesem Falle war aber nur eine Er- 
gänzung wie w hrw „ein Tag“ oder p°j hrw „dieser Tag“ denkbar, 
da auf hrw „Tag“ keine nähere Bestimmung folgt. Das erstere 
gäbe nur Sinn, wenn man es „au einem und demselben Tage“, „an 
einem einzigen Tage“ deuten dürfte, und, ob das im Demot. noch 
möglich ist, steht zu bezweifeln. Im Kopt. ist es bekanntlich 
nicht mehr möglich. Dagegen paßte „dieser Tag“ kaum in den 
Zusammenhang. Als Hinweis auf das n p hrw n wh ntj dw-ür-k (r) 
ir-f „an dem Tage des \Wünschens, das du tun wirst“ in Z.4 wäre 
es wohl zu schwach. Möglich erschien auch die Lesung »-hrw 
„heute“ (noor) ohne das h, wie dieser Ausdruck im Demot. stets 
geschrieben wird (Griff. Ryl. II 368. Petub. Gloss. Nr. 239). Allein 
ein solches „heute“ würde hier neben dem „Tage des Wünschens, 
das du tun wirst“ von Z.4 in einem und demselben Gestellungs- 
versprechen keinen Sinn geben. Nimmt man es aber aus diesem 
heraus und setzt ein neues Versprechen voraus, so würde dieses 
„heute“ erst recht unsinnig neben dem folgenden „mit Notwendig- 
keit, ohne Verharren“. 

Aus diesen Gründen war der Lesung dddk der Vorzug zu 
geben. Das Orig. zeigt denn auch, daß die Lesung hrw „Tag“ 
wohl nicht ernstlich in Betracht kommen kann. Zu dem dd paßt 
auch der Zeichenrest, der unter dem dmj von Z. 6 erhalten ist; 
es ist der Kopf des „$, wie es beim ersten dadh von Z. 2 steht. 
Da wo darüber der schräge Strich / stehen sollte, sieht man auf dem 
Papyrus außer einigen schwarzen Punkten, die wohl zufällig sind, 


XXX1L.} I. PuıLoLoc. TEIL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. 8. $ 16—10. 153 


nichts. Vermutlich ist der leicht gemachte Strich abgesprungen, 
wie das ja auch bei dd „sagen“ zuweilen vorkommt, oder er stand 
tiefer als in Z. 2, so daß er in der Lücke verloren gegangen ist. 

Vor den Worten „in deine Haft“ wird eine Nennung der zu 
stellenden 3 Leute gestanden haben müssen. Nach dem Zeichen- 
reste hinter dj-t „geben“ kann es nicht wohl das Pronomen si 
„sie“ gewesen sein, das in dem ersten Satze mit miwj dj-t „und 
ich gebe“ stand, sondern es wird p: s 3 „die 3 Personen“ zu lesen 
sein, was den Raum gerade füllen würde. Für eine Lesung dj-t p’ 
rmt s 3 ntj hrj „geben die 3 Männer-Personen, die oben sind“ 
oder dasselbe ohne rm? oder ohne ntj hrj reicht der Raum nicht aus. 


8 18. Am Ende von Z. 7 steht, im Orig. völlig deutlich, vr 
n-k „ich habe dir getan‘ mit der gleichen eigentümlichen Stellung 
der Zeichengruppe n-k, die wir in Urk. 6, ı2 (8 26b) beobachteten. 
Es liegt nahe, den Satz zu r-drjn-kr (=n) Sp-dr-t „ich habe dir 
Bürgschaft geleistet“ zu ergänzen, wie wir in jener Urkunde an 
anderer Stelle lasen. Die Reste am Anfange von Z. 8 würden zu 
r $p, wie es dort geschrieben war, gut passen. Jedenfalls geht 
der Redende in dem vorliegenden Satze zu dem eigentlichen Gegen- 
stande seiner Rede über. Anscheinend war ja alles, was wir bis- 
her gelesen haben, nur die erklärende Ausführung zu der Nennung 
der 3 Personen, um die es sich in der Urkunde handeln soll, wie 
ja auch eine solche erklärende Ausführung in Urk. 6 auf die Nen- 
nung der 2ı Aruren, um die sich die Urkunde dreht, folgt. 


Jetzt erklärt der redende Gestellungsbürge nun, was er in bezug 
auf die zu gestellenden Leute getan habe, d.h. vermutlich eben 
daß er Bürgschaft für sie geleistet hat. Das r-iry ist also voraus- 
sichtlich als Hauptsatz aufzufassen, wie an jener Stelle Urk. 6, 6 
und in Urk. ı7 Rs. ıı (8 34). 


& 19. In 2.8 sind die Worte n-k (n) p> hrw „dir an dem Tage“ 
(resp. n-k rp’hw „dir zu dem Tage“ ?) erhalten. Man könnte sie 
vielleicht zu einem Bedingungssatz „wenn ich dir nicht gebe (w5 
im dj-t) an dem Tage“ ergänzen. Das würde zu dem vorhandenen 
Raume kaum passen, wenn man vorher 5p dr-t dm-w „Handnehmen 
in bezug auf sie“ ergänzt. Für si „sie“ würde dabei, wie in 
Urk. 7, 9, kein Raum sein. Daß etwa ein nominales Objekt da- 
gestanden habe, ist auf alle Fälle, auch wenn man vorher anders 


154 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


ergänzt, durch die Stellung des n-k „dir“ ausgeschlossen, das ihm 
nicht folgen könnte. 

a) Was auf hrw „Tag“ folgt, zeigt oben ein Zeichen, das wie 
der Kopf eines f aussieht, darunter ein s. Es ist augenscheinlich 


die Gruppe für mh-2 „zweiter“ (vgl. 4 Berl. 3115, IV, 5 in 2’ mh 2 


„der 2te‘), die auch gut hierher paßt; denn auf das (n) p hrw „an 
dem Tage“ muß eine nähere Bestimmung, sei es ein genitivischer 
Infinitiv oder ein Adjektiv gefolgt sein. Dieses „am zweiten Tage“ 
würde nun aber eine Nachfrist für den Fall, daß der Gestellungs- 
termin verpaßt werde, enthalten, entsprechend dem „an einem Tage 
von 2 Tagen“ der analogen Stelle in Urk. 7, 9. Vielleicht war 
diese Nachfrist mit dem Bedingungssatz „wenn ich sie nicht gebe“ 
verbunden, um im Nachsatze dann gleich die Bestimmung folgen 
zu lassen, was im Falle, daß auch diese Nachfrist ohne Leistung 
verstreiche, zu geschehen habe; also etwa so: „wenn ich sie nicht 
gebe am 2ten Tage mit soundsoviel Strafe, so soll das und das 
geschehen.“ Die Fassung „am 2ten Tage“, die den Endtermin der 
Nachfrist nennt, statt des gewöhnlichen „innerhalb von 2 Tagen“ 
spricht vielleicht dafür, daß der Satz wirklich so als Bedingungs- 
satz zu ergänzen ist. 

b) Es folgt dann in geringerem Abstand ein Zeichenrest hoch 
über der Zeile, der eventuell zu dd „sagen“ gehört haben könnte, 
das mit der vorhergehenden Terminangabe in derselben Weise als 
genitivischer Infinitiv verbunden werden könnte, wie an den ob. 
Urk. ı, $ 27 zitierten Stellen Louvre 2429. Rev. egypt. 3, pl. 6. 

& 20. Am Schluß der Zeile sieht man den Namen des Gottes 
Suchos. Davor Zeichenreste, die zeigen, daß hier nicht etwa der 


Umschrift. 
I. h’.t-sp 46 dd 4 Imw ssw ı5' n Pr-: Ptlwmjs p: nir mnlı 


2. > Pilwmjs irm Glwptr: n ntr-w ntj pr-w’ irm b Pr- »-t Glw- 


3. ptr> bj-f hm-tn: nir-w mnh-w irm n>j-w hrd-t-w irm n» ntj smn-w* 
n R-kd 


XxXD.] ]J. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 8. 8 IO—ÜRR.g. 155 


in Z. ı genannte Pete-suchos genannt war. Es scheint vielmehr 
der Schluß eines Namens und dann „Sohn des Sebek[-hotep]“ o.a. 
dazustehen. Nach den Raumverhältnissen könnte diese Namens- 
nennung mit dem Vorhergehenden wohl kaum anders verbunden 
gewesen sein als durch die Präposition des Dativs n, so daß der 
Ausdruck dem n- „mir“ von Urk. 5,4 entsprochen haben würde. 

Auf den Namen würde dann wie dort erst in imperativischer 
Form ein Befehl zur Stellung oder Ersatzleistung gefolgt sein 
müssen und dann ein auf den Infinitiv dd „Sagen“ bezüglicher 
Relativsatz nd iw-ir-k(ex) (r) ir-f „das du tun wirst“ wie in 2. 4. 


Urk. 9. 


Heidelberg 723. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 15—20.) 


Pachtvertrag vom 2. Sept. 124 vor Chr. aus Gebelen 
(Pathyris). 

Unveröffentlicht bis auf einige Sätze, die Spiegelberg, Pa- 
pyrus demot. Reinach zitiert hat. Spiegelberg war es, der uns 
freundlichst auf diesen Papyrus aufmerksam machte. Der Ver- 
waltung der Heidelberger Universitätsbibliothek haben wir. zu 
danken, daß sie uns das Studium des Originales auf der Göttinger 
Universitätsbibliothek mit größter Liberalität gestattete. 

Auf der Rückseite der Urkunde die Namen von 16 Zeugen. 


Übersetzung. 


ı. Jahr 46 Monat 4 der Sommerjahreszeit (Mesore), Tag ı5' des 
Königs Ptolemaios, des wohltätigen Gottes, 

a. Sohnes des Ptolemaios und der Kleopatra, der Götter, welche 
glänzen’, und der Königin Kleo-° 

3. patra, seiner Frau, der wohltätigen Götter und ihrer Kinder 
und derer, welche eingesetzt sind’ in Ra‘kote (Alexandria) 


156 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXIL 


4. P:--j’ ni n’ptän Nwt dd rmt Prj-g-I' n® p: tön Nb’ Hr 


5.5 [P’-]W-hr-wr” mw-t-f"" T:-Sr-t-(n-)p-wr"” hn‘ rmt Swn” 
P:-dj-itm“ 5» Wn-nfr"” mw-t-f" Ne-nht-t-s" r (= ij-n) s 2" 
n w r" 


6. n [hm-ntr) Wrm-w hm-ntr Sm-w”..... "nm: nir-w mnh-wn: ntr-w 
mr-Uf-t:w n: ntr-w nlj pr-w° 


7. 2 [ntr] [r- Jin” af-t-f p> ntr mr-mw-t-f"" n> ntr-w mnh-wN:-nht-t-f” 
> P’(na)--wj” shn-k’* nn”? 1-8 >h-t” 


8. hnw”® 2°j-k :h kj" nt ir? st: 2 5? ntj hr p° hip-ntr (n) H-t-hr® 
np mw .n h’.t-sp 46 r h’-t-sp 47" 


9. ntj[-tw) n:j-f hin-w” 
rg ph n P>-dj-wsir > Hr-s:-is” 
mhtj p’ sp n p’j-k >h* 
eb tb min hft-h” 


IO. imntj 1: sbdj” 
dmd” n: hin-w n tb (st?) >h-t ki ntj hrj dr-s mtw-n dj-t mw 
r.r-s:s(epoc)” 


II. miw-n ir-s®* n mdl sm” n sgr" mtw-n sk’-s mtw-n mh-s n“ 
in**® pr.t*® 


12. rmt sdbh-t"" nbn wj "® n pr Smw” mtw-k dd** p-fr Ich” 
n wi pi gbjtt® 


13. nb(?)r irmn"" nm ssww nd hrj” in-n- Smw Ihpr“ mtw-k“ 
mht* p-f? smw"° r pr Pr"! hnw 


xXXIl] I. PmroLoc. TeEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. 157 


4. (und) Psoi (Ptolemais)’, welches in® dem Gaue von Ne (Theben) 


n 


IO. 


13. 


ist. Es sagte der Mann von Pilak (Philäi)’ im® Gaue von 
Embö (Ombos)’ Hör (Horos), 


. Sohn des [Pejte-har-wer ([Pelte-haroeris)", dessen Mutter" 


T-Se-n-p-wer (Sempoeris)'* ist, und der Mann von Swan (Syene)'” 
Pe-te-atim (Peteatumis)', Sohn des Wen-nofre (Onnophris)', 
dessen Mutter'' Nenchütes (Nechuthis)'* ist, macht (zusammen) 
2 Personen”, mit einem Munde” 


. zu [dem Propheten] der heliopolitanischen Hohenpriester, Pro- 


pheten der memphitischen Hohenpriester”, ..... ” der wohltäti- 
gen Götter, der vaterliebenden Götter, der Götter, die glänzen’, 


. des Gottes, dessen Vater erhaben ist”, des mutterliebenden'" 


Gottes, der wohltätigen Götter Nenchütef (Nechuthes)”, Sohn 

des Pa-t-wj (Patus)”: „Du hast” uns” verpachtet”** ı (Arure) 

Ackers” | 

von” deinem Hochlandacker”', der 2 Aruren Ackers” beträgt”, 

der auf dem Opfergut der Hathor liegt”, von dem Wasser des 

Jahres 46 bis zum Jahre 47"; 

dessen (des Ackers) Nachbarn (folgende) sind: 

südlich: der Acker des Pete-usire (Petosiris), Sohnes des Har- 
si-ese (Harsiesis)”, 

nördlich: der Rest deines Ackers“) 

östlich: die Insel des Dromos“, 

westlich: der Hügel, 

(und) die Gesamtheit” der Nachbarn der ganzen (Arure) Hoch- 

landackers, die oben (genannt) ist. Und wir werden Wasser 

auf sie geben” | 

und werden sie bestellen®* mit Zwiebeln und Gras” als 

Ruhe.“ Und wir werden sie pflüägen und werden sie füllen 
mit“! Rindern“*, Saatkorn*®, 


. Menschen Gl jedem Geräte“e des Ackerbauers 1 im Winter 


(und) Sommer.” Und du wirst reden (über)“* seine” (des 
Ackers) Beschuldigung““ des Al ‚(in bezug auf) 
seine“ Veränderung (?)“- 

(und) Beschädigung(?)“”’ mit uns“* zu den Zeiten, die oben 
(genannt) sind” Wenn Ernte geworden ist‘, so wirst du” 
vollzahlen “* seine“ Ernte(fabgabe)“° an die Türe des 
Königs“? aus 


158 


SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXIL 


13a. n: pr-tw nt hrj” 


14. 


17. 


18. 


10. 


22. 


23. 


r-h p’ ntj wir (epe)“* n’ sh-wn Pr-®° r in-t-[r-hr-n (epon)®* 
n isu n hj” mtw-n in!” n’j-f isw-w n mh’'* ww d-irj-""° 


r rn-k’'? mtw-n dj-t [n-k)” n hw* ntj-w(?)....... HP rn 
» :h ntj hrj n”®*® rdb n sw I t:j-w 2% sw zu 


r (=irjn) rd n sw ı5s n”" nt md"®* mn Ns-mn®® v-ın r 


h’-t-sp 47 tm Smw 'rkj” rdb n mdl 2" r (=tij-w p8j) ı r 
(= irj-n) 2 'n“ 


gm 200°” r (=t:j-w p5j) 1? r (= irjn) 200 'n Irän sm 10" 
n »:j-n hrw n ir sm” 3 5-t® n pin 


hrw n di” gwd®* nb® irmws®? nb* hrrj®* w mn’ mtw-n 
dj-t ka''* p>'°° sbdj '® 


[n] 7° din sd hr-d>a:-f"* mtw-k dj-t $m!!® gm 1b 20(?)° mio 
dj-t mw 'n” bn lw-n.n(eu) (r) rh” dj-t gr (ke)”* ssw hr 
r.r-w (epoor) 


. [m-s> p°) ssw hrw ntj hrj"” bn dw-n-n (en) (r) rh dd" tu(=dj)-n 


n-k ha pri" nt nb n p 6 (nt dw w-f "Rh (vr) 
rd-wj.t'*® 


. [Dn iw)-n-n (en) (r) rh dd” ir-n n-k p: hp n p* shn”* 40"°® 


p°"°° shn nt) hri (n-)d-t-tk" bn dw-n-n (r) rh Ipr'"* [hr-)t-fi® 
[n k-t) rnp-t” tw bn-pw-k shn-f"* n-n” p> rmt’’* nt; w-f r 
steif n-d-t pi-f ij im” n tb hj-t 2.17% miw-f dj-t 


krkr 3 r”* m gil-w"® n Pr- >” mtw-f dj-t krkr zn pj-f irj 
im-n 


XXXIT.] I. ParLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 9. 159 


13a. dem Saatkorn, das oben (genannt) ist““, 
14. gemäß dem, was“* die Schreiber des Königs“? zu unseren 


IS. 


Lasten“° bringen werden, in Zahlung des Messens®, und wir 
werden seine Zahlungen des Vollzahlens®'* bringen’, indem 
sie gemacht sind’'° 

auf deinen Namen.” Und wir werden [dir]® geben als 
Nutzen°”* des Ackerbauers®’ im Namen” des Ackers, der 
oben (genannt) ist,®* ı5 Artaben Weizen°'®°, ihre Hälfte ist 
7"), (Artaben) Weizen, 


. macht (insgesamt) ı5 Artaben Weizen wiederum’, mit dem 


Maße°°* des Ens-min (Zminis)’® bis zum Jahre 47, Monat ı 
der Sommerjahreszeit (Pachons), Tag 30°; (sowie) 2 Artaben 
Zwiebeln“, ihre Hälfte beträgt ı (Artabe), macht (insgesamt) 
2 (Artaben) wiederum"; 


17. (sowie) 200 (Stück) Raps “ ihre Hälfte beträgt ı (Hundert), 


10. 


23. 


macht (insgesamt) 200 wiederum; (sowie) ro Bund Heu“ an 
unserm Tage des Heumachens“; (sowie) 5 (Maß) Gurken“ an 
unserm 


. Tage des Einsammelns®; (sowie) allen“ Saflor®* (und) alle* 


Lupinen ®*; (sowie) einen Napf“®’ Blumen.®* Und wir werden 
herumlegen’’* die’”’° Umfassungsmauer’’” 

[aus] °° Nilerde”* auf ihm (dem Acker).”‘ Und du wirst 
20 '1°(?) Bäume”'” pflanzen.”'* Und wir werden Wasser geben 
wiederum.” Nicht werden wir einen anderen””* Tagestermin 
betreffs ihrer geben können” 


. [nach dem] Tagestermin, der oben (genannt) ist.” Nicht wer- 


den wir sagen können“: „wir haben dir (Saat-)Korn"** (oder) 
irgendetwas (anderes) in der Welt’‘” gegeben“ ohne"** Zah- 
lung(squittung)"*, die auf den Füßen steht.’** 

[Nicht werden] wir sagen können”: „wir haben dir das Recht 
der Verpachtung”’* getan“, so lange”®” die””° Verpachtung, die 
oben ist, in deiner Hand ist.”” Nicht werden wir sein’'* können 
auf ihm (dem Acker)’ 

[ein anderes] Jahr”, ohne daß du ihn uns verpachtet”’* hast." 
Derjenige”*, der sich zurückziehen”” wird von seinem Ge- 
nossen von uns”°, den zwei Leibern”“, der wird geben 
drei Talente für””* die Brandopfer”®”” des Königs” und wird 
geben drei Talente seinem Genossen von uns.” 


160 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


24. [/]w-ir--k (ex)” m-s pj-k mr-tj imn np s 2 r-dj-t"* ir-f r-h 
md nb ntj hrj n"” n hir (n-Kutj mn” dw® rmt aw-f 


25. [$p] hs JE) iw-f”* sh r  mur®® P-(n-tw=d)"p ° ® 
P:-dj-sbk dd” twj n Sp dr-t" n dj-t” (n) n’ pr-t-w” 


26. [irm]”* »: sp ma”® ntj hrj”° dw-w tm mh-w” mtw mh-w mtw-k 
ip irmsj” r-hp Gin in” irm-w 


27. [ntj Qw-ir-k(er) r ir-f” sh Nht-t-mn s Nht-t-mn”* ntj sh (n) 
mn n» wbw (n)”® H-t-hr nb-t Nir-wj”" np 5 s-w®** 


Kommentar. 


$ı. 15. Mesore des 46. Jahres Euergetes' II. = 2. Sept. 124 v.Chr., 
also kurz vor Beginn des neuen Kalenderjahres und vor der nach 
Verlaufen der Überschwemmung beginnenden Feldwirtschaft. Auch 
die meisten anderen demot. Pachtverträge datieren aus derselben 
Jahreszeit. — Anstatt Smw „Sommerjahreszeit‘“ würde man zu- 
nächst eher pr „Winterjahreszeit“ lesen, wie in Urk. 3, 1.10 ($ ıc), 
doch entscheidet für das erstere die Stelle in Z. 16 (8 59). 

$ 2. Das pluralisch gebrauchte Qualitativ mit dem Plural- 
zeichen geschrieben, weil es auf » ausging (npıwor?), vgl. Griff. 
Ryl. III 386. 

& 3. Der Text bricht die Worte am Zeilenende sonst nicht. 

5 4. smn-w Qualitativ mit w (ceunnorTt) wie ob. $ 2. 

85. P:-3j „Psoi“ (Ptolemais), geschrieben, als sei das p der 
bestimmte Artikel, vgl. Griff. Ryl. II 422. Brugsch, Gramm. 
dem. 8 126. 

$6. n „in“; so stets in derartigen Ortsangaben, vgl. unten 
Urk. 13, $ ıı und Urk. ı2, $ ı5a. 

$ 7. Dieselbe Schreibung des Namens Pilak (Philai), mit prj 
„Haus“ (constr. n-) für ? und 5 „kommen“ (a), auch in der von 


xxxIL.] I. PumoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ ı—13. 161 


24. Du bist” hinter dem von dir Beliebten von uns, den zwei 
Personen, daß°'* er dir tut gemäß allen Worten, die oben sind, 
wiederum ®!'” mit Notwendigkeit, ohne Verharren“”. Der Klei- 
dungs- und Nahrungsempfänger”“ aber”, 

25. der®* eingeschrieben ist nach Amör (Krokodilopolis)®”, Pa-te 
(Pates)“* der Ältere, Sohne des Pete-subek (Petesuchos), sagt*: 
„ich bin Handnehmer” zum Geben” (in bezug auf) die (Saat-) 
Kornmengen®, 

26. [und]”* die übrigen Dinge””, die oben (genannt) sind.”° Wenn 
sie sie nicht vollzahlen”, so werde ich sie vollzahlen, und du 
wirst abrechnen mit mir” wie das Abrechnen” mit ihnen, 

27. das du tun würdest“. Es schrieb (diese Urkunde)” Nechte- 
min, Sohn des Nechte-min”*, der schreibt im Namen der 
Priester der”” Hathor, Herrin von Entajje (Hather-neb-entai- 
gis),”° von den 5 Phylen”“. 


demselben Schreiber geschriebenen Urkunde Ryl. 23, 2 in derselben 
wie ein Titel gebrauchten Bezeichnung „Mann von Philai“, die auch 
Proc. Soc. bibl. arch. 1901, 294 vorkommt (Griff. Ryl. II 422). 
Vermutlich ist dieser Ausdruck ebenso wie das parallele „Mann 
von Syene“ eine militärische Bezeichnung (vgl. Griff. a. a. O. 152 
note 3) und bezeichnet vielleicht einen Veteranen der Grenzwache, 
die in den Grenzfestungen gegen Nubien lag. 

88. n „in“, vgl. unten Urk. 13, $ ıı. 

8 9. Der Name des Ortes, nach dem der Gau benannt war, 
ist korrigiert. Was ursprünglich dastand, könnte Edfu „129 ge- 


wesen sein; was gelten soll 4J|#%, muß Ombos sein. 

& 10. Derselbe Name (ITIereagongıs) Griff. Ryl. III 450. 

& ıı. Das Suffix f wird in diesem Ausdruck mw-t-f „seine 
Mutter“ ın unserem Texte durch. einen Punkt vertreten; ebenso 
in p ntr mr-mw-t-f „Beog Dirounrog“ 2.7. — Vgl. Griff. Ryl. 
Il 353. Der Punkt entspricht vielleicht der Abkürzung des f in 
$ ir-f. | 
& 12. Derselbe Name (Zevnongıs) Griff. Ryl. II 461. | 

8 13. Soon „Syene“, ebenso geschrieben Griff. Ryl. IT 424. — 
Zu dem Ausdruck rmt Swn s. ob. $ 7. 


Abtlıaudl. d. K. 8. Gesellsach. d. Wissensch., phil -hist. Kl. XXXII. tI 


162 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL. 


$ 14. Zur Schreibung des Gottesnamens Atum vel. Griff.- 
Thomps. Mag. Pap. Index Nr. 149. 

815. Wn-nfr (Orvroggıs). Zur Lesung vgl. Griff. Ryl. III 440. 

5 16. N:-nlt-.t-8 griech. Neyovtıg (8. Griff. Ryl. Il 273, note 4), 
mit besonderer Bezeichnung des gesprochenen ?, wie das bei dem 
Stamme rht üblich ist. — Die Vokalisation läßt eine Form *nenhütef 
(mit Kontraktion von nen zu en nach Verbum I $ 59, griechisch 
durch ve wiedergegeben) für den Ausdruck n»-nht-f „er ist sieg- 
reich“ voraussetzen, die der kopt. Vokalisation der entsprechenden 
Ausdrücke necwg, naswg usw. entsprechen würde. *enhütef ist 
die Form mit Suffixen vom Infinitiv *enhöt (nor), wie aswg 
von 49aäl. 

81. r (=irj-n) s 2 „macht (zusammen) 2 Personen“, ebenso 
Urk. 14, 2 = ıı. Ryl. 23, 2 (Mann und Frau!); desgl. mit anderer 
Zahl Eleph. ıı, ı (r steht da). 

818. n w r „mit einem Munde“, d.i. „einstimmig“, zu dd 
„sagen“ gehörig. So oft, wo mehrere Personen zusammen eine 
Erklärung abgeben, vgl. Ryl. 23, 2 (wo n zu ergänzen). Reinach 
3, 5. Eleph. ıı, ı. Straßb. 165 (unveröffentl.). Kairo 31012, 2. 

8 19. hm-nir Wrm-w hm-ntr Sm-w „Prophet der (vergötterten) 
Hohenpriester von Heliopolis, Prophet der (vergötterten) Hohen- 
priester von Memphis“, Titel der Priester von Pathyris, s. Griff. 
Ryl. DI 132, note g. Vgl. ferner Kairo 31012, 3. 

$ 20. Zu diesem Priestertitel, der in den Gebelen-Papyri im 
Kult der Ptolemäer vorkommt, vgl. Griff. Ryl. UI 132 note 10. 430. 
Die dort zweifelnd vorgeschlagene Lesung hm-k: „Totenpriester“ 
wird kaum richtig sein, da die ptolemäischen Könige ebensowenig 
wie die alten ägyptischen Könige Totenpriester hatten, sondern 
Gottespriester. 

8 21. [r-n „erhaben“, Relativform mit Aleph prosth., ge- 
schrieben wie in den anderen Papyri von (iebelen (Ryl. 18, 2. 
Straßb. 6). 

822. N>-nht-t-f (Neyovrys), der dem ob. $ 16 besprochenen 
Namen entsprechende männliche Name, in den Gebelön-Papyri sehr 
häufig, s. Griff. Ryl. II 451. 

8 23. P:(na)-t-wj (Ilaroög), häufiger Mannesname in den Ge- 
belen-Papyri, s. Griff. Ryl. III 446. 


xXxm] I. Pnıornoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 14— 26. 163. 


& 24. shn-k n-n „du hast uns verpachtet“, resp. shn-k nz „du 
hast mir verpachtet“ oder shn-t nj „du (Weib) hast mir ver- 
pachtet“, ist die allgemein übliche Anfangsformel für die Pacht- 
verträge, in denen — was fast immer der Fall ist") — der Pächter 
redet (Heidelb. 724.,738. Straßb. 9, 7. Rein. ı, 8. 2, 6. 4, 9. Berl. 
3102, 9. Rev. &g. 3, pl. 3 zu p. 130. pl.4 zu p. ı31. pl.7 zu 
p. 138... Auch hier wird das Rechtsgeschäft, dem die Urkunde 
gilt, als bereits abgeschlossen hingestellt, s. ob. Urk. ı, $ 33a. 

a) shn bedeutet überall „verpachten“, nicht „pachten“ [vgl. dazu 
jetzt auch Thompson, Theb. Ostr.p. 52]. Es wird im Unterschied 
zu shn „befehlen“ in der Regel mit dem Pflanzendeterminativ ver- 
sehen, wie hier (vgl. Ryl. 41, 6. Berl. 3102, 9. 33. Straßb. 9, 7. 
Wissensch. Ges. ı8, ı2. Kairo 30626, 5. 30699, 8. 30976, 2. Rev. 
Nouv. Chrest. 150. Rev. €g. 3, pl. 3 zu p. ı30. pl.4 zu p. 131. 
pl. 7 zu p. ı38. Rein. 2, 6. 4, 9); nur selten fehlt ihm dieses 
Zeichen (Rein. 1, 8. Rev. eg. 3, pl. 8 zu p. 139, Gelddarlehen). 

b) Die Form für n-n „uns“ (man) ar — wu (vgl. Griff. Ryl. 


III 360) verwendet unser Schreiber wie andere (Urk. 14) zuweilen 
auch für das Suffix ı. plur. » allein (Z. ıg. 20), das er sonst ge- 


wöhnlich so schreibt: „_ (d. i. ”/“). Die hierogl. Tempelinschrif- 
ten der Ptol. Zeit gebrauchen ihrerseits umgekehrt für »-n „uns“ 
ganz regelmäßig einfach die Schreibung für das Suffix » (",). 

8 25. Der Ausdruck für „ı Arure Acker“ mit Auslassung des 
Wortes st: „Arure“ (s.ob. Urk. ı, $ ıo), auf das sich nicht nur die 
femininale Form des Zahlwortes bezieht, sondern zu dem auch 
das Feemininalzeichen am Ende des ganzen Ausdruckes gehört. 

Dieses wie das Femininalzeichen ! aussehende Zeichen könnte 
an sich auch als '/), der Arure gedeutet werden, doch stehen die 
Bezeichnungen für die Bruchteile der Arure sonst hinter der ganzen 
Zahl und vor :»h (Griff. Ryl. DI 414. Straßb. 7,4. Kairo 30790, 8). 
Es müßte danach also (st) ı-t '), h heißen. 

Die ungewöhnlich hohe Bemessung des Pachtzinses könnte 
schließlich noch auf den Gedanken bringen, daß hier ein größeres 
Flächenmaß gemeint sei, etwa eine „Tempelarure“ oder eine lokale 
Arure von größeren Abmessungen, s. unten $ 5s5c. 

8 26. hnw „von“ partitiv, wie ob. Urk. ı, $ ı2. 


ı) Ausnahme Rev. eg. 3 pl.8 zu p. 139. 


164 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT. 


827. :h k:j „Hochfeld-acker“, y7 fxeıgog, vgl. Griff. RyLIll 147, 
note 4. 396. Rec. de trav. 31, gıfl. Kairo 30790, 3. El£ph. 2, 3 
(s. Anhang zu Urk. 13). 

8 28. nt) ır „welcher beträgt“; ebenso gleichfalls von Feldern 
Urk. 13, 4. Eleph. 2, 4. 4, 15 (s. Anhang zu Urk. 13). Rec. de trav. 
31, gıff. Weitere Belege für diesen Gebrauch von ir bei Griff. 
Ryl. III 330. 

Daß dieser Relativsatz sich auf das unmittelbar vorhergehende 
p’j-k ’h %K’j „dein Hochfeldacker“ bezieht und nicht etwa auf das 
verpachtete Teilstück ı-t >h-t, was wir zu (st) ı-t >h-t ergänzten, 
geht z. B. aus Berlin 3102, g/ıo hervor, wo tj-k st 4 »h hnw p: 
»h K(Pyj-t ntj ir st» 73 >h „deine 4 Ackeraruren von dem Hoch- 
feld(?)acker, der 73 Ackeraruren beträgt“, verpachtet werden. 

$ 29. Seltsamerweise ist hier s/- „Arure“ ausgeschrieben, das 
Zahlwort 2 (vielleicht deshalb?) ohne die Femininalendung ge- 
schrieben, und am Schluß fehlt hinter :k das Femininalzeichen, 
also gerade entgegengesetzt als oben $ 25. 

8 30. ntj hr p: htp-ntr (n) H-t-hr „welcher (scil. der Acker) auf 
dem Opfergut der Hathor liegt“, eine in den demot. Urkunden 
häufige Lokalangabe für Ländereien (vgl. Griff. Ryl. DI 376), 
der griech. &v rü ieo« xg000dwn tig Aggodirms (ib. 265, note 14) 
entspricht. Dieselbe Formel außerdem auch Straßb. 9, 8. Berlin 
3080, 18. 3102, 10 (Verpachtungen). Kairo 30752, 4 (Verkauf). 
Rec. de trav. 31 (Kaufpfandverträge aus Hermonthis). Berl. 3141, 3 
(Kaufvertrag). Es ist bemerkenswert, daß in unserer Urkunde wie 
in den meisten anderen zitierten Urkunden das zum „Opfergut“ 
„sacred revenue land“) des Tempels gehörige Land völlig wie 
Eigentum des Verpachtenden resp. des Verkäufers behandelt er- 
scheint, während es sich doch höchstens um ein Lehen oder Erb- 
nutzungsrecht handeln kann.) In unserem Falle ist der Ver- 
pachtende ein Priester; in den Kaufpfandverträgen von Hermon- 
this ist der Verkäufer als ein „Sklave“ des Gottes Month be- 
zeichnet. Das letztere bezeichnet vermutlich einen Besitzer von 
Tempelland, der als solcher dem Tempel zu gewissen Leistungen 
verpflichtet ist (vgl. ob. Urk. ı, $ 30), — Das Zeichen Ahr ist aus 
einem anderen Zeichen korrigiert. 


ı) Näheres s. jetzt bei Pıwrsen. 


XXXN). I. PuiLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 27—3ı1. 165 


831. np: mw n h’-t-sp 46 r h’-t-sp 47 „vom Wasser des 
Jahres 46 bis zum Jahre 47“, resp. „bis zu dem des Jahres 47“, 
was auch möglich wäre. Eine gleichartige Fristangabe für die 
Dauer des Pachtvertrages findet sich auch ın den Pachtverträgen 
Berlin 3080, ı8 (13. Sept. 133). 3102, 13/14 (28. Juni 118). Kairo 
30968, 13. 31012. Straßb. 9, 8 (2. Sept. 104). Heidelberg 738, 7 
(Jahr 8/9). Dem entspricht die Erwähnung von n> shn-w n p> mw 
h’.t-sp ıo-t [r] h’-t-sp ıı-t „die Verpachtungen (oder Pachtverträge, 
s.u. $ 75a) vom Wasser des Jahres 10 bis zum Jahre ıı“ Kairo 
30813, 4. 

In allen diesen Fällen ist „das Wasser“ d. i. die Überschwem- 
mung des laufenden Regierungsjahres, in dem die Urkunde aus- 
gestellt ist und das damals in Berlin 3080. Straßb.g wie bei uns 
(s. $ ı) dicht vor seinem Ende stand, genannt‘), mit der Nennung 
des folgenden Regierungsjahres durch die Präposition r verbunden, 
sodaß man denken könnte, es sei zu übersetzen: „das Wasser des 
Jahres 46 zum Jahre 47“, d.h. diejenige Überschwemmung, die 
beiden Jahren gemeinsam war, etwa unseren Angaben nach Art 
von „Etatsjahr ıgıı/ı2“ entsprechend. Man könnte ferner denken, 
daß das n vor 9° mw wie in dem entsprechenden Ausdrucke n p’ 
rd h»-t-sp x. „für den Wuchs des Jahres x“ (eis rov onögov, 8. ob. 
Urk. ı, $ ı4) durch „für“ zu übersetzen sei. Dabei wäre jedoch 
seltsam, daß nur für die Überschwemmung und nicht für das ganze 
Kulturjahr verpachtet sein sollte. Dem widersprechen aber auch 
wohl die folgenden Fälle, wo eine mehr als einjährige Frist mit 
einer solchen Angabe genannt ist: n 1-t rnp-t 2-t n p: mw h’-t-sp 
7.t hr 2: rd(?)”) n h’-t-sp 8-t „für ein Biennium (beginnend) vom 
Wasser des (laufenden) Jahres 7, enthaltend den Wuchs’) des Jahres 8“ 


nn nn mn 


.ı) Berlin 3102 ist seltsamerweise von einem Tage datiert (10. Payni des 
Jahres 52), der später als die in dem Vertrage ausbedungene Pachtfrist („vom 
Wasser des Jahres 51 bis zum Jahre 52“) und der Termin für die Ablieferung des 
Pachtzinses (30. Pachons des Jahres 52) lag. Es kann sich wohl nur um einen 
Schreibfehler in der Datierung (52 statt 51) handeln. 


\ 2) Dasselbe Wort ‚ in dem ich eine Ligatur von rd „Wuchs“ vermute, 


findet sich in dem Papyrus noch einmal wieder: „wenn ich die Äcker verlasse, um 
sie nicht zu bestellen“, r tm ir-w (n) jp-t p: rd(?) n h>-sp 8-t „um sie nicht zu 
bearbeiten in der Arbeit des Wuchses des Jahres 8“, „so gebe ich dir 3000 Silber 
linge“ Rein. ı, 20. 


166 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1. 


Reinach 1,9 (24. Juni 110), d.h. vom 24. Juni ııo bis zum 18. Sept. 
109; np mw n h’-t-sp 8-tr h’.t-sp 10-t dbd 2 3mw(?) rkj r (= irj-n) 
rnp-t 2. „vom Wasser des Jahres 8 bis zum 30. Paymi (resp. 
Mechir?) des Jahres ı0o, macht 2 Jahre“ Pachtzinsquittung aus 
Gebelen, mir von meinem Freunde A. H. Gardiner geschenkt; n p: 
mwn h't-sp gt r h’-t-sp 12 r (=irj-n) [rnp-]t 3-1 „vom Wasser 
des Jahres 9 bis zum Jahre ı2, macht 3 [Jahre]“ Ryl. 34, 2. Dem- 
nach wird man auch die folgende Stelle, die an sich zugunsten 
jener anderen Auffassung gedeutet werden könnte, so zu deuten 
haben: „wenn ich dich nicht ausbezahle bis zum 30. Payni des 
Jahres 23 (vermutlich ıı. Juli gr v. Chr.), so sind die Äcker dir 
verpachtet“ 1:5 (-n) [p]) mw h>.t-sp 23 r h>.t-sp 24 r hrj „vom 
Wasser des Jahres 23 bis zum Jahre 24 (und?) hinauf (d.h. wei- 
ter)“ Ryl. 41, 6. — Auf dem Ostr. Berlin 6142, 4 (mitgeteilt von 
Spieg.) scheint nur n p’ mw n h’-t-sp 23 „vom Wasser des Jahres 23 
an“ als Frist angegeben zu sein, wo wiederum „für das Wasser 
des Jahres 23‘ gut passen würde. 

[Ebenso scheint auch das von Spiegelberg Bec.detrav. 36, 171 
besprochene Graffito in den Steinbrüchen von Gebel Silsile (Prei- 
sigke-Spiegelberg, Äg. und griech. Inschriften aus den Stein- 
brüchen von Gebel Silsile nach den Zeichnungen von G. Legrain, 
Nr. 220) p> mw n h>-t-sp 4-t (so Spieg.; was Legrain gibt, sieht 
eher wie 2-t aus) r h’-t-sp 5-t mh-ntr ı9 Sp} 3 „das Wasser des 
Jahres 4 (resp. 2?) zum Jahre 5: ıg Gottesellen, 3 Spannen“ zu- 
gunsten der oben verworfenen Auffassung „für das Wasser des 
Jahres 46 zum Jahre 47“ = „des Jahres 46,7“ zu sprechen. Wie 
das aber mit der oben zitierten Stelle des Papyrus Gardiner zu 
vereinigen ist, sehe ich zur Zeit nicht.] 

$ 32. ntj-tw n>j-f hjn-w „dessen Nachbarn (sind:)“ wie in der 
Parallelurkunde Kairo 31012, 4; mit der üblichen Formel, die die 
Aufzählung der Nachbargrundstücke in den demot. Verträgen, die 
Immobilien betretien, einleitet (Griff. Ryl. Ul 256/7). 

Die Konstruktion des mit n’j-f hjn-w „seine Nachbarn (sind)“ 
beginnenden Satzes ist dieselbe wie in tj-w p8 „ihre Hälfte (ist:)“ 
Urk. 1, $ ı8. 

Das relativische ntj-iw, das in den Kautverträgen meist fehlt 
(Ausnahme z.B. Ryl. ı8), wird hier wie so oft einfach dem kopt. 
sTe-, nicht etwa eTepe-, entsprechen, vgl. ob. Urk. 4, $ zıb. 


xXXIL] 1. PniLoLoc. Trr. 1. KOMMENTAR. URK. 9. $ 31—37. 167 


Das mask. Suffix f in nj-f ist ungenau, da nur die Nach- 
barn der verpachteten Ackerarure (fem.) gemeint sind, nicht des 
gesamten Ackers (mask.), wie die Angabe des nördlichen Nach- 
barn und die Schlußformel der Aufzählung klar erkennen lassen. 
Das Suffix wird aus dem Formular gedankenlos herübergenommen 
sein. Übrigens wechselt der Text auch nachher noch mehrfach 
zwischen dem fem. Suffix s und dem mask. f, bei dem offenbar 
immer an >h „Acker“ gedacht ist. 

Daß der Relativsatz von dem Worte, auf das er sich bezieht 
(„ı Ackerarure“), durch die Fristangabe für die Dauer der Pacht 
getrennt ist, ist echt ägyptisch, vgl. u. a. meine Unters. V 94. 

8 33. Die gleiche Schreibung von Harsiesis Ryl. 15 V., 16 (eben- 
falls aus Gebelen). 

8 34. Das verpachtete Ackerstück ist also die südliche Hälfte 
des ganzen Ackers. 

8 35. hfi-h, das alte hft-hr, in dieser Schreibung und ohne Ar- 
tikel (wie h-i-ntr „Tempel“ s. u. Urk. ı3, $ 20a) bezeichnet den 
Vorhof (douuog) des Tempels, s. Griff. Ryl. II 235, note ıo. In 
der rein lautlichen, nicht historischen Schreibung ist das ? von hft 
„vor“ durch das Zeichen ij als gesprochen bezeichnet, das r von 
hr „Gesicht“ aber, da es wie in 20 „Gesicht“ und orwn? „offen- 
baren“ verschliffen war, nicht mehr bezeichnet. 

8 36. t: sbdj „der Hügel“ (cı8T fem.), vgl. Mag. Pap. Index Nr. 739; 
dort fehlt aber das 5 am Ende ebenso wie bei cosr „Mauer“, das 
unser Text ebenfalls mit 5 schreibt (s. $ 7ob). 


8 37. Das Wort %,, das hier wie in den Kaufverträgen (s. u. 
Urk. 12) nach der Aufzählung der einzelnen Nachbarn des Grund- 
stückes die abschließenden Worte „die Nachbarn des ganzen Grund- 
stückes, das oben ist“ einleitet und in sehr mannigfachen Schrei- 
bungen vorkommt (s. Griff. Ryl. Ill 412), wird von Spieg. js gelesen 
und als das kopt. eıc „siehe“ gedeutet, wie es sich in einer anscheinend 
entsprechenden Formel der kopt. Urkunden findet: eıc (oder ec) 
NAI-NS NTWS „siehe das sind die Grenzen“ (Djeme 71, 29. 74, 63).') 
Allein diesem eıc entspricht, wie wir oben (Urk. ı, $ 20d) sahen, 
im Demot. ein ganz anderes Äquivalent. Griffith ist geneigt dınd 
„Summe“ zu lesen. Dafür spricht einerseits, daB manche Schreiber 


ı) Hierauf wies mich Spieg. freundlichst hin.. 


168 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


stattdessen / schreiben (Griff.a.a.0. Berl 3146A,6=B,6. 3142, 4 
= 3144, 4. 3096, 5), das in den Aufrechnungen die Summierung ein- 
führt und bisher r gelesen wurde (s. u. am Ende dieses Paragraphen). 
Andererseits gewinnt die Lesung dmd auch dadurch an Wahr- 
scheinlichkeit, daß deım Ausdruck manchmal ein = (Berl. 3070, 5 
= 3097, 5. 3105, 12; ebenso in dem Heiratsvertrage Ryl. ıo, 2) 
oder/ (Berl. 3090, 6 = 3091, 6. 3104, 7) folgt, in dem man doch 
wohl nichts anderes als mit Griffith den Genitivexponenten sehen 
kann. Dadurch erscheint der Ausdruck als Nomen charakterisiert. 
Daß dieses Nomen stets ohne den zu erwartenden bestimmten 
Artikel p: bleibt, hat sein Gegenstück in dem Gebrauch von sun 
„Wert“ (Urk. 6, $ 18; 13, $ 24a) und ist wie bei diesem Worte als 
Altertümlichkeit des formelhaften Wortes anzusehen. 

Diese Schlußfolgerungen erfahren ihre völlige Bestätigung 
durch die Priesterkorporationsstatuten von Tebtynis Kairo 30605. 
30606. 30619. 31179 (s. meinen Sarapis S.93), in denen der Aus- 
druck & (z.B.K. 30605, 19. 30606, 23. 31179, 17), @& (K. 30605, 6) 
ebenfalls ohne Artikel mit dem folgenden p> -wj (m) „das Haus“ 
verbunden „die Gesamtheit des Hauses“, d. i. das Plenum der Kor- 
poration bezeichnet. Auch in Urk. 17, Rs. 6 ($ ı2) muß die Gruppe 
7 ein Nomen mit der Bedeutung „Summe“ sein. 

Dem dmd n: hjn-w p> :h (resp. Var.) ntj Arj „die Gesamtheit 
der Nachbarn des obigen Ackers“ der demotischen Urkunden pflegt 
in den griechischen ein ;) of @r @0ı yeizoves zarıaydder „oder welche 
Nachbarn es nun sein mögen von allen Seiten“ zu entsprechen. 
Danach wäre der mit dmd „die Gesamtheit“ beginnende Ausdruck 
durch ein zu ergänzendes „und“ bzw. „oder“ an die vorhergehende 
Aufzählung der einzelnen Nachbarn anzuschließen und stellte eine 
Klausel dar, durch die der im Vertrage Redende sich einen etwaigen 
Irrtum in der Nennung der Nachbarn vorbehalten und eine daraus 
etwa herzuleitende schädliche Wirkung ausschließen will. Demselben 
Zweck dient der in Urkunden über Grundstücksgeschäfte öfters 
hinter der Angabe der Größe des Grundstückes „r Aruren“ zu fin- 
dende Zusatz: hun p’j-w "wn h’j hm n h’j „mit ihrer Vergröße- 
rung des Messens, ihrer Verkleinerung des Messens“, der dem griech. 
EgOVEWV & }j öcor ar woı entspricht, s. Spieg. Rec. de trav. 28, 203. 

Auch diese griechischen Parallelen bestätigen ihrerseits klar 
die Richtigkeit der oben vertretenen Auffassung, daß das dmd ge- 


XXX] I. PnıoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 37—40. 169 


lesene Wort ein Substantiv „Gesamtheit“ sei, und die Unmöglich- 
keit der Lesung js „es ist“. 

Das aus den Summierungsangaben bekannte, wie die Präposi- 
tion r aussehende Zeichen, das wir in unserer Formel wiederholent- 
lich statt des soeben als nominal erwiesenen Ausdrucks dmd fan- 
den, wird als Abkürzungszeichen oder Sigle anzusehen sein. Vgl. 
Urk. 1, $ 17a. | | 

8 38. mtw-n dj-t mw r-r-s-s (epoc) „und wir werden Wasser 
darauf geben“ d.h. sie bewässern, wie es bei einem hochgelegenen 
Acker nötig ist. Ebenso Straßb. 9, ıı.. Der Ausdruck d-t mw 
findet sich nach Spieg. auch in der Demot. Chronik 5, 20. 

Das Suffix ı. plur. » ist über das ausgelöschte Suffix ı. sing. j 
geschrieben, das der Schreiber irrig aus dem Formular übernommen 
hatte. Auch das rs von epoc ist aus etwas anderem korrigiert, 
das aber nicht mehr zu erkennen ist. 

$ 39. miw-n ir-s n mdl sm „und wir werden sie (die Arure) 
bestellen mit Zwiebeln und Gras“. Ebenso in der Parallelurkunde 
Kairo 31012, 5: mtw-n ir-f (n) sm mdl. Vgl. ferner Straßb. 9, ıı 
(mw ir-f ..... ); Heidelb. 724, ıı (mtwg ir-w | 94r Ben); Rev.eg. 3, 
pl. 3 zu p. 130 (mtwj &r-f 223 202). r 

a) Derselbe Gebrauch von ir „machen“ auch in: miw-k(uror) 
t: 2-t >h ntj hrj (n) p» rd h>-t-sp 18 r ir-w (n) sm „dir gehören 
die obigen 2 Ackeraruren (für) den Wuchs des Jahres 18, um sie 
zu bestellen mit Gras“ Kairo 30615, 7; und ähnlich in der häu- 
figen Wendung mtw-k ir-w (n) jp-t nb n wj „und du bestellst sie (die 
Äcker) in jeder Landmannsarbeit“ Kairo 30630, 10. 30631, Io. 
Rein. ı, 10. 

b) sm „Gras“ (xögros, s. ob. Urk. ı, $ ır) und mdl „Zwiebeln“ 
(kopt. uxwa xg6uuvor, vgl. Griff.-Thomps. Mag. Pap. Index Nr. 426, 
wo der Vokal ö durch w bezeichnet ist) sind hier und in der oben 
zitierten Parallelurkunde Kairo 31012 augenscheinlich als Pflanzen 
genannt, mit denen der Acker nach der Aberntung des Getreides, 
resp. vor der Bestellung damit bestellt werden soll, um ihm Er- 
holung zu gewähren. 

& 40. Diese Erholung des Ackers, das aus den griech. Urkunden 
bekannte drdxavun (8. Wilcken Archiv I ı57f.), bezeichnet gewiß 
das Wort sgr „Ruhe“, das vor seinem Determinativ, dem Zeichen 


170 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XRXT. 


der Abstrakta (wie es z.B. bei tın „nicht“ und 3» „empfangen“ üblich 
ist) noch das Pflanzenzeichen zeigt, das Determinativ für Acker- 
bau (s.u. $ 53b). In der aus Tebtynis stammenden Urkunde 
Kairo 30615, 20 wird für einen Acker sein „Jahr des Weizens“, 
sein „Jahr der Gerste“ und sein „Jahr des Grases‘ unterschieden. 
In unserem Falle wie in Kairo 31012 + 30683, wo das n sgr 
„als Ruhe“ zerstört ist, ıst ein solcher Fruchtwechsel schon in 
demselben Jahre vorgesehen, wie das in Oberägypten auch heute 
vielfach geschieht. 


$ 41. Die folgende durch „wir füllen den Acker mit“ ein- 
geführte Aufzählung der zur Feldbestellung nötigen Erfordernisse 
(im Singular!), der Rinder zum Pflügen und Dreschen, des Saat- 
kornes, der Arbeiter und Ackergeräte, ebenso Kairo 30666, 2. 
30683, ı. Berlin 3102, 14. Ryl. 26, 14. Straßb. 9, ıı/ı2. Heidelb. 
724. 738. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130), 2. 6/7. Andere Urkunden 
verknüpfen diese Aufzählung mit dem Pflügen direkt in dieser 
Weise: „und ich pflüge die Äcker mit meinen Rindern, meinen 
Leuten, meinem Ackergerät, meinem Saatkorn“ Rein. ı, 9/ıo. In 
allen diesen Fällen hat der Pächter diese Dinge zu stellen. Anders 
bei Waszynski, Bodenpacht S. 78:79. 

a) Bei der Schreibung von !h „Rind“ ist die Zufügung des 
Determinativs der vierfüßigen Tiere in dieser Zeit gemeiniglich 
nicht Sitte. Sie findet sich ebenso wie bei uns Kairo 30666, 2. 

b) pr-t „Saatkorm“, espa s. u. Urk. 10, $ ı8b. 

c) sdbh-t „Gerät“, eigentlich „Ausrüstung“, von Watien (Ros. 13 
öxAa), Hausgrät (Griff. Ryl. Dl258, note 4) und Ackergerät (Spieg. 
Pap. Reinach S. 180) gebraucht, boh. cesaı, cesarz (*Sedbehet) &oya- 
tie (Griff.). 

d) Statt » j‘ „des Ackerbauers“ hat Rein. ı, ıo. 5, 12 ET 
(s. dazu $ 53). 

$ 42. Die Worte n pr Smw „des Winters und Sommers“, mit 
denen die Aufzählung: der Erfordernisse der Feldbestellung zu 
schließen pflegt (fehlt in der Heidelb. Auseinandersetzungsurkunde 
Pap. Reinhardt 13), sind nicht etwa als zweiter Genitiv zu sdbh nb 
nwj „alle Ackerbauergeräte“ aufzufassen, sondern als Zeitbestim- 
mungen: „im Winter (Zeit der Feldbestellung) und Sommer (Zeit 
der Eirnte)“. Das geht aus Rein. ı, 10 hervor, wo diese Zeitangabe 


xxxi1.) I PutLo1oe. Teın. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $40—43d. 171 


auf die abweichend abgefaßte Aufzählung ($ 4ı) in einem selb- 
ständigen Satze folgte: mtwj ir-w (n) jp-t j iso (n) pr Smw „und 


ich werde sie (die Äcker) bearbeiten mit jeder Ackerbau(?)-arbeit, 
im Winter und Sommer“. 

Das Wort 3mw „Sommer“ ist hier in allen Texten genau so 
geschrieben wie mw „Ernte“ und „Pachtzins“ (Spieg. Pap. Reinach 
$. 181. Rec. de trav. 28, ıgı). 

843.2) dd..... irm „(über) etwas mit jemandem reden“ ist 
der übliche Ausdruck für die Auseinandersetzung mit jemandem, 
vgl. die Vollstreckungsformel Urk. ı, $ ıı/ı2 („dein Bevollmäch- 
tigter übt den Zwang aus in betreff aller Dinge, die er mit uns 
reden wird, und wir tun sie auf sein Geheiß“) und die Redewen- 
dung dd knb irm für „mit jemandem prozessieren* Urk. 12, $ 49. 
Die thebanischen Urkunden Berlin 3102, 15. Rev. eg. 3, pl. 3 zu 
p. 130 lassen den Bevollmächtigten des Verpächters (p:j-k rd) diese 
Auseinandersetzung führen. 

b) Das mask. Suffix in p:j-f „sein“ bezieht sich, wie die Paral- 
lelurkunden Kairo 30683, ı (p°j-f wegen p: >h); Straßb. 9, ı2 (desgl.); 
Rev. €eg. 3, pL 31 zu p. 130 (desgl.); Berl. 3102, ı5 (p°j-w wegen der 
„4 Aruren‘; Heidelb. 738, 9 (2°j-s, weil dort ein weibliches Wort 
für Acker gebraucht war) zeigen, wieder wie oben ($ 32) auf das 
Wort :k „Acker“, das in dem vom Schreiber benutzten Formulare 
stand, das er aber oben durch den fem. Ausdruck st:--h „Arure“ 
ersetzt hatte. 

c) Das Objekt zu dd reden“, das den Gegenstand der Aus- 
einandersetzung nennt, ist hier das Wort lwh „Beschuldigung“, 
„Vorwurf“, der „auf jemand lastet“ (wn lwh "wj-w —= Ev eirinıg Övres 
Ros. 8) oder „ihm gefunden wird“ (gm lwh n-f), vgl. Heß, Ro- 
sett. S. 55/56. 

d) Da das logische Subjekt von lwh „Beschuldigung“ wahr- 
scheinlich der angeredete Verpächter sein wird, so wird man in 
dem Genitiv n wj „des Ackerbauers“ das Objekt der Beschuldi- 
gung zu erkennen haben, das hier zwar allgemein gebraucht ist 
(daher ohne Artikel), mit dem aber die Pächter und ihre Leute 
gemeint sind. 

In der Verpachtung einer Baustelle Rev. eg. 3, pl. 8 (zu 
p. 138), ı fehlt sachgemäß dieser Zusatz n wj‘; in der ebenfalls 


172 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [Xxxn. 


eine Baustelle betreffenden Urkunde Äg. Ztschr. 18, Taf. II 4 lautet 
unser Passus so: mtw-k dd lwh "-wj (m) n rmt hj irmj (n-) rm m 
hd-w r-dj-k n-j wb:-f „und du besprichst (die) Hausbeschuldigung 
eines hj-Mannes (das muß den Redenden bezeichnen) mit mir im 
Namen der Silberlinge, die du mir dafür (für das Erbauen des 
Hauses) gegeben hast“. 

e) Den Possessivausdruck »:j-f „sein“, der sich auf den Acker 
bezieht, wird man am besten durch „in bezug auf ihn“ übersetzen, 
also „du (bej)redest die auf den Acker bezügliche Beschuldigung 
gegen den Ackerbauer“. 

f) Der Sinn der ganzen Auseinandersetzung kann nur sein, 
daß der Pächter für eventuellen Schaden, den der Acker infolge 
der Bestellung erlitten haben sollte, aufzukommen hat, obgleich 
das nicht gesagt wird. Revillout’s Übersetzung „l’abandon de 
la culture“ ist dem Sinne nach richtig, der Form nach falsch. 


8 44. Der zweite mit »>j-f (dessen Suffix wieder auf den Acker 
zu beziehen ist) beginnende Ausdruck findet sich an dieser Stelle, 
— in dem Satze, der die Auseinandersetzung über den Ackerban- 
schaden betrifft, — nur in den Pachturkunden, die wie die unsrige 
aus Gebelen stammen, und sieht da so aus: 

Ay r1& Straßb. 9, ı2 (mit p°j-f) 

u Firm / Ryl. 26, 15 (von Griff. mißverstanden, mit p:j-f) 


PARRS 2 27 Heidelb. 738, 9 (mit »°j-s, s. ob. $ 4 3b) 

C- si. & Heidelb. 724, 13 (mit 9°j-w wegen n’ »Ah-w „die 
Äcker“). 

In den thebanischen Urkunden Berl. 3102, ı5. Rev. eg. 3, pl. 3 
(zu p. 130) fehlt der Ausdruck dagegen in dieser Klausel. Die aus 
Tehne stammende Urkunde Rein. ı, ı3, die die ganze Klausel 
überhaupt nicht hat, nennt ihn dagegen an einer anderen Stelle, 
nämlich hinter den Bestimmungen über den Pachtzins (,Ernte“) 


in folgender Bestimmung: 9° Le wi n-nt) do-f r hpr Im-w 
tw (r) wsr p°j-f Smw „das ...... des Ackerbauers, das mit ihnen 
(den Äckern)'! geschehen sollte, dessen Ernte werde ich verlieren“ 


ı) Nach dem Wortlaut könnte auch das unmittelbar zuvor genannte Getreide, 
das als Pachtzins zu zahlen ist, gemeint sein, doch schließt der Sinn diese Beziehung 
wobl aus. 


xxxIt] I. PrmiLoLoc. TEIL. 1. KoMMENTAR. ÜRK.9g. $43d—44b. 173 


Das heißt offenbar: um den entsprechenden Betrag soll mein Er- 
trag gekürzt werden. Es geht aus dieser Stelle in der Tat hervor, 
daß der fragliche Ausdruck, der bei uns und Rein. ı, 13 aus zwei 
mit dem Determinativ des Schlechten versehenen Worten besteht, 
einen Schaden, den der Acker durch den Ackerbau erleidet, be- 
zeichnete (Spiegelberg: „la perte et le dommage afferant %& la 
culture“, das letztere nur dem Sinne nach richtig). Er dürfte 
also mit dem identisch sein, was die vorhergenannte „Beschuldi- 
gung des Ackerbauers“ betraf und diese nur näher erläutern (daher 
sein Fehlen in den thebanischen Urkunden). Er wird entweder 
als Apposition oder als Beziehungsausdruck dazu (mit Ergänzung 
von n) aufzufassen sein: „die ihn (den Acker) betreffende Beschul- 
digung gegen den Ackerbauer in bezug auf seine (des Ackers) Be- 
schädigung.“ 


a) Die Lesung der beiden Worte kann zu Zweifeln Anlaß 
geben. Das erste las Griffith (zu Ryl. 26, ı5) zweifelnd 3%j und 
deutete es als „Stoppeln“, indem er es mit dem kopt. sxe x&ggog 
gleichsetzte. Diese Lesung ist recht unwahrscheinlich und die 
koptische Gleichung lautlich bedenklich. -- Spiegelberg las das 
Wort is und deutete es als oce „Schaden“, das indes sonst ganz 
anders auszusehen pflegt (°3j Eleph. ıı, 8). Diese Deutung beruhte 
denn auch nur auf der früheren irrigen Lesung is-t des Wortes 
für „Entgelt“, „Tausch“, das Griffith inzwischen als 3-t und Äqui- 
valent des koptischen ssseiw erwiesen hat. Spieg.’s Gedanke, 
unser Wort mit diesem Worte zusammenzustellen, dürfte gleich- 
wohl richtig sein. Denn in dem Worte 3j-4 „Geldwechsler‘“ findet 
sich tatsächlich genau dieselbe Gruppe, die unser Wort charakte- 


risiert, für den Wortstamm 3% angewendet: y PITG Kairo 30601, ı 
neben (a) um 7, fem. Berl. 3116, 3, 13 (ueraßor ...). Es wird also 
gewiß 35 resp. 34) zu lesen und an ıse „Veränderung“, eine com- 
mutatio in peius, zu denken sein. 

b) Das zweite Wort, das Griffith in Ryl. 26, ı5 infolge der 
schlechten Erhaltung dieses Textes » %’j „von Hochfeld“ las, wurde 
von Spieg. wohl richtig nbj gelesen. Es könnte an den meisten 
Stellen auch ndj gelesen werden, aber in Heidelb. 724 scheint es 
nach Spiegelberg’s Pause doch deutlich ndj zu sein. Man wird, 
wenn diese Lesung richtig ist, das Wort mit nose „Sünde“, „Schuld“ 


174 SETHE-PARTSCH, DrEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. INXXIT. 


vergleichen können. Für das griech. rat'pıor „Deichabgabe“, das 
man ebenfalls damit in Zusammenhang bringen könnte, glaubt 
Thompson, Theb. Ostr. S. 26ff. ein demotisches Äquivalent ge- 
funden zu haben, das ganz anders aussieht. Auch paßte dazu die 
Determinierung (Zeichen für Schlechtes) nicht. 

Wichtig ist, daß in Heidelb. 724 das erste Wort (%) ohne 
eigenes Determinativ geschrieben ist, also durch das Determinativ 
des zweiten Wortes (nbj?) mitdeterminiert erscheint. Es scheint 
demnach in der Verbindung beider Ausdrücke eine Wortzusammen- 
setzung vorzuliegen. 

S45. nn: ssw-w ntj hr) „zu den Zeiten, die oben (genannt) 
sind“ d.i. im Winter und im Sommer ($ 42). Auch diese Be- 
stimmung fehlt in den thebanischen Urkunden Berlin 3102. Rev. 
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) und findet sich nur in den aus Gebelen 
stammenden Pachtverträgen Straßb. 9, ı2. Heidelb. 738, 9 (in Kairv 
30683. Ryl. 26, ı5 verloren; in Heidelb. 724, 13 nur n noch er- 
halten). 

$ 46. in-n: Smw Ipr „wenn Ernte wird“ resp. „geworden ist“. 
Ebenso Kairo 30683, 2') mit Hinzufügung des Datums „Jahr 42, 
Monat ı der Sommerjahreszeit (Pachons) Tag 30“, also desselben 
Tages, der bei uns in Z. ı6 als Außerster Termin für die Zahlung 
des Pachtzinses (smw „Ernte“) an den Verpächter genannt ist.”) 
Dementsprechend lautet dort in Kairo 30683 denn auch der Nach- 
satz des Bedingungssatzes so: mtw-n dj-t n-k rdb su 15 „wir werden 
dir (dem Verpächter) ı5 Artaben Weizen geben“. In Kairo 30666 


ist eben dieser Termin (u N) geradezu statt des Wortes Smır 


„Ernte“ in dem Bedingungssatze genannt („wenn der 30. Pachons 
kommt“ resp. „gekommen ist“) und zwar steht dieser Bedingungs- 
satz dort zweimal (beide Male beginnt der Nachsatz mit mfıc-j), 
einmal als Termin für die Zahlung der Ernteabgabe an den 
König (Z. 3), also wie bei uns an der vorliegenden Stelle, und 
einmal als Termin für die Zahlung des Pachtzinses an den Ver- 
pächter (Z. 6), also wie bei uns in Z. ı6 und an den eben zitierten 
Parallelstellen. 


1) Straßb. 9, 16 ist nur in-n: erhalten. 
2) Entsprechend anscheinend auch Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 131), 2. 7. 


En  rEnnn, 
AU — GE A. 


XXXIL] I. PrmLoLoc. Teıt. 1. Kosmentar. Unk. 9. 8 44b—47. 175 


Beides (Ernteabgabe und Pachtzins) heißt ägyptisch $mw „Ernte“ 
(s. u... In dem temporalen Bedingungssatz in-n: $mw Ihpr „wenn 
Ernte wird“ resp. „geworden ist“, der den Termin für die Zahlung 
dieser Ernteabgaben angeben soll, muß nun das Wort notwendig 
eine andere Bedeutung haben; es wird hier die „Erdte“ selbst als 
Handlung resp. die Erntezeit bezeichnen, vgl. dazu ob. Urk. 1, 8 23. 
Dazu paßt auch die Artikellosigkeit des Wortes, die gerade bei 
Zeitbestimmungen üblich ist (vgl. ob. $ 42). 

Aus dem Wechsel oder der Verbindung des Wortes $mw „Ernte“ 
mit einem bestimmten Tagesdatum, wie wir sie oben in unserem 
Bedingungssatz feststellen konnten, scheint hervorzugehen, daß 
der Bedingungssatz einen bestimmten äußersten Termin enthält. 
Da das Wort Smw „Ernte“ selbst allein kaum eine solche Bedeu- 
tung haben kann, so wird man vermutlich das Verbum hpr per- 
fektisch „geworden sein“, „gekommen sein“ zu übersetzen haben: 
Wenn die Emte unter allen Umständen stattgefunden hat, wenn 
die Erntezeit vorüber ist. 

Zu der Konditionalpartikel in-n’ (ene) und seiner Konstruktion 
mit Nominalsatz vgl. Griff. Ryl. III 328. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 28 b. 
Mag. Pap. 6, 2ı. 

In den thebanischen Urkunden fehlt der temporale Bedingungs- 
satz vor dem Hauptsatz, der die Zahlung an den Fiskus be- 
trifft, überhaupt. Er scheint hier als selbstverständlich betrachtet 
zu Sein. 

8 47. mtw-k mh p:j-f Smw r p r Pr-: „so wirst du vollzahlen 
seine Ernteabgabe an die Türe des Königs“. Das mtw-k ist aus 
miw-n „wir werden“ korrigiert. Es war also in dem Formular 
vorgesehen, daß der Pächter und nicht der Verpächter die Ab- 
gaben an den Fiskus zu zahlen hatte. Und so hatte denn auch 
offenbar Kairo 30666, 3 (s. ob. $46) und haben sicher die theba- 
nischen Pachtverträge Berl. 3102, 15 (miw-j mh usw. wie oben; in 
Rev. &g. 3, pl. 3 zu p. 130 nicht erhalten). Das steht im Gegen- 
satz zu dem, was Waszynski (Bodenpacht S. ı15/6) als Regel 
aus den griech. Urkunden ableitete, die diese Abgaben vielmehr, 
wie es unsere Urkunde tut, durch den Verpächter tragen lassen. 
— Der Konjunktiv mit fut. Bedeutung im Aussagesatze, nament- 
lich auch im Nachsatze von Konditionalsätzen, ist im Demot. ganz 
gewöhnlich; vyl. Urk. 10. 14. 15. 


176 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


a) Der Ausdruck mh „füllen“ von der Zahlung ist in zwie- 
facher Anwendung gebräuchlich. Man sagt „jemanden füllen mit 
etwas“ (n resp. /m-f), im Sinne von „ihn befriedigen mit“ = „es 
ihm zahlen“ (s.u. Urk. 12, $ ıı) und „etwas füllen“ im Sinne von 
„es voll zahlen“ (z.B. Geld r d-t- „in die Hand jemandes“ Äg. Ztschr. 
46,113). Den letzteren Gebrauch haben wir hier und in Urk. 14,8 32. 

b) pj-f „sein“ wieder auf das >k „Acker“ des Formulars be- 
züglich. Berl. 3102, 15 hat p»j-w $mw „ihre (der 4 Ackeraruren) 
Ernteabgabe“. 

c) 5Smw „Ermte“ ist der übliche Ausdruck für die vom Er- 
trage des Ackers zu leistenden Abgaben (griech. &&xgöoıov, Thompson 
Theb. Ostr. p. 33, Anm. 2), und zwar sowohl für den eigentlichen 
Pachtzins, der an den Verpächter zu zahlen ist, wie für die an 
den Staat zu zahlenden Abgaben. In den Antichreseverträgen aus 
Tebtynis werden die letzteren genauer als $mw Pr-: „die Ernte 
des Königs“ bezeichnet Kairo 30615, 9. 12. 17. 31079, 25.') Da- 
neben findet sich auch allgemeiner: f: md Pr-: „die Sache des 
Königs“ Kairo 30630, 12. 15, worin vielleicht auch andere Leistungen 
inbegriffen sind. Die Zahlung selbst wird in jenen Urkunden durch 
h’j rdb sw x. r Pr-» „x Artaben Weizen an den König messen“ 
Kairo 30615, 8 usw. (s. ob. Urk. ı, $ 24b) ausgedrückt oder ir } 
md Pr-: n’ :h-w „die Königssache der Äcker machen“ Kairo 
30631, I5ff., wobei auch mh „vollzahlen“ vorkommt, Ryl. 4ı, 12. 
An anderen Stellen ist auch davon die Rede, daß der Verpächter 
p> bj (n) kns (xın-aone) t> md Pr- „die Zwangsgewalt (und) die 
Sache des Königs“ entfernen soll, „in bezug auf die man hinter“ 
dem Pächter „sein“ sollte, d.h. die man von ihm fordern sollte 
(ntj tw-w [r hpr] m-s’j im-w) Rein. 5, 17 (ähnlich kürzer Rein. 1, 14), 
wozu Berlin 3102, 16/17, 8 (s.u. $ 51) zu vergleichen ist, 

d) rp’r Pr-: „an die Türe des Königs“, d.h. an den Fiskus 
(®n6evgös); vgl. Berl. 3102, ı5. Straßb. ı2, 5 (wohl gleichfalls vom 
Abgaberlzahlen). Berlin 3080, 19. Kairo 30696, 4. Thompson, Theb. 
Ostr. p. 31. Berl. Ostr. 6142, 9 (s. ob. $47c, Anm.). Die Präposition 
r ist in diesem Zusammenhange auch sonst üblich, vgl. ob. Urk. ı, 


8 24b. 


ı) Ebenso Ostr. Berl. 6142, 8 (mitgeteilt von Spieg.), wo es heißt: mt 
mh p> Smw Pr-";r p: r „und wir werden vollzahlen die Ernteabgabe des Königs 
an die Türe (des Königs)“. 


xXXIL) I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. 847a—49c. 177 


8 48. hnw n: pr-t-w nt) hrj „aus dem Saatkorn, das oben ist“. 
Die auf hnw folgenden Worte hatte der Schreiber beim Beginn der 
neuen Zeile vergessen; er hat sie dann an geeigneter Stelle darüber 
nachträglich eingefügt. Die ganze Angabe, die Berlin 3080, 19. 
3102, 15 fehlt, erscheint rätselhaft; denn eine Erwähnung von 
Korn, auf die hier verwiesen wird, ist vorher nicht erfolgt, außer, 
wo von der Stellung des Saatgutes durch den Pächter die Rede 
war. Vielleicht haben wir es auch hier wieder mit einem sinnlos 
übernommenen Bestandteil des üblichen Vertragsformulars zu tun, 
in dem vorher von dem Ertrage des Ackers oder der Zahlung 
des Pachtzinses in Getreide die Rede war. Gemeint ist jedenfalls: 
der Verpächter soll die Abgaben aus dem Pachtzins bestreiten. 

Zu dem Plural von pr-t:w „Korn“, wie er im Äg. bei Stoff- 
bezeichnungen sehr gebräuchlich ist, vgl. unten Urk. 10, $ ı8b 
und 14,$ 17. 

849. rh p> ntj iw-ir(epe) n» sh-wn Pr-: r in-t-f r-hr-n (epon) 
„gemäß dem, was die Schreiber des Königs zu unseren Lasten 
bringen werden“. Ebenso Kairo 30789, 5. 30666, 4 (nur z2.T. er- 
halten). Heidelb. 738, 10. Die thebanischen Urkunden Berl. 3102, 15/6. 
3080, 19/20 haben r sh-f r-r-w „schreiben werden zu ihren (der 
Ackeraruren) Lasten“ statt r in-t-f r-hr-n. 

a) d.ir oder dw-ir, geschrieben wie das Verbum ir „tun“ mit 
{ prosth. oder mit dw, die übliche demot. Schreibung für epe des 
Futurum DI vor nom. Subjekt, vgl. Urk. 10, 28. ı5, ı. Kanop. 
Tanis 70 (etepe). An der Parallelstelle Berl. 3102, 16 steht ww ir r 
Su, als ob das r des Fut. III bereits wie im kopt. epe-npwue 
cwTtu mit dem Hilfsverbum verschmolzen vor dem Subjekt stünde; 
es erscheint dort aber nachher an seiner richtigen Stelle zwischen 
Subjekt und Verbum noch einmal. 

b) Die Nennung der „Schreiber des Königs“, der ßaoıkızoi 
yocuuereis, in der Mehrzahl ist auffallend. Nach der herrschenden 
Auffassung soll es in Jedem Gaue nur einen faoılırdg yoauuarevg 
gegeben haben, wie er uns auch in den Urk. ıff. zu begegnen schien. 

c) r-hr-n (= epon, s. Griff. Ryl. III 324) „gegen uns‘“ wird 
„zu unseren Lasten“ bedeuten, wie an der ganz ähnlichen Stelle 
p’ rdb sw 5 ntj sh r-r-w (epoor) r hj-w (r) Pr-: hr rnp-t nb „die 
s Artaben Weizen, welche geschrieben sind zu ihren (der Aruren) 
Lasten, um sie zu messen an den König alljährlich“ Kairo 31079, 


Abhandl.d.K. 8. Geseilsch. d. Wissenrch., phil.-bist. KL XXXIT. 12 


178 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXIL 


20/1. Wie hier adverbiell gebraucht findet sich die Präposition e 
in dieser Bedeutung auch in: n: pr-w dir gm-t-w r P: (na) -tw p°j;j 
jtf-t „das Korn, das sich zu Lasten des Pates, meines Vaters fand“ 
Ryl. 21, ı2 (vgl. auch Ryl. 4ı, 3, $ 53). Als Prädikat eines Ver- 
bums des Seins ist sie in dieser Bedeutung im Kopt. noch sehr 
gebräuchlich, z.B. wer epon „was zu unsern Lasten ist“ —= „was 
wir schulden“ im Vaterunser, ac apaq „es (unpersönlich) ist zu 
seinen Lasten“ = „er schuldet“ ögeräsı ı. Clem. Brief Kap. 48, 6, 
vgl. Stern, Kopt. Gramm. $ 536 a. E. Der oben Urk. 8, $ 3b be- 
sprochene Gebrauch von „etwas haben gegen jemanden“ im Sinne 
von jemandes Gläubiger sein in bezug auf etwas beruht hierauf. 

850. nissen h’j „in (oder: als) Zahlung des Messens“; ebenso 
Heidelb. 738, 10; (n) isw (n) h’j Kairo 30666, 5; d.h. in Gestalt 
einer Kornlieferung (vgl. Urk. ı, $ 21), offenbar im Unterschied zu 
den dsw-wn mh „Zahlungen des Füllens“ d.i. wohl Bargeldzahlungen, 
von denen nachher die Rede ist. Beides entspräche also den 
t& IÖnuocıe advra GrıRd TE zer aoyvgıza bei Waszynski, Boden- 
pacht S. 118, die dort der Verpächter zu tragen hat. Der Aus- 
druck p: isw n h>j „die Zahlung des Messens“ (das n als Bogen 
über das h’ gesetzt) findet sich auch Berl. 13537, 27 (Elephantine, 
nach Mitteilung von Spiegelberg) mit Bezug auf Getreide gebraucht. 

8 5I. mtw-n In n>j-f isw-w n mh Au-w d-@rj-5 r rn-k „und wir 
bringen seine Bezahlungen des Füllens, indem sie gemacht sind 
auf deinen Namen“; ebenso hatte Heidelb. 738, 10, nur mit der 
Variante n:j-s (sw mh (mit Beziehung auf einen weiblichen Aus- 
druck für Acker) und hinter ..irj-Y zerstört. In Kairo 30666, 5 
ist nur der Anfang des Satzes (mtw-j in n>-) erhalten. In den 
thebanischen Urkunden Berlin 3102, 16. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130, 
teilweise zerstört) lautet diese ganze Klausel so: mtwgj dj-t ir-« 
njw isw-w n mh r rn-k mtw-j dj-t w>j Pr- ’ r-r-k (epor) im-w „und 
ich veranlasse, daß ihre Zahlungen des Füllens geleistet werden 
auf deinen Namen und ich lasse den König sich von dir entfernen 
in bezug auf sie.“ 

a) Durch diese Klausel übernehmen die Pächter ihrerseits die 
an den Staat im Namen des Eigentümers zu leistenden Bargeld- 
zahlungen, was i/sw n mh hier wie gesagt bedeuten muß (s. $ 50). 
In der Tat wird mh „füllen“ speziell gerade von Geldzahlungen 
(anders ob. $ 47), gesagt vgl. Urk. 14, $ 32. 


Xxx1L]) I. PamouLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $49C —-53. 179 


b) Dazu paßt denn auch der Ausdruck in „bringen“, den wir 
ebenfalls auch sonst von Geldschulden Beunuch: finden, s. ob. 
Urk. 6, 8 24b. 

c) ir isw bedeutet hier (und ebenso Berlin 3102) „Zahlung 
leisten“, nicht „gezahlt werden“ wie Urk. 6, $ ı7. Ebenso Kairo 
30615, 17: bn iwj (r) rh ir isw (r-)dt gr(=xe) [rmt m-s’ n’ sh-w] 
Pr-: „nicht werde ich Zahlung leisten können (in Getreide) an 
die Hand von jemand anders [außer den Schreibern] des Königs“. 
— Zu der Form :.irj-t, Pseudopartizip 3. fem. sing. von irj „tun“, 
s. Äg. Ztschr. 50, 126. Wo die dort zitierte Stelle der Rosettana 
die dem kopt. o entsprechende mask. Form hat, hat die Parallel- 
stelle des zweiten bilinguen Dekretes von Philae unsere Form in 
der Schreibung irj-tj (ohne Aleph. prosth.), s. Urk. des äg. Alt. II 226. 

d) r rn-k „auf deinen Namen“ hat unser Text in Überein- 
stimmung mit Berlin 3102 deutlich statt des gewöhnlichen » rn-k 
„in deinem Namen“. Offenbar liegt also ein Unterschied vor. Die 
Zahlungen sollen „auf den Namen“ des Eigentümers geleistet 
werden, d.h. so daß sie bei seinem in der Liste stehenden Namen 
verbucht werden. 

8 52. Die Lücke hinter dj-t „geben“ bietet gerade genug Raum 
für das hier notwendig zu ergänzende n-k „dir“, das auch Kairo 
30683, 2 hat. Die theb. Urkunden Berlin 3102, 17. Rev. &g. 3, 
pl. 3. 4 (zu p. 130. 131) haben dafür r-d(-t) pj-k rd „in die Hand 
deines Vertreters“. 

8 53. Den Worten n hw f> 29 n rn ph nt hrj „als 


Mehr ...... im Namen des obigen Ackers‘“, die den nachher ge- 
nannten Pachtzins charakterisieren sollen, entspricht in den Parallel- 
texten folgendes: n hw wzu> n p: >h ntj hrj „als Mehr...... 


des obigen Ackers“ Ryl. 26, 16 (vorher Lücke); p: hw r” 220 


£°j (st’)- »h-t (korr. aus n p° ’h) ntj hrj hn‘ p°j-s $mw „das Mehr ....... 
dieser obigen Ackerarure und ihre Ernte (Pachtzins)“ Kairo 30683, 3 
(vorher Lücke); n rm p hw „Jigıs n p’j-k >h ntj hrj im Namen 
des Mehrs ...... deines obigen Ackers“ Berlin 3102, 17. Rev. &g 3, 
pl. 4 (zu p. 131); (n) rn p: gen (so Rev., gewiß ungenau) irm 
p’ shn p° :h....nt hrj „im Namen des Mehrs .... und der Ver- 
pachtung des Ackers, der oben ist“ Rev. eg. 3, pl.-3 (zu p. 130). 
. 12° 


180 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


Derselbe mit kw beginnende Ausdruck findet sich außerdem 
in gleichem oder ähnlichem Zusammenhang an den folgenden 
Stellen: [...... ] p’ hw Na nn::h ntji hri n p: Smw h’-t-sp 23 
r-r-k (epor) „[...... ] das Mehr ...... der obigen Äcker als die 
Ernte (Pachtzins) des Jahres 23 zu deinen Lasten“ Ryl. 41, 3; 
2: Smw pP hw CH n n» »h ntj hrj „die Ernte, das Mehr ...... 
der obigen Äcker“ ib. ıı (an beiden Stellen las Griffith irrig 
hinter kw noch einmal den Artikel p°, der nicht dasteht); miw-n 
mh p> Smw Pr-* r p’ r (po) mtw-k tm Ipr m-s:-n (n) p’ hw pvu@y1 > 
„und wir werden die Ernteabgabe des Königs vollzählig an das 
Tor zahlen, und du wirst nicht sein hinter uns in bezug auf das 
Mehr....... “d.h. wir zahlen die Abgaben und du verzichtest auf 
einen Pachtzins, Ostr. Berl. 6142 (Mitteilg. von Spiegelberg); mn 
mtw-k (nTar) hw => n >h r-hrj (epoı) „du hast kein Acker- 


ee -Mehr von mir zu fordem“ Östr. Straßb. 286 (Eid, Mitt. von 
Spieg.), wo die genitivische Verbindung mit dem indeterminierten, 
also allgemein gedachten :k bemerkenswert ist. 

Was der mit hw „Mehr“ beginnende Ausdruck, der hier z.T. 
parallel mit p> $mw „die Ernte“ (Pachtzins, Ermteabgabe), z. T. offenbar 
dafür eintretend gebraucht erscheint, ungefähr bedeuten muß, scheint 
klar. Es muß der an den Verpächter zu zahlende Überschuß des 
Ackerertrages, der nach Abzug der Kosten für den Pächter sich 
ergebende Reinertrag aus der Feldarbeit gemeint sein. 

a) Wo im Kopt. das Wort zoro, zo’re „Mehr“ in der Weise, 
wie es hier das Wort hw ist, mit einem nominalen Ausdruck ver- 
bunden ist, pflegt dieser letztere entweder ein Beziehungsausdruck 
(20’ro orraz „Mehr an Früchten“, orzoro u-Taıo „Mehr an Ehre“) 
oder ein partitiver Ausdruck zu sein (nozoro n-necnhr „die Mehr- 
heit der Brüder“), je nachdem 20°ro indeterminiert oder determiniert 
ist. In unserem Falle wird aber keines dieser Verhältnisse vor- 
liegen können, da das auf hw folgende Wort augenscheinlich nicht 
den Gegenstand nennt, von dem „ein Mehr“ da sein soll, sondern 
vielmehr den Besitzer oder Gewinner dieses Mehr (s. u. b). Das 
Wort kw, das wie zoro „Mehr“ aussieht, wird daher in Wahrheit 
vielleicht eher das diesem zu Grunde liegende zur „Nutzen“, „Ge- 
winn“ sein; in dieser Bedeutung liegt es z.B. Ryl. 9, 15, I8 vor: 
mn hw n Sm r p -wj (m) n «pj „es ist kein Nutzen des Gehens in 


XXXIL] I. PuıtoLoc. TEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. 8 53. 181 


das Haus des Richtens“ d. h. „es hat keinen Zweck, bringt keinen 
Nutzen, vor Gericht zu gehen“. 

b) Was ist aber das auf kw „Mehr“ oder „Nutzen“ folgende, 
mit ihm augenscheinlich fest verbundene Element? Den Anfang 
würde man bei uns für ein b (vgl. bk „arbeiten“ Kairo 30630, 19), 
Ryl. 41. Kairo 30683 aber für kr oder w»h halten können. Nach 
Vergleichung aller Varianten würde man sich für die Lesung ntj-iw 
(ste) entscheiden, die Griffith annahm. Die Schwierigkeit liegt 
aber darin, daß der Ausdruck an mehreren Stellen auch auf das 
indeterminierte hw folgt, eine relativische Anknüpfung mit ntj also 
unmöglich ist und ein Genitivverhältnis oder Beziehungsausdruck 
vorliegen muß. 

Für die richtige grammatische Bewertung des Ausdrucks und 
die Bestimmung seiner Bedeutung sind nun zwei Stellen der Pacht- 
verträge aus Tehne wichtig, wo die gleiche Zeichenfolge als geni- 
tivischer Bestandteil einer Wortverbindung und als Vertreter des 
Wortes «3 „Ackerbauer“ vorkommt: mtw-j sk»-wn n’j-j (h-w n n:j5 
rmt-w n»jj sdbh-w n IP n n»j7 pr-t sh-t mtwg Ir-w jp-t 79» 
nb') (n) pr-t 3mw „und ich werde sie (die Äcker) bestellen mit 
meinen Rindern, mit meinen Leuten, meinen Ackerbaugeräten, 
mit meinem Saatkorn und ich werde sie bearbeiten mit jeder 
Ackerbauarbeit im Winter und Sommer“ Rein. ı, 10 (5, 12 nur 
die Stelle mit sdbh-w erhalten). Die Verbindungen, in denen hier 
unser Wort auftritt, lauten sonst: sdbh nb n wj‘ „alles Ackerbauer- 
gerät“ (so in unserem Text) und jp nb n wj‘ „alle Arbeit eines 
Ackerbauers“ Kairo 30630, 10. 30631, 10. Ryl. 41, 2. — Spiegel- 
berg hat daher den fraglichen Ausdruck auch w w lesen und darin 
eine ungenaue Schreibung für «j° sehen wollen. Dies erscheint 
aber in demselben Text Rein. ı, 14 in der tadellosen Form wj und 
sieht da ganz anders aus. 

Zum Überfluß wird in der Demot. Chron. 6, 8 (Spieg. Gloss. 
Nr. 350) unser Wort, das dort, selbständig und mit dem mask. 
Artikel versehen, in der Schreibung J29ov erscheint, geradezu 
durch »’ wj‘ „der Ackerbauer“ (noroıe) erklärt. Daraus geht 
klar hervor, daß es nicht mit wj‘ identisch, wohl aber ein Synonym 
davon ist. Es bedeutet also wirklich den Ackerbauern, nicht etwa 


a a 


ı) Man beachte die Stellung des nb. 


182 SETHE-PAKTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


den Ackerbau, wie man nach den angeführten Stellen der Reinach- 
Papyri und wegen der Determinierung durch die Pflanze (Ryl. 26, 16 
von Griff. irrig für die Pluralstriche gehalten und w gelesen) auch 
denken könnte. 

Nachdem wir die Bedeutung unseres Wortes ermittelt haben, 
müssen wir nunmehr auf die Frage seiner Lesung zurückkommen. 
Da der Anfang, wie gesagt, kaum etwas anderes als ndj-iw sein 
kann und der Schluß das Zeichen , die übliche Bezeichnung des 
gesprochenen t! am Ende der Worte, ist (Rein. ı, I0 wie so oft 
zu einem unten nach links umgebogenen Strich abgekürzt), so 
bleibt nur noch die Mitte zu bestimmen, d.i. das Zeichen, das 
wie das Zeichen des bewaffneten Armes aussieht und mit dem 
folgenden fj zusammen sonst den Stamm nt „stark sein“ be- 
zeichnet. Griffith vermutete darin eine Schreibung für das kopt. 
saart „indigere“ und las es zweifelnd /d (Ryl. III 331), vermut- 
lich auf Grund der demot. Schreibung von hab „töten“ (Lexa, 
Totenb. Il 20), bei der die Konsonanten Ad durch dasselbe Zeichen 
vertreten sind. Griffith'’s Gedanke ist vielleicht richtig, wenn 
auch die Schreibung vielleicht eher als Abkürzung (wie bei nAf) 
zu erklären ist. Ist es aber denkbar, daB ein Ausdruck von der 
Bedeutung „was nötig ist“, „dessen es bedarf“ die spezielle Be- 
deutung des Ackerbauers erlangt habe? 

Gegen eine substantivische Verwendung des Relativwortes ntj 
6T, wie sie hier vorliegen müßte, wäre ja in der Tat nichts ein- 
zuwenden, zumal bei neutrischer Bedeutung nicht, vgl. den ana- 
logen Gebrauch von Relativsätzen in der Relativform des sdm-f, 
ob. Urk. ı, $4. Das häufige ntj nb n p: t: „irgendetwas in der 
Welt“, das ohne Zweifel das alte nt-t „das was ist“ (0 ö») ent- 
hält, wäre ein Gegenstück dazu (vgl. auch erewse-ne „was ge- 
ziemt, ist es“). Schwieriger ist die Frage, wie das auf nij folgende 
iw zu erklären ist und wie die Bedeutung „dessen es bedarf“, aus 
dem Wortlaut herauszubringen ist. Beides würde der Regel nach 
ein Subjektssuffix hinter .w erfordern. Nun hat Griffith Ryl. 26, 16 
in der Tat ein solches finden wollen, indem er, was dort paläo- 
graphisch möglich, Zw-f statt «dw las. Allein diese Deutung ist an 
anderen Stellen durch die Form des zweiten Zeichens und zumal 
Ryl. 4ı durch seine Ligatur mit dem folgenden Zeichen des be- 
wafineten Armes ausgeschlossen, die bei f niemals möglich wäre, 


XXI. I. PurLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 53b—54. 183 


Man wird, wenn man an der Lesung saar festhalten will, wohl 
eher annehmen müssen, daß entweder urspr. das alte neutrische 
Suffix 3. fem. sg. dagestanden habe (iw-s) und daß dieses Suffix 
dann dem folgenden 3 assimiliert und mit ihm zusammengefallen 
sei, oder aber, daß das iw nach alter Weise unpersönlich ohne 
Subjektssuffix gebraucht gewesen sei (vgl. dw w’b „es ist rein“), wie 
das gerade bei unpersönlichen Ausdrücken im Kopt. noch öfters der 
Fall ist (awr „es ist nötig“, km „es genügt“, zw desgl.). Vgl. 
OT NETWAAT UUOg „was ist es, dessen es bedarf“ Zoega 302, 3, in 
dem sich unser Ausdruck erhalten haben könnte. 

Außerdem müßte aber der zu saar gehörige Objektsausdruck 
im-f resp. im-s, der das Pronomen relativum enthalten würde, 
fehlen. Dies wäre indes bei einer festen Redensart wohl nicht 
anstößig. Das Fehlen eines entsprechenden uuog oder heHTc in 
Relativsätzen nach nua „der Ort, wo“ (= „wo“), nzoor „der Tag, 
da“ (= „als“), nee „in der Art, wie“ (= „wie‘“) wäre ein Gegen- 
stück dazu. Vgl. auch neresse, rieteznag? 

Alles in allem ist diese Erklärung unseres Ausdrucks für 
„Ackerbauer“ vielleicht nicht unmöglich; sicher oder auch nur 
wahrscheinlich ist sie nach Inhalt und Form nicht zu nennen. 
Es ist durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Ausdruck 
ganz anders zu erklären ist. | 

8 54. Das n-rn „im Namen von“, das die Worte p: »h ntj hrj 
„des obigen Ackers“ an die Nennung des „Ackerbaunutzens“ an- 
knüpft und in den anderen Urkunden durch einfaches » vertreten 
wird, findet sich in einigen derselben (so denen aus Theben) statt- 
dessen an anderer Stelle, vor dem p: hw usw. „dem Ackerbau- 
nutzen“, sodaß dort geradezu eine Vertauschung der präpositio- 
nellen Ausdrucksmittel vorliegt. Bei uns steht: „als Ackerbaunutzen 
im Namen des obigen Ackers“, dort: „im Namen des Acker- 
baunutzens des obigen Ackers“ (oder „in bezug auf den obigen 
Acker“, wie man nun vielleicht besser übersetzen wird). Diese 
Vertauschung zeigt, daß beide präpositionelle Ausdrücke koordiniert 
aufzufassen sind; der zweite ist also nicht abhängig vom ersten, 
sondern wie dieser auf das „wir werden dir geben“ zu beziehen. 
Nur so ist wohl auch das » rn „im Namen von“ überhaupt zu 
verstehen, das die Bedeutung „wegen“ haben wird, vgl. unten 
Urk. ı2, $ 47 und 22, $ 26a. 


184 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


855.a) Dieses n, das Kairo 30683, 2 und in den anderen Ur- 
kunden fehlt, wird die Präposition (alt m) sein, die im Kopt. das 
Objekt, namentlich wenn es, wie hier, vom Verbum getrennt ist, 
einleitet. In solchen Fällen findet es sich im Demot. nur selten 
ausgeschrieben (vgl. ob. Urk. 6, $ ı4b); das häufige Vorkommen 
des entsprechenden /m bei präpositionalem Objekt (vgl. Griff. Ryl. 
III 360. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 183, 5 und unten Urk. 13, $ 29) 
deutet aber darauf hin, daß das nur ungenaue Schreibung ist und 
daß das » in solchen Fällen vor dem nominalen Objekt zu er- 
gänzen ist. — In denjenigen Pachtverträgen, die sich auf mehrere 
Aruren beziehen, ist die Nennung des zu gebenden Getreides durch 
in „je“ eingeleitet und es folgt nachher r st» ı >h „auf ı Acker- 
arure“ (Berlin 3102, 18). 

b) Unregelmäßig ist, daß das Objekt (der Betrag, der an den 
Verpächter zu zahlen ist) erst am Ende des Satzes nach den prä- 
positionellen Ausdrücken n-rn p’ hw „im Namen des Nutzens“ usw. 
genannt ist. Dies findet sich aber in fast allen Pachtverträgen 
wieder (Ausnahme Kairo 30683, 2); in den thebanischen geht dem 
so verspätet genannten Objekt außerdem auch noch die Nennung 
des Empfängers der Zahlung, eingeführt durch r a(-f) „in die Hand 
von“, voraus: mtlıw-j dj-t r-d-t pj-k rd n-rn p> hw usw. in rdb sw 
2 usw. „und ich werde geben in die Hand deines Bevollmächtigten 
im Namen des Nutzens usw. je 2 Artaben Weizen auf ı Acker- 
arure“ Berl. 3102, 17. Entsprechend Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130), 10; 
pl. 4 (zu p. 131), 7; pl.8 (zu p. 138), ı. — Diese eigentümliche 
Stellung des Objektes, die offenbar den Zweck verfolgt, den Satz 
in die Hauptsache gleichsam als Pointe ausmünden zu lassen, hat 
ihr Gegenstück in den unten Uırk. 14, $ 39a und I5, $ 42 be- 
sprochenen Stellen. Sie gehört augenscheinlich dem Bureaustil 
an, der in Listen und Übersichten ähnlich zu verfahren pflegte. 

c) Ein Pachtzins von ı5 Artaben Weizen erscheint auch ohne 
all das andere, was die Pächter nachher noch zu zahlen ver- 
sprechen, sehr hoch im Vergleich zu dem, was sonst in den de- 
motischen und griechischen Pachtverträgen ausbedungen zu werden 
pflegt (1 bis 9 Artaben Weizen pro Arure).‘) Dieselbe Zahl von 


ı) s. Waszynski, Bodenpacht S. 99 und unsere Urkunden ıff. Berlin 3102 
(2 Artaben pro Arure). Kairo 31079 (3'/, Artaben). — Nach Kairo 30615, 13 
rechnete man zu Tebtynis bei einem Acker von 2 Aruren 15 Artaben Ertrag, nach 


xxx] I PmmLotoc. Teil. 1. KOMMENTAR. ÜRK.g. $ 5s5a—58a. 185 


„Weizenartaben“ findet sich auch Kairo 30683 ausbedungen, welche 
Urkunde möglicherweise ebendenselben Acker betraf, wie unser 
Vertrag. Es ist schwer zu glauben, daß die Höhe des Pachtzinses 
in unserem Falle nur durch besondere Fruchtbarkeit des Ackers 
zu erklären sei. Man wird doch vielleicht damit zu rechnen haben, 
daß das in Gebeläön für Tempelland benutzte und als „Arure“ be- 
zeichnete Feldmaß größer gewesen sei, als die gewöhnliche Arure. 
S. auch $ 71. 

Zur Stellung des Zahlwortes hinter rdb n sw vgl. ob. Urk. ı, 
8 22b. 

8 56. Die Abkürzung sw „Weizen“ wechselt hier mit dem 
vollen Ausdruck rdb n sw „Artabe Weizen“, den sie vertritt, in 
bemerkenswerter Weise. Der volle Ausdruck steht, wo der ganze 
Betrag genannt wird, die Abkürzung, wo die Hälfte angegeben 
wird. Ein entsprechendes Verfahren läßt sich auch sonst be- 
obachten, z. B. Heidelb. 738 (mit rdb sw und sw). In anderen 
Fällen wird bei der „Hälfte“ nur die Zahl genannt (ohne Maß 
und Stoff), s. Urk. 4, $ ıı und unten $ 61. 

& 57. An dieser Stelle hatte Heidelb. 738, ıı noch einen kurzen 
hier eine ausführliche Angabe über die Beschaffenheit des zu liefern- 
den Getreides in der Art, wie sie in den Getreidedarlehen (s. u. 
Urk. 10, ı5) üblich ist; so Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130). In dem ge- 
nannten Pap. Heidelb. 738 folgt diese letztere Angabe, ebenso wie 
in Rein. ı, ı2, an späterer Stelle, sodaß nicht etwa in jenem prä- 
positionellen Ausdruck ein Äquivalent dafür gesucht werden kann. 
Vielleicht stand » p: {$ „im Gaue“ da; denn am Schluß scheint 
das Ortsdeterminativ zu stehen, davor nur ein Zeichen zerstört. 

858. n t: md: n Ns-mn „mit dem Maße des Nes-min“ gibt 
an, mit welchem Maßgefäße das Getreide zu messen ist. 

a) Das Wort md’ (ebenso Heidelb. 738, ıı, noch mit dem 
Femininalzeichen hinter dem Determinativ) wird sonst auch 
ohne ‘ geschrieben, das also wohl nur den Vokal a andeuten soll. 
Es entspricht dem hierogl. md’, griech. udrıov (Brugsch, Ägyptol. 381. 
Wilcken, Ostraka IS.751), das den ızten Teil der Artabe be- 
zeichnet. Hier könnte es, ebenso wie an der unten Urk. ı0, $ 27b 


Kairo 30613 desgl. für 4 Aruren 23 Artaben. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) gibt 
17 Artaben als Pachtzins ohne Angabe der Größe des Ackers. 


186 SETHE-PARTSCH, DEuoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


besprochenen Stelle, als allgemeine Bezeichnung für Hohlmaß, gleich 
dem griech. ugrgor, gebraucht sein. Immerhin ist es nicht aus- 
geschlossen, daß ein bestimmtes Maß ('/, Artabe) gemeint sei, wie 
das griech. uergov rergeyorrıxov oder E£eyoirızov, das offenbar einen 
bestimmten Teil der Artabe bezeichnete (Waszynski, Bodenpacht 
S. 11of.). 

b) Die Bezeichnung des Maßes durch eine Person, der es ge- 
hörte, ist in solchen Fällen auch sonst vielfach belegt, vgl. Was- 
zynski 4.2.0. S. ııı. Thompson, Theb. Ostr. p. 37. — Heidelb. 
738, ıı nennt statt Nes-min den Namen Thoth, der Ryl. 32, ıo 
als Name eines „Notars“ von Gebelen vorkommt (& riffith ver- 
mutet Abkürzung von Thotortaios). Im Zusammenhang damit ist 
es immerhin bemerkenswert, daB der bei uns genannte Name \es- 
min mit dem des Mannes übereinstimmt, der sich in der Unter- 
schrift als Schreiber der Urkunde bezeichnet. Man könnte denken, 
daß in beiden Fällen das Maß des „Notares“, durch den die Ur- 
kunde errichtet wurde, als maßgebend gewählt worden sei. In dem 
Falle Theb. Ostr. p. 37 ist das Maß des Strategen gewählt. 

& 59. Das Datum, das hier und in den etwa gleichzeitigen 
Pachtverträgen Kairo 30666, 3. 30683, 2 als Termin genannt ist, 
bis zu dem das Getreide aus der Ernte des verpachteten Landes 
zu zahlen ist, scheint zunächst der 30. Tybi (tyj pr) d.i. 19. Febr. 
123 v.Chr. zu sein, ein Termin, an dem zu Gebelen in der Tat 
günstigenfalls die Ernte beendigt sein konnte (vgl. Urk. ı0, $ 23). 
Muß es schon bedenklich erscheinen, daß man in einem Pacht- 
vertrage einen Termin angesetzt haben sollte, der sehr leicht auch 
vor die Beendigung der Ernte fallen konnte, so zeigt die Schrei- 
bung der Jahreszeitangabe in Kairo 30666, 3, verglichen mit 
Urk. ı5, 2, daß statt pr „Winterjahreszeit“ vielmehr 5$mw „Sommer- 
Jahreszeit“ zu lesen ist. Dann ist der „3o. Pachons“ = 19. Juni 
123 v.Chr. genannt. Das stimmt durchaus zu dem was Woas- 
zynski (Bodenpacht S. 104) aus den griechischen Papyri fest- 
gestellt hat; diese nennen meist den Monat Payni, also den auf 
unser Datum folgenden Monat, seltener den Epiphi als Zahlungs- 
termin.') 

ı) Waszynski hat seltsamerweise die Verschiebung des ägyptischen Kalender- 
jahres nicht berücksichtigt. Der Payni fiel in der Zeit unseres Vertrages vom 20. Juni 
bis 19. Juli, im festen alexandrinischen Jahr, das die griech. Urkunden der römischen 


xxxi] J. PurtLoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 58a—65. 187 


8 60. rdb n mdi 2 „2 Artaben Zwiebeln“ mit derselben Stellung 
des Zahlwortes wie ob. $ 55c. Ebendasselbe (auch die Zahl war 
snscheinend dieselbe) scheint auch in der Parallelurkunde Kairo 
30683, 3, die ja möglicherweise denselben Acker betraf, ausbedungen 
gewesen zu sein neben den ı5 Artaben Weizen, die auch dort als 

ePachtzins erscheinen. 

8 61. r ı, Abkürzung für „ihre Hälfte beträgt ı Artabe“, mit 
bloßer Nennung der Zahl ohne das Maß. Ebenso Berlin 3102, 18: 
rd sw 2r ı r rdb sw 2 'n; Rein. 4, 13: rdb w ıoorsrıo'n 
„io Artaben Weizen, ihre Hälfte s, macht ıo wiederum“, wo die 
gleiche Abkürzungsweise auch bei der Wiederholung des ganzen 
Betrages hinter dem das alte irj-n vertretenden r angewendet ist. 
Ebenso Rein. 3, 7. 5, 31 (mit anderen Zahlen). Äg. Ztschr. 50, 31. 

8 62. Sigm 200 „200 $igm“. Das hier stückweise berechnete 
Ackerprodukt ist nicht das kopt. sATau oder saTu „Senf“ (oivarv 


Luc. 13, 19), sondern vielleicht das arab. ads, das noch heute 
in Ägypten den „Raps“ bezeichnet und nach Mitteilung von Dr. Em- 
ber aus dem Persischen stammt, wo es N - lautet. Mit dem 
stückweise berechneten „Raps“ werden ganze Pflanzen gemeint 
sein, die ja nicht nur der Früchte, sondern auch des Grüns wegen 
von Wert sind und wegen des leichten Abfallens der Früchte an 
Ort und Stelle von den Früchten befreit werden müssen. 

8 63. Diese Abkürzung „ı“ statt „oo“ beruht wohl nur auf 
einem Versehen. Der Schreiber hat vergessen, dem kurzen senk- 
rechten Strich den langen wagerechten Schwanz der Hunderte zu- 
zufügen. Für eine beabsichtigte „ı“ ist der Strich wohl reichlich 
kurz. Oder ist wirklich zu lesen: zwei Hundert, ihre Halfte ist 
eins (scil. Hundert)“? 

8 64. hrö nsm ıo „ıo Bund Gras“ resp. „Heu“, mit derselben 
Stellung des Zahlwortes wie ob. $ 55c. Ebenso hrs (n) sm 5 Kairo 
30683, 4. 

8 65. n p>j-n hrw n ir sm „an unserem Tage des Heumachens“ 
d.h. „an dem Tage, an dem wir Heu machen“. — Kairo 30683, 4 


u 0.8 08 8 9 


Kaiserzeit benutzen, fast einen ganzen Monat früher. Da kann dann also sebr wohl 
der Epiphi für den Payni eintreten. 


183 SETNE-PARTSCH, DEMoTr. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL. 


unser Tag des Heumachens, unser Tag des Nichtmachens, wir 
werden geben 5 Bund Heu“. Es ist schwer zu sagen, wie der 
Anfang dieses Satzes zu ergänzen ist (der Schluß wahrscheinlich 
„in die Hand deines Bevollmächtigten“, da der zu erwartende 
Dativ „dir“ bei „geben“ fehlt); aber der Sinn läßt sich erraten: 
die Pächter verpflichten sich zur Lieferung von Heu an einem be-* 
stiimmten oder vom Verpächter zu bestimmenden Tage, ob es nun 
der Tag ist, an dem sie selbst heuen oder nicht; sie verpflichten 
sich damit, so scheint es, also auch, eventuell das erforderliche 
Heu zu dem Zwecke anderswoher zu kaufen. 

8 66. In dem anscheinend als Femininum behandelten Worte 
$pj, das sich von dem mask. Worte für „Mitgift“ (Griff. Ryl. II 393) 
nur durch das Determinativ (Pflanze) unterscheidet, wird man in 
Anbetracht der niedrigen Zahl (5) eine Maßbezeichnung vermuten. 
Man könnte dabei nach dem Determinativ der Pflanze, etwa an 
einen „Korb“ denken, vgl. kopt. sıne 2 Könige 6, 25 (hebr. 25, 
griech. xdpßog, als Maß für Früchte, Eier u. dgl. verwandt), das dort 
allerdings mask. ist. Ein solcher Geschlechtswechsel vom Fem. 
zum Mask. ist ja im Kopt. nichts Seltenes (vgl. Äg. Ztschr. 47, 6 
‘ Anm. 2; ib. 8. ıı) 

Nun würde aber bei einer solchen Deutung jede Angabe der 
Fruchtart, von der die 5 Körbe zu liefern seien, fehlen; denn die 
auf di’ „einsammeln“ folgenden Ausdrücke gwd nb trmws nb „allen 
Saflor, alle Lupinen“ können wegen des Zusatzes nb „alle“ nicht 
damit verbunden werden, abgesehen davon, daß die Fruchtangaben 
dort auch nicht an ihrem natürlichen Platze wären. Unter diesen 
Umständen muß der Ausdruck 39 nicht bloß eine Maß-, sondern 
zugleich auch eine Frucht- oder Stoffbezeichnung enthalten. Er 
muß also ein Seitenstück zu den Ausdrücken hd „Silber“ für „Pfund 
(dbn) Silber“, irp „Wein“ für „Keramion Wein“, >k „Acker“ für 
„Arure Ackers“ usw. sein (s. Urk. ı, $ 10) und wie diese eine 
Stoffbezeichnung darstellen, die für ein gewisses feststehendes 
Quantum des betr. Stoffes gebraucht wird. In dem Worte 3pj wird 
man daher wohl das kopt. swne „Gurke“ zu erkennen haben, das 
sich Kairo 30968 Vs.7 ebenso geschrieben findet, dort aber wie im 
Kopt. als Maskulinum behandelt erscheint. 

867. n p»j-n hrwun di’ „an unserem Tage des Sammelns“ d.h. 
„an dem Tage, an dem wir sammeln“ scil. die Gurken. di’ (s. ob. 


XXXIL.] J. PHILoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 65—69. 189 


Urk. 6, $ ı1), hier wie die anderen Ausdrücke des Ackerbaues 
(3. ob. $ 24. 40. 53) determiniert mit der Pflanze, steht an dieser 
Stelle in seiner eigentlichen Bedeutung, die auch das kopt. zwwae 
„Früchte einsammeln‘“, „Wein lesen“ hat. 

8 68. Auf di’ „einsammeln“ folgen zwei mit dem Pflanzen- 
determinativ versehene Ausdrücke für Feldfrüchte. Wegen des Zu- 
satzes nb „alle“, den sie haben, können sie, wie schon bemerkt 
wurde, nicht mit di’ verbunden werden. Es wäre unmöglich zu 
sagen „an unserem Tage des Einsammelns allen Saflors und aller 
Lupinen“; es könnte nur heißen: „an unserem Tage des Einsammelns 
des Saflors und der Lupinen“. Die beiden Ausdrücke müssen da- 
her vielmehr als selbständiges Glied in der Aufzählung der ab- 
zuliefernden Produkte des Feldes aufgefaßt werden, den 15 Artaben 
Weizen, 2 Artaben Zwiebeln, 200 $igm, 10 Bund Heu, 5 Maß Gurken 
parallel und koordiniert, also eventuell durch ein zu ergänzendes 
„und“ zu verbinden. Das nd „alle“ vertritt hier die Angabe des 
Quantums, die wir bei den anderen Gliedern der Aufzählung fan- 
den. Die Bestimmung, daß alles, was von den beiden Produkten 
gewonnen werde, an den Verpächter abzuliefern sei, ist immerhin 
auffallend und muß seine besonderen Gründe gehabt haben. 

a) gwd findet sich auch Kairo 31073, Kol. 6. 7 mehrfach in 


der Schreibung 2 Si. 6, II; 7, 18. 23, die jeden Zweifel an 


der Lesung (man könnte bei uns sonst auch gwb lesen wollen) 
ausschließt. Spiegelberg identifizierte es zweifelnd mit sah. vorer 


„Daflor“ (65), was sachlich gut passen würde. Lautlich würde 


sah. vorx (Gegenstand, der gekocht wird, Zoega 351 gebraucht 
wie apsın „Linsen“ ib. 293) besser passen. 

b) trmws, ebenso Mag. Index Nr. 1027, dagegen tihrmws ge- 
schrieben Kairo 30982, Verso 8, das griech. #2ouog „Lupine“, arab. 


um. Das w gibt augenscheinlich das griech. o wieder. Zu der 


-_ 


verschiedenartigen Wiedergabe des # vgl. die hierogl. Varianten 
des Namens drAırrog mit p und ph in Lepsius’ Königsbuch Nr. 685. 

8 69. hrrj w“ mn „Blume, ı mn-Napf“ für „ı Napf voll Blu- 
men“ erscheint ganz im Stil der Listen ausgedrückt. Hier liegt viel- 
leicht eine antithetische Umstellung vor, ähnlich der unten Urk. ıg 
5 16 besprochenen Stelle. 


190 SETHE-PArRTscH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1. 


a) Zur Schreibung von hrrj „Blume“ (zpupe) vgl. Rhind. Gloss. 
Nr. 270. Mag. Index X\r. 600. 

b) Das mit einem Topf determinierte Wort mn, das nach 
dem Zusammenhang etwa „Napf“, „Schüssel“, „Schale“ bedeuten 
wird, könnte, nach seiner unhistorischen Orthographie zu schließen, 
eventuell ein Fremdwort sein. 

8 70. mtw-n dj-t kd p> sbdj [n] tn hr-d’d:-f „und wir werden 
herumlegen die Umfassungsmauer aus Nilerde auf ihm“. 

a) dj-t kd „herumgehen lassen“ (das etwas verletzte kd von 

Spieg. richtig erkannt), kopt. Tarro, von der Anlegung einer Um- 
 fassungsmauer gebraucht wie im Kopt.: ay-TakTo N-orxoı epoq „er 
baute eine Mauer um ihn (den Weinberg)“ goayuov zegıednxer 
edro Matth. 21, 33 (boh.). ey-Taktro @Ao epog „indem er ihn mit 
einer Umzäunung umgab“ Äg. Ztschr. 13, 179. — Vgl. ferner Mag. 
9, 31. 10,13. — Zur Schreibung von kd vgl. Mag. Index Nr. 973. 
Petub. Gloss. Nr. 419. Die beiden Striche vor dem Determinativ 
des Gehens entsprechen dem bedeutungslosen nw der hieratischen 
Schreibung. 

b) p’ sbdj „die Umfassungsmauer“ (cost, alt $btj), hier ganz 
wie cosre „vorbereiten“ (alt $pdd) geschrieben, mit dem es im 
Demot. ständig verwechselt resp. zusammengebracht wird (s. u. 
Urk. 16, $ 52). Im Unterschied zu diesem Verbum pflegt unser 
Wort sonst ohne das 5 geschrieben zu werden (z. B. Ros. 13. 
Petub. Gloss. Nr. 358. Mag. Index Nr. 738. Eleph. passim, s.u. Urk. 13, 
$ ı0). Man könnte daher daran denken, daß hier nicht das ein- 
fache Wort cost, sondern eine andere Form vorliege. Doch fand 
sich das j in unserem Text ebenso auch bei cer „Hügel“ im 
Widerspruch zu der sonst üblichen Orthographie ($ 36). 

c) Der Artikel p> setzt die Bekanntschaft der Mauer voraus, 
die wahrscheinlich bereits vorhanden war und nur der Unter- 
haltung bedurfte, vielleicht auch den Gegenstand besonderer Ab- 
machungen zwischen den vertragschließenden Parteien gebildet 
hatte. 

d) Das Wort in (erw), das Spiegelberg an dem eigenartigen 
Determinativ richtig erkannte (vgl. Petub. Gloss. Nr. 44. ı Khaemw. 
4, 29), kann hier nicht den „Erdboden“ bezeichnen, wie an den 
eben zitierten Stellen und in dem Ausdruck mh ün „Bodenelle“ 
(Flächenmaß) Rev. Chrest. 93. 346. 353, sondern es muß den Stoff 


ee A 


xxxI1L.] I. PhıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.g. $69a— 71a. 191 


bezeichnen, aus dem die Mauer bestand oder bestehen sollte, die 
Nilerde, aus der noch heute in Ägypten die rohen Umfassungs- 
mauern der Gärten und Felder mit der Hand geformt werden. 
Diese Bedeutung, die das neuäg. Öwin hatte, hat ja auch das kopt. 
atn noch oft. 

Die zerstörte Gruppe zwischen ?r und dem Determinativ kann 
/ (hierat. nw) gewesen sein (so Petub.) oder 4 (Rev. Chrest.; 
ı Khaemw.). 

e) Vor än, von dessen Ö noch das obere Ende erhalten ist, ist 
gerade Raum genug vorhanden für das genitivische r», nicht mehr. 

f) Die Lesung hr-d:d:-f(zıxwg) „auf ihm (scil. dem Acker)“, 
an der nach dem Zusammenhang und nach dem Aussehen ver- 
schiedener einzelner Bestandteile wohl nicht gezweifelt werden 
kann, bietet zwei Unregelmäßigkeiten. 

Das hr sieht anders aus als in 2.8 (hr) und Z. 14 (r-hr-n); 
aber der Unterschied besteht wohl nur darin, daß es die Elemente, 
aus denen die Schreibung an jenen beiden Stellen besteht, nicht 
wie dort in einem Zuge verbunden, sondern in 2 Züge getrennt 
zeig. Eine ganz ähnliche Schreibung %9 findet sich für Ar 
Straßb. 9, 8, während andere Stellen die Bestandteile [5 in dieser 
Weise (der gemeinsten Form f9 ähnlicher) trennen resp. verbinden. 

Das dem charakteristisch aussehenden Determinativ des Kopfes 
bei dd’ folgende Zeichen, das der Haarlocke entsprechen muß, hat 
ein z. T. wohl durch eine Lücke verursachtes ungewöhnliches Aus- 
sehen, vgl. aber Berl. 3103, 15. 

8 71. mtw-k dj-t $m $n 20(?) „und du wirst 20(?) Bäume pflan- 
zen“. Die Bepflanzung des Ackers mit Bäumen hat naturgemäß der 
Verpächter zu tragen, da es sich dabei um eine dauernde Verbesse- 
rung des Feldes handelt, deren Nutzen den gegenwärtigen Pächtern 
im Laufe des Pachtjahres nicht mehr zugute kommen kann. Da- 
gegen haben sie die Bewässerung der neugepflanzten Bäume wäh- 
rend dieses Jahres zu übernehmen. — Der Umstand, daß das Feld 
mit einer Anzahl Bäume bepflanzt werden soll, deutet vielleicht 
auch darauf hin, daß es sich um einen größeren Landkomplex 
handelte, als um eine Arure von der gewöhnlichen Größe. 

a) Das nach seinen Resten völlig sichere 5m „gehen“ vor dem 
Worte 3%» „Baum“ und der grammatische Zusammenhang lassen 
keinen Zweifel, daß das kurze, durch einen Riß und durch Ab- 


192 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


splitterung von Papyrusfasern entstellte Wort zwischen mfıo-k und 
$m nur der Infinitiv dj-t „veranlassen daß“ gewesen sein kann'), 
in der Form, die er in unserem Texte gewöhnlich hat“. dj-t 3m 
„gehen lassen“ (kopt. xo) hat hier die spezielle Bedeutung „pflanzen“ 
wie im Kopt. 

b) Zu der Schreibung von 3n „Baum“ vgl. Kairo 30631, 11. 
31079. 17. 

c) Was hinter 3n folgte, kann nur eine Zahl gewesen sein. 
Die dürftigen Zeichenspuren, die noch erhalten sind, scheinen mir 
nach ihrem Verlauf nur zu der Zahl 20 zu passen. 

8 72. mtw-n dj-t mw 'n „und wir werden Wasser geben wiederum“ 
d.h. wir werden die Bäume bewässern (s. ob. $ 38) „auch“, „eben- 
falls“, wie wir es für das Feld zu tun uns verpflichtet haben. Diese 
Bedeutung hat ‘na „wiederum“ ebenso wie sein kopt. Äquivalent os 
nicht selten, vgl. Ryl.9,6, 3 und unten Urk. 14,8 65d. — Man 
vermißt hier ein r-r-w (epoor) „an sie (die Bäume)“. 

& 73. Die ob. Urk. 4, $ 27 besprochene Formel der Schuld- 
urkunden. In den anderen Pachtverträgen fehlt sie anscheinend 
überall (sowohl in den aus Theben und Tehne stammenden Ur- 
kunden wie in den gleich unsrer Urkunde aus Gebelen stammen- 
den) mit einziger Ausnahme des thebanischen Vertrages Rev.eg. 3, 
pl.4 (zu p. 131). 

a) Zu der Schreibung gr (oe) statt Aj (ke) „ein anderer“ vgl 
Griff. Ryl. II 396 (Ryl. 21, 23, in derselben Formel wie hier); 
ferner bn (wi (r) rh ir isw (r-)d-t gr [rmt] „nicht soll ich zahlen 
können in die Hand eines anderen [Menschen]|“ Kairo 30615, 17. 
In andern Fällen, wo man zur Not das gr ebenso auffassen 
könnte, liegt dagegen wohl die Partikel @e „noch“, im negativen 
Satze „mehr“ (nicht mehr — odxEerı), vor, 2. B. mn mtw-n (uTan) gr 
hd r wit r-r-k p> kj t$ 3 „wir haben nicht mehr Geld um dir die 
anderen 3 Raten zu zahlen“ (beachte die Schreibung von ke neben 
oe) Eleph. 2, 7 (s. Anhang zu Urk. ı3); „der Acker gehörte meinem 
Vater, er hat ihn meiner Mutter verschrieben“ mn mtw-f (nTaqg) 
gr nb bij „er hatte keinen Herrn mehr außer mir“ „bis zum 
Tage, da er verkauft wurde“ Eleph. 4, 19 (s. denselben Anhang). 
Eben aus diesem Gebrauch von oe erklärt sich seine Verwechslung 


m nn ln rn 


ı) Die Betrachtung des Originals außer Glas behob die letzten Zweifel. 


xxx] I. PumtouLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $ 71a —74b. 193 


mit ke, die sich wohl auch noch in dem gelegentlichen Vorkommen 
der Schreibung we statt xe im Kopt. widerspiegelt. 

8 74. bn iw-n-n (en) (r) rh dd „nicht werden wir sagen kön- 
nen“ usw. Wie die ob. Urk. 6, $ 26 besprochene Formel, die mit 
denselben Worten beginnt, die Ausrede des Schuldners, er habe 
den Vertrag erfüllt, ausschloß, solange die Vertragsurkunde in der 
Hand des Gläubigers sei, so soll die vorliegende Formel, die nicht selten 
daneben vorkommt (so bei uns, sowie Ryl. 21, 25ff. Rev. Chrest. 
275/6) oder gar mit ihr zu einem Satze verschmolzen ist (Louvre 
2436 bei Rev. Chrest. 118/9), eine derartige Ausrede ausschließen, 
wenn der Schuldner die Zahlung nicht beweisen, d.h. eine rechts- 
gültige Quittung vorlegen kann. Die Formel findet sich mit ge- 
ringen Abweichungen in fast allen Pachtverträgen') (Ausnahme: 
Berlin 3102), sowie in den meisten Darlehnsurkunden (s.u. Urk.ıo, 
8.44). 

a) w(=dj)-n n-k hd pr-tnlj nb np: t: „wir haben dir Silber, 
Korn oder irgendetwas (anderes) in der Welt gegeben“. Ebenso 
(resp. in der ı. sg.) die gleichfalls aus Gebelen stammenden Ur- 
kunden Kairo 31012 + 30683, ıı. Ryl. 21, 27. Straßb.9, ı5. Heidelb. 
Korndarlehen. Pap. Gardiner; stets mit seltsamer Voranstellung des 
Silbers, das. hier als Ersatz der ausbedungenen Naturalleistungen 
genannt ist und einfach Geld bedeutet.”) Anders in den thebanischen 
Urkunden, wo das Geld sinngemäßer an zweiter Stelle steht mit 
einem eigentümlichen Zusatz (s. Urk. 10, $ 44a), und in den Ur- 
kunden aus Tehne, wo nur „Korn oder irgendetwas anderes in der 
Welt“ ohne das Geld genannt wird (Rein. 1,17. 3, 16 [wo tw(= dj)-n 
n-k, nicht tw-n dj-t n-k steht, wie Spieg. las]. 5, 24). 

b) ntj nb n p: t: „Alles (resp. irgendetwas) in der Welt“ d.i. 
„oder irgendetwas anderes in der Welt“, wie solche Ausdrücke 
mit nd „all“, „irgend“, die eine Aufzählung abschließen, ım Äg. fast 
stets zu übersetzen sind. Gemeint ist hier außer den verschiedenen 
Naturalleistungen, die nicht unter den Begriff pr-t „Korn“ fallen, 


ı) Rein. ı, 17. 5,23/4. Straßb. 9, 14/5. Heidelb. 724,16. Kairo 30683, ı1. 
Rev. &g. 3, pl. 3 (zu p. 130). 4 (zu p. 131). 5 (zu p. 134). — Ebenso in unserer 
Urk. 5 ($ ıı). 

2) Ähnlich steht Kairo 30702/3, 3 in einem Vertrage über eine Weinschuld das 
offenbar als Ersatz gedachte Getreide (pr-t) seltsamerweise vor dem Wein: pr-t... 
irp ntj nb n p» t: „Korn,...., Wein oder irgendetwas anderes in der Welt“. 

Abhandl. d.K 8. Gesellsch. d. Wiasenech., phil -bist. Kl. XXXII. 13 


194 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xx xt. 


irgendwelcher Ersatz dafür außer dem schon vorher genannten 
Gelde — Zu dem Ausdruck ntj nb s. ob. Urk. 4, $ aı. 

c) Die Negation „ohne“, die an den Hauptsatz „nicht werde ich 
sagen können“ anzuknüpfen ist, und also adverbiell gebraucht ist, ist 
wieder (n-) (wtj zu lesen, s. ob. Urk. ı, $ 28b. In den alten Über- 
setzungen von Revillout („il n’y a point de rachat etabli“) und 
Spiegelberg („sans un fermage fixe“ in seiner Ausgabe der Rei- 
nach-Papyri) war der grammatische Zusammenhang nicht erkannt. 
Der erstere nahm den mit „ohne“ beginnenden Ausdruck für einen 
selbständigen Aussagesatz, der letztere verknüpfte ihn irrig mit 
den Worten „ich habe .... gegeben“. 

d) Die Bedeutung „Zahlung“, die ob. Urk. 6, $ ı7 für das 
demot. isw (acor) ermittelt wurde, würde auch an unserer Stelle 
gut passen. Da aber, wo in der vorliegenden Klausel das folgende 
iw-f h r rd-wj-t „die auf den Füßen steht“ fehlt (Rein. 5, 23/4. Kairo 
30625, 12), paßt sie nicht. Denn daß der Schuldner nicht, ohne 
Zahlung geleistet zu haben, behaupten darf, er habe gezahlt, wäre 
doch selbstverständlich. Hier muß das Wort sw vielmehr selbst 
schon die Bedeutung des Beweisstückes für die geleistete Zahlung 
haben, also etwa „Quittung“ bedeuten, wie es denn Spiegelberg 
neuerdings (in den Kairiner Papyri) und auch Griffith („proved 
receipt“) richtig übersetzt haben. Dazu stimmt, daß memphitische 
Urkunden den Ausdruck in unserer Klausel geradezu durch das 
Wort sh „Schrift“ ersetzen, den gewöhnlichen Ausdruck für „Ur- 
kunde“: n-iwtj sh „ohne Schrift“ Rev. eg. 3, pl. 6. 7 (zu p. 25. 26). 
Auch isw selbst wird einmal (Kairo 30625, ı2) mit dem Pflanzen- 
determinativ geschrieben, wie es bei den Worten für „Urkunde“ 
(Papyrus) üblich ist, aber dieses Determinativ findet sich bei dem 
Worte auch da, wo es „Zahlung“ bedeutet (Kairo 30615, 17). 
Vielleicht deutet das aber darauf hin, daß die Bedeutung „Urkunde 
über Zahlung“ das ältere war. 

e) h (r) rd-wj-t „auf den Füßen stehen“ (azepat, alt waı 
e-par), selten mit ausgeschriebenem r Rev. Chrest. 118;9. Rein. 
I, 17, meist ohne es geschrieben, wie hier. — Wie das kopt. par 
nicht „den Fuß“, sondern „die Füße“ bedeutet und also auf den 
Dualis des Wortes rd zurückgehen wird, so auch sein demot. 
Äquivalent, dessen Schreibung noch das zweimal gesetzte Zeichen 
für Fuß enthält (s. Griff. Ryl. III 368). Am Ende des Wortes 


Em. m GE nm En „IEEEDSEEENBEUTTOH EHE EEG 7 


XXXIT.] I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 9. $ 74. I95 


steht die gewöhnliche Bezeichnung für den gesprochenen t-Laut, 
das alte 4, wie sie namentlich vor den Suffixen üblich ist, mit 
denen ja auch rd-.wj (par) fast nur noch verbunden vorkommt. 

Der Ausdruck % r rd-wj-t kehrt in der demot. Urkunden- 
sprache auch sonst wieder; so zunächst ständig in einer Formel 
der Kaufverträge: p: 'nh » d-t h rrd-wj-t ntj iw-wr dj-t s m-8’-k 
iw-j r ir-f „der Eid oder das auf die Füße Stellen, das man hinter 
dich geben wird .... den resp. das werde ich leisten“ &av de xie 
00. Ö0x0g 7) Enideifıs EPANIN ... yo aürdg frureitoo, 8.u. Urk.128,7 
($ 45. 46). Die jüngeren Urkunden haben dafür p: ‘hr rd-wj-t „das 
auf den Füßen Stehen“ (ohne dj-t „veranlassen“. Man wird hier 
den Ausdruck im Bilde bleibend etwa durch „Bestätigung“ über- 
setzen können, freier durch „Anerkennung“, bei der alten Fassung 
(„auf die Füße stellen“) im aktiven, bei der jüngeren („auf den 
Füßen stehen“) im passiven Sinne. — Demnach würde bei uns 
frei etwa zu übersetzen sein: „ohne eine Zahlung(surkunde), die 
bestätigt, anerkannt d. h. beweiskräftig ist“. 

Weitere Beispiele für diese juristische Verwendung der Redens- 
art „auf den Füßen stehen“ finden sich in dem Scheidebriefe Rev. &g. ı, 
pl. 5 (zu p. 119). Dort sagt der Mann: p’ sh nb n p- t: ntj iw-fr‘% (r) 
rd-wj-t r-hrj (epoı) tw tw=dj)5 s n rmtnb gr iw ir-j gr-fr rmt (lies w‘?) 
Anw n»j-t sh-w „jede Schrift in der Welt, die auf den Füßen stehen 
wird gegen mich, indem ich sie irgend einem Menschen gegeben 
habe oder indem ich sie zu einer von deinen Schriften hinzuge- 
fügt (o0.ä., gjr) habe“ und ebendort weiterhin: dw-s 'h (r) rd-wj-t r.hrj 
(epoı) „wenn es auf den Füßen steht gegen mich“. — Ebenfalls 
mit Bezug auf eine eventuelle zukünftige Scheidung ist die Redens- 
art gebraucht in dem Ehevertrage Kairo 31177, 2/3, dort beidemal 
wieder gefolgt von einem disjunktiven Zustandssatze in dieser Fas- 
sung: (w ir sw ırm 2 „indem es einer und zwei getan hat“ d.h. 
„ob es nun einer oder beide getan haben“. Das erste Mal steht 
es hier in einem Zusammenhange, der nach der Phot. unklar 
bleibt‘), das zweite Mal steht deutlich da: r-h p> ntj iw-f (r) '% (r) 
rd-wj „gemäß dem, was auf den Füßen stehen wird“ d.h. wohl 
wie es bewiesen werden wird von einem oder beiden von uns. 


ı) Es scheint vorherzugehen: „wenn ich dich lasse als Ehefrau oder (gr)“; was 
auf % (r) rd-ıj folgt (vor dem Zustandssatze‘, ist undentlich. 
13* 


196 SETBE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


& 75. Die ob. Urk. 6, & 26 besprochene Formel. 

- a) Als Bezeichnung für die vorliegende Urkunde tritt hier ein 
neuer Ausdruck ein: 9’ shn „die Verpachtung“; ebenso Heidelb. 
724, 18. In gleicher Anwendung liegt dieses Wort vor in den 
Ausdrücken ir shn n-(nag) „jemandem eine Verpachtung machen“ 
d. i. „mit jemandem einen Pachtvertrag schließen“ (mit r- „betreffs“), 
der sowohl vom Verpächter als Subjekt (Kairo 30631, 15. 31079, 25. 
Rev. Chrest. 215), wie vom Pächter (Kairo 30683, 5. Straßb. Wiss. 
Ges. 18, 12) gebraucht wird; ferner in der in manchen Pachtver- 
trägen anzutreffenden Formel: shn p:j n wadb-f „das ist ein Pacht- 
vertrag zum Umwenden“ (s. u. Urk. 17, $ 8). 

b) Das w „indem“ („solange“) des Zustandssatzes ist hier 
etymologisch genau ausgeschrieben. 

c) p: hier mit einem Punkt versehen, der es als Demonstra- 
tivum „dieser“ charakterisieren könnte (s. ob. Urk. 4, $ 30a), aber 
oben im Hauptsatze fehlt. 

876. bn dw-n.n (r) rh hpr [hr-)’t-f [n k-t) rnp-t „nicht werden 
wir auf ihm (dem Acker) sein können ein anderes Jahr“ usw. Die 
Ergänzungen, die der Zusammenhang und die Raumverhältnisse 
an die Hand gaben, werden durch Straßb. 9, 16 bestätigt, wo bn “u 
(r) rk hpr hr-:t-f k-t rnp-t. erhalten ist. Dort folgte auf diese 
Klausel, die dem Verpächter die Freiheit sichern soll, den Acker 
nach Ablauf des Vertrages anderweitig zu verpachten, noch eine 
zweite dem gleichen Zwecke dienende Klausel, nach den erhaltenen 
Resten in einer entsprechenden Formulierung, wie in dem auf 
s Jahre abgeschlossenen thebanischen Pachtvertrage Rev. eg. 3, 
pl. 8 (zu p. 138), wo sie selbständig (ohne die erste Klausel) er- 
scheint und so lautet: inm p mnk n [f’] snp-t 5-t ntj hrj hpr 
mtw-j h’‘ p’j-k wrh n "wj(mı) nt) hrj (.eir-hr-k mtw-k shn-t-f n p' 
rmt ntj iw-ir-k (ex) (r) mr shn-t-f n-f „wenn die Vollendung der 
obigen 5 Jahre geschehen ist, so werde ich deine obige Baustelle 
verlassen vor dir (d.i. sie dir räumen) und du wirst sie verpachten 
dem Menschen, dem du sie wirst verpachten wollen“. Ebendieser 
letzte Satz tritt in den auf ı Jahr abgeschlossenen thebani- 
schen Pachtverträgen Berl. 3102, 22. Rev. &g. 3, pl. 3 (zu p. 130). 
pl. 4 (zu p. 131) selbständig ohne den einleitenden Bedingungssatz 
(in-n’ p mnk ....... hpr) an stelle der bei uns vorliegenden Klausel 
auf; der Schlußsatz ist auch Kairo 30666, 7 erhalten in der For- 


xxx1.] I. Pmmoroc. TeıL. I. KoMMENT. URR.9g. 8 75—78. 197 


mulierung: miw-k shn-t-f (n) p° rmi ntj iw-w mr [shn-t-f n-f] „und 
du wirst ihn verpachten dem Menschen, dem man [sie verpachten] 
will“. In den auf mehrere Jahre abgeschlossenen Pachtverträgen 
aus Tehne (Rein. ı, 18. 5, 24) steht stattdessen folgende Bestim- 
mung: bn iw-j (r) rh dd shn p°j r(=N) wab-f rnp-t r(e) wn (var. 
un-w) mtw-k (hTak) r -wj-j „nicht soll ich sagen können: ‘ein Pacht- 
vertrag, der umzuwenden ist um ein Jahr, ist das’, solange ich 
dir noch verpflichtet bin“ (vgl. dazu Kairo 30615, 23, ob. Urk. 4, 
$ 13a). Eine Variante dieser letzteren Klausel folgte auch in dem 
sjährigen thebanischen Pachtvertrag über eine Baustelle auf die 
oben zitierte Klausel in dieser Fassung: bn dw-j (r) rh dd shn [p°j 
n wdb-f] rnp-t mtw-j ir r h.t-f „nicht soll ich sagen können: ‘ein 
Pachtvertrag, [der umzuwenden ist um] ein Jahr, [ist das]’ und 
ich werde dir gemäß ihm (dem Vertrage) tun zu jeder Zeit“ Rev. 
eg. 3, pl. 8 (zu p. 138). 

a) kpr vertritt hier wie stets im Demot. den fehlenden In- 
finitiv des Verbums „sein“, vgl. Urk. 10, $ 60. 

b) In der Schreibung von hr-:t-f „auf seinem Rücken“ für 
„auf ihm“ ist die Femininalendung, der kopt. sah. Form zwwg 
entsprechend, nicht als lautbar bezeichnet; ebenso Ros. 31 (wo »t 
auch genau so aussieht wie bei uns). Dagegen ist das i durch 
als lautbar bezeichnet Petub. Gloss. Nr. 6. Mag. Index Nr. 144. 

8 77. iw bn-pw-k shn-f nn „ohne daß du ihn uns (wieder) 
verpachtet hast“; Straßb. 9, 16: dw bn-pw-t shn-t-f n-;. — Dieser 
Zustandssatz entspricht dem r(e)wn mtw-k (e-orntar) r -wjj der 
ob. 8 76 zitierten Stellen aus Rein. ı und Rein. 5. 

a) Unregelmäßig ist, daß hier bei dem Infinitiv shn die Fe- 
mininalendung vor dem Suffix wieder nicht als lautbar bezeichnet 
ist, wie es in den $ 76 zitierten Parallelstellen und auch Straßb. 9, 16 
der Fall ist. Vgl. dazu die Schreibungen von ir „bringen“ Urk. 16,8 49. 

& 78. Diese Formel, die eine Geldstrafe für den Fall vorsieht, 
daß einer der Vertragschließenden sich weigern sollte, den Vertrag 
zu erfüllen, findet sich, mit Abweichungen in den Einzelheiten, 
nicht nur in manchen Pachtverträgen (Heidelb. 738, ı2. Berlin 
3102, 24. Rev. g. 3, pl. 8 zu p. 138)‘, sondern auch in anderen 
Verträgen aller Art nicht selten. 


ı) Rein. ı,ı9 und 5, 25, die gleichfalls eine solche Geldstrafe vorsehen, haben 
eiue ganz abweichende Fassung. 


198 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xxx 


a) p’ rmt ntj „der Mensch welcher“ der gewöhnliche demot. 
Ausdruck für „derjenige welcher“. 

b) st»-t-f „sich zurückziehen“ auch nur s’’-f ohne das reflexive 
Objekt (Berl. 3115, 2, 5. Urk. ı5, $ 25a), mit der bei diesem Ver- 
bum üblichen Bezeichnung des {-Lautes durch % (vgl. Griff. Ryl. 
III 390; unten Urk. ı3, $ 37d)) bedeutet im Demotischen „sich 
weigern“. Es folgt darauf auch in der Formel, die uns hier be- 
schäftigt, nicht selten noch eine Angabe, die den Gegenstand der 
Weigerung näher präzisiert: r {m ir r-h md nb ntj hrj „um nicht 
zu handeln gemäß allen Worten, die oben sind“ Berl. 3102, 24. 
3118, 20. Rev. eg. 3, pl.8 zu p. 138; pl. 7 zu p. 137; Eleph. ıı, 10; 
vgl. dazu Urk. ı5, $ 25b. 

c) n-d-t p’j-f ir) im-n usw. „aus der Hand seines Genossen 
von uns“ (sich zurückzieht) d.h. „einer dem andern gegenüber“ 
(sich weigert). Diese nähere Bestimmung pflegt sonst in der Regel 
zu fehlen, indem dann einfach vor dem Relativsatz p> rmt im-n 
„derjenige von uns“ statt p» rmt „derjenige“ steht. Sie ist in der 
Tat überflüssig, sobald sich auf jeder Seite nur eine Person als 
Vertragschließender befindet, ist dagegen hier in Verbindung mit 
dem folgenden Zusatz ($ 78d) angebracht, wo auf der einen Seite 
mehrere Personen stehen. 

n-d-t „aus der Hand“ (scil. sich zurückziehen) hat hier die 
Bedeutung „weg von“, ähnlich seinem älteren Synonym m-. So 
auch im Kopt. nentar-uor n-TooTo’r „die welche ihnen wegstarben“ 
Stern K.G.$ 535. 

p’j-f ir) im-n „sein Genosse von uns“, eine häufige Verbin- 
dung“, die hier das vor dem Relativsatz stehende p: rmi zu „der 
eine von UNS ..... den andern“ vervollständigt, vgl. dazu unten 
Urk. 14, $ ı3b. 

d) Inn t: hj-t 2-t „die 2 Leiber“ wird der Ausdruck „die 
2 Leiber‘‘ kaum eine einfache Variante für s 2 „zwei Personen“ 
sein können, wie in den unten Urk. ı2, $ 53 besprochenen Fällen. 
Wo unser Text die beiden Pächter, die in der Urkunde reden, 
meint, bezeichnet er sie in der gewöhnlichen Weise als s 2; so 
in Z.5 und ebenso nachher in 2. 24, wo der nämliche Zusammen- 
hang vorliegt wie an unserer Stelle. An dieser verlangt der Zu- 
sammenhang augenscheinlich, daß nicht die Pächter, sondern die 
beiden vertragschließenden Parteien (der Verpächter einerseits und 


— — 


xxxI.] ]. PumLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 9. $ 78a —80. 199 


die 2 Pächter andererseits) gemeint sind. Das ist auch sonst bei 
dieser Strafgeldklausel überall der Fall, wo p: rmt im-n „derjenige 
von uns (den Vertragschließenden)“ genannt zu werden pflegt (s. ob. 
& 78c). Man wird demnach den Ausdruck „die 2 Leiber“ hier 
durch „die beiden Teile“, „die beiden Parteien“ zu übersetzen 
haben. Ebenso offenbar auch Kairo 30702/3, 6, wo mehrere Schuld- 
ner (resp. Pächter) mehreren Gläubigern (resp. Verpächtern) gegen- 
überstehen und es heißt: „derjenige, der sich zurückziehen sollte 
Bee der soll...... geben für die] Brandopfer des Königs und 
soll geben ıo Talente Silber“ n> p>j-f irj im-n n b: h-t 2.t „seinem 
Genossen von uns den 2 Leibern“. Unsere Urkunde hat an der 
entsprechenden Stelle (2. 23) nur n p°j-f ir) im-n „seinem Genossen 
von uns“ ($ 80). 

8 79. Die Geldstrafe für die Opfer des Königs, die hier wie 
Kairo 30702/3, 5 neben der dem Vertragspartner zu zahlenden Ent- 
schädigung in gleicher Höhe steht, ist eine häufige Erscheinung 
in den demotischen Urkunden der späteren Ptolemäerzeit, vgl. 
Griff. Ryl. II 144. Die Höhe des Geldbetrages ist verschieden, 
z.B. ıo Talente Berl. 3118, 21; 2 Talente Berl. 3115, 3, ı3. Es 
wäre noch zu untersuchen, auf welche Kategorien von Verträgen 
derartige Strafen beschränkt waren. 

a) r „für“ oder „zu“. 

b) Das Wort gl! „Brandopfer“, das nach seiner Vokalisation 
im Kopt. zu urteilen (oaıa) mit dem hebr. >>: identisch war und 
dementsprechend noch in den demot. Papyri der Perserzeit mit 
k geschrieben wurde (Griff. Ryl. III 399), wird im Demot. der 
Ptol. Zeit stets mit g geschrieben (z. B. Ros. 19. 29. 30. Kanop. 
Kom el Hisn 18, griech. #voie«:), während es hierogl. in dieser Zeit 
mit A geschrieben wird (Kanop. Tanis 32), als ob es mit dem altäg. 
krr „(Töpfe) brennen“ zusammenhinge. 

Der Brauch, bei der Schreibung zweier aufeinander folgender 
! nur das zweite mit dem diakritischen Strich, der ! von r scheiden 
soll, zu versehen, ist im Demot. oft zu beobachten, vgl. die Schrei- 
bungen von aaa Ros. a.a. 0. eaooae „Weinstock“ Ros. 9. 18 u. 0., 
ana „Armband“ Griff. Ryl. III 366, xaaa „Halsband“ ib. 399, den 
Namen Liw: (a1eaor) Straßb. 7, 2 u.a. 

8 80. n p>j-f ij im-n „seinem (Genossen von uns“ d.h. der 
geschädigten Gegenpartei; ebenso Eleph. ı 1, ıı, wo es sich sogar 


200 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


um die Zahlung an 2 geschädigte Kontrahenten handelt. Kairo 
30702/3, 5 hat hier hinter im-n den ob. $ 78d besprochenen Zu- 
satz „die zwei Leiber“. 

& 81. Auf die Festsetzung der für die Verletzung des Vertrages 
zu zahlenden Geldbuße pflegt in der Regel ein Satz zu folgen, der 
dem anderen Teile der Vertragschließenden seine aus dem Ver- 
trage herzuleitenden Rechtsansprüche auch nach dieser Zahlung 
vorbehalten soll, in dieser Form: ıw NN. m-s:-f r-dj-t ir-f r-h md 
nb ntj hrj 'n „NN. ist hinter ihm, daß er tue gemäß allen Worten, 
die oben sind, wiederum“ (z. B. Kairo 30702/3, 6, wo iw-w m-s-f 
„man ist hinter ihm“ steht). Zur Fassung dieses Satzes s. Urk. ı, 
$ 37a. Bei uns ist dieser Vorbehalt einseitig zugunsten des Ver- 
pächters abgefaßt (ex „du bist“) und zwar ist ihm dabei, wie das 
bei Gesamtschuldnern üblich ist, die Wahl offen gehalten, an 
welchen von beiden Schuldnern er sich halten will. Vgl. dazu 
Urk. ı, $ 37. 

a) r-dj.t „daß“ (eig. „um zu veranlassen, daß“ s. Urk. 3, $ 19) 
hat hier deutlich noch seine ursprüngliche finale Bedeutung. 

b) Das n „wiederum“ kann wegen des Folgenden nicht etwa 
auf den Hauptsatz „du bist hinter uns“ bezogen werden, sondern 
nur auf „daß er dir tut“. 

8 82. n hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“, 
die ob. Urk. ı, $ 28 erörterte Formel. Auch hier ist es klar, daß 
n htr nicht „zwangsweise“ bedeuten kann. 

883. (w NN. dd „NN. aber sagt“, die für die Einführung der 
Erklärung des Bürgen übliche Formel, s. ob. Urk. ı, $ 29. 

8 84. rmt iw-f [sp] hbs jt(?) „Kleidung- und Nahrungsempfänger“, 
ein in Urkunden von Gebelen und Theben häufiger Titel, der ver- 
mutlich pensionierte Soldaten bezeichnet, s. Griff. Ryl. Ill 132. 4 30- 

Das Objekt von 3» „empfangen“ wollte Griffith zweifelnd % 
„Brot“ lesen; dieses Wort sieht im Demot. aber ganz anders aus 
(8. Urk. 16, $ 61). Der hier vorliegende Ausdruck, der fast wie 
die Negation fm aussieht, ist uns aus den Eheverträgen wohl- 
bekannt, wo er meist ın umgekehrter Folge (erst Nahrung, dann 
Kleidung) als zusammenfassende Bezeichnung für das was der 
Ehemann der Frau zum Unterhalt an Geld für ihre Kleidung (Abs) 
oder ihr „Aufwandinachen“ (ir hj), an Korn für ihre Nahrung und 
an Öl für ihre Toilette (von den Ägyptern seit alters als Teil der 


xxx] I. PmmLoLoc. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.g. $80—87. 201 


Kleidung betrachtet) zu geben hat. Dabei ist der bei uns an erster 
Stelle stehende Bestandteil, wie Griff. hier richtig erkannte, das 
Zeichen für Kleid oder Kleiderstof! und stellt ohne Zweifel eine 
Abkürzung des mit diesem Zeichen endenden Wortes hbs „Klei- 
dung“ dar (nicht eine solche des Wortes swr „trinken“, wie Spieg. 
meinte). Der zweite Bestandteil wird vermutlich ein Wort für 
Korn sein; etwa jt „Gerste“, das Korn par excellence für die alten 
Ägypter. Die Schreibung dafür sieht in der Tat sehr ähnlich aus. 
Möglicherweise liegt darin aber auch eine Abkürzung des oben 
genannten Wortes 'k „Brot“ vor. 

8 85. (w-f shr :mwr „welcher eingeschrieben ist nach Kroko- 
dilopolis (bei Gebelen)“, vgl. Griff. Ryl. IH 132. 

a) Das “w-f, mit dem der Relativsatz hier und stets in ähn- 
lichen Fällen eingeleitet ist, zeigt, daß der vorhergehende Titel 
(der selbst ja auch schon in dem rmt-iw-f „ein Mann, der“ = peg 
denselben Fall enthält) als indeterminiert angesehen wurde. 

b) ’mwr phonetische Schreibung für den alten Stadtnamen 
Iw-mjtrw, der damals etwa A-m-or gelautet haben wird, vgl. Griff. 
2.2.0. 273. 421. \ 

8 86. P:(na)-tw(=dj) griech. Ilerys, ein in den Urkunden aus 
Gebelön häufiger Männername, s. Griff. Ryl. 262, note 9. 

8 87. Die hier vorliegende Bürgschaftserklärung unterscheidet 
sich von der unten Urk. 10, $48 zu besprechenden nur durch die 
Partikel n, die sie vor dem Worte $p dr.t (über der Zeile, wie 
es in unserem Text üblich ist) einzuschieben scheint. Sie zeigt, 
daß wir es nicht, wie es dort scheinen könnte, mit einem Satz 
ım Präsens I „ich nehme Hand“, „bürge“ zu tun haben, sondern 
mit einem richtigen Nominalsatz tw-j n $p-dr-t „ich bin Bürge“. 
Diese Form des Nominalsatzes, die im Neuäg. noch durchaus ge- 
bräuchlich war (geschrieben noch mit m statt rn, wie man bereits 
damals sprach), ist im Kopt. bekanntlich nicht mehr möglich. Dort 
gebraucht man das durch n (u, alt m) eingeleitete nominale Prädikat 
im Nominalsatz nicht mehr, sondern stattdessen entweder den Ilden- 
titätssatz (aur-nerxoeic „ich bin dein Herr“, aur-oraraeoc „ich 
bin gut“) oder einen Satz mit o „sein“ (t-o n-araeoc „ich bin 
gut“) bezw. mit P „machen“ (t-p-xoac „ich bin Herr“). Im De- 
motischen kommt aber die ältere Ausdrucksform, wie sie bei uns 
vorzuliegen scheint, in der Tat noch vor, und zwar nicht nur nach 


202 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


/w, sondern auch, unserem Falle entsprechend, im einfachen No- 
minalsatz, der dem Präsens I entspricht, z.B. Nb.t-h-tn bj5 
grpj(-t) „Nephthys ist mein Diadem“ Mag. 9, 19; p’j-k ht n hin 
dl) @d p’j-k sim n sim n Imn „dein Baum ist ein Weinstock und 
eine Persea, dein Kraut ist Ananaskraut“ ib. 9, 8. 

Mit der Lesung tw-j n Sp dr-t „ich bin Bürge“ fällt der in- 
haltliche Unterschied fort, der zwischen der Fassung von Urk. 10 
und 12 einerseits und den stets perfektisch abgefaßten Bürgschafts- 
erklärungen 3p-j dr-t „ich habe gebürgt“ der Urk. ıff. aus dem 
Faijüm andrerseits bestehen würde, wenn man dort das tw-7 $p-dr-t 
zu übersetzen hätte „ich bürge“. Denn „ich bin Bürge“ ist ja 
dem Sinne nach dasselbe wie „ich habe gebürgt“. In beiden Fällen 
würde die bereits vorher übernommene Bürgschaftsverpflichtung 
anerkannt und bestätigt werden. Gewiß kein Zufall wird es sein, 
daß die drei Urkunden, die uns die Fassung der Bürgschafts- 
erklärung mit tw-) Sp-dr-t resp. n Sp-dr-t bieten, sämtlich aus Öber- 
ägypten stammen, zwei (Urk. 10 und unsere Urkunde) aus dem 
pathyritischen, die dritte (Urk. ı2) aus dem apollonospolitischen 
Gau. Vermutlich wird es die in diesen Bezirken übliche lokale 
Formulierung der Bürgschaft sein, die wir hier kennen lernen. 

Bemerkenswert ist noch, daß in unserem Falle die Schuldner, 
für die gebürgt wird, garnicht genannt sind. 

888. Das auf Sp-dr.t „Bürge“ folgende » dj-t könnte man 
hier an sich wohl mit dem folgenden Gegenstand der Schuld nr: 
pr-t-w „das Getreide“ dergestalt verbinden, daB dieses das Objekt 
dazu bildete: „ich bin Bürge für das Geben des Getreides (durch 
die Schuldner)“. Gleichwohl ist es auch hier wahrscheinlich wie 
an der gleichartigen Stelle Urk. 4, $ 38 als Äquivalent des griech. 
eig Errıcıv zu fassen, wie sicher in der Bilingue Urk. ı3 ($ ı5) 
und wie in Urk. ı0 ($ 49). Vor n: pr-t-w ist dann ein n „in bezug 
auf“ zu ergänzen (s. Urk. 4, $ 39), sodaß also gesagt ist: „ich 
bin Bürge zum Geben in bezug auf das Getreide“. 

8 89. Mit n> pr-t-w „das Getreide“ kann nur der zu liefernde 
Weizen gemeint sein. Die anderen Ackererzeugnisse werden unter 
der ergänzenden Bezeichnung, die darauf folgt, begriffen sein: 

8 go. [irm]) p»° sp md ntj hr) „und den Rest von Dingen, der 
oben ist“ d.h. und die übrigen oben genannten Produkte. 

a) Das Fehlen jeglicher Spur von dem langen Schwanze, der 


xxxı.] I PhuiLoLoc. TeEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.g. $ 87—95. 203 


hn‘ „und“ kennzeichnet (s. Z. 5), unter p’ sp, zeigt, daß notwendig 
irm, nicht kn, zu ergänzen ist. 

b) Zum Gebrauch des indeterminierten Singularis md „Ding“ 
nach p: sp „der Rest von“ im Sinne von „die übrigen“ s. unten 
Urk. ı5, $& 46. 

c) Wie dort bezieht sich auch hier der folgende Relativsatz 
ntj hrj „welche oben sind“, auf den ganzen determinierten Aus- 
druck p: sp md „die übrigen Dinge“, nicht auf den indeterminierten 
‘Genitiv md „Ding“, der von p: sp „der Rest“ abhängt. 

8 gI. iw-w im mh-w „wenn sie sie nicht vollzahlen“ in der üb- 
lichen Form des negativen Konditionalsatzes (s. ob. Urk. ı, $ 34). 
mh „füllen“ (s.$ 47a) hier von allen vorher genannten Leistungen der 
Pächter, sowohl denen in Geld wie denen in Ackerprodukten gebraucht. 

& 92. ip irm „abrechnen mit jemandem“ wie Ryl. 9, 6, 5, wo 
ip „rechnen“ das neutrische (pleonastische) Objekt s hat. Was dort 
eigentlich gemeint ist, ist unklar. Bei uns wird gemeint sein, daß 
der Verpächter dem für die säumigen Pächter eintretenden Bürgen 
rechtsgültige Entlastung erteilen soll, auf Grund deren der Bürge 
seiner Verpflichtungen ledig wird und gegen die Schuldner auf 
Ersatz klagen kann. 

8 93. p> gj n ip eig. „die Art des Abrechnens“ bedeutet im 
Demotischen bereits nur noch die Handlung des Abrechnens, wie 
das kopt. T-oı-n-cwTu: n-sın-cwru; vgl. Griff. Ryl. III 397. Ka- 
nopus Tanis 65. Spieg. Petub. Gloss. Nr.428; mit Punkt (oder :?) 
unter dem g Urk. 16, ı5. Heß, Ros. S. 58. Setne 22. Die so ge- 
bildeten Ausdrücke für Nomina actionis sind im Demot. stets als 
Maskulina behandelt, also wie im Bohairischen. 

8 94. ntj dw-ir-k (ex) r ir-f „das du machen wirst“ bedeutet 
hier, wie auch anderwärts: „das du machen würdest“ (scil. wenn 
du mit ihnen abrechnetest. Zu dem futurischen Relativsatz mit 
„tun“ nach einem Infinitiv s. ob. Urk.5, $rob. Zu der Schreibung 
für ex- mit besonderer Bezeichnung des dw s. ob. Urk. 4, $ 43a. Sie 
ist besonders nach xtj „welcher“ gebräuchlich (z. B. Ryl. 41, 6. 
Kairo 30614, 6 u. 0.), wie man ja auch ntj-tw-tw-s für erec- schreibt 
(Berl. 3109, 4). | 

8 95. sh NN. ntj sh (n-)rn n» w'b-w X.n p° 5 s-w „es schrieb 
(diese Urkunde) NN., welcher schreibt im Namen der Priester der 
Gottheit X. von den 5 Phylen“, die übliche Formel, mit der die 


204 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


öffentlichen Urkundenschreiber (uovoygdgor) in der späteren Ptole- 
mäerzeit die von ihnen aufgesetzten Urkunden über Rechtsgeschäfte 
unterzeichnen und damit zugleich beglaubigen. 

a) Von demselben Urkundenschreiber rühren die Urkunden 
Ryl. 18. 19. Straßb. 6.9. 43. 44 her, die aus den Jahren ıı8 bis 97 
v. Chr. stammen. 

b) Der Fleck vor dem Namen Hathor, der wie ein n, gleich dem 
vor $p-dr-t in Z. 25, aussieht, scheint nur ein Schmutzfleck zu sein. 

c) Zur Lesung dieses Titels der Hathor von Pathyris (Gebe- 
len), der in den griech. Urkunden in der Form 48eg-veß-evraulz)ıs 
umschrieben wird, s. meinen Aufsatz Ztschr. f. äg. Sprache 47, 42 fl. 

d) In den Worten p> 5 sw „die 5 Phylen“ dieser Formel 
wird das Wort s’ „Phyle“, obwohl es von rechtswegen eine Sin- 
gularform sein müßte (vgl. den Artikel p:), doch stets mit dem 
Pluralzeichen w versehen, was im Demot. sonst im allgemeinen 
bei solchen singularisch behandelten Zahlenausdrücken nicht üb- 
lich ist, aber im Neuäg. oft vorkam. — Von analogen Beispielen 
sind mir aus dem Demot. noch die folgenden bekannt: p* 5 hru-w 
„die 5 Tage“ für die 5 Schalttage (Epagomenen) Kanop. Tanis 44 
(ebenda vorher hrw 5 „5 Tage“ ohne Pluralzeichen, wo davon die 
Rede ist, daß das Jahr aus 360 Tagen und 5 Tagen, die später 
zugefügt wurden, bestehe); p> 5 ntr-w „die 5 Götter“ für Osiris 
und die Seinigen, die an den Epagomenen geboren sein sollten 
Rhind. 1 7, 3 (der hieratische Text hat dafür nur 5 „die fünf‘). 


Umschrift. 
LI. h’t-sp 43 dd 3 Smw ssw ı9' n Pr-': Ptlwms 


2. p’ ntr muh 5 Pilwms’ irm tb: Pr- :-t Glwptr 

3. t:j-f hm-t m: ntr-w mnh-w irm p> w'b :Iksntrws’ 

4. irm m ntr-w nl nhm n ntr-w sn-w nn» ntrw mnh-w nm» nir-w 
mr-Uf 


5.n: ntr-w nl pr p ntr mr-mw-f p nir (rim Af-f nm ntr-w 
mnh-w* | 


XXX] 1. PnıLoLoc. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 9. $95—ÜRK. Io. 205 


Urk. 10. 
Leiden 376. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 21—27.) 


Schuldverschreibung über ein Korn- und Gelddarlehen 
vom 9. Aug. 127 vor Chr., aus’ Theben. 


Veröffentlicht: Leemans, Monuments &gyptiens du Musee 
d’antiquites des Pays-bas a Leide II pl. 196. — Behandelt von 
Revillout, Rev. eg. ı, 130 note ı. Precis du droit II 1299. 

Für die vorliegende Bearbeitung standen mir Photo- 
_ graphien zur Verfügung, die ich der Güte meines Freundes 
Dr. P. A. Boeser zu verdanken habe. Was auf ihnen nicht 
ganz deutlich war, wurde von mir im Frühjahr 1914 am Original 
in Leiden festgestellt. Leider hat die Lesbarkeit des Originales 
durch die früher übliche Methode der Konservierung (Überstreichen 
mit Firnis) sehr gelitten, sodaß man jetzt für manche Stellen 
ganz auf das für die Zeit seiner Herstellung verhältnismäßig vor- 
_ treffliche, immerhin aber für unsere Ansprüche nicht genügende 
Faksimile bei Leemans angewiesen bleibt. Diese Stellen sind 
natürlich im Kommentar gekennzeichnet. 

Auf der Rückseite des Papyrus die Namen von 16 Zeugen. 


Übersetzung, 


ı. Jahr 43, Monat 3 der Sommerjahreszeit (Epiphi), Tag 19' des 
Königs Ptolemaios, 

2. des wohltätigen Gottes, des Sohnes des Ptolemaios”, und der 
Königin Kleopatra, 

3. seiner Frau, der wohltätigen Götter, und des Priesters des 
Alexandros’ 

4. und der Götter, die erretten, der Götter Brüder, der wohltätigen 
Götter, der vaterliebenden Götter, 

Ss. der Götter, welche glänzen, des seine Mutter liebenden Gottes, 
des Gottes, dessen Vater erhaben ist, der wohltätigen Götter‘ 


206 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XNAT. 


[Oo 


IO. 


I3. 


IS. 


16. 


17. 


18. 


IQ. 


20. 


ne ntrw nanlh-w irm fi In nS° [n] Brng 


.b mnl-t irm t fj dn (n) nb m-b’h ’rs[j]n 
. BB mr-sn r-h® n» ntj smn-w' n R’-kd* dd fi 


‚nıhın® n Imn D’m P’(na)-tim s’ Ns-n:j-w-Imn-w miu-t-f 


St’.t-w-b-wi” n s-hm-t S -Iprj U(Ta-) 


. Imn-htp mw-t-s T’-hb: wn mtw-Unte)‘ rdb sw” 4‘), bj-w ps-t"” 


. 2), r (=irj-n) rdb sw 4", 'n' hmt"“” kd 24 r (kd)"* 2" hd 200 


r (= irj-n)" sttr 1000 (r = ırj-n)'“* hd 200 'n 


R) 


kd 24 r (kd) 2” iw pj-w hw* hnw-w" d.ir-nj" n-rn nn" w 
hd-w N: pr.t- u!” rtw(=dj)-t"° 


n7" mtw-j dj.t n-t p> rdb sw 4"), p' hd 200 ntj hrj"” r-hn (r)”* 
h’.t-sp 44 dbd 2 Smw”” 


p°j-w un” mn’ pr-t-wr"" h’-t-sp 44 dbd 4 pr” n: had-w r”” ibd 2-3mw” 
n”* port iw-f wb’” 


(n-Jaetj”* 2-nw’®? (n-Jactj?* sah’ n"* tt mdsj-t r-hej-t"° n-j 
pr-t im-s” 

ntj nmt-w?®* r-h p kws nt 29°» w-w® h’j-w®® ho-n 38* fj-wr‘ 
tw w®* swt-w”* 


r dt pj-t rd” (r) pt "win" n Niet” (n-Jactj”* 5” hm-t”" 
ntj nb (n) p> tb” 


r-hn (r) h’-t-sp 44 dbd 4 [pr)”* n: hd-w r ıbd 2 mw’? p: hil 
im-w” p> pr-t"" ntj-w (erte)”” 


bn tw (r) d-I"° sr" m swwn dit nt Ari’? miwjj dj-t 
sn: pr-tw"" In"? hd 300” 


XXXII] I. PHILOLOGISCHER TEI.. I. KOMMENTAR. ÜRK. IO. 207. 


6. 


13. 


15. 


16. 


17. 


18. 


10. 


der wohltätigen Götter, und der Kampfpreisträgerin® der 
Berenike 


. der Wohltätigen, und der Korbträgerin vor Arsinoe 
. der Bruderliebenden, wie” derer, welche eingesetzt sind’ in Ra- 


köte (Alexandria)‘. Es sagte der Milch- 


. gefäßträger” des Amun von Dj&me Pa-tm, Sohn des Ens-na- 


chomnew (Snachomneus), dessen Mutter 


. Stu-twöte (Stotoetis)'" ist, zu der Frau Scha‘-chpüre (Sachpöris), 


der Tochter 
des Amen-hotp (Amenothes), deren Mutter 7':-kbj ist: „Du hast"" 
4'/, Artaben Weizen”, ihre Hälfte ist’ 


. 2'/, macht (insgesamt) 4", Artaben Weizen wiederum", Kupfer- 


(geld zum Kurse von) 24 Kite auf 2 (Kite Silber)" 200 
Silberlinge, macht'* ıoo0o Statere, macht'* 200 Silberlinge 
wiederum, 

(zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer) auf 2 (Kite Silber)'®, indem 
ihr Mehr’’* in ihnen ist’, von mir zu fordern‘! im Namen’ 
der Silberlinge, des Kornes"*”, die du gegeben hast'?*° 


. mir.'‘ Und ich werde dir (wieder)geben die 4'/, Artaben Weizen, 


die 200 Silberlinge, welche oben sind", bis zum”"* Jahre 44, 
Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)”, 

ihre Spezifikation ist”: das Korn (bis) zum” Jahre 44 Monat 4 
der Winterjahreszeit (Pharmuthi)”, die Silberlinge (bis) zum” 
Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)”‘, in”*Korn, das rein ist”, 
ohne°** fremde Bestandteile”, ohne”** Spreu*°, mit”’* deinem 
Maße”®, mit dem du mir Korn zugemessen hast” *, 

welches schreitet””* wie der kws der 29 (Choinikes)””, indem 
sie” gemessen”, indem sie” getragen”, indem sie” ab- 
geliefert sind“ 

in die Hand deines Bevollmächtigten”, in dein Haus°!* in Theben"", 
ohne®?* Unkosten”” und Fracht””°, oder irgend etwas (anderes) 
in der Welt®, 

bis zum Jahre 44, Monat 4 der [Winterjahreszeit] (Pharmuthi) **, 
die Silberlinge (bis) zum Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)*. 
Der Silberling davon”, das Korn“* (davon), den resp. das” 


. ich nicht (wieder) geben *° werde” (bis)** zu den Gebeterminen, 


die oben sind°°®, den resp. das werde ich geben, das Korn°'* 
(in Gestalt von) je’”” 300 Silberlingen ”* 


208 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT. 


21. 


22. 


23. 


25. 


26. 


27. 


28. 


20. 


30. 


31. 


22. 


n sw ı"! r (=irj-n) stir 1500 (r=irj-n) hd 300 'n ka 24 r 
(kd) 2 rw ı" m hdawin ıldsnhd ı" n 


p: dd ntj [m-]s’ pP’ dd n-n-f" n hir-t (n-Jiutj mn“ bn dw(g)* 
(r) rh® d-t nt kj 


ssw-hrw®* r-w m-s’ [p’) ssw-hru®* ntj hr” bn du[g] (r) rh da“ 
uw(=dj)j n-t prl-t)-w 


had h’lntj nb (n) pP &** Im-w)*” (n-)aotj sw tw-f % (r) rd-wj-t" 


dw s-hm-t T’-[$r-t-(n-)p’(na)-wn“ 

b:(ta) P>(na)-wn mw-t-s [T’-Sr-]t-(n-mt‘ dd“ tw-j (n) Sp-dr-t" 
n dj.t” n” P:(na)-tm 

s: Ns-n:j-w-Amn-w ntj hrj”' n” p' rdb sw 4'), p hd 200 r dj-t” s”" 


r njw" ssww n dj-t ntj hrj® r-h md” nb ntj hrj du-f Im“ 
ag. st mtwl-j) dj-t st" [vr p: s]sw-hrw ntj hrj® 


r-h md nb ntj hrj dw-t m-s [p’ s) 2” dw-ir®* p> hp [n] p sh“” 
ntj hrj (r) hpr r-d>d>-n"° 


hn“ n>j-n hrd-t-w®* dw-t m-s p°j-t mr-tj im-n n p’ [s] 2° r-dj-t 
ir-f®* r-h md nb ntj hrj®” 


iw-ir-t{ope) mr hpr“® [m-|s’-n (n) p° s 2 dw-ir-Hepe) (r) hpr*“ 
pj-t rd p ntj 1°) htr-t 


r md nb ntj dw-f r dd-t-w irm-n (n-)rn md nb nt) hr) miw-j“* 
erw (r-Jhrw-f* n ssw nb 


(n-\wtj sh nb“® 
sh Ns-mn s P?-b>-j°* ntj sh (n-Jrn mn w‘b-w Imn-r-nsw-ntr.ıc® 


XXXIL.] I. PRILOLOGISCHER TrıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. Yo. 209 


2I 


22. 


25. 


26. 


27. 


20. 


30. 


32. 


auf ı (Artabe) Weizen‘, macht 1500 Statere, macht 300 Silber- 
linge wiederum (zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer) auf 2 (Kite 
Silber)* auf ı (Artabe) Weizen”, die Silberlinge (mit) je 
ı (Silberling) 5 Kite auf ı Silberling“", in 

dem Monat, der hinter dem betreffenden Monat ist“, mit Not- 
wendigkeit, ohne Verharren.‘” Nicht werde ich“® dir geben 
können“ einen andern 

Tagestermin“* betreffs ihrer nach dem Tagestermin“*, der 
oben ist.“° Nicht werde ich sagen können“: „„ich habe dir Korn, 


. neues Geld (oder) irgendetwas (anderes) in der Welt“* von 


ihnen“* (wieder)gegeben““ ohne eine Zahlung(surkunde), die 
auf den Füßen steht (d. h. beweiskräftig ist)““ Die Frau 
T-3e-n-pa-won“, 

die Tochter des Pa-won, aber“, deren Mutter [T-Se]-n-mut“ 
(Senmüthis) ist, sagt“: „ich bin Handnehmer“ zum Geben“ in 
bezug auf” Pa-tm, 

den Sohn des Ens-na-chomnew (Snachomneus), der oben ist”, 
in bezug auf” die 4'), Artaben Weizen, die 200 Silberlinge, 
sie”* (wieder)zugeben ” 

(bis) zu ihren”* Gebeterminen, die oben sind”, gemäß allen 
Worten”, die oben sind. Wenn er sie’®® nicht (wieder)gibt‘**, 
so werde ich sie geben” [bis zu] dem Tagestermin, der 
oben ist”, 


. gemäß allen ‘Worten, die oben sind. Du bist hinter [den] 


2 [Personen]. Das Recht der Schrift’, die oben ist, wird 
sein®* auf uns®° 

und unsern Kindern.” Du bist hinter dem von dir Beliebten 
von uns, den 2 Personen‘, daß er tue“ gemäß allen Worten, 
die oben sind.®® | 

Wenn du (aber) beliebst‘* zu sein®” hinter uns, den 2 Per- 
sonen, so wirst du (es®° auch®®) sein. Dein Bevollmäch- 
tigter ist es, der mit(?) Zwang nimmt (d. h.: zwingt) 


. in betreff aller Dinge, (über) die er mit uns sprechen wird im 


Namen aller Worte, die oben sind, und ich (sic)‘‘* werde sie 
tun auf sein Geheiß* zu jeder Zeit 

ohne jeden Schlag“.“ Es schrieb (dies) Ens-min (Zminis), 
der Sohn des Pa-bai‘'*, welcher schreibt im Namen der Priester 
des Amonrasonther 


Abhand! d.K. 8. Qeacllsch. d. Wissensch , phil.-hist. Kl. XXXTII. 14 


210 SETHF-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


33. irm mn: ntr-w sn-w n> ntr-w mnl-w n: ntr-w mr-Ääf n» ntr-w ntj 
pr p» ntr mr-[mw-t)-f 


34. p ntr (r)inj-Af-[ m ntr-w mnh-w° (np 5 sw, 


Kommentar. 


& ı. 19. Epiphi des 43. Jahres Euergetes’ II. = 9. Aug. 127 v.Chr. 

& 2. Unregelmäßig ist die Bezeichnung des t von Ptolemaios 
durch das alte Zeichen für 4, das sich ja aber auch sonst in 
Fremdworten in „syllabischer“ Schreibung nicht selten für £ ver- 
wendet findet, wie es in äg. Worten der gewöhnliche Ausdruck 
für gesprochenes ! am Ende der Worte ist. 

& 3. Der Schluß von Alexandros nach Leemans, jetzt un- 
kenntlich. . 

& 4. Was auf die Nennung des Eupator folgte, und in der 
Parallelaufzählung von Z. 34 kein Äquivalent hat, ist offenbar 
nichts als eine Dittographie von n» nfr-w mnh-w „die wohltätigen 
Götter‘, das am Anfang der nächsten Zeile folgt. 

& 5. So sind nach Griff. Ryl. III 27ı die schlecht erhaltenen 
Zeichen offenbar zu deuten. 

86. r-h „wie“ hat hier koordinierende Bedeutung (,sowie“, 
„wie auch“), wie sein altäg. Vorgänger mj. Die Varr. der vor- 
liegenden Formel haben stattdessen /rm „und“ (z.B. ob. Urk. 9, 3). 
Vgl. unten Urk. 14, 8 66b. 

8 7. Zur Schreibung von smn-w s. ob. Urk. 9, 8 4. 

& 8. Wie das hier notwendig zu lesende R’-kd aus den vor- 
handenen Zeichen herauszulesen ist, ist unklar. Daß auf R’-kd 
nicht noch Ps „Ptolemais“ folgte, ist wohl aus dem Fehlen des 
dazu gehörigen ntj n p> t5 Nw-t „welches im Gaue von Theben 
ist“ zu schließen. 

& 9. Der Titel fj mhn „Milchgefäßträger“ auch Rev. Chrest. 74. 
Kairo 31080, 4. 7. — Zu der Form des h in mAhn „Milchgefäß“ 
vgl. die Schreibung von hr zın Berl. 3109, 4. 3115, Kol. 7, 5. 

$ ıo. Zur Lesung des Namens St-t-w-b-ut= Zrorogtig vgl. 
Straßb. 6, 4. Griff. Ryl. III 282, note 3. 459. Spieg. Rec. de trav. 31, 
Tafel 1, 3. 2,4. Zu st.t für den Stamm st: s. ob. Urk. 9, $ 78b. 


u mn ge er mi mn 


xxx.) I. Pmtoros. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ ı—ıı. 211 


33. und der Götter Brüder, der wohltätigen Götter, der vater- 
liebenden Götter, der Götter, welche glänzen, des Gottes, der 
seine Mutter liebt, 

34. des Gottes, dessen Vater erhaben ist, der wohltätigen Götter“, 
von den 5 Phylen**, 


gr. wn mtw-t (nTe) x. d-ir-nj (Z. ıı—ı3) mit der Bedeutung 
„Du hast x. von mir zu fordern“ ist die gewöhnliche Formel für 
das Anerkenntnis der Schuldforderung, mit dem die demot. Dar- 
lehensurkunden zu beginnen pflegen; vgl. z.B. Berl. 3103, 5/7. 
Ryl. 21, ıo/ır. Straßb. 44, 4. Louvre 2440 (Rev. Chrest. 359). 2436 
(ib. 113). 2443 (ib. 246). Marseille (ib. 301). Pap. Gardiner aus 
Gebelen (in meinem Besitze), sowie unten Urk. 12a, 2. 

Dieselbe Ausdrucksweise. liegt auch in der folgenden Formel 
der Kaufverträge vor: mn mtwj (ntaı) md nd n p> b> d.ir-n-k 
n-rn-w „ich habe keine Sache in der Welt von dir zu fordern in 
ihrem (der verkauften Grundstücke) Namen“, griech. xobdEv ooı 
yaciin egl vobrov, 8. Griff. Ryl. II 120. 256/57, Nr. 8; ferner in 
mn mtw-j (urTaı) hp wpj nh md nb n p tb: d.ir-n-k „ich habe kein 
Recht, Urteil, Eid oder irgendwelche andere Sache in der Welt 
von dir zu fordern“ Louvre 2430 (Rev. Chrest. 295/6). 

Das grammatische Verständnis des Ausdrucks wn mtw-k ..... 
‘-ir-nj verdanken wir Griffith, der zuerst erkannte (Ryl. Ill 256, 
note 5), daß das /-ir-n-k die zuerst von Heß, Rosettana S.42 er- 
kannte Präposition £-r enthalte‘) und daß dafür später in römi- 
scher Zeit r-k (epox) „gegen dich“ = „zu deinen Lasten“ ein- 
trete, mit der Präposition r, die auch im Kopt. noch zur Einführung 
des Schuldners gebräuchlich ist (s. ob. Urk.8, & 3b und 9, $ age). 

Es scheint demnach, daß in dem wn mtw-k „du hast“, das 
hier für das Recht des Gläubigers gebraucht ist, das „haben“, die 


ı) Diese Präposition wird gebraucht, um Folgendes auszudrücken: „gehen zu 
jemand“ (moös rıva), „in das Angesicht jemandes kommen“, „in dag Angesicht je- 
mandes etwas legen“, d. i. vor ihn (n«garıdvaı Ros. 24) „im Angesichte jemandes 
d.b. in seiner Gegenwart etwas tun“, etwas geschah „im Angesichte“ eines Königs, 
d.i. unter seiner Regierung (Zi tıvos Ros. 9),. „kaufen bei jemandem“ oder „von 
jemandem“ (nago& tıvos, z.B. Ryl. 15A, 2. Berl. 3089, 2. Rev. Chrest. 371. Haus- 
waldt 17, 5) „etwas zur Hand (d. i. neben) einer Sache aufstellen“ (Ros. 32); das 
Herz des Königs war fromm gegen die Götter‘ (moös rotıs Beods Ros. 1). 

14* 


212 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (RXXIL 


prägnante Bedeutung des Eigentums im Gegensatz zum Besitz 
habe. Ja man könnte denken, daß der präpositionelle Ausdruck 
‘-ir-n-j, der dabei vom Schuldner gebraucht wird, eben diesen 
Besitz im Gegensatz zum Eigentum bezeichnet habe; daß also das 
un mtw-k .... lir-n-j ursprünglich bedeutet habe „du hast das und 
das (als Eigentum) bei mir (in meinem Besitze)“ und daß mithin 
das Darlehen als Depositum betrachtet worden sei (vgl. das ag 
euro an der ob. Urk. 8, $ 3 zitierten Stelle Deuteron. ı5, 3). Dem 
widerspricht jedoch, daß dieselbe Präposition s-/r in dem Ausdruck 
„kaufen von jemandem“ (s. die Anm. ı) gerade den Eigentümer 
einführt, und daß sie in der Redewendung mn mtwg .... ir „ich 
habe nicht ..... zu fordern von ....“, die oben herangezogen 
wurde, nicht nur, wie in den dort angeführten Beispielen, vom 
Rechtsanspruch gegen den Schuldner, sondern auch von dem auf 
Sachen gebraucht wird: mn mtw-n hp md nb n p* tr d.ir-n-w „wir 
haben kein Recht oder irgendeine andere Sache in der Welt zu 
fordern von ihnen“ scil. den Dingen, die dir durch die Erbteilung 
zufallen, Berl. 3118, 5. 9; entsprechend £-ir-n-s-s ib. 19 (bezüglich 
auf dni.t „Anteil“).') 

Das zwingt uns doch wohl in dem C.-ir-n-k der Kaufvertrags- 
formel einfach ein Äquivalent des r-k (epor), das wir dort dafür 
antrafen, zu erkennen und es demgemäß mit „gegen dich“, „zu 
deinen Lasten“ zu übersetzen. 

Erwähnt sei schließlich noch, daß in dem griech. Papyrus 
- Gieß. 36 UI die äg. Worte mn mtw-n md Lir-n-In Ihr b» st» 35 ’h 
ntj hrj „wir haben nicht eine Sache in der Welt von euch zu 
fordern für die 35 Aruren, die oben sind‘ von Straßb. Wiss. Ges. 
16, ıI wiedergegeben sind durch z«ı obdEv nuiv zu vuir Eorır 
ERIOS Havrog ÖTIVO6ODV TEIL TOV XE0FEYo«uuErov agovo@r. Es kann 
sich da aber wohl nur um eine freie Übersetzung „wir haben nichts 
miteinander zu tun“ handeln. 

& 12. Dem Zeichen für das Wort rdb „Artabe“ folgt in unserer 
Urkunde stets ein Wort, das wie die ältere Form des Wortes ° 
„groß“ aussieht und auch von Revillout dementsprechend ge- 
deutet wurde. Es findet sich ebenso auch sonst bisweilen dabei, z.B. 


ı) Das Beispiel widerlegt übrigens zugleich Griffiths Annahme (Ryl. III 325), 
daß die Präposition i-ır nur von Personen gebräuchlich gewesen sei. 


xxx.) I PnıtLoLoc. Teır. I. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ II—ı5. 213 


Ros. 17 (= rjs deraßng). Berl. 3103, 6. 7 („3 Artaben“), und stellt 
in Wahrheit offenbar nur eine Verunstaltung der kleinen Form 6% 
(Griff. Ryl. II 384) der üblichen Abkürzung von sw „Weizen“ 
(s. ob. Urk. ı, $ ı6b) dar. In der Tat ist an den zitierten Stellen 
und so auch bei uns Weizen gemeint, und seine Nennung bei dem 
Charakter der betreffenden Urkunden schwer zu entbehren. Daß 
die Lesung sw für die fragliche Gruppe richtig ist, wird auf das 
deutlichste bewiesen durch das Leipziger Ostrakon 1418; dort steht 
die wie °» „groß“ aussehende Gruppe 4 allein ohne das Wort rdb 
zur Bezeichnung der Artabe Getreide, wie das bei sw „Weizen“ 
üblich ist, und auch an den von Griff. a.2.0. belegten Stellen 
z. T. der Fall ist. Auch in unserer Urkunde findet sich weiterhin 
dieser abgekürzte Gebrauch sw „(Artabe) Weizen“ (Z. 21), wobei 
die Gruppe das gleiche Aussehen zeigt wie an unserer Stelle. — 
Zur Stellung des Zahlwortes hinter dem Ausdruck rdb sw „Artabe 
Weizen“ s. ob. Urk. ı, $ 22b. 

& 13. Das Femininalzeichen i von »s-t „Hälfte“ steht (sehr groß, 
wie unser Schreiber das ? zu machen pflegt) unmittelbar am Rand 
des Papyrus. Da bei keiner anderen Zeile die Schrift weiter, bei 
vielen sogar nicht einmal so weit ging als hier, ist es sehr un- 
wahrscheinlich, daß auf »$-t in Z. ıı noch das zu erwartende 
rdb sw „Artabe Weizen“ gefolgt sei. Es ist in der Tat entbehr- 
lich, s. ob. Urk. 4, $ ıı. 

& 14. Revillout ist der Meinung, daß. der Geldbetrag, der 
im Folgenden genannt ist, nur das Äquivalent des vorher ge- 
nannten Korndarlehens darstelle. Die Angaben über das Darlehen 
in Z. 13/14 ($ ı8) und die von Revillout mißverstandenen Be- 
dingungen für die Rückerstattung, insbesondere in Z. 20/21, schlie- 
Ben das aber völlig aus. Es handelt sich unzweifelhaft um ein 
zweifaches Darlehen von Korn und von Geld. 

& 15. Die volle Form für die Angabe des Kupfergeldkurses 
(24 Kupferobolen = 2 Silberkite oder ı Stater), der wir ob. Urk. 6, 
& ı8a in einer Abkürzung begegneten, lautet hmi kd 24 r kd 2-t 
„Kupfer 24 Kite auf 2 Kite“ (Spieg. Pap. dem. Reinach p. 184/5). 
Sie kehrt in unserer Urkunde (abgesehen von hmi, das auch fehlt) 
stets in der gleichen Schreibung wieder: mit Auslassung des Wor- 
tes für die Silberkite (s.u.) nach dem ausgeschriebenen r und der 
Femininalendung ? hinter der Zahl 2, wie das auch sonst in dieser 


214 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


Formel meist geschieht 'vgl. Griff. RyL III 269, note 2); die Zahl 20 
ist seltsamerweise unter die Zahl 4 gesetzt, was sonst m. W. nicht 
zu belegen ist (vgl. aber ob. Urk. ı, $ ıo0.. 


a) Bei der Lesung der Formel war nur eines umstritten, ob 
die Gruppe vor der Zahl 2 4, die die Silberkite bezeichnet und 
in unserem Texte unbezeichnet erscheint, als Abkürzung von kd 
„Kite“ anzusehen ist (Griff. Ryl. II 400) oder als Zeichen für die 
Bruchzahl !,, da ı Kite='., Silber-dbn ist (Brugsch, Äg. Ztschr. 
30, 8. Spiegelberg a.a.0.. Für die Lesung Ad resp. Ad-t spre- 
chen tatsächlich die stärksten Gründe, einmal der Gebrauch des 
Wortes sıre im kopt. für die Doppeldrachme, sodann die Variante 
<? Kairo 30613— 30615. Max. Pap. Index und der Gebrauch des 
fem. Zahlwortes 2-2 dabei, gerade auch in unserer Formel Rein 
4, 17. Kairo 30604, 6. Auch Spieg. hat sich neuerdings (Dembot. 
Pap. Hauswaldt S. 16 Anm. 3) zu der Lesung Ad bekannt. 

Diese Schreibung für die Silberkite, die sie von der vorher 
genannten Kupferkite unterscheiden soll, dürfte den ideographischen 
Schluß resp. eine ideographische Abkürzung der vollen Schreibung 
des Wortes Ad-t darstellen, während die Schreibung der Kupfer- 
kite Zr, d. i. die Gruppe für Ad, den phonetischen Anfang der- 


selben vollen Schreibung darstellt und ein Gegenstück zu der oben 
Urk. ı, $ 16b besprochenen Abkürzung sw für coro „Weizen“ 
bildet. 


b) Die Worte Amt kd 24 r kd 2 ptilegen sonst als Kur- 
angabe hinter der in Silberlingen angegebenen Geldsumme zu 
stehen. So finden sie sich auch bei uns hinter der Summe hier 
in 2.13 und weiterhin in Z. 2ı, dann aber, wohl zu beachten, 
ohne das Wort hmt. An unserer Stelle in Z. ı2 gehen sie da- 
gegen der Geldsumme voran und stellen also das Allgemeinere 
dar (dem Weizen entsprechend), dem diese Summe (dem 4'/, Ar- 
taben entsprechend) als Apposition beigefügt ist. Amt bedeutet 
hier wieder wie in dem ähnlichen Falle Urk. 6, $ ı8a „Geld“, das 
eben meist Kupfergeld war. Wir werden demnach etwa über- 
setzen müssen: „Kupfer(geld zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer: 
auf 2 (Kite Silber, im Betrage von) 200 Silberlinge(n). — Hausw. 6, ı 
steht entsprechend hmi 3 für hmt hd 3 „Kupfer(geld im Betrage 
von) 3 (Silberlingen)“. | 


xxx.) I. PnıLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I0. $ 15a—ı8. 215 


816. Das scheinbare r, das hier und sonst überall die Um- 
rechnung von Beträgen einführt (vgl. Urk. ı4, 15) und passend 
durch „macht“ übersetzt wird, wird auch hier, ebenso wie da, wo 
es die Summierung einführt (s. ob. Urk. ı, $ 17a), das alte irj-n 
„macht“ vertreten. In dem griech. Text Gieß. 36 zu Straßb. Wiss. 
Ges. 16, 7 ist es tatsächlich durch yivorr«. wiedergegeben, das dem 
genau entspricht (Gradenwitz, Preisigke, Spiegelberg, Erb- 
streit 8. 41). 

Für den Zweck der Umrechnung der „Silberlinge“ (hd) in 
Statere (sitr) s. ob. Urk. ı, $ 18. - 

a) Hier vor der Wiederholung des zuerst genannten Be- 
trages scheint das r (= irj-n) unbezeichnet zu sein; ebenso in Z2. 21. 

& 17. „indem ihr Mehr in ihnen ist“ d.h. indem die üblichen 
Zinsen bereits eingerechnet sind. Das Darlehen selbst hatte also 
nicht die Höhe des angegebenen Betrages, sondern dieser stellt 
nur dar, was der Schuldner am Rückerstattungstermin zu leisten 
hat. Die Formel, die sich in den meisten Darlehnsurkunden findet 
(vgl. Revillout, Precis du droit II 1294), entspricht dem &rox«, 
&rözov; der griech. Urkunden (Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 33). 
Statt „indem ihr Mehr in ihnen ist“ könnte man nach der Form 
des Satzes auch übersetzen „in denen ihr Mehr ist“, doch werden 
Zahlenausdrücke sonst als determiniert behandelt, auch wenn sie 
ohne Artikel stehen und nach unseren Begriffen indeterminiert sind. 
Daher sollte ein Relativsatz in unserem Falle mit »fj, nicht mit 
iw beginnen (s. Urk. 14, $ ı4d). Es ist deshalb der oben ge- 
gebenen Auffassung des Satzes als Zustandssatz unbedingt der 
Vorzug zu geben. 

a) Man kann auch hier im Zweifel sein, ob das Wort kw das 
kopt. zoo „Mehr“ und nicht einfach das diesem zugrunde liegende 
zur „Nutzen“ ist (s. ob. Urk. 9, $ 53a). 

818 n-rın nm hdaw m pr-tw rtw=dj)-t n.j „im Namen 
der Silberlinge, der Kornmengen, die du mir gegeben hast“, d.i. 
die übliche Form für die Angabe des Rechtsgrundes, aus dem die 
Schuld begründet ist. Hier ist klar und unzweideutig gesagt, daß 
nicht nur Korn, sondern auch Geld dargeliehen worden ist. Man 
beachte auch die Voranstellung des Geldes, während oben das 
Korn voranstand. Die Reihenfolge wechselt auch weiterhin be- 
ständig in unserer Urkunde. 


216 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL. 


a) n-rn n „im Namen von“, d.i. „auf Grund von“, „wegen“, 
hier mit beidemal ausgeschriebenem n. 

b) Das Wort für „Korn“, das hier im Pluralis steht (wie ob. 
Urk. 9, $ 48), geht auf das alte Wort pr-t „Samen“ zurück und 
wird speziell das „Saatgut“ bezeichnen (so deutlich Urk. 9, 8 4ıb), 
resp. junges Korn, dem zroös reog der griech. Urkunden ent- 
sprechend (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). Im Demot. ist das 
urspr. fem. Wort, wiewohl es noch mit dem Femininalzeichen am 
Ende geschrieben wird, mask. geworden, wie das ja im späteren 
Ägyptisch so oft geschehen ist (vgl. Äg. Ztschr. 47, ıı. 2ı Anm. 2). 
Das neue Geschlecht zeigt sich deutlich bei uns in Z. ı9, wo der 
Sing. den Artikel »p» hat, und in den Parallelstellen zu Z. ı5, wo 
ihm dw-f wb „das rein ist“ in der 3. m. sg. folgt (s.$ 25b). Dem- 
nach wird die von Griff. (Ryl. DI 349) zweifelnd vorgeschlagene 
Identifikation mit kopt. eepa wohl zutreffen‘); man vergleiche nur 
die Zusammenstellung von 20unt und espa Zoega 574, WO & 
sich um ein Darlehen von Geld oder Korn handelt, mit unserem 
Texte. espa würde dann etwa aus * eprät zu erklären sein, wie 
coro aus swöt (Äg. Ztschr. 47, 21). 

c) r-tw=dj)-t „die du gegeben hast“ mit r für das € des 
Aleph prosth. (s. ob. Urk. 6, $ 10). | 

& ıg. Für hrj „oben“ verwendet unser Schreiber zwei Formen, 
die gewönliche senkrecht gestellte Form (Z. 20. 27), ligiert mit nt, 
und eine schräg gestellte Form, die wie ein h aussieht, aber unten 
einen dicken, nach rechts abgehendeu Schwanz, ähnlich dem Zeichen 
für n „wiederum“, hat und nicht mit dem »fj ligiert ist. Diese 
letztere Form, die der Schreiber vorzieht, steht an unserer Stelle. 

820. r-ın (r) h’-t-sp 44 dbd 2 Smw „bis zum Jahre 44, Monat 2 
der Sommerjahreszeit (Payni)“. Diese Zeitangabe ist der erste von 
einer Reihe von adverbiellen Zusätzen zu dem Versprechen der 
Rückzahlung mitw7 dj-t „und ich werde geben“ usw. in Z. 14. 

a) r-hn „bis“, genauer geschrieben r-hn r. 

b) Der Monat Payni des 44. Jahres Euergetes’ Il., d.i. 21. Juni 
bis 20. Juli 126 v. Chr., ist hier als der entferntere von den beiden 
Terminen genannt, bis zu dem das ganze Darlehen zurückzuerstatten 


1) Die von mir Verbum I S. 142 aufgestellte Gleichung mit din scheitert an 
der Bedeutung dieses Wortes, die „Sproß“* (germen) ist. dm wird eine andere 
Form desselben Stammes prj „herausgehen“ darstellen. 


XXX.) I. PuiLoLoc. TeıL. 1. KomMENTAR. ÜRK. Io. $ 18a —22. 217 


is. Hier ist ebenso wie in der thebanischen Schwesterurkunde 
Berl. 3103 und in dem Darlehen aus Tehne Rein. 3,9 als Termin 
der Rückzahlung nur ein Monat genannt, nicht ein bestimmter 
Tag, wie das in den anderen Darlehensurkunden der Fall ist. 
Daß dieses Monatsdatum gleichwohl den Wert eines Tagesdatums 
haben muß, geht aus der Bezeichnung 2: ssw-hrw ntj hrj „der 
Tagestermin, der oben ist“ hervor, mit der in 2.23 darauf Bezug 
genommen wird (s. $ 43). Die Nennung des Monats ist also ebenso 
zu werten, wie wenn wir etwas „zum Juli“ oder „bis zum Juli“ 
ausbedingen und damit den ı. Juli meinen. Es ist aber die Frage, 
ob der Ägypter gleichfalls an den ersten Tag des Monats dachte, 
wie wir es tun, und nicht vielmehr an den letzten Tag. Für das 
erstere würde nach meinem Gefühl die Präposition r-hn „bis zu“ 
sprechen, wie auch andere Erwägungen, s.u. $41ı. [Ein Fall einer 
solchen Monatsdatierung, in dem in der Tat sicher der erste Tag 
des Monats gemeint ist, ist Rev. Chrest. 246/7. Dort wird die 
Zeit vom „Mechir“ des Jahres 36 (ohne Tagesdatum) bis zum 
30. Tybi des Jahres 39 auf „drei Jahre = 36", Monate“ (d.i. 
36 Monate zu 30 Tagen und 3mal die 5 Epagomenen) berechnet.] 

8 21. p’j-w wn „ihre Öffnung“ d.i. ihre Spezifikation, vgl. 
Urk. ı2a, 3. Berl. 3118, 17. 3112,6. 3116] ı (p’ wn). Griff. Ryl. 
II 341 (dgl.). Rev. Chrest. 236. 258. 379. Der gleiche Gebrauch 
des Verbums wn liegt vor in dem häufigen Ausdruck nt} wn hrj 
„die oben aufgeführt sind“ Berl. 3118,'4/5. 7. Rev. Chrest. 73. 215. 
230. 239. 255. 262 USW. 

Die grammatische Konstruktion des pY-w wn ist dieselbe wie 
bei den Worten „ihre Hälfte (ist)‘ in den üblichen Sicherungs- 
angaben hinter Beträgen (Urk. ı, $ ı8a) und bei den Worten ny-f 
hin-w „seine Nachbarn (sind)“, die die Aufzählung der Nachbar- 
grundstücke in den Verträgen einführen (Urk. 9, $ 32). 

& 22. r „zu“, in Angabe von Terminen häufig (doch vielfach 
nur scheinbar und in Wahrheit wohl nur Variante von n „an“, 
vgl. Urk. 8, $ ı1), steht hier vor den beiden einzelnen Rück- 
zahlungsterminen dem r-hn „bis“ gegenüber, das bei dem vorher- 
genannten äußersten Termin für die Rückzahlung der Gesamt- 
schuld gebraucht war. Man wird es nach $ 4ı selbst auch gerade- 
zu mit „bis‘“ zu übersetzen haben (vgl. Urk. 9, $ 31; 14, $ 19c). 
Derselbe Wechsel zwischen r-hn und r auch in Z. ı9. 


218 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL. 


& 23. Der Monat Pharmuthi, der hier als Termin für die 
Rückgabe des geliehenen Kornes gesetzt ist, fiel im 44. Jahre 
Euergetes’ II. in eine Zeit (22. April bis 2ı. Mai 126 v. Chr.), in 
der die Ernte bei Theben allgemein vollendet ist; sie findet dort 
in normalen Jahren schon im Februar, spätestens im März statt 
(eigene Beobachtung; vgl. Baedeker, Ägypten ° (1906), LIV). — 
Das Zeichen pr hat die abgekürzte Bogenform, die es auch als 
Determinativ des Hauses so oft bekommt. 

$ 24. Der Termin, der hier für die Rückgabe des Geldes ge- 
setzt ist, ist naturgemäß mit dem vorher genannten Termin, bis 
zu dem das ganze Darlehen zurückerstattet sein soll, identisch. 
Wenn Revillout in seinem Precis statt des richtigen Monats 
Paynı den Pachons gibt, so beruht das offenbar nur auf Versehen, 
da er nachher in Z. ı9 richtig Payni hat. 

825. n pr-t iw-f w'b „in reinem Getreide (Saatgut)“. Diese 
Angabe über die Qualität des zu liefernden Kornes ist hier als 
zweiter der adverbiellen Zusätze des Rückzahlungsversprechens in 
Z. ı4 so angeknüpft, als ob von dem Gelde gar nicht geredet 
worden wäre. Der Text folgt hier augenscheinlich einfach dem üb- 
lichen Formular für Korndarlehen, ohne die besonderen Verhältnisse 
des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. 

a) n „in“, „in Gestalt von“, „als“, das 2 essentiae. 

b) Der Relativsatz dw-f w’b „das rein ist“ vertritt wie im 
Kopt. (ey-oraas) das fehlende Adjektiv „rein“ und entspricht genau 
dem xedeoög der griech. Urkunden (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). — 
Daß die Gruppe vor w’b nicht etwa de-w mit dem Suffix 3. plur. 
zu lesen ist, sondern Zw-f, wie es das singularische pr-t „Kom“ 
verlangt, lehren die Paralleltexte, z.B. Louvre 24 36 (Rev. Chrest. 114). 
Ryl. 21, 16, wo kein Zweifel möglich ist. 

8 26. (n-Jiwtj 2-nw (n-)iwtj sdh „ohne Zweites, ohne Spreu“. 

a) Wie das Wort für „ohne“ hier zu lesen ist, ob (n-Jut 
oder nur Zwtj (s. ob. Urk. ı, $ 28b), hängt davon ab, ob es ad- 
verbiell als erklärender Zusatz zu Jw-fwb „das rein ist“ oder als 
Attribut zu pr-t „Korn“ aufzufassen ist. Die griech. Ausdrücke 
 &doAog „unverfälscht“, &zoıdos „ohne Gerste“, axivövvog „gefahr- 
los“, die als Äquivalente der beiden vorliegenden äg. Ausdrücke 
mit dem Worte für „ohne“ in Betracht kommen könnten, sind 
zwar in der letzteren Weise konstruiert; es ist aber durchaus 


_ 


XXxIL.] I. PHıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 23—26b. 219 


nicht gesagt, daß sie den äg. Ausdrücken auch grammatisch genau 
entsprechen. Da beide Ausdrücke immer nur hinter dw-f w'b „das 
rein ist“ vorkommen und der eine Ausdruck sich ebenso auch 
findet, wo von der Reinheit des Öles die Rede ist (s. $ 26b a. E.), 
so ist es doch wohl wahrscheinlich, daß sie als adverbielle Zu- 
sätzee zu „das rein ist“ aufzufassen sind, etwa dem «ro zuviös 
der griech. Variante zed«g0g dxd zarıöz (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33/34) 
entsprechend. Eine Bestätigung dafür enthält vielleicht Kairo 30968 
Verso 6, wo auf (ww w’b „die rein sind“ mehrere Ausdrücke mit 
r „von“ folgen, von denen der letzte deutlich ist: r sdh „von 
Spreu“ (o. &.), also unserem zweiten Ausdrucke entspricht. — 
Eins ist aber jedenfalls gewiß, daß das Wort „ohne“ vor sdh ebenso 
zu lesen ist, wie vor 2-nw; denn in Louvre 2436 (Rev.Chrest. 114). 
Berl. 3102, ıg ist es vor sdh nicht wiederholt, sondern steht nur 
einmal für beide Ausdrücke gemeinsam: (n-)iwtj 2.nw sdh „ohne 
Zweites (und) Spreu‘“. 

b) Dieses Wort, das Spiegelberg (Pap. Reinach p. 176) sp, 
Griffith zweifelnd s oder mw-t (Ryl. II 278) lesen wollte, liegt 
uns in folgenden Varianten vor: 


3) Berl. 3103, 8. Wi Leid. 376, ı6 (unsere Stelle). 

al Berl. 3102, 19. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130); pl.6.7 (zu 
p. 25. 26). Rev. Chrest. 114. 

J Ryl. 21, 16. n Rein. 2,9. 3J Kairo 30610, 9. 


] Rein. 3, 10. Rev. eg. 3, pl. 5 (zu p. 134). 


g Rein. 4, 14. L Rein. ı, 12. 

Daraus geht wohl mit Evidenz hervor, daß das zweite Zeichen 
kein » sein kann, wie Spieg. dachte, sondern höchstens, wenn 
das erste Zeichen wirklich ein s sein sollte, ein Determinativ zu 
dem sonst determinativlosen Worte sein könnte. Gegen die Le- 
sung s spricht aber die Art und Weise, wie das zweite Zeichen 
darunter: gesetzt wird. Beim s kommt so etwas wohl kaum Je 
vor; wohl aber ist es bei einem anderen Zeichen, das dem s oft 
gleich sieht, nicht ungewöhnlich, nämlich bei der Zahl 2. Sie 


wird sowohl in der fem. Form 2-t (lies sn-) „zwei“ y. oder j! 
wie in dem alten Ordinalzahlwort 2.nw (lies sn-nw) „der zweite“ 


220 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


1 (Ryl II 417), wie in der Schreibung für sp 2 „zweimal“ in 
manchen Texten $ (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 360), über andere 
niedrige Zeichen gesetzt. Vergleicht man nun die oben mitgeteilten 
Varianten, in denen das zweite Zeichen unter das scheinbare s 
gesetzt oder daran angehängt ist, mit den hier angeführten Schrei- 
bungen für Zusammensetzungen mit der Zahl 2, so kann es wohl 
kaum zweifelhaft sein, daß wir in dem rätselhaften Worte tat- 
sächlich 2-nw „zweiter“ zu erkennen haben, zumal’ sich bei der 
Schreibung der alten Ordinalzahlworte mit der Endung rw genau 
derselbe Wechsel in der Gestalt und Stellung des nw beobachten 


läßt wie bei unserem Worte: 7 (Griff. Ryl. III 417) neben ei 


(Berl. 3116, 2, ı1, ungenau bei Brugsch, Gramm. demot. $& 137 a.E.) 
für 3.nw „der 3te“. 

Man könnte nun denken, daß die Wortverbindung (n-Juc 
2.nw „ohne Zweites“ wörtlich zu nehmen sei und wie das altäg. 
n sn.nw-fj} „ohne seinesgleichen“ nur allgemein die unübertreffliche 
Qualität des Kormes bezeichnen sollte. Die Zusammenstellung mit 
(n-\iwtj sdh „ohne Spreu“ (s.u.c) und die Zusammenfassung damit 
„ohne Zweites und Spreu“ in einigen Texten (s. ob. am Ende 
von a) führen aber mit Notwendigkeit darauf, daß dem Ausdruck 
„Zweites“ eine besondere Bedeutung innewohnte, daß er etwas 
Schlechtes, dem sdh ,„Spreu“ Paralleles bezeichnete, etwa Ver- 
fälschung, Vermischung mit anderen minderwertigen oder wert- 
mindernden Stoffen (altes Korn, Getreide anderer Art, Spreu, 
Stroh, Unkraut, Schmutz), sodaß der Gegensatz dazu, den man 
für das zu liefernde Korn erwünschte, dann die Einheitlich- 
keit wäre. 

Daraus, daß das (r-)4wtj sdh nicht selten neben unserem Aus- 
druck (n-\iwtj 2-nw fehlt (Pap. Rein. ı, ı2. 2, 9. 3, 9. 4, 14. Rev. 
eg. 3 pl. 6. 7 zu pp. 25. 26; pl. 5 zu p. 134. Kairo 30610, 9), 
ist doch wohl zu entnehmen, daß unser Ausdruck, der niemals 
fehlt, wo von der Reinheit des zu liefernden Getreides die Rede 
ist, etwas Allgemeineres bezeichnete, unter dem jenes „ohne Spreu“ 
genau genommen bereits mit einbegriffen sein konnte. Dazu stimmt 
auch, daß es sich nicht nur vom Getreide, sondern auch von an- 
deren Stoffen, wie z.B. Öl, angewendet findet (Rev. eg. 3 pl. 6 zu 


P- 25). 


XXX.) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 10. $ 26b—27c. 221 


Der schräge Strich, der dem Ausdruck 2-nw bei uns und 
sonst einige Male am Ende zugefügt ist, wird kaum etwas anderes 
als der alte Abkürzungsstrich als Ersatz eines Determinativs sein 
können. 

c) In sah, das fast überall wie an unserer Stelle mit dem 
Determinativ für Pflanze versehen ist (Berl. 3102, 19. 3103, 8. 
Rev.&g. 3 pl.5 zu p. 130. Rev. Chrest. 114), wird man ein Wort 
für „Spreu“ oder „Häcksel“ vermuten, das eventuell mit dh’ 
„Stroh“ (kopt. Twz) zusammenhängen könnte. Einmal kommt statt 


des Pflanzendeterminativs / vor, das Zeichen für schlechte Dinge 


(Pap. Heidelb. nach Spieg. Äg. Ztschr. 37, 34), und einmal /2 
(Ryl. 21, 16, übrigens vielleicht unten abgerieben?), was an die 
Schreibung von 2-nw in Berlin 3103, 8 erinnert. 

8 27. Mit den Worten (n-)iwtj sdh „ohne Spreu“ schließen die 
Angaben über die Qualität des Kornes, die mit » pr-t „in Korn“ 
begannen. Was nun folgt, gibt das Maß an, „mit“ dem es zurück- 
gegeben werden soll, dem uerom @ xei zageiinpev der griech. Ur- 
kunden (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33. Griff. Ryl. II ı50, note 12) 
entsprechend, und ist als dritter adverbieller Zusatz an das miw-j 
dj.t n-t p> rdb sw 4"), „und ich werde dir die 4'/, Artaben Weizen 
geben“ von Z. ı4 anzuschließen. 

a) n „mit“ des Mittels oder Werkzeug. Ebenso in allen 
ähnlichen Urkunden (s. auch Urk. 9, $ 58); auch Rein. 4, 14, wo 
Spieg. r las, ist n zu lesen. 

b) Das Wort md:j-t (mit dem Deutzeichen des Holzes), hier 
und an den gleichlautenden Stellen Berlin 3103, 9. Louvre 2436 (Rev. 
Chrest. 115) als allgemeine Bezeichnung für Kornmaß (griech. uerew) 
gebraucht, s. ob. Urk. 9, $ 58. An anderen Stellen steht statt der 
Worte n t>j-£ md>.t „mit deinem Maß“ und den zugehörigen Relativ- 
sätzen n t:j-k md>-t oder n t>j-k ip-t „mit deinem Scheffel“ (Straßb. 
44, 5. Rev. Precis du droit I 1306. Rein. ı, 12) oder n p> kws 
„mit dem kws“ (der unten zu besprecheuden Maßbezeichnung) mit 
verschiedenen unterscheidenden Zusätzen (s. u. $ 28b), resp. n t: 
üpj-t hft-h Inp „mit dem Scheffel des Dromos des Anubis“ Rev. eg. 
3 pl. 6/7 (zu p. 25/6); (n) P ..... T:»-nb-t-In „mit dem ..... von 
Tebtynis“ Kairo 30610, 10. 

c) r-h’j-t, Relativform des sdm-f mit r statt Aleph prosth. 


222 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXX. 


(s. ob. Urk. 6, $ 10). Ebenso r-h>j-k mit männlichem Suffix 2. sg. in 
den Parallelstellen Berlin 3103, 9. Louvre 2436 (Rev. Chrest. ıı5). 

& 28. Hier folgt der an sich durchaus genügenden Bestimmung 
„mit deinem Maße, mit dem du gemessen hast“, ausnahmsweise 
noch eine nähere Angabe über das Maßsystem, dem dieses Maß 
folgte, in Gestalt eines Relativsatzes: ndj nmt-w r-h p» kws n t: 29 
„welches geht wie der kws der 29“. 

a) Das Wort nınt-w, das hinter der charakteristischen Gruppe 
für nm (vgl. Griff. Ryl. II 362) das Zeichen fj als Bezeichnung 
des lautbaren ?{, dann das Determinativ des Gehens, und schließ- 
lich das Pluralzeichen zeigt, ist, wie Revillout erkannt hat, das 
alte Wort für „schreiten“, „gehen“ nmtj, dessen weiblicher In- 
finitiv vielleicht in nourte „Kraft“ als Nomen erhalten ist. — 
Das Pluralzeichen wird wie so oft die Endung » des Qualitativs 
(etwa *nemtöw oder *nemtew) bezeichnen (vgl. Griff. Ryl. III 386 sub 
smn), das hier der Bedeutung nach gut paßt; denn die Verba des 
Gehens werden ja gerade in dieser Form ebenso gern gebraucht 
wie im Infinitiv (alt hr c. inf.), weil dem Ägypter die Eigenbewegung 
ebenso gut als Zustand wie als Handlung erscheinen konnte. 

b) p’ kws nt: 29 „der kws der 29“. Derselbe Ausdruck, der 
hier das Maßsystem angibt, dem das Kornmaß des Gläubigers folgen 
soll, findet sich als Bezeichnung des anzuwendenden Kornmaßes selbst 
an den Stellen Berlin 3102, 19. Thompson, Theb. Ostr. p. 39, und 
in der kürzeren Fassung p> kws (n) 29 „der Aws von 29“ Ryl. 21, 18. 
Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130). Er entspricht augenscheinlich dem 
td »dy d.i. rd eixocıerveayotvizov (Wilcken, Äg. Ztschr. 37, 33) 
der griech. Formel uerow, ® za egelinger, xodg TO elnocıer- 
veryoivıxov (scil. uergov), die den Worten bei uns „mit deinem 
Maße, mit dem du mir Korn zugemessen hast, welches geht wie 
der kws der 29“ auf das genaueste entspricht. 

Zu der Lesung von kws, das an den anderen Stellen deut- 
licher geschrieben ist als bei uns, s. Griff. Ryl. II 397. Die dort 
vorgeschlagene Identifikation mit dem yoög ist, wie mir Wilcken 
versicherte, sachlich völlig unmöglich. Nach dem Zusammenhang 
der obigen Stellen und den unten (Ende des $) noch zu zitierenden 
Parallelen wird vielmehr ein allgemeineres Wort für „Maß“ (uergor), 
oder Scheffel darin zu erkennen sein. 

Das Zeichen, das bei uns der Zahl 29 vorangeht, las Revil- 


XXI.) I. PrıtLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 27C—29a. 223 


lout s. Er wollte darin ein Hohlmaß erkennen, das nach der _ 
oben zitierten griech. Parallele dem yoivı& entsprechen müßte. In 
Wahrheit ist es gewiß der fem. Artikel t:, und die dazu gehörige 
Maßbezeichnung ist ausgelassen, gerade wie es bei st’ „Arure“ in 
b 3-.t :h „die 3 (Aruren) Acker“ und in p> sw 3 „die 3 (Artaben) 
Weizen‘ der Fall ist. — Diese Erklärung scheint auch Thompson 
anzunehmen, der das Zeichen Theb. ÖOstr. p. 39 durch » umschreibt; 
denn damit meint er offenbar den plur. Artikel n:, der hier bei 
einem Zahlenausdruck jedoch nicht am Platze ist und nur ?: ge- 
lesen werden kann. 

Andere Texte gebrauchen den Ausdruck kws als Maß, mit dem 
geschuldetes Korn zu liefern ist, mit anderen unterscheidenden 
Zusätzen, so z.B. p: kws hmt „der kupferne kws“ Rein. 3,9. 4, 14. 
Louvre 9083 (Rev. Mel. de metrol. 89), womit vielleicht ein anderes 
Maß, etwa das uergov rergeyoivıror yaAxdotouov oder das uEroov 
0 2006 To Peacıdıxöv yaArodv der griech. Urkunden gemeint sein 
könnte (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 34. Pap. Reinach p. 195): 

8 29. Die drei mit /w-w (er-) beginnenden Zustandssätze, die 
nun folgen, sind ebenso wie die präpositionellen resp. adverbiellen 
Glieder auf den Hauptsatz „und ich werde dir die 4'/, Artaben 
Weizen geben‘ zu beziehen. 

a) Bei der Form, in der die Verben der drei Sätze zu erscheinen 
pflegen, mit dem Pluralzeichen, könnte man zweifeln, ob man 
sie dem kopt. er-sıror oder dem kopt. er-sur gleichzusetzen 
habe. Im ersteren Falle würde das Suffix in Ww-w (er-) als 
Ausdruck für das Passiv aufzufassen sein und die Worte „die 
4, Artaben“ durch das Objektssuffix des Infinitivs aufgenommen 
sein. Man würde dann einen gleichzeitigen Zustandssatz „indem 
man sie mißt“, „indem sie gemessen werden“ erhalten, was auch 
in den Zusammenhang gut passen würde. An der Schreibung der 
Formen Ah:j-w, f»j-w ohne das t, das die kopt. Formen sırtor, gıror 
noch erhalten zeigen, ist kein Anstoß zu nehmen; sie ist bei diesen 
Formen im Demot. in der Tat die Regel, s. ob. Urk. ı, $ 25c. 

Nimmt man dagegen das dw-w h’j-w, wie es allgemein ge- 
schieht, als er-sur, so bezieht sich das Suffix in jw-w auf die 
Artaben, und wir erhalten, da das Qualitativ den aus der Voll- 
endung einer Handlung resultierenden Zustand bezeichnet, einen 
Satz, „indem sie gemessen sind“. In diesem Falle würden also 


224 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


die Handlungen der Zustandssätze als abgeschlossen vorausgesetzt 
für den Moment, in dem die Handlung des Hauptsatzes, das Geben, 
stattfinden sollte. Daß das in der Tat die Meinung des Textes 
war, geht daraus hervor, daß die entsprechenden griech. Texte, 
wie mir Wilcken zeigte, ausnahmslos die perf. Passivform «zo- 
xadestauevor „nachdem es zurückgeliefert worden ist“ bieten. Die 
„Rückgabe“ des Darlehens (dj-t „geben“ = «drodıdövaı) kommt 
danach erst nach Erledigung aller dazu erforderlichen Geschäfte 
(des Messens und Transportierens) durch die Übergabe des Schuld- 
gegenstandes im Hause des Gläubigers oder seines Vertreters 
zustande. 

b) Das Zeichen 5: in A’j-w fällt mit dem herabkommenden 
Schwanze des Determ. von md:j-? in Z. 16 zusammen. — Zu der 
Schreibung der Qualitativa s#r, qur mit der vollen Form des 
Stammes Aj, fj vgl. die Schreibung w’j-w für ornr „entfernt 
sein“ in n> m’ -w(=uaı) nt) w:j-w „die Orte, die fern sind“ Kanop. 
Tanis 13. 

Das Pluralzeichen ist bei diesen Qualitativen doppelt gerecht- 
fertigt, einmal weil sie pluralisch gebraucht sind (s. ob. $ 7), sodann 
weil sie auf ein gesprochenes w ausgingen (vgl. ob. $ 28a). 

c) Da der Stamm des Verbums f’j in 2. 6—8 unserer Ur- 
kunde wie gewöhnlich (Griff. Ryl. DI 351) bereits mit einem senk- 
rechten Strich am Ende geschrieben ist, sollte man an unserer 
Stelle, gleich ob man die Form qnur oder qgıror liest, zwei solche 
Striche erwarten. So steht denn auch in der Tat Louvre 24306 
(Rev. Chrest. 114). Ryl. 21, 17 neben dem kurzen Strich von f’j 
der lange Strich des Suffixes w. Sonst und so auch an unserer 
Stelle steht nur ein langer Strich da. Der Stamm repräsentiert 
sich also hier in einer Schreibung ohne Strich, wie wir sie auch 
sonst belegen können, z.B. Ros. 3 a. E. (ebenda vorher mit Strich). 
Kanop. Tanis 68. Zu der Weglassung eines zweiten Striches vgl. 
auch die Schreibung für ip-w (ono’r) „sie verrechnen“ Ryl. 41,4. 

d) Das dritte Verbum sw£ ist überall so geschrieben, als seı 
das £ die vor Suffixen lautbar gebliebene Femininalendung. Es ist 
durch das Zeichen ij bezeichnet, das mit dem Pluralzeichen ver- 


bunden ist, sei es in der gewöhnlichen Form 1 Berl. 3103, 9. 


Ryl. 21, 17. Kairo 30968 V.5, sei es in der eigentümlichen Art 


XXXIL) I. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 29a—29d. 225 


von Ligatur, die auch in der Ligatur für epoor üblich ist (s. ob. 
Urk. 4, 8 13): Ss Rein. ı, 13. 2, 9. 3, IO. 4, 14. Thes. 1050. Kairo 
30610, 10. Rev. Mel. de metrol. 88. Rev. &g. 3, pl. 6/7 (zu pp. 25/26). 
Die letztere Form liegt bei uns und wohl auch in den nicht paläo- 
graphisch genau wiedergegebenen Stellen Rev. Chrest. 114. Rev. 
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) vor. Dieses ? findet sich ebenso auch da, wo 
kein Suffix folgt (z.B. Rein. 4, 18 vor nom. Objekt; interessant zur 
Vergleichung mit der letztgenannten Schreibung für t-w). Es ist fast 
überall von den phonetisch geschriebenen Elementen sw durch ein 
Zeichen getrennt, in dem man das Determinativ oder ideographische 
Wortzeichen des Stammes zu erkennen hat. (Zu der Schreibung 
Kairo 30610 s.u.) Es hat, wo es deutlich ist und frei dasteht, eine 
Form, die wie das Det. des Wortes ‘$ „rufen“ und das Zeichen 
für „Kind“ (in Wahrheit ein allgemeines Kompromißzeichen für 


menschliche Figuren) aussieht: | Berl. 3103, 9. Rein. 2,9. Rev. eg. 
3, pl. 3 (zu p. 130); J unsere Stelle; t Rein. ı, ı3. In der Ligatur 
mit dem Zeichen für t-w hat es dieses Aussehen: N Rein. 4, 14 


(ebenso mit 2 ohne w: „U ib. 18). ha Ryl. 21, 17, wo es mittels 
einer Schleife (vgl. Urk. ı, $ 24b) mit je tw ligiert ist. Mehr an- 


gedeutet als bezeichnet ist es durch ) Kairo 30968, V.5. Es fehlt 
ganz Rev. eg. 3 pl. 7 (zu p. 26). Brugsch, Thes. 1050. 

Ein Wort swe? mit demselben Zeichen und in derselben 
Schreibung wie unser Wort findet sich, mit dem Determinativ 
für Kleidung, Zeug versehen, nicht selten im Mag. Pap. in der 


Bedeutung „Band“, Knoten“ o.ä. 4 N‘ IN , nit den Varianten 
Yes Il : A A 4,31: die zeigen, daß das Wort von 


einem Verbum mit dem Determinativ der Handtätigkeit kam, d.i. 
vermutlich eben unser Verbum (vgl. die Var. a. E. des $), und daß 
es auch ohne das oben erörterte Zeichen (vgl. ob.) oder ohne 
das w geschrieben werden konnte. Alles das paßt vortrefflich zu 
der Identifikation mit dem Worte N e swtbj „Band“ des 
Totb,, die Griffith und Thompson (in ihrem Index Nr. 732) vor- 
schlugen. Ausgehend davon umschreibt Griffith das in Rede 


stehende Zeichen, zwar nicht in unserem Worte, wo er es nicht 
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIT. 15 


226 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


erkannte, aber in der Schreibung für swn „Wert“, die ob. Urk. 6, 
& ı8 vorlag, mit N (Ryl. 111 384), was durch Möller, Rhind. Gloss. 
Nr. 527. 529 bestätigt wird. 

Hiernach werden wir für unser Verbum sw? und das offenbar 
damit zusammenhängende Nomen swt „Band“ einen Stammbaum 
aufstellen dürfen, wie wir ihn für das Wort $ptj „revidieren“, 
„Revision“ annehmen müssen (Verbum 1 $ 421). Vom weiblichen 
Infinitiv des alten Verbums IIl inf. sw „hüten“ s-t (entspr. sip-t 


„revidieren“ Caus. 2 rad.) kam die Nisbeform Y > s:w.tj „Hüter“, 
RE 


die im n. R. häufig ist (z.B. L.D. Text 1 ı56), davon das Deno- 
minativverbum V inf. swij, das Prototyp zu unserem Verbum swt 
(entspr. siptj „revidieren“), und davon wiederum, sei es als In- 
finitiv oder als Partizip, das Nomen s:ıwtj „Band“, demot. sıt 


(entspr. N | 5 nn „Revision“ 0.&.). Man wird sich unsere Qualitativ- 
form etwa sultöw vokalisiert zu denken haben. 


Spiegelbergs Ableitung des Wortes, dessen l er tw trans- 
skribierte, von dem a. äg. Sswd „überweisen“, das n. äg. sw>d ge- 
schrieben wird (Pap. Reinach p. 183), wird demnach nicht zutreffen, 
so gut auch die Bedeutung dieses Wortes passen würde. Diese 
muß bei unserem Worte, wie er richtig erkannt hat, „wieder aus- 
händigen“, „wieder abliefern“ o.ä. sein; denn das iw-w swt-w, das 
an manchen Stellen (so stets in den Reinach-Papyri) allein ohne 
iw-w h>j-w iw-w f>j-w steht, ist augenscheinlich das eigentliche 
Äquivalent des griech. Ausdrucks äroxateotauevov. Vgl. auch 
Rein. 4, 18, wo es von der Zurücklieferung geliehener Rinder in 
den Stall gebraucht ist. Es bezeichnet wohl den Schlußakt des 
Wiedergebens, durch den es perfekt wurde. 

In eigentümlicher Schreibung liegt unsere Form swt-w vor 
in der stark kursiv geschriebenen Urkunde Kairo 30610, Io: 
Dan. Hier ist der Stamm suj (vgl. h’j Z. 9) geschrieben, 
dann folgt das Determinativ der Handtätigkeit, dann ein fast wie 
n aussehendes Zeichen, das mit dem folgenden !w (in seiner eigen- 
tümlichen Ligatur) verbunden erscheint und kaum etwas anderes 


ei ; 5 
wird sein können, als eine Andeutung unseres Zeichens N), ähn- 


lich wie in Kairo 30968 V.5 (s.ob.). Was darauf folgt, ist wohl 
n’ pr-hd-w zu lesen (s.u.$ 31). 


\RXIL) I. PriLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 29d— 32. 227 


8 30. r-d-t p»j-k rd „in die Hand deines Bevollmächtigten“ 
(s. ob. Urk. 3, $ 2ıb). Ebenso Berlin 3103, 10. Louvre 2436 (Rev. 
Chrest. 114). Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130, mit Auslassung des r vor 
d-t), die gleich unserer Urkunde aus Theben stammen. Dagegen 
fehlen diese Worte in den Urkunden aus Gebelen (Ryl. 21, 18), 
aus Tehne (Rein. 1—4) und aus Tebtynis (Kairo 30610, 10), sowie 
in den griech. Urkunden aus dem Fajjum und aus Memphis, die 
Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33 zitiert. Auch in Berl. 3102, 19, die aus 
Theben stammt, scheinen sie gefehlt zu haben. 

Die memphitischen Urkunden Rev. eg. 3, pl. 6/7 (zu pp. 25/26) 
haben dafür (r-)d-t-k „in deine Hand“. 

831. (r) p°j-t -wj n Nw-t „in dein Haus in Theben“. Ebenso 
Berlin 3103, 10, wo das r gleichfalls unbezeichnet ist; Rev. &g. 3, 
pl. 3 (zu p. 130; auf der Tafel fehlt versehentlich p:7-k “wj n); 
‚ın sein Haus in Theben“ Thes. r10oso. Andere Urkunden haben 
genau entsprechend [r] 2:j-k “-uj n D’m „in dein Haus in Djeme“ 
Berl. 3102, 19; Rev. Chrest. ıı5s; r p»j-k "wi n Pr-H-.t-hr „in 
dein Haus zu Pathyris“ Ryl. 2, 17/18; „in dein Haus (r 2°j-k “wj) 
im Anubieion“ Rev. eg. 3, pl. 6.7 (zu pp. 25. 26); und ebenso 
haben die griechischen Texte übereinstimmend eig oixov xgög adrör 
(resp. adrjv) Äg. Ztschr. 37, 33. Dagegen haben die Urkunden aus 
Tehne stattdessen r & mrj-t n T’-dhn „zum Uferdamm (Hafen) 
von Tehne“ Rein. ı, 13. 2, 9. 3, Io. 4, IS; und die Urkunde aus 
Tebtynis: (r) n> pr-hd-w n T’-nb-t-tn „in die Schatzhäuser von 
Tebtynis“ Kairo 30610, ıo/ıı. Eine Urkunde aus dem Delta hat: 
r hintr Hr-mn „in den Tempel des Hor-men“ Rev. Mel. de 
metrol. 88. 

a) Die demotische Schreibung des aus dem altäg. prj „Haus“ 
(*perej, *pejej) hervorgegangenen Wortes nı „Haus“ (vgl. Spieg. 
Äg. Ztschr. 37, 27) ist die alte historische Schreibung von “7 „die 
beiden Arme“ (vgl. ob. Urk. ı, $ 20c). Sie beweist, daß diese Dual- 
form zur Zeit der Übertragung ihrer Schreibung auf das Wort m 
wie dieses lautete. *äwej hatte * 2j resp. *e ergeben. — Mit 
dem alten fem. Worte “-t „Kammer“ hat das Wort nichts zu tun. 

8 32. (n-\iwtj hj hm-t „ohne Unkosten und Fracht“, entsprechend 
dem griech. ddiorg drmiauacır (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 32). Ebenso 
in fast allen Paralleltexten (Ausnahmen Rein. 4, 14; Kairo 30610, 1; 
Korndarlehen Heidelberg). Es folgt überall wie bei uns den Worten 


15* 


228 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


(w-w swt-w mit den zugehörigen adverbiellen Bestimmungen ($ 30. 3 1); 
nur Ryl. 21, ı9 ist es seltsamerweise von jenen durch die Angabe 
n p: kws (n) 29 „mit dem Aus von 29“ getrennt, die sonst an 
früherer Stelle genannt zu sein pflegt (s. ob. $ 27b. 28b). 

a) Für die Lesung des Wortes für „ohne“ gilt, was ob. Urk. ı, 
& 28b ausgeführt wurde. Da es adverbiell gebraucht ist, muß es 
 (n-Jaet} gelesen werden. 

b) Das Wort hj, dessen Determinativ hier undeutlich ist, wird 
an manchen Stellen deutlich durch das Zeichen für Silber deter- 
miniert (Berl. 3103, ı0o. Ryl. 2ı, ıg. Rev. eg. 3 pl.6 zu p. 25), 
während andere Stellen ein Zeichen haben, ähnlich wie bei $p 
„empfangen“. Die Bedeutung des Ausdrucks ergibt sich aus Ro- 
sette ı2 und Kanop. Tanis ıı, wo ihm griech. daxdreı resp. 
daxdrn entspricht. In Eleph. 2, 6 (Anhang zu Urk. 13) bezeichnet 
es die Unkosten, die beim Zwangsverkauf eines Grundstückes dem 
Ersteher außer dem Kaufpreis entstehen. In den Eheverträgen 
bezeichnet p: hd n ir hj „das Silber des Aufwandmachens“ das 
Nadelgeld der Frau (z. B. Leiden 373a). Die Reinach-Papyri 


schreiben das Wort seltsamerweise: «La hw Rein. ı, 13.2, 9. 3, 10; 


ebenso unf. A huwj Louvre 9083 (bei Rev. Mel. de metrol. gı). 


c) Das Wort hm-t, das gleichfalls mit dem Zeichen für Silber 
determiniert zu werden pflegt (Ryl. 21, ıg. Rein. ı, 13. 3, ı0) und 
auch bei uns wohl so determiniert war (eine ähnliche abgekürzte 
Form hat das Zeichen Berl. 3103, 10), entspricht dem alten hm-t 
„Fährlohn“ der Pyr. (334b), kopt. zeue Peyr. Lex. 352 (vgl. Spieg. 
Äg. Ztschr. 37, 34). Das Femininalzeichen ? wird bei diesem Worte 
sehr unregelmäßig bezeichnet; bald steht es vor dem Determinativ 
(so anscheinend bei uns), bald dahinter (Rein. ı, 13. 3, 10. Rev. 
Mel. de metrol. 33), bald fehlt es ganz (Ryl. 2ı, 19); undeutlich, 
was gemeint ist, in Berl. 3103, 10. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130, 
offenbar unklare Lesung Revillouts). 

8 33. ntj nb n p> t- „alles (resp. irgendetwas) in der Welt“ 
als Abschluß der Aufzählung wie ob. Urk. 9, $ 74b zu übersetzen: 
„oder irgendetwas anderes in der Welt“. Ebenso in den theba- 
nischen Urkunden Berl. 3103, 10 (nicht ntj hrj, wie Spieg. Äg. 
Ztschr. 37, 33 statt n »> t las). Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130). In 
den Urkunden aus Tehne steht dafür das gleichbedeutende md nb 


xııı.) I. PuımLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 32—36b. 229 


np b „irgendeine Sache in der Welt“ Rein. ı, 13. 2, 9(P). 3, 11; 
in den Darlehensurkunden aus Gebelen (Ryl. 21, 19. Fap. Gardiner 
in meinem Besitz) fehlt der Ausdruck. 

834. Obwohl die Frist, bis zu der das Korn zurückzugeben 
ist, bereits in Z. 14/15 angegeben war, wird sie hier nochmals 
wiederholt. Das beruht nicht etwa auf individueller Unaufmerk- 
samkeit des Verfassers, sondern gehörte zum üblichen Formular. 
Wir finden diese Wiederholung ganz ebenso Berl. 3103, ıo. Ryl. 
21, 19/20, oder aber die Zeitangabe steht überhaupt nur an dieser 
Stelle, so Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130). 

a) Der Termin für die Rückgabe des Kornes ist bei uns 
durch r-hn (r) „bis“ eingeleitet, wie es oben Z. ı4 bei dem Termin 
für die Zurückgabe des ganzen Darlehens geschah. 

b) Dem ersten Datum folgt dann das zweite für das Geld in 
derselben Weise durch r „zu“ eingeleitet, wie oben Z. ı5 bei der 
Nennung der beiden Einzeltermine nach der des Endtermins. 

8.35. 2: hd imw p> pr-t ntj-iw bn dw-j (r) dj-t s „der Silber- 
ling davon, das Korn (davon), das ich nicht geben werde“, die 
ob. Urk. ı, $ 25 besprochene Formel. 

a) Der Singularis pr-t „Korn“ mit männlichem Artikel (s. ob. 
$ ı8b), bezeichnet hier das Quantum Korn. — Dahinter hat der 
Schreiber das übliche dm-w „von ihnen“ zu wiederholen vergessen, 
das er vorher hinter hd „Silberling“ richtig hat. 

b) ntj-tw (eTe-), wie in diesem Falle oft statt des einfachen 
xt}; (so hat Rev. eg. 3, pl. 3 zu p. 130) geschrieben wird (s. ob. 
Urk.4, $ 3ıb), haben auch Berlin 3103, 11. 3102, 20, die dasselbe 
Formular benutzen. Bei uns war der zweite Strich des 4w in 
langem Schweif nach links gezogen. 

c) Das Zeichen für dj-t „geben“ ist hier mit dem letzten 
Striche des vorhergehenden Suffixes 5 ligiert. 

8 36. r n> ssww n dj-t nlj hrj „zu den Gebeterminen, die 
oben sind“. 

a) r „zu“ = „bis zu“ (wie $ 22); ebenso Berl. 3103, ıı. Die 
Urkunden aus Gebelen (Ryl. 2ı, 2ı. Pap. Gardiner in meinem 
Besitz. Korndarlehen Heidelberg) haben stattdessen r-hn r resp. 
r-hn (r) „bis“. 

b) Zu dem Ausdruck ssw n dj-t „Gebetermin“, s. ob. Urk. 4, 
4 27e; zu der seltsamen Schreibung für rn dj-t mit übergesetztem 


230 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL. 


n vgl. 2.25. Die reinen Korndarlehen aus Theben (Berl. 3103, ı 1) 
und Pathyris (Ryl. 2ı, 2ı. Heidelb. Pap. Gardiner in meinem 
Besitz) haben hier statt der bei uns vorliegenden Fassung mit ssw n 
dj-t „Gebetermin“ stets p> ssw-hrw nt; hrj „der Tagestermin, der 
oben ist“; die aus Tehne und Tebtynis nennen stattdessen das 
Datum selbst mit r „bis“ (ltein. 3, ıı. 4, 15) oder (r-) hn (r) „bis 
(Kairo 30610, 12). 

8 37. mtw-j dj-t s mn» pr-t-w tn hd 300 n sw ı „ich werde es 
geben, das Korn je 30 Silberlinge auf ı (Artabe) Weizen“, eine 
in den Schuldurkunden mit manchen Abweichungen in den Einzel- 
heiten oft wiederkehrende Formulierung für die im Falle der 
Nichtleistung zu zahlende Konventionalstrafe. 

a) Das ? von pr-t ist hier zu einem Punkte zusammen- 
geschrumpft. 

b) Das ob. Urk. ı, $ 16 besprochene Wort rn „je“ führt hier 
das, was als Ersatz zu leisten ist, als eine Art Apposition zu der 
Schuld (hier außer s „es“ noch n’ pr-t-w „die Kornmengen‘“, desgl. 
nachher .n» hd-w „die Silberlinge“), die überall vorher genannt 
wird, ein und ist sinngemäß mit „in Gestalt von je“ zu über- 
setzen. Vgl. die folgenden Beispiele aus Getreidedarlehen: miıc-j 
dj.t s in 1’, hr ı „ich werde es geben in Gestalt von je ı', 
statt ı“ Berl. 3103, ı1'); dwj r dy-t s n-k tn hd ı50 etc. r p> rdb 
sw I „ich werde es dir geben in Uestalt von je ı50 Silberlingen 
auf die einzelne Artabe Weizen“ Rein. ı, 16 (110 v. Chr.); ebenso 
3, 12 (108 v. Chr.); dw-n (r) dj-t st n-k in hd 75 hr p’ rab jt 
„wir werden es dir geben in Gestalt von je 75 Silberlingen statt 
der Artabe Gerste“ Kairo 30610, ı2 (66 v. Chr.); mtwj d-t s n-k 
in hd 100 etc. r p rdb n sw „ich werde es dir geben ... in Ge- 
stalt von je 1oo Silberlingen ... auf die Artabe Weizen“ Louvre 
2436b (bei Rev. Chrest. 116/117, vom J. 106 v. Chr.); &w-j (r) dj-t 
n-k swn-t-f in hd 150 etc. r p’ rdb sw ı „ich werde dir seinen 
Wert geben in Gestalt von je ı5o Silberlingen auf die einzelne 
Artabe Weizen“ Rein. 4, 16/17 (108 v. Chr.); desgl. mit 75 Silber- 
lingen Rein. 5, 22 (106 v.Chr.). Andere Texte (so die aus Gebelen) 
haben statt dieser Angaben mit in die gewöhnliche Formel, die 


ı) Nicht „24 tena“ wie Revillout (Rev. eg. 2, 151. Preeis du droit 
IT 1298) las. 


XXL] I. PHILoLoG. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. 8 36b—40. 231 


dem griech. ob» ri) jwioAi« entspricht (s. ob. Urk. ı, $ 26c), Ryl. 
21, 22. Pap. Gardiner in meinem Besitz. Korndarlehen Heidel- 
berg. Revillout, Precis du droit II 1295 fl. 

c) Die Summe von „300 Silberlingen“, die hier als Straf- 
entgelt für die nicht rechtzeitig gelieferte Artabe Weizen angesetzt 
ist, ist wesentlich höher, als die Beträge, die wir in den oben 
(n b) mitgeteilten, etwa 20 Jahre jüngeren Beispielen antrafen 
(75, 100, 150 Silberlinge). Alle diese Beträge überstiegen, wenn 
man nicht eine gewaltige Entwertung des „Silberlings“ annehmen 
muß, den Wert des geschuldeten Kornes um ein Vielfaches und 
sind wohl nur so zu verstehen, daß die Konventionalstrafe als Ab- 
schreckungsmittel schärfster Art für den Schuldner aufgefaßt wurde. 
Vgl. auch Urk. 14, 8 54. 

d) n sw ı „auf ı Artabe Weizen“ entspricht den Worten r 
p’ rdb sw ı und ihren Varianten in den oben (in b) zitierten 
Parallelen. Hier — und ebenso nachher in in ı kd snhdı ‚je 
ı (Silberling) und 5 Kite auf ı Silberling“ — steht deutlich die 
Präposition n statt des sonst üblichen r (vgl. Urk. ı, $ ı6c), das 
nachher bei der Wiederholung des Geldbetrages gebraucht ist. 

Zu der Abkürzung sw „Weizen“ für „Artabe Weizen“ und 
ihre grammatische Behandlung s. ob. Urk. ı, $ ı6b. 

Das Fehlen des bestimmten Artikels vor sw entspricht dem 
allgemeinen Gebrauch, wie er sonst herrscht. 

& 38. Die Kursangabe kd 24 r (kd) 2 (s.ob.$ ı5) findet sich 
auch an den Parallelstellen regelmäßig, wo der Betrag des Straf- 
geldes genau angegeben ist (Rein. I, 16. Rev. Chrest. 117); Var. mit 
hmt 24 „24 Kupfer“ statt kd 24 Rein. 3, 13.4, 17. 5, 22 (108 bis 
106 v.Chr.). Es fehlt die Angabe überhaupt in dem weit jüngeren 
Papyrus Kairo 30610, ı2 (65 v. Chr.). 

8 39. r sw ı „auf ı Artabe Weizen“ hier deutlich mit r, nicht 
mit n. 

840. in ı kds n hd ı „in Gestalt von je ı (Silberling) und 
5 Kite auf ı Silberling“. Hier ist das Wort in genau wie ob. 
$ 37 gebraucht, nur fehlt dahinter das Wort hd „Silberling“, das 
hier, wo die Worte nr: hd-w „die Silberlinge‘“ unmittelbar vorher- 
gehen, auch durchaus entbehrlich ist. Was auf tn folgt, würde 
man nach der Phot. auf den ersten Blick für eine verstümmelte 
Zahl 10 mit daruntergesetztem Punkt halten. Doch ist eine solche 


232 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Schreibung sonst nicht zu belegen.') In Wahrheit fehlt auch nichts 
von dem, was einst dastand; wir haben vielmehr die Zahl ı und 
dahinter dasselbe Zeichen für die Silberkite, das wir oben in der 
Kursangabe ($ ı5a) fanden. „ı (Silberling) und 5 Kite“, d.i. 
ı'/, Silberling, also das „uöArov oder die juoAie, die wir so oft 
in den demot. und griech. Urkunden als Konventionalstrafe an- 
gesetzt finden (s. ob. $ 37b und Urk. ı, $ 26c). 

Hinter der Zahl 5 steht wieder deutlich die Präposition r 
„für“ statt r „auf‘, wie oben, wo von dem Ersatz des Getreides 
durch Geld die Rede war. Hier würde man nach der folgenden 
Parallelstelle auch hr „statt“ (vgl. Stern, Kopt. Gramm. $ 545, 3. 4) 
dafür erwarten können: p> hd Im-w ntj bn iwj (r) dj-t s hr rnp-t 
nb mtw-j dj-t s in’) hd ı kd s hr hd ı „der Silberling von ihnen 
(den 3 pro Jahr zu zahlenden), den ich nicht geben werde all- 
jährlich, den werde ich geben in Gestalt von je’) ı Silberling 
5 Kite statt ı Silberling“ Rev. eg. 3 pl. 8 (zu p. 138). Ähnlich 
Rev. Chrest. 275: „und ich werde dir geben [andere] 5 Silberlinge 
statt ihrer (hr-r-r-w = zapoor)“, 3. ob. Urk. 8, $ 18. 

& au. np» Öbd ntj m-s p> hd n-rn-f „in dem Monat, der nach 
dem nämlichen (oder „betreffenden“) Monat ist“, eine sehr gewöhn- 
liche Form für die Nachfrist, vgl. ob. Urk. 6, $ 25. Ebenso in 
den Paralleltexten Berl. 3103, ı1/ı2. Ryl. 21, 22/23. Korndarlehen 
Heidelberg. Pap. Gardiner in meinem Besitz. Louvre 2436 (Rev. 
Chrest. 117, Gelddarlehen). Rein. 3, 13 hat, wie auch die Pacht- 
verträge aus Tehne (Rein. ı, 16. 4, 17. 5, 23), statt m-s: p> ddd n-rn-f 
„nach dem nämlichen Monat“ einfach m-s’-f „nach ihm“, obwohl 
die Nennung des Datums, auf die sich das bezieht, sehr weit 
zurückliegt. 

In allen Fällen, wo in den Darlehensurkunden für die Rück- 
zahlung der Schuld ein bestimmtes Tagesdatum als Termin ge- 
setzt ist, ist es der letzte Tag des Monats, sodaß dann die in 


ı) An der von Griff. Ryl. UI 416 zitierten Stelle Ryl. 44B ı steht deutlich 
ein , wie Griffith im Text auch las, statt des Punktes. 


2) Statt dieses = in las Revillout dw n-k „dir“, offenbar irrig, denn 


dieses „dir“ pflegt hier im Nachsatze immer nur dann zu stehen, wenn es auch zu- 
vor im konditionalen oder relativischen Vordersatze schon stand. Da es im vor- 
liegenden Falle dort fehlt, wird es demnach auch im Nachsatze fehlen und dem 
unbedingt erforderlichen in „je“ Platz machen müssen. 


ıxxı) I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 40—42. 233 


der obigen Form gesetzte Nachfrist also 30 Tage nach dem Ver- 
fall der Schuld beträgt. Dieser Befund könnte dafür sprechen, 
daß in den anderen Fällen, wo, wie bei uns, formell nur ein 
Monatsdatum als Termin angegeben ist, aber augenscheinlich 
doch ein bestimmtes Tagesdatum gemeint ist (s. ob. $ 2ob), 
gleichfalls an den letzten Tag des betreffenden Monats gedacht 
se. Die Sache würde sich dann so darstellen, daß der Schuldner 
innerhalb des als Termin genannten Monats zu zahlen hätte, mit 
der Zahlung also, falls er wollte, bis zum letzten Tage desselben 
warten dürfte. Leistete er bis dahin nicht, so hätte er „in dem 
Monat, der nach dem nämlichen (oder betreffenden) Monat ist“, 
d.h. in dem unmittelbar folgenden Monat zu leisten. Anderer- 
seits kann aber auch die bloße Nennung eines Monatsdatums ge- 
rade im Gegensatz zu der Nennung des Monatsletzten in anderen 
Urkunden eine andere Art der Fristbestimmung darstellen, bei der 
der erste Tag eines Monats statt des ihm vorangehenden letzten 
Tages des vorhergehenden Monats genannt ist, also eine Exklusiv- 
frist gegenüber einer Inklusivfrist (vgl. dazu Urk. 14, $ ı9). Wenn 
beispielsweise die Schuld bis zum ı. Juli abgetragen werden soll, kann 
man das einmal durch eine Inklusivfrist „bis zum 30. Juni“, das an- 
dere Mal durch eine Exklusivfrist „bis zum ı. Juli“ (oder „bis zum 
Juli“) ausdrücken. Bei dieser Auffassung, der ich den Vorzug geben 
würde, könnte mit der Bestimmung „in dem Monat, der nach dem 
nämlichen (resp. betreffenden) Monat ist“, dann ebenfalls der Monat 
gemeint sein, der auf den Ablauf der Frist folgt, also der .Monat 
Juli, „bis zu dem (exklusive)“ zu zahlen war, sodaß also auch 
hier eine 3otägige Nachfrist gegeben wäre. 

Die Übersetzung „der betreffende Monat“ für p: ddd n rn-f ist 
an unserer Stelle am Platze, da damit nicht ein bestimmter Monat, 
sondern für jeden der beiden Fälle, Rückzahlung des Getreides 
und des Geldes, der jeweilig in Betracht kommende Monat (das 
eine Mal der Pharmuthi, das andere Mal der Payni) gemeint ist. 

$ 42. In der Formel n htr (n-)iwtj mn (s. ob. Urk. ı, $ 28a), 
die auch die Paralleltexte alle an dieser Stelle haben, ist das 
Wort Ar mit dem Determinativ für Handtätigkeit determiniert; 
dahinter scheint dann noch das Deutzeichen für Schlechtes zu 
folgen (wie Berl. 3103, ı2. Ryl. 2ı, 23. Rein. ı, 17. 4, 17) und 
schließlich das alte Zeichen für %, das wir auch in Urk. 7, I2 


234 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


zur Bezeichnung des lautbaren ? hinter dem Worte antrafen, und 
das sich auch sonst nicht selten dabei findet (Griff. Ryl. IH 375 
sub ht „tributum“; s. dazu ob. Urk. 3, $ 2ıe). 

& 43. Die ob. Urk. 4, $ 27 besprochene Formel. 

a) Sie bezieht sich, wie die Beispiele Urk. 4 und 9, 19 ($ 73) 
klar zeigen, nicht etwa auf die Nachfrist, die bei uns, wie auch 
anderwärts, vorher genannt ist, und nachher in Z. 27 ebenfalls 
als ssıc-hrw „Tagestermin“ bezeichnet zu sein scheint ($ 58), son- 
dern auf den eigentlichen Zahlungstermin in jedem der beiden 
Fälle (des Korndarlehens und des Gelddarlehens), also den Phar- 
muthi und den Payni. | 

Die Anwendung des Ausdrucks p> ssuw-hru ntj hrj „der Tages- 
termin, der oben ist“ mit bezug auf ein Monatsdatum ohne Nen- 
nung des Tages findet sich in der Schwesterurkunde Berl. 3103, 13 
genau so wieder; sie deutet darauf hin, daß mit dem schein- 
baren Monatsdatum doch ein bestimmter Tag des betr. Monats, 
sei es nun der erste oder der letzte, gemeint war, wie in den 
Urk. 6, & 24c angeführten Stellen, s. ob. $ 2ob. 41. 

b) Zu der eigentümlichen Bezeichnung resp. Weglassung des 
Suffixes I.8g.j s. ob. Urk. 4, $ 34. 

c) Das nach rechts umgebogene Schwanzende des hrj ist mit 
dem ‘h von Z. 24 zusammengefallen. 

& 44. Die ob. Urk. 9, $ 74 besprochene Formel, die sich in 
fast allen Darlehensverträgen findet: Berl. 3103, 13/4. Louvre 2436 
(Rev. Chrest. 1ı18/9). Louvre 2429 (ebenda 275/6). Ryl. 2ı, 26/7. 
Kairo 30703, 3. 30625, 12. Rev. eg. 3, pl.6 (zu p. 25). 7 (zu p. 26). 
Korndarlehen Heidelberg. Pap. Gardiner in meinem Besitz. 

a) twj (=djj) n-t pr-t hd lei ntj nb (n) p’ t: „ich habe dir 
Korn, Geld .... oder irgendetwas anderes in der Welt gegeben“. 
So regelmäßig in den in Betracht kommenden Urkunden theba- 
nischer Herkunft: Berl. 3103, 13. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130, mit 
sw statt pr-t). Louvre 2436a (Rev. Chrest. 1 18/9)'), und entsprechend 
ohne pr-t „Korn“, wo es sich um Gelddarlehen handelt: Louvre 


a 


1) Rev. gibt hier pr-t h>l.t, das letztere ohne Determinativ, und übersetzt 
„ble, paiement“, später „du ble ou des produits“ (Preeis du droit II1297). Es steht 
uber gewiß pr-t hd hs! (mit Determinativ) da. Das Ad hat Revillout auch Rev. 
eg. 3, Pl. 3 (zu p. 130), wo es klar dasteht, verkannt. 


xx) I. PuıLoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $42—44a. 235 


derer Herkunft fehlt das Wort h:l und das „Silber“ ist dann selt- 
samerweise an erster Stelle genannt, s. ob. Urk. 9, $ 74a. Wieder 
in anderen steht „EA9J von Getreide oder irgendetwas anderes 
in der Welt“ Rev. eg. 3, pl. 3/4. 5 (zu pp. 131. 134; Westl. Theben 
und Delta). 

Das Wort h’! (oder hl zu lesen?), das hier stets dem Worte 
hd „Silber“ folgt, übersetzte Revillout bald mit „produits“ = „Zin- 
sen“, bald mit „dedommagement“. Das erstere ist ausge- 
schlossen, da sich das Wort auch da findet, wo die Zinsen 
bereits in die Schuldsumme eingerechnet sind (s. ob. $ ı7)’); das 
letztere („Entschädigung“) paßt nicht, da bereits das darauffolgende 
nt; nd n p- t- „oder irgendetwas anderes in der Welt“ (von Re-' 
villout irrig adjektivisch „quelcongque au monde“ übersetzt) die 
Entschädigung durch andere Dinge aussprichtt. Man könnte da- 
nach bei Ah’! nur an eine besondere Art der Entschädigung, die 
durch Geld, denken, allein dieses ist ja eben vorher genannt. Und 
auch ohne das würde h’l da, wo die Rückgabe in Geld im Ver- 
trage stipuliert war (wie z. B. auch in unserer Urkunde) nicht 
Geldentschädigung bedeuten können, da dann ja Entschädigung 
und Geschuldetes gleichartig wären. Da aber, wo nicht Geld, 
sondern Getreide geschuldet wird, muß wie gesagt eben schon die 
Nennung des hd „Silbers“ in unserer Formel die Geldentschädigung 
bedeuten im Unterschied zu anderen Entschädigungen, die unter 
nl; nb n p> t> „irgendetwas anderes in der Welt“ begriffen sind. 
So kommt man notwendig zu dem Schluß, daß das hl eng mit 
dem Worte hd „Silber“, das ihm stets voranzugehen scheint, zu- 
sammengehört. 

Was bedeutet es dann aber? Da, wo das Silber als Ersatz 
für das geschuldete Getreide genannt ist, könnte man denken, daß 


2) Stellen, wo nach Revillout das Wort h:l stehen soll und wo der Zu- 
sammenhang dafür die Bedeutung „Zinsen“ erfordert, sind: „deine Silberlinge hr’ 


NF-W >, „mit ihren Zinsen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276); „die obigen Silber- 
linge hn’ n:j-w L. S ntj hrj „mit ihren obigen Zinsen“ Marseille (Rev. Chrest. 302; 
vgl. Precis du droit II 1295). Hier liegt aber ohne Zweifel nicht das Wort 7 >! vor, 
sondern ms-t „Zinsen (LUHC6) und zwar an der letzteren Stelle wohl im Sing. (wie 
Urk. ı3, $ 32), an der ersteren im Plural. Das scheinbare I ist, wie die zweite 
Stelle deutlich zeigt, das Determinativ für „Gebären“, das scheinbare A > aber das 
Zeichen für „Kind“, vgl. die Schreibung für das Wort „Kinder“ Ryl. 9, 7, II, wo 
Griff. krd-w liest, aber vielleicht ms-w zu lesen sein dürfte. 


236 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXI. 


hd Il den Marktpreis, dem griech. @g &v dyog& entsprechend, be- 
zeichne. Doch paßt das wieder nicht in den Fällen, wo Geld ge- 
schuldet wird. 

Der Ausdruck findet sich nun aber auch noch in anderem 
Zusammenhang mit dem Silber resp. Gelde verbunden: „ich werde 
dir (als Strafgeld) geben 550 Silberlinge, Kupfer(geld) 24 (Kite) 


auf 2 Kite (Silber) n h>l mc .)“ Rein. 7, 12; „du hast mir ge- 


geben 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n hl (25) 
—= 2 Silberlinge und 9°), '/; "io Iso ‘so /, Kite der Schatzhäuser des 
Ptah = 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n hl! wiederum. 
Wenn ich dich verlasse und dich hasse, werde ich dir geben 
die 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n h:l, die du mir ge- 
geben hast (und) die oben (genannt) sind“ Rev. Trans. Soc. bibl. 
arch. 8, 20, vgl. Griff. Ryl. Il 116 (Ehevertrag aus der Zeit des 
Darius). An diesen Stellen können die Worte n h:l „in h’!“, „als h»l“, 
wie das seiner Zeit (1885) schon Revillout richtig erkannt hatte, 
nur eine Qualitätsbezeichnung des Silbers bezeichnen. Sie ent- 
sprechen, wie Griffith (Ryl. HI 219, note 14) gleichfalls gesehen 
hat, augenscheinlich dem Ausdruck n hd wdh „in ausgegossenem 
Silber“ oder » wdh „ausgegossen“ (Revill. „fondus“), der sich in 
demot. Urkunden der Perser- und Ptolemäerzeit in ähnlicher Weise 
mit denselben Worten „der Schatzhäuser des Ptah“ verbunden 
findet: hd 25 n pr-hd-wn Pthn hd wdh 25 Silberlinge der Schatz- 
häuser des Ptah in ausgegossenem Silber“ Berl. 3110, 5 (Zeit des 
Darius, Ablösung für geliehenes Vieh); hd 5 n nm: dni-w.n pr-hd-w 
Pth wdh „s Silberlinge von den Stücken der Schatzhäuser des Ptah, 
ausgegossen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 274, Zeit des Ptol. Euerg. 1, 
Gelddarlehen; Var. ohne die Worte »n n’ dnd-w „von den Stücken“); 
ebenso in den Eheverträgen Kairo 30607, 4. 30608, 2. 30616b, 2. 
Rev. eg. 2, 92 und dem Ammendienstvertrag Kairo 10262, 2. 3; 
hd wdh (Abkürzung) hd ı5 (resp. 5) n wm duwn m prhdw n 
Pth n wdh „ausgegossenes Silber: ı5 Silberlinge von den Stücken 
der Schatzhäuser des Ptah, ausgegossen“ Ryl. 17, 5 (Geldbuße). 
Für uns wäre unter diesen Texten von besonderem Inter- 
esse die Urkunde Louvre 2429, wenn dort wirklich, wie Revil- 
lout (Chrest. 276) gibt, stände: „nicht soll ich sagen können: ich 


habe dir gegeben y. 5 & hd h>l oder irgendetwas anderes ın der 


XXL] 1 PHiLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 44a—46. 237 


Welt“ Dann würde ja die Identität von hd h’l und hd wdh ge- 
radezu bewiesen sein. Da Revillout das Al aber ohne Deter- 
minativ gibt und in derselben Urkunde nachher zweimal offenbar 
img h’l statt ms „Zinsen“ (unce) las (s. ob. Anm. 2), müssen wir 
mit der Möglichkeit rechnen, daß dieses Wort auch hier zu 
lesen ist. 

Da mit der Angabe „der Schatzhäuser des Ptah“ wahrschein- 
lich der Münzfuß des Geldes bezeichnet sein wird, so werden die 
Ausdrücke Ah’! und wdh nur die Qualität der Münzen selbst be- 
zeichnen können. h:! wird also nicht wie Griffith dachte, „current 
money‘, „taxsilver“, sondern wie das ja auch zu n wdh paßt, „gut 
ausgeprägt“, „unbeschnitten“, „vollwertig‘“ bedeuten, also eine Be- 
zeichnung sein, wie sie dem kopt. z0AokoTcı, z0A0KoTının (Er- 
man, Äg. Ztschr. 18, ı23ff.) zugrunde liegt. Man wird unter diesen 
Umständen keinen Anstand nehmen, das Wort geradezu mit dem 
gleichgeschriebenen, nur anders determinierten Worte A»! „jung“ 
(zaa) zusammenzustellen, und an „neues Geld“, „frische Prägung“ 
denken. Das würde dann dem griech. z«uvodo vouioucros (Pap. 
Eleph. gr. XX, 20) entsprechen. Mit dem Wort hrj Ryl.9, 1,5 
hat unser Wort jedenfalls nichts zu tun. 

b) ’m-w „von ihnen“, d. h. den geliehenen Gegenständen (wie 
ın Z. 19). So mit Sicherheit nach den Paralleltexten zu ergänzen. 
Von den Pachtverträgen hat nur Rein. 5, 24 so. In den Pacht- 
verträgen aus Gebelen fehlt der Zusatz (Urk. 9, 20. Straßb. 9, 15. 
Kairo 30683, ı1); ebenso in dem Darlehen von dort (Ryl. 21, 26); 
desgl. in den Pachtverträgen Rein. ı, 17 (aus Tehne). Rev. eg. 3, 
pl. 3 (zu p. 130, aus Theben). Die Urkunde Rev. eg. 3, pl. 4 (zu 
p. 131) hatte stattdessen einen Ausdruck hnw [...... ] „von 
dem [...... ie 

$ 45. Zur Einführung des Bürgen steht hier dieselbe Form 
wie in den Urkunden ıff., nur in der historischen Orthographie 
iw statt r für das Hilfszeitwort epe- (s. Urk. ı, $ 29) und ohne 
das vermittelnde '%% ‚„stehen“. Es steht also genau wie in der 
Einführungsformel der „adhesion“: iw NN. dd „indem NN.. sagte“. 

& 46. Der Name der Frau, den Revillout ungelesen ließ, 
enthält augenscheinlich den ihres Vaters. Es liegt ohne Zweifel 
die gewöhnliche Namensbildung mit T’-Sr-t-(n-) „die Tochter des“ 
'Zer-) vor, die wir so oft finden, wenn Kinder nach ihrem Vater 


238 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


benannt sind. Von T:-$r-t ist noch der Artikel ‘: und das Femi- 
ninalzeichen am Ende erhalten; die Lücke davor paßt gerade zu 
dem Zeichen für Kind ($r). 

$ 47. Der Name der Mutter wird zu [T>-3r-]t-(n-) Mt „die 
Tochter der Mut“ (Zeruoütı,) zu ergänzen sein, vgl. Ryl. 21, 8. 
Zu t: paßt auch der erhaltene Zeichenrest. 

$ 48. twj (n) Sp-dr-t „ich bin Bürge“; so zu lesen nach 
Urk. 9, 25 (8 87). Ergänzt man das n nicht, so müßte 3p-dr-t 
Verbum sein. Die Bürgschaftserklärung würde dann lauten: „ich 
bürge“, im Gegensatz zu den Erklärungen der Urkunden ıff.,, die 
„ich habe gebürgt“ lauteten. 

& 49. Zwischen 3p-dr.t „Bürge“ und der Nennung der Person, 
für die gebürgt wird, steht eine Zeichengruppe, die nach ihrer 
Form (vgl. die Schreibung in ssw n dj-t „Gebetermin“ Z. 20) und 
ihrer Stellung im Satze wieder nichts anderes sein kann, als der 
Ausdruck n dj-t „zum Geben, der in Urk. ı3 ($ ı5) dem griech. 
eis &atıcıw entspricht und dort und in Urk. 9 (% 88) ebenso wie 
hier vor der Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, steht. 

& 50. Vor dem Namen des P:(na)-im, für den gebürgt wird, 
steht völlig deutlich die Präposition n „in bezug auf‘, dem u- resp. 
uuog der kopt. Bürgschaftsurkunden entsprechend (s. Urk. ı, $ 33b). 

8 5ı. ntj hrj „der oben ist“ hinter dem Namen des Schuldners, 
für den gebürgt wird, wie in Urk. 3, $ ı8 und 12, $ 56. 

8 52. Auch vor den Worten p’ rdb sw 4"), „die 4'/, (Artaben) 
Weizen“ steht wieder deutlich die Präposition » „in bezug auf“, 
die das Kopt. zur Einführung des Gegenstandes der Schuld, für 
die gebürgt wird, gebraucht (s. ob. Urk. ı, $ 33d). Der Schwanz, 
den die Publ. von dem » schräg nach links herablaufen läßt, stach 
schon in der Phot. durch seine matte Erscheinung grell von dem 
tief schwarzen n ab und erwies sich als nicht beabsichtigt. 

853. r dit s „sie zu geben“ (urspr. „um sie zu geben“) ist 
ein Seitenstück zu dem r h „zu stehen“ in Urk. 7, $ ııb und 
entspricht wie jenes augenscheinlich dem r-dj-t ır-f „daß er tut“ 
(urspr. „damit er tue“) Urk. 3, 13 ($ 19) und dem erpegy- der kopt. 
Parallelen (a.a.0.). Daß es sich auf die Leistung des Schuldners 
bezieht, wie der Zusammenhang erwarten läßt, und nicht, wie 
die grammatische Form („um zu“ mit dem Infinitiv) erwarten 
ließe, auf den Bürgen, zeigt der nachher folgende Satz: „wenn er 


XXX] I. PuitLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 46—57. 239 


sie nicht gibt, so gebe ich sie“ (Partsch). Überdies ist die 
Leistung des Bürgen ja auch schon vorher durch den Ausdruck 
ip dr-t n dj-t „Bürge zum Geben“ (£yyvog eig Zarıcıv) ausgedrückt 
worden. — Für die Stellung dieses r dj-ts „sie zu geben“ hinter 
dem vorher genannten Schuldgegenstand, den das Pronomen s auf- 
nimmt, vgl. die Urk. ı, $ 37a a.E. zitierte Stelle Berl. 3100, ı5. 

a) Zum Gebrauch des Pronomen s, eig. „es“, statt st „sie“, 
wie in Z. 27 steht, vgl. Eleph. 5, 5. 13 (ebenfalls bei dy-t, aber 
sogar von Personen gebraucht). 

854. r njw sww n dj-t nd hr „zu (resp. bis zu) ihren 
Gebeterminen, die oben sind“, also derselbe Ausdruck, den der 
Schuldner gebrauchte in Z. 20 (s. $ 36). 

a) Der Possessivausdruck 3. plur. bezieht sich hier nicht, wie 
es sonst bei solchen Ausdrücken mit genitivischem Infinitiv üb- 
lich ist, auf das logische Subjekt des Infinitivs (vgl. p’j-t ssw n 
w:h-f „dein Termin des ihn Wünschens“ Kairo 30607, 4. 30608 a. E.), 
also den Schuldner, sondern auf das Objekt des Infinitivs, die Ar- 
taben und Silberlinge. Ebenso bei demselben Ausdruck ssw n dy-t 
„Gebetermin“ auch sonst, z.B. Urk. 14, 23. Eleph. 2,9 (Anhang zu 
Urk. 13). Rev. eg. 3 pl. 6 (zu p. 25). Dieser Ausdruck ssw n dj-t 
erweist sich dadurch als eine feste, zu einem Worte verwachsene 
Verbindung. 

& 55. Das Wort md „Wort“ wird von unserem Schreiber stark 
kursiv geschrieben, so daß es fast wie zwei nebeneinanderstehende 
senkrechte Striche, die unten ligiert sind, erscheint. 

8 56. dw-f tm dj-t st „wenn er sie nicht gibt“, die gewöhn- 
liche Form des negierten Konditionalis, s. ob. Urk. ı, $ 34. 

a) Das Zeichen für dj-t „geben“, das oben in Z. 20 nur in 
Ligaturen vorkam, sieht hier fast wie der Artikel »’ aus. Ebenso 
Ryl. ıoB, 3. 16, 9; Kairo 30677, 4, wo fast wörtlich so wie bei 
uns dw-n tm dj-t st „wenn wir sie nicht geben“ steht. 

b) Zum Gebrauch von st für die 3. plur. beim Infinitiv dj-t 
s. Griff. Ryl. DI 390. 403. 

& 57. Der Konditionalsatz dw-f tm dj-t st „wenn er sie nicht 
gibt“ erfordert als Nachsatz notwendig „so werde ich sie geben“; 
das sollte nach dem Sprachgebrauch lauten: mtw-j dj-t st. Davon 
ist denn auch mtw deutlich in Resten zu sehen und st ist voll- 
ständig erhalten da Der Raum zwischen dem Zeichenrest, der 


240 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXN. 


demnach als Kopf von dj-t „geben‘‘ anzusehen ist, und den Resten 
von mtw ist, so klein, daß vermutlich nur miw statt miw-j da- 
gestanden haben wird, mit Auslassung des Suffixes ı. sing. j wie 
ob. $ 43b. 

$ 58. Für die zerstörte Stelle hinter mtıw(-j) dj-t st „so werde 
ich sie geben“ ist, da am Ende der Zeile offenbar [s]|sw-hrw ntj hrj 
„Tagestermin, der oben ist“ (durch Raummangel seltsam verkürzt) 
steht, nach Zusammenhang und Raumverhältnissen nur die Er- 
gänzung r p° „zum“ resp. „bis zum“ möglich. 

Mit diesem Tagestermin kann hier im Gegensatz zu 2. 23 
(s. $43a) nur der Nachfristtermin gemeint sein, bis zu dem der 
Schuldner, falls er die „Gebetermine‘“ versäumt hatte, die Schuld 
mit dem Strafgeld zu zahlen hatte. .Ein Widerspruch scheint dabei 
wieder darin zu liegen, daß diese Frist oben in Z. 22 nur durch 
einen Monat, keinen Tag, bezeichnet war ($ 41). Dieser schein- 
bare Widerspruch fällt indes fort, sobald man das Wort r richtig 
mit „bis zu‘ übersetzt. „Bis zu dem Tagestermin, der oben ist“, 
ist alsdann „bis zum 3osten Tage des Monats“. 

8 59. (w-t m-s: [p’ s] 2 „du bist hinter den 2 Personen“. Nur 
so kann nach den Raumverhältnissen dagestanden haben. Für das 
Suffix n „uns“, das man hinter m-s’, vor p: s 2 erwarten sollte, 
ist kein Platz da. Bemerkenswert ist, daB der Schreiber hier und 
ebenso in Z. 29 im präsentischen Aussagesatze das /w-t anders 
schreibt, als im Bedingungssatz und im Futurum III, wo er dw. r-t 
schreibt. Derselbe Unterschied ist ja aber auch vor nominalem 
Subjekt zu beachten (s. den folgenden 8). 

8. 60. dw-ir p> hp |n] p® sh ntj hij (r) hpr r-d>d>-n hn’ nYj-n 
hrd-t-w „das Recht der Schrift, die oben ist, wird sein auf uns 
und unseren Kindern“. Diese Formel, der sonst fast überall die 
ob. Urk. 4, $ 41 besprochene Vermögenshaftungsklausel folgt'), findet 
sich ebenso in allen Schuldurkunden thebanischer Herkunft, soweit 
sie Getreideschulden betreffen, jedoch mit der ı. Person sing. statt 
der ı. plur,, weil dort überall nur ein Schuldner (ohne Bürgen) 
redet: Berl. 3102, 21. 3103, 14. Rev. eg. 3, pl. 3. 4. 7. (zu p. 130. 
131. 137 note). Louvre 2436 (Rev. Chrest. 119). Die Urkunden, 

ı) Ausnahme außer unserem Texte nur: Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 131). — In 


Kairo 30604, 9 geht die Vermögenshaftungsklausel voran statt zu folgen. Diese 
Urkunde ist anderer Herkunft, als die anderen, s. ob. im Text. 


xXxXI., 1. PuiLoLoc. Teis. 1. KoMMENTAR. ÜRK. IO. $ 57—:60C. 241 


die Gelddarlehen betreffen, haben statt der Worte „der Schrift, 
die oben ist“: n» hd-w nj hrj hun t’j-w ms-t „der Silberlinge, die 
oben sind, und ihrer Zinsen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276). 
Marseille (ib. 302). Außerhalb Thebens scheint sich die Formel 
„das Recht der Schrift, die oben ist, wird auf mir sein“ nur noch 
einmal zu finden in einem Ammendienstvertrag aus Tebtynis, 
natürlich ohne den Zusatz „und meinen Kindern“ (Kairo 30604, 9). 
In den Urkunden aus Tehne (Pap. Reinach), Memphis (Rev., Precis 
du droit ll ızoıfl.) und Gebelen (Ryl. 21), in denen man die 
Formel erwarten könnte, fehlt sie. 

a) Man pflegt den Satz dw-ir (epe) p’ hp hpr allgemein prä- 
sentisch aufzufassen (so Spieg. zu Kairo 30604 und Revillout 
passim). Das ist jedoch’ nicht richtig. „Das Recht ist auf mir“ 
würde heißen: dv »> hp r-d>d>;, indem das Hilfsverbum dw oder r 
geschrieben wäre und das hpr fehlte. dw-ir (oder d.ir?), wie alle 
Texte in unserer Formel schreiben, ist die charakteristische Schrei- 
bung für das Hilfsverbum des Futurums Ul vor nominalem Sub- 
jekt (epe), s. ob. Urk. 9, $ 49a. Zum Überfluß findet sich denn 
auch in unserer Formel einmal das r vor hpr, das sonst, wie e8 
bei dem Fut. III die Regel ist, unbezeichnet bleibt, ausgeschrieben 
(Berl. 3103, 14). Das Futurum III von hpr (swne) ist im Demot. 
ebenso wie im Kopt. der gewöhnliche Ausdruck für „ich werde 
sein“, vgl. wir s-hm-t T’j-sm’-b-wj r hpr m-s> T»(Ta)-stj „die Frau 
Tisemtheus wird sein hinter Ta-satis“ (in bezug auf die Urkunden, 
die sie zu erhalten hat) Pap. Eleph. ı2, 7, in. derselben Redensart 
„sein hinter jemandem“, die uns ob. $ 59 im Präsens vorlag. Ein 
solches Futurum III, das man mit „soll“ übersetzen kann, paßt in 
der Tat auch allein in den Zusammenbau in dem unsere Formel 
steht (8. u.). 

b) Das Wort sh „Schrift“, die gewöhnliche demot. Bezeichnung 
für Urkunde, ist an einigen Parallelstellen noch ausdrücklich mit 
dem Determinativ für Schriftstücke (Band und Strich) determiniert 
(Louvre 2436 bei Rev. Chrest. 119. Berl. 3103, 14). 

c) Statt r-d’d> (kopt. exw=), das eigentlich „auf den Kopf 
von“ — „auf“ mit Akkusativ ‚bedeutet, sollte man nach einem 
Verbum wie „sein“ eher hr-d:d: „auf dem Kopfe von“ = „auf“ 
mit Dativ (axw-) erwarten. So soll nach Revillout in der 
Tat ein Text vereinzelt bieten (Rev. eg. 3, Ps 3 zu p- u Da 


&bhandl. d. K.3 Qesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl XXXIl 


242  SETHE-PartscH, DEuoTr. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxN. 


hier aber in Revillouts Lesung das hpr fehlt, das doch durch 
das vor p: hp stehende dw-ir notwendig gefordert wird, so liegt 
der Verdacht mehr als nahe, daß das angebliche, völlig vereinzelt 
dastehende $ hr von Revillout eben aus diesem _b hpr ver- 
lesen ist und daß also auch hier Apr (r-)d>d> steht. Der Gebrauch 
von r-d:d: in unserer Formel könnte sich aus der Grundbedeutung 
von Apr „werden“, „geschehen“ erklären; denn der Satz bedeutet 
eig. „das Recht wird auf mich kommen (und danach auf mir sein)“. 
Indes findet sich r-d>d> (resp. dd’ ohne r geschrieben) auch sonst 
im Demot. nicht selten nach Verben des Zustandes, wie „sein“, 
wo man theoretisch hr-d’d> erwarten würde, z.B. Kairo 30604, 12: 
„alles, was man dich zahlen lassen wird, ist auf mir“; vgl. ferner 
Urk. 15, 6 ($ ı8). Ebenso im Kopt., s. Stern, Kopt. Gramm. $ 538. 
Für das Schwanken des Sprachgebrauchs in dieser Hinsicht ist 
lehrreich Uie Wiedergabe des unserer Formel verwandten Ge- 
dankens ro aiua adrov Ep Nuag zul ra rexve Nuov Matth. 27, 25 
in den verschiedenen kopt. Dialekten: sah. neg-cnog axwn uN- 
NeN-Hpe, „sein Blut ist auf uns(erm Haupte) und (dem von) 
unseren Kindern“, boh. megy-cnoy e2pHI 8XWN NEU-8XEN-NEN-IHPI 
„sein Blut ist herauf auf uns(er Haupt) und auf (das Haupt) 
unsere(r) Kinder“. Ein grammatisch noch ähnlicheres Seitenstück 
zu unserem Satze bildet das ney-kpua na-swne 2ıxwn „sein Ur- 
teil wird (d.i. soll) auf uns sein“ im kopt. Anhang Nr. 35. 

d) Die ganze Formel, die die Verantwortlichkeit des Schuldners, 
resp. bei uns des Schuldners und des Bürgen, und seiner Rechts- 
nachfolger ausspricht, gehört, ebenso wie die ihr folgende Haftungs- 
klausel (anderwärts die Vermögenshaftungsklausel) eng mit dem 
abhängigen Satze zusammen, der auf diese folgt (r-dj-t ir-f „daß 
er tue“), und erhält erst in diesem Satze ihren Schluß. 

$ 61. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl ge- 
lassen wird, ob er sich an den Schuldner oder an den Bürgen 
halten wolle (s. ob. Urk. ı, 88 37. 38), hier mit dem Adjektiv mr-G 
(uepır) für „den Beliebten“ (s. Urk. 4, $ 43c). 

8 62. Der Gegenstand resp. der Zweck der Haftung ist hier 
durch einen Satz mit r-dj-t „daß“, „damit“ ausgedrückt (8. ob. 
Urk. ı, $ 37a). Hinter diesem Ausdruck sieht man deutlich das 
Zeichen für / „tun“, unten abgeschlossen durch einen dicken, von 
links nach rechts laufenden Querstrich, der mit dem 7 „nehmen“ 


XXX. I]. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. 8 60C—63d. 243 


von Z. 30 zusammengelaufen ist. Es ist das eine häufige Ligatur 
für dr-f (Griff. Ryl. III 330. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 32, ıa). Es 
steht also da r-dj-t ir-f „daß er tue“. Das Pronomen „er“ bezieht sich 
dabei natürlich auf p>j-t mr-tj „dein Beliebter“ (ebenso in Urk. 14). 

b) Am Ende, der Zeile folgt dann nach einer kleinen Lücke 
md nb nt; hrj „alle Worte, die oben sind“, wieder mit sehr kursiver 
Schreibung von md, das aber unverkennbar ist. Davor ist, hinter 
ir-f, nach den Paralleltexten r-h „gemäß“ zu erwarten und es hat, 
wie das deutliche r und der erhaltene Kopf des h zeigen, in der 
Tat so dagestanden. Der Dativ des Gläubigers (n-t „dir“), 
ihn manche Texte davor noch einschieben (Kairo 30690, 4. He 
3102, 22), steht also nicht da. 

8 63. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl gelassen 
wird, an wen er sich halten will, ist hier, wie in Urk. 14, 30/1, 
durch einen zweiten Satz erweitert, der dem Gläubiger ausdrück- 
lich auch die Möglichkeit offen halten soll, sich an beide Teile, 
Schuldner und Bürgen, zugleich zu halten. 

a) sw-ir-t (epe) mr „wenn du beliebst“, oder „willst“ ist die- 
selbe Form des Konditionalis, die wir in (w-f im dy-t „wenn er 
nicht gibt“ antrafen. dw-ir-t ist eine lautliche Schreibung für epe, 
die durchaus der vor nominalem Subjekt beim Fut. III üblichen 
Schreibung iw-er- (s. ob. $ 60a) entspricht. Sie steht ebenso bei 
der 2. fem. sing. dieses letzteren Tempus (vgl. die Beispiele in 
Urk. 5, $ ıob) und so auch hier im Nachsatze, der eben dieses 
Tempus Fut. III enthält, bemerkenswerterweise aber nicht in dem 
vorhergehenden Satze dw-t m-s>-n „du bist hinter uns“ mit Drasen: 
tischer Bedeutung (s. ob: $ 59). 

b) Der Infinitiv hpr vertritt hier und im Nachsatze wieder 
den Infinitiv des Verbums „sein“, das in der präsentischen Fassung 
unserer Klausel wie üblich als Kopula „ist“ nicht zum Ausdruck 
kommt; vgl. die oben $ 60a angeführte genaue Parallele aus 
Eleph. 12. 

c) Hinter hpr „sein“ sind natürlich die Worte „hinter uns 
den 2 Personen“ in Gedanken zu wiederholen. Wir haben sie im 
Deutschen durch ein eingeschobenes „es“ oder „so“ zu ersetzen. 

d) Zum Schluß des futurischen Nachsatzes dwr-t (r) Ipr „du 
wirst sein“ vermißt man bei uns noch das 'n „wiederum“, „auch“, 
das Urk. 14, 31 an der entsprechenden Stelle engen? bietet. 


ı6,* 


244 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


8 64. Die beiden Schlußsätze der Vollstreckungsklausel, die 
die Ermächtigung des rd „Vertreters“ des Gläubigers anerkennen 
und das Versprechen abgeben, seinen Forderungen zu entsprechen. 
finden sich in fast allen thebanischen Schuldurkunden in derselben 
Fassung, in der wir sie oben in den Kairiner Pachturkunden aus 
dem Faijum antrafen (s. ob. Urk. 3, $ 21. 22), Berl. 3103, 16,17. . 
Rev. eg. 3, pl.4 (zu p. ı31). pl.8 (zu p. 138). Marseille (Rev. 
Chrest. 302). Louvre 2429 (Rev. Chrest. 277). Mit Auslassung von 
n-rn md nb nt) hrj „im Namen aller obigen Worte“ findet sich 
die Formel auch Ryl. 21, 29'/31 (aus Gebelön, das ja zum selben 
Gau gehörte wie Theben). 

a) Hier hat der Schreiber versehentlich das Suffix ı. sing, 
das er in seinem Formular fand, stehen lassen, ohne es in die 
I. plur. zu ändern. 

& 65. In den adverbiellen Ausdrücken, die am Schluß des 
zweiten Satzes „und wir tun auf sein Geheiß‘“ stehen, weichen auch 
die thebanischen Urkunden voneinander ab. Sie haben: n ssw nb 
(n-\utj sh nb „zu jeder Zeit, ohne jeden Schlag“, also genau wie 
bei uns, Berl. 3103, 17; n ssw nb n hir (n-\wtj mn (n-) det) sh nb 
„zu jeder Zeit, mit Notwendigkeit, ohne Verharren, ohne jeden 
Schlag“ Rev. eg. 3, pl. 8 (zu p. 138); desgl. ohne n ssw nb „zu 
jeder Zeit“ Ryl. 21, 31; nur n htr (n-\actj mn „mit Notwendigkeit, 
ohne Verharren“ Marseille (Rev. Chrest. 302); nur (n-)autj sh nb 
„ohne jeden Schlag“ Rev. g. 3, pl.4 (zu p. ız1). Louvre 2429 
(?Rev. Chrest. 277). 

Über n htr (n-J\wtj mn „mit Notwendigkeit ohne Verharren“ 
8. Urk. ı, $ 28. 

Der Ausdruck (n-)iwtj sh nb „ohne jeden Schlag“ wird von 
Griffith (Ryl. III 127/8. 257, Nr. 12) wörtlich und ganz körper- 
lich genommen: „ohne Bastonnade“, und so gedeutet, daß damit 
versprochen werde, zu leisten, ohne die Anwendung obrigkeitlicher 
Zwangsmaßregeln nötig zu machen. Daß dies kaum der Sinn des 
Ausdrucks sein kann, und daß dieser sich vielmehr irgendwie auf 
die Gedanken des Redenden beziehen muß (wie das schon Spieg. 
richtig fühlte, als er den Ausdruck „ohne Sträuben“ oder „ohne 
jeden Hinterhalt“ übersetzte), das scheinen Beispiele wie das fol- 
gende zu zeigen: „ich habe seinen Wert in Silber empfangen, voll- 
zählig, ohne jeden Rest; mein ‚Herz ist dadurch zufriedengestellt, 


u. 
—-+ u. 
- 


XXL] 1. PnıLouog. Teın. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. 864—66d. 245 


ohne jeden Schlag“ Straßb. Wiss. Ges. 15. 20 (Rec. de trav. 35). 
Kairo 30704, ı2 (zur Übersetzung s. u. Urk. 12, $ ı2). Auch wo 
jemand in einer Abstandserklärung sagt, er sei entfernt (nicht 
etwa: entferne sich) von seinem Partner in bezug auf etwas „ohne 
jeden Schlag“ (Rev. Chrest. 374; vgl. ib. 245. 311), paßt „ohne 
Zwang“ offenbar nicht. An der zuerst zitierten Stelle ist aber 
auch „ohne Sträuben“ ausgeschlossen. Nur „ohne jeden Vorbehalt“, 
„ohne jeden Hintergedanken“, „ohne jede Arglist“ paßt dort. — 
Für die nichtkörperliche Bedeutung von sh ist bemerkenswert 
Berl. 537 (Pap. aus Elephantine, dessen Kenntnis ich Spiegel- 
berg verdanke), wo dd sh „ein sh sagen gegen jemand“ etwas 
wie „jemanden verleumden“ bedeuten muß und das Wort sh jeden- 
falls eine schlechte Äußerung des Mundes oder Geistes bezeichnet, 
wie das kopt. cww „schmähen“ vpoiLer, E&ovdtereiv. — [In dem 
Scheidebrief Rev. &g. ı, pl. 5 (zu p. 119) kommt ein Verbum sh, 
das genau ebenso geschrieben ist, vor: „ich trete dir die und die 
Leute ab, dein sind sie, diese Leute, nicht werde ich einen von 
ihnen sk machen können, nicht werde ich einen von ihnen aus 
deinen Orten holen können vom heutigen Tage an hinauf“.] 

8 66. Die oben Urk. 9, $ 95 besprochene Formel der Urkunden- 
schreiber. Ä 
a) Derselbe Schreiber, dessen „Vertreter“ (rd) die Urkunde 
Berlin 3103 (Z. 17) geschrieben hat, die fast überall mit unserem 
Texte zusammenging. | 

b) Ebenso Berlin 3103, 18. 

c) Statt dieser Aufzählung der in Theben als #sol. obrvaoı 


verehrten Ptolemäer hat Berl. 3103, ı8 die Formel: irm n» ntr-w 
set; hip irm-f „und der Götter, die mit ihm (dem Amonrasonther) 
ruhen“, die aus den demotischen Eidesurkunden bekannt ist 
(8. Urk. 15, $& ır). 


d) (n) 2° 5 sw „von den 5 Phylen“ (s. ob. Urk. 9, $ 95d); das 
» wie so oft unbezeichnet. 


Bun nn — ine 


246 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


Urk. 1. 
Pap. 6ardiner. 


Eine Schuldverschreibung, der eine Bürgschaftserklärung an- 
gehängt war, scheint auch die oben Urk. 6, $ 26 erwähnte Ur- 
kunde der späteren Ptolemäerzeit aus Gebelön im Besitze von 
A. H. Gardiner gewesen zu sein. Leider ist die Urkunde, die 
ein Korndarlehen betraf, sehr stark zerstört. 

Von der Bürgschaftserklärung sind nur noch die ersten Worte 
der Einleitung erhalten: dw s-hm-t s'nh T:-dnı-t Dhutj ..... „Die 
Alimentationsfrau T-toe-n-dhowt .... [sagt]. Da die erhaltenen 
Worte der nächsten Zeile bereits zu der Unterschrift des Schreibers 
gehören, so kann die Erklärung der Garantie nur kurz gewesen sein. 


= ‘ 


Urk. 12. 
Pap. Hauswaldt 18. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 27—37.) 


Kaufpfandvertrag aus den Jahren 212/211 v. Chr. 
aus dem Gaue von Edfu. 
a) Kaufgeldquittung. b) Zession. 
Veröffentlicht von Spiegelberg, Die demot. Pap. Haus- 
waldt Taf. 23, behandelt ebenda S. s6fl. Die Liebenswürdigkeit 
des Herausgebers, der uns auf die wichtigen Stücke hinwies und 
die Benutzung seines Manuskriptes und der Photographien, die 
seiner Tafel zugrunde liegen, gestattete, war es zu danken, daß 
wir die Urkunden noch vor ihrer Veröffentlichung in den Kreis 
unserer Untersuchung ziehen konnten. Es sei ihm dafür auch an 
dieser Stelle noch ausdrücklich unser Dank ausgesprochen. — Später 
war es uns durch das Entgegenkommen der Generalverwaltung der 
Königl. Museen und des Hermm Prof. Dr. Schubart möglich, auch 
das Original selbst in Göttingen zu benutzen. 


Verhältnis der beiden Urkunden. 


Die Urkunde b, die nach der Angabe in 2.4 ein Jahr später 
errichtet worden sein soll als a, steht gleichwohl unmittelbar links 


XXL) I. PHILOLOGISCHER TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. II—I12. 247 


neben (also hinter) dieser Urkunde auf einem ad hoc freigelassenen 
Stück desselben Papyrusblattes, ganz wie die Zessionen der ge- 
wöhnlichen Kaufverträge. Sie ist von anderer Hand geschrieben 
als a; dies zeigt paläographisch ein Vergleich der Schriftformen 
in den Worten nb „irgendein“, kj „andere“, >h „Acker“, t: „Welt“, 
# „Gau“, orthographisch ein Vergleich der Schreibungen von hsb 
„Markt“, n ms n Kmj „in Ägypten geboren“ und der genitivischen 
Ausdrücke m:“ n :h „Ackerstelle“, bk n Hr-bhit „Sklave des Horos 
von "Edfu“, nb n »> t> irgendein .... in der Welt“, die in a mit 
Bezeichnung des n, in b ohne dieses geschrieben sind. Die Unter- 
schriften der Schreiber beider Urkunden bestätigen das denn auch. 
Während a von dem in den Urkunden Hauswaldt 5 und ı2 (aus 
den Jahren 2 und 3 des Philopator) als Notar auftretenden P-hib 
unterzeichnet ist, ist b von dessen Bruder 7°j-im-w unterschrieben, 
der die Urkunden Hauswaldt 6 und 25 (aus den Jahren 3 und 7 
desselben Königs) geschrieben hat. 


Erhaltung. 


Während die Zession (b) bis auf einige kleinere Lücken in 
den beiden letzten Zeilen gut erhalten ist, fehlt der Kaufgeld- 
quittung (a) nicht nur der Anfang (ce), sondern die rechte Hälfte 
des erhaltenen Stückes weist auch noch 4 andere, den Papyrus 
in ganzer Höhe unterbrechende Lücken (ß -— e) auf, von denen , y, Ö 
in 2. ı kürzer sind als in den andern Zeilen, da in Z. ı mehr 
erhalten ist. Zum Glück läßt sich der Umfang dieser 5 Lücken, 
wie sie in Z. 2ff. klaffen, nach der Urkunde b annähernd bestimmen. 
Danach enthielt: 


; die Lücke «a Raum für ca. ı5 cm des b-Textes 
2 „ ß „ „ „ 5—5', „ „ „ 
. „ Y " u > 4,—5 „ „” „ 
BR „ ö ” „ „ 4—4', „ „ „ 
“ Fa de ae Bee 


Die Lücken lassen sich größtenteils sicher ergänzen mit Hilfe 
der andern Papyri desselben Fundes, die uns das am Orte. ihrer 
Entstehung übliche eigentümliche Schema für Kaufurkunden gut 
kennen lehren, s. das darüber handelnde Kapitel in SEIeBe nee: 
Ausgabe. 


248 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


a) Kaufgeldquittung. 
Umschrift. " 
ı [h'-t-sp 10 dd 2 pr!‘ n Pr-: Ptlwmjs s: Pthomj)s irm Br[n]jg 
m: nir-w Gahlse] (tw Pjtntrus s> Pirf a ] n wb :lgent)ris 


ö D e 
irm) n: ntr-w sn-w nm» nir-w mn[h-w m ntr-w) mr-Af-t-w dw 


gg?) (ra) Thwgjnts PP) dn» (nm) nb m-b>h ’rgjn E: mr-m 


[7 4 


2. [iw ....... RER nwbnp' tin Nwtn Ptlwmjs] n]h- 
a 
dt irm n» nir-w m[r-Uf-t-w) 
ß 
dd? [s-hm-t| Rnp-t-nfr-t b’(ra) Hr Imw-t-s] Nhm-|s-ıs n?* Wilnn 


ö N N 
n’’ ms [n Kmj’ n]trnjkws s :n[irstjt]s®" mw-t-f T:(Ta)-n’-nht-t-s 


wn mtw-k(ntar)‘ [hd] 10 7 (= irj-n) stir so r (=irj-n) hd ı0 
"n kd 24 (r) kd 2° d.ir-n-j' dw-w ms® r-hr-j(epon)' tn(?) kd 
„(r) kd 2’ r (=-irj-n) kd 2', 


3. ((n) p’ bl p’j-w hw'* mtw-w ir hd ı5 kd 2‘), dd’ ms-t’” mtwg 
a 3 
dj-t n-k n’j-k] ha-w ntj hr r-hn (r)"* hr-t-sp [11 dbd ı pr rg" ° 
B 
ww tm dj-t st n-k®] ınh-k-t" tw-k(= dj-k) mil; "ij" np had 
a 


y d d 
n sun” n] n’j-j ’h-wntj v m[ (ua) n.h 5" ntj (n)"* b) sh(t 


> kj n Prj-3-nwnhj-{s” nn) "wila)w rj" n p> 13 Db. 


p’jw wn“ 

w >h Im-w n»j-f in-w 
rs p >»hn P:’(na)-t-wj > Hr > P:(na)-8' 
mhtj p: >hn P:(na)-# s P’(na)-iwiw 


4. [ebtj p> jr )" 
[imntj t: hsb]'" 


L 


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| 


‚ SI) I. PnıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 249 


a) Kaufgeldquittung. 
Übersetzung. 


ı. Jahr 10 Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir') des Königs 


» 


Piolemaios, Sohnes des Ptolemaiv]s und der Berenike, der 
[wohltätigen] Götter, als Peithandros, der Sohn des Peir [....], 
Priester des Alexandros [und] der Götter der Brüder, der 
wohltätigen Götter, [der] vaterliebenden [Götter] war, als Aga- 
thoklfeia], Tochter des Theogenetos, den Goldkorb trug vor 
Arsinoe, der Bruderliebenden, 

als ...... ‚ Sohn des ..... ‚ Priester im Gaue von Theben 
war dem Ptolemaios, dem] ewig [lebenden] und den [vater]- 
liebenden Göttern. 

Es sagte? [die Frau] Renp-nofre, Tochter des Hur (Horos), 
{ihre Mutter ist Namesesis, zu dem in Ägypten] geborenen 
Griechen?’ [An]dronikos, Sohn des Androflsti]s, seine au 
ist Ta-nenchutes (Tanechutis): 

„Du hast! ro Silberlinge, macht 50 Statere, macht 10 Silber- 
linge wiederum, (in Kupfer zum Kurse von) 24 Kite auf 2 Kite 
(Silber)’ von mir zu fordern‘, indem sie zu meinen Lasten’ 
(Zins) tragen® je ‘/, Kite (Kupfer) auf 2 Kite (Silber), macht 
2, Kite Silber 


3. [außer ihrem Mehr’*. Und sie werden machen ı5 Silberlinge 


4. 


2), Kite Silber an Kapital und Zinsen”. Und ich werde 
dir deine Silberling]e, die oben sind, (wieder)geben bis zum '"* 
Jahre [11 Monat Mechir, Tag 30'°”°. Wenn ich sie dir nicht 
gebe], so hast du mich vollbezahlt, so hast du [mein Herz] 
zufriedengestellt”” [durch das Silber des Wertes]'" meiner 
Äcker, die [5 Acker]stellen“ machen, -[(und) die sind in'’* der] 
Feldmark ''® des Hochfeldes von Pi-chmotnefente-öse]'° [in 
den] südlichen Orten'* des Gaues von Edfu. 
Ihre Spezifikation ist: 

ı. ein Acker von ihnen, seine Nachbarn sind: 

südlich: der Acker des Pa-t’:wj (Patus), Sohnes des Hör 

(Horos), Sohnes des Pa-50, 

nördlich: der Acker des Pa-8$ö, Sohnes des Pa-iwiw, 

(östlich: der große Strom,]" 

[westlich: der Markt;]'’ 


250 SETHE-PARTSCH, DEMOT. ‚BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI 

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6. Imtj-w im-f?" mtw-k (nor) st® n’j-k ’h-wntj hrj nl) ir mw 


908 


(ua) n >h 5]? mn mtr; (nTaı) hp up mnja nb n p tb 


XKKIT.] I. PuıLoLog. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 251 


2. [der andere Acker, seinesgleichen(?)”, seine Nachbarn sind] 
[südlich: der Acker des Pa-t-wj (Patus), Sohnes des] Hör 
 (Horos), Sohnes des Pa-$ö, 
nördlich: [der Acker des Pa-t:wj (Patus), Sohnes des 
Pa-wiw,] 
[östlich: der] große Strom, 
westlich: der Markt; 


3. [der andere Acker, seinesgleichen (?), seine] Nachbarn sind: 
südlich: der Acker [des Pa-t:.wj (Patus), Sohnes des Hör 
(Horos), Sohnes des Pa-3ö], 
nördlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des 
[Pa-wiw,) | 
[östlich: der] große Strom, 
westlich: der Markt;”" 


4. [der] andere Acker, seinesgleichen (?), seine Nachbarn sind: 
südlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Pa-dwiw, 
nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bus, 
östlich: der Markt, 


5. (westlich: der Acker des Pa-3u, Sohnes des Hör (Horos), 
Sohnes des P-$e-n-nesöw,""] 

5. [der andere Acker, seinesgleichen (?), seine Nachbarn sind:] 

[südlich: der Acker des Pa]-bu (Pabus), Sohnes des Pa-dwiw, 

nörd[lich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bu 


(Pabüs),] = 
[öst]lich: das Schilf [der ..... ® und der Weg] 


westlich: der Acker des Pa-[$o, Sohnes des Hör (Horos), 
Sohnes des P-Se-n-nesöw], und seiner Brüder. 


Gesamtheit“® der Nach[barn der Äcker,] die oben sind, welche 
5 Ackerstellen machen. Ich habe [sie] weggegeben an dich 
gegen Geldbezahlung*. Du hast mir ihren Wert in Silber 
(d.i. Geld)” gegeben. Ich habe ihn aus deiner Hand Einplangen; 
voll, ohne Rest. Mein Herz 


6. [ist befriedigt durch ihn”. Dein sind sie”, deine Äcker, die 
oben sind, die 5 Ackerstellen machen. Ich habe] nicht Recht, 
Urteil (oder) irgend eine (andere) Sache (resp. Rede) in der Welt’”* 


282 


SETHE-ParTscH, DEmoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RXXI. 


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[P:(na)-E-wj s P:(na)-tw mw-t-f T:(va)-rhw®] r (= irj-n) h(?) 
2.1” dd” tw[-n (n) Spl-Ar-t n” s-hm-t Rnp-t-nfr-t t:(Ta) 
Hr ntj hrj”® r-dj-t ür-s” n-k r-h md nb ntj hej dw-s tm Ir®* 


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. [r-h-t-w on (7) br r-h-t-w 8b y htr (n-)hot mn (n-\wtj sh bb. 


mtvn" u nk p pn mw >hwntb hrj] n ssw nb n hitr (n-) &wtj 
mn (n-)iwtii sh) nd“ sh P»-hb s [.P:-bI-fj*]- 


NSKI] 1. PnıLoLoc. Trin. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 12. 253 


von dir zu fordern [in ihrem Namen” vom heutigen Tage an 
hinauf].” Nicht wird* [irgend ein] Mensch [in der Welt die Ver- 
fügung haben können] über sie®”* außer dir.” Jedermann in der 
Welt, der® zu dir [kommen wird] ihretwegen, um sie von dir** 
zu nehmen **, (oder) um (etwas) von ihnen” von dir” zu neh- 
men °*, sagend:*° „„nicht dein sind sie““,#**in meinem Namen” 
(oder) im Namen irgend eines (andern) Menschen in der Welt”, 
(sowie) auch ich selbst””*, den werde ich sich entfernen lassen 

7. [von dir in bezug auf sie." Und ich werde dir rein sein 
lassen ®* die Äcker, welche oben sind”, von jeder Schrift, 
jedem Titel’ (und) jeder (andern) Sache (resp. Rede) in der 
Welt”° zu (resp. aus) jeder Zeit.*“] Jede Schrift, die man 
[über sie]®’’ gemacht hat’’*, [jede Schrift, die ich über sie 
gemacht habe”, jede Schrift, die man mir] über sie [gemacht 
hat], jede Schrift, [in] deren [Namen ich im Recht bin in 
bezug auf sie”, dein sind sie.] Dein sind ihre Schriften (und) 
ihre Titel” [Dein sind ihre] alten Papyri und ihre [neuen 
Papyri“ an] allen Orten, wo sie sind.” Dein sind sie [und 
ihr) Recht.” Dein ist, in bezug auf was ich im’ Recht bin 
in ihrem (der Urkunden) Namen.” Der Eid (oder) das auf 
den Füßen stehen (d. i. der Beweis)“, den man geben wird 

8. [hinter dich (oder) hinter mich‘ in dem Hause des Richtens‘**, 
daß du ihn leistest (oder) daß ich ihn leiste“”, wegen des 
Rechtes] *® aller [Worte], die oben sind“, den [werde ich 
leisten“, ohne“ * (über) irgend einen Titel] (oder) irgend eine 
(andere) Sache (resp. Rede) in der Welt“° mit dir [zu reden].““ 
(Die® Frau Thebais, Tochter des] Pa-3ö, ihre Mutter ist 
Repp-[nofre’‘, und der Hirt‘®*, Sklave] des Horos von Edfu’* 
[Pa-t:.0j (Patus), Sohn des Pa-tıw(? Pates), seine Mutter ist Ta- 
rkhw°”), macht (zusammen) 2 Leiber(?), aber sagen“: „[wir] sind 
Hand[nehmer]* in bezug auf” die Frau Renp-nofre, Tochter 
des Hör (Horos), welche oben ist’®, daß sie dir tut?” gemäß 
allen Worten, die oben sind. Wenn sie nicht tut* 

9. [gemäß ihnen, so werden wir tun gemäß ihnen‘® mit Not- 
wendigkeit, ohne Verharren, ohne irgend einen Schlag.””® Und 
wir® tun dir das Recht der Äcker, die oben sind,] zu jeder 
Zeit mit Not[wendigkeit, ohne Verharren, ohne] irgend einen 
[Schlag].“* Es schrieb (dies) P-hib, Sohn des [P-bal-föe].* 


254 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XX XI. 


b) Zession. 
Umsehrift, 


I. hri-sp ıı ibd 2 pr® n Pr-: Ptlumjs > Pilwmjs irm Brnjg n 
ntr-w nınh-w 


2. s-hm-t Rnp-t-nfr-t t (Ta) Hr muw-t-s Nhm-s-is tb: nt) dd® n“* 
Winn ms (n) Km[j]) ’ntrnjkws 


3. 8 ntrstjts mw-t-f T>’(Ta)-n>-nht-t-s twj w>j-k r-r-k(epox‘) n® 
2’3® m’ (wa) (n) >h 5“ nö (nm) sh) bb Kr (m) 
Prj-3 -nw-ntj(P)-is”° 


.n nm "wln):w rg" np t5 Db> dirj® n-k ch db>-hd® r-r-w 
(epoor)“ N. h»-t-sp IO dbd 2 pr® y P: > "nh-dt mr- Ist 


pw wn“ 
uw »h ım-w nj-f hin-w 


6 
5. rjıp >hn P’(na)-t-w » Hr > P’(na)-# 


mhtj p: >h n P’(na)-& ‚> P>(na)-twiw 
obtj pr jr- >" 
imnt; bt: hsb"” 
p} ki hin) Pf iO)" nij-f hin-w 
6 
6. rjlp kn P’(na)-twj # Hr s P:(na)-3’ 


mhtj p ’hn P’(na)-bwj s P’(na)-iwiw 
J 
ebtj p: jr- > 
imntj > hsb 
p’ kj >h (n) p-f Wil)” nj-f hin-w 
7. r3j) p° pi: Rh" n Pna)-t-wj >» Hr s P’(na)-® 


\ARIL.] I. PmroLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 255 


b) Zession. 
Übersetzung. 


1. Jahr 1ı Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir)® des Königs 
Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und der Berenike, der wohl- 
tätigen Götter. 


2. Die Frau Renp-nofre, Tochter des Hör (Horos), ihre Mutter 
ist Nahme-s-&se (Namesesis), ist es, die sagt“ zu“* dem in 
Ägypten geborenen Griechen’ Andronikos, 


3 Sohn des Androstjs, seine Mutter ist Ta-nenchutes (Ta-ne- 
chutis): u 
„Ich bin entfernt von dir® in bezug auf diese® 5 Acker- 
stellen‘, welche sind in''* der Feldmark'’’ des Hochfeldes 
von Pi-chmotne-ente '°°-&se 


4. in den südlichen Orten‘ des Gaues von Edfu, über die ich dir 
eine Geldbezahlungsschrift gemacht habe‘ im Jahre ıo Monat 
Mechir® des Königs, des ewig lebenden, von der Isis ge- 
liebten. bis 

Ihre: Spezifikation ist: 
I. ein nr von ihnen, seine Nachbarn sind: 


5. südlich: |der Acker des Pa-t’-wj (Patus), Sohnes des Hör 
(Horos), Sohnes des Pa-ö, 
nördlich: der Acker des Pa-3ö, Sohnes des Pa-wiw, 
östlich: der große Strom", 
westlich: der Markt”; 
2. der andere Acker, seinesgleichen (?)”, seine Nachbarn sind: 


6. südlich: .|dör Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Hör 
(Horos), Sohnes .des Pa-8ö, 
nördlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des 
Pa-iwiw, 
östlich: der große Strom, 
westlich: der Markt; 2 
3. der. andere Acker, Beiniespleichen (?), seine Nachbarn sind: 


7- südlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Hör 
(Horos), Sohnes des Pa-8ö, 


256 


IO. 


II. 


12. 


13. 


SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL. 


mhlj p >hn P’(na)-tj s P’(na)-hode 
Bbtj p° jr 
imntj b> hsb"" 
p ki >h(n) pi-f dj?) nj-f hin-w 
rj p >h n| P:(na)-tu s> P>(na)-iwiw 
mktj p ’hn P:(ns)-mj > P>(na)-bie 
Cbti t> hsb 
imntj p >hn P’(na)-#> s Hr 3: P:-3r-(n-n’-tsw. cr?" 


ER 
.p hi >h (n) py-f ini?) ini-f hin-w 


rj p» >hn P:(na)-bw s> P>(na)-dwlw 
mktj p >»h n P’(na)-m>j s P:(na)-buw 
tb p dwf n T’------mwt” hn p> mjt 


innt p ’hn P:(na)-&® s® Hr s’ Pr-är(-n)-n’-Isw-w 
irm n»j-f sn-w 
dna” n: inwn nm hu nt hi ni ir m’(wa) n >h ss 
mn [mtw]-j 


hp wpj md nb n p} 2%* eir-wen-k”" n-ın-w®® n-tj (n) pi-hru 
r-hrj” bn dw rh” mt nb np b ir shj 


im-w bI-k® p rmindb n p & nl”. w-f (r) G r-r-k (epox)”" 
(r-)db».t-w nn ® [n-Irn rmt nb n p> +” ink h‘(-j) Kae 
lw-) (r) dj-t urj-f 


r.r-k(epor) im-w° tw im dj.t wj-f" wi (r) Gt wj-f 
hir (n-\wtj mn” tw” s-hm-t Thb[j]s t:(ra) P:-& mu-t-s 
Rnp-t[-nfr-t]°' 


Ihn ":m®* bk (n) Hr-bht-t®® P:(na)-b.wj s P:(na)-tw mw-tf 


T:(ra)-rhw® 7 (= irj-n) h(?) 2-1° dd” tw-n (n) Sp-dr-t”" n” 
s-hmt Rnp-t-nfr-t 


XXI.) I. PnıLoLoc. TrıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 12. 257 


nördlich: der Acker des Pa-t::wj, Sohnes des Pa-dwiw, 
östlich: der große Strom, 
westlich: der Markt’; 

4. der andere Acker, seinesgleichen(?), seine Nachbarn sind: 


südlich: der Acker|des Pa-t:-uy (Patus), Sohnes des Pa-dwiw, 

nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bus, 

östlich: der Markt, 

westlich: der Acker des Pa-50, Sohnes des Hor (Horos), 
Sohnes des P-Se-n-nesöw*!’i; Ä 


9 
9. 5. der andere Acker, seinesgleichen(?),|seine Nachbarn sind: 


IO, 


südlich: der Acker des Pabu (Pabus), Sohnes des Pa-twiw, 
nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bu 


. (Pabüs), | 
östlich: das Schilf der ..... # und der Weg, 


westlich: der Acker des Pa-50, Sohnes des Hör (Horos), 
Sohnes des P-Se-n-nesöw und seiner Brüder. 


Gesamtheit” der Nachbarn der Äcker, die oben sind, welche 
5 Ackerstellen machen. Ich habe nicht 


u. Recht, Urteil (oder) irgend eine (andere) Sache (resp. Rede) 


12. 


in der Welt®* von dir zu fordern in ihrem Namen” vom 
heutigen Tage an hinauf.” Nicht wird” irgend ein Mensch 
in der Welt die Verfügung haben”* können, 


über sie, außer dir.” Jedermann in der Welt, der” zu dir 
kommen wird ihretwegen in meinem Namen” (oder) [im] 
Namen irgend eines (andern) Menschen in der Welt”, (sowie) 
auch ich selbst®®* den werde ich sich entfernen lassen 


13. von dir in bezug auf sie” Wenn ich ihn nicht sich ent- 


fernen lasse (von selbst)”, so werde ich ihn sich entfernen 
lassen (auf deine Mahnung) mit Notwendigkeit, ohne Ver- 
harren“.”” Die” Frau Thebais, Tochter des Pa-3ö, ihre Mutter 
ist Renp-[nofre]”, 


14. und der Hirt‘**, Sklave des Horos von Edfu®® Pa-t:.wj (Patus), 


Sohn des Pa-tw(? Pat&s), seine Mutter ist Ta-rhw”, macht (zu- 
sammen) 2 Leiber‘”(?), aber sagen‘: „wir sind Handnehmer”* 
in bezug auf” die Frau Renp-nofre, 


Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wisseusch., phil.-hist. Kl. XXXII. 17 


258 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT. 


15. t:(ta) [Hr ntj] Ari” r-dj-t ir-s” n-k r-h md nb [ntj hrj] dw-s 
im &7®* vr htl-w dw-n (r) ir r-Jh-tw”® n hir (n-)iwij [mn] 
(n-\uwtj sh nb*® mtw-n"" [ir] 


16. [nk p hp n) m >hw nt) hwrj n [ssiw nb [n hir] (n-Jiwtj mn 
(n-\uwtj [sh n]b" [sh] T’j-im-w s P-l-fj® 


_ 


Kommentar. 


Dinge, die b mit a gemein hat, sind nur bei a besprochen 
unter Angabe, in welcher Zeile von b sich die Parallelstelle findet. 

$ ı. Das Datum nach b4, wo die Errichtung unserer Urkunde 
erwähnt wird. Es liegt um eines Jahres Frist vor dem Datum 
der Zessionsurkunde. — Zu dem Fehlen einer Tagesangabe vgl. 
Urk. 3, 8 ıd; 10, $ 2ob, vermutlich als „Tag ı“ des betr. Monats zu 
deuten s. u. & ıob. — Der Mechir des ı0. Jahres des Philopator 
fiel Mitte März bis Mitte April 2ı2 v. Chr. 

& a2. Ein Rest von dd, der oberste schräge Strich, ist unter 
n: nir-w von Z. ı und über der Lücke ß erhalten. 

83. Winn n ms n Kmj „der in Ägypten geborene Grieche“, 
als voranstehender Titel ohne Artikel. Zu ms »n Kmj als Äqui- 
valent des griech. rjg &xıyovng vgl. Urk. 22, $ 2, 

a) Nach dem phot. Faksimile scheint in b2 vor dem Worte 
Winn „Grieche“ noch sh „Schreiber“ oder rmt „Mensch“ zu stehen; 
das ist aber nur eine Täuschung. 

b) Das n vor ms, wie Ryl. 21, 6.9, (inb2 BEER muß 
der Genitivexponent sein, der hier steht wie im Kopt. bei den 
Adjektiven. Spieg. las stattdessen r und wollte an euecıe- „den 

. gebar“ denken, das hier aber nicht paßt. 

c) Der Name des Vaters wurde von Spieg. Androsthenes ge- 
lesen; es steht jedoch in b 2 im Original völlig deutlich »xirstjts da. 

& 4. Zu der Formel des Schuldanerkenntnisses wn mtw-k x. 
‘-ör-n-j „du hast x. von mir zu fordern“ 3. Urk. 10, $ ıı. 

$ 5. Die deutlich erkennbaren Worte 24 (r) kd 2 „24 (auf) 
2 Silberkite“ zeigen, daß hier die übliche Angabe des Kupfergeld- 
kurses: „24 Kupferkite auf 2 Silberkite“ (s. Urk. 10, $ ı5) vor- 


XXXIL) I. PmiLotoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ ı—8. 259 


15. Tochter [des Hör (Horos), welche oben ist‘“,] daß sie dir tut” 
gemäß allen Worten, [die oben sind.] Wenn sie nicht tut” 
gemäß [ihnen, so werden wir tun ge]mäß ihnen” mit Not- 
wendigkeit, ohne [Verharren], ohne irgend einen Schlag.” Und 
wir“ [tun] 

16. [dir das Recht der] Äcker, die oben sind, zu jeder Zeit [mit 
Notwendigkeit], ohne Verharren, ohne irgend einen [Schlag.]“* 
Es schrieb dies Tji-emöw, Sohn des P-bal-toe“., 


liegt. Von den Zeichen, die der Zahl 24 vorangehen 22, ist 
das erste als Form der Gruppe kd, z.B. in kd „bauen“, auch sonst 
belegt (Griff. Ryl. III 400). Das zweite wird ein Determinativ zu 
kd „Kite“, also dem alten Zeichen des Steines entsprechend, sein 
müssen. 

8 6. ms „gebären“ von der Vermehrung des Kapitals, geschrieben 
mit der Abkürzung, die auch für’ das davon abgeleitete Substantiv 
ms.t „Zinsen“ (unce) üblich ist, sich aber auch sonst mitunter für 
das Verbum in seiner eigentlichen Bedeutung findet (Griff. Ryl. 
II 356). Der ganze Satz iw-w ms ist als Zustandssatz aufzufassen, 
der dem dw p:j-w hw hnw-w „indem ihr Mehr in ihnen ist“ der 
andern Schuldurkunden (Urk. 10, $ 17) entspricht. 

87. r-hrj, die übliche Schreibung für die Präposition r mit 
Suff. 1.88. epoı (Griff. Ryl. III 324. Spieg. Petub. Gloss. 216). Zu 
der Bedeutung, in der die Präposition hier gebraucht ist, „zü 
Lasten von“, „als Schuld von“ s. ob. Urk. 9, $ 4gc. 

88. Der Betrag, um den sich das Darlehen vermehren soll, 
ist wie bei den Kursangaben für je 2 Kite Silber (in der üb- 
lichen Abkürzung geschrieben) berechnet. Aus der Summierung 
„macht 2’, Kite (Silber)“ ergibt sich die Höhe des „auf 2 Kite 
(Silber)‘“‘ entfallenden Einzelbetrages als '/) Kite Kupfer oder 
/„ Obolos. Denn da das Darlehen von ı0 Silberlingen = 100 Kite 
Silber das sofache von 2 Kite Silber ist, muß die Summe 2'/,, Kite 
Silber das sofache jenes Einzelbetrages sein. 2'/, Kite Silber sind 
nach dem Umrechnungskurs, den wir ob. $ 5 antrafen, 25 Kupfer- 
kite oder Obolen, das ’;, davon somit '/, Kupferkite Man würde 
danach etwa einen Wortlaut wie in kd '/ „je ’, Kupferkite“ er- 
warten. Doch läßt sich das aus dem, was der Papyrus bietet, 


17® 


260 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


25.0133‘) nicht herauslesen. Vielleicht steckt darin ein beson- 
derer Ausdruck für die halbe Kupferkite. 

& 9. Die 2'/, Kite Silber, die das Darlehen im ganzen bringen 
soll, sind gegenüber den Zinssätzen, die wir sonst aus den demot. 
Urkunden kennen lernen (meist 50°, z.B. in den Antichrese- 
verträgen Kairo 30613— 30615. 31079), so gering, daß darin un- 
möglich eigentliche Zinsen zu erkennen sind. Es kann sich dabei 
nur um ein Agio oder eine Bonifikation handeln, die außer den 
eigentlichen Zinsen zu entrichten war. 

a) Diese werden vermutlich in der folgenden größeren Lücke 
(«) genannt gewesen sein, etwa in dieser Weise: (n) p bl (n) p>j-w 
 hw „außer ihrem Mehr“ (vgl. Urk. 10, $ 17) oder (n) p: bl (n) p>j-w 
ms-t „außer ihren Zinsen“ (vgl. Urk. 13, $ 32). Zu der Anknüpfung 
durch (n) p bl (n) in diesem Zusammenhange vgl. &w-j (r) dj-t nk hd 
3000 (n) p: bl (n) dj-t st (n) Pr- 'n „ich werde dir geben 3000 Silber- 
linge außer dem, daß ich sie an den König gebe wiederum“ Kairo 
31079, 22 und Griff. Ryl. II 269. | 

b) Auf diese Nennung der Zinsen wird dann vermutlich eine 
Aufrechnung gefolgt sein, wie viel im ganzen an „Kapital und 
Zinsen“ (äg. dd» ms „Kopf und Geburt“ vgl. Kairo 30615, 9. 13. 
30613, 13. 14. 17 'Rein. 3, 8) zu zahlen sei, nach den zitierten 
Kairiner Urkunden etwa in dieser Form: mtw-w ir hd ı5 kd 2'/, 
d:’d> ms(-t) „und sie machen ı5 Silberlinge 2’/,, Kite an Kapital 
und Zinsen“. 

& ıo. Alsdann folgte das Versprechen, daß diese Summe bis 
zum ausbedungenen Termin zurückgezahlt werden solle. Dieses 
Versprechen pflegt meist.in diese Form eingekleidet zu sein: mic 
dj-t n-k p»j-khdax.ntjhrj r-hn r... „und ich werde dir deine x. Silber- 
linge, die oben sind, (wieder)geben bis zum“ .....(so z.B. Urk. 10, 14 
und in den von Spieg. Rec. detrav. 31 veröffentlichten Kaufpfand- 
verträgen von London). 

a) Von diesem Satze sind die Schlußworte hrj r-hn (r) und 
der Beginn des darauf folgenden Datums der Rückzahlung wieder 
hinter der Lücke « erhalten und auch Reste des ihnen voran- 
gehenden Wortes; diese zeigen, daß der geschuldete Betrag nicht, 
wie in jenen Fällen, noch einmal mit Zahlen genannt (p>j-k hd ı5 
ı) Was Spieg. im Text seiner Publikation S. 57 gibt, ist nicht ganz zu- 
treffend. 


wm) I. PnmoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $88—ı1. 261 


id 2'),), sondern einfach durch n:j-k hd-w „deine Silberlinge“ aus- 
gedrückt war, wie das auch sonst neben einfachem st „sie“ (so z.B. 
Straßb. 44, 5) vorkommt (Urk. 13, $ 31; 14, 8 48). Für die niedrige 
Form des Pluralzeichens vgl. im-w bı2, »k-w bıo. 

Statt dj.t n-k „dir geben“ könnte man auch mk-k n „dich 
füllen mit“ ergänzen (vgl. $ ıı). Zu einer solchen Fassung des 
Zahlungsversprechens vgl. Urk. 14, $ 32. 

Der Wortlaut, den wir nach den vorstehenden Ausführungen 
für die Lücke («) am Anfange von Z. 3 zu erwarten haben, würde 
in dr Urkunde b denselben Raum füllen, den der in derselben 
Lücke am Anfange von Z. 4 und 5 unserer Urkunde sicher zu 
ergänzende Text in b6/7 und b3/g tatsächlich einnimmt. 

b) Nach dem Beispiel der von Spieg. Rec. de trav. 31 be- 
handelten Kaufpfandverträge, die sämtlich den letzten Monats- 
tag der Leihfrist (1 bzw. °/, Jahr) als Datum der Rückzahlung 
nennen, wird hier der letzte Tag des Monats Tybi des Jahres ıı 
als Zahlungstermin genannt gewesen sein. Dazu stimmt, daß die 
Zessionsurkunde, die naturgemäß alsbald nach Ablauf der Frist 
ausgestellt worden sein wird, das Datum des unmittelbar jenem 
Tage folgenden Monats (Mechir) trägt, womit der erste Tag des 
betr. Monats gemeint sein wird. Möglich wäre auch, daß eben 
dieses Monatsdatum auch an unserer Stelle als Exklusivfrist statt 
des vorhergehenden Monatsletzten (Inklusivfrist) genannt ge-- 
wesen sei. 

c) Für eine Fristberechnung hinter dem Datum, wie sie sich 
in Fällen gleich dem unsrigen nicht selten findet, in der Fassung 
wie r (= irj-n) rnp-t 1-Er (= irj-n) dbd 12‘), „macht ı Jahr= 12'/, Monat“ 
ist kein Raum da. | 

& 10°. Der für den negierten Konditionalsatz des Sinnes „wenn 
ich die Schuld nicht abtrage“ verfügbare Raum ist so knapp, daß 
keinenfalls mehr als dw-j tm dj-t st n-k „wenn ich sie dir nicht 
gebe“ oder (w-j tm mh-k „wenn ich dich nicht vollbezahle“ zu er- 
gänzen sein wird. 

& ıı. mh-k-t „du hast mich gefüllt“ d.h. vollbezahlt, voll- 
befriedigt. Zu diesem Gebrauch von mh s. Griff. Ryl. III 355, 
ferner Louvre 2436 bei Rev. Chrest. 120 (3 -tw-j mh-k im-w „bis 
ich dich gefüllt habe mit ihnen“). Louvre 2429 ib. 276 ($-twj 
mh-t). Kairo 30615, 7 (mh-k-t-j „du bast mich gefüllt“) = 31079, 18 


262 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAEFTSURKUNDEN. ENNKU. 


= 30613, 1I. — Dieser Satz pflegt in dem Schema der Haus- 
waldt-Papyri allgemein dem folgenden Satze voranzugehen, der in 
dem gewöhnlichen Formular der Ptolemäerzeit allein zu erscheinen 
pflegt. Das Pronomen absolutum ı.sg., das dem kopt. r entspricht, 
wird dabei nur durch das Zeichen für gesprochenes t (das alte 5) 
bezeichnet (anders in den eben zitierten Kairiner Papyri) und selt- 
samerweise nach einem, wie es scheint, unverbrüchlichen Gesetz 
vor das Subjektsuffix von mh gesetzt (so z.B. in mh-t-t „du Weib 
hast mich gefüllt“ Hausw. 3, 7); ist dieses Suffix ein k wie bei uns, 
so steht das f über deniselben (ebenso das {7 Kairo 30615 und das 
i-n „uns“ Hausw. 2, 3). Vermutlich ist diese Art Schreibung der Aus- 
gangspunkt für die seltsame Sitte gewesen. 

& 12. Die Ergänzung der Lücke (,) nach den Paralleltexten 
Rec. de trav. 31 stimmt zu dem Raum, den die sicheren Ergän- 
zungen in Z. 4—6 erfordern. 

Den Worten dj-k (hier wie so oft fw-k geschrieben) mtj h’tj-j 
„du hast mein Herz zufriedengestellt“ usw. entspricht in den griechi- 
schen Paraphrasen ägyptischer Kaufverträge: zeraxdg ue ıY rıuz oder 
drnvdornocg we rg rıung (Griff. Ryl. DI ıı8ff). Der präpositio- 
nelle Ausdruck n p  hdn swn „mit dem Silber des Wertes“ (bzw. 
n swn „mit dem Werte“) des verkauften Gegenstandes scheint 
dabei als Mittel oder Werkzeug der Befriedigung angesehen zu 
sein. - Man könnte danach immer noch zweifeln, wie das Verbum 
mtj (uare) dabei eigentlich zu verstehen sei. Ob gemeint sei, dab 
das Herz des Verkäufers zur Einwilligung in das Geschäft, zum 
Einverständnis mit der Höhe des Kaufpreises oder zur Zufrieden- 
heit mit der Zahlung, der Befriedigung, gebracht sei. 

Daß der letztere Gedanke vorliegt, zeigt nun die synonyme 
Erklärung h’tj-j mtj-w im-f „mein Herz ist damit zufrieden“ (eben- 
falls durch «rnvdöxnods ue wiedergegeben, Griff. a.a.0. 120, Nr.7) 
der Kauf- und Eheverträge (Griff.a.a.0.256, Nr.7; 269, Nr.13=135, 
Nr. 13), die auch bei uns nachher an ihrer gewohnten Stelle er- 
scheint. Nachdem dort gesagt ist: „ich habe den Wert der ver- 
kauften Sache empfangen, vollzählig ohne Rest“ kann nun nicht 
mehr folgen: „ich bin mit ihm einverstanden“, finde ihn angemessen, 
sondern nur ‚ich bin mit ihm zufrieden“ im Sinne von „ich bin 
durch ihn, durch seine Zahlung, befriedigt“. — In der Tat scheint 
denn auch die übliche Konstruktion für mtj „einwilligen in etwas“, 


xxx] I. PmuoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 12. $ ıı—ı5cC. 263 


„einverstanden mit etwas“ mit r (e), nicht » (fi, üuo-) zu sein, 
».0b. Urk. 6, $ 10. 

Der instrumentale Ausdruck scheint also zu dem ganzen Kausativ- 
ausdruck dj mij zu gehören, der schon zu einem transitiven Verbum 
„zufriedenstellen“ geworden zu sein scheint, wie sein altäg. Synonym 
ship, das genau in derselben Weise von der Befriedigung durch 
Bezahlung gebraucht wird, und wie die in der Form entsprechenden 
kopt. Kausativa mit T. | 

8 13. Zu dem Ausdruck p: hdn swn „das Silber des Wertes“ 
(«sıun) s.ob. Urk. 6, $ ı8. Das Wort hd „Silber“ bedeutet dabei 
wieder wie so oft nur das Geld im allgemeinen. Das erhellt schon _ 


. daraus, daß die Zahlung auch in Kupfergeld erfolgen kann, wie 


die griechischen Bankquittungen auf den demot. Kaufverträgen 
zeigen. So ja auch in unserem Falle, wo das Darlehen als Be- 
zahlung gelten soll. | 

8 14. Die Ergänzung ergibt sich aus Z. 5 und bıo. — Der 
Ausdruck m’’(ua)n > „Ackerstelle“, der auch in den andern Haus- 
waldt-Papyri, meist ohne Bezeichnung des Genitivexponenten n, 
häufig wiederkehrt, erscheint einerseits wie ein Ackermaß gebraucht, 
bezeichnet andererseits aber, wie die folgende Aufzählung von 
5 Äckern zeigt, eine wirtschaftliche Einheit. Es handelt sich also 
offenbar um ein Ackerstück von bestimmter Größe. Spiegelberg 


vergleicht den griech. Terminus x47o0g. 
& 15. ntj (n) t° sh(-t) „welche in der Feldmark von .... sind“. 


Die Angabe über die Lage des verpfändeten resp. verkauften Ge- 


ländes folgt hier, wie in Urk. 9, 8, der Angabe über die Größe in 
der Form eines Relativsatzes mit »%. 

a) Zu der Schreibung »tj (n) „welche sind in“ (=b 3) ohne 
Bezeichnung des n vgl. Urk. ı, $ 15a. 

b) ?: sh(.t) „die Feldmark“ (=b3) hier nicht direkt mit einem 
Ortsnamen verbunden (wie in den Pachturkunden Urk. ıff.), sondern 
mit einer Bezeichnung für einen bestimmten Teil des Ackerlandes 
eines Ortes, das „Hochland“. — Der lange schräge Strich, der in 
der Phot. das Determinativ von sh(-t) zu begleiten scheint, ist eine 
Papyrusfaser. 

0) Der Ortsname, der in den Hauswaldt-Papyri in sehr manig- 
fachen Variationen vorkommt, beginnt zunächst mit dem Worte 
prj „Haus“ in seiner alten historischen Schreibung. Es tritt dafür 


264 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI. 


bisweilen auch das Zeichen des Artikels p> ein (deutlich z. B. 
Hausw. ı3b, ı), ein Wechsel, der auch bei andern .mit » beginnenden 
Ortsnamen (z.B. P-soi=Ptolemais) und Ortsbezeichnungen (neunt 
„Westen“) im Demot. oft zu beobachten ist. 

Alsdann folgt eine Form des Zahlwortes 3. Die Zahl ist 
meist nach alter Weise sehr deutlich mit 3 senkrechten, ligierten 
Strichen geschrieben % ; mitunter hat sie aber auch die gewöhn- 
liche kursive Form, die sie im Demot. sonst zu haben pflegt 9 
(Hausw. 2f., 3. 7a, 3. 8b, 3. 10i, 2). Unter der Zahl steht ein Zeichen, 
das meist wie das Zeichen für m: (die alte Sichel) oder die Zahl 9 
. aussieht. Es ist gewiß nichts anderes, als die alte Ordinalzahl- 
endung rw in derselben abnormen Verlängerung des unteren Grund- 
striches, die eben in der Zahl 9 ihre Parallele.hat. Dieser Grund- 
strich wird im Demot. bald horizontal gemacht 2, bald schräg 
nach rechts hinablaufend & (Griff. Ryl. III 417 und ob. Urk. ıo, 
& 26b). Aus diesen Formen des Zeichens nw erklären sich die 
Formen 2— und Lo die das Zeichen unter der Zahl 3 bei uns 


hat, ganz natürlich; die dritte Form [ oder | mit senkrecht 


 gestelltem Grundstrich hat ihr Gegenstück wieder bei der Zahl 9. 


Nach der Mehrzahl der Varianten zu urteilen, scheint unser 
Ortsname auf ntj Is „der Isis“ zu endigen; an mehreren Stellen 
sieht das Zeichen für Isis aber wie das Determinativ der Hand- 
tätigkeit aus (der bewaffnete Arm), sodaß man die Gruppe wn 
„Öffnen“ lesen könnte (10d, 1. i,2). An andern Stellen wieder steht 
statt des scheinbaren ntj da: _, also anscheinend das Ortsdeter- 
minativ (2b,2.g,2.i,2) oder „4 (2d,2, 4 (2c,4. h,3), oder es 
fehlt auch ein Äquivalent dafür überhaupt (10a, 2. 6,1. f,2.h,1). Dies 
könnten defektive Schreibungen mit Auslassung der Partikel ntj 
sein. Ebenso könnten die seltsamen Schreibungen ıoe,2. k,2 eine 
Abkürzung des Namens (unter Weglassung des Göttinnennamens) 
darstellen. 


$ ı6. Der Ausdruck n’ "wj-w (nı) „die Orte“, eig. „die Häuser“, 
ausgeschrieben |, Aj2_ bei a, abgekürzt |,A| bei b, entspricht nach 
Berl. 3080, ro („die Häuser von Theben im Gaue von Pathyris“, 
in der gleichen Orthographie wie bei b), nach den von Spieg. 
Rec. de trav. 31 veröffentlichten Urkunden Brit. Mus. 1201, 4. 


xx] L PuıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 12. $ 15c—20. 265 


1202, 5 („die nördlichen Häuser des Westens des Gaues von Pa- 
thyris“), und nach der von ihm ebenda S. 103, Note XII zitierten 
Stelle („die Häuser des Westens von Theben“) ohne Zweifel dem 
griech. rörıoı, das die eine Hälfte des in west-östlicher Richtung 
geteilten Gaues oder Gauteiles bezeichnet (s. Wilcken, Grundzüge 
118.9). Unser n n "wj-w rsj entspricht dem gemäß dem ävo 
s0209, wie das n rn’ -wj-w mhtj „der nördlichen Häuser“ der zi- 
tierten Stellen dem »drw rörov der griech. Urkunden. 

Für die Bedeutung der schon von Spiegelberg, Äg. Ztschr. 
37, 28 richtig erkannten und erklärten Abkürzung „|, die sich 
bei uns in b wie an mehreren der zitierten Stellen für das Wort 
„Haus“ findet, vgl. außer den von Spieg. a. a. O. veröffentlichten 
Urkunden, wo die Abkürzung mit der vollen Schreibung wechselt, 
Eleph. 5, 14 ("wj 'nh „Eidhaus“, abgekürzt) und Berl. 3080, 21 
(dasselbe ausgeschrieben); Ryl. 9, 4,9 ("wj n sh „Schreibstube“, 
ausgeschrieben) und Eleph. 11,6 (n: -wj-w sh n Pr-': „die Schreib- 
stuben des Königs“, abgekürzt); Berl. 3096, 5, wo als westliche 
Nachbarn eines Grundstückes genannt sind: „das Haus“ (abgekürzt) 
des Petenephötes und das Haus (abgekürzt) des Klwd, macht 
2 Häuser (ausgeschrieben)“; Ryl. 11 A 2 (ausgeschrieben) und ib. E ı 
(abgekürzt). 

8 19. 2°j-w wn „ihre Öffnung“ (= b4) d.h. ihre Spezifikation 
8. 0b. Urk. 10, $ 2ı. — Die folgende Beschreibung der 5 Acker- 
stücke ist in der Urkunde b vollständig erhalten und danach in a 
zu ergänzen. 

8 18. p> jr- „der große Strom“ d.i. der Nil (natepo). 

8 19. it: hsb (= b5ff.), wie Spieg. scharfsinnig erkannt hat, 
das kopt. z0c&B dyogd, das aus Act. 17,5 (so Balestri und Budge 
Copt. bibl. Texts in the dialect of Upper Egypt; Peyron Lex. 365 
hat zocsen) bekannt ist. Auch Ryl. 32, 6 wird das Wort nichts 
anderes bedeuten: „der Markt, der auf den großen Strom geht“. 
Bei uns ist das Wort in den beiden Urkunden verschieden deter- 
miniert; a schreibt es mit dem Ortsdeterminativ des Hauses, b mit 
dem des Wassers und der Buchrolle(?). 

& 20. Der Ausdruck, der hier in bsff,, wie auch in anderen 
Urkunden desselben Fundes (s. Spieg. im Text seiner Ausgabe 
S.8 Anm. 4) jedesmal auf die Worte p> %j »h „der andere Acker“ 
folgt und aus dem Possessivausdruck 9°j-f „sein“ und einem Worte 


266 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXD. 


A besteht, wird eine Abkürzung für Is; PYf ir „sein Ge- 


nosse“ (scil. des vorhergehenden Ackers) sein’); ein Ausdruck der 
im Demot. häufig für „seinesgleichen“, „desgleichen“ gebraucht 
wird, s. ob. Urk. 8, $ ı5. Diese Deutung wird durch Pap. Hausw. ; 
bestätigt. Dort steht derselbe Ausdruck mit vorgesetztem » gleich- 
falls in einer solchen Aufzählung (wn „Öffnung“) immer da, wo 
keine Angabe über die Lage des betr. Ackers gemacht ist und 
eben ein „desgleichen“ am Platze ist: „der Inselacker.... auf der 
Insel des 'pj (Z. 4)...., der andere Inselacker desgleichen (Z. 5) ..., 
der Hochlandacker in der Feldmark des Hochlandes von P-chmotne- 
ente-ese (Z. 6) ..., der andere Acker desgleichen (Z. 7) ..., der 
andere Acker in den bgj-w (Z. 7)“. Das n, das wir danach auch 
bei uns zu ergänzen haben werden, wird der Genitivexponent sein: 
„der Acker von seinesgleichen“. | 

& aı. Eine Vergleichung der für die 3 ersten Ackerstellen ge- 
nannten Nachbarn führt mit Notwendigkeit darauf, daß diese drei 
Ackerstellen mit den südlich und nördlich anstoßenden Grund- 
stücken ursprünglich ein zusammenhängendes Besitztum gebildet 
haben, das bei einer Erbteilung in Streifen zerlegt wurde, welche 
abwechselnd unter die erbenden Familienmitglieder P:-dwiw (Vater 
des Patus und Pa-50), Horos (Vater der Renp-nofre) und Pa-o 
(Vater des Horos, Großvater des Patus) verteilt wurden, sodaß 
jeder Erbe mehrere, durch Stücke seiner Miterben voneinander 
getrennte, Streifen erhielt, vgl. die Skizze auf S. 267.”) Eine 
solche Verteilung konnte in der verschiedenen Bewertung der ver- 
schiedenen Lagen des Besitztums ihren Grund haben. — Des 
weiteren erscheinen zwei von den Nachbareigentümern der drei 
ersten Grundstücke auch unter den Nachbarn der beiden Grundstücke 
4 und 5 wieder und auch die übrigen Nachbarn derselben könnten 
nach ihren Namen zu urteilen z. T. gleichfalls derselben Familie 
angehört haben. Der eine Pabus (Vater des Pmuis), dessen Grund- 
stücke ebenso wie bei I—3 die des Pa-wiw und des Pa-80 mit 
denen der Renp-nofre und des Pa-twiw wechseln, könnte ein 4ter 
Erbe jener Erbschaft gewesen sein. 


0 mn nn 


ı) Wie die von Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 21 besprochenen Abkürzungen. 
2) Die natürlich nur eine mögliche Gruppierung der Grundstücke an- 
geben will. 


ar 
Pi 


wu) I. PmıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 20—21. 


k 


Sohn des Pabus 


|Paso, Sohn des 
1 Horos, Sohnes |] 
| des P-Se-n-nesöw 


Pabus, Sohn 


| 


——ı 
ı 
ı 


Pmuis, | 


Nr. 5. 


Pmuis, 


= Sohn des Pabus 


| Fun "Pa-io, Sohn des 
r 


| Horos, Sohnes |o 
‚des P-Se-n-nesöw | 


p 


Nr. ı—5 die von Renp- 


Nr. 4 


Patus, Sohn 
des P3-/wiw 


nofre, Tochter 


des Horos, verpfändeten bzw. verkauf- 
ten Grundstücke 


Marktplatz 


Patus, Sohn | 
des Pa-Iwiw 


i 


Patus, Sohn des‘ 
g| Horos, Sohnes 


| 
| 
| 


_ des Pa-30 
f Patus, Sohn des 
Pa-iwiw WB ictnei 
e Nr. 2. 


Patus, Sohn des 
‘a! Horos, Sohnes 


des Pa-3o | 
€ Pa-30, Sohn des 
Pa-iwiw 
1) Nr. ı. 


Patus, Sohn des 
a| Horos, Sohnes 
des Pa-50 


— 


En a a En 2 a u > 


Nil 


Eventueller Stammbaum der mutmaßlichen Erben des N.N. 


N.N 
Pa-so I Horos 1 Pa-hol 

I H —_ 
ie u Renp-nofre Pabns Paso IT Patusl 
_ Geh) WM) Gin 


“.... 
bh LPPRR 
.. 


Pa-bus 


Pmuis 


(k.n) 


267 


. 
N ee nn nn en en nn a nn nn m 0 TE mn nn nn nn mn nn m mn mn nn 
“ 


268 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI. 


& arbis. Die Namen von Spieg. nicht richtig gelesen, wohl 
nach der Phot., die hier undeutlich ist. Im Original ist alles völlig 
klar. Es sind dieselben Namen wie bei dem westlichen Nachbarn 
des sten Ackers. Der letzte Name, den Spieg. hier Berenebthis, 
dort Psintaes las, ist mit dem Hausw. 5, 1ı vorkommenden Namen 


ufsube identisch, den Spieg. daselbst Psentaseus las. Es ist 


dort klar, daß das letzte Element des Namens, das bei uns deutlich 
als Pluralis gekennzeichnet ist (demnach ist der vorhergehende Ar- 
tikel n und nicht !: zu lesen), sw zu lesen ist. Da ihm bei uns 
das Determinativ der vierfüßigen Tiere zu folgen scheint, wird 
man ecoor „Schafe“ darin zu erkennen haben. Der Name ist 
dann inhaltlich ein Gegenstück zu dem Namen P*-Sr-(n-)t’-ih-t Pır- 
rang, der „der Sohn der Kuh“ bedeutet. 

$ 22. Was (bg) als Genitiv von p’ dw-f „das Papyrusdickicht“ 
abhängt, fängt mit * an und könnte nach Spiegelberg mit 
dem Worte mw-t „Mutter“ endigen. Das Ganze mag ein Personen- 
name sein. 

$ 23. Zu der mit dem Worte Y dmd (=bıo), das die 
andern Hauswaldt-Papyri bald so, bald / schreiben, beginnenden 
Formel, die die Aufzählung der Nachbarn abzuschließen pflegt, 
8. ob. Urk. 9, $ 37. 

8 24. Der gewöhnliche demot. Ausdruck für „verkaufen“ (zı- 
xg66rsıv in Urk. 13) ist dj (r) db’-hd „(weg)geben gegen Geld- 
bezahlung“. Ihm steht ein {n (r) db--hd „(an sich) bringen gegen 
Geldbezahlung“ gegenüber als Ausdruck für „kaufen“ (Spieg. De- 
mot. Pap. von Elephantine S. ı2, Note V). Beide Ausdrücke ent- 
sprechen genau den altägyptischen Ausdrücken für „verkaufen“ 
rdj r isw „weggeben gegen Entgelt“ (Urk. I ız. 36) und „kaufen“ 
inj r (sw „(an sich) bringen gegen Entgelt“ (Urk. I 2.4. Sethe, 
Inschrift auf den Kauf eines Hauses, ın Ber. Sächs. Ges. d. Wiss. 
phil.-hist. Kl. Bd. 63, ıgı1, 3.139). Das alte, noch aus der Zeit 
der Naturalwirtschaft stammende allgemeine ‘sw „Entgelt“ ist 
später in der Zeit der Geldwirtschaft durch den speziellen Aus- 
druck db>-hd „Geldbezahlung“ ersetzt worden. Die alten Proto- 
type zu d) (r) db’-hd und in (r) db:-hd zeigen deutlich, daß auch 
in diesen Ausdrücken, ebenso wie in den nominalen Ausdrücken 
‘sh (n) db’-hd „Schrift über Geldbezahlung“ (s. u. 8 68) und nb-t 


xxxIL] I. PmmoLoc. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 12. $21ıbis— 30. 269 


db-hd „Herrin von Geldbezahlung“ d. i. „Rentnerin“ (Ryl. 17, 5), 
die übliche Deutung (r-)db’ hd „für Geld“ (erse-zar, eig. „zum Er- 
satz für Geld“) abzulehnen ist und daß db:-hd vielmehr als ein 
nominaler Ausdruck „Ersatz in Geld“ (Tees-2ar), nicht „Ersatz für 
Geld“, aufzufassen ist.') 

In den Hauswaldt-Papyri ist der Ausdruck dj (r) db’-hd ge- 
mäß dem Bestreben ihres Formulars, überdeutlich zu sein, noch 
erweitert durch den Zusatz r-b! „hinaus“, „weg“, der in dem kopt. 
Ausdruck für „verkaufen“ + esoa „weggeben“ ohne das (r) db’-hd 
„gegen Geldbezahlung“ wieder erscheint. 

825. sun n hd „Geldeswert“ s. ob. Urk. 6, 8 ı8. 

8 26. (n-Jiwtj sp „ohne Rest“ ohne das sonst übliche nb „irgend- 
ein“, so stets in den Hauswaldt-Papyri. Das Wort für „ohne“ ist 
nach Urk. ı, 3 28b (n-)iwtj zu lesen. 

8 27. Zu h’di-j mtj-w im-f „mein Herz ist befriedigt durch ihn“ 
8.0b. $ 12. 

8 28. miw-k (ntor) st „dein sind sie“ (griech. o& &orıw) d.h. 
„dein sollen sie vom Tage des Verkaufs an sein“. 

& 29. Nach den Raumverhältnissen wird hier das Verkaufs- 
objekt wahrscheinlich so bezeichnet gewesen sein; n»j-k >»h-w ntj 
hrj ntj ir mn »h 5 füllt mit mtj-w Im-f mtw-k st die Lücke («) 
nicht ganz, doch ist nicht zu ersehen, was sonst noch dagestanden 
haben könnte, da eine Ortsangabe an dieser Stelle in den Haus- 
waldt-Papyri nicht üblich ist. 

$ 30. Zu dieser Formel (=bıo/ıı), der Pen xobdev 001 
Sue) regl Tobrov entspricht, s. ob. Urk. 10, $ ı1ı. Ihr Sinn ist, 
daß der Verkäufer auf jede Art von Rechtsanspruch gegen den 
Käufer verzichtet. Als solche werden hier besonders genannt hp 
„Recht“ d.h. Beanspruchung von Rechten an den Grundstücken 
überhaupt (ohne Zuhilfenahme des Gerichtes), und wpj „Urteil“ 
d.h. Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege des Prozesses. 


ı) Das hindert nicht, daß der Ausdruck r isw „gegen Entgelt“ ursprünglich 
vielleicht „zum Zwecke des Entgelts“, „als Entgelt“ bedeutet haben könnte, wobei 
der Gegenstand des Kaufs oder Verkaufs als Preis für das, was wir den Kaufpreis 
nennen, gedacht gewesen wäre. Diese ursprüngliche Bedeutung war jedenfalls 
längst vergessen, als /$w in den Ausdrücken für „kaufen“ und „verkaufen“ durch 
db:-hd ersetzt wurde, und ist daher zur Erklärung dieses Ausdrucks nicht heran- 
zuziehen. 


270 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


Dazu tritt an anderen Stellen (z.B. Louvre 2430 bei Rev. Chrest. 
295/6) noch der „Eid“ 'nh, d.h. wohl Zuschiebung eines Eides. 
a) Die Worte md nb (n) p: t: „irgendeine Rede (oder Sache) 
in der Welt“, die sonst meist allein in dieser Formel genannt 
werden, sollen hier alles das, was nicht unter die vorgenannten 
Begriffe fällt, begreifen und sind also „irgendeine andere Rede (oder 
Sache)“ zu übersetzen, vgl. ob. Urk. 9, $ 74b; 10, $ 33. 


b) In bıı ist das » von n-rn-w ausgeschrieben. Der Aus- 
druck „-rn „im Namen von“ wird hier nach der griech. Wieder- 
gabe #epi rodrav, wie so oft, „wegen“ bedeuten. 

8 31. n-tj n p-hrw(noor) r-hrj „von heute an hinauf“, eine 
häufige Formel der demot. Urkundensprache, deren richtige Lesung 
und Deutung erst Griff. Ryl. III 374 gegeben hat. Ihr griech. 
Äquivalent lautet dwd rg omusgov (Var. rg Eveoraong) husges 
(Griff. a. a. 0. ııgfl. 156/7), wobei das r-hrj unausgedrückt zu 
bleiben scheint. Das &ri röv änavra (Var. oüunuvra oder dei) 
yoövov, das oft darauf folgt, entspricht dem äg. 3° dt „bis in 
Ewigkeit“, das in demot. Texten bisweilen ebenso auf jenes r-hrj 
folgt, z. B. Straßb. Wiss. Ges. 18, 4 (Schriften 13, 49). 

a) Zu der Schreibung n-tj n für „seit“ (x), die der kopt. 
Nebenform ü-zın- entspricht, vgl. Griff. Ryl. II 407 und unten 
Urk. 14, 19; ı5, 17. Der Schreiber von b schreibt auch Hausw. 
25, 5 deutlich so. 

b) r-hrj „hinauf“ (eepaı) d.i. „und fürderhin“, „in Zukunft“, 
früher irrig ntj hrj „der oben ist“ gelesen, dem es in der Tat oft 
sehr ähnlich sieht. Die angegebene Bedeutung scheint klar hervor- 
zugehen aus Innsbruck Z. 3, wo ntj nb ntj (r) ph r-hrj (epoı) r-hrj 
(ezpaı) „alles was mir zufallen wird in Zukunft“ einem ..ir ph r-hr-j 
(epoı) „was mir zugefallen ist“ gegenübersteht. (Dort sieht das 
y-hrj ganz wie ntj hrj aus; vgl. ebenda Z. 15). 

In den Hauswaldt-Papyri pflegt dieses r-hrj nur in der Zessions- 
urkunde zu stehen (so auch b ıı), dagegen in der Kaufgeldquittung 
zu fehlen (s. Spieg.).. An unserer Stelle wird es gleichwohl auch 
in der letzteren Urkunde gestanden haben, da sonst der Raum 
nicht gefüllt würde. 


$ 32. In diesem Satze (=bıı/ı2) ist das Futurum III wie 
so oft durch „sollen“ zu übersetzen (s. ob. Urk. 4, $ 27a), Die 


XXXIL) I. PrmLoLos. Tein. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 30—33b. 27i 


dabei übliche Einschiebung von rh „können“ vor dem nominalen 
Subjekt (Griff. Ryl. III 367. Stern, Kopt. Gramm. $ 455) entspricht 
der Einschiebung von wan- in ep-san-npwue cwTu „wenn der 
Mensch hört“, von ru in nTe-Tü-npwue cwru „und der Mensch 
hört nicht“ und von e „um zu“ in ep-e-npwue cwrü „der Mensch 
wird hören.“ Sie beruht auf demselben Grunde wie die Voran- 
stöllung pronominaler Elemente vor nominale Ausdrücke in der 
alten Sprache (Erman, Äg. Gramm.’ 8 481ff), im Demot. und 
Kopt. (Steindorff, Kopt. Gramm.’ $ 440), die im Französischen 
in der Voranstellung des pronominalen Akkusativs und Dativs 
vor das Verbum ihr Gegenstück hat („il me l’a dit“), nämlich auf 
dem Bestreben kurze Elemente des Satzbaues den längeren voraus- 
gehen zu lassen. 

a) ir slj oder, wie andere Texte schreiben, ir sjh mit folgen- 
dem » resp. dm- bedeutet „Verfügung haben über“ zvgiedew, vgl. 
Griff. Ryl. III 389. 

8 33. 2’ rmt nb (n) p> t’ ntj „Jedermann in der Welt, der“ d.h. 
„wer auch immer“ (=bı2). Ebenso Berl. 3115, 16: p> rmi nb (n) 
pP b hnw p>j rmt s 3 nbj-iw-ir (etepe) p’j-f Ibs r hws „Jedermann 
in der Welt von diesen 3 Personen, dessen Lampe verloren gehen 
wird“; ib. II 7/8: p> rmt nb (n) p t ntj-tw-f (erg) r $m „Jeder- 
mann in der Welt, der gehen wird“; ähnlich ib. 13; ib. IV 2: p: 
rmi nb n p> t> nbj-tw-f (ereq) r ir „Jedermann in der Welt, .der tun 
wird“; ähnlich ib. VII 14. 

a) Unregelmäßig ist dabei, daß der bestimmte Artikel neben 
nb „jeder“ steht. Das hat jedoch seine Parallele im Neuäg., wo 
bei substantivisch gebrauchten Relativsätzen („jeder, der“, „alles, 
was“) gleichfalls 9° und nb nebeneinander stehen, s. Erman, Neu- 
äg. Gr. 88 29. 381. 386, 2. 389. 390. 395. Sethe, Verbum II 88 758. 
833.905. Das demot. p: rmi nb ntj entspricht dem neuäg. p: nt 
nb resp. p° ntj nb ntj, das ganz wie an unserer Stelle mit folgendem 
Fut. II vorkommt (Erman a.a.0. $ 389 Anm.). 

b) Unserem Relativsatz entspricht in der griech. Wiedergabe 
iv dE Tig 001 Ereidy ein Bedingungssatz; es ist zu allen Zeiten 
der äg. Sprachgeschichte vielfach zu beobachten, daß der Ägypter 
Bedingungssätze gern in die Form eines Relativsatzes einkleidet. 
S. auch unten 8 46. — Das Fut. III, das der äg. Relativsatz ent- 
hält, hat wie oft potentiale Bedeutung. 


® 
272 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


& 34. Das Einschiebsel, das den Zweck des Kommens angibt, 
ist dem gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kaufurkunde alter 
und neuer Zeit fremd und fehlt auch in der Zession (b 12). Es 
ist in der Tat selbstverständlich und daher durchaus entbehrlich. 

a) In seiner ersten Hälfte r t’j-t-w mtw-k „um sie von dir 
zu nehmen“ gehört es der älteren vorptolemäischen Kaufurkunde 
an, vgl. z.B. Ryl. 8, 5; s. dazu auch unten $ 41. 

b) An diesen Satz ist die zweite Hälfte r ij dm-w mtw-k „um 
(etwas) von ihnen von dir zu nehmen“, wie Spieg. treffend über- 
setzt hat, durch „oder“ anzuknüpfen. 

c) Zu mtw-k (NTar) im Sinne von „von dir“ vgl. Urk. 7, & ı5c. 

d) Zu dem Gebrauch des partitiven m (demot. n) resp. im- 
im Sinne von „etwas von“ statt eines Objektes vgl. meine Unter- 
such. V 65, Note 66. 

e) dd „sagend“ (xe), das die direkte Rede einführt, hier deut- 
lich nach einem Verbum, das selbst an sich nicht ein Verbum des 
Sprechens ist, vgl. Urk. ı, $ ı2. 

f) bn dw mtw-k (üror) st „sie gehören dir nicht“; das ältere 
Beispiel Ryl. 8, 5 hat dafür bn p’j-k x. in (au) »2°j „nicht ist das 
dein x.“ 

8 35. n-rnj „in meinem Namen“ setzt wie im gewöhnlichen 
Kaufurkundenschema und in bı2 das „wer zu dir kommen wird“ 
fort. Zu beachten das ausgeschriebene n (a8 = bı2); vgl.ob.% 30b. 
Ebenso in den anderen Hauswaldt-Papyri. 

Vor dem zweiten »-rn „im Namen von“ ist wieder im Deut- 
schen ein „oder“ einzufügen und das rmt nb durch „irgend ein 
anderer Mensch“ zu übersetzen. 

8 35””. Diese Worte (=bız2) sollen den Redenden (Schuldner 
und Verkäufer) ausdrücklich an das vorhergenannte „jedermann, 
der“ oder „wer auch immer“ an- und einschließen; vgl. dafür die 
von Spieg. Rec. de trav. 25, 6ff. behandelte Formel der ptol. Kauf- 
verträge, die unserm bn dw rh rmt nb (n) p tb ir shj dim-w bl-k 
„nicht soll irgend jemand von der Welt verfügen können über sie 
außer dir“ (a6=b ıı1/ı2) entspricht. 

Die Wortfolge enthält zunächst ‘das Pronomen 1.sg. ink „ich“ 
(anox) und dann das Wort A (5) „ich selbst“ (ww), das hier, 
wie so oft im Kopt. und namentlich auch gerade in dieser Ver- 
bindung anor zww (s. Peyron Lex. 342), die Nebenbedeutung des 


xxx) J. PmmLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $34—35bis. 273 


„auch“ zu haben scheint. Das Suffix ı sg. scheint in b, wie auch 
sonst; (vgl. Griff. Ryl. III 370), nicht bezeichnet zu sein, was auf 
eine Aussprache wie zww deutet. - 

Auf dieses ink h‘ folgt dann als dritter Bestandteil ein mit 
der alten Präposition mj „wie“ (wie meist im Demot. mit dem 
phonetischen Komplement m geschrieben) beginnender, mit i oder 
richtiger d endigender Ausdruck, in dem Spiegelberg (a. a. O.) 
und Griffith (Ryl. II 358) das neuäg. m-mjt.t „desgleichen“ 
wiedererkennen wollten und der danach hier, wie so oft, als ko- 
ordinierende Partikel stände: „desgleichen auch ich selbst“.') 

Dieser neueren Auffassung steht die ältere, von Revillout 
vertretene, gegenüber, nach der der Ausdruck vielmehr das Äqui- 
valent des kopt. uaraar:uuarar „ich selbst“, „ich allein“ dar- 
stellen würde. In diesem Falle würden die Worte anox zww 
uaraar asyndetisch an das Vorhergehende angefügt sein, was 
auch durchaus möglich wäre. Für die letztere Auffassung spricht 
der Umstand, daß Texte, die in der ı. Person Pluralis abgefaßt 
sind, dem Ausdruck zum Schluß das Suffix ı. plur. » anhängen 
(Byl. 19, 7. 23, 4; an letzterer Stelle ausdrücklich korrigiert). Die 
von Spiegelberg a.a. 0. zitierten Beispiele aus den beiden Ur- 
kunden eines Kaufvertrages (Berlin 3114, 5 = 3040, 5), sowie 
Kairo 30612 a, 7, wo im gleichen Falle dieses Suffix fehlt, stellen, 
wie die Korrektur in Ryl. 23, 4 deutlich zeigt, eine minder gute 
Ausdrucksweise dar, die vielleicht überhaupt nur auf fahrlässiger 
Beibehaltung der im Formular stehenden Sing.-Form beruhte (vgl. 
die Beibehaltung der Formen w>j-k und m:-k bei pluralischem 
Subjekt, Spieg. Hauswaldt-Pap., S. 6* Anm. 7. S. 9* Anm. 8). 
— Auch Ryl. 9, 16, 16 liest man unseren Ausdruck mit dem 
Suff. 3. m. sg. nach einem Pronomen personale derselben Person, 
in einem Zusammenhang, .wo uaraaqg gut paßt („man hört auf ihn 
allein“). In dem Heiratsvertrage Leid. 373a, 4 (= Rev. eg. ı, Taf. 3 
zu p. 91. Spieg. Rec. de trav. 28, 194) findet er sich mit dem 
Suff. 2. f. sg. verbunden in einem Zusammenhange, wo er nur „du 
von selbst“ bedeuten kann, wie auch Revillout und Spiegel- 
berg richtig gesehen haben: „wenn ich dich lasse als Weib oder 


ı) Das neuäg. m-mjt-t steht aber gewöhnlich vor dem anzuknüpfenden Aus- 
druck (Erman, Neuäg. Gr. $ 58), der dabei Genitiv zu ye „das Gleiche“ ist 
(s. Orb. 11, 10) „als Gleiches von“ = „sowie“. 

Abhandl. d.K.S. Gesellsch. d. Wissensch., pbil.-hist. Kl. XXXII. 18 


274 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


wenn du weggehst ($m n-t) von selbst“; die von Griffith ver- 
öffentlichten Eheverträge Ryl. 16, 9. 20, 8 haben hier denn auch 
statt dieses mutmaßlichen uarare geradezu h-t „du selbst“. 

Die Bedeutung „von selbst“ die der Ausdruck in diesen 
Fällen hat und die auch im Kopt. gut belegt ist (rnran ac-orwn 
uavaac „das Tor öffnete sich von selbst“ Act. ı2, 10), paßt auch 
an unserer Stelle, wo „auch ich selbst von selbst“ im Gegensatz 
zu den anderen Leuten, die „in meinem Namen“ oder „im Namen 
irgendjemandes anderen“ kommen, steht. 

DaB an unserer Stelle, wo uaraar mit Suff. ı1.sg. vorliegen 
muß, dieses Suffix nicht bezeichnet ist, erklärt sich daraus, daß 
es ebenso wie bei zww bereits abgefallen war und daB man 
es, wie im Kopt., in dem d oder ?t des Stammes zu erkennen 
glaubte. 

Die Lesung mj-Ad wird durch Rhind 21,4. Ros. 1.14.ı Khaemwv. 
3, 30 (s. Heß, Rosett. 8.43), durch das d, das die Schreibung 
augenscheinlich enthält, und durch die Tatsache, daß es wirklich 
einen mit Suffixen verbundenen Ausdruck mj-kd- „ganz“, „nur“ 
in der älteren Sprache gab, nahe gelegt. Der Unterschied, der in 
dem Kopf des Zeichens für mj zwischen den von Griffith und 
Spieg. belegten Varianten unseres Ausdrucks und den von Heß 
belegten Varianten für mj-kd „wie“ besteht, läßt sich genau so bei 
dem ersten Zeichen der Schreibung für w’h „wollen“ feststellen, 
das oft genau so aussieht, vgl. Griff. Ryl.III 343. Heß, Rosett. S.65 
mit Spieg. Petub. Gloss. Nr. 96. 

Sollte sich die Lesung m;j-Ad bestätigen, so müßte das k des 
Wortes kd „Art“ (kopt. @or) zu w geworden sein, was auf dem 
Wege über g nicht ganz undenkbar wäre (vgl. den umgekehrten Vor- 
gang in der Wiedergabe des deutschen w durch g oder gu in den 
rom. Sprachen; yerov = w’d-wr „Meer“). Die Bedeutungsentwicklung 
von „ganz“ zu „selbst“, „allein“ wäre durchaus verständlich. Wenn 
das kopt. uaraag:uuavarg aus mj-kd-f entstanden wäre, so 
würde sich daraus mit einem Schlage das r der boh. Form er- 
klären, das bei der bisher üblichen Ableitung aus ora „einer“ 
völlig unverständlich war. Die kopt. Nebenform oraaq: n-oraTtg 
(selten im Boh., s. Stern, Kopt. Gr. $ 257) würde dann wohl einem 
urspr. m-kd-f entsprechen. Zum Ausfall des ? im Sahid. wäre aaq: auy 
(arg) „ihn tun“ zu vergleichen. 


XXL) I. PutLoLoc.Tern.. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $35bis—36b. 275 


Man könnte denken, daß auch das wie mhw-.t „Familie“ ge- 
‚schriebene Wort, das Spieg. (Rec. de trav. 25, 8) mehrmals an 
Stelle des mutmaßlichen uaraar in ‚derselben Formel der Kauf- 
verträge belegen konnte, und für das er eine griech. Parallele zu 
haben glaubte (oür’ &y& our’ äliog Ex Tod &uod YEvovs), nur eine 
unetymologische Schreibung des zu mj-wt (uaraar) veränderten 
Ausdrucks mj-kd-j sei (wie “wj für m „Haus“). Die Bilingue Äg. 
Ztschr. 45, 109 belehrt uns indes, daß man hier wirklich an die 
„Verwandtschaft“ dachte. 

8 35°”, Zu dj-t w>j-fr-r-k im-w „ihn von dir entfernen (dyıoıdvaı) 
in bezug auf sie“ vgl. $ 65. 71. 

8 36. Mit d-t wb-w „sie rein sein lassen“ würde der Satz 
die Lücke nicht füllen; es wird daher, wie das in den Hauswaldt- 
Papyri hier öfters vorkommt, statt des Suffixes 3. plur. w eine 
kurze Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes gestanden haben, etwa 
w :h-0 ntj hrj „die Äcker, die oben sind“ oder p° m’“(ua) n ’h 5 
ni hrj „die 5 Ackerstellen, die oben sind“; das letztere würde 
zum Raume besser pässen. 

a) Zu der Redewendung dj w‘b...r... „etwas rein machen . 
von etwas“ im rechtlichen Sinne „frei machen von Lasten“ vgl. 
„e8 liegt mir dir gegenüber ob, sie (die Äcker, die du von mir 
eintauschest) dir rein sein zu lassen (dj-t wb-w n-k) von (r un- 
bezeichnet) jeder Abgabe an den König, jeder Abgabe an den 
Tempel, jeder Pacht, jeder Pfandschrift, jeder (andern) Sache in 
der Welt aus den Zeiten, die vergangen sind“ Kairo 30630, 13/14. 
Zu r „von“ nach w‘b vgl. Stern, Kopt. Gr. $ 536. Die griech. 
Wiedergabe des Ausdrucks durch Peßeoor &xd auvrög (Griff. Ryl. 
DI ı21, Nr. ıı) trifft gewiß nur den Sinn. 

b) knb „Titel“, das von Griffith mit „patent“ übersetzt wird, 
wird notwendigerweise einerseits etwas anderes als sh „Schyift“, 
„Urkunde“; andererseits etwas Ähnliches, das sich damit ergänzte, 
bedeuten müssen (vgl. Spieg. Rec. de trav. 25, 10). Die von Griff. 
Ryl. IH ı21/2 zitierten griechischen Übersetzungen geben die Zu- 
sammenstellung beider Ausdrücke sk und Änb, die weiterhin noch 
einmal wiederkehrt (s. $ 40), wieder durch ovyygagai za Gvrar- 
Adyuere oder durch Gvyygagei zu wave xul diraıa za Pepe ei 
»!xos. In der unten $ 49 zu besprechenden Formel bedeutet dd 


knb irm „über ein Aknb reden mit jemandem“ soviel wie „mit je- 
18”. 


276 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


mandem prozessieren“. Das Wort Anb scheint dort also die Idee 
des Rechtsanspruches zu enthalten, die Übersetzung „Titel“ dürfte 
daher vielleicht das Rechte treffen. [In dem demotischen Texte 
des 2. bilinguen Dekretes von Philae (Urk. d. ag. Alt. II 216 Anm. d) 
scheint unser Wort das Wort md»-t „Buch“ der Paralleltexte zu ver- 
treten.] 

c) md nb (n) p» t: „jede (andere) Rede (oder Sache) in der 
Welt“ hat hier dieselbe Bedeutung wie oben $ 30. 

d) n ssw nb bedeutet gewöhnlich „zu jeder Zeit“. Nach dem 
ob. $ 36a zitierten Beispiel, das im gleichen Zusammenhange (n) 
n: ssw-w l-ir snj „aus den Zeiten, die vergangen sind“ bietet, ist 
aber vielleicht vielmehr „aus jeder Zeit“ zu übersetzen. 

8 37. sh nb L-ir-w r-r-w (epoor) „jede Schrift, die man über 
sie (die Äcker) gemacht hat“. Damit sind alle Urkunden aus 
früherer Zeit gemeint, die dem Verkäufer beim Erwerb des Eigen- 
tums überantwortet worden waren. Das scheint aus dem, was 
stets darauf folgt (hier durch ein weiteres eingeschobenes Glied 
von ibm getrennt), hervorzugehen: sh nd td.ir-w n-j r-r-w „jede 
Schrift, die man mir über sie gemacht hat“ d.i. die Urkunden, 
durch die das Eigentumsrecht des Verkäufers begründet wurde, 
also Kauf-, Schenkungs- oder Erbteilungsverträge. 

a) Die Form L-ir-w, die wie dw ir-w geschrieben wird, muß, 
da der Relativsatz determiniert ist, die Relativform des sdm-f mit 
i prosth. sein, das andere Schreiber an ähnlichen Stellen meist 
durch r (e) bezeichnen (Berl. 3141, 3. 3091, 7. 3089, 5. Straßb. 8 Rs.). 

b) ir sh „eine Schrift machen“, „eine Urkunde ausstellen“ ist 
ein so fester Ausdruck geworden, daß das Wort sk „Schrift“ dabei 
stets, auch in den Verbindungen sh (m) db’-hd und sk n w:j, ohne 
unbestimmten Artikel bleibt. 

„Der Gegenstand, über den die Urkunde ausgestellt wird, wird 
stets durch r „betrefis“ ausgedrückt, vgl. Griff. Ryl II 224, 
note I. 

8 38. Die Hauswaldt-Papyri schieben hier sonst einen Satz ein, 
der im gewöhnlichen ptolemäischen Kaufvertragsschema fehlt: sh 
nb ı-.ir-j r-r-w „jede Schrift, die ich über sie gemacht habe“, wo- 
mit “dann außer dem betr. Kaufvertrage selber nur noch Pacht- 
oder Pfandverträge gemeint sein können. Auch an unserer Stelle 
muß dieser Satz nach den Raumverhältnissen dagestanden haben. 


S 


XXX.) ]. PruLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 12. $ 36b—40. 277 


8 39. sh nd ntj dw-j m: -k im-w n-rn-w „alle Schriften, in deren 
Namen ich im Recht bin in bezug auf sie (die Äcker)“, etwa Ur- 
kunden, durch die der Verkäufer, falls andere Urkunden fehlen 
oder nicht ausreichen sollten, indirekt ein Recht auf die Äcker 
‘erweisen kann, wie etwa familienrechtliche Dokumente. In dem 
Worte für „im Recht sein“, „berechtigt sein“ ist Griff. Ryl. II 352 
geneigt, eine unetymologische Schreibung für mk „geschützt sein“ 
zu erkennen. In Wahrheit ist es aber offenbar die ı. sg. des Pseudop. 
(vgl. Spieg. Krugtexte 8. 47, Nr. 147) von m’‘ „wahr“, „gerecht sein“, 
das wir in derselben juristischen Bedeutung in der Redewendung dj m: 
x.r y. „machen, daß x. wahr sei gegen y.“ d.h. „dem x..gegenüber y. 
Recht geben“ (kopt. ruasıo) haben: mtw-w dj-t m?‘-f r.r-k „und sie 
geben ihm Recht gegen dich“ Ryl.9, 18,8 (von Griff. a.a.0. richtig 
aufgefaßt). dj n> wptj-w m>‘-k r-hr-n (= epon) n t’ dnd-t „die Richter 
haben dir Recht gegeben gegen uns in bezug auf den Anteil“ 
Berl. 3113, 6 (von Griff. a.a. 0. mißverstanden. d > wptj-w 
m: -t r-hr-j (epoı) im-w „die Richter haben dir (2. fem.) Recht ge- 
geben gegen mich in bezug auf sie“ Eleph. 12, 3 (Spieg.: „die 
Richter haben mir mit ihnen Recht gegeben“, was zum Zusammen- 
hang nicht paßt). Vgl. hierzu auch unten Urk. 14, $ 25. 

Wie in diesen letzten Beispielen nennt auch in unserer_Formel 
der mit » resp. .’m- „in bezug auf“ gebildete Ausdruck den Gegen- 
stand, den die Berechtigung betrifft (s. Griff. Ryl. III 256, note 6), 
s. auch unten $ 44. Dagegen bezieht sich das in n-rn-w „in ihrem 
Namen“, „auf Grund von ihnen“ enthaltene Pronomen auf die 
Schriften, indem sh nb „jede Schrift“ wie so oft als Pluralis („alle 
Schriften“) behandelt ist. | 

& 40. Dieser Satz, der hier als eine überflüssige Wiederholung 
erscheint, geht im gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kauf- 
verträge dem vorhergehenden Satze sh nb L-ir-w.... mtw-k (nTor) st 
„alle Schriften, die man gemacht hat, .... dein sind sie‘ voran, 
dessen erster Teil (die Aufzählung der Urkunden) dann als Spezi- 
fikation dazu erscheint. Die Nennung der beiden Ausdrücke „Schrift“ 
(sh) und „Titel“ (knb), die ebenso zusammen oben in der Formel 
„und ich werde sie dir rein sein lassen“ usw. vorkamen, zeigt 
hier, daß knb „Titel“ in dieser Gegenüberstellung nicht etwa, wie 
man dort denken konnte, eine Handlung (Prozeß), sondern gleich- 
falls wie sh „Schrift“ eine Urkunde bezeichnet. 


278 SETHE-PARTSCH, DrsoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXD. 


& 41. Dieser Satz, der uns gleichfalls überflüssig erscheint, 
fehlt im gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kaufurkunden. 
Er ist wohl als ein unnützes Einschiebsel zu betrachten, das das 
Formular der Hauswaldt-Papyri aus einem älteren Formular über- 
nommen hat (wie das oben in $ 34 besprochene Einschiebsel). 
Denn der Ausdruck dm’ „Papyrus“ (xwwue) für „Urkunde“ gehört 
der Urkundensprache der saitischen und der Perserzeit an (vgl. 
Griff. Ryl. III 408); die ptolemäische Urkundensprache gebraucht 
dafür sh „Schrift“. In der Tat kommen dieselben Wendungen 
dm‘ is „alter Papyrus“ und dn n-m:j „neuer Papyrus“ in jener 
älteren Urkundensprache vor, s. Griff. Ryl. II 2ı0, note 12. 

n-m’j für „neu“ (Griff. Ryl. II 351) stellt eine (vielleicht durch 
m-m’w.t „von neuem“ gestützte) historische Schreibung des alten 
Genitivausdrucks n m’w-.t „der Neuigkeit“ = „neu“ dar; daß das n 
dabei nicht mehr gesprochen wurde, macht die Übertragung dieser 
Schreibung auf uore „Insel“ wahrscheinlich (s. ob. Urk. ı, $ ı5d). 
Auch is „alt“ (ac) ist ursprünglich ein Ausdruck (sw-t „das Alte“ 
gewesen, der im Genitiv für „alt“ gebraucht wurde (sh-w isw-t 
„alte Schriften“ vgl. kopt. pu-n-ac „Greis“); doch hat sich bei ihm 
die historische Schreibung mit » nicht erhalten. 

842. n "u (mi) nb nt) (w-w im-w „an allen Orten (eig. Häusern), 
an denen sie sind“, d.h. wo sie-auch immer sich befinden mögen. 
im-w wird hier nicht das alte im „dort“ (üuar) sein, das ja im 
Demot. auch so geschrieben wird, sondern uuoor, das nach “ww nb 
xor& Obveoıw steht, wie vorher n-rn-w nach sh nb. "wi (mi) be- 
zeichnet hier den „Ort“ wie ob. &$ 16. Der ganze Ausdruck 
pflegt im gewöhnlichen Schema auf mtw-k (wror) njw sh-w 
n’j-w knb „dir gehören ihre Schriften, ihre Titel“ zu folgen, das 
bier durch das eben $ 4ı besprochene Einschiebsel von ihm ge- 
trennt ist, 

$ 43. Dir gehören sämtliche Urkunden und auch das Recht, 
das aus ihnen herzuleiten ist. Erhalten ist miw-k (nror) und das 
Determinativ von hp. 

$ 44. mtw-k (ntTor) p° ntj tw-j m>’“k im-f n-rn-w „dir gehört 
das, in bezug auf das ich im Recht bin (d.h. bis zum Verkauf 
im Recht war) in ihrem (der Urkunden) Namen“, d.i. die ver- 
kauften Grundstücke und was dazu gehört (etwa an Weg- oder 
Nutzungsrechten). Zu m» s. ob. $ 39. 


xxxt.) I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $41—46b. 279 


8 45. p dj-t % (r-) rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ (nrazo 
e-par), griech. &nidafıs (Griff. Ryl. II ı21. 256), könnte nach den 
kopt. Parallelen bei Crum, Kopt. Rechtsurkunden I, auf die Spieg. 
hingewiesen hat, an sich sowohl die Gestellung des Verkäufers 
vor Gericht bedeuten (vgl. Crum a.a.0. 79,61) wie die Anerken- 
nung der Urkunden oder Rechte (vgl. Crum a. a. 0. 97. 104, 43). 
Die Übersetzung „Bestätigung“ würde vielleicht Sinn und Herkunft 
des Ausdrucks gut wiedergeben. In der späteren Ptolemäerzeit 
tritt dafür 9 % (r-) rd-wj-t (nwze e-par) „das Stehen (oder Sich- 
stellen) auf den Füßen“ ein, das auch sonst von der Beweiskraft 
von Urkunden gebraucht wird, s. ob. Urk. 9, $ 74e. 

Die asyndetische Verknüpfung von p> 'nlı „der Eid“ und p> dj-t 
"K (r-)rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ ist hier wieder einmal 
durch „oder“ zu übersetzen, wie das griech. ögxog 7) &widefıg be- 
stätigt. 

8 46. ni; iw-w (r) dj-t s m-s-k ms ... r-dj-t Ir-k 8 r-d-t 
#5 s „den man hinter dich oder mich geben wird ..., damit du 
ihn leistest, oder damit ich ihn leiste“. Dieser Relativsatz, in 
dem wieder das Fut. II mit potentialer Bedeutung vorliegt, ist 
im Griech. sinngemäß durch einen Bedingungssatz wiedergegeben 
&üv GE vlg 001 Ögxog 1) Enidafıs Erıßind, 8. ob. 8 336. . 

In den Urkunden des gewöhnlichen ptolemäischen Schemas 
pflegt hier zunächst in m-s>-k „hinter dich“ nur der angeredete 
Käufer, hernach in r-dj-t ir-j s „damit ich es tue“ nur der redende 
Verkäufer genannt zu werden. Die Hauswaldt-Papyri nennen beide- 
mal beide Teile (s. dazu $ 48), indem die deutsch durch „oder“ 
wiederzugebende Anknüpfung asyndetisch erfolgt. In unserer 
Lücke («) reicht der Raum, nach dem zu urteilen, was in den 
anderen Zeilen fehlt, für diese Zusätze wohl aus, wenn man etwas 
ökonomische Verwendung des Platzes annimmt. Jedenfalls war 
mehr Raum vorhanden, als der Text ohne m-s7 und r-dj-t ir-k s 
einnehmen würde. . 

a) wj (m) n wpj „Haus des Richtens“ d.i. Gerichtsstätte 
mit der $ 16. 42 belegten Bedeutung von m „Stätte“. 

b) Der Finalsatz r-dj-t irj s „daß ich ihn (bzw. es) tue“ pflegt 
im gewöhnlichen Schema ganz zum Schluß zu stehen hinter den 
Worten: „im Namen des Rechtes der obigen Schrift, die ich dir 
gemacht habe“. Man konnte ihn daher, wie das auch Griff. 


280 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXN. 


(Ryl. IH ı21, note 7) getan hat, zu dem von sh „Schrift“ ab- 
hängigen Relativsatz ziehen, der ihm dabei direkt voranging, und 
somit übersetzen: „das Recht der obigen Schrift, die ich dir ge- 
macht habe, damit ich es (das Recht) dir tue“. Diese Auffassung 
wird nun durch die Hauswaldt-Papyri als unrichtig erwiesen. Aus 
deren abweichender Fassung ergibt sich klar, daß der Finalsatz 
vielmehr zu dem von p> 'nh p’ dj-t h (r-) rd-wj-t „der Eid (oder) 
der Beweis‘ abhängigen Relativsatz gehört und sich ebenso wie 
der Nachsatz, der dasselbe Verbum {r enthält, auf die Leistung 
des Eides bezieht: „der Eid usw., den man hinter dich oder mich 
geben wird, daß du oder ich ihn leiste, den werde ich leisten“. 

Zu der Redewendung dj 'nh m-s’ griech. &nxıßdAdsır rırı Ögxor 
„einen Eid geben hinter jemandem“ d.h. „ihm einen Eid auferlegen“ 
vgl. Griff. Ryl. II 269 Nr. 17: bn idw (r) rh dj-t 'nh m-s-In p: w 
(mn) n wpj (r)-db p» hp „nicht werde ich einen Eid hinter dich 
geben können im Hause des Richtens wegen des Rechtes“. Der 
Ausdruck entspricht dem häufigen juristischen Terminus „hinter 
(m-s) jemand sein in bezug auf eine Sache“, dem gleichfalls 
nicht selten ein Finalsatz r-dj-t ır-f „daß er tue“ folgt (s. Urk. ı, 
$ 37.8). | 

8 47. Diese Worte entsprechen dem n-rn p> hp. n p> sh ntj hrj 
„im Namen des Rechtes der Schrift, die oben ist“, das im gewöhn- 
lichen ptolemäischen Schema dem eben erörterten Finalsatz voran- 
geht. Auch bei dieser Fassung steht dann statt »-rn „im Namen 
von“, „auf Grund von“ zuweilen (r-)db: „wegen“, wie unser Schema 

hat, vgl. Griff. Ryl. DI 256h und 269, Nr. 17. 
| a) Der Genitiv nach p> hp „das Recht“ gibt an unserer Stelle, 
wie auch sonst oft, die Quelle des Rechtes an: das Recht, das 
aus allen obigen Worten, resp. der obigen Schrift, abgeleitet 
werden kann (vgl. ob. 943). 

& 48. Der Verkäufer verpflichtet sich nach dem Hauswaldt- 
Schema also, den vom Gericht geforderten Eid oder Beweis zu 
leisten, ob er von ihm oder vom Verkäufer verlangt werde, wäh- 
rend er im gewöhnlichen Schema sich einfacher dazu verpflichtet, 
den Eid oder Beweis zu leisten, den das Gericht dem Käufer auf- 
geben sollte, daß er ihn von dem Verkäufer beibringen lasse _ 

8 49. (n-Jawtj dd knb nb ir-m-k „ohne (über) irgendeinen Titel 
mit dir zu reden“. 


ıxxI.) I. PuıtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜURK. 12. $46b—53. 281 


a) Zu dem Gebrauch von (n-) 4wtj „ohne“ mit einem Infinitiv _ 
in der Bedeutung „ohne zu“ vgl. das kopt. n-atr-orwu „ohne zu 
essen“ u.ä. Urk. ı, $ 28b. 

b) dd knb irm „über einen Titel reden mit“ ist der übliche 
Ausdruck für „prozessieren mit“, vgl. ddj knb-t irm-t v-ir-hr n’ 
wptj-w (r-)db> p> "wj (mı) „ich habe mit dir (2. fem.) über einen, Titel 
geredet vor den Richtern wegen des Hauses“ (und die Richter 
haben dir Recht gegeber gegen mich) Eleph. 12,2. Ähnlich Berl. 
3113, 3. Rev. 6g. 3, pl. 3 zu p. 15. 

Nach dem Sprachgebrauch, wie er Urk. 3, $ 2ıh und Urk.g, 
$433 beobachtet wurde, müssen wir annehmen, daß das ob. 8 36b 
 erörterte Wort knb hier den Gegenstand des Prozesses bezeichnet, 
nicht diesen selbst. 

c) md nb (n) p’ t’ steht hier wieder in derselben ergänzenden 
Bedeutung „oder irgendeine (andere) Sache rede) in der Welt“ 
wie ob. $ 30a. 36c. 

$ 50. Die Worte w NN. dd „N.N. sagt“ (= bız3/ı4) führen 
hier die Erklärung der Bürgen in derselben Form ein, die wir 
ob. Urk. 10, 845 fanden. 

& 5ı. Diese Bürgin ist nach den Namen ihrer Eltern zu ur- 
teilen eine Verwandte der verkaufenden Schuldnerin wie auch der 
anderen Leute, denen die vermutlich aus derselben Erbmasse her- 
rührenden Nachbargrundstücke gehörten (s. ob. $ 21). 

$52. Auch dieser zweite Bürge (bı4) kann nach seinem 
Namen P:(na)-t-wj (Patüs) zu dem Familienkreis der Verkäuferin 
gehören. 

a) Zu dem Titel m, den man früher mit „Hirt“ (aue) über- 
setzte (Rec. de trav. 28, 201), der aber augenscheinlich ein Synonym 
von wj „Bauer“, „Landmann“ ist (vgl. ob. Urk. ı, $ 30), s. Griff. 
Ryl III 285, note 2. Spieg. Rec. de trav. 35, 154, Anm. 1. 

b) Zu der Bezeichnung bk Hr-bht-t „Sklave des Horos von 
Edfu“ (bı4) vgl. Urk. ı, $ 30, In a war vor dem Namen des 
Gottes der Genitivexponent ausgeschrieben. 

& 53. Auf die Nennung der beiden Bürgen folgt (bı4) vor 
dem Prädikat dd „sagen“ noch ein Ausdruck, der mit der Präpo- 
sition r beginnt und mit der weiblichen Form des Zahlwortes 2 
endigt. Es ist klar, daß dieser Ausdruck die in solchen Fällen 
übliche Zusammenzählung der redenden Personen enthalten muß. 


282 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


Diese lautet sonst in der Regel, wenn die Redenden Männer sind: 
r (= irj-n) s 2 „macht (zusammen) 2 Personen“ (s. ob. Urk. 9, $ ı7), 
wenn die Redenden Frauen sind: r (= irj-n) s-hm-t 2.t „macht 
(zusammen) 2 Frauen“ Rein. 3, 5. In unserem Falle, wo der eine 
Redende eine Frau, der andere ein Mann ist, könnte man ebenfalls 
rs 2 sagen (so z.B. Ryl. 23, 2), doch könnte naturgemäß auch ein 
neutraler Ausdruck dafür gewählt sein, wie wir ihn in r ht 2 
„macht (zusammen) 2 Leiber“ mit derselben weiblichen Form des 
Zahlwortes 2, die bei uns vorliegt, in der Tat kennen. In dem 
gleichen Zusammenhange wie an unserer Stelle finden wir ihn 
Rev. Chrest. 209, dort aber von 2 Männern gebraucht. Ein dem- 
entsprechendes (r) h-t 3-t „macht (zusammen) 3 Leiber‘“ steht je- 
doch Kairo 30617, 2 von 2 Frauen und ı Manne gebraucht.) Der 
Ausdruck E h-.t 2-t „die 2 Leiber“ mit dem bestimmten Artikel 
bezeichnet häufig „beide Teile“, vgl. außer den ob. Urk. 9, $ 78d 
besprochenen Fällen den folgenden, zu unserem Falle besonders 
passenden: „es schrieb (diese Urkunde) Nechuthis, Sohn des Patus, 
r-hrw n tb: h-t 2-t „auf Geheiß der beiden Personen“, nämlich des 
Ehepaares, das den Eid geleistet hatte, Straßb. ı2, 12; andere ana- 
loge Fälle haben hier wieder stattdessen r-hrw (n) p° s 2 „auf 
Geheiß der 2 Personen“, wo es sich nur um Männer handelt. Als 
Zusatz zu einem pluralischen Pronomen steht dieses (n) t k-t 2-t 
wie in Urk.9 (a.a. O.), dem gewöhnlichen n »> s 2 „die 2 Per- 
sonen“ (Urk. ı, $ 38) entsprechend, Pap. Spieg. 7, 23 (nach irm-w 
= nuuar). Kairo 30604, 9 (nach im-w = wuoor, von den 2 Even- 
tualitäten, zwischen denen die Amme zu wählen hat, Stellung einer 
Ersatzamme oder Zahlung einer Geldentschädigung). Vgl. ferner Ryl. 
9,8, 13 (von Personen). 44, A.5. 45, B.7 (von den Stockwerken eines 
Gebäudes). Leider passen nun aber die sehr charakteristischen 
Schriftzüge, die bei uns in a8 9% und in bı4 Ir erhalten 


sind, nicht zu h-t „Leib“, wie es sonst geschrieben zu werden 
pflegt. Sie ähneln auf den ersten Blick dem Anfang des Wortes r 
„Mund“, doch würde diesem Worte, das ja auch mask. ist, dann 
in bı4 das Determinativ der Körperteile fehlen. Auch würde man 
gerade n w r „mit einem Munde“ (nicht mit zwei) erwarten, das 


ı) Auf diese beiden Beispiele machte mich Spiegelberg freundlichst auf- 
ınerksam. " 


2 am] I PaıtoLoc. Te. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 53—58b. 283 


2ı.B. Leid. 374, 3 so vor dem Worte „sagen“, hinter der Nen- 
nung der Redenden steht (r rmt san w r m ntj dd „zusammen 
4 Männerpersonen mit einem Munde, sind es, die sagen“). Viel- 
leicht hat man aber eben dieses Zeichen des Körperteiles (vgl. die 
Form, die es in dr-t „Hand“ nachher hat) und davor noch etwas 
in der fraglichen Gruppe zu erkennen. Es könnte dann vielleicht 
doch eine Abkürzung von Äh-t „Leib“ vorliegen, wie wir sie für 
dr.t „Hand“ in Urk. 4 (8 ı4b) angetroffen haben. 

854. tw-n (n) Sp-dr.t „wir sind Handnehmer“ (= bı4) d.h. 
Bürgen, Bürgschaftserklärung in derselben Fassung wie in Urk.g, 
(487); 10 ($ 48). Zu der Schreibung von tw-n mit zwei senkrechten 
Strichen bei tw vgl. Griff. Ryl. III 402. — Das Wort für „Hand“ 
zeigt hinter seinem eigentlichen Wortbild erst das Determinativ 
der Körperteile und dann den unten nach links umgebogenen Strich. 

855. n „in bezug auf“, wie in Urk. 10 ($ 50) in beiden Texten 
(«8=b 14) deutlich ausgeschrieben. 

& 56. ntj hrj „welche oben ist“ (=bıs), wie in den ebenso 
angehängten Bürgschaftserklärungen Urk. 3, $ ı8 und 10, $ 51. 

8 57. r-djt ir-s „daß sie tut“ wie Urk. 3, $ 19. 

858. iw-s tm ir r-h-t-w [dw-n ir] r-h-t-w „wenn sie nicht ge- 
mäß ihnen tut, [so werden wir] gemäß ihnen [tun]“. Der Text 
von b, der der Lücke («) am Anfange von ag entspricht, nimmt 
ebensoviel Raum ein, wie das, was in den anderen Zeilen in der- 
selben Lücke zu ergänzen war. Es ist also nicht daran zu zweifeln, 
daß die Bürgschaftserklärung hier in a mit der in b übereinstimmte. 

a) Der negierte Bedingungssatz hat dieselbe Form wie in 
Urk. ı. 7. 9. Io. 

b) Der Nachsatz zu diesem Bedingungssatz „wenn sie nicht 
tut gemäß ihnen“ kann nach dem Schluß, der in bıs erhalten ist, 
nur in diesem Sinne ergänzt werden: „[so werden wir tun] gemäß 
ihnen mit Notwendigkeit, ohne Verharren, ohne irgendeinen Schlag“. 
Der Raum der Lücke in bı5 reicht genau für dw-n (r) ir r- aus; 
das entbehrliche n-k „dir“ muß ebenso wie in dem Bedingungssatz 
gefehlt haben. Eine Ergänzung [dv-k m-s’-n r-dj-t ir-n r-] h-t-w 
„du bist hinter uns, daß wir tun gemäß ihnen“, an die man 
eventuell auch denken könnte, ist ausgeschlossen, da sie viel 
zu viel Raum beansprucht. — Ebenso ist auch eine Ergänzung 
ln (r) dj-t ir-s r-]h-t-w „wir werden veranlassen, daß sie tue 


284  SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


gemäß ihnen“, wie sie Spieg. vorschlug, des Raumes wegen aus- 
geschlossen. 

8 59. Zu der Formel rn htr (n-\iwtj mn (n-\iwtj sh nb „mit Not- 
wendigkeit, ohne Verharren, ohne jeden Schlag“ (b 15), die die un- 
bedingte, prompte und vorbehaltlose Leistung verspricht, s. ob. 
Urk. ı, $ 28 und ıo, $ 65. 

8 60. Wenn die Bürgen sich zur Erfüllung der beiden Kauf- 
verträge verpflichten, so muß das voraussetzen, daß sie dazu auch 
imstande sind, d.h. daß sie als Verwandte der Schuldnerin an den 
verpfändeten resp. verkauften Grundstücken noch irgendwelche 
Rechte gehabt haben, aus denen sie die Überantwortung an den 
Gläubiger (Käufer) erzwingen konnten. Vielleicht hatte aber auch 
— darauf weist Partsch hin — der Bürge kraft der Bürgschafts- 
erklärung, die mit Zustimmung des Schuldners abgegeben worden 
ist, ein Recht auf Zwang gegen den Schuldner und sein Vermögen, 
um die Erfüllung zu beschaffen (Partsch, Bürgschaftsrecht I 238off.). 
Im ersteren Falle würde die Bürgschaftserklärung zugleich eine 
Zustimmungserklärung zu dem Geschäft sein, gleich den so häufigen 
„adhesions“ der Form „nimm die Schrift aus der Hand des NN,, 
damit er tue gemäß allen obigen Worten“, über die Partsch 
unten an besonderer Stelle handelt. 

8 61. Auf den ersten Satz, der das Versprechen der Bürgen 
auf Erfüllung des Vertrages enthält, falls die Schuldnerin ihn 
nicht erfüllen sollte, folgt ein zweiter Satz, von dem in b 15/16 
die Worte mtw-n [...... ] rn’ :hw nt hri n |...... ] (n-)iwtj mn 
(n-) twtj [...n]b „und wir werden [...... ] die Äcker, die oben sind, 
ZU 645% ] ohne Verharren, ohne jede |[...]“ erhalten sind. In a9 
sind die Worte n ssw nb n h[tr] „zu jeder Zeit mit Not[wendigkeit|“ 
erhalten, die sich in die zweite Lücke dieses Textes (von b 15/16) 
einfügen, wo denn auch noch Reste von ssw nb (der letzte senkrechte 
Strich von ssw und der Kopf des nb), im richtigen Abstande zu 
erkennen sind. Weiterhin ist dann in ag hinter der Lücke p, un- 
mittelbar vor der Unterschrift des Schreibers, das Wort nd „jeder“ 
erhalten, das die Formel (n) htr (n-) wtj mn (n-)\iwtj sh nb schloß. 

Die Worte „zu jeder Zeit“ geben uns die Ergänzung der 
ersten Lücke, welche hinter miw-n am Ende von bıs und am 
Anfang von bı6 klafft, an die Hand. Es muß mtw-n [ir n-k p' 
hp n] n: >h-w ntj hrj n ssw nb „und wir werden dir tun das Recht 


ma.) I. PumLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. URK. 12. $59—65. 285 


der Acker, die oben sind, zu jeder Zeit“ dagestanden haben, vgl. 
Griff. Ryl. I 257 Nr. ır und Spieg. Hausw.-Pap. S. 10*, $ 19. 20. 
Die Worte p’ hp würden in gleicher Größe wie in bıı in der 
Tat etwa den Raum einnehmen, der am Anfange von bı6 ver- 
fügbar ist; sie werden hier, da noch »-k davor gestanden haben 
muß, etwas kleiner geschrieben gewesen sein als dort. — Für den 
Gebrauch von hp „Recht“ mit folgendem Genitiv der Sache, auf 
die man ein Recht hat, vgl. p: hp n>j-t nkt-w n s-hm-t „das Recht 
deiner Frauensachen“ Griff. Ryl. III 269, Nr. 17. Zu der Redensart 
7p ip „das Recht tun“, vgl. die ob. Urk. 6, $ 26 besprochene 
Formel und Urk. 14, 8 62. | | 

%62. Der Name des Vaters des Schreibers, den Spieg. un- 
‘ gelesen ließ, besteht aus dem Artikel 2’, dem Worte bl (aussehend 
wie bl in r-bi=esor und bi-k = sarar) und dem Worte fj „Haar“ 
(qwe); zu der eigentümlichen Ligatur für fj, wie sie in b und 
andern Hauswaldt-Papyri (neben den deutlich ausgeschriebenen 
Schreibungen anderer Dokumente) vorliegt, vgl. die Schreibung für 
f‘j „tragen“ in Urk. 10. Der Name, der kopt. etwa *nsaa-ywe 
lauten würde, wird „der mit gelöstem Haar“ bedeuten. 

563. Zu dem Datum ohne Angabe eines Tages vgl. $ ı. ıob. 

864. Die Urkunde hat im Unterschied zu a die ob. Urk. 4, 
» 33 besprochene Form für die Einleitung der Rede: NN. t: ntj dd 
„NN. ist es, die sagt“. 

a) Über dem Schwanz des dd steht das n des Dativs wie in 
Urk. 14, ıı. In der Phot. sieht es mit dem darunter stehenden 
w des Wortes w’j-k von Z. 3 zusammen wie sh „Schreiber“ aus. 

8 65. tw-j w>j-k r-r-k n „ich bin entfernt von dir in bezug 
auf“ d.h. „ich habe dir überlassen das und das“. w:j „sich entfernen“ 
mit r der Person, von der man sich entfernt, und » der Sache, 
in bezug auf die man sich entfernt, ist der gewöhnliche demot. 
Ausdruck für „Abstand nehmen von einem Anspruch auf etwas 
gegenüber jemandem“, „es ihm abtreten“, „überlassen (dpisracte.ı). 
In der Abstandserklärung der Zessionsurkunden steht das Verbum 
stets wie an unserer Stelle im Qualitativ (vgl. Griff. Ryl.III 257. 340). 
Es ist daher so zu übersetzen, wie oben geschehen ist, nicht „ich 
entferne mich von dir“. Die griech. Übersetzungen haben teils 
öuoAoyet NV. dpioracdeı (resp. dpiorarcı NN.), teils duoAoyei NN. 
30g0re1wonxEvaı, was dem gut entspricht (s. Griff. a. a..0. 126). 


286 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


8 66. Das wie 9:7 „dieser“ aussehende Demonstrativum wird 
unser „jener“ vertreten; ebenso an der ganz ähnlichen Stelle 
Berl. 3108, ııff. (vgl. Partsch bei Spieg. Hauswaldt-Pap. S. 19*). 
Eine besondere Form für das entferntere Demonstrativpronomen 
ist im Demot. wie im Neuäg. nicht belegt; sondern beide Formen 
für „dieser“ und „jener“, die sich nach dem Kopt. wenigstens da, 
wo sie substantivisch gebraucht und daher vollbetont sind, in der 
Vokalisation unterschieden, werden im Neuäg. und im Demot. gleich 
geschrieben, vgl. Äg. Ztschr. 50, 100 und ob. Urk. 3, $ 8. 

867. Zu dem Relativsatz d-irj sh...r-r-w „über die ich eine 
Schrift gemacht habe“ s. ob. $ 37. | 

8 68. sh db’-hd „Schrift über Geldbezahlung“, genauer sh 
db:-hd mit genitivischem » geschrieben Brüssel 3, 6. 10, die übliche 
Bezeichnung für die Kaufgeldquittung (sgäcız), also in unserem 
Falle die Urkunde a. Die eben zitierte Variante von Brüssel 3 
zeigt deutlich, daß die früher übliche Übersetzung „Schrift für Geld“ 
oder „wegen Geld“ (ertse-zar) irrig ist und in db:-hd mit Griff. 
Stories 8. 128/9') ein nominaler Ausdruck „Geldbezahlung‘“, „Be- 
zahlung in Geld“ (Tees-2ar) zu erblicken ist, s. ob. $ 24. 

% 68°". Dem Ausdruck Pr-: 'nh-dt „der ewig lebende König“, 
der in den demot. Urkunden den ohne Namen zu nennenden Te 
gierenden König zu bezeichnen pflegt, folgt hier der Zusatz nr-Is 
„geliebt von der Isis“, der auch in dem offiziellen Königsnamen 
des Ptolemaios Philopator hinter demselben Prädikat ‘„h-dt erscheint 
(„Ptolemaios, der ewig lebende, von der Isis geliebte“). 

$ 69. Dittographie. 

& 70. Statt d-/r steht hier eine wie (.(r-w aussehende Schrei- 
bung, was für die unten Urk. 14, $ 18 erörterte Stelle lehrreich ist. 

$ zı. Dieser Bedingungssatz „wenn ich ihn nicht entferne“ 
(iv dE un dxootyow), der in der üblichen Form des negierten 
Konditionalis (dw-f tm sdm) steht, kann nur bedeuten „wenn ich 
ibn nicht von selbst, ohne Mahnung entferne“; und demgemäß 
muß der Nachsatz „so werde ich ihn entfernen“ (dsoorn76%), der 
das vorher gegebene übliche Versprechen noch einmal wiederholt, 
bedeuten: „ich werde ihn auf deine Mahnung entfernen“. Es ist 
hier also dasselbe zwischen den Zeilen zu verstehen, wie bei den 


1) In der dort behandelten Stelle ı Khaemw. 5, 19,20 ist beim Übergang vo 
einer Zeile zur anderen das Wort sh vor db>-hd ausgelassen worden. 


> 2 


a) 1. PnrLoLoc. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 12. $66—ÜRR.ı3. 287 


Zahlungsversprechen hinsichtlich der Frist „innerhalb von 5 Tagen“ 
(«. ob. Urk. ı, $ 27). “ 

4 72. Die Worte n hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne 
Verbarren“ (dxdvoyxov), denen auch in diesem Zusammenhange bis- 
weilen noch (n-) dutj sh nb „ohne jeden Schlag“ folgt (z.B. Straßb. 
8, 7) fehlen sonst, wo das einfache Versprechen des Entfernens 
ohne den negierten Bedingungssatz abgegeben wird, und so auch 
bei uns in a7 und hier in dem ersten Versprechen, das diesem 
Bedingungssatz vorangeht. Sie sind also ein besonderes Merkmal 
des zweiten Entfernungsversprechens, das für den Fall abgegeben 
wird, daß nicht dem ersten Versprechen gemäß entfernt werde. 
Ein Gegensatz zu der freiwilligen Leistung (etwa „zwangsweise“) 
darf aber nicht darin gesehen werden, da die Ausdrücke allem 
Anschein nach gerade die Bereitwilligkeit, ohne jeden Zwang zu 
leisten, enthalten. Es kann sich deshalb nur um eine Verstärkung 
des Leistungsversprechens handeln: „ich werde ihn entfernen, und 
wenn ich ihn nicht von selbst entfernen sollte, so werde ich ihn nach 
Mahnung ganz gewiß bedingungslos, ohne Verzug und ohne Vorbehalt 
entfernen.“ 


Urk. 18. 
Elephantine ı. (Berlin P. 13532). 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 37—39.) 


Antrag auf Entpfändungserklärung, vom 5.Dez.223 vor Chr., 
aus Edfu, gefunden auf der Insel Elephantine. 


Veröffentlicht von Spiegelberg, Dem. Studien II Tafel ı 
in unretouchierter und retouchierter Phot.; erklärt ebenda S. ıoff.; 


, von mir mit dem Original in Berlin verglichen und zwar ohne 


| Glasbedeckung. 


Die Urkunde ist, wie Spieg. erkannte, der ägyptische Wort- 
laut des griechischen Textes, den Rubensohn, Elephantine Papyri 


8.76 als Nr. XXVIIa veröffentlichte. Sie gehört zu den Papieren 


des Milon, Praktors der Tempel, die die Zahlungsschwierigkeiten 
einer Hohenpriesterfamilie von Edfu in den Jahren 23—25 des 


_ Piolemaios Euergetes I. betreffen. 


Aus gewissen Redewendungen des äg. Textes, die ihm seiner- 
zeit ungewöhnlich schienen, glaubte Spiegelberg schließen zu 


288 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


müssen, daß der griechische Text das Original, der ägyptische 
Text eine Übersetzung davon sei. Allein die meisten dieser Gründe 
haben sich mit der Zeit als nicht stichhaltig erwiesen (s. aber $ ı 
und 35c). Nach der Natur der Dinge wird das Verhältnis beider 
Texte zueinander vielmehr umgekehrt gewesen sein. Die ägyptischen 
Priester reichten ihre Eingabe der griechischen Behörde natur- 
gemäß in ihrer Sprache ein, gaben ihr jedoch, um sicher zu gehen, 
noch eine griechische Übersetzung bei, die sie eigenhändig und 
zwar wieder ägyptisch unterschrieben, ein klarer Beweis, daß sie 
selbst des Griechischen nicht mächtig waren. Gewisse Seltsam- 
keiten des griechischen Textes lassen sich wohl auch nur als 
Übersetzungsfehler erklären (s. $ 23). Wäre der griech. Text der 
ursprüngliche gewesen, so wäre die ägyptische Übersetzung bei 
einer Eingabe an die griech. Behörde zwecklos gewesen. 


Griechischer Text. 
(Bleph. griech. AXVIl.) 
Möomı To auge Ebgcoioje rent! ieo&0v zap& Ilıwügıo; 


ob ’Eotgpnviog zei Purrahrog WLXE0D "Borginuog 


Umschrift des ägyptischen Textes. 
1. n' Mln'* p-+rkir® n m» rpj-w" 
2. w’* bK’? mikmk’° (n)-d-t? Pritwiw-(n-)hr‘ s Ns-sw-tfnw hu 
P»-Sr-(n-)t-Ih-t 


3. p’ Im 8’ Ns-3u-tfnw (n-)d-t hpr-s r (e)‘ tw-w(=-dj-w)' p’jn ’h 1’ 
(r) db:-ha' 


4. ntj (n)’ P:-sbd-mhtj" n!! p t8 Db: ntj ir"? st: 30 h (n-)a-t" 
5. [a]-t-n po“ n dj-t" n“ Ns-Sw-ifnw 8 P?-iw-w-(n-)hr hr" p> sp" 


6: [e-Jör '®® hpr"** y.18° wgrefıed N $ns” hn p hir” N h-t-ntr”' H 
h’.t-sp 23° 


UL] I. PkiLoLociscHer TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. 289 


N inedön [nusv [pla, 9 79 a ap role Tod AR0AAWVORO- 
(ro), % 3 (= doovoar) 4 mQös Eyyünv, MV ierinadgeh eis Exrıow 
Bosphvıw Ilwvgıog eis & osusehnleie xo05 Te To "Pico x 
mv zebonder zod iegod Tod xy L (= Erovg), öuoing Br xaı Bege- 
veßhıg odg Td abrd ) Buoairan er tod ı$ L(=!rovg) e LB C Erovg), 
elylv(giov)') H (= deayuav) Tx, BErodudr 08, ah ev Leg, xatk TO 
häygauue nuegaus erbte to dgrögıov N roug un eri mv 
Baaıkuan roaneber, GER romosıs dovg En iv Ede Todrov 
02 Da inöueder 50 ndırnuevon. 

"Eo[00]00 L xe Deögyı W. 


Demotische Unterschriften zu dem griechischen Texte. 
„Es (unter)schrieb Pinyris, Sohn des Estphenis. 


Es (unter)schrieb Berenebthis, Sohn des Estphenis. 
ud = 
Es (unter)schrieb Psintaes, Sohn des Estphenis“. 


Übersetzung des ägyptischen Textes. 


L. Dem" Milon'*, dem Praktor'” der Heiligtümer'°. 

a. Nachricht?* und Schriftstück*” des Nachdenkens”° aus der Hand 
‚des? P-i-n-hör* (Pinyris), Sohnes des Er eliene (Estphönis), und 
P-Sen-t-ahö (Psinta&s), 

3. des Jüngeren, Sohnes des Es-Setfene (Estphönis). In Anbetracht, 
daB° es geschah, daß® man gegen Geldbezahlung unsern ı Acker® 
(weg)gegeben hat’, 

4. welcher in? „der nördlichen Mauer“ (P-sebt-emhit)' liegt, im" 
Gau von Edfu, welcher 30 Aruren Ackers beträgt", weil’ 

5. unsere [Hand] genommen war" zum Geben" in bezug auf“ 
Es-$etfene (Estphönis), Sohn des P-i-n-hor (Pinyris), für’ den 
Rest '®, 

6. der zu” seinen'?? Lasten'?° geworden ist'**“" in bezug auf Bys- 

so8'” und die Abgabe” des Tempels”* vom Jahre 23°, 


ı) So steht nach Schubart da. 
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XKXXL. de) 


290 SETHE-PARTScuH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXXT. 


7. [frm)” Mr-(n-\b-pth” s Ns-Suw-tfnw hr” sun Ins"** (n-rm-[f]"" 


8. n”* h>.t-sp 2.1 h>.t-sp 19°’ n’j-f sp-w” h’-f” [r) tw-w(=dj-w) s” 
(r) db:-ha?* (r) nh"® ha 16% 


9. dj-n (=tw-n) dbh im-s”* mtw-k”’(nitar) (n-)d-t hpr-s 
10. [r)” wt-n”* n’j-n hd-w”" irm p’j-w ms-t” r p> shn 


ıı. n Pr- :* hnw”* » hrw 60°” r-h”** p hn®:® 
ma. n Pr-"° 
12. n’-'n-f r-Ir-k (ex) (r) af RB tn n ge 


13. n ser.gra hpr-f** r-iw-f hor’” r (6) bn-w®* gm‘ -n®® 
Darunter von anderen Händen: 
14. sh Ns-Sw-tfnw s P>-Wwiw-(n-hr®* h>-t-sp 25 dbd 2 »h ssw ı9"* 


15. sh P:-twiw-(n-)hr g: Ns-3w-tf{nj]*® 
16. sh Mr-(n-\ib-pth 3 Ns-Sw-tfnw*” 
17. [sh P’ör-(n-)t-Ih-t s? Ns-]Sw- 

18. tfnw®®. 


Sachlage. 


Die Sachlage stellt sich aus den verschiedenen griechischen 
und demotischen Urkunden, die diese Angelegenheit betreffen, 
. 80 dar. u 

Zur Sicherung gewisser Forderungen, die der Staat an den 
Priester Estphenis, Sohn des Pinyris, und seinen Sohn Berenebthis 
aus den Jahren ihrer Amtsführung als Hohepriester, des Tempels 
von Edfu hatte, hatten zwei andere Söhne Pinyris und Psintaes 
der Jüngere Bürgschaft geleistet. Diese ist vollstreckt worden, 
indem ein Acker von 30 Aruren, der den drei Brüdern gemeinsam 
gehörte und, der vielleicht schon für die Bürgschaft verpfändet 
war, zum Verkauf gebracht wurde. 

Die drei Brüder haben ihn für den niedrigen Preis von nur 
320 Drachmen Silber') selbst zurückerworben (st’, Eleph. 2, 4), ver- 


ı) Wenn, wie wir aus den Kairiner Urkunden aus dem Faijüm lernten, 
für ı Arure Ackers schon 5 bis 6 Silberlinge (= 100 bis 120 Drachmen) im Jahre 


XXXIL] I. PmıLoLoe. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 13. 291 


7. [und” in bezug auf] Mer-en-'eb-ptah”” (Berenebthis), Sohn des 
Es-3etfene (Estphänis), für” den selbigen*” Wert von Byssos’** 

8. vom** Jahre 2 (und) Jahre 19*®, auch” seine Reste”; (in 
Anbetracht, daß es geschehen ist), [daß] man ihn (den Acker) 
(weg)gab*° gegen Geldbezahlung”**, um voll zu machen *® 
16 Silberlinge”®*, 

. so erbitten wir 2. von dir”: in Anbetracht, daß es geschah, 

10. [daß]” wir unsere Silberlinge” bar zahlten”* mit ihrem Zins” 
an die Bank 

IL. des Königs® innerhalb** der 60 Tage” gemäß #5» dem Befehl” 


> 


2. des Königs”, so ist es schön, wenn du (Folgendes) tust”: 
sende”* (Nachricht) vor uns’? in einem Brief” ° 

13. des Lösens.”’ Wenn es geschehen ist”*, daß es geschah”, 
so wird man uns nicht®”* schädigen.“ °”® 

14. Es schrieb (dies) Es-Setfene, Sohn des P-i-n-hor“*. Jahr 25 
Monat 2 der Überschwemmungsjahreszeit (Paophi) Tag 19.* 

15. Es (unter)schrieb P-i-n-hor, Sohn des Es-Setfene.*® 

16. Es (unter)schrieb Mer-en-’eb-ptah, Sohn des Es-Setfene.®® 

17. [Es (unter)schrieb P-Sen-t-ahö, Sohn des Es-]3e- 

18. tfene.*® 


mutlich den Betrag der Schuld. Sie haben, wie es die amtliche 
Verkaufsordnung vorschreibt (Griech. XIV, vgl. Rostowzew, Ko- 
lonat S. 22ff.), sogleich '/, davon als erste Rate mit 80 Silberdrachmen 
angezahlt (Eleph. 2, 5/6). Den Rest haben sie in drei Raten in 
den folgenden drei Jahren abzuzahlen. 

Bereits vor dem 4. Thoth des Jahres 25 haben sie der Be- 
hörde jedoch angezeigt, daß sie zur Zahlung dieser Raten nicht 
imstande seien und das Land an einen gewissen Xenon abträten, 
der die Raten statt ihrer zahlen werde (griech. XV). 

Am 19. Paophi desselben Jahres richten sie nun die uns be- 
schäftigende Eingabe (demot. ı = griech. XXVII) an Milon, in der die 
beiden bürgenden Brüder um eine Bescheinigung ersuchen, daß das 
Pfand der Bürgschaft ausgelöst sei. 


Pacht gezahlt wurde, sind 16 Silberlinge (= 320 Drachmen) kein vernünftiger Kaut- 


preis für 30 Aruren. 
19* 


292 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL 


Am 30sten desselben Monats richten sie eine weitere Eingabe 
an Milon (demot. 2. 3)'), in der sie die ganze Sachlage vom Ver- 
kaufe des Ackers an darlegen und ersuchen, dem Xenon das Land 
zu übergeben, damit er die drei noch ausstehenden Raten zahle. Der 
Zweck dieser Schiebung kann natürlich nur sein, einen abermaligen 
Zwangsverkauf zu verhindern, bei dem das Land von einem Dritten 
erstanden werden könnte. Xenon soll durch sein Eintreten den 
Brüdern den künftigen Besitz des Landes sichern. Das wird denn 
auch in den Schlußworten dieser Eingabe offen ausgesprochen: 
„wir werden uns seiner (des Ackers) wieder [bemächtigen] (tw-n r 
mh-t]”) im-f 'n), nachdem man ihn (den Xenon) kein Geld hat zahlen 
lassen außer den Silberlingen (d.h. den 3 Raten) und ihrem drpf“ 
(Eleph. 2, 10 = 3, 14). 

Zwei Tage danach, am 2. Ne: erbietet sich Xenon in 
einer Eingabe an Milon zur Zahlung der 3 ausstehenden Raten 
(griech. XV). 

Am 6. Athyr geben andere Personen, die bereits bei dem 
ersten Verkauf 600 Drachmen vergebens geboten hatten?), ein 
höheres Gebot ab (griech. XXI); vermutlich sind es die in einer 
Urkunde vom 26. Athyr (griech. XVII) erwähnten Söhne des 
Machoi. Ob dieses Gebot Berücksichtigung gefunden hat, wissen 
wir nicht. Im übrigen s. Partsch's eingehende Darlegungen. 


Kommentar. 


& 1. Die Worte „dem Milon, Praktor der Heiligtümer“ die als 
Adresse des Briefes mitten über der ersten Zeile des Textes stehen, 
entsprechen in Verbindung mit dem folgenden „aus der Hand des 
Pinyris“ wörtlich den Anfangsworten des griech. Textes Midorı 
to neg& Eöbgpgoviov odaropı leo&v xag& Ilıvögıos usw. Eine solche 
Fassung ist durchaus ungewöhnlich. Ägyptische Briefe pflegen 


ı) Den Wortlaut dieser Eingabe s. im Anhang zu diesem Kapitel. 

2) Vgl. Straßb. Wiss. Ges. 19, 10 (ed. Spiegelberg, Schriften der Wiss. Ges. 
Straßb. 13, 47). 

3) Wenn der Staat sich damals mit einer soviel niedrigeren Kaufsumme 
(320 Drachmen) begnügt hatte, trotzdem ein solches höheres Gebot vorlag, so wird 
das, wie Partsch bemerkt, ohne Zweifel deshalb geschehen sein, weil dem Voll- 
streckungsschuldner zunächst offen stand, selbst das Vollstreckungsgrundstück zu 
übernehmen. 


r 


de 


nn 2 


xxm.] 1]. ParmLoLoc. TeıtL. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 13. $ ı—2. 293 


sonst so zu beginnen: „NN. ist es, der sagt zu“ (s. ob. Urk. 4, $ 33), 
und die Adresse pflegt auf der Rückseite des Briefes zu stehen. 
Man könnte daher in der vorliegenden Fassung der Adresse grie- 
chischen Einfluß erkennen wollen, doch gemahnt die ganz ent- 
sprechende lakonische Nennung des Absenders in den Original- 
briefen Urk. 16 und ı7 zur Vorsicht. 

a) Hinter dem Namen Milon sind die Worte p: rd :wprnjs 
„der Bevollmächtigte (vgl. ob. Urk. 3, $ 2ıb) des Euphronios“, die 
der griech. Text ö zog& Eögoorviov erwarten läßt, und die in den 
andern’ demot. Urkunden nie fehlen (vgl. Eleph. 2, 2. 3, 3. 4, 7), 
wohl nur versehentlich. ausgelassen. 

b) Der Titel Praktor ist hier geschrieben, als ob das p der 
bestimmte Artikel p’ (kopt. n) sei, s. Spieg. Note I. — Die En- 
dung -roe ist in sämtlichen demot. Urkunden des Fundes in 
gleicher Weise geschrieben: das ? ist über das r gesetzt, das oben 
mit einem kleinen Haken von links anfängt, sodaß es fast wie ein 
m resp. nl aussieht. 

c) Das Wort ryj-w „Heiligtümer“ ist hier ohne das Deter- 
minativ des Gottes geschrieben, das es in Eleph. 5, 8. 7, 2 ur 
lich neben den Pluralstrichen zeigt. 

Nach der Phot. könnte es scheinen, als ob auf rpj-w noch 
etwas in derselben Zeile gefolgt wäre; das ist jedoch Täuschung. 
30 wenig wie in unserm griech. Text dem zoaxrogı icoüv noch ein 
Zusatz folgt, der den Wirkungskreis dieses Beamten bezeichnete, 
so wenig auch sonst, vgl. Eleph. 7, 2. 6.') griech. XVII. XXIV. XXV. 
Ja, nicht selten fehlt auch noch der Zusatz „der Heiligtümer“ und 
es steht nur Praktor allein, z.B. Eleph. 2, 2. 3, 4. 4, 8. griech XX. 
Bei uns verlangt übrigens auch die Symmetrie, daß’ der Raum am 
Ende der Zeile frei war, wie am Anfang der Zeile vor n Min „dem 
Milon“. 

& 2. Die Worte w bk mkmk, mit denen der Text unserer Ur- 
kunde beginnt und die im griechischen Texte kein Äquivalent 
haben, enthalten eine Bezeichnung für das vorliegende Schriftstück, 
die eine Art Überschrift oder Titel dazu bildet. 


ı) Für das n p> t& Db;> „des Gaues von Edfu“, wie Spieg. hier ergänzte, ist 
kein PJatz da. Stattdessen muß vielmehr tw-j ir 'nh „ich schwöre“ dagestanden 
haben. + 


294 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


a) Das Wort r das hier und an den Parallelstellen Eleph. 
2, I. 3, I. Straßb. Ostr. D. 246 (von Spieg. zitiert). Kairo 31221, ı 
(hier so 2.2) den Worten bk mkmk, resp. mkmk allein, am An- 
fang der Urkunde vorausgeht, hält Spieg. (Note II) für den 
unbestimmten Artikel «, der in der Tat das gleiche Aussehen 
hat.') In einer titelartigen Überschrift, wie sie an unserer Stelle 
vorliegt, ist dieser Artikel aber höchst anstößig. Man sollte da un- 
bedingt die Bezeichnung der Urkunde ohne Artikel erwarten, vgl. 
den Titel der Urkunden Ryl. 31, ı. 36, ı. Straßb. ı2, ı.”) 

Ein solches wie der unbestimmte Artikel w aussehendes Wort 
an einer Stelle, wo die Bedeutung als Artikel nicht zu passen 
scheint, findet sich nun auch sonst einigemal bei anderen Aus- 
drücken, die ein Schriftstück bezeichnen: h p: sh gd „Abschrift 
des yeı06yg«gpor“ Ryl. 31, ı, wo das w zwischen dem bestimmten 
Artikel und dem Worte sh „Schrift“ steht; r-h-t-fn „& w:h „wie 
ein Brief“ II Khaemw. 2, 29, wo der unbestimmte Artikel, 
da es sich um einen allgemeinen Vergleich handelt, durchaus un- 
gehörig ist.”) | 

Nimmt man die angeführten Stellen alle zusammen, so scheint 
sich daraus zu ergeben, daß das fragliche Element ein selbstän- 
diges Wort für Schriftstück sein muß. Und, da es nach seinen 
Schreibungen mit dem Zahlwort „eins“ resp. dem unbestimmten 
Artikel zusammenzuhängen scheint, so würden wir wohl einen 
Bedeutungsübergang von „Einheit“, „etwas“ zu „Brief“, „Schrift- 
stück“, „Eingabe“ o.ä. anzunehmen haben. An das kopt. orw 
„Nachricht“, „Antwort“, „Angelegenheit“ zu denken, verbietet die 
Tatsache, daß diesem Worte im Mag. Pap. w’k entspricht (Grift.- 


ı) An der von Spiegelberg gleichfalls noch zitierten Stelle Corp. pap. 
I 1,6 ist das w vor bk dagesen nach dem Zusamienhange jedenfalls wohl der 
Artikel (in-w n-n w‘ bk „man brachte uns einen Brief“). Auch Kairo 31217, 6 
wird m‘ bk „ein Brief“ sein. 

2) Anders, wenn es sich um die Bezeichnung einer Urkunde an anderem 
Orte, z.B. auf der Rückseite des Dokuments oder als Ersatz der Innenurkunde 
(Eleph. 7, ı) handelt; dann steht der bestimmte Artikel, s. unten Urk. 15, $ 49. 


3) Nicht bierber gehört der aus den Elementen und :>h „wünschen“ 
(der übliche Ausdruck für das Einfordern einer Schuld) J bestehende Ausdruck 
für die „Schuldforderung“ Rein. 3,8. Turin 174 (Rev. Chrest. 308. 310). Er ist von 
Spiegelberg (Pap. Reinach p. 200) richtig als r‘-w;h (das wäre kopt. PA-OTW®») 
bestimmt worden. 


xxx] I. PuıLoLoc. TeıL. ı. KomMENTAR. ÜRR. 13. $ 2a—3. 295 


Thompson, Index Nr. 214); man müßte denn annehmen, daß diese 
letztere Schreibung auf einer falschen Etymologie oder Über- 
tragung beruht habe. Das wäre an sich nicht unmöglich, da orw 
auch im Boh. belegt ist (wo vor h o statt «w stehen sollte) und 
da der Stamm w°h bereits durch orwe (resp. wö in arw): oroz 
im Kopt. repräsentiert ist. Die demotische Schrift ist ja an der- 
artigen Übertragungen von Wortbildern auf gleichlautende andere 
Worte reich, vgl. -wj „Haus“, m:“ „Ort“, = tw, tw = dj. 

b) Für das Wort, das hier als zweite Bezeichnung für die 
vorliegende Urkunde gebraucht ist, hat Spiegelberg die Lesung 
bk aufgestellt (vgl. ferner Griff. Ryl. II 412); sie ergibt sich mit 
Sicherheit aus der von ihm zitierten Stelle Straßb. Ostr. D. 246, 
wo das phonetische Komplement b (eig. bw) davor ausgeschrieben 
steht. Das Wort bedeutet eig. „Arbeit“. Corp. pap. II 4, 2 be- 
zeichnet es den Bericht, der uns in Corp. pap. Il 3 (unsere Urk. 17) 
erhalten ist. Vgl. auch ob. Urk. 8,8 zc. 

c) mkmk, determiniert mit dem Zeichen der geistigen Tätig- 
keit, ist, wie Spieg. ausführte (vgl. ferner Griff. Ryl. Ill 357), das 
kopt. uoxuek „nachdenken“, „überlegen“ In Eleph. 2 (s.u. den 
Anhang) ist das w mkmk des demotischen Urkundentitels (Zeile ı) 
in der griechischen Inhaltsangabe durch dröurnue wiedergegeben. 
Bemerkenswerterweise ist das Wort mkmk an diesen, wie an den 
andern ähnlichen Stellen, die Spieg. zitierte, überall nur mit dem 
genannten Determinativ, nicht mit dem Zeichen für Schriftstück 
geschrieben. Es geht daraus klar hervor, daß es selbst keine Be- 
zeichnung für ein solches ist, sondern nur ein Infinitiv ist, der 
diesen Ausdrücken für Schriftstück als Genitiv zugefügt ist, um ihren 
Zweck oder Inhalt anzugeben.!) Spiegelberg’s Übersetzung „Denk- 
schrift“, insofern das „Schrift zum Nachdenken“ („pro memoria“) 
bedeutet, ist also eine durchaus zutreffende freie Übersetzung. 


$ 3. nd-t „aus der Hand von“, hier und Eleph. 2, ı in stark 
abgekürzter Zeichenform r- deutlicher auf dem von Spieg. zu 


unserer Stelle zitierten Ostr. Straßb. D. 246, entspricht dem sog« 
des griech. Textes. Vgl. Urk. 4, $ ı4b und Urk. 17, $ 1. 


1) Auch dies macht es wahrscheinlich, daß das «‘ in w‘ mkmk von Eleph. 2 
ein Wort für Schriftstück darstellt. 


296 SETHE-PARTSCH, DEMOoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RXKII. 


& 4. Der Name, der griech. durch Ilıwvgıg wiedergegeben wird, 
ist nicht mit Spieg. P’-iw-(n-)hr zu lesen, sondern P*-iwiw-{n-\hr, 
da das Zeichen für (w doppelt gesetzt erscheint. In der Tat ist 
denn auch iwdw im der Spätzeit die gewöhnliche Form für das 
Wort „Hund“ (Äg. Ztschr. 5, 67. Le Page Renouf, Life work 
I 377), und auch die einzige von Spieg. (S. 9) angeführte phone- 
tische Schreibung unseres Namens in Hieroglyphen zeigt hinter 
dem Zeichen /w das Verdoppelungszeichen, sodaß wiw zu lesen 
ist. Vgl. auch Reich, Dem. und griech. Texte auf Mimien- 
täfelchen S. 79. 

85. In den erhaltenen Zeichenresten hat Spieg. (Note IV) 
richtig die in Z.9 tadellos erhaltene Konjunktion erkannt, die wie 
n-d-t „aus der Hand“ geschrieben wird und mit folgendem Ipr-s 
oder hpr-f „es geschah“ dem griech. &xc.ıdy zu entsprechen pflegt 
(vgl. Heß, Ros. S. 98. Griff. Ryl. UI 364. Spieg. Petub. Gloss. 
Nr. 441); so ja auch an unserer Stelle. Dieselbe Konjunktion 
liegt, mit der in $ 3 besprochenen abgekürzten Zeichenform, auch 
an der entsprechenden Stelle Eleph. 2, 3 (wo Spieg. versehentlich 
js las) = 3, 4 vor. Dort leiten die Worte n-d-t hpr-s „in Anbetracht 
daß es geschah“ ebenfalls die Begründung für die Eingabe ein, 
Mit dem kopt. nrepey-cwrü „als er gehört hatte“, das rein tem- 
porale Bedeutung hat (neuäg. m-dr-f sdm), darf diese stets kausale 
Konjunktion') nicht zusammengebracht werden, wie Griffith vor- 
schlug (Ryl. III 229, note ı2. Stories p. 193). Sie stellt vielmehr, 
wie die hierogl. Texte der Dekrete von Rosette und Kanopus 
zeigen, eine auf falscher Etymologie beruhende lautliche Schrei- 
bung der alten Konjunktion r-nt-t „in Anbetracht daß“ dar, die 
nach Verlust des r und Abfall der Femininalendung zu *ente ge- 
worden war und nun ebenso lautete wie die Präposition n-d-t (alt 
m-d-t). Eine andere lautliche Schreibung für dieselbe Partikel 
scheint n-1:j zu sein, s. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 212. 

86. r für (w, das im Demot. nach unpersönlich gebrauchtem h hpr 
„geschehen“ den abhängigen Satz einzuleiten pflegt, wie im Bohair. e 
(Stern, Kopt.-Gr. $626), z.B. Ros. 5. 25.31. Kanop. Tanis 39. 50 u.ö. 
(vgl. auch hierogl. 20). Eleph. 2, 8. 7, 17. Griff. Ryl. Il 378. Ebenso 


I) Auch an den von Spieg. Petub. Gloss. Nr. 441 zitierten Stellen (1. Khaemw. 


5, 35. 2. Khaemw. 6, 3. Mag. Pap. 6, 31. Ryl.III 364) liegt kausale, nicht temporale 
Bedeutung vor. 


XXL) I. PuıLoLoc. TeırL. 1. KomMENTAR. ÜRK. 13. $4—ıI0. 297 


wie bei uns steht auch in der Parallelstelle Eleph. 2, 3 (wo das r 
von Spieg. übersehen wurde) und wohl auch 3, 4 (undeutlich). 

8 7. dj (r) db’-hd „weggeben gegen Geldbezahlung‘“ (ebenso 
Eleph. 2, 3/4 = 3, 3; 4, 15/16. 19/20), das Äquivalent des griech. 
sı3060xsıv „verkaufen“ s. Urk. ı2, $ 24. 

&8. Da unser Text in Z.4 das Wort ’k in der korrekten 
Schreibung mit nur einem senkrechten Strieh gibt und da auch 
dieandern Elephantineurkunden so schreiben (2, 3,= 3,4; 4, 14.17)"), 
so wird man in dem zweiten senkrechten Strich, den unsere Stelle 
zeigt, die Zahl ı erkennen müssen. Vielleicht soll dieses „unser 
einer Acker“, wie das entsprechende griech. nuöv yrn ohne be- 
stimmten Artikel („ein Acker von uns“), angeben, daß nur eines 
von verschiedenen Feldern der Brüder verkauft wurde. 

8 9. Das vor P:-sbd-mht} zu ergänzende n „in“ scheint nach 
der Phot. über den Artikel p» gesetzt dazustehen (wie z. B. Mag. 
Pap. 3, 15. V. 24,6), doch beruht das, wie das Original zeigt, nur 
auf Täuschung. Es fehlt ja in solchen Lageangaben auch sonst 
meistens, 8. ob. Urk. ı, $ ı5a. | 

8 ro. p: sbd mhtj „die nördliche Mauer“, im griech. Texte 
Yeßrouir, vermutlich Name derselben Insel, die in andern Ur- 
kunden i: m:j p> sbd „die Insel der Mauer“ Tuovvyoßdıs (Eleph. 
2, 4; griech. XVII. XIX) oder „das Inselchen“ 9 »vnoiuig (griech. 
XX. XXI) genannt ist und die in ihrer vollen Bezeichnung t m>-t 
p sbt mhtj „die Insel der nördlichen Mauer“ in der hierogl. Schen- 
kungsurkunde von Edfu vorkommt, s. Spiegelberg bei Ruben- 
sohn, Eleph. Pap. S. 59. 78. 

Es ist für die griech. Elephantinepapyri desselben Fundes 
charakteristisch, daß sie die äg. Ortsbezeichnungen so, wie sie sind, 
zu umschreiben pflegen, statt sie zu übersetzen, auch da, wo es 
sich um appellativische, beschreibende Bezeichnungen, nicht um 
feste, eigentliche Namen handelt. Daher finden wir für den Ort, 
an dem das in Rede stehende Feld von '30 Aruren lag, in den 
verschiedenen Urkunden ganz verschiedene Namen, sodaß Ruben- 
sohn zu der Auffassung kam, daß es sich um verschiedene Felder 


handle. 
ı) Anderwärts findet sich auch das singularische »% „Acker“ nicht selten so 


mit 2 Strichen geschrieben: p>j-k :h „dein Acker“ Kairo 30615, 6. Vgl. ferner die 
in Urk. ı, $ ıoO angeführten Stellen. - 


298 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL. 


. Zur Schreibung von cosT „Mauer“ nach dem Muster: von 
coBre „bereiten“ s. ob. Urk. 9, $ 70b. 

$ıur. Das n, das hier die Zugehörigkeit des genannten Ortes 
zum Gau von Edfu angibt, pflegt in den demot. Urkunden in der- 
artigen Fällen meist unbezeichnet zu bleiben (vgl. Kairo 30605, 4. 
306178, 2. 30622, 4. 31179, 5 usw.), ist aber ohne Zweifel überall 
zu ergänzen. Es ist wohl nicht der Genitivexponent, wie man 
nach dem griech. tod Hroiimrosoiftov denken könnte, sondern 
die alte Präposition m „in“, wie in $ 9. 

& 12. nt} dr „welcher beträgt“, s. ob. Urk. 9, & 28. 

8 13. n-d-t, wie Spieg. richtig erkannte (Note VI), die oben 
in $ 5 besprochene Konjunktion „dieweil“, die hier dem griech. 
2005 von zo0g £yyüyv entspricht. 

Da die Zeichengruppe eig. die Schreibung des Wortes d-t 
„Hand“ ist, und eben dieses Wort „Hand“ dem Suffix ı. plur. n, 
das in Z. 5 hinter der kurzen Lücke erhalten ist, vorangegangen 
sein muß (s. u.), so könnte man versucht sein, eben in der 
Zeichengruppe dieses Wort „Hand“ zu erkennen. Das ist jedoch aus 
mehreren Gründen unmöglich. Die kausale Anknüpfung des folgenden 
Satzes, wie sie die Konjunktion r-d-.t gibt, ist im Zusammmenhange 
durchaus unentbehrlich. Eine Wortbrechung am Zeilenende derart, 
daß das Wortzeichen für d-t „Hand“ in die eine Zeile, das zuge- 
hörige Determinativ oder die Bezeichnung des gesprochenen ? mit 
dem Suffix zusammen aber in die nächste Zeile gesetzt sei, ist den 
demot. Urkundenschreibern der Ptolemäerzeit durchaus fremd. Sie 
wäre aber im vorliegenden Falle auch überhaupt unverständlich, 
da am Ende von 2.4 noch reichlich Platz für Endung und Suffix 
vorhanden ist. 

$ 14. Die Lücke am Anfang von 2.5 wollte Spieg. in seiner 
- Ausgabe (Note VI) zweifelnd zu [dw]n ergänzen. Nach brief- 
licher Mitteilung hält er diese Ergänzung nicht mehr aufrecht und 
würde jetzt eher [dr]-r zu ergänzen geneigt sein. In beiden Fällen 
würde also nur ein Hilfsverbum fehlen und das folgende Wort 3p 
„empfangen“, „nehmen“, entweder allein oder, wie Spieg. meinte, 
in der Verbindung 39 n dj-t die Bedeutung des Bürgens haben 
müssen, die der griech. Text #o0g &yyuyr, nv Erepyuvnjodusde verlangt. 

In der Verbindung 3$p n dj-t eine phonetische bzw. falsch 
etymologisierende Wiedergabe von 3p-dr-t sri-Twpe zu sehen, wie 


XXX] I]. PuıLoLoc. TeırL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ I0— 14. 299 


es Spiegelberg's Gedanke war (nach brieflicher Mitteilung), ist 
unmöglich, da das n dj-t „zum Geben“ in Wahrheit die wörtliche 
Wiedergabe des eis £xrıcıv darstellt, das im griech. Texte folgt. 

Daß das Wort 3» „empfangen“ allein schon die Bedeutung 
„bürgen‘“ gehabt habe, wäre an sich, im Hinblick auf den gleich- 
artigen Gebrauch von griech. &xdeyoucı, kradeyoucı, auf den Partsch 
(vgl G.G. A. S. 17) verweist, nicht undenkbar, doch fehlt es an 
jedem Belege dafür. 

Das Wort d-t „Hand“ ist augenscheinlich unentbehrlich und 
es kann somit gar kein Zweifel sein, daß wir nur dieses und kein 
anderes Wort in der Lücke zu ergänzen haben. In der Tat paßt 
der vor dem Suffix erhaltene Zeichenrest vortreffllich zu dieser Er- 
gänzung. Freilich müßte das Wort gegen die vorhergehenden 
Zeilen etwas über den Zeilenanfang hinausgeragt haben, doch ist 
das auch bei andern Zeilen der Fall (z.B. Z. 3.4 gegen Z. 2). In 
unserem Falle würde die Zeile dann nicht früher angefangen 
haben, als die Zeilenanfänge von Z. 8. 10—ı2. Auf die Gruppe 
für d-t „Hand“ kann nach den Raumverhältnissen nur noch der 
übliche senkrechte Strich gefolgt sein, den unser Schreiber sehr- 
tief ansetzt und in Z.4 und 9 fast zu einem Punkt zusammen- 
schrumpfen .läßt. An unserer Stelle könnte dieser Strich eventuell 
auch mit dem Suffix » ligiert gewesen sein. Für das Determinativ 
der Körperteile, das auch durchaus entbehrlich ist, ist kein Platz 
da. Das Wort d-t-n „unsere Hand“ wäre also geschrieben wie 
d.t-t „deine (fem.) Hand“ Ryl. ııB, 3. 12A, 4. Berl. 3096, 9. d-t-k 
Berl. 3046A, 7. d-t-f „seine Hand“ Kairo 31779, I 26. 

Wenn wir demnach den ganzen Satz, der dem griech. #o0g 
&yyönv Tv Eveyvnodueda entspricht, so herstellen n-d-t d-t-n Sp, so 
haben wir einen Nominalsatz im Präsens I mit einem Qualitativ 
als Prädikat: „in Anbetracht, daß unsere Hand genommen ist“, 
Der Satz hat also passivische Form. Das Wort „Hand“, das wir 
in den aktivischen Ausdrücken für „bürgen“ 3245 dr-t „ich habe 
Hand genommen“, tw-j (n) $p dr-t „ich bin Handnehmer“ (t+-»sii-Twpe) 
als Objekt von 3» „nehmen“ antrafen, ist dementsprechend hier 
grammatisches Subjekt des Passivs. Der Besitzer der Hand, der 
in den aktivischen Ausdrücken nicht genannt war, ist hier in dem 
Sufix ı. plur. n ausgedrückt. Es ist also, wie man auch bei den 
aktivischen Ausdrücken annehmen mußte, der Bürge, dessen Hand 


300 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


genomnien wird. In den aktivischen Ausdrücken war der Bürge 
aber zugleich auch das Subjekt des Handnehmens, dem daher die 
Bedeutung Hand geben zuzukommen schien. Auch beim Passiv, 
wie es in unserem Falle vorliegt, könnte an sich ja der Bürge 
als logisches Subjekt gedacht sein. Es wäre vielleicht denkbar, 
daß man anstatt „wir haben Hand genommen (= gegeben)“ auch 
gesagt habe „unsere Hand ist (von uns) genommen (— gegeben) 
worden“ Natürlicher ist indes, daß als logisches Subjekt zu % 
„nehmen“ eine dritte Person gedacht sei, sodaß „die Hand des 
NN. nehmen“ hier seine ursprüngliche Bedeutung des Nehmens 
behalten und „den NN. durch Handschlag verpflichten“, „bürgen 
lassen“ bedeutet hätte. Diese Bedeutung müssen wir in der Tat 
auch in andern Fällen dafür annehmen, vgl. Urk. 19. 

Auch in unserem Falle hat eine solche Auffassung alles für 
sich. Wenn auch der griech. Text unser d-i-n $p „unsere Hand“ 
ist genommen“ einfach durch Ereyvnoaued« „wir bürgten“ wieder- 
gibt, als ob die ägyptischen Worte nur eine andere Ausdrucks- 
form für das aktivische 3p-n dr-t „wir haben Hand genommen“, „ge- 
-bürgt“ sei, so ist doch, und zumal bei der ganzen Sachlage, die 
unsere Urkunde voraussetzt, wohl anzunehmen, daß die Wahl des 
passivischen Ausdrucks statt des aktivischen, den wir in den Bürg- 
schaftsurkunden aus Tebtynis und Theben fanden, ihren Grund hatte. 
Wie Partsch mir versichert, wird man aus den Worten „unsere 
Hand ist genommen“ aber nicht etwa heraus hören dürfen, daß 
die Bürgen nicht ganz aus freien Stücken die Bürgschaft geleistet 
haben. 

8 15. Für die Entsprechung von dj-t „geben“ =ixrıcıs neben Sp dr-t 
„bürgen“ = Eyyvachaı vgl. eK-San-wsri-TWpe YI-POOTSY N-TAAT „Wenn 
du bürgst, so trage Sorge es zu geben“ &üv &yyunoy, @g droricer 
gpeövrıge Eccles. 8, 16 (Kopt. Nr. 9). Zu dem ganzen Ausdruck 
n dj-t = &ig !arıcıw vgl. ob. Urk. 4, $ 385-9, 8 88; 10, $ 49. Daß er 
sich auf die Leistung des Bürgen bezieht, wie das PARTScH in 
seinem Bürgschaftsrecht I S. 116. 214 gefordert hat, geht hier wie 
in Urk. g aus der Wortfolge im \gyptischen klar hervor. 

& 16. Die Präposition » „in bezug auf“, die den Namen des 
Schuldners, für den gebürgt wird, einführt, war vom Schreiber 
zunächst wie in den Kairiner Urkunden ıff. unbezeichnet gelassen, 
ist dann aber nachträglich unter der Zeile zugefügt worden (deut 


xxx.) I. PrnıtLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 14—ı8a. 301 


lich im Original), offenbar weil der Schreiber die Möglichkeit eines 
Mißverständnisses aus der Aufeinanderfolge von.n dj-t „zum Geben“ 
und Ns-3w-Ifnw „Estphenis“ erkannt hatte. 

& 17. hr „unter“, „für“ leitet hier den Gegenstand ein, für den : 
gebürgt wird. Ebenso vereinzelt im Kopt. (Kopt. Nr. 43d). Im 
griech. Text entspricht ihm «sg (8. ob. $ 15). 

8 18. Was auf die am Ende von Z. 5 erhaltenen Worte »: sp 
„der Rest“ in 2.6 folgte, muß ein Zusatz dazu gewesen sein, der 
aussprach, daß der ebengenannte Estphenis diesen Rest schuldete. 
Denn das Ganze entspricht dem griech. & ng06wgeilnoev „was er 
schuldete“. Spieg. wollte lesen: p’ sp [n h’-i-sp] 23 ntj “-wj „der 
Rest [des Jahres] 23, welcher ist zu Lasten von“. Doch nehmen 
die Worte n h:.i-sp 23 „des Jahres 23“, die am Ende der Zeile 
noch einmal wiederkehren, dort noch nicht die Hälfte des Raumes 
ein, der hier dafür verfügbar wäre. Außerdem passen die Zeichen- 
reste ganz und gar nicht dazu, und die Nennung des Jahres 23 
an dieser Stelle würde weder mit dem griech. Texte noch mit 
der Nennung derselben Worte am Ende der Zeile in Einklang 
stehen. Dort müßte man, wenn das Jahr 23 vorher genannt ge- 
wesen wäre, > rnp-t n-rn-s „das nämliche Jahr“ erwarten. 

Wenn Spiegelberg’s Lesung ntj “wj „welcher lastet auf‘, die 
in der Tat paläographisch einwandfrei war, richtig wäre, gäbe es für 
das, was vorherging, wohl nur eine mögliche Ergänzung: n Pr- » „des 
Königs“, durch die das vorhergehende p: sp „der Rest“ zu dem aus 
der Inschrift von Rosette bekannten Ausdruck sp n Pr: „Rest des 
Königs“, d.h. Schulden an den Staat, vervollständigt würde (s. u. 
$ 1ı8c). — Die erhaltenen Zeichenreste passen jedoch nicht zu Pr-; 
auch würde die Nennung des Königs schlecht zu dem griech. Texte 
passen. | 

a) Bei unbefangener Betrachtung dieser Zeichenreste, wie sie 
die Phot. bietet, glaubte ich unverkennbare Merkmale für das 
Zeichen hpr „geschehen“ zu erkennen, dessen Schweif den ganzen 
Raum bis zu dem anscheinenden nd -wj „welcher zu Lasten ist“ 
füllte. Kopf und Leib des Zeichens erkannte ich in den Strichen, 
die Spieg. für die Zahl 3 hielt. Da diese Striche aber nicht am 
Anfang des Schweifes, sondern mitten über demselben erscheinen, 
so vermutete ich, daß sie nicht an ihrer richtigen Stelle ständen. 
Als im Berliner Museum auf meine Bitte das Glas von dem Papyrus 


302 SETRE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXIE 


abgenommen wurde, zeigte es sich in der Tat, daß der bauchige 
Leib, sowie das Zeichen rechts davor, auf einem losgelösten Stück- 
chen Papyrus standen, das bei der Zusammensetzung unrichtig an- 
gepaßt und so an falscher Stelle photographiert worden war. 
Nachdem es etwas nach rechts gerückt war, zeigte sich das 
Zeichen Apr in richtiger Form so, wie es unsere Tafel gibt. 

b) Wie dieses hpr mit dem vorhergehenden p: sp zu ver- 
binden ist, war ohne weiteres klar. Es konnte nur zu p: sp (.r 
pr „der Rest, der entstanden ist“ ergänzt werden, zumal vor hpr 
in der Tat noch ır erhalten dasteht. .-r (Part. perf. von ir „tun“ 
mit / prostheticum) mit Infinitiv ist die gewöhnliche Umschreibungs- 
form für das Part. act. perf. (Heß, Ros. S. 40/1), die besonders auch 
bei Apr oft belegt ist, z.B. Ryl. 9, 2, 1; 9, 20, 7; Ros. ır. — Zu I 
paßt, nachdem das Fragment an seine richtige Stelle gerückt ist, 
auch die Lücke vortrefflich. 

c) Hinter Apr erfordert der Zusammenhang einen präpositio- 
nellen Ausdruck mit dem Suffix f, der mit dem vorhergehenden 
„der Rest, der entstanden ist“ zusammen ein Äquivalent des griech. 
& #0000geidnoer ergibt. Als solcher kommt in erster Linie eben 
das ob. Urk. ı, $ 20c besprochene “wj „zu Lasten von“ in Betracht, 
das schon Spieg. hier lesen wollte Vgl. die ganz ähnlichen 
Stellen der Rosettana: |»> s]p-w n Pr-  r(e)-un-w "wj n> rmt-wn 
Kmj „die Reste des Königs, die den Ägyptern zur Last lagen“, « 
Bacılına Ögpernuera & ngo0BGgERov ol &v Alyıonıoa Ros. 8; n» sp 
Pr-: ntj “wj mn» irpj-w „die Reste des Königs, die den Heilig- 
tümern zur Last lagen“, r& &» rois legoig Öpedöueva eig To Bacıdı- 
x6v Ros. 17; sun m’ Insw ntj “wj m irpjw hnw nm» nt; dw-w ir-w 
n pri Pr-: „der Wert der Königslinnen, die den Tempeln zur 
Last lagen, von denen, die für das Königshaus gemacht werden“, 
TÜg TIuüg T@v un Gvvrersleöutvor els TO Bacıklındr Bvocihror Ödorlor 
Ros. 17. 

d) Dieses Wort -wj steht denn auch wirklich da, wie es 
Spieg. las. Und noch mehr, was er nicht sah, was aber schon 
seine Phot. ahnen ließ, es steht, wie ich nach Abnahme des Glases 
am Original mit Sicherheit feststellen konnte, auch dahinter das 
erforderliche Suffix f da in derselben Form wie in Z. ı2; es be 
ginnt unmittelbar hinter dem senkrechten Strich als scheinbarer 
Kopf des ns von Ns-Sw-tfnw in 2. 7. 


in 


au) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 18a—20. 303 


e) Nun wird es auch klar, was das scheinbare ntj vor ‘“wj 
sol. Es muß die Präposition 7 sein, die diesem Ausdruck nach 
hpr voranzugehen pflegt (vgl. die Beispiele Äg. Ztschr. 37, 24. 26; 
ebenso Leid. 373, 6), vermutlich aus demselben Grunde, aus dem 
wir nach hpr auch r-d:d: statt hr-d>d: antrafen (Urk. 10, $ 60c), 
weil namlich das Verbum im Unterschied zu den Verben des 
Seins ein Verbum des Werdens, der Bewegung in der Richtung 
auf etwas war („geraten“, „fallen“, „kommen auf“). Diese Be- 
deutung „werden“ liegt auch an unserer Stelle vor, wie die griech. 
Wiedergabe durch & xeo0wgeiinoer „was er schuldig wurde“ an- 
statt durch & 000@gpeıAev „was er schuldig war“ (dem & xgo0o- 
yalor oder & Ögeıdöuer« der oben zitierten Stellen Ros. 8. 17 
entsprechend) erkennen läßt. — Das Zeichen für r hatte die eigen- 
tümliche Form, die oben bei dem Worte zo&=rwo beobachtet wurde 
($ ıb) und die wir in den Papyri unseres Fundes auch sonst 


öfter beobachten können, z.B. in 3748 hr-r-r-w (zapoor) Eleph. 
5,4. 13. 7 Y- :#-f(opoi) 4, 18. 5,18. In unserem Falle ist die 


Ähnlichkeit mit nt} wohl noch dadurch erhöht worden, daß das 
Zeichen unten etwas beschädigt ist. 

819. n $ns „in bezug auf Byssos“ zgög r& BVooıWwe mit der 
gewöhnlichen Präposition der Beziehung x, die hier griech. durch 
3065 wiedergegeben ist. | 

Das Wort dns (kopt. sic, alt 88 n-Sw-t „Königslinnen“) steht 
hier im Unterschied zu dem griech. z& Bbocıw« im Sing. uud ohne 
Artikel, wie in Z. 7 und Eleph. 5, 4. 13 (z9» Bvooivy). Es ist 
ohne das Determinativ des Gottes geschrieben, das es z. B. Ros. 
I0. 17 hat, und zeigt unten hinter dem Zeichen für König einen 
kleinen senkrechten Strich. Bei diesen Byssosschulden handelt 
es sich offenbar um Schulden des Tempels an den König, um die 
, Abgabe, die die Tempel nach Ros. 10 von den Byssosstoffen, die 
sie herstellten, zu leisten hatten. 

8 20. Die dem griech. mr xodcodor tod (egov „die Einkünfte 
des Tempels“ entsprechenden Worte las Spieg. p> ihn h-t-nir, 
indem er damit freilich zweifelnd ein bisher unbekanntes Wort 
ih = x066000g statuierte. Ich sehe keine Schwierigkeit, in dem 
fraglichen Worte vielmehr das mask. Wort htr zu erkennen, das 


Ros. 7 dem hierogl. . hir, griech. zoöGodo:, entspricht 


304 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


(kopt. zwt). Das erste Zeichen (zu der Form vgl. die Schreibung 
h-f in 2.8) hat wohl nur seinen Kopf verloren; und zwar, wie 
das bei diesen Papyri aus Elephantine öfters zu beobachten ist, 
spurlos. Einige schwarze Punkte, die dazu passen würden, sind auf 
der vom Sande glatt abgeriebenen Fläche zu sehen, doch nicht so, 
daß notwendig etwas dagestanden haben müßte. Vgl. aber auch 
die Schreibung von hir Urk. ı2b, ıs. Im übrigen gleicht die 
Schreibung vollkommen den Schreibungen, die wir in den Kairiner 
Urkunden für das mit unserem Worte wahrscheinlich identische 
htr „Notwendigkeit“ angetroffen haben (s. ob. Urk. ı, $ 28a): dem 
Zeichen tr oder !j (von Spieg. für h gehalten) folgen 2 schräge 
Striche (das j), dann das Determinativ der Handtätigkeit, an- 
scheinend damit ligiert. Vgl. auch die Schreibung von htr „Abgabe“ 
in Eleph. ı1, 5. 

Hier handelt es sich also um Schulden des Hohenpriesters 
bzw. der Priesterschaft gegen den Tempel, dem sie dienten, also 
wie in Eleph. 6; sei es um Abgaben, die die Priester selbst dem 
Tempel zu entrichten hatten, sei es um Abgaben, die von anderer 
Seite in den Tempel flossen und von den Priestern zu anderen 
Zwecken verwendet worden waren. 

a) h-tr-ntr „der Tempel“ ohne Artikel, obwohl es determiniert 
ist (rod iegod) und einen ganz bestimmten Tempel, den von Edfu, 
bezeichnet. Ebenso auch sonst stets ohne Ausnahme im Dembot,, 
2. B. h-t-ntr (n) Mn-nfr ro &v Meugeı ieoü Ros. 5; h-tnir n Di 
„der Tempel von Edfu“ Eleph. 5, 7. Vgl. ferner Griff. Ryl. II 373. 
Stories p. 90 not. | 

8 21. Aus Eleph. 5, ı2 und aus der Vergleichung von Z. 7/8 
unserer Urkunde mit Eleph. 8, 9/10 (s. u. $ 25b) geht hervor, daß 
die Schulden der Priester an den Staat aus dem Jahre herrührten, 
in dem sie das jährlich wechselnde Amt des Oberpriesters (mr-3r) 
bekleidet hatten. Unser Estphenis, Sohn des Pinyris, wird also 
der Oberpriester des Jahres 23 gewesen sein. 
| $8 22. Dem griech. öuoiws d& xaı entspricht Ros. ıı. 28. 
Kanop. Tanis 28 im Demot. p:j-s smt „in der Art davon“ oder 
p’ smt „in der Art“ Corp. pap. I 3. An unserer Stelle gebricht es 
jedoch an Platz dafür, und es fehlt auch an dazu passenden 
Zeichenspuren. Man wird daher stattdessen mit Spieg. einfach 
irm „und“ lesen müssen, das den Raum gut füllt und auch zu 


x 


su) I. PriLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 13. $ 20—24b. 305 


den Zeichenresten paßt. — Zu der demot. Entsprechung von xei 
„auch“ 8.u. $ 27. | 

& 23 Zur Lesung des Namens Mr-(n-)ö-pth s. Griff. Ryl. 
Hası. — Nach der Fassung des äg. Textes ist es unzweifel- 
haft, daß die Worte „und Berenebthis“ öuolwg d& xei Begeveßdig 
an die Worte „wir haben uns verbürgt für Estphenis“ Zveyunod- 
uede ’Eotpivır anzuknüpfen sind (s. $ 24) und daß daher mit 
Rubensohn der Nominativ Begereßdıs in den Akkusativ Begereßdır 
zu emendieren ist. 

8 24. Die Worte hr swn „für den Wert von“, die Spieg. hinter 
dem Namen des zweiten Schuldners las, die aber auf der Phot. 
seiner Publikation schlechterdings nicht zu erkennen sind, zeigten 
sich auf dem Original nach Abnahme des Glases völlig deutlich 
so, wie sie unsere Tafel-bietet. Der Ausdruck entspricht dem hr 
psp „für den Rest“ (eis & zgo0wgeiingev), das auf den Namen 
des ersten Schuldners Estphenis folgte, und bezieht sich wie jenes 
auf das Bürgen. Wenn der öriech. Text dafür einen Ausdruck 
mit xg6s (statt eis) bietet, der dem von #g00wg@eilnoev abhängigen 
200° ve va BÜooıre “ai nv 2066000» Tod iegod im Falle des Est- 
phenis zu entsprechen scheint, so liegt da offenbar nur eine Bre- 
viloquenz für das sinngemäßere eis & 7006wpeiinoev E65 USW. VOL, 
vielleicht verursacht dadurch, daß in dem äg. Grundtext die Worte 
p’j-f sp „sein Rest“ erst am Ende als Apposition genannt sind. 

a) Der Ausdruck swn äns „der Wert von Byssos“, der hier 
den Geldwert der Schuldforderung des Staates für Byssosstoffe be- 
zeichnet, findet sich in derselben Anwendung in der ob. $ ı8c 
zitierten Stelle Ros. 17 wieder. 

swn „Wert“ steht, wie immer, obwohl es determiniert ist, 
ohne den bestimmten Artikel (vgl. ob. Urk. 6, $ 18); ebenso im ' 
Kopt. corn-. Es teilt diese Eigentümlichkeit mit den anderen 
Substantiven, die gleich ihm (swn-t-f corutg „sein Wert“) die Pos- 
sessivsufixe bekommen. 

b) Die Zeichenreste am Ende von Z. 7 können nur dem Ge- 
danken der Identifikation, der in. dem griech. zö «ur6 liegt, ent- 
sprechen. Sie passen in der Tat gut zu einer Ergänzung (r-) rn|-f] 
„der nämliche“, auf das wie gesagt virtuell determinierte männ- 
liche sw0% „Wert“ zu beziehen: swn dns (n-)rn[-f] „der nämliche 


Byssoswert“, 6 aurd Pvooivav ÖBoviov. Eine Ergänzung (n-)rn-w 
Abh andl. d. 2. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXITI. 20 


306 SETHE-PARTScH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


„die nämlichen‘“, auf $ns „Byssosstoffe“ (Bvaotvar ddovior) bezüg- 
lich, ist ausgeschlossen, da dieser Ausdruck indeterminiert ist; denn 
n-rn-f „der nämliche“ kann sich naturgemäß nur auf determinierte 
Ausdrücke beziehen. 

825. n h’-t-sp 2-t h>-t-sp ı9 „des Jahres 2 (und) des Jahres 19“. 

a) Das n, das Spieg. am Ende von Z. 7 ergänzen wollte, 
steht am Anfang von 2.8 wirklich da. 

b) Die Jahre 2 und ı9, aus denen die Schulden des Bere- 
nebthis, Sohnes des Estphenis, stammten, werden in der Hohen- 
priesterliste des Pap. Eleph. 8, g/ıo tatsächlich als die Amtsjahre 


dieses Mannes genannt (s. ob. $ 21). Zu der Form ‚in der die 


Zahl ı9 dort erscheint, und die Spiegelberg zu | der unrich- 
tigen 'Lesung 7 veranlaßte, vgl. die Formen bei Griff. RylL Il 416;. 
die Zahl 7 sieht in dieser Zeit ganz anders aus (einfach ein hori- 
zontaler Strich). An unserer Stelle ist die Zahl ı9 mit dem 


folgenden n> von n?j-f zusammengeraten, sodaß man dieses Zeichen 
(n») für den Kopf der Zahl 9 halten könnte. 

8 26. n:j-f sp-w „seine Reste“, der Pluralis, weil es sich um 
Reste von zwei Jahren handelt. 

827. h-f „er selbst“, in der gewöhnlichen Schreibung des 
ptolemäischen Demotisch (vgl. Griff. Ryl. II 370), bedeutet hier 
wieder (vgl. ob. Urk. ı2, $ 35"*) „auch er“ (resp. „auch sein“), „ipse 
quoque“ wie das kopt. zwwgqg und entspricht wohl dem xe«r von 
Öuoiag xal. ee 

& 28. Zwischen A -f und hd 16 las und ergänzte Spieg. so: 
[ntj tw p»j-f] swn(?)ha(?), sah also darin und wohl mit Recht eine 
Einführung des Preises von 16 Silberlingen, der im Griech. nur 
“ das Wort de[y]v(giov) gegenübersteht. 

a) Die Ergänzung [p°j-f] swn „sein Wert“ ist jedoch nach 
& 24a unmöglich, da swn nie den Artikel erhält und stets mit 
Sufixen verbunden wird; es müßte also swn-t-f heißen. Überdies 
ist das halberhaltene Wort sicherlich nicht swn gewesen. Das 
Determinativ ist nicht das Zeichen für Silber, sondern das Zeichen, 
das sich hinter 3p „empfangen“, im „nicht“, dr- „ganz“ usw. findet 
und der hierogl. Buchrolle zu entsprechen scheint. Es ist hier das 
Determinativ zu db’ „ersetzen“, „bezahlen“, das man am Original 
. aus den erhaltenen Zeichenresten erkennt. Erst auf dieses Deter- 


4 


xxXxIL] I. PmıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 24b—28c. 307 


minativ folgt dann das Zeichen für „Silber“, sodaß hier wieder 
der Ausdruck db’-hd „Geldbezahlung“, der in Z. 3 vorkam, vor- 
zuliegen scheint. 

b) Das nächstfolgende Zeichen, das der Preisangabe hd 16 
„6 Silberlinge“ direkt vorangeht, wurde von Spieg. irrig wieder 
für das Silberzeichen gehalten und zweifelnd mit hd umschrieben. 
Es ähnelt dem Zeichen für das Suff. 3. fem. sg., das hier aber kaum 
passen würde und zudem in unserer Urkunde sonst doch etwas 
anders aussieht. Wahrscheinlich hat man darin ein Wort für „Ge- 
samtbetrag‘, „Summe“ zu erkennen, das Griffith an einer Stelle 
des Pap. Ryl. 9 (Zeit des Darius) belegt hat in einer Form, die 
dieselben Elemente wie das Zeichen an unserer Stelle aufweist, 
% Ryl.9, ı5, 16, adverbiell gebraucht („5 Silberlinge ..... ‚ andere 
5 Silberlinge, insgesamt ıo Silberlinge“). Griffith ist im Zweifel, 
obesr mh „um vollzumachen“ zu lesen oder mit dem Ryl. 9, 16, 18 
und später oft belegten dmd „Gesamtheit“, „zusammen“ identisch 
sei. Da dieses letztere in ptolemäischer Zeit ganz anders aus- 
zusehen pflegt (Griff. Ryl.III 412), ist wohl der Lesung r mh resp. 
(r) mhk der Vorzug zu geben. Dies ist in der Tat auch der spezi- 
fische Ausdruck für derartige Summierungen [vgl. jetzt meine 
Ausführungen in der Schrift „Von Zahlen und Zahlworten bei den 
alten Ägyptern“ (Schriften d. Wiss. Ges. Straßb. 25), S. ıır]. 

Da der angegebene Preis von 16 Silberlingen = 320 Drachmen 
der Gesamtpreis des Ackers war, der in 4 Raten von 4 Silber- 
lingen = 80 Drachmen zu zahlen war (s. ob. S. 290), so ist eine 
solche Angabe durchaus am Platze. | 

c) Wie ist nun aber die Lücke, die noch vor ab-hd „Geld- 
bezahlung“ klafft (ca. ı,7 cm), zu füllen? Nach dem Zusammen- 
hange des Ganzen würden ohne Frage am besten die Worte st’-t-n 8 
„wir haben ihn (den Acker) zurückgekauft“ resp. „ausgelöst“, 
passen, die wir Eleph. 2, 4 lesen; allein, abgesehen davon, daß es 
zum wmindesten zweifelhaft ist, ob man st» (r) db’-hd „für Geld- 
bezahlung auslösen“ sagte, reicht der verfügbare Raum dafür nicht 
aus und die erhaltenen recht deutlichen Zeichenreste stimmen nicht 
dazu. Sie weisen vielmehr auf die andere Möglichkeit, die allein 
noch in Betracht kommen kann, hin: daß nämlich die Worte r (e) 
wow (= d-w) p>j-n »h (r) db-ha „unser Acker ist für Geldbezahlung 
weggegeben worden“ aus Z. 3 hier einfach in der sinnentsprechenden 


>0* 


308 SETHF-PARTSCH, Di:MoOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RRXTI. 


Abkürzung tır-w s (r) db’-hd „er ist für Geldbezahlung weggegeben 
worden“ wiederholt waren. Erhalten ist der obere schräge Strich 
der Gruppe tır, die das dj vertritt, ein Stück des Suffixes w und 
die linke Hälfte des Pronomen s, diese in dem Zeichen, das man 
zunächst für das erste Zeichen der Schreibung von db: halten 
würde. Dieses letztere (Anfang von dl») wird eine schmale Form 
wie in Z. 3 gehabt haben und in der folgenden kleinen Lücke 
zugrunde gegangen sein; das andere Ende ist vielleicht noch in 
einer Spur erhalten. — Vor tw-w (=dj-w) ist auch für ein even- 
tuelles r (e) noch Platz, wie es diesem Verbum in Z. 3 voranging, 
“und wie es sich in der Urkunde Eleph. 2 unter ganz ähnlichen 
Umständen vor jedem Satze, der zu der Begründung der Eingabe 
gehört, wiederholt findet. 

d) Der äg. und der griech. Text, welcher letztere einfach die 
Angabe des Preises bietet, weichen in der Fassung unserer Stelle 
‚erheblich voneinander ab. Das hat wohl seinen guten Grund. Im: 
ag. Texte mußte die Angabe des Preises, für den der Acker ver- 
kauft war, die Form eines selbständigen Satzes haben, weil die 
vorhergehende eingeschachtelte Begründung für den Verkauf selbst 
die Form eines Kausalsatzes hatte und eine Anknüpfung an den 
Hauptsatz „man hat verkauft“ unmöglich machte. Dagegen konnte 
im Griech., wo die Begründung durch den adverbiellen Ausdruck 
005 Eyyüyv eingeleitet war, die Preisangabe direkt angeknüpft 
werden: dol[y]v(giov) de«xu(ür) rx „für 320 Drachmen Silbergeld‘“. 

8 29. Der präsentische Satz dj-n (=tw-n) dbh im-s mtw-k „wir 
bitten dich“ dfıoüvuev oe, der den eigentlichen Gegenstand der 
Eingabe einleitet, ist als Nachsatz zu der vorhergehenden, durch 
n-d-t hpr-s „dieweil es geschah“ eingeleiteten Begründung an- 
zusehen, wie in der eben zitierten Urkunde Eleph. 2 der Wunsch- 
satz mj tw-w (=dj-w) „man gebe“. 

a) Zu dbh im-s „es bitten“ s. Spieg. Note XD; ferner Rev. 
eg. 2, pl. 7.8 (zu p. 79). Thompson, Theb. Ostr. p. 62 und unten 
Urk. 16, $ 27. Zur Umschreibung des pronominalen Objektes durch 
im-s vgl. ob. Urk. 9, $ 55a. Kanop. Tanis 48 steht dem griech, 
dEımoavres vov Beaoıld« entsprechend im Demot. Zw-w dbh-s m-b’h 
Pr-: „indem sie es vor dem Könige erbaten“. 

b) mtw-k „von dir“ (nTax); ebenso an der von Spieg. zitierten 
Stelle Kairo 31057, ı. Vgl. das mtw-j „von mir“ nach wh „wün- 


xxx] I. PnıtoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. 8 28c —34b. 309 


schen“ Urk. 7, $ ı5c. Mit dem Kopt. u-rü- nach Verben des Bit- 
tens (eig. m-d-t „aus der Hand von“) darf dieses mtw- nicht ver- 
glichen werden. Es liegt vielmehr der neuäg. Gebrauch von m-dj 
zugrunde, der im Kopt. verschwunden ist (vgl. Griff. Ryl. III 217, 
note 2). | 
8 30. Vor wt-n „wir bezahlten bar“ ist in dem zerstörten 
Zeilenanfang notwendig das r (e) zu ergänzen, das nach hpr-s „es 
geschah“ den abhängigen Satz einzuleiten pflegt, s. ob. 8 6. | 

a) Zu der Schreibung von wi s. ob. Urk. 4, $ 20. 

8 31. n:j-n hd-w „unsere Silberlinge“, griech. zö deyveıov, d.h. 
die beim Kauf fällig werdende erste Rate des Kaufpreises, von 
der die Brüder in Eleph. 2,5 = 3,8 (s. d. Anhang) sagen, sie hätten 
sie bereits gezahlt „mit ihren Zinsen“. Der gleiche Ausdruck „seine 
Silberlinge“ für die „Silberlinge, die er schuldet“ findet sich Urk. 14, 23 
wieder (8 48), während Eleph. 2, 10 nur von „den Silberlingen, [die 
oben sind]“ die Rede ist, wo es sich um die Zahlung der 3 anderen 
Raten handelt. | 

8 32. p’j-w ms-t „ihre Zinsen“. Das Wort ms-t „Zinsen“ (unce),’ 
das im Kopt. fem. ist, erscheint in den demotischen Papyri auch 
sonst als mask. behandelt, obwohl es richtig mit.der Femininal- 
endung geschrieben wird, z. B. Eleph. 2, 5.6 = 3, 8 (pj-f). Rev. 
Chrest. 302 (p°j-w). Das Wortzeichen für ms, „das Kind“, hat an 
unserer Stelle eine ähnliche Form wie an den Urk. ı0, 8 44a, 
Anm. 2 zitierten Stellen, wo Revillout hl lesen wollte. 

8 33. rp’ sınn Pr-"' „an die Bank des Königs“ s. ob. Urk. 4, 
& 23; in Eleph. 2, 6 fehlt der Zusatz n Pr-: „des Königs“. 

& 34. hnw p> hrw 60 „innerhalb der 60 Tage“, griech. &r reis 
xzara TO dıdypauua Nuspeıg. 

a) Zu hnw „innerhalb von“ bei Fristangaben s. ob. Urk. ı, 
8 27. Ä 
b) p’ hrw 60 „die 60 Tage“. Die Zahl, die auf das singu- 
larische p’ hrw gefolgt sein muß, um einen dem griech. reig Yuegaıg 
entsprechenden pluralischen Ausdruck zu erhalten, ist stark zer- 
stört, doch passen die Zeichenreste zu nichts anderem als zu der 
von Spieg. gelesenen Zahl 60. Im griech. Text ist die Zahl, deren 
Angabe ja durch die Worte „gemäß dem Befehl des Königs“ ent- 
behrlich war, nicht angegeben. Ebenso in der ähnlichen Stelle 
Eleph. griech. XIV (vgl. Wilcken, Chrestom. Nr. 340). 


310 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


835. r-h p’ hn n Pr-: „gemäß dem Befehle des Königs“ ist 
im Unterschied zu dem griech. xar& rö dıcygauua, das attributiver 
Zusatz zu &v reis ... husocıg Ist, ein adverbieller Zusatz zu dem 
Satze „wir haben bar gezahlt“. 

a) r-h „wie“, „gemäß“, griech. x«ra, wie Ros. 23. 

b) hn „Befehl“ kopt. zwn, das ebenso von Erlassen des Königs 
gebraucht wird (z. B. döyua Luc. 2, I. dıdrayua Hebr.ıı, 23). Zu 
der Form des Wortzeichens mit einem Strichansatz nach unten 
vgl. Heß, Ros. S. 56. Determiniert ist das Wort durch das Zeichen 
der geistigen Tätigkeit, vgl. Spieg. Petub. Gloss. Nr.‘272. Dieses 
Zeichen ist mit dem kleinen Strich oder Punkt, der ihm oft zu 
folgen pflegt, in einer Weise verbunden, der man gerade in den 
Urkunden unseres Elephantinefundes oft begegnet, z.B. bei 'nh 
„Eid“ Eleph. 5, 6, mnk „vollenden“ Eleph. 6, 19, prgtr „Praktor“ 
Eleph. 7, 2. 

c) Die Worte n Pr- „des Königs“, die im griech. Texte nicht 
ausgedrückt sind, fehlten zunächst auch im äg. Texte und sind 
bier als unentbehrlich‘) erst nachträglich über der Zeile zugefügt 
worden; ein Umstand, der für die Priorität des griech. Textes ins 
Feld geführt werden könnte. — Das n, das in Spieg.'’s Umschrift 
fehlt, ist völlig deutlich. 

8 36. n’-n-f r-ir-k(ex) (r) ir-f „es ist gut, wenn du es tun 
wirst“, eine Formel, die sich in demot. Briefen öfters als Ein- 
leitung zu einer Bitte findet, z. B. Pap. Spieg. ı2, 16. Äg. Ztschr. 
42, 48, 6/7. Sie entspricht an unserer Stelle dem griech. xaläös 
zoımoag, und Spiegelberg vermutete, daB sie diesem Ausdruck 
überhaupt nachgebildet sei. In r-ir-k, Variante von dw-ir-k oder 
ir-k, den gewöhnlichen demot. Schreibungen für altes /w-k = ex, 
würde man das Präsens I mit der Zustandssatzpartikel dw (e) ver- 
muten (ex-cwrü), wie in dem kopt. nanorc Nak E8P8-OYBaA N-OTWT 
uuorx „es ist gut, wenn du nur ein Auge hast“ Matth. 18, 9, x«A0r 
coli Eorıv uovöpdeaiuov eis mv Gonv elöeAdeiv. Doch scheint es nach 
der Stelle Äg. Ztschr. 42, 48, wo deutlich dw-In r ir-f „ihr werdet 
es tun“ steht, daß vielmehr das Futurum III (ex-s-cwTru) gemeint _ 
ist, bei dem das r ja im Demot. auch sonst oft unbezeichnet 


— 


ı) Vgl. aber das Fehlen der Worte „des Königs“ in Eleph. 2, 6 hinter p: sin 
„die Bank“, 


xx] I. PurtoLoe. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 13. $ 35—37d. 3ıı 


bleibt. Das Ganze würde also wörtlich heißen: „es ist gut, wenn 
du es tun wirst“. | 

8 37. hb hin n$ n st-t „sende vor uns in einem Löse- 
hriefe“, dodg Nuiv mv Enidvow. 

a) hb „senden“, das hier wie oft im Demot. die Bedeutung 
„brieflich Nachricht geben“, „schreiben“ hat (wie im Neuäg.), ist 
nicht etwa als appositioneller Infinitiv zu dem f von ir-f auf- 
zufassen („du wirst es tun, das Schreiben“), sondern als Imperativ 
resp. imperativisch gebrauchter Infinitiv („schreib“). Das geht aus 
der Stelle Pap. Spieg. ı2, 16 hervor, wo das unserem hb ent- 
sprechende Verbum 1%: „wirf“ von dem einleitenden n:-"n-f r-ir-k 
(r) ir-f „es ist gut, wenn du es tun wirst“ durch einen Bedingungs- 
satz getrennt ist, zu dem jenes imperativische Verbum den Nach- 
satz bildet. 

b) Zu dem Gebrauch von h»-t- „vor“ (zur-), alt r-h’-t, zur An- 
gabe des Adressaten nach Ab „brieflich Nachricht geben“ vgl. Eleph. 
2,5 = 3,7 und Spieg. Note XVIL 

c) n 3° „in einem Brief“, „in Gestalt eines Briefes“, „durch 
einen Brief“. Die Artikellosigkeit des Wortes 5°, die um so auf- 
fallender ist, da ihm ein näherer Zusatz folgt, läßt sich nur daraus 
erklären, daß hb n 5° „Nachricht senden in einem Briefe“ ein fester 
Ausdruck für „einen Brief schreiben“ war. Dafür spricht ja auch 
die von Spieg. zitierte Parallelstelle. Das Wort $° wird hier die- 
selbe Bedeutung „Urkunde“ haben wie in Urk. 4—6. 

Das n, das Spieg. für unsicher hielt, scheint mir vollkommen 
deutlich. 

d) » st’.t „des Lösens“ (n-cwre). Der Wortstamm st: ist wie 
gewöhnlich mit der Bezeichnung des gesprochenen { (eig. tj) ge- 
schrieben, s. ob. Urk. 9, &$ 78b. Das n, das mit dem Zeichen st: 
durch einen zufälligen Strich verbunden erscheint und daher von 
Spieg. irrtümlich für einen Teil dieses Zeichens genommen wurde, 
könnte auch r sein: „um zu lösen“. Doch würde dann wohl zu 
st: ein Objekt zu erwarten sein. Der genitivische Infinitiv paßt 
auch besser zum griech. Text; hd n 3° n st’-t „einen Lösebrief 
schreiben“ entspricht dem Sinne nach durchaus dem griech. dovs 
uyv Exihvow. 

Was ist nun mit dieser „Lösung“ ZriAvoıg gemeint? In Pap. 
Eleph. 2 = 3 (s. d. Anhang), der Eingabe, die die Söhne des Est- 


312 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


phenis ıı Tage später unserer Urkunde an denselben Adressaten 
Milon folgen ließen und durch die wir am vollständigsten über 
die Sachlage unterrichtet sind, heißt es: „es geschah, daß du 
unsern Acker von 30 Aruren für Geld weggegeben (d. i. verkauft) 
hast“ r stt-n s r-h p: hb-k h’-t-In (zutun) im-f „und daß wir ihn 
(den Acker) gelöst haben gemäß dem, was du vor uns gesandt 
hast“ Eleph. 2, 4/5 = 3,6/7. Nach Spiegelberg' s Annahme würden 
die letzten Worte, die den Sinn.haben: „das, was du uns geschrieben 
hast“ (d.i. deinen Brief), ‚auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die 
Antwort auf unsere Eingabe (Eleph. ı) bildete. Da diese Antwort 
nach den Worten unseres Textes ein 3° n st’-t „Lösungsbrief“ 
= £ni)voıg sein sollte, so würde die obige Stelle besagen: „Wir 
haben unseren Acker gelöst gemäß dem von dir uns erteilten 
Lösebrief“. 

Was mit dem Lösen des Ackers an jener Stelle (Eleph. 2, 4 
— 3,6) aber tatsächlich gemeint war, ist klar; es ist das Aus- 
lösen des Pfandes oder, da dieses zum Verkauf gebracht worden 
war, die Selbstübernahme, der Rückkauf. Eben dies beides ist in 
der Tat die eigentliche Bedeutung des kopt. cwre (Avrgeow, z. B. 
gegen Geld ı. Petr. ı, 18), und sie läßt sich auch für das Dembot. 
gut belegen, z. B. mtw-k st:t w-t n n: nkt ntj hrj „und du lösest 
Pfand aus in bezug auf die Gegenstände, die oben sind“ Berl. 
3108, 12; twj mh (n) krkr 200 hnw n: pr-t r-twj (= djj) n P’-mr-ih 
p’ hm 5 P--hb iw-ir-k (ex) st’-t p°j-k -wj (m) mh-k-t im-w hr p» shn 
n sgn „ich bin gefüllt (d. i. vollbezahlt) mit 200. Talenten (als 
Betrag des Wertes eines Teiles) von den Kornmengen, die ich dem 
P:-mr-ih (Pelaias) dem Jüngern, dem Sohne des P-hib, gegeben 
(d.h. verkauft?) habe. Wenn du dein Haus (das du mir dafür 
verpfändet hast) auslösest (resp. zurückkaufst), so hast du, mich 
gefüllt (d. i. vollbezahlt) auf der Öl-Bank“ Ryl. 31, 8 (von Griffith 
m. E. nicht richtig verstanden). € 

Nimmt man die gleiche Bedeutung auch für das Wort st'-t 
„lösen“ in dem Ausdruck $° n st:-t „Lösebrief“ an, so würden die 
Brüder in unserer Urkunde um eine amtliche Bescheinigung bitten, 
daß sie den verpfändeten Acker ausgelöst haben, nachdem sie die 
fällige erste Rate des Löse- oder Kaufgeldes bereits auf der könig- 
lichen Bank eingezahlt haben, also um eine Entpfändungserklärung. 
wie das die Sachlage ja erfordert. 


xxx] I. PuiLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 37d—38b. 313 


Daß der äg. Ausdruck 3° n st:-t „Brief des Auslösens“ auch 
Urkunde über erfolgte Auslösung bedeuten kann, zeigt der völlig 
analoge Ausdruck sh n db:-hd „Schrift der Geldbezahlung“. Frag- 
lich ist aber, ob das griech. &riAvoıs so verstanden werden kann. 
Bedeutet es nicht vielmehr die durch den Gläubiger erfolgende 
Lösung oder Befreiung des Bürgen oder des Pfandes von der 
Haftung? Dementsprechend könnte auch das äg. 5° n st:-t als 
„Lösebrief“, d. h. Brief, durch den jemand oder etwas gelöst wird, 
bedeuten. In diesem Falle würde das st’-t „lösen“ eine ganz andere 
Beziehung haben, als in dem zitierten Briefe Eleph. 2. | 

Und in der Tat erscheint es überhaupt sehr fraglich, ob sich 
die Worte dieses letzteren Briefes: „gemäß dem, worin du vor uns 
gesandt hast“ wirklich auf den in unserer Urkunde erbetenen 
„Lösebrief“ des Milon bezogen, wie Spieg. annahm. Ich möchte 
dabei eher — und das entspricht auch dem Ausdruck „gemäß“, „wie“ 
besser — an ein früheres Schreiben des Milon denken, in dem er 
entweder den Brüdern den Zwangsverkauf des verpfändeten Grund- 
stücks ankündigte und ihnen die Abgabe eines Gebotes anheim- 
stellte, oder aber in dem er ihnen den Zuschlag auf ihr Gebot an- 
kündigte. 

8 38. hpr-f r-iw-f hpr „wenn es geschehen ist, daß es geschah“ 
todrov dE yevouevov. 

a) Zu hpr-f „es geschah“ als Konditionalpartikel s. Spieg. 
Note XVII. 

b) Was auf hpr-f folgte, las Spieg., was paläographisch auch 
durchaus wahrscheinlich ist, r (w-f kpr. Neben iw-f,; das das nach 
dem unpersönlichen hpr erforderliche /w (e) enthielte, sollte das r, 
das ja auch nur eine lautliche Schreibung für dasselbe dw dar- 
stellen kann, von rechtswegen unmöglich sein, dennoch findet sich 
ganz analog r-Zw-in in dem noch unveröffentlichten Pap. Berl. 
13537, 27 (ebenfalls aus Elephantine und aus gleicher Zeit stam- 
mend), dessen Kenntnis ich Spiegelberg’s Liebenswürdigkeit ver- 
danke. Nach der Phot. könnte man daran denken, statt w-f viel- 
mehr 9:7 „dieses“ zu lesen, sodaß das ganze hpr-f r p:j kpr „wenn 
es geschehen ist, daß dieses geschah“, d. i. „wenn dies geschehen 
sein wird“, dem griech. robrov d} yevöusvov auch im Ausdruck 
entspräche. Das Original zeigt aber deutlich so, wie unsere Tafel 
gibt; demnach ist an der Lesung :w-f nicht zu zweifeln. 


314 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


& 39. Der Nachsatz zu dem Bedingungssatz, griech. doöued« 
obx Adırnuevor, lautet äg. r-bn-w (nnor-) gm'-n. Das Passiv ist also 
in üblicher Weise durch das Pronomen 3. plur. ausgedrückt. 

a) Eine Verbindung der Negation bn mit dem Suffx 3. plur. 
w, wie sie hier vorzuliegen scheint, kennt die Sprache nicht. Das 
negierte Präsens I, das ja übrigens auch der Bedeutung nach nicht 
herpaßt, würde bn st gm‘ -n in lauten (n-ce-woouen an); das negierte 
Perfektum bn-pw-w gm’-n (unor-woouen). Wie mir Spieg. richtig 
bemerkte, gibt es demnach nur eine Möglichkeit, die vorliegende 
Form zu erklären; sie muß das Futurum III enthalten, das eigent- 
lich r-bn-iw-w gm'-n lauten sollte: „man wird uns schädigen“. Die 
vorliegende Schreibung bn-w ohne das Zw könnte eine lautliche 
Wiedergabe der bohair. Aussprache unor- sein, in der ja gleich- 
falls das & des Hilfsverbums dw verschwunden ist, im Unterschied 
zu den anderen Personen derselben Tempusform wie uneg usw. 
— Zu dem r, das dem bn vorausgeht (deutlich im Original), vgl. 
ob. Urk. 5, $ ııa. 

b) Zu gm (owwue) adızeiv 8. Spieg. Note XIX. Corp. pap. Il ı, 
vorl. Zeile. ı. Khaemw. 6, 14. 

& 40. Die Urkunde ist seltsamerweise nicht nur von den beiden 
Bürgen, die darin reden, unterzeichnet, sondern auch von den 
beiden Personen, für die sie gebürgt hatten, und zwar steht die 
eine von diesen zuerst, nämlich der Vater Estphenis, dann folgen 
die Söhne in der Reihenfolge, in der sie auch in den anderen Ur- 
kunden stets auftreten, Pinyris, Berenebthis, Psintaes, also vermut- 
lich nach dem Lebensalter. 


Umschrift. 
8,1 3, Ä 
2,1. w mkmk (n-)d-t P’-iwiw-(n-)hr s> Ns-Sw-tfnw') kn Mr-{{n-)ib-pth 
s> Ns-Sw-tfnw') 
2,8 
2,2. hn‘ P:-3r-(n-)i:-ih-t p hm s> Ns-Su-tfnw‘) r (=irj-n) 83 n Min 
p° rd :wprnjs 


nn nn > nn Te en 


ı) Die Angabe des Vaters fehlt ın Eleph. 3. 


xxx] I. PsiLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $39—AnH. 315 


a) Hinter dem Namen des Vaters Estphenis steht das Datum 
„19. Paophi des 25. Jahres Euergetes’ I. = 5. Dez. 223 v. Chr. 
Beides, Namensunterschrift und Datum, zeigen den gleichen Schrift- 
charakter wie die Urkunde selbst. Das führt mit Notwendigkeit 
darauf, daß die Urkunde von seiner Hand geschrieben worden ist, 

ebenso wie die andere oben zitierte Eingabe der drei Brüder, die 
“er so unterzeichnet hat: „es schrieb (dies) Estphenis auf Geheiß 
der Schreiber (griech. iegeis), die oben (genannt) sind“ Eleph. 2, 11. 
Daß er auch bei uns nur als Schreiber der Urkunde genannt ist, 
bestätigt das griech. Duplikat, unter dem seine Unterschrift fehlt 
und nur die Unterschriften der drei Brüder erscheinen. 

b) Daß außer den beiden Söhnen des Estphenis, die für Vater 
und Bruder gebürgt batten, auch noch dieser ihr Bruder mitunter- 
schrieben hat, wird sicua daraus erklären, daß er Miteigentümer 
des Ackers war. Die Handschriften der Söhne sind von der Hand- 
schrift des Urkundentextes völlig verschieden. 


Anhang zu Urk. 13. 


Die die gleiche Angelegenheit betreffenden anderen demotischen Urkunden 
von Elephantine. 


I. Urk. 13". 


Eleph. 2=3 (Berlin P. 13533. 13523). 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 393—41)') 


Übersetzung. 

2,1. Nachricht des Nachdenkens aus der Hand des P-i-n-her (Pi- 
nyris), Sohnes des Es-Setfene (Estphenis), und des Mer-en-'eb- 
ptah (Berenebthis), Sohnes des Es-Setfene, 

2,2. und des P-3en-tah& (Psintaös), des Jüngeren, Sohnes des Es- 
Setfene, zusammen 3 Personen, an Milon, den Bevollmächtigten 
des Euphronios, 


—  — 


ı) Nach dem Original berichtigt. 


316 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


2,3. p: Berger (n-)d-t hpr-f r tw-k (= dj-k) pin ’h k: ) n tb» kj do 
hn pin 'h 


8. x 
24.mjnt my p sbd ntj ir st 30 ’h (r) db-hdr sinn 
s r-h 


8,8 
2,5. p: hb-k”) h’-t-In”) im-f r wht)n in pij-f tE mh-ı n’) pjf 
ms-t r wih-n wi-f 


2,6. r »: shn‘) irm p>j-f ms-t irm p sp hi nt bj r swn >h dr-f 
X) 3,10 
2,7. r (e)”) mn mtw-n (nran) gr hdr wi r-r-k’) p> kj 13 3 un gb 


3,11 

2,8. dr.t r p:j(?)”) mj tw-w (-dj-w) 3 n Gsnn 3: Dnsjs hpr-f iw-f 
wit p: Ki 
2,18 

2,9. {8 3 r p shınn njw ssw-wn dj-t he Fe nd") »k (n-)d-t 


Pr- "") 


8,14 s15 
2,10. iw-n r mlh-t] im-f 'n") r bn-pw-w dj-t tw-f (=dj-f) hdm-s: n: 
ha-w'”) irm p>j-w drpt 


ı) k,j nachträglich über der Zeile zugefügt. 
2) [S. unten Urk. 23, 4, $ 48]. 
- 3) 8o irrig für h>-t-n (<HTN) mit der so gewöhnlichen Verwechslung von tn 
und t-n; vgl. Äg. Ztschr. 44, 80. 
4) 8. u. Urk. 16, $ 18. 
5) So statt irm „mit“ auch Eleph. 5, 18. ı1, ı1, wo beide Male nachträglich 
über der Zeile das bessere irm zugefügt ist. 
6) Das Folgende bis dr-f incl. fehlt in Eleph. 3. 
7) So deutlich Eleph. 2 und vermutlich auch 3. 
8) So Eleph. 2 im Original deutlich. Wie Eleph. 3 hatte, ist zweifelbaft. 
9) r 2>j(?) sieht wie das Suffix 1. sg. j aus; in Eleph. 3 fehlt es. 
10) Zu der Redensart :\: (n)-d-t vgl. Rev. eg. ı, pl.5 zu p. ı19. Ber. 
Chrest. 21 2/3. 
ı1) don r m|h-t]...'n in Eleph. 3, [fo-» r mht] im-f 'n in Eleph. 2 erhalten. 
Zu dem Gebrauch von mA-t vgl. Straßb. Wiss. Ges. 19; zu dem ganzen Gedanken 
Kairo 30613. 30615. 30631 (überall am Ende), wo aber ir shj statt mh-t steht. 
ı2) Hinter kd-w ist im Original Raum freigelassen. 


xxx] ]. PmmoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ANHANG ZU ÜRK. 13 317 


3,3. den Praktor. In Anbetracht, daß es geschah, 
a) daß du weggabst unseren Hochlandacker in dem Berg- 
hochland (Txo:r6ov) und unseren Insel- 
24. acker auf der Insel der Mauer (Tuovvpoßdis), welcher be- 
trägt 30 Aruren Acker’), gegen Geldbezahlung; 
b) daß wir ihn ausgelöst (oder: zurückgekauft) haben nn 


25. dem, was du vor uns sandtest; 
c) daß wir seine ıste Rate bereits gebracht haben nebst 
ihren Zinsen; 
d) daß wir sie bereits bargezahlt haben 
26. an die Bank mit ihren Zinsen und den übrigen Unkosten’), 
welche sich auf den ganzen Ackerwert beziehen”); 
2,7. e) daß wir nicht mehr“) Geld (eig. Silber) haben, um an dich 
barzuzahlen die anderen 3 Raten, indem wir (zu) schwach 
28 an Hand sind dazu; 


(so) möge man ihn geben dem Xenon, Sohn des Dionysios, 
damit es geschehe‘), daß er barzahle die anderen 

3,9. 3 Raten an die Bank an ihren Gebeterminen, damit nicht 
irgendeine Sache verloren gehe (aus) der Hand des Königs.) 


2,10. Wir werden uns seiner (des Ackers) wieder bemächtigen, 
nachdem man ihn (Xenon) nicht hat geben lassen Geld außer 
den Silberlingen mit ihrem ....‘) 


ı) Dafür, daß „Inselland“ und „Hochland“ zusammenstoßen können vgl. 
Spiegelberg, Hauswaldt-Papyri S. 4*. | 

2) S. ob. Urk. 10, $ 32b. 

3) Vgl. Urk. 17, 8.4. 

4) @6 in negativen Sätzon = ouxen. 

5) 8. unten Urk. 16, & 38. 

6) drpt, wie ein Fremdwort aussehend, determiniert mit dem Zeichen für 
„Silber“. Partsch vermutete dmröusse. 


318 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI 


2,11. sh Ns-3w-tfnw r-hrw n: sh-w ntj hrj n h’-t-sp 25 [ibd 2]’h rk 


2,12. sh Mr-(n-\ib-pth s> Ns-Su-tfnw 
2,13. sk P:-iwiw-(n-)hr s: Ns-Sw-tfnj') 
2,14. sh P:-Sr-(n-)\t:-Ih-t s> Ns-Su-tfnw 


Griechischer Vermerk. 
’Eotl v6 [relro]v Urdurnua ragk Tüv 


daoyey[gauu]evov legemv wegi ng yis. 
L[xe Bajagı 2. 


Umschrift. 
P:-wiv-(n-)hr s Ns-Su-tfnw p* ntj dd 


a 


7.n Min p: rd :wprnjs 

8. prgtr 'nh Pr- : Pilwmjs 

9. irm t: Pr- » Brnjg’ 

10. irm n» nir-w sn-w L-Ir dj-t hpr-w 

IL. irm n? ntr-w ntj nhm dir dit Ipr n: dir 
12. dj.-t hpr-w irm n» nir-w mnh-w irm Is 

13. irm Ws-ir-hp irm n> kj ntr-w 

4. ptnp .hnp din T:-i-n:- 

15. Nw-t ntj ir st-tw »h ı r (e)-tw (=) ’wprnjs 


ı) So schreibt Pinyris dem Namen auch in Eleph. 4, 26; und vermutlich 
hatte er ihn auch in Eleph. ı, wo das Ende zerstört ist, ebenso geschrieben. 


XXXIL] I. ParLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ANHANG ZU ÜRK. 13. 319 


3,0. Es schrieb (dies) Es-Setfene auf das Geheiß der Schreiber, 
die oben sind, im Jahre 25 [Monat 2] der Überschwemmungs- 
jahreszeit (Paophi) Tag 30. 

2,12. Es (unter)schrieb Mer-en-'eb-ptah, Sohn des Es-Setfene. 

2,13. Es (unter)schrieb Pi-n-hor, Sohn des Es-Setfene. 

2,14. Es (unter)schrieb P-Sen-tahe, Sohn des Es-Setfene. 


2. Urk. 13. | 
Eleph. 4 (Berlin P. 13527). 
Vgl. Griffith, Gött. Gel. Anz. 1909, I 85. 


9 


a. Innenurkunde. 


Besteht nur aus dem Datum: „Jahr 25 Monat 3 der Über- 
schwemmungsjahreszeit“ (Athyr) des Ptolemaios III. Euergetes 1. 


b. Außenurkunde. 
(Text von 2.6—2ı mit interlinearer Umschreibung: Taf. 41—42.)') 
Auf das Datum folgt: 


Übersetzung. 


6. P-i-n-hor (Pinyris), Sohn des Es-Setfene (Estphenis), ist es, 
der sagt 

7. zu Milon, dem Bevollmächtigten des Euphronios, 

8. dem Praktor: „Bei König Ptolemaios’ 

9. und der Königin Berenike 

10. und den Göttern Brüdern, die sie erzeugten, 

o. und den Göttern, welche retten, die erzeugten die, welche 

12. sie erzeugten, und den wohltätigen Göttern und Isis 

13. und Osiris-Apis (Sarapis) und den anderen Göttern: 

14. Die Hälfte des Ackers in dem Bezirke (= Petla-r&s?) von T-se-na- 

15. ne, welcher (oder: welche?) beträgt Saaten(?) Acker ı?), wel- 
chen (weg)gab Euphronios, _ 


ı) Nach Spiegelberg’s Tafel, ohne Zuziehung des Originals, hergestellt. 
2) So wörtlich übersetzt. Daß darin nicht etwa eine Variante für „ı Arure“ 
a sehen ist, zeigt die Stellung des Zahlwortes ı hinter Ak „Acker“. 


320 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXL 
16. p’-rgir (r) db>-hd hnw t’j-j bsf 


1. p: >h n-rn-f tw-s Ns-Sw-tfnw pjgj üf-t 


18. sh-f r-r-fn T-hir bj mw-t mn 

19. mtw-f (tag) gr nb (nme) bij r-hn r pP: dj-t 8 
20. l.ir swprnjs (r) db>-hd 

a1. 'nh hr-j sh P»-Iwiw-(n-)hr s> Ns-Sw-tfnw 


a2. n h't-p 25 dd 3 ’hn Pr-: Pilwmjs 


23. s3 Ptlwmjs irm t: Pr-: 
24. Brnjg: irm n’ nir-w sn-w 
25. irm n» nir-w mnh-w 
Unterschrift nach einem freien Zwischenraum 
26. sh P:-Iwiw-(n-\hr s Ns-Sw-tfnj 
27. r-h n: ntj sh hrj 


Die Unterschrift (Z. 26/27), die von anderer Hand herrührt als 
der vorhergehende Text und sich durch den Vergleich mit den 
Unterschriften unter Eleph. ı. 2 als eigenhändige Unterschrift des 
Pinyris erweist, zeigt, daß er, entgegen der Angabe von 2. 21fl. 
die Urkunde nicht selbst geschrieben hatte. 


— {4 |. | nn 


Urk. 14. 
Elephantine 6. (Berlin P. 13528). 


(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 43—47. — 
Faksimile'): Taf. 68.) | 


Schuldverpflichtungserklärung von Bürgen, denen die 
Zahlung der Bürgschaftsschuld gestundet ist, vom 14. Nov. 
225 vor Chr., aus Edfu, gefunden auf der Insel Elephantine. 


Veröffentlicht in einem nicht sehr guten, vielfach täuschen- 
den Lichtdruck von Spiegelberg, Demot. Studien II ı, Tafel 5, 
umschrieben und kurz erläutert ebenda S. ıgff. 


ı) Photographie nach einer Pause. 


xxXıL) I. PamLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ANH. Z. ÜRK. 13—14. 321 


Vermögen | 


16. der Praktor, gegen Geldbezahlung m a meinem m | 
Konkurse 


(0.8). 

17. Derselbige Acker er gehörte (einst) dem Es-Setföne, meinem 
Vater. 

18. Er verschrieb ihn der Tehtöre, meiner Mutter. Nicht 

19. hatte er noch einen Herrn außer mir bis zu dem SYeBE Den ihn, 

20. das Euphronios tat, gegen Geldbezahlung”). 

21. Bei meinem Gesichte!“ Es schrieb (dies) P-i-n-hor, Sohn des 
Es-Setfene, 

22. im Jahre 25, Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr) 
des Königs Ptolemaios, 

23. Sohnes des Ptolemaios, und der Königin 

24. Berenike und der Götter Brüder 

25. und der wohltätigen Götter. 


26. Es schrieb P-i-n-hor, Sohn des Es-Setfene, 
27. gemäß dem, was oben geschrieben ist. 

Dank dem freundlichen Entgegenkommen der Königl. Museen 
und des Vorstandes ihrer Papyrussammlung konnte das Original 
des schwierigen Textes nicht nur in Berlin (z. T. ohne Glas) ver- 
glichen werden, sondern stand mir auch während der endgültigen 
Abfassung des Kommentares zur ständigen Kontrolle meiner Le- 
sungen auf der Göttinger Universitätsbibliothek zur Verfügung. 


Innen- und Außenurkunde. 


Über dem eigentlichen Urkundentext, von ihm durch einen 
freien Zwischenraum getrennt, am Kopfe des Blattes steht noch 
ein kürzerer demotischer Text, von dem 7 leider stark zerstörte 
oder verwischte Zeilen erhalten sind. Nach dem, was lesbar ge- 
blieben ist, enthielt dieser Text, wie unsere Untersuchung ergeben 
wird, unzweifelhaft ein wörtlich übereinstimmendes Duplikat des 
ersten Drittels der eigentlichen Urkunde. Derartige Duplikate 

ı) bsf (oder dsf?), geschrieben wie ein Fremdwort; determiniert mit dem 
Zeichen für Silber (Geld). 


2) D. h. „bis ihn Euphronios verka 
Abbandl. d. 9. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Ki. XXXIT. 21 


322 . SETHF-PARTScH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. _[XRXII. 


finden sich, in mehr oder weniger abgekürzter Fassung, auch bei 
anderen Schriftstücken desselben Fundes (Eleph. 5. 7; bei Eleph. 4 
bis auf die Datierung abgekürzt). Sie waren in allen Fällen, wie 
auch bei unserer Urkunde, versiegelt, als der Papyrus aufgefun- 
den wurde. Wo das Siegel saß, zeigt das Loch, durch das die 
Schnur lief. Diese versiegelten Duplikattexte entsprechen also 
den Innenurkunden der griech. Papyrusurkunden (Rubensohn, 
Eleph. Pap. S. 5ff.). Bei den demotischen Elephantinepapyri pflegt 
diese verkürzte Innenurkunde von derselben Hand geschrieben zu 
sein wie der eigentliche Urkundentext, die „Außenurkunde“. Auch 
in unserem Falle, wo die Schrift in ihr bedeutend kleiner erscheint 
als im Text der eigentlichen Urkunde, liegt kein Grund vor, au 
der Identität des Schreibers zu zweifeln. 

Am Anfang der Innenurkunde werden wahrscheinlich zwei 
Zeilen, mindestens aber eine ganze Zeile, verloren sein, die die 
Datierung (entsprechend der Z. 8) enthielten. Dann folgen die von 
der Innenurkunde allein erhaltenen 7 Zeilen, die Spieg. als.ı—7 
zählte.) Die letzte der 7 Zeilen scheint nur kurz zu sein. Der 
Text hört hier jetzt bald nach dem Anfang der Zeile mit dem 
Namen [P:-dj-hr-(s’)-Jis, der in der Außenurkunde in Z. 18 -stand, 
auf, obgleich er nach dem Inhalt unzweifelhaft noch, und zwar 
um ein Beträchtliches, fortlaufen müßte, um vollständig zu sein. 
Die Raumverhältnisse würden es an sich durchaus erlauben, daß 
auf Z. 7 noch zwei Zeilen gefolgt seien, doch ist das schon des- 
halb unwahrscheinlich, weil damit der freie Zwischenraum zwischen 
Innen- und Außenurkunde auf ein Minimum zusammenschrumpfen 
würde. Es ist aber auch, selbst bei schärfstem Zusehen, auf dem 
 Papyrus hinter der Stelle in Z. 7, wo die Schrift aufzuhören 
scheint, nirgends auch nur die geringste Schriftspur mehr zu ent- 
decken. So scheint es denn offenbar, daß der Papyrus hinter jener 
Stelle wirklich stets unbeschrieben war. 

‘ Wenn demnach die Innenurkunde augenscheinlich mitten im 
Text abbrach, so könnte man daraus vielleicht schließen, daß sie 
nur noch gewissermaßen als ein rudimentäres Organ beibehalten 
und zu einer leeren Formalität geworden war. Möglicherweise er- 


. I) Um Mißverständnisse zu vermeiden, ist im Folgenden Spiegelbergs Zeilen- 
zäblung beibehalten worden. 


XXXI.] I. PmiLoLoc. TeıL. ı. KoMMENT. ÜRK. 14. 323 


füllte sie aber mit ihrem gleichlautenden und vermutlich von 
gleicher Hand geschriebenen Text doch noch ihre Aufgabe, die 
Echtheit der Außenurkunde zu erweisen, wenn sie vor Gericht ent- 
siegelt und geprüft wurde. 


Griechische Texte. 

Wie manche von den demotischen Urkunden des Elephantine- 
fundes ist auch unsere Urkunde von einer kurzen Inhaltsangabe 
(Resume) in griechischer Sprache begleitet, einem Registriervermerk 
für den Gebrauch der de des Ägyptischen unkundigen 
Behörde. 

Da die registrierende Behörde, bei der die Urkunde eingereicht 
wurde, im Falle der Elephantinepapyri in Edfu selbst, dem Wohn- 
sitz der Aussteller der Urkunde, ihren Amtssitz hat (vgl. Ruben- 
sohn, Eleph. Pap. 8. 35), so trägt das Resume das gleiche Datum 
wie die Urkunde selbst (vgl. Eleph. 2). 
| Wie stets ist dieses Resume unter dem eigentlichen Urkunden- 
texte (bei uns der Außenurkunde) zugefügt. Im vorliegenden Falle 
reichte dort der Raum aber nur für die ersten 5 Zeilen aus; der 
Rest (Z. 6—ı1) mußte daher auf die Rückseite des Blattes ge- 
schrieben werden, und zwar geschah dies so, daß der Leser nach 
dem Entrollen der Urkunde nur das zuletzt entrollte untere Ende 
des Blattes umzuschlagen brauchte, um weiter zu lesen. Die Schrift 
steht hier auf der Rückseite also auf dem Kopf, wenn man die 
Vorderseite in der Weise, wie wir es beim Lesen tun, umwendet. 

Unser Dokument trägt außerdem noch einen zweiten griechi- 
schen Text, nämlich eine kurze Bezeichnung der Urkunde „Bürg- 
schaft für Pinyris, den Sohn des Estphenis, Hohenpriesters des 
Jahres 16“, also ihren Titel (vgl. Urk. ı5). Dieser griechische Ur- 
kundentitel ist so angebracht, daß er dem Päckchen („Rolle“), das 
durch die Zusammenfaltung der Außenurkunde und die Aufeinander- 
legung der beiden miteinander zusammenhängenden Urkunden ent- 
stand, als Aufschrift diente, wie eine Briefadresse. Ganz in der Art 
der Briefadressen (s. Urk. 16. 17) ist auch dieser kurze Text in der 
Mitte durch einen leeren Raum unterbrochen, über welchen die 
das Päckchen zusammenhaltende Schnur hinweglief, s. die auf 8. 324 
gegebene, nach den Angaben von Hugo Ibscher angefertigte Skizze 
des Papyrus. 


21* 


324 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


Fa 
Versiegelte demoti- @@ sche Innenurkunde Versiegelte demoti- 5 sche Innenurkunde| - 
Letste Falte beim Zusammenfalten 8 Letzte Falte beim Zusammen-, erste beim Auffalten 
Erste Falte beim Auffalten & 
Ak S u 5 
Hilf S Sazösın 334 dp Soraihog], 1a] 
Demotischer 7) 
um (om mm (um Gin dm din  qpmemmn iimmn GEM GEM GEM  GAmEnEeD 12 — —— Ei — — ——— (| eu — (m dia (m 
Text 
Bas mut rs Be Eee een re dB ln en a er a er en en 
der 
ee nF Re 19 DE En En u u EEE BEL ER SE 
unversiegelten 29 
Außen- 
m | (im GEHE mu (dem Siem  dimmin Ger did <immeetm 25 GE | GE dumm GE (EEE (em GEHE Gimme  SEMEED  GEEEEN>  eifiemme  qminiiie 
urkunde 
rn GE  GEPTMEMD GEHE  dmmmime GimmEBEn dimmEBEr Gimp  SEMMEMEE  ciiimim GERD 98 GM | si EEE Gramm (EEE (Gi GH  GUEEEEEE> GEMEn  smiimiip CME <RmmBEm 
user ie et a Ei et en 80 Be: ar ya En aa et u a 
BaBfete } Ya Sen) out Ve ee en ne ie Ei a 98 a un ne De Men es ren cn 
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1 Liy OavB...... IE E PERF 
Önte Ilvvauos.....2 000000 IE R | 
1 0 Ba {177 17, EEE EZ 2 2 2 2 923 513021 | 
2 ei nanui)  Dimeiiisiie, yes BR 
a a 1117117) Hann "Letste Falte beim Auffalten Zusammen-, letste 
beim Auffalten 
Vorderseite. Rückseite. 


Die gebrochenen Linien deuten die Falten an. 


Diese griechischen Texte sind von Rubensohn in seiner Publi- 
kation der griech. Elephantinepapyri unter Nr. VI veröffentlicht 
worden. Wilcken hat (Archiv f. Papyrusk. 5, 210) einige wich- 
tige Berichtigungen zu dieser Lesung gegeben, auf Grund deren er 
denn auch den Inhalt der Urkunde richtig als Bürgschaft bestimmte. 
Den so verbesserten Text hat dann Schubart freundlichst noch 
einmal mit dem Original verglichen und den Wortlaut in gemein- 


L_ uö 


xxx) I. Puitouoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 325 


samen Beratungen mit jedem von uns auf Grund des demotischen 
Textes, wie ihn Sethe ermittelt hatte, so festgestellt: 


a. Resume. 
I. (Erovs) xy O@vF [xim Ev Anödmvlo]ls nd(ldeı) Ti uelyaan] 
2. dep Ilvögios ’Eopivmos dexısgews Tod ı5 (Erovs) Kyyvor) dp & 
dlnoda-]) 
3. oovow tiv [teraprinv un &v (Ersoı) [d dpyvlplov) TaAavre) 


Y> (doaxucds) Ao&, 


4. rs A ) deyvfglov) (dpaxuäv) [Amis xar’ (Eros), ERS 
vuxos ö uuxpös], 

5. [Aenanouos | | 

De ] Yevrans [ ee 

7. isgeis rao |..).r ... 70V: 4.03% 

ER l-. Bao(ılıxn?) [Ep Öndap]golvor näoı) 

ee N tageooı Tob Oapsplwvüxov 


IO. FBVBoVS X. MElerereerere 
I r.]|..]. vioov 


b. Titel des Dokumentes. 
12. Moügı ’Eoypiwios dexisgdws ıs (&rovs) 
13. eyylon 


l. 2. öxto als ziemlich sicher von Schubart bezeichnet. — Ende: 
Das anfangs sichtbare « nach ® ist jetzt infolge der sehr brüchigen 
Beschaffenheit des Papyrus verschwunden (Schubart). 

l. 4. d(vagpopäg) Sethe. Es ist die sonst übliche Abkürzung 
der Arure. Schubart meint, daß man kein Recht habe d(vapopäs) 
aufzulösen. Aber man wird doch wohl durch den Zusammenhang 
des Textes mit dem demotischen darauf geführt. In diesem ist 
von Aruren keine Rede. Es handelt sich weder um Abgaben von 
bestimmten Aruren noch um Berechnung naeh der Arure. Genannt 
ist einfach eine Summe als Wert einer reragrn oirov des Tempels. 

In L 5 folgten wohl noch Personalangaben, Herkunftsbezeich- 
nungen. Die Existenz dieser Zeile, der letzten auf der Vorder- 
seite, ist von Rubensohn übersehen (Schubart). . 

1. 7. Nach iegeis die Götternamen, noch unentziffert. Ar64- 
ioavog und ‘Hyaiorov will nicht stimmen (Schubart). 


an 


326 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


l. 8. Der Anfang vielleicht vor B «AlAniwr) Eyyvoı) eis Exr]euo(ır) 
(Partsch). eü& Pas (aber xg&$ ganz unsicher. Schubart), inmitten 
der summarischen Notizen mit ihren vielen Abkürzungen, ist 
sicher die Form für die in dieser Zeit immer wiederkehrende 
Klausel: 5 d& zgüfıg Eorw apüg Pacıkızc Ep’ Undeyovan zücı. Vgl. 
Hibeh 94. 95. P. Freiburg ined. (s. unten den Teil von Partsch). 
P. Gradenwitz (ed. Plaumann, Heidelberger Sitzungsberichte 1914, 
S. 27). 

l. 9. 10 noch nicht entziffert. Hier muß zunächst, wenn Z.8 
richtig gedeutet war, das dravrılezraov deayuov oder dvavriäsxror 
gestanden haben, die Klausel über Vollstreckung ohne Möglichkeit 
prozessualer Bestreitung. Ferner erwartet man eine Klausel über 
die den Bürgen zu liefernde Sicherung durch Auslieferung des 
Vermögens des Schuldners, von welcher der demotische Text die 
Haftung abhängig macht. Endlich werden Schreibvermerke nicht 
gefehlt haben. 


Erhaltung. | 


Außer den Verlusten, die die Innenurkunde am Kopfe be- 
troffen haben, hat das Schriftstück in seiner ganzen Höhe den 
rechten Rand verloren. Bei den Zeilen 8—ıo. 20. 23. 24. 26—30, 
wo die Ergänzung völlig sicher ist, ist die Breite dieses verlorenen 
Stückes auf ı bis I,3 cm zu schätzen; bei den Zeilen ı2. ı9g und 25 
(aufeinanderliegende Faltbrüche) ist außerdem noch ein ungefähr 
ebenso großes Stück daneben ausgebrochen, sodaß hier die Lücke 
am Zeilenanfang etwa doppelt so groß als sonst ist. Größere 
Löcher klaffen überdies in der Mitte der Zeilen 9. 13. 16/17. 20. 
25. 28. — Aus der rechten Hälfte von Z. 16/17 ist ein Stück, das 
noch in Spiegelberg’s Phot. an Ort und Stelle erscheint, bei der 
Verglasung in Verlust geraten; es ist auf unserer Tafel 68 durch 
punktierte Linien angezeigt. 

Auch da, wo der Papyrus wohl erhalten zu sein scheint, ist 
die Schrift vielfach vollständig und fast spurlos verschwunden, so 
z.B. in den letzten Zeilen, von denen nur einzelne Zeichen in der 
Mitte noch zu sehen sind. Bisweilen haben die vom Sande ab- 
geriebenen Zeichen noch deutliche Spuren hinterlassen, indem die 
Linien der Zeichen in den Papyrus hell eingeätzt erscheinen, so 
z.B. die rechte Hälfte des Wortes isw in Z. 14. An anderen 


XAXIL| J. PrıLorog. Teır. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 14. 327 


Stellen zeigt der Papyrus an Stelle des verschwundenen Zeichens 
einen dunkler gefärbten Fleck, der genau die Umrisse des Zeichens 
aufweist, so z.B. der Punkt in n:j-f Z. 23, der Kopf des hpr in 
2. 31. Insbesondere hat, teils durch Verblassen der Schrift, teils 
durch Nachdunkeln des Papyrus, der schmale senkrechte Streifen 
etwas links von der Mitte des Blattes gelitten, der durch zwei 
Klebungen begrenzt ist. 

Die Feststellung des Wortlautes des Textes war unter diesen 
Umständen keine leichte Arheit. Sie konnte vielfach nur auf 
Grund grammatischer, philologischer und paläographischer Er- 
wägungen gewonnen werden, die, um die Zuverlässigkeit der Le- 
sungen zu erhärten, im Kommentar eingehender als sonst wieder: 
gegeben werden mußten. Was so auf indirektem Wege (gewisser- 
maßen durch Indizienbeweis) ermittelt wurde, erwies sich in den 
meisten Fällen wiederholter Betrachtung des Originals als sicher. 
Alles, was in der Umschrift ohne Fragezeichen gegeben ist, darf 
wohl als völlig gesichert gelten. 


|  Umschrift der Innenurkunde. 

[h’-t-sp 23 tpj >h sw 28 n Pr-» Pllwmjs » Ptlwmjs irm tb 
Pr-":.t Brng n’ ntr-w nnh-w] 

00 (Mrs: sea : TPihssz, "m nir-w) mnh-w [Dd-) 
hr-tw-f-nh’ p’ hm°? (n) Hr-(s)-is’* 

2. [kn mj-nn P:-8r-(n-\E-ih-t $ P:(ma)-t.wj r JE 2’ nt dd [n" 
wpr\njs” prktr"" 

3. [@-t-n] $p” [rmi n p’j-f ij n dj-t (n) P>-\ewiw-(n-)hr s> Ns-[Sw- 
tfnw hr ha) 963°. [ntj (n)] sun!“ 

4 [n]) hmi” np: [| nn pr" dir" rw dw ti [r)"?* h-tnir 
n Db: [n] h’-t-sp 16" dd 3 :h sw ı'” r 

5. h>.t-sp 1]7"° Öd 2 >h rkj”** 7 (eirjn)” Übd 12’, 7 (= irj-n) 
ımp-t 1-1” p} ® [m n?] or n m-f® ntj hrj* [iw-s]** dj.t®° 
»-fr* | 

6. [im-f"? (n-Jd-t m] sh-w”* [n] Hr-bhi-t n: ntr-w uw n’ ntr-w 
mnh-w"? d.ir-hr [n]” Ns-sw-tfnw 

7. [$ P’-b-hr- (8-)]es” 


328 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU. 


Umschrift der Außenurkunde. 


. [h’t-sp 2]3'* tpi ’h ssw 28' n Pr-": Ptlwmjs s: Ptlum[(js] 


9. [rm t:] Pri-*-t Brng n: ntr.]w mnh-w° 

20: 1.0: * Br)-...... u Pe ») Pth...... "m nirw mnh-w 
Do-hr-iw-f- nh° 

IL. [p’ km°® (n) Br-(s:-) i8°* kn’ mj-ny' Prör-(n-Ji=ih-t $ P’(na)-E.wj 


13. 


15. 


16. 


17. 


18. 


10. 


r («trj-n) s 2’ n’ ntj dd nm’ 


. kopr)njs" prktr" d.t-n.n (TooTn) 3p" & 


? 
D’ermt n pj-f] ij” In dj-t (n)"*° P-»-wiw-(n-)hr & Ns-Sw-tfnw"*) 
? ? 
[hr ha'*°] 9[6]3 14b nt “a (n) 140 swn ze 


: [n hmi]'® n p 1 n n: pr" tir!°® ir-w !2P-° dw 19°. 4 yıst h-i-ntr 


n Db» n h:.t-sp 16'% 


Lbd 3] >h ssw 1'® [vr R’-t-sp] 17° ibd 2 et r = (irjn)” 


ibd 127, 7 (ini) np nt Yan 


In: pl wrnf-F]”" nt Bnz* [no-]5%% dje"e pe mftr (mat 
N: sh-w?'* N 


[Hr-öhlet mw nrw mw n [ntrw mnlh-w"° d.er-hr n® 
Ns-$u-tfnw | 

? 
[> P>-dj-] hr-(s-)i” ntj ne rn: irpj- u” nn: hnw"* p' 
[E-Irg"" zumınlon) (1) mitt 


[r k-t-ntr n) Db:® n-Ej(-n)® h’-t-sp 23% dd 3 h yj eb &° 
® mnk* 


XXXII.] I. ParLouoc. Teın. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 329 


Übersetzung der Außenurkunde. 


(Was in der Innenurkunde erhalten ist, ist durch Unterstreichen gekennzeichnet.) 
8. [Jahr] 23'* Monat ı der Überschwemmungsjahreszeit (Thoth) 


0. 
IO. 


15. 


16. 


17. 


19. 


Tag 28! des Königs Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios, 

[und der] Königin [Berenike], der rn Götter. 

Der ..... priester* [des Horos] .....‘, ..... priester® des Ptah, 
es priester® der wohltätigen Götter De-har-ef-onch® 

[der Jüngere]®” (‚Sohn) des Har-(si-)&se (Harsiesis)®*, und des- 
gleichen’ P-$en-t-ah& (Psintaes), Sohn des Pa-tu (Patüs), macht 
(zusammen) 2 Personen,’ sind es, die sagen zu’ 
[Euphro]nios", (dem) Praktor'': „unsere Hand ist genommen", 


? 
. [’*ein Mann in bezug auf seinen] Genossen‘, [zum Geben in 


bezug auf’ P-ı-n-hör (Pinyris),, Sohn des Es-Setföne (Est- 


phenis)'*“, für] 963 “> [Silberlinge]!*°, welche‘ sind“* der 


Wert '** 
[in] Kupfer" des '/' des Kornes', das’ gezahlt werden 


sollte'®=® an #? den Tempel von Edfu vom Jahre 16! 

Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr) Tag 1'® bis 
zum Jahre 17° Monat 2 der Überschwemmungsjahreszeit 
(Paophi) Tag 30'**, macht” 12’, Monate”, macht ı Jahr”. 


Dasselbige '/, des 


[Kornes]”, welches oben ist 1“, es (der Fall)®“ daß er 
für schuldig erklärt wurde 3“ in bezug auf es”? durch” 
die Schreiber”'* des 

[Har-]bhte (Horos von Edfu), der Götter Brüder, der wohltätigen 
Götter”’" vor” Es-Setfene (Estphenis), 


. [Sohn des Pete-Jhar-(si-)-€se*)”, welcher fragt”* betreffs”® der 


Heiligtümer” der (Götter) im°'* Sudf[lande].'® Wir werden es 
vollzahlen” 
[an den] Tempel [von] Edfu® vom” Jahre 23°°* Monat 3 der Über- 


schwemmungsjahreszeit (Athyr) Tag 30°’ bis zur Vollendung” 


*) Hier endet die Innenurkunde. ° 


330 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


20. [n rnp-t] 4” 7 (=irj-n) dd 48°,” 7 (oe) dio nn” (n) 1” 
a" BO} and" nf wie) w n:j-f 


21. 


22. 


25. 


26. 


20. 


30. 


33- 


35- 


r ? 
erh] ww’ nj-f sinh-w® bj-f dsw-t®® nj-f And-w nn h-tntr®* nej-f 


[h-t-w] n Adnet? w[j-f| h-twn sinh“* uw dj-t" n-n®* m nktw 
nt; hrj“ 


. [iw-n-n(en)) (r) mh nj-f hd-w ntj hri® n pj-w ssw n dj-t" n 


bj rnp-t 4 nt) hrj” 

[p’ hd) im-w" ntj-w” bn iw-n-n(en) r dit s r-h p hir” n bj 
rnpt 4 nl hrj”* 

[ho-n-n(en) vr dj-t s]** in ka(?) 100 [r kd] 2% [r] 48[1500]** 
[n »°] ddd ntj m-s’ 


[p? dba n-Irn-f® n bj onp-t® n bij ornp-t 4" ndj hnj®'“ [m hir] 
(n-\iwtlj mn” bn tw-n.n(en)” 


. [(r) sh dj] nk ki ssw n [dj- ) r.r-w (epoor) [m-s:] t:5 ımp-i 4 


nl hrj® 


. [ntj nb nkt mb] ntj RR RR hn n’ nt; dwn-n(en) (r) dt 


hpr-w n lw(j)-t n md nb 

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[1 His) 8 


XXXI.) I. PsuiLoLoe. TEıL. ı. KoMMENTAR. ÜR«. 14. 331 


20. [von] 4 [Jahren]”, macht 48°, Monate”, nachdem” man uns ge- 
geben hat®”® im Austausch für®* dieses® sein (Erb)teil®, seine“ * 
Häuser, | 

21. [seine unbebauten] Grundstücke“?, seine Alimentationen“, seine 
Bezahlung (?)“*, seine Tempelanteile“*, seine 

22. Anteils[urkunden] “”, seine Alimentationsurkunden “*. Wenn man 
uns®* gibt“ die Dinge, die oben sind”“, 

23. [so werden wir] vollzahlen‘ seine Silberlinge, die oben sind“, 
an ihrem Gebetermin® in diesen 4 Jahren, die oben sind”. 

24. [Der Silberling] von ihnen”, den‘” wir nicht geben werden wie 
die Abgabe” dieser 4 Jahre, die oben sind °®*, 

35. [den werden wir geben]”* (im Betrage von) je 100 Kite (Kupfer) 
[auf] 2 [Kite (Silber) *", macht] 48 1500] °, indem Monat, der nach 

26. dem selbigen [Monat] ist”, in diesen (4) Jahren”, in diesen 
4 Jahren‘, die oben sind‘ B [mit Notwendigkeit], ohne Ver- 
harren®. Nicht werden wir” 

27. dir einen andern Gebetermin betrefis ihrer eben [können] nach 
den 4 Jahren, die oben sind®, 

28. [Alles und jedes Ding], das uns gehört, und das, v was wir er- 
werben werden, ist Pfand für alle Worte, 
29. [die oben sind]“, bis wir dir ihr Recht tun” zu [jeder] Zeit®. 
Du bist“* hinter dem von dir beliebten 

30. [von uns, den] 2 Personen“°, daß er dir tue* gemäß allen 
Worten “*®, die oben sind‘. Wenn du (aber) beliebst zu sein ®* 

31. [hinter] uns, den 2 Personen‘®, so wirst du (es) auch®® sein ®°; 
und wir tun dir“ (so), die von dir beliebten *“, 

32. [ein Mann] wie auch‘° die 2 Personen’. Du‘ oder dein Be- 
vollmächtigter ist es, der Zwang nimmt (d.h. zwingt) in betreff 
aller Dinge, 

33. [in betreff] aller [Dinge, die] er [mit] uns reden wird im Na- 
men [aller Worte,] die oben sind; und wir tun sie auf sein 


Geheiß“ 
34. [mit Notwendigkeit], ohne Verharren, [ohne] jeden Schlag.“ 


35. [®Es (unter)schrieb der .....priester des Horos....,] .... priester 
des Ptah, .... priester der wohltätigen Götter [De-har-ef-J‘onch, 
[Sohn des] Har-(si-)ese®*, 


332 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


36. [dd iw;j] (r) ir [r-] R [md nb ntj) hrj®”? sh Imj-nn Pr-ör-{n-)e-ih-t) 
[ Pe? [p-f] 23®° 


37. (dd dä] (r) ir Ir ma mb nd riet 


Sachlage. 


Trotz der vielen Lücken, die der Text aufweist, scheint sich 
“ die Sachlage ziemlich klar so darzustellen. Als Pinyris, der Sohn 
des Estphenis, der uns aus Urk. 13 bekannte Mann, im Jahre 16 
des Ptolemaios Euergetes I. das Amt des Hohenpriesters von Edfu 
bekleidete, war der Tempel durch seine Schuld um die Einnahmen, 
die er während eines Jahres aus einer 25°,igen Abgabe vom Kom 
zu beziehen hatte, gekommen. Für diesen Ausfall wurde Pinyris 
durch die Priesterschaft vor dem königlichen Kurator der Tempel 
Oberägyptens haftbar gemacht. Zwei Bürgen, die Deklaranten 
unserer Urkunde, treten für ihn ein. Sie erklären sich in dieser, 
kurz vor Ablauf des 7ten Jahres nach Entstehen der Schuld ab- 
gefaßten Urkunde, da der Schuldner selbst offenbar zahlungs- 
unfähig ist, bereit, den geschuldeten Geldbetrag von, wie es scheint, 
insgesamt 963 Silberlingen (= 19260 Silberdrachmen) in einer Frist 
von 4 Jahren, beginnend nach einem Monat, an den Tempel zu 
zahlen, offenbar in 4 Jahresraten, wie das für die Erlegung des 
Kaufpreises bei Verkäufen auf Rechnung des Staates üblich war 
(s. ob. S. 2g9ı). Als Sicherheit resp. Entgelt dafür soll’ ihnen das 
Vermögen des Schuldners überantwortet werden, vielleicht mit dem 
geheimen Zweck, es nach Deckung ihrer Auslagen aus den Ein- 
künften desselben dem Schuldner wiederzuzustellen, wie wir das 
oben bei dem Eintreten des Xenon für die zahlungsunfähigen 
3 Brüder konstatierten und wie das nun vermutlich auch bei dem 
Gebot, das derselbe Xenon ganz ähnlich unserem Falle auf das 
Vermögen des Pinyris, Sohnes des Berenebthis, abgab (Eleph. Griech. 
Nr. XX), anzunehmen sein wird. 


Kommentar. 
Bei der schlechten Erhaltung der Innenurkunde und bei der 
völligen Übereinstimmung im Wortlaut, die dieser Teil mit der 
Außenurkunde zu zeigen scheint, ist es gegeben, beide Texte zu- 


xxx.) 1. PumLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 1-4. 333 


? ? 
36. [sagend: „ich werde] tun gemäß [allen Worten, die] oben [sind.]* 4 
Es unterschrieb®®” [der desgleichen P-3en-t-ah&, Sohn des] Pa- 


? 
tu», [sein] Genosse, ®° 
37. [sagend: „ich werde] tun gemäß allen Worten, die oben sind“ 1, 


sammen zu behandeln. Dabei wird naturgemäß von dem voll- 
ständigen Haupttext, der Außenurkunde, ausgegangen werden und 
das, was die Innenurkunde bietet, nur zum Vergleich und zur Er- 
gänzung herangezogen werden. 

%& ı. 28. Thoth des 23. Jahres Euergetes’ I. = 14. Nov. 225 
v. Chr. 

a) Die Ergänzung 23 ist durch das Datum der griechischen 
Unterschrift gesichert. 

& 2. Das Wort mnh-(w), das hier etwas mehr Raum einnimmt 
als in Z. 11. 17, ist, wie stets in unserer Urkunde, ohne das Deter- 
minativ von mnh, das Zeichen der geistigen Tätigkeit, geschrieben. 
Das Pluralzeichen sieht wie das Gottesdeterminativ aus und en- 
digt, wie dieses ja oft tut, unten in einen Schnörkel. Die gleiche 
Schreibung Eleph. 5, 5. ıı. ıı, 3 (hier auch der Schnörkel). 

Das mnh etwa zu t- mnh „die Wohltätige“, das Beiwort der 
Berenike, zu ergänzen, verbietet der Raum der vorhergehenden 
Lücke, der für die Worte t: Pr-:.t Brng allein zu groß ist, und 
die Analogie der andern Urkunden, die niemals so, sondern stets 
„> ntr-w mnh-w „die wohltätigen Götter“ haben (Eleph. 4, 9. 
5, 10. 7, 9). 

& 3. Ein Priestertitel, der Eleph. 7, 4 in den gleichen Ver- 
bindungen vorliegt. Das Zeichen sieht fast wie die Zeichen für 
Holz, it: „Land“, nw-t „Stadt“ aus. Ob einfach Am „Diener“ zu 
lesen ist? Dieser Priestertitel der ältesten Zeit ist gerade in 
ptolemäischer Zeit wieder als Sinnvariante des jüngeren hm-ntr 
„Prophet“ gebräuchlich; so kommt er z.B. in den Inschriften der 
memphitischen Hohenpriester gerade auch in Verbindung mit Ptah 
und den vergötterten Ptolemäern, also wie unser Titel, oft vor, 
s. Brugsch, Thes. g02ff. 

& 4. Der ungelesene Beiname des Gottes Horos beginnt nach 
der Parallelstelle Eleph. 7, 4 mit einem Zeichen, das entweder s 
oder der Possessivartikel p° „der von“ (na-) sein kann. Dann 


334 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXX 


folgt ein Zeichen, das an beiden Stellen und ebenso in 2. ı wie 
die vieldeutige Ligatur für 'n, bn, in, rn, hn, ° (.wj) aussieht. Das 
Fehlen jeglichen Determinativs dahinter schließt eine solche Deu- 
tung jedoch aus und nötigt vielmehr zu dem Schluß, daß ein 
ideographisches Zeichen in dem fraglichen Zeichen enthalten sein 
muß. Mein erster Gedanke war, den Namen der Isis darin zu 
erkennen und Hr-p»-is „Horos der der Isis“ (Aoaejoıg) zu lesen, 
doch sieht das Zeichen für Isis in beiden Texten Eleph. 6 und 7 
sonst ganz anders aus; auch ist der Ausdruck Har-pa-&se bisher 
ın. W. nur als Personenname belegt. | 

$ 5. Bei diesem, nach dem bekannten Typus Dd-Gott NN. 
tw-f-nh „Gott NN. sagte, daß er (der Träger des Namens) leben 
solle“ gebildeten Namen schien Spiegelberg der Name des Gottes 
zweifelhaft zu sein. Nach den erhaltenen Zeichenspuren hier und 
in Z. ı dürfte aber seine Lesung Hr „Horos“ richtig sein, wenn 
auch in Z. ı1o der diesem Götternamen eigentümliche schräge 
Strich oben links zu fehlen scheint. 

36. Was auf den Namen Dad-hr-iw-f-nh folgt, ergänzte Spieg. 
nach den am Ende von Z. ı erhaltenen Zeichenresten zweifelnd 
zu 8 P:-hm-h:l „Sohn des P-chem-chal“. 

a) Die beiden letzten Zeichen können aber unmöglich h’l ge- 
lesen werden, sondern sind deutlich die Zeichen für Horos und 
Isis, und es liegt eine Verbindung Ar-is vor, die vielleicht auch 
am Anfang von Z. ı8 zu erkennen ist, und möglicherweise als 
defektive Schreibung für Hr-s’-is (Harsiesis) anzusehen ist. Daß 
das s’ „Sohn“ zwischen zwei Namen unbezeichnet bleibt, ist ja 
in der Tat im Demot. durchaus gewöhnlich (vgl. Urk. 4. 15); ob 
man aber recht tut, es dabei zu ergänzen, ist die Frage. Es wäre 
wohl denkbar, daß bereits in ptolemäischer Zeit die einfache Auf- 
einanderfolge von Sohnes- und Vatersnamen üblich gewesen sei, 
wie später im Kopt. (ohne na-) und heute im Arabischen (ohne 
ibn) bei den Ägyptern. So könnte auch Zr-Is „Horos der Isis“ 
eine Sinnvariante für „Horos, der Sohn der Isis“ sein. S. auch 
unten $ 29. 

b) Was diesem Namen Hr-is vorangeht, ist in Z. ıı bis auf 
den letzten Strich ganz weggebrochen. In 2. ı ist, wenn auch in 
stark zerstörtem Zustande, soviel erhalten, daß man darin die 
Worte p° hm mit Spieg. erkennen kann, vgl. Urk. 13, 4. 13", 2 


xxxI.] I PuitoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $4—I0o. 335 


und Spieg. Petub. Gloss. Nr. 327, wo der Schluß des Wortes eine 
Form hat, die zu den Resten an unsern Stellen gut paßt.') Dieser 
Ausdruck p’ hm „der kleine“ ist wie in dem Pi-$r-n-B-ih-t p° hm 
Pvrang 6 uıngös der zitierten Stellen (Urk. 13. 13”) als Zusatz zu 
dem vorhergehenden Namen aufzufassen: „Dd-Hr-iw-f-nh der 
Jüngere.“ Auffällig ist nur, daß diesem Ausdruck weder in Z. ı 
noch in Z. ıı das Zeichen der Filiation folgt, das unser Text bei 
dem Namen des andern Bürgen doch setzt. Es liegt nahe, dieses 
Fehlen des Filiationszeichens auf Rechnung des p’ hm zu setzen, 
das hier „der jüngere Sohn“ bedeuten und mit dem folgenden 
Namen des Vaters genitivisch zu verbinden sein könnte. Anders 
an den zitierten Stellen, wo das Filiationszeichen auch nach 
2: hm steht. | 

& 7. Die Zeichengruppe, die die fehlenden Titel des zweiten 
Mannes ersetzt, wird dem mj-nn „ebenso“ der hierogl. Texte we- 
nigstens dem Sinne nach entsprechen und also angeben, daß die. 
vorhergenannten Titel zu wiederholen sind. Dieselbe Schreibung 
dafür Kairo 30602, 13 (von Spieg. 2 gelesen). Hauswaldt 2a, 2 (dort 
von Spieg. richtig gedeutet). Andere Formen für einen gleich- 
artigen Ausdruck hat Griff. Ryl. III 439 belegt. 

88. r (=irj-n) s 2 „macht zusammen 2 Personen“ s. ob. 
Urk. 9, $ 17. 

89. Die ob. Urk. 4, $ 33 besprochene Einleitungsformel der 
Briefe. Das n des Dativs, das dabei meist unbezeichnet bleibt, 
ist hier ausnahmsweise einmal ausgeschrieben und über das dd ge- 
setzt, wie in Urk. ı2b, $64a. — Für den Zusatz n w r „mit 
einem Munde“, den man nach Eleph. ıı, ı. 14 und andern Stellen 
hinter dd erwarten könnte, ist in Z. 2 ebensowenig Raum da, wie 
in Z. ı2. Er fehlte ja auch in Urk. 13. 

8 10. Die Zeichenreste in Z.2 und die Lücke in Z. ı2 passen 
aufs beste zu der von Spieg. vorgeschlagenen Ergänzung [wpr] 
njs, d.i. das griech. Eöugeövıog, der Name des Mannes, den wir 


ı) Das Zeichen, mit dem das Wort anfängt, wird von Spieg. irrig k um- 
schrieben. Daß es das nicht sein kann, zeigt schon die Tatsache, daß der betreffende 
Laut in “Hu sowohl wie in andern Worten, die damit geschrieben werden, im 
Kopt. als vorliegt, was bei A ee unmöglich ist. Das Zeichen ist in 
Wahrheit wohl nichts als die Ligatur für \\ 85, die „syllabische‘“ Schreibung für R, 
und also einfach } zu umschreiben. 


336 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


auch in der um einige Monate jüngern Urkunde Eleph. 7 in dem 
Amte des Praktor antreffen. 

& ıı. Der Titel prktr ist hier und ebenso am Ende von Zeile 2 
zwar richtig mit seinem p geschrieben, dafür fehlt aber der schlechter- 
dings unerläßliche Artikel, offenbar eben weil der Ägypter ihn 
schon in dem p von Praktor enthalten wähnte (s. ob. Urk. 13, 
& ıb). Das % ist beide Male durch die Gruppe für k> „Geist“ be- 
zeichnet. Als Determinativ steht nicht, wie in den späteren, an 
Milon gerichteten Eingaben des Elephantinefundes, einfach das Per- 
. sonendeterminativ (Urk. 13, ı. Urk. 13", 3. Eleph. 4, 8), sondern 
zunächst ebenso wie in den beiden andern an Euphronios ge- 
“ richteten Schriftstücken (Eleph. 5, 8. 7, 6) das Zeichen für die 
geistige Tätigkeit, in einer unserer Urkunde eigentümlichen Ge- 
stalt (vgl. mr Z. 29, mnk Z. ı9), die hier in Z.ı2 noch über- 
trieben ist und mit dem zugehörigen Punkt zusammen fast wie 
ein » erscheint. Erst dahinter folgt dann, wenigstens in 2. ız, 
jenes Personendeterminativ, das an den Stellen Eleph. 5, 8. 7, 6 
fehlte. f 

& 12. Der Raum zwischen prkir und 3p ist für die Worte » 
n» irpj-w „der Heiligtümer“, die Spieg. hier ergänzen wollte, zu 
klein; diese nehmen in Z. ı8 ı',mal soviel Raum ein. Auch am 
Anfang von Z. 3 würde das weggebrochene Stück kaum dafür aus- 
gereicht haben. Die Zeichenreste, die an unserer Stelle erhalten 
sind, passen auch nicht zu Spiegelberg’s Ergänzung. Am Ende 
der Lücke, unmittelbar vor dem Worte $p, sieht man den Teil 
eines Zeichens, der unverkennbar zu der Schreibung für das Pro- 
nomen suffixum der ı.plur. gehört, wie sie unsere Urkunde überall 
verwendet (n-n für n s. ob. Urk.9, 8 24b). Wir haben also in der 
Lücke den Anfang des Satzes zu suchen, der die Bürgschafts- 
erklärung enthielt. Zunächst käme nach Urk. 9. ıo. ı2 dafür die 
Form tw-n des Präs.I in Betracht, sodaß da gestanden hätte: fıo-r 
$p dr-t „wir nehmen Hand“ d.h. wir bürgen. Für diese Ergänzung 
ist jedoch die Lücke augenscheinlich zu groß (vgl. Z. 29 #-to-n 
und Z. 33 mtw-n), und die Reste, die man rechts von der Klebung 
sieht (deutlich im Original), passen nicht dazu. Sie weisen viel- 
mehr mit Sicherheit auf eine Ergänzung wie in Urk. 13 hin: 
d.t-n 3p „unsere Hand ist genommen“. Zu d-t paßt auch der Rest 
hinter der Klebung ausgezeichnet; es ist der unten nach links 


XXXI.) L PrmLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜBR. 14. 8 10— 12a. 337 


umgekrümmte Strich, der dazu gehört. Vor d-t- bleibt eine ganz 
kurze Lücke. Eine einleitende Partikel, wie das n-d-t „in Anbetracht 
daß“, das wir an der genannten Parallelstelle Urk. 13,4 vor dem 
Satze d-i-n $p fanden, findet darin nicht Platz. In der Tat ist 
die Lücke nicht größer als der freie Raum, der in unserer Ur- 
kunde häufig, als eine Art Interpunktionsmittel, zwischen ver- 
schiedenen Worten erscheint, z.B. in Z. 14 vor p '/), nm 2.19 
vor $:“, in Z. 2o0ff. vor dem sich wiederholenden n:7-f (vgl. dazu 
Wilcken, Arch.V, 215). Es ist demnach zuversichtlich anzunehmen, 
daß auch unsere Lücke, die am Anfang der Rede der Bürgen steht, 
nur einen solchen freigelassenen Raum enthalten hat. 

a) Die Erklärung der Bürgen: „unsere Hand ist genommen“ 
setzt, wie die Erklärungen „ich habe Hand genommen“ und ‚ich 
bin Handnehmer“ der andern Bürgschaftsurkunden, voraus, daß die 
Bürgschaft bereits besteht und jetzt nur bestätigt wird. 

Diese Formulierung könnte nun so gedeutet werden, daß es 
sich in unserer Urkunde gar nicht um eine richtige Bürgschafts- 
erklärung handle, sondern nur um das Schuldanerkenntnis der zur 
Leistung herangezogenen Bürgen, zumal einerseits die Schuld des 
Pinyris bereits seit fast 7 Jahren bestand, als die vorliegende Er- 
klärung abgegeben wurde, andererseits die Bürgen, im Gegensatz 
zu allen andern uns bekannten Fällen, nicht etwa erklären, für 
die Schuld des Pinyris haften zu wollen, wenn er selbst nicht 
zahle, sondern von vorn herein die Selbstzahlung innerhalb einer 
bestimmten Frist versprechen unter bestimmten Bedingungen, die 
eventuell früher bei der Bestellung der Bürgschaft ausdrücklich 
stipuliert oder durch Recht und Gewohnheit selbstverständlich ge- 
wesen sein könnten. Wir würden es dann also nur mit der Er- 
wähnung einer alten längst bestehenden Bürgschaft zu tun haben, 
ebenso wie oben in Urk. 13, wo uns: die gleiche Formulierung 
„unsere Hand ist genommen“ begegnete. Wäre das der Fall, so 
sollte man aber doch wohl auch bei uns vor dem d-t-n $p „unsere 
Hand ist genommen“ die begründende Partikel »-d-t „in Anbetracht 
daß“ (2xeıdj)), oder noch besser n-d-t hpr-s „in Anbetracht daß es 
geschah, daß“ erwarten. Ihr Fehlen wie die griechische Aufschrift 
der Urkunde IIgvgı ... &yy(ün) zeigen doch wohl, daß es sich um 
eine wirkliche Bürgschaftserklärung handeln muß. Wenn darin 


nur von der eigenen Leistung der Bürgen die Rede ist, so könnte 
Abbandi. A. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXTI. 22 


338 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII. 


sich das etwa aus der notorischen Zahlungsunfähigkeit des Schuld- 
ners Pinyris erklären, dessen Besitztümer die Bürgen vielleicht zu 
ähnlichem Zwecke übernehmen wollen, wie ihn Xenon 'im Falle 
von Urk. ı3 verfolgt zu haben scheint, nämlich um dem Schuld- 
ner sein Vermögen zu retten (s. ob. S. 292). 

Ein besonderer Grund dafür, daß bei der vorliegenden Bürg- 
schaftserklärung der gemeinsam haftenden beiden Bürgen die pas- 
sivre Zustandsform „unsere Hand ist genommen“ gewählt ist, 
und nicht eine aktive Form, wäre in diesem Falle nicht zu er- 
sehen, falls es nicht eben die übliche Ausdrucksform für die @- 
Ankeyyln war. Irgendein Bedenken gegen die eben vorgetragene 
Auffassung ist daraus jedenfalls nicht zu schöpfen. 

8 13. Auf den Satz d-.tn 3p „unsere Hand ist genommen“ 
müßte nun in Z. ı3 und in Z. 3 die Nennung des Schuldners, für 
den gebürgt wird, folgen, da in Z. ı4 und Z.4 der ‚Gegenstand 
der Schuld genannt erscheint. Daß der Wortlaut auch hier in 
beiden Texten (in Z. ı3 und Z. 3) wie im Übrigen der gleiche 
war, ist dadurch gewährleistet, daß der Raum, der in beiden Zeilen 
zwischen 3p exkl. und swn (am Ende beider Zeilen) inkl. vor- 
handen ist, im richtigen Verhältnis zueinander steht (rı cm zu 
8,8 cm), wie es sich aus der verschiedenen Größe der Schrift 
ergibt. 

a) Als Schuldner erscheint nach dem griech. Text Ilwügıs 


’Eogpnviog deyıegebs tod ıf Zrovg (Z. 2 und ı2), der Hohepriester, 


aus dessen Amtsjahr nach Z. 14 die Schuld stammte (also wie in 
Urk. 13). Sein Name [P-Kwiw-(n-)hr s Ns- [$w-tfnw] ist denn 
auch in der Mitte von Z. 3 deutlich erhalten (zur Lesung iwi« 
8. ob. Urk. 13, $ 4). Das s’, das in der Phot. zerstört erscheint‘ 
ist im Orig. deutlich. 

b) Zwischen dem Namen Pinyris und den Worten [d-t-n]) % 
„unsere Hand ist genommen“ klafft nun aber in Z. 3 eine Lücke 
von ca. 2,2 cm. Darin könnten an und für sich außer den Worten 
n dj-t „zum Geben“ (eis &xtıcıw), die in Urk. 13 auf jene Worte 
folgten, Titel des Pinyris gestanden haben, die dann nach alter 
Weise dem Namen vorangegangen wären. Allein die Bezeichnung, 
die man nach dem griech. Text hier erwarten würde, p mr-In n 
h’.t-sp ı6 „der Hohepriester des Jahres ı6“ könnte nur hinter 
dem Namen gestanden haben (vgl. Eleph. 8); und ebenso würde 


xxx.) I. PeiLoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $ 12a—ı3b. 339 


auch eine Angabe wie „der Hohepriester gewesen ist“ unbedingt 
hinter dem Namen stehen müssen. 

Wahrscheinlicher ist wohl, daß hier in der Lücke vor dem 
Namen des Schuldners nicht seine Titel, sondern eine nähere Be- 
stimmung des Bürgschaftsgeschäftes gestanden habe, gleich dem 
bereits genannten Ausdruck n dj-t „zum Geben“. Da es sich um 
die Bürgschaftserklärung von zwei gemeinsam haftenden Bürgen 
handelt, so wird voraussichtlich eine &AAnAsyybn, eine gegenseitige 
Verbürgung der Bürgen, vorliegen, und man wird an unserer Stelle 
eine Bezeichnung für dieses Verhältnis erwarten. ! 

In äg. Redeweise würde das nun am besten durch einen Zu- 
satz rmt n p°j-f irj dm-n „ein Mann (resp. die Hand eines Mannes) 
in bezug auf seinen Genossen von uns“ zu den Worten d-t-n 3p 
„unsere Hand ist genommen“ ausgedrückt werden, vgl. ir rmt mr 
p’j-f ir imn „ein Mann liebte seinen Genossen von uns“ d.h. 
wir liebten einander (Mann und Frau) ı. Khaemw. 3, 7.) Der 
partitive Ausdruck (im-n) „von uns“ pflegt dabei anscheinend immer 
nach 9:j-f irj „sein Genosse“ (resp. t’j-s irj-t „ihre Genossin“), nie 
hinter dem korrelaten Ausdruck für „einer“, „eine“ zu stehen, 
vgl. Urk. 9, 22. 15, 16. Eleph. ı1, 7. ır. 1.Khaemw. 3, 7. 2. Khaemw. 
6, 16. Pap. Spieg. 16, 2 usw. 

Dieser partitive Ausdruck würde in unserem Falle, wo das 
„uns“ bereits vorher ausgedrückt ist, wohl auch fehlen können: 
„unsere Hand ist genommen, einer (resp. eines) in bezug auf seinen 
Genossen“ (vgl. dazu Beispiele wie sp m-s’ p»j-f irj „einmal nach 
seinem Genossen“ d.i. „nach dem andern“ Spieg. Petub. Gloss. 
Nr. 340; p: '$ dir s-hm-t hr p> sh n t>j-s irj-t „das Rufen, das eine 
Frau tat, auf die Schrift ihrer Genossin“, d.i. „der andern“ Pap. 
Innsbr. 7. 16 usw.). Die Raumverhältnisse in Z. 3 würden in der 
Tat nur diese kürzere Fassung gestatten. 

Eine dritte Ausdrucksweise für „einander“, die der PEN 
entspricht, würde lauten: d-.i-n $p n n>j-n irj-w „unsere Hand ist 


1) „Der eine“ scheint in dem Ausdruck für „einander“ im Demot. stets durch 
rmt{ „ein Mann“ ausgedrückt zu werden, nicht wie im Altäg. und Neuäg. durch «“ 
„einer“ (vgl. dazu das Urk. 9, $ 74e zitierte Beispiel aus Rev. eg. ı). Handelt es 
sieh um weibliche Personen, so steht statt dessen s-Am-t „Frau“ Pap. Innsbruck 
Z. 16 (8pieg. Rec. de trav. 25). In einem andern Falle scheint sn „Bruder“ ge- 
standen zu haben, Rev. Chrest. 342 („die Schriften der Entfernung, die ein Bruder 


[seinem Genossen] machte“. Partsch). 
22* 


340 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI. 


genommen in bezug auf unsere Genossen“ (nen-epur). Diese 
seltsame, unlogische Verkürzung kommt auch im Demot. schon 
und zwar neben den oben besprochenen Ausdrucksweisen vor („das 
ägyptische Heer redete mit ihren Genossen“ Pap. Spieg. 17, ı5 
neben „einer lehrte seinen Genossen von ihnen“ ib. 16, 2); jedoch 
ist sie bisher anscheinend nur in Texten aus der Kaiserzeit be- 
legt (z.B. „bis sie sich von ihren Genossen trennen“ d.h. bis sich 
Mann und Frau voneinander trennen, Pap. mag. 13, 9; „du ver- 
bindest sie mit ihren Genossen“ d.h. die beiden Haare miteinander, 
ib. V. 29, 3). An unserer Stelle ist diese Ausdrucksweise durch 
die Zeichenreste, die am Anfang von Z. ı3 ziemlich deutlich er- 
halten sind, ausgeschlossen. | 


Diese Zeichenreste, die sich so darzustellen scheinen GUg, 
könnten wohl dem Worte /rj „Genosse“ angehört haben, das in dem 


gleichzeitigen Pap. Eleph. ıı, 7. 11 so geschrieben ist: 1251. Dem 


zweiten Zeichen dieser Schreibung, das eigentlich dem alten 7 —” 
entspricht und im Demot. dem Zeichen für ir „tun“ gleich zu sehen 
pflegt, könnte wohl der bei uns an erster Stelle erhaltene Zeichen- 


rest entsprechen, der auf eine Form $, ähnlich der für « „tun“ 
in Z. 29. 31, führt‘) Die darauf folgenden dürftigen Zeichenreste 
aber könnten zu dem dritten Zeichen von irj vervollständigt wer- 
den, das nicht selten am linken Ende einen Haken oder Punkt 
angehängt erhält: u 


Ist diese Deutung der Zeichenreste richtig, so könnte bei 
ihrem Abstand vom ursprünglichen Zeilenanfang davor außer dem 
ersten Strich des Wortes irj nur rmt n p>j-f + "pP gestanden haben. 


c) Bie Worte rmt n p’j-f irj „einer in bezug. auf seinen Ge- 
nossen“ werden mit den Worten » dj.t „zum Geben“, die nach 
Partsch's Feststellungen (Bürgschaftsrecht 8. 214) unbedingt dazu 
zu gehören scheinen und hier darauf gefolgt sein müßten, da vor- 
her kein Platz dafür war, gerade die Lücke füllen, sodaß der Name 


ı) Wenn das Zeichen in Z. 37, wo das Wort irj ebenfalls vorzukommen 
scheint, eine abweichende Form hat, so hat das nichts zu sagen, da es dort von 
anderer Hand geschrieben ist. Überdies hat das Zeichen auch in dem eigentlichen 
Urkundentext selbst in /r „tun“ wechselnde Formen. 


xXxXI1.) 1. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 13b—ı4a. 341 


des Schuldners in derselben Weise wie in Urk. 13 und sonst an- 
geknüpft gewesen sein müßte, nämlich durch die Präposition n, 
die unter Umständen unbezeichnet geblieben sein könnte. 

Zu 2.13 wird man nach dem Abstand der erhaltenen Zeichen 
des Wortes örj vom Rande (ca. ı,8cm) und dem Raum, den n dj-t 
in Z. 23 beansprucht, (ca. 0,7 cm) für dieselben Worte (rmt n p:j-f 
irj n dj-t) etwa 2,8 cm anzunehmen haben. Das steht in der Tat 
im richtigen Verhältnis zu den 2,2cm von Z.3 (zwischen $p» und 
P:-uuiw-(n-)hr), wo die Schrift so viel kleiner ist, daß der ıı cm 
lange Text von Z. ı3 auf 8,8 cm Platz fand. 

d) Der Name des Schuldners P:-iwiw-(n-)hr nahm in Z. 3 
ca. ı'/, cm ein, wird in 2.13 also ca. 2 cm beanspruchen. Der 
Name seines Vaters Ns-3w-ifnw nimmt in Z. ı7 am Ende der 
Zeile, wo er augenscheinlich etwas gedrängt steht, schon 2,5 cm 
ein. Man wird also für das ganze „Pinyris Sohn des Estphenis“ 
in 2. ı3 wohl 4°, bis 5cm zu rechnen haben. Das füllt den 
Rest der Lücke soweit, daß vor dem mutmaßlichen Rest der 
Zahl .900 (s. u.) nur etwa ı'/, bis ı cm übrig bliebe, die für die 
davor zu erwartenden Worte hr hd „für Silber“ gerade ausreichen. 
‘Wir kommen damit zu dem Schluß, daß auch in Z. 13 ebenso 
wenig wie in Z. 3 hinter dem Worte irj „Genosse“ der partitive 
Ausdruck im-n gestanden haben kann und daß beide Texte dem- 
nach übereinstimmend gelautet haben werden: rmt n pyj-f irj n 
dj-t. In Z. 3 wird für den Namen Estphenis eine Länge von 
ca. 2 bis 2,2 cm anzunehmen sein. Alsdann blieben für die Worte 
hr hd vor der mutmaßlichen Zahl 900 hier ı bis 0,8 cm übrig, 
was gerade ausreichen dürfte und im richtigen -Verhältnis zu dem 
verfügbaren Raum in Z. ı3 stehen würde. 

& 14. Auf den Namen des Schuldners sollte der Gegenstand 
der Schuld folgen, für die gebürgt wird. 

a) Das erste Wort, das davon zu erkennen ist, scheint das 
Wort swn „Wert“ zu sein, dessen sw am Ende von Z. 13 auf dem 
Orig. sehr deutlich dazustehen scheint, dahinter der untere Zipfel 


des Silberzeichens oder des Zeichens l; das sich öfters dabei 
findet (vgl. Urk. 6, $ ı8; 16,8 60), Auf der Phot. zeigt sich an 
Stelle des Kopfes des s ein feiner, nach rechts aufsteigender 
schräger Strich, der im Orig. nicht vorhanden ist. Zu der Schrei- 


342 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


bung ohne n resp. der Verschmelzung des rn mit dem Determinativ 
des Silbers vgl. Ryl. ııC, ı. 12D, 3. 

Reste desselben Wortes son sind wohl, minder deutlich, auch 
am Ende von Z. 3 zu erkennen. 


b) Was ging nun diesem Worte voran? Da in Z. 23 die 
abzuzahlende Schuld als „seine Silberlinge, die oben (genannt) 
sind“ bezeichnet ist und da an keiner Stelle sonst Platz für eine 
solche Nennung des Geldbetrages (der ein hoher gewesen sein 
muß) ist, so wird sie notwendig eben an unserer Stelle gestanden 
haben müssen, also am Anfang des Passus, der die Schuld nannte. 
Dieser Schluß wird denn vielleicht auch durch die Zeichenreste in 
Z. 3 bestätigt. Dort sieht man ein großes Zeichen von charakte- 
ristischem Aussehen, ähnlich dem Zeichen für sn „Bruder“ und 
h-t „Leib“, „Art“.' Solche Züge weist die Zahl 9 als Element der 
Zahlzeichen für 900 und 9000 auf (Brugsch, Gramm. dem. S. 61/2. 
Griff. Ryl. II 4ı7). Vermutlich liegt die erstere Zahl ‚vor; denn 
links von dem Fuß der mutmaßlichen 9 sieht man deutlich den 
dicken Punkt, von dem der lange Hunderterschwanz, in Spuren 
erkennbar, auszugehen scheint; er endigte, wie es scheint, über den 
Resten von (dd 3 in 2.4. 

Hinter der als 900 gedeuteten Zahl folgte zunächst wohl eine 
Zehnerzahl; nach dem Aussehen der Reste wird es wohl kaum 
etwas anderes als die Zahl 60 (oder allenfalls 40) gewesen sein. 
Dann folgt ein schräger Strich, der zu der Zahl 3 paßt, die in 
2. 13, von swn durch eine Gruppe getrennt, unverkennbar da- 
zustehen scheint (vgl. die Formen in Z. 8 und ı8). Es stand also 
vermutlich 963 da.. 


An der Stelle, wo hiernach in Z. ı3 die Zahl 900 stehen 
müßte, ist, etwa in gleicher Höhe wie das s von swn (also ebenso 


wie in Z. 3), ein Zeichenrest erhalten, der so aussieht 2. was 


so wohl m: als Pi als 2 gewesen sein könnte und vermutlich 


als Kopf der 900 (vgl. die Form Ryl. 38, 4 >, ) anzusprechen 


ist. Von dem Hunderterschwanz, der ja leicht mit der Zeit zu 
verschwinden pflegt (vgl. das eben zitierte Beispiel), ist nichts er- 
halten, als vielleicht eine schimmerhafte Spur, die sich dem suchen- 


XXXIL] I. PnıLoLoc. Teit. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 14a— 15. 343 


den Auge wie in den Papyrus eingeätzt zu zeigen scheint, aber 
such auf Täuschung beruhen kann. 

Die Zehnerzahl ist hier ganz in einem Loche verloren. 

c) Vor der mutmaßlichen Zahl 963 wird man, wie gesagt, die 
Präposition hr „unter“, „für“, die in Urk. 13 die Schuld einleitete, 
und das Wort hd „Silberling“ zu ergänzen haben, für welche beiden 
Worte der verfügbare Raum in Z. 3 wie in Z. ı3 gerade aus- 
zureicben scheint. 

d) Zwischen den Worten hd 66; „963 Silberlinge“ und dem 
Worte sun „Wert“, das wie stets ohne Artikel war (vgl. ob. Urk. 6, 
$ 18; 13,8 24), stand nun in beiden Texten noch ein Wort. Nach 
dem Zusammenhange und den Resten in Z. ı3 kann es kaum 
etwas anderes als .nlj „welcher“ gewesen sein, das in Z. ı3 die- 
selbe Form hatte wie in Z. 24. Ein solcher Gebrauch von nt 
nach dem anscheinend indeterminierten Ausdruck hd 963 scheint 
zwar der allgemeinen Regel zu widersprechen, nach der ntj nur 
nach determinierten Worten stehen soll, ist aber bei solchen An- 
gaben von Beträgen auch sonst nicht selten zu belegen,’ vgl. hd 
935 ntj ir krkr 3 hd 35 „935 Silberlinge, welches macht 3 Ta- 
lente und 35 Silberlinge‘“ Griff. Ryl.-IUI 400; 29 62 ntj ir inkd 60 
„62 »2g, welches macht 60 inkd“ Kairo 31247, 3. 

. Das zeigt, daß die ägyptische Sprache derartige Zahlenaus- 
drücke als virtuell determiniert ansah. Eine seltsame Konsequenz 
dieser Auffassung ist es, daB man bisweilen bei derartigen Aus- 
drücken den Artikel wegläßt, wo er nach unsern Begriffen stehen 
müßte und auch nach ägyptischem Gebrauch sonst zu stehen 
pflegt: st’-t ı »h ndj hrj „(die) ı Arure Ackerlandes, die oben (ge- 
nannt) ist“ Rev. eg.3, pl. 2 (zu p. 2, note 5); hd 750 ntj hrj 
„(die) 750 Silberlinge, die oben sind“ Leid. 373a, 4. Diese Bei- 
spiele können wir im Deutschen ganz entsprechend durch „obige 
ı Arure“, „obige 750 Silberlinge“ wiedergeben. 

e) Hinter ntj wird man bei uns n (das alte m des Pradi- 
kates) zu ergänzen haben, das wie so oft nicht bezeichnet war. 
Der Text lautete also vermutlich so: hr ha 963 nij (n) swn „für 
963 Silberlinge, welches der Wert (des '/) des Kornes) ist“. 

8 15. In der Lücke, die am Anfang von Z. ı4 und gleicher- 
weise von 2.4 besteht, wird notwendig ein Zusatz zu dem Worte 
swn „Wert“ zu suchen sein, da im griech. Texte das, was hier 


344 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


als Genitiv von swn abhängt, p> ‘/, „das '/“, geradezu als Gegen- 
stand der Schuld genannt ist. Den Worten des Ag. Textes hd 963 
nlj (n) sun ...n 2: '/, „963 Silberlinge, welches der Wert... des 
'/ ist“ steht im griechischen Text nur mM» rerdgrnv gegenüber. 

Das Nächstliegende wäre, an den Ausdruck sun n hd „Silber- 
wert“ zu denken, der in den demot. Kaufverträgen so oft zur Be- 
zeichnung des Geldwertes vorkommt; doch füllt das die Lücke 
nicht. Das entsprechende swn hmt n 24 „Wert in Kupfergeld 
(zum Kurse) von 24 (Kupferkite auf 2 Silberkite)“, das wir in 
Urk. 6 antrafen, beansprucht zuviel Raum und paßt auch nicht 
zu den erhaltenen Zeichenresten am Ende der Lücke. Dagegen 
würde swn n hmt „Kupferwert“, d.i. Geldwert, allein gut zum 
Raum passen (kınt ohne n würde zu wenig sein). Die Zeichenreste 
in 2.4 (die Pluralstriche in ihrer alten hierat. Form, darüber oben 
ein Punkt) stimmen so ausgezeichnet dazu (vgl. Griff. Ryl. III 372), 
daß an der Lesung kaum zu zweifeln ist. Auch die Reste in Z. 14 
lassen sich wohl damit vereinen. Amt „Kupfer“ muß dann hier 
wieder wie ob. Urk. 6, $ ı38a das Kupfergeld oder Geld schlecht- 
weg im Unterschied zu dem Ad „Silber“ bezeichnen, das eine be- 
stimmte Geldeinheit bezeichnete, die in beiden Metallen gezahlt 
werden konnte. 

Man könnte sonst noch an eine quantitative Bestimmung 
denken, wie dr-f „ganz“ (vgl. swn »k dr-f „der ganze Ackerwert“ 
Eleph. 2, 6 = Urk. 13”, wo dr-f nicht zu dem indeterminierten A 
„Acker“ gehören kann) oder xt} mh resp. (w-f mh „der volle Wert“ 
(vgl. 32-5 swn-t-f n had dw-f mh (n-) iwtlj sp nb „ich habe seinen 
Silberwert empfangen, voll, ohne jeden Rest“ in den Kaufverträ- 
gen). Denkbar wäre auch etwas wie der „Marktwert“ oder eine 
zeitliche Bestimmung wie der „Wert von heute“, „der Wert vom 
Jahre 16“, „der Wert seiner Zeit“ o.ä, doch passen zu allen diesen 
Möglichkeiten die Zeichenreste nicht. Die Anknüpfung des folgen- 
den Genitivs „des ’/“ durch » macht sie (mit Ausnahme von dr-f, 
8. Steind., Kopt. Gr.” 8 167 a. E.) auch unwahrscheinlich; sie läßt 
vielmehr nur ein einzelnes Nomen (wie swn) oder eine feste Wort- 
verbindung als Nomen regens erwarten, wie es sun n hmt „Kupfer- 
wert“, „Geldwert“ in der Tat sein würde. 

8 16. Über dem Zeichen für ';, scheint nach der Phot. ein 
schräger Strich zu stehen, wie er sonst die Bruchzahlen charakte- 


xxxır) I. PaıLoroc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I4. $ 15—ı8a. 345 


risiert und sich auch über '/ öfters findet, aber in unserer Ur- 
kunde weder in Z. ı5. 16 noch in Z. 5 darüber steht. Auf dem 
Orig. ist denn auch an unserer Stelle keine Spur von dem Strich 
zu sehen, der demnach nur ein Fehler der Phot. ist. | 

Das '‘/,, ‚die rerdgrn, von der hier die Rede ist, wird aller 
Voraussicht nach eine 25"/,ige Abgabe sein, die der Tempel von 
Edfu entweder zu erheben oder zu tragen hatte. Solche '/) Ab- 
gaben sind uns aus ptolemäischer Zeit vielfach belegt, so z.B. 
„das '; von allen Dingen aus den südlichen Fremdländern“, das 
Ptolemaios Philadelphos den Göttern von Pithom schenkte (Pithom- 
stele 19 = Urk. d. äg. Abt. Il 98), die rer«grn von Aevan xuun (Wil- 
cken, Grundzüge 172), die rerdgrn r@v &lusiov in Theben (Wil- 
cken, Chrestom. Nr. 167)'), „das '/) der Fracht des Kornes“ in 
Memphis (Kairo 31174, wo Spieg. irrig n’ $mw „die Ernten“ statt 
t hmj „die Fracht“ las). 

$ 17. Spieg. las zweifelnd #> pr-t(?). Das Wort für „Korn“ 
ist aber völlig sicher und wird auch durch das m» [rerdorinv 
oirov des griech. Textes bestätigt. Das urspr. fem. Wort ist im 
Demot. bereits mask. geworden wie im Kopt., s. ob. Urk. 10, $ 18. 
Gleichwohl finden sich nicht selten noch Fälle, wo es wie an un- 
serer Stelle den weiblichen Artikel ’ zu haben scheint (z.B. Rein. 
ı, 10). Wahrscheinlich liegt hier aber in Wahrheit überall der 
plur. Artikel »» vor, der ja ebenso aussieht. Wie alle Stoffbezeich- 
nungen wird auch pr-t „Korn“ im Äg. gern pluralisch gebraucht 
(sichere Beispiele z. B. Urk. 9, $ 48. 10, $ ı8. Kairo 31174). Daß 
das Pluralzeichen in unserem Falle fehlt, ist nicht anstößig; es 
fehlt im Demot. ja auch sonst nicht selten bei pluralischen Aus- 


drücken (z. B. »kt „Dinge“ Ros. 9, 19. Berl. 3108, 12). An unserer . 


Stelle, wo es sich um größere Mengen Kornes, die zu verschiede- 
nen Zeiten nach und nach geliefert werden, handelt, ist der Pluralis 
eig. geradezu geboten. Man wird also wahrscheinlich n> pr zu 
lesen haben. 

8 18. Was auf pr „Korn“ folgte, muß, wie Spieg. richtig er- 
kannte, ein Relativsatz sein. 

a) Es beginnt denn auch mit der Partizipialform -ır des 
Verbums /r „tun“, die determinierte Relativsätze einzuleiten pflegt. _ 


TH — 


ı) Den Hinweis auf diese Stelle verdanke ich Spiegelberg. 


346 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXx1. 


An der Lesung, die Spieg. zu verdanken ist, ist nicht wohl zu 
zweifeln. Der zweite Strich, der etwas gekrümmt erscheint, könnte 
an sich in mancher anderen Handschrift auch für das Relativwort 
nij „welcher“ gehalten werden (wobei der erste senkrechte Strich 
dann für das fehlende Pluralzeichen von pr(-w) „Korn“ frei würde); 
in unserer Urkunde hat das Zeichen für nij aber stets eine ganz 
andere Form, sei es die große Form einer halben Ellipse, die es 
in Z. 22.24 und wahrscheinlich in 2.13 vor swn hat, sei es eine 
kleinere mit stark ausgesprochenem Haken oben, wie in 2. ır. 24 
a. E. 33. Es steht ah unserer Stelle also ohne Frage, wie Spieg. 
las, dir da. 

b) In dem was auf dieses .-.ır folgte, glaubte Spieg. den 
Ausdruck “wj „zu Lasten von“ zu erkennen, über den ob. Urk. ı, 
8 20c gesprochen wurde. Er las dir “wi t: h.tntr n Db> und 
übersetzte: „was der Tempel von Edfu schuldete“. Allein diese 
Lesung ist paläographisch und sachlich unmöglich. Die Zeichen- 
reste passen nicht dazu. „Was der Tempel schuldete“ könnte nur 
ir hpr r--wj h-t-ntr „was zu Lasten des Tempels geworden war“, 
nt; “wj h-t-ntr oder r(o)-wn-w -wj h-t-nir „was zu Lasten des 
Tempels war“ lauten (s. ob. Urk. 13, $ 18), nicht d-ir "wi ht-tair- 
Was vor h-t-ntr steht, ist auch nicht der Artikel ?, der dabei ja 
überhaupt unzulässig wäre (s. ob. Urk. 13, $ 20a), sondern etwas 
ganz anderes und die Präposition r (s. u. $ ı8f.). 

Auf dir folgt in Wahrheit zunächst völlig sicher noch ein- 
mal das Zeichen für (r „tun“ in etwas anderer Gestalt als vorher, 
wie das auch sonst zu beobachten ist, wo es zweimal aufeinander 
folgt; z.B. in der Verbindung -ir ir isw Spieg. Pap. Reinach 
p. 187. Kairo 30717, 6. Bei uns steht in 2. 14 da: u ın 
2.4 HRS, also offenbar L.ir ir-w. 

c) Was darauf folgte, ist klar in Z. 4 erhalten. Es ist eben 
dasselbe Wort (‘sw „Zahlung“, das in den eben zitierten Stellen 
nach {-ır ir vorkam. Es steht so über der Zeile, als ob noch 
etwas darunter gestanden habe. Das wird denn auch durch 2. 14 
bestätigt, wo dasselbe Zeichen für sw dasteht und darunter ein 
wagerechter Strich, wie er sich bei diesem Zeichen nicht selten 
findet (s. ob. Urk. 6, $ 19). Von beiden Zeichen A ist die rechte 
Hälfte verblaßt, aber noch in den eingeätzten hellen Spuren auf 


XXXIL]) I. PaıLoLoe. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $ 18a —d. 347 


dem Original deutlich zu erkennen. Der linke wohl erhaltene 
Teil ist durch Sand und Schmutzflecke, die auf dem Ende des 
wagerechten Striches sitzen, so entstellt, daß es jetzt fast wie 
nkt „Ding“ oder r-w(epoor) aussieht. Auch unter dem folgenden 
r ist ein solcher Fleck, der dieses Zeichen nach unten unter die 
Zeile zu verlängern scheint. Im Original ist die Lesung völlig klar. 

d) Was bedeutet nun das dir ir-w isw, das wir demnach hier 
haben? Es ist klar, daß es, ebenso wie an den zitierten Stellen 
das d-@r ir isw, den Sinn eines passiven Partizips „gezahlt“ haben 
muß: „das '/; des Kormes, das an den Tempel gezahlt wurde“ o.ä. 
Da ir sw „Zahlung machen“ selbst schon die passive Bedeutung 
„gezahlt werden“ hat, so könnte „gezahlt“ also einfach durch £.ir 
isw ausgedrückt werden. Das findet sich denn auch in der Tat 
so z. B. Kairo 30717, ı. Straßb. 3. 

Es wäre nun aber an sich wohl denkbar, daß man daneben 
zu ir isw „gezahlt werden“ ebenso einen partizipialen Ausdruck 
ir ir isw gebildet habe, wie man zu hpr werden ein dir hpr 
bildete, indem man das Partizipium {.ör einfach als Hilfsverbum 
auch vor das eigene Verbum, von dem es herkommt, setzte. Ähn- 
liches kommt ja in den Ausdrücken L.ir-f ir „er tat“ (aqy-ape), 
bw ir-f ir „er tut nicht“ (ueg-eipe), m-ir ir „tu nicht“ (unp-eipe) ganz 
regelmäßig vor und ist auch beim ‚Partizip -Zr selbst sonst zu be- 
legen, z.B. (-tr ir nfr-w „der Gutes tut“ wörtlich „der Gutes tun tut“ 
eDydeıovwos, Ehrenname des Ptol. Epiphanes, Ros. Ryl. ı5, ı. Sehr 
auffällig muß es aber sein, daß der Ausdruck C.r ir isw neben 
dem einfachen {-ir /sw in einem und demselben Texte vorkommt. 
In Kairo 30717 lesen wir in Z. ı und 2.4 (.ir isw „welches ein- 
gezahlt wurde“ und ebenda 2.7 d-r ir isw, was Spieg. ebenso 
übersetzt. Dieses Nebeneinandervorkommen beider , Ausdrucks- 
weisen legt es aber nahe, daß ein Unterschied zwischen ihnen be- 
stand. Möglicherweise hatte das eine /-ir /sw perfektische Be- 
deutung „welches gezahlt worden ist“, das andere .-ir ir isw aber 
imperfektische Bedeutung „welches gezahlt wird“ resp. „zu zahlen 
ist“. Diese imperfektische Bedeutung, die das Partizipium -ir 
auch sonst im Demot. als Hilfsverbum, aber niemals als selb- 
ständiges Verbum zu haben scheint (vgl. Griff. Ryl. III 330), 
würde auch für die oben zitierte Wiedergabe des Ehrennamens 
ebydgıorog gut passen. Sie würde auch an unserer Stelle gut am 


348 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.  [XXXIL 


Platze sein, wo es sich sehr wohl um etwas handeln könnte, das 
gezahlt werden sollte, aber tatsächlich nicht gezahlt worden ist. 

e) Eine Schwierigkeit bietet noch das oben durch » um- 
schriebene Pluralzeichen hinter dem zweiten “r. Man könnte 
denken, daß dieses Element den Zweck habe, ein Mißverständnis 
auszuschließen, das sonst leicht entstehen könnte. Es. könnte 
nämlich nach dem Wortlaut zweifelhaft sein, vb sich der Relativ- 
satz d-ir ir (sw „welches gezahlt werden sollte“ auf 2: '/, „das /*, 
die Abgahe der rerdern, oder auf n» pr „das Korn“ beziehen soll. 
Da ir isw sowohl von Geldzahlungen wie von Getreidelieferungen 
(z.B. Ryl. 41,4) gebraucht wird, ist beides möglich. Man könnte 
nun also in dem Pluralzeichen resp. dem reflexiven Objekt 3. plur. 
w eine Hindeutung vermuten, daß der Relativsatz auf n’ pr zu 
beziehen sei. Allein, abgesehen von den grammatischen Unwahr- 
scheinlichkeiten, die einer derartigen Form der Andeutung ent- 
gegenstehen, hat eine Beziehung des Relativsatzes auf das Kom 
nach dem Zusammenhang wohl weniger Wahrscheinlichkeit als 
die Beziehung auf das '/, die rerdgry. 

Bezog sich der Relativsatz auf das Korn, so würde es sich 
bei dem ';, desselben, für das Pinyris haftbar ist, um eine Ab- 
gabe handeln müssen, die der Tempel dem Staate schuldete, um 
das, was man eine md-t Pr- : „Königssache“ nannte: „die reragrı, 
des Kornes, das dem Tempel geliefert werden sollte“ oder „ge 
liefert wurde.“') Nach Z. 16/17 scheint es nun aber, daß die 
„Schreiber des Horos von Edfu“, also das Personal des Tempels 
selbst, bei der Feststellung der Schuld des Pinyris interessiert 
waren, und in Z. 18/19 scheinen die Bürgen zu versprechen, dak 
sie die geschuldete rer«ory, an den Tempel zahlen werden. Nach 
alledem ist,es mehr als wahrscheinlich, daß die rerdern vielmehr 
eine Einnahme des Tempels bildete, die ihm durch irgendwelche 
Maßnahmen des Pinyris vorenthalten oder entzogen worden war; 
sie war also wahrscheinlich eine md-t k-t-ntr „Tempelsache“, wie 
die an die Tempel zu leistenden Abgaben genannt werden (Kairo 
30630, 14). Ist dem so, so kann aber natürlich das Korn, von 
dem der Tempel diese Abgabe erhob, nicht ihm selbst gehört 


ı) Da die Tempel nach Ros. 17 von jeder Arure Ackers eine Artabe Weizen 
an den Staat zu zahlen haben, wäre eine 25°/,ige Abgabe vom Ernteertrag daneben 
wohl eine reichlich starke Belastung gewesen. 


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xxx] I. PHıLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ ı8d—ı9c. 349 


haben, und es läßt sich unter diesen Umständen aus dem in Rede 
stehenden Relativsatz nur dann ein guter Sinn gewinnen, wenn 
man ihn auf das '/, bezieht: „die seragrn des Kornes, die an den 
Tempel gezahlt werden sollte“ oder, was minder gut passen würde, 
„gezahlt wurde“. 

So wird man denn in der Ligatur für /r-w, die unser Text 
statt ör bietet, nichts als eine ungenaue Schreibung zu sehen 
haben, wie sie sich vielleicht auch sonst belegen laßt, z.B. 
ir-wn-k für d-ir-n-k bei dir“ Urk. ı2b, ı1. 

f) Zu dem Gebrauch der Präposition r in r h-t-nir „an den 
Tempel“ s. ob. Urk. ı, 8 24d. 

8 ıg. a) Vor der Aufrechnung „macht ı2'/, Monate = ı Ze 
steht, wie Spieg. richtig erkannte, ein Datum mit dem letzten 
Tage eines Monats. Die Lesung 30. Mesore, die wohl nur als 
Jahresschluß von ihm geraten wurde, ist aber unmöglich. Es 
steht völlig sicher da: 30. Paophi (dd 2 :h „Monat 2 der Über- 
schwemmungsjahreszeit“). Zu der Form des Zeichens für „Monat 2“, 
die wie 3 aussieht. s. ob. Urk. 3, $ ıb. — Die Schreibung für ’A 
„Überschwemmungszeit“ ist dieselbe wie in Z. ı9 und Z.8 (ver- 
stümmelt), wo auch Spieg. richtig so las; $mw „Sommer“ ist da- 
mit gar nicht zu verwechseln, vgl. Griff. Ryl. II 418. 

b) Da das Datum nicht mit dem Jahresanfang oder Jahres- 
schluß zusammenfällt, so muß in der vorhergehenden Lücke not- 
wendig ein zweites Datum genannt gewesen sein, das um ein Jahr 
von jenem entfernt lag. Man erwartet also etwa: „vom 30. Paophi 
des Jahres ı6 bis zum 30. Paophi des Jahres ı7, macht ı2'/, Mo- 
nate —= ı Jahr“ oder aber statt des ersten 30. Paophi den darauf 
folgenden Tag, den ı. Athyr. In der Tat sind die Zeichen für 
sw ı „ıster Tag (des Monats)“ (vgl. Griff. Ryl. II 419) deutlich 
erhalten da und zwar an einer Stelle, die vom ursprünglichen 
Zeilenanfang gerade soweit ‘absteht, daß davor die Worte dd 3 ’h 
„Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit“ (Athyr) Platz finden. 
Von :A sind auch noch die Schlußzeichen auf dem Orig. zu sehen. 

c) Es fragt sich jetzt also nur noch, was zwischen den beiden 
Daten gestanden hat. Da die Nennung des Jahres 17, in dem 
das zweite Datum liegen mußte, nicht wohl zu entbehren ist, so 
ergibt sich als einzige Möglichkeit zu lesen: r h>-t-sp 17. Die 
Zahl 17 ist denn auch auf dem Orig. völlig sicher zu erkennen, 


350 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


die 7 in der Form eines einfachen wagerechten Striches wie 
Urk. 3, & ıı, von dem folgenden dd 2 „Monat 2“ durch ein frei- 
gelassenes Spatium geschieden. 

d) Es stand also in Z. 14/5 sicher da: n h’-t-sp ı6 [dd 3] 
h ssw ı [r h’-t-sp] 17 dd 2 :h 'rkj „vom Jahre 16 [Monat 3] 
der Überschwemmungsjahreszeit Tag ı [bis zum Jahre] 17 Monat 2 
der Überschwemmungsjahreszeit Tag 30“. 

Denselben Wortlaut erkennt man denn auch in den Zeichen- 
resten und Zeichenspuren, die an der entsprechenden .Stelle der 
Innenurkunde, am Ende von Z.4 und am Anfang von Z. 5, stehen, 
auf dem Orig. wieder; dort ist von den ergänzten Worten dd 3 
noch ein Rest und das r vor h:-t-sp ı7 ganz deutlich zu sehen. 

Unregelmäßig erscheint auf den ersten Blick bei diesem Wort- 
laut der altertümliche Gebrauch von » (alt m) — r für „von — bis“ 
statt des sonst üblichen t°j-(r) (xın) „von“ mit folgendem r-hn r oder 
3° oder r „bis“ (letzteres z.B. Kairo 30605, 5. 30606, 5. 31179,5). 
Er ist aber keineswegs beispiellos; vgl. n dd ı mw ssw 19 Fr 
öd 2 $mw ssw'ı8 „vom 19. Pachon bis zum ı8. Payni“ Kairo 
30801, 9 (u.ö.&. daselbst); ein Beispiel, das unserer Stelle auch 
darin entspricht, daß es gleichfalls eine Inklusivfrist gibt, indem 
als Endpunkt der Frist der letzte dazu gehörige Tag genannt ist, 
nicht der auf diesen folgende Tag, der dem Ausgangspunkt der 
Frist entspräche. — Die Frist, die in Z. ıg in der üblichen Weise 
durch xım eingeleitet ist, scheint dagegen eine Exklusivfrist zu 
sein, bei der der Ausgangspunkt außerhalb der Frist lag, s. u. $ 34. 
Dieselbe Präposition £:j(-n) wird anderwärts aber auch bei In- 
klusivfristen verwendet, z. B. Kairo 30605, 5 (mit r für „bis“). 

e)‘ Es bleibt uns nun noch nach dem Grunde zu fragen, aus 
dem ein Tag inmitten des Kalenderjahres, wie der ı. Athyr, zum 
Anfangspunkt für die Jahresfrist, von der die Rede ist, gewählt 
sein dürfte. Da dieser Tag im 16. Jahre des Ptolemaios Euer- 
getes I. auf den 19. Dez. 232 v. Chr. fiel, so kann von allgemein 
wirtschaftlichen Gründen (etwa der Feldbestellung) nicht wohl die 
Rede sein. Man wird daher daran denken, daß mit jenem Tage 
die Hohenpriester zu Edfu ihr Amt angetreten hätten und daß das 
an unserer Stelle genannte Jahr „vom ı. Athyr des Jahres ı6 bis 
zum 30. Paophi des Jahres 17“ eben das Amtsjahr des Pinynis 
gewesen sei. Allein dagegen könnte sprechen, daß sowohl die 


xxa0.] J. PamLoLoe. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 19C—22. 351 


griech. Unterschrift unserer Urkunde wie die Urkunde Eleph. 8 
die Hohenpriester von Edfu schlechtweg nach einem bestimmten 
Jahre benennen, in unserem Falle den Pinyris als „Hohenpriester 
. des Jahres 16“. Hätte sich ihre Amtszeit nicht mit dem Kalender- 
jahr gedeckt, so könnte man Angaben wie „Hoherpriester von 
Jahr 16 auf Jahr 17“ (p mr-Sn n h»-t-sp 16 r h’-t-sp 17) erwarten. 
Zwingend ist dieser Schluß aber nicht, wie die bei uns übliche 
Benennung der Etatsjahre der Staatsverwaltung („Etatsjahr 1912“ 
= 1. April 1912— 1913) lehrt. Und schließlich führt der Umstand, 
daß Pinyris für die Einkünfte eines Jahres haftet, das erst im 
Jahre 17 sein Ende erreicht, doch wohl mit Notwendigkeit auf die 
Annahme, daß es sich um ein solches nicht mit dem Kalenderjahre zu- 
.sammenfallendes Etats- oder Rechnungsjahr der Tempelverwaltung 
von Edfu handeln muß. Und gab es ein solches, so ist doch auch 
wieder wahrscheinlich, daß es mit dem Amtsjahre des Hohen- 
priesters  zusammenfiel.') 

Hingewiesen mag jedenfalls auch auf die Tatsache werden, 
daß unsere Bürgschaftsurkunde, die vom 28. Thoth des Jahres 23 
datiert ist, nur etwa einen Monat vor dem Ablauf des 7ten Jahres 
nach dem Beginne jenes Jahres der Schuld des Pinyris (ı. Athyr 
des Jahres 16) abgefaßt ist. Das könnte darauf deuten, daß wir 
kurz vor dem Ablauf einer gegebenen Frist, etwa einer Verjährung 
der Schuld des Pinyris, ständen. 

$ 20. r (=irj-n), von Spieg. ergänzt, steht verblaßt noch da. 

& 21. Zu dieser Berechnung der Schalttage s. Spieg. Note LU. 
Griff. Ryl. II 154, Note 10. Zum Zeichen für '/, s. ob. Urk. 5, $ 6a. 

8 22. r (=irj-n) rnp-t ı-t „macht ein Jahr“ völlig deutlich und 
wohl erhalten, vgl. Kairo 30605, 5. 31179, 1, 5. Ebenso in Z. 5. 
Dafür 1-2 rnp-t mit Voranstellung des Zahlwortes Rev. Chrest. 
301. 309. Wie es allgemein bei solchen Gleichungen, die Miß- 
verständnisse ausschließen sollen (s. Urk. ı, 8 18/9), üblich ist, pflegt 
auch bei derartigen Zeitangaben der erstgenannte Betrag zum 
Schluß noch einmal wiederholt zu werden mit dem Zusatz 


ı) Das rnp-in h-t-ntr Db, „Jahr des Tempels von Edfu“, das in der Urkunde 
Eleph. 8 genannt wird, könnte geradezu dieses besonders laufende Finanz- oder Etats- 
jahr des Tempels von Edfu bezeichnen, wenn auch der Zusammenhang (insbeson- 
dere Z. 10/11) klar zeigt, daß dort die in einem Jahre aus dem Tempel von Edfu 
der Priesterschaft zufallenden Einnahmen (und Pflichten?) gemeint sind. 


L 


352 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX 


„wiederum“, also rnp-t ı-t r dd 12’), r ımp-t ı1-t 'n „ı Jahr, 
ma&ht 12’), Monate, macht ı Jahr wiederum“.'‘) Hier und in,Z. 20 
fehlt die Wiederholung. Ebenso Louvre 2443 (Rev. Chrest. 247). 

8 23. Die erste erhaltene Zeichengruppe in Z. 16 ist deutlich 
das von Spieg. gelesene Wort rn „Name“ Der Unterteil des 
Wortes, der auf einem bei der Verglasung verlorenen Bruchstück 
stand (s. ob. S. 326), ist auf der Phot. deutlich, wenn auch schwach, 
zu verfolgen. Die seltsame Form, die das Determinativ der gei- 
stigen Tätigkeit hat, fast wie die demot. Form der Zahl 5 aus 
sehend, ist unserem Schreiber eigentümlich, vgl. mnk Z. 19, md 
2. 32, mr „lieben“ Z. 29. 31, rn „Name“ Z. 33: Sie findet sich 
auch in dem gleichzeitigen Dekret von Kanopus Tanis 73 (&-t). 

Es liegt nahe, die Worte p# ', n..... m .... die sich hier 
an die Nennung des Gegenstandes der Schuld p’ Y, n n: pr „das 
' des Kornes, das“ usw. anschließen, zu p '/ nn: pr n-ım-f „das 
nämliche“, „dasselbige '/ des Kornes“ zu ergänzen. Dazu passen 
denn auch der Raum, wenn man berücksichtigt, daß die Schrift 
in Z. 15/16 größer ist als in 2. 14 (p '/ r» in Z.ı5 nimmt soviel 
Raum ein wie p 'Y n n’ in Z. ı4), und die Zeichenreste. Auf 
dem Orig. sieht man am Anfang der Zeile, an der richtigen Stelle, 
deutlich das Zeichen, das in pr „Korn“ auf das Zeichen pr folgt; 
die breite horizontale Spalte, die es nach der Phot. durchschneidet, 
ist im Orig. jetzt infolge besserer Zusammenfügung des Papyrus 
auf ein Minimum reduziert. Dahinter scheint das Determinativ 
von pr in eingeätzten Spuren dazustehen; an einer Stelle ist auch 
noch ein schwarzer Punkt erhalten. Dann scheint auf der Phot., 
bereits wieder auf dem jetzt fehlenden Stück stehend, ein dicker 
Punkt zu erscheinen, der die zu rn[-f] gehörige, meist aber nicht 
bezeichnete Präposition » sein könnte. 

Die Lesung p '), n [n’] pr n rn[-f] wird bestätigt durch das, 
was man an der entsprechenden Stelle der Innenurkunde in 2.5 
erkennt. Dort steht hinter dem wohlerhaltenen p> '/, das ebenso 
auf die Angabe der Jahresfrist folgt, und nach einer kurzen Lücke, 
in der die Worte » n’ Platz finden, auf dem Orig. deutlich das 
Wort pr, dann ein einzelner dicker Punkt, die Präposition », dann 
ein dicker wagerechter Strich, der zu rn auf das beste paßt. 


ı) Meist so, bisweilen gehen aber auch die Monate voran und werden dann 
ihrerseits wiederholt, z.B. Kairo 30768, 4. Rev. Chrest. 301. 309. 


ıxx.) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 22—24. 353 


Das Suffix hinter rn ist in Z. 16 völlig verloren. Man könnte 
daher statt des auf p> '/, „das '“ bezüglichen f auch an w, auf 
» pr(-w) bezüglich, oder s, falls t: pr(-t) zu lesen wäre, denken. 
Was man in Z. 5 erkennt, spricht aber wohl zugunsten von f: ein 
dicker Klecks auf der Zeile, die eingeätzt erscheinenden Spuren 
des langen Schwanzes, wie ihn das f hat, und anscheinend das 
Ende dieses Schwanzes in dem hr von Z.6. In den Zusammen- 
hang paßt ohne Zweifel ein Hinweis auf das ‘/, die rerdern, besser 
als ein Hinweis auf das Korn. 

a) Wie ist dieser hinweisende Ausdruck nun mit dem Vorher- 
gehenden zu verbinden? Es ist klar, daß Koordination nicht in 
Frage kommen kann. Sie wäre nur möglich, wenn eben n-rn-w 
oder n-rn-s statt n-rn-f zu lesen wäre. Dann würde hier von einem 
zweiten '/ des genannten Kormes die Rede sein können, jedoch 
wäre dann das Fehlen einer koordinierenden Partikel „und“ sehr 
anstößig. Der Umstand, daß die Bürgen nachher sagen, daß sie es 
(d.h. das '/,) zahlen werden (mh-f mit dem Objektspronomen 3.m.sg.); 
schließt diese Möglichkeit aber wohl vollends aus, .da für eine et- 
waige Addition der beiden ”/; zu einem '/, kein passender Plat 
da ist. | | 

Demnächst könnte man an eine Apposition resp. eine einfache 
Wiederholung des etwas weit zurückliegenden Ausdrucks im Rahmen 
desselben Satzes denken. Hiergegen spricht aber wohl das ver- 
 hältnismäßig große Spatium, das der Schreiber vor den Worten 
2°, freigelassen hat. Das sieht aus, als ob er einen Sinnabschnitt 
habe bezeichnen wollen (vgl.ob.$ ı2), und scheint dafür zu sprechen, 
daß mit 9: '/ ein neuer Satz begann. Wir haben ein gutes Ana- 
‘ logon dazu in einer andern Urkunde des Elephantinefundes. Eleph. 


4, 14ff. (Urk. 13) heißt es: „die Hälfte des Ackers, den Euphronios’ 


der Praktor für Geld wegegeben hat, gehörte zu meinem Ver- 
mögen“, p° :h n-rn-f iw-s Ns-Sw-tfnw pj-j üf-t „der genannte Acker, 


- er gehörte dem Estphenis, meinem Vater“. Der durch »-rn-f an 


- das vorhergehende angeknüpfte Satzteil ist hier hervorgehoben und 
: bildet den Gegenstand einer nun folgenden Auseinandersetzung. 


- Ebenso vermutlich bei uns. Wie dort die Geschichte des Ackers, 


. so wird bei uns die jenes '/; des Kornes erzählt sein. 
| 8 24. Was auf n-rn-f zunächst folgte, ist in Z. 5 völlig deut- 


: lieh und unverkennbar der in den demot. Rechtsurkunden häufige 
Abhandl. d. 8. Aesellach. d. Wissensch., pbil.-hist. EI. XZXIT. 23 


. D 


354 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XML 


Ausdruck ntj hrj „welches oben (genannt).ist“. Zu der Form de 
Schwanzes (in eingeätzten Spuren zu erkennen) vgl. Z. 26. 33. Der 
Kopf war spitz wie in Z. 30. 

Diese Lesung läßt sich denn auch in Z. 16 mit den dort sicht- 
baren Zeichenresten gut vereinigen. Das Zeichen für hrj ist hier 
in zwei getrennt erscheinenden Resten erhalten; die linke Hälfte 
der unteren Kontur des wagerechten oberen Striches und die obere 
rechte Umbiegung mit dem Anfang des starken Grundstriches stehen 
so nebeneinander, daß sie zunächst wie zwei selbständige Zeichen 
erscheinen. 

Das Auftreten dieses nl} hrj, das ebenfalls einen Hinweis auf 
vorher genannte Dinge enthält, neben »-rn-f ist auffallend, und ich 
vermag andere Beispiele dafür nicht beizubringen. Dennoch ist 
wohl kein Anstoß daran zu nehmen. Beide Ausdrücke sind nicht 
ganz gleichbedeutend. »-rn-f bedeutet „der nämliche“, „derselbige“ 
und ist zu einem Synonym von „dieser“ abgeschwächt (s. ob. Urk.6, 
& 25b); ntj hrj bedeutet „der oben bezeichnete“, beschriebene. Wir 
werden also zu übersetzen haben: „dasselbige, oben bezeichnet« 
' des Kornes“. Ein Seitenstück zu dieser Ausdrucksweise ist das 
bi rnp-t 4 ntj hrj „diese 4 Jahre, die oben sind“ Z. 23. 24, wo 
nlj hri neben dem Demonstrativum !:j steht, das wie gesagt dem 
n-n-f synonym ist. Zu verglejchen ist auch das von Brugsch, 
Gramm. dem. $ 363 zitierte erste Beispiel, wo auf b Ah-t (nrns 
„dieselbe Katakombe“ noch ein Relativsatz nt) sh hrj „die unten 
geschrieben ist“ folgt, der unseren nt) hrj durchaus entspricht. 

%825.a) Von dem Satze, aus dem aller Wahrscheinlichkeit 
nach diese Worte der Hervorhebung halber vorweggenommen sind, 
sieht man in Z. 16 nach einigen Zeichenresten als erstes deutlich 
erhaltenes Zeichen ein Zeichen, das dem für '/, gleichsieht, aber hoch 
oben über der Zeile steht, also ein anderes kleines Zeichen unter sich 
gehabt haben muß, von dem denn auch wirklich noch ein Best 
erhalten ist. Damit ist die Deutung ';, von vornherein ausge 
schlossen.') 

Man könnte in dem Zeichen demnächst ein f erkennen, das 
ja im Demot. die gleiche Form hat. Was darunter steht, könnte 
dann der dicke Punkt oder Haken sein, den man unter dem hoch- 


ı) Eine Femininalform der Bruchzahlen, wie sie Griff. Ryl. IH 4ı8 an der 
Stelle Ryl. 19, 4 annahm, gibt es nicht; dort steht ”/,, nicht "/,-t. 


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xxxu1.} I. PrivoLoc. Ten. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 8 24—2 5a. 355 


gestellten f zu finden pflegt und der aus dem \\ der neuäg. Schrei- 
bung fj entstanden ist. Der lange schräge Strich, der auf das 
eventuelle f folgt, und diesem parallel läuft, kann wohl nur 
das Determinativ für Schlechtes (schlechte Handlungen) sein. Er 
laßt an das Wort wsf „aufhören“, „müßig sein“, resp. „aufhören 
machen“ (orwcg) denken, das im Demot. so determiniert wird, 
vgl. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 98. Kairo 30755/6, ıı (Hinweis von 
Spiegelberg). Zu dem Zeichen für w, das dabei verwendet wird, 
würde sich auch der vorhergehende Zeichenrest wohl gut vervoll- 
ständigen lassen. 

Die Lesung wsf scheitert indessen an dem, was an der ent- 
sprechenden Stelle der Innenurkunde, am Ende von Z. 5, erhalten 
ist. Dort sieht man wieder das scheinbare hochgestellte f, hier 
aber ungewöhnlich kurz, und dahinter den langen schrägen, ihm 
parallel laufenden Strich; was darunter und davor steht, paßt aber 
schlechterdings nicht zu wsf, sondern führt vielmehr auf eine an- 
dere Lesung, zu der auch die Reste in Z. 16 ausgezeichnet stimmen, 
d’ „im Unrecht sein“, „schuldig sein“ (kopt. oxı fem. „Unrecht“, 
„Schuld“). Dieses Wort wird im Demot. stets so geschrieben, daß 
das ° über dem d> steht (vgl. Griff. Ryl. III 338. Spieg. Petub. 
Gloss. Nr. 66. Eleph. ı1, 6. Kairo 31174, 5. Heß, Setne ı2. Mag. 
Pap. Index S. ı5).. Dabei nimmt das ° dann, wie auch in andern 
derartigen Schreibungen (z. B. bei ‘$ „rufen“ Eleph. ı2, 4. Griff. 
Ryl. III 337), leicht eine Form an, die dem f sehr ähnlich ist und 
sich vielfach nur durch den kürzeren Schwanz von ihm unter- 
scheidet. Das Zeichen d’, zu dem der Zeichenrest unter dem ‘ in 
Z. ı6 vortrefflich paßt, ist in Z. 5 durch Abspringen einiger Fasern 
etwas entstellt. Von dem kleinen senkrechten Strich, der dahinter 
stehen sollte, ist nur der Kopf erhalten. Dann folgt ein kleines 
Zeichen 2 oder 4, das aus dem Determinativ des schlechten 
Vogels (vgl. die Schreibung von hm in Z. ı) entstanden sein wird 
(vgl. die Schreibung bei Eleph. 5, 22. Spieg. Petub.); an andern 
Stellen fehlt es oder es steht dafür gg dw=e (Mag. Pap.) oder 
ein unkenntliches Krikelkrakel (Eleph. ıı, 6). Endlich das Deter- 
minativ für schlechte Handlungen. Die Lesung ist, einmal erkannt, 
völlig sicher. | 

Auf «> folgt in Z. 5 das Suffix f. Dies stand auch in Z. 16 
da, wie die Reste zeigen. Der senkrechte Strich, der in der Phot. 


23° 


356 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXI. 


bei Spieg. hinter dem Determinativ von ‘d’ zu stehen scheint, ist 
nur ein Fleck im Papyrus. 

b) Das Wort, das in Z. 16 auf d>-f folgte und dem völlig 
klaren d-t „Hand“ voranging, scheint im-f zu sein mit eigen- 
tümlicher Ligierung des letzten Elementes von m mit dem f, die 
Griff. Ryl. II 360 ähnlich aus Ryl. 4, 3. 9, ı, ı3 belegt hat und 
die wohl jede andere Deutung der Zeichenreste vor dem f aus- 
schließt. Das f ist im Orig. völlig deutlich; es endigt über dem 
hr von d.ir-hr in Z. ı7. Der nach links gekrümmte Schweif, der 
in der Phot. unter d-? „Hand“ erscheint, ist nur ein Trug und i im 
Orig. nicht vorhanden. 

In der Innenurkunde ist dieses {m-f zusammen mit dem fol- 
genden d-t in der Lücke am Anfang von 2.6 verloren. Die dann 
folgenden Worte zeigen aber, daß der Text ebenso lautete wie 
in 2. 16/17. 

‘d’, das, wie das Suffix zeigt, Verbum sein muß (vgl. Kairo 
31174, 5 u. unten), ist im Demot., ebenso wie in der älteren 
Sprache, das Gegenteil von m:‘ „wahr sein“, „im Recht sein“. 
Wie bei diesem in den Kaufverträgen so häufig der Gegenstand, 
in bezug auf den jemand im Rechte ist (z. B. der Eigentümer in 
bezug auf das Grundstück), durch /m-f ausgedrückt wird (s. ob. 
Urk. 12, $ 39), so auch hier, wo das im-f sich auf das '/, bezieht. 
‘d’-f im-f heißt: „er (Pinyris) war im Unrecht in bezug auf es 
(das ’/)“. 

c) Das Wort, das vor ‘d:-f stand, könnte nach dem, was in 
Z. 16 erhalten ist, allenfalls gm „finden“ gewesen sein. Ein Satz: 
„das ”/, ..., es wurde gefunden, daß Pinyris im Unrecht war in 
bezug auf es“ würde sich vortrefflich mit dem folgenden „durch 
die Schreiber des Horos von Edfu“ verbinden. Gegen die Lesung . 
gm spricht indes, daß der Raum vor ‘d:-f so knapp ist, daß kaum 
für das Determinativ von gm Platz wäre, geschweige denn für 
eine Partikel, wie sie zur Anknüpfung des Satzes „daß er im Un- 
recht war“ doch wohl erforderlich wäre, sei es nun das r (e) des 
Zustandssatzes oder dd „daß“ (xe). Dasselbe gilt für Z. 5; doch 
kommt hier auch noch ein neues Bedenken hinzu. Die Zeichen- 
reste, die man hier sieht, passen schlecht zu gm. 

Im übrigen ist es auch sehr zweifelhaft, ob das Tempus sdm-f 
— um das muß es sich ja handeln, da ‘d: ein Eigenschaftsverbum 


XxxıL] I. PnıLoLoc. TEın. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 25a—c. 357 


ist und also sein Infinitiv nicht mit Objektssuffixen versehen wer- 
den kann — von intransitiven Eigenschafts- oder Zustandsverben 
im Aussagesatz mit perfektischer Bedeutung gebraucht werden kann. 
Die Beispiele, die Griff. Ryl. IH 224 not. 3 dafür zitiert, beweisen 
nichts. Da das Subjekt in ihnen kein Pronomen, sondern ein Sub- 
stantiv ist, so liegt da in Wahrheit nicht das Eigenschaftsverbum, 
sondern das Adjektiv selbst vor, das als Prädikat voransteht. 
Sicher belegt ist das sdm-f im Demot. von Eigenschaftsverben nur 
im „subjunktivischen“ Gebrauch, d.h. nach d-t „geben“, „veran- 
lassen“ und seinem Imperativ mj „gib“ (Optativumschreibung), 
also in dem Gebrauch, in dem es sich im Kopt. allein noch er- 
halten hat. Man wird daher a priori auch i in unserem Falle diesen 
Gebrauch zu erwarten haben. 


Und in der Tat passen die Zeichenreste in .: durchaus zu 
dem Infinitiv dj-t, wie ihn unser Text in Z. 22. 23. 24. 30 (an der 
letzteren Stelle ebenfalls vor einem subjunktivischen sdm-f) schreibt: 
3; der dicke Kopf ist nur durch die abgesprungene Faser, die 
auch den oberen Teil des d> in ‘d: zerstört hat, in der Längs- 
richtung entzweigespalten. Der entsprechende Zeichenrest in 2. 16, 
der zunächst nach ganz etwas anderem aussieht, wird sich gleich- 
falls aus diesem Zeichen ableiten lassen, das sich genau so hoch 
über die Zeile erhebt. Hier ist es der obere Teil des Zeichens, - 
der in ganz analoger Weise durch Abspringen der Papyrusober- 
fläche entstellt ist, wie wir es bei dem Überrest der mutmaß- 
lichen Zahl g9oo in Z. ı2 annehmen mußten; das Zeichen hatte 


offenbar dieselbe Form wie in 2. 24. 


Für die Verbindung dj-t d>-f im-f „ihn im Unrecht sein 
lassen in bezug darauf“ haben wir nun, wie mir Spieg. freund- 
hıchst mitteilte, eine genaue Parallele in einem Satz aus einem 
unveröffentlichten Papyrus von Elephantine Berlin 13537, 26: 


Can I. 14 g2vamli tw im dj-t d>-w im-w (wg .... „wenn 
ich sie en in bezug auf sie im Unrecht sein so bin 
2 'Spieg. übersetzt hier den Ausdruck dj-t ‘d>-f im- 
dem Sinne nach ganz richtig „jemd. verurteilen wegen einer Sache“ 
und verweist auf das im ı. Clem. Brief vorkommende kopt. Taxo, 
das dort griech. xarnyogeiv (cap. 17, 4), xgWweıw (cap. II, I), zardyva- 
ow p£geıv (cap. 51, 2) wiedergibt. Es ist in der Tat offenbar das 


358 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


Gegenteil von dj-t m:‘-f „jemand im Recht sein lassen“ (Tuaao), 
das in den demot. Urkunden, ebenfalls mit rn resp. (m- verbunden, 
gebraucht wird, wenn in einem Zivilprozeß zugunsten einer Partei 
entschieden wird, z.B. dj n: wptj-w m:‘-k r-hr-n (epon) n b dnl-t ), 
„die Richter haben dich im Recht sein lassen gegen uns in bezug 
auf den "/, Anteil“ Berl. 3113,6; desgl. mit im-w „in bezug auf sie“ 
Eleph. ı2, 3 (s. ob. Urk. ı2, $ 39). 


Hiernach ist es völlig klar, was. das dj-t d>-f im-f an unserer 
Stelle bedeutet: den Pinyris in bezug auf das '/, des Kornes ins 
Unrecht setzen, ihn der Erstattung des '/, des Kornes für schuldig 
erklären. 


d) Es bleibt nunmehr nur noch das eine Wort zu ermitteln, 
das zwischen ntj hrj und dyj-t d»-f stand und das den Zusammen- 
hang zwischen den beiden Teilen des Satzes herstellen mußte. Was 
davon in Z.16 noch zu erkennen ist % (in Z. 5 ist nur ein Strich 
davon erhalten) führt wohl mit allergrößter Wahrscheinlichkeit 


auf das Wort 2 L (w-s „es ist“ (c'est) kopt. eıc, über das ob. Urk. ı, 
& 20a gesprochen wurde, da hpr-s oder einfach hpr „es geschah“ 
ausgeschlossen sind. Wie eine Bestätigung dieser Lesung sieht es 
aus, wenn sich Eleph. 4, 16 (Urk. 13°) und Pap. Spieg. 2, 4 an- 
scheinend dasselbe Wort ebenfalls nach einem vorangestellten Aus- 
druck mit n-rn-f findet, doch liegt an diesen beiden Stellen in 
Wahrheit der von Griff. Ryl. III 332 nachgewiesene, auch sonst 
oft belegte Ausdruck für „es gehört dem und dem“ vor, der aus 
dem alten n-sw oder n-9 entstanden ist und mit unserem duw-s 
nichts als die vermutlich wegen G] BCak langen von diesem entlehnte 
Schreibung gemein hat. 


An unserer Stelle muß dw-s dj-t ‘d:-f bedeuten: „es ist, dab 
er schuldig erklärt wurde“ (c’est quwil fut condamne). Der Infinitiv 
dj-t wird also als Prädikat zu dw-s „es ist“ aufzufassen sein, ähn- 
lich wie in p’ ph-w dir hpr dj-t „das Ende, das geschah, war, daß 
gegeben wurde“ Ryl. 9, 20, 17 (8. u. Urk. ı8, $ ı); desgl. p’ ph-w 
ir hor im rh dj-t „daß man nicht geben konnte“ ib. 17, 20 (an' 
beiden Stellen dj-t ebenfalls mit Subjunktiv); und wie in p> hp 
r(e)-ir-w n-w dj-t „das Recht, das man ihnen tat, war, daß man 
gab“ ib. 3, 7. Zum Verständnis dieser Sätze, in denen eigentlich 
logisch der Infinitiv das Subjekt sein’sollte, vgl. Urk. 16, 870; 17,8 ı. 


xxxiL] I. PuıLoLoc. TeEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 25c—27b. 359 


8 26. n-d.t „durch“ eig. „durch die Hand von“, wie es üblich 
ist, ohne Bezeichnung des n, führt hier das logische Subjekt des 
infinitivischen Ausdrucks dj-t ‘d:-f „ihn für schuldig erklären“ ein, 
entspricht also im Gebrauch dem Rn a-Tn-, vgl. dazu Spieg, 
Petub. Gloss., Nr. 440c. 

8 27.n: sh-w n [Hr-bht-t n> ntr-w sn-w n> [ntr-w mn]h-w „die 
Schreiber des Horos von Edfu, der Götter Brüder, der wohltätigen 
Götter“. So ergänzte Spieg. richtig nach Eleph. 5, 4/5. 8, ı. Der 
Anfang des Gottesnamens Hr-bht-t (vgl. Spieg. Rec. de trav. 16, 30) 
füllt die Lücke am Anfang von Z. ı7 gut. Der Schluß von mnh-w 
steht genau an der Stelle, wo man ihn nach dem Raumbedarf 
des Ausdrucks n: nitr-w mnh-w in Z. ıo erwarten muß. Was in 
2.6 erhalten ist, bestätigt die Lesung und Ergänzung durchaus. 

a) Zu der Bezeichnung „Schreiber des Horos von Edfu“ vgl. 
„schreiber des Ptah, Schreiber der Bruderliebenden“ Sharpe, Eg. 
Inscr. 148, 8; „Schreiber des Ptah und der Bruderliebenden“ ib. 3, 3; 
„die Schreiber der Hathor“ Kairo 30768, 10. 30968 Verso, 14. 

Aus dem Vergleich von Eleph. 5, 4/5 mit ib. 12/13 und ı5 
scheint hervorzugehen, daß die „Schreiber des Horos von Edfu usw.“ 
identisch mit den sh-w h-t-ntr „Schreibern des Tempels“ waren, die 
die Bureaugeschäfte der Tempelverwaltung führen. Eleph. 7, 16.8, ı 
erscheinen sie als die, die dem Praktor über die Rückstände und 
andere Angelegenheiten des Tempels schreiben. Im übrigen scheint 
aber der Titel sh „Schreiber“ in ptolem. Zeit eine allgemeine Be- 
zeichnung für die gelehrten Mitglieder der Priesterkollegien ge- 
wesen zu sein. So heißen die Personen, aus deren Kreise der 
jährliche Hohepriester hervorging, „Schreiber“, s. Eleph. 5, 4, vgl. 
mit ib. 12; und Eleph. 2, ıı (=Urk, 13°"), wo die uns aus Urk. 13 
bekannten 3 Brüder, darunter Berenebthis, der Hohepriester der 
Jahre 2 und ı9, und unser Pinyris, als „die Schreiber, welche oben 
(genannt) sind“ bezeichnet sind, während sie die griech. Unter- 
schrift schlechtweg als ieoeig bezeichnet. Vgl. auch Ryl. 25, wo 
sämtliche Mitglieder der 5 Priesterphylen von Gebelen nur den 
Titel „Schreiber“ führen. 

b) Über mnh-w in Z. ı7 scheint nach der Phot. ein wage- 
rechter Strich hinzulaufen, den man für einen Hunderterschwanz 
aus Z. 16 halten könnte. Im Orig. zeigt sich, daß dieser Strich 
nur ein dunklerer Streifen im Papyrus ist. 


360 SrTuE-ARILCH, DeEnor. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIl. 


& 28. Was auf n: ntr-w mnl-w folgt, ist, wie Spieg. richtig 
gesehen hat, die Präposition e-ir-hr n „vor“') „in Gegenwart von“ 
(s. Griff. Ryl. DI 325. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 33). Nach der 
Phot. könnte man an der Lesung zweifeln; das Orig. laßt aber 
keinen Zweifel zu. Was über dem Genitivexponenten n steht, ist 
der Schwanz des d-t „Hand“ in Z. 16. — Da die Präposition so- 
wohl im Sinne von „vor jemandem“ geschehen sein, wie „vor je- 
manden“ kommen, bringen gebraucht wird, so können die Schrei- 
ber den Pinyris entweder in Gegenwart des Epistates, d.h. unter 
seiner Zustimmung, für schuldig erklärt haben, sie können diese 
Erklärung aber auch vor den Epistates gebracht, sie ihm zur Kennt- 
nisnahme und Verfolgung ihres Rechtes angezeigt haben. 

& 29. Spieg. ergänzte den Namen des Vaters des Estphenis 
zu Hr-s:-is „Horos Sohn der Isis“ (Harsiesis), erkannte in dem halb- 
erhaltenen Zeichen vor ıs „Isis“ also das Wort s’ „Sohn“, das ih 
der Tat mitunter in dem Namen Hr-s--is eine solche Form hat, 
vgl. Ryl. ı5 V. 16. Das Zeichen könnte aber auch selbst das 
Zeichen für Horos gewesen sein, das in Z. 10 ebenso aussieht, so- 
daß die ob. $6a besprochene Verbindung Hr-(s-)is mit Auslassung 
des Ausdrucks für Sohn (s’) vorgelegen hätte. In diesem Falle 
müßte dem natürlich nech etwas vorhergegangen sein; etwa 
[P>-dj-]hr-(s’-)is? Andernfalls, wenn Ar-s--is mit ausgeschriebenem 
s: „Sohn“ zu lesen wäre, würde das Vorkommen dieser Schreibung 
hier beweisen, daß der von uns Hr-(s:-)is gelesene Name in Z. 1.11 
anders zu lesen ist. — Der Text der Innenurkunde scheint in 2. 7 
mit diesem Namen abzubrechen, von dem noch das Ende des Zeichens 
für Isis deutlich erhalten ist. 
| 8 30. nlj nr m’ irpj-w „der bitreffi. der Heiligtümer fragt“; 
ebenso nl; In rn» rpjw n p: i$ n Nw-t „der fragt betreffs der 
Heiligtümer des Gaues von Theben“ Ryl. 25, 6 (desgl. mit zer- 
störter Ortsangabe Kairo 30789. Kairo 30670, 3), also wohl ein 
königl. Pfleger, Kurator, der die Heiligtümer eines größeren Be- 
zirks (s. u. $ 31) zu überwachen hat.) 

a) Der Ausdruck nf $n „der fragt“, als Attribut zu einem 
Namen gesetzt, oder p> rm ntj $n „der Mann, der fragt“, als Sub- 


I) „von“ bei Spieg. ist natürlich nur ein Druckfehler. 
2) Dieselbe Deutung des Titels ist inzwischen auch von Spiegelberg und 
Preisigke in den „Prinz Joachim Ostraka“ S. 60ff, vertreten worden. 


xxx.) I. PuıLouoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 8 28—3z1ıb. 361 


stantiv, wo kein Name vorhergeht (z.B. Kairo 30768, 10. 30629, 2. 
Dekret von Kanopus, s. Spieg. Rec. de trav. 26, ı55), findet sich 
auch mit Bezug auf einzelne bestimmte Tempel und Priesterschaften 
angewendet und entspricht in der Urkunde Eleph. 5 und im De- 
kret von Kanopus dem griech. &miorarng (s. Spieg. a. a. O.). 

Demnach wäre der an unserer Stelle vorkommende Titel 
durch &siordıng rov leg» wiederzugeben; ein Titel, der in der Tat 
belegt ist, s. Otto, Priester und Tempel IS. 41. 

b) Die Präposition : r wird man am besten durch „betreffs“ 
wiedergeben. 

& 31. Die Worte, welche den Wirkungskreis des Tempelpflegers 
Estphenis angeben, las Spieg. n n’ hnw(?) p’ rs; und übersetzte 
„der hnw des Südens“. 

a) Das von ihm zweifelnd knw gelesene Wort ist aber völlig 
sicher die Präposition hnw „in“. Der vorhergehende Artikel n», 
der ebenso völlig deutlich dasteht, zeigt, daß der damit gebildete 
präpositionelle Ausdruck wie ein Substantiv „die (scil. Götter) in“ 
gebraucht ist, wie das im Kopt. beim unbestimmten Artikel sehr 
häufig (or-e8soA hen-narapee „einer aus Nazareth“ Stern, Kopt. 
Gramm. $ 234), wie auch beim bestimmten Artikel vorkommt 
(nı880A hen-naxapee „der aus Nazareth‘ usw. Stern, a.2.0. 8 230; 
MEBOA ben-bt „der aus Gott“, miezpm „die oberen“, nıssa-enez „die 
ewigen“ usw. Stern 4.8.0. $ 229) | 

b) Die auf hnw „in“ folgende Bezeichnung, die den Amts- 
bezirk des Estphenis selbst nennen muß, würde nach Spieg.'s 
Lesung 9: rsgj „der Süden“ lauten. Dieser Ausdruck ist m. W. 
aber nur in astronomischem Sinne zu belegen; als geographische 
Bezeichnung für den Süden Ägyptens, Oberägypten, ist nur der 
Ausdruck p: t: rsj „das südliche Land“, der dem hebr. Patrus zu- 
grunde liegt, gebräuchlich, vgl. Griff. Ryl. III 367 (das entsprechende 

p> t: mh-tj „das nördliche Land“ für Unterägypten Spieg. Petub. 
Gloss. Nr. 442). So wird denn wohl auch an unserer Stelle ge- 
standen haben. Der Raum für {: „Land“ ist nicht nur da, son- 
dern der ungewöhnlich große Abstand zwischen den Worten :h 
„Überschwemmungsjahreszeit“ und ‘rkj „letzter Tag“ in dem Datum 
von Z. ı9 (er ist doppelt so groß als in 2. ı5) erklärt sich nur, 
wenn eben ein langes Zeichen, wie das für it: „Land“, aus Z. 18 
bis in die Zeile hineinreichte (vgl. d-t „Hand“ in Z. 16, das so bis 


362 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL 


in Z. 17 reicht) und zu der weiten Distanzierung nötigte. Spuren 
davon sind vielleicht noch auf dem Orig. zu erkennen. 

8 32. dw-n.n(en) (r) mh-f „wir werden es voll zahlen“, näm- 
lich das '/ des Kornes, resp. seinen Geldwert. Diese Erklärung 
der Bürgen, zahlen zu wollen, ohne die in den Bürgschaftsurkunden 
sonst übliche Klausel, wenn der Schuldner nicht zahle, ist auf- 
fallend und beachtenswert. Sie steht im Einklang mit dem griech. 
Text, der als Gegenstand der Verpflichtung der Bürgen angibt: 
ip’ © d[xoda]sovow rhP Terdgrnv olrov „daß sie (die Bürgen) das 
'; vom Korn leisten werden“, und damit, daß auch in Z. 31/2 nur 
von der Haftung der beiden Bürgen, nicht von der Mithaftung des 
Schuldners die Rede ist, s. ob. $ ı2. 

Zu dem Gebrauch von mh „füllen“ von der Zahlung, den wir 
hier und in Z. 23 haben, s. ob. Urk. 9, $ 47a. — Zu der Zeichen- 
form des f, die in Z. 26 in »n-f wiederkehrt, vgl. Urk. ı5, 
8 25c. 

& 33. Die, dem Sinne nach von Spieg. gefundene, Ergänzung 
[r h-t-ntr] Db> „an den Tempel von Edfu“ füllt die Lücke vortrefi- 
lich und paßt zu dem Rest des Gotteszeichens, das genau an der 
richtigen Stelle erscheint. Der Artikel ?, den Spieg. vor h-i-ntr 
ergänzte, ist unzulässig (s. ob. Urk. 13, $ 20a), der Genitivexponent 
n von Db: dagegen nach dem Gebrauch unserer Urkunde (Z. 14; 
vgl. Eleph. 5, 7) unentbehrlich, wenngleich der Abstand zwischen 
dem Determinativ von h-i-nir und dem, was von dem Namen Db: 
erhalten ist, etwas kleiner ist als in Z. 14. 

Daß der Tempel als Empfänger der Schuld genannt war, 
spricht dafür, daß das „", des Kornes“ zu den Einkünften, nicht 
“zu den Abgaben des Tempels gehörte. 

8 34. Die Präposition n-t:j (n) „seit“ (n-zım vgl. ob. Urk. 12, 
& 31a), die den Anfangspunkt der Zahlungsfrist bezeichnet, scheint 
hier deutlich mit exklusiver Bedeutung gebraucht zu sein; denn, 
da das Datum, das sie einführt, der letzte Tag eines Monats ist 
(30. Athyr), wird die Frist gewiß erst nach Ablauf desselben, also 
mit dem ı.Choiak, beginnen und mit dem genannten Tage (30. Athyr) 
endigen sollen. — Vgl. dazu die andere Fristberechnung mit anderen 
Ausdrücken ob. $ ı19d. 

$ 35. a) Die Jahreszahl 23, Jdie im Orig. völlig deutlich ist, 
erscheint in der Phot. bei Spieg. durch einen von dem Haus- 


xxxil.). 1. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 14. $ 31b—37. 363 


determinativ des Wortes irpj „Heiligtum“, „Tempel“ in Z. 18 herab- 
kommenden Schnörkel entstellt, der auf Täuschung beruht. 

b) Das Wort ‘rkj „letzter Tag“, das Spieg. nur zweifelnd 
las, ist völlig sicher. Wegen des großen Abstandes von dem Vor- 
hergehenden s. ob. $ 3ıb. 

c) Das Datum, das hier als Anfangspunkt der vierjährigen 
Frist, in der die Bürgen zahlen wollen, genannt ist, liegt etwa 
2 Monate nach dem Datum unserer Urkunde und genau ı Monat 
nach dem in Z. ı4/ı5 genannten Termin für den Beginn der Schuld 
(s. dazu ob. $ ıge). 


8 36. 5:4 p> mnk „bis zur Vollendung“; so Spieg. unzweifel- 
haft richtig, wenn auch das erste Zeichen etwas ungewöhnlich 
aussieht. Vgl. die ganz entsprechende Stelle Kairo 30604, 4: t°j 
(n) h’-tsp ı5-t dd 3 pr sw ı n Pr- 'nh-dt 3° p’ mnk rnp-t 3-t 
y (= irj-n) dd 36"), [r] rnp-t 3-t'n „vom ı. Phamenoth des Jahres ı5 
des ewig lebenden Königs bis zur Vollendung von 3 Jahren, macht 
36”/, Monate, macht 3 Jahre wiederum“. — Die abweichende Form 
des Zeichens mn findet sich z. B. in mnh „wohltätig“ Eleph. 5, ıı 
wieder (ib. 2 normal gestaltet). 


& 37. Die Lücke am Anfange von Z. 20 wollte Spieg., um 
die in Z. 24 erwähnten „4 obigen Jahre“ zu erhalten, h’-t-sp 26 
ergänzen. Allein, wie in der eben ($ 36) zitierten Stelle, pflegt 
auch sonst überall (Berl. 3108, 8. Rev. eg. 3, pl. 7 zu p. 138) auf 
den Ausdruck p>’ mnk eine Zeitdauerangabe (in Jahren, Monaten, 
Tagen) zu folgen, nicht ein Datum. Es muß also rnp-t 4 „vier 
Jahre“ dagestanden haben. Die Zahl 4 ist denn auch noch hinter 
der Lücke zu erkennen. Da das Wort snp-t „Jahr“ nach dem 
Raum, den es in unserem Texte sonst einnimmt, die Lücke nicht 
ganz füllen würde, so ist vielleicht noch ein » davor zu lesen. 

Die vier Jahre, in denen die Schuld gezahlt werden soll, 
könnten den in der amtlichen Verkaufsordnung Pap. gr. Eleph. XIV 
bei Zwangsverkäufen für Rechnung des Staates vorgeschriebenen 
4 Ratenzahlungen entsprechen, von denen die erste sogleich als 
Anzahlung, die übrigen in den folgenden 3 Jahren abzuzahlen 
waren (s. ob. $. 291). Denn auch in unserem Falle wird die in 
4 Jahren abzutragende Schuld naturgemäß in 4 anese Raten 


za zahlen sein. 


364 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI. 


8 38. Für die zerstörte Stelle hinter rnp-t 4 ergibt sich aus 
der Vergleichung der ob. 8 36 zitierten Parallelstelle und aus den 
völlig deutlichen Zahlen 48°, die Lesung r (= irj-n) (hd 48°), „macht 
48°, Monate“, wozu auch die Reste durchaus stimmen. Wie bei 
der entsprechenden Zeitangabe in Z. ı5 ist hier von einer Wieder- 
holung des zuerst genannten Betrages abgesehen (s. $ 22), 


& 39. Zwischen der Zeitbestimmung und der Aufzählung aller 
der Dinge aus dem Besitz des Pinyris, die den Bürgen überant- 
wortet werden sollen, wird man eine Einleitung zu dieser Auf- 
zählung erwarten, etwa des Inhalts: als Pfand für unsere Zahlung 
sollen dienen. Von diesen Worten sind nur Anfang und Schluß 
deutlich. Am Anfang steht r, d.i. die übliche Schreibung für das 
iv, das den Zustandssatz einleitet vor nominalem Subjekt oder 
dem Verbalsatz ım sdm-f. Den Schluß scheint »:j „dieses“ oder 


„diese (Dinge)“ zu bilden, in seiner charakteristischen Form j11%; 
die Spuren sind auf dem Orig. z. T. nur noch bei’ günstiger Be 
leuchtung in dunkleren Flecken, die deutlich die Umrisse der 
Zeichen zeigen, auf dem Papyrus zu erkennen. Auf der Phot, 
wo diese dunkleren Stellen schwarz geworden sind, tritt.das Bild 
des ganzen Wortes unverkennbar hervor. 

a) In der Lücke zwischen diesen Worten r und n»j, etwa 
2‘, cm, würden die Worte t: iwj.t „das Pfand“, die in Z. 28 bei 
ziemlich weitläufiger Schrift etwa 2,7 cm beanspruchen würden, 
wohl Platz finden. Die Zeichenreste hinter r würden auch allen- 
falls wohl zu t: dw passen, und ebenso die vor n:j zu der Femi- 
ninalendung und dem Genitivexponenten n, dagegen lassen sich 
die dazwischen sichtbaren Zeichenspuren mit den bei iwj-t zu er- 
wartenden Zeichen (w- ++ Determinativ der Handtätigkeit + desgl. 
des Silbers) nur schwer vereinigen. 

Betrachtet man die Stelle, wo der Schluß von nj- .t „Pfand“ 
stehen müßte, genauer, so stellt sich das scheinbare Femininal- 
zeichen dieses Wortes als Teil eines größeren Zeichens von sehr 
charakteristischem Aussehen dar. Dieses Zeichen begann hoch über 
der Zeile, ein gut Stück höher als »:j „dieses“, mit einem dicken 
Horizontalstrich, dessen rechtes Ende nach unten umbiegt in einen 
schräg nach links laufenden Schwanz, der kurz über der Zeile nach 


rechts abzubiegen scheint, etwa so Z (ähnlich wie 'n „wiederum‘, 


AXxIL] I. PmiLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 38—39a. 365 


aber oben mit scharfer Ecke). Es ist darin wohl nichts anderes 
zu erkennen, als eine Form des Zeichens für :% „tauschen“, und 
wir haben es wohl mit einer Variante der häufigen Redensart 
» b S-i n „im Tausch gegen“, „anstatt“ zu tun, die in den 
Dekreten von Rosette (20. 26) und Kanopus (Tanis 20: 29) dem 
griech. @vri entspricht und im Kopt. als n-rwesiw erhalten ist, 
s. Griff. Ryl. II 229, note 9. Zu den Formen, unter denen die 
Schreibung dieses Wortes auftritt, das man früher irrig s-t las, 
vgl Griff. Ryl. III 393. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 40. Petub. Gloss. Nr. 397. 
Heß, Rosett. 65. — Zu dieser Lesung passen nun auch die Zeichenreste, 
die folgen; zunächst das Determinativ der geistigen Tätigkeit, das 
wie häufig mit dem Zeichen für 3b unten zusammenstößt; der obere 
Teil zerstört, aber in Schimmern erkennbar. Dann folgt ein Zeichen, 
das wie die Präposition r aussieht. Man wird darin den Überrest 
der Femininalendung ? vermuten, vgl. deren Form bei (wj-t „Pfand“ 
in Z. 28. Unmittelbar darauf folgt dann bereits n:j; das geni- 
tirische » war also wie so oft nicht ausgedrückt (vgl. die unten 
' zitierte Stelle Ros. 20). Fu 

Vor % aber scheint weder die Praposition r, die auch sonst 
in dieser Redensart oft unbezeichnet bleibt (z.B. in den oben 
zitierten Stellen von Ros. Kanop.), noch auch der Artikel ti ge- 
standen zu haben. Da im Kopt. ebenfalls neben u-rwesiw n- „als 
der Austausch von“ resp. w-Tey-sesiw „als sein Austausch“ auch 
einfach n-wesıw „als Tausch (für)“ gesagt wird und neben + n-sesıw 
„als Entgelt geben“ sogar nur +-sesıw vorkommt (ort-sesiw nwor 
(vraxödoue adroig Röm. 11,9), so ist darin nichts Bedenkliches zu 
sehen. Vgl. hierzu auch Urk. 4, $ aıc. 

Die Verbindung (rn) 3-t n:j „im Tausch dafür“, „als Entgelt 
dafür“, „dafür“, die wir demnach an unserer Stelle zu haben scheinen, 
findet sich wörtlich, nur um den Artikel i vermehrt, wieder in 
einer Stelle der Rosettana, die mit unserer Stelle auch darin über- 
einstimmt, daß sie darauf die Aufzählung der Dinge folgen läßt, 
die als Entgelt gegeben werden: Y n-f n: ntr-w (n).E &b-t nj 
p» dr’ p’.kmj p’ nit p> wd> p> snbj irm m» kj-w md-nfr-w dr-w „die 
Götter haben ihm dafür gegeben die Stärke, die Tapferkeit, den 
Sieg, das Heil, die Gesundheit und alle andern guten Dinge“ dv®’ 
or dEedhRacı adra ol Beol: Oyisev viamv nodrog xal Tal dyade 
[xdvra] Ros. 20. Zu der unregelmäßigen Wortfolge, in der die Auf- 


366 'SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI 


zählung der Objekte gegen die allgemeinen Regeln der Wortstellung 
am Ende des Satzes hinter dem präpositionellen Ausdruck n t: & 
„als Entgelt für“ steht, vgl. Urk. ı5, 8 42. 


b) Diese Stelle der Rosettana, die den Ausdruck (n) t’ &-t in 
Verbindung mit demselben Verbum dj „geben“ aufweist, wie die 
oben zitierte kopt. Redensart + u-sesıw, gibt uns nun auch die 
Lesung resp. Ergänzung der zerstörten Stelle, die bei uns dem 
$.t vorangeht, an die Hand. Es wird auch da ein Verbalsatz im 
Sinne von „es ist uns gegeben worden“ gestanden haben. In der 
Tat weisen die Zeichenspuren, die auf die Zustandspartikel r (e 
für dw) zunächst folgen, deutlich alle Merkmale des Zeichens für 
dj „geben“, wie es zur Schreibung des sdm-f dieses Verbums ge- 
hraucht wird, auf: den langen dicken Horizontalstrich auf der 
Zeile, darüber das Ende des schrägen Querstriches. Und ebenso 
passen die Zeichenreste unmittelbar vor &-t zu dem unbedingt er- 
forderlichen n-r „uns“. 

Der Raum, der zwischen dem Zeichen für dj und diesem mn 
bleibt, ist so klein, daß für das Subjekt von dj „geben“ nur zwei 
Möglichkeiten in Betracht kommen, entweder f „er“, das wäre der 
Schuldner Pinyris selbst, oder w „sie“, die 3. plur. als Vertreter des 
Passivs oder von „man“. Das letztere ist durch das nachher fol- 
gende w-w dj-t „wenn man gibt“ geboten und wird auch durch 
die Zeichenreste, die bei uns hinter dj sichtbar sind, bestätigt. 
Der lange senkrechte Strich, der dieses Suffix bezeichnete, ging 
wie so oft etwas unter die Zeile hinunter. Es stand also ohne 
Zweifel so da: Zzluc, r(e) dj-w n-n. 

Der perfektische Zustandssatz r dj-w ist, wie stets, mit „nach- 
dem“ zu übersetzen; vgl. „wir werden ihn (den Acker) wieder in 
Besitz nehmen, nachdem man ihn (den Xenon) kein Geld hat zahlen 
lassen (r bn-pw-w dj-t dj-f) außer den Silberlingen (die oben ge- 
nannt sind)“, Eleph. 2, 10 (= Urk. 13"). 

8 40. Das erste von den Besitztümern des Pinyris, die hier 


aufgezählt werden, ist deutlich das Wort dni-t „Anteil“ und zwar _ 
im Singular mit ausgeschriebener Femininalendung, wie das m . 


ptol. Zeit üblich ist. In diesem „Anteil“ könnte man den Anteil. 
vermuten, der dem Pinyris als Mitglied des Priesterkollegiums 
von den Einkünften des Tempels zustand, würden nicht nachher 


xxx) J. Prroroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 39a—42. 367 


„seine Temipelanteile“ noch besonders aufgeführt. So wird es sich 
vielmehr, da das Wort „Anteil“ im Singularis steht, vermutlich 
um das „Erbteil“ des Pinyris handeln, das er von seinem, wie wir 
aus den andern Urkunden unseres Fundes ja wissen, noch lebenden 
Vater einmal zu bekommen hat. Diese Bedeutung „Erbteil“ hat 
das Wort dni-t in der Tat ja häufig im Demot., vgl. Berlin 3118. 
Kairo 30602/3. 

Da das Zeichen der Femininalendung, wie öfters bei dni-t, 
sehr klein gemacht war, sieht es jetzt, nachdem sein Oberteil ver- 
blaßt ist, wie der Genitivexponent » aus. Man könnte daher denken, 
daß überhaupt so zu lesen sei und daß die folgende Aufzählung 
der Besitztümer des Pinyris davon als Genitiv abhänge Dann 
würde den Bürgen nur ein bestimmter Anteil von diesen Dingen 
überwiesen werden. Doch paßt dazu gar nicht, daß es nachher 
heißt „wenn man uns die obigen Dinge gibt“. Auch sollte man 
dann eine bestimmte Angabe, der wievielte Teil gemeint sei, er- 
warten; und statt des Possessivausdrucks ?:j-f „sein“, der durch 
den Abstand des > vom dnt-t und den Zeichenrest zwischen beiden 
gesichert ist, wäre der einfache Artikel i: „der“ zu verlangen. 
Endlich würde auch das Fehlen der Femininalendung bei dn«-t 
.dem. Gebrauch der ptol. Schreiber widersprechen. So ist denn 
nach alledem an der Lesung t:[j]-f dni-t und seiner Deutung als 
selbständiges Glied in der Aufzählung der Besitztümer des Pinyris 
nicht wohl zu zweifeln. 

8 41. a) Vor n:j-f hat der Schreiber ein kleines Spatium frei- 
gelassen, ebenso bei allen folgenden Gliedern der Aufzählung. 

b) Die von Spieg. vorgeschlagene Ergänzung n:j-f wrh-w „seine 
unbebauten Grundstücke“ paßt vortrefflich in die Lücke und ver- 
vollständigt das vorhergenannte “wj-w „Häuser“ gut. Vgl. die Auf- 
zählung prj wrh :h s'nh bk bk-t „Haus, Grundstück, Acker, Alimen- 
tation, Sklave, Sklavin“ der demot. Urkunden, Griff. Ryl. IH 383. 

& 42. s'nh „Ernährung“, „Alimentation“, wie stets in ptole- 
mäischer Zeit, ohne Determinativ geschrieben (Griff. Ryl. II 383), 
anders später (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 345), bezeichnet vermutlich 
eine Pension, die in Naturalien gezahlt wird; dafür scheint we- 
nigstens die Unterscheidung von s-hm-t n s'nh „Alimentationsfrau“ 
und »b-t db:-hdä „Herrin von Geldbezahlung“ in.den demot. Ur- 
kunden (Ryl. 17, 5. Spieg. Rec. de trav. 28, 190) zu sprechen. 


368 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXX 


8 43. Was auf s'nh-w folgte, las Spieg. n’j-f nkt nbn dmj()) 
h-t-ntr „alle seine Sachen, die der Stadt oder dem Tempel ge- 
hören“. Allein weder nkt „Sache“, das in Z. 22 ‘und auch sonst 
ganz anders aussieht, noch dmj „Dorf“, das man höchstens in eben 
der Gruppe, die Spieg. nit las, erkennen könnte, steht da. 

a) Was den Worten n h-t-nir „des Tempels“ vorangeht, ist 
vielmehr völlig deutlich der Pluralis des Wortes dni-t „Anteil, 
geschrieben ohne die Femininalendung ?!, wie das im (Gegensatz 
zum Singularis bei dieser Form üblich zu sein scheint (z.B. Byl. 
17, 5. Rev. Chrest. 274. Kairo 30607, 4. 30616b, 2 u. Ö.) 

Was diesem Worte dn‘-w vorangeht, ist aber offenbar nichts 
als das n>j-f „seine“, das jedem Gliede unserer Aufzählung voran- 
geht. Es steht also da: n»j-f dni-w n h-t-ntr „seine Tempelanteile“. 
Damit sind ohne Zweifel die Anteile an den Tempeleinkünften ge- 
meint. Für diesen Gebrauch von dni-t vgl. Griff. Ryl. II 402. 
Spieg. Petub. Gloss. Nr. 443a und vor allem Eleph. 8. 

b) In dem vorhergehenden Worte, das Spieg. nkt nb las und 
das an gewisse kursive Formen von da „Dorf“ erinnert, würde 
man nach der Phot. gern das Wort bk „Sklave“ vermuten, das in 
der ob. $ 4ıb zitierten Urkundenformel auf s’»h „Alimentation“ 
zu folgen pflegt. Angesichts des Originals erweist sich diese Den- 


tung jedoch als unmöglich. Es steht völlig deutlich da: >. und 
zwar macht es den Eindruck, als ob das aus 3 Zeichen bestehe‘), 
von denen die beiden ersten zusammen die Schreibung des Wortes 
isw „Zahlung“ ergeben, die wir oben antrafen, das dritte aber die 
Femininalendung (Femininalzeichen) ? zu sein scheint. Wir scheinen 
es also mit einer anderen Form des Wortes sw zu tun zu haben, 
die mit dem kopt. acor im Geschlecht übereinstimmte, während 
isw „Zahlung“ im Demot. mask. ist (s. ob. Urk. 6, $ 17). 

Den vor dem :mutmaßlichen isw-t stehenden Possessivartikel 
wird man unter diesen Umständen wohl :j-f statt n>j-f zu lesen 
haben, da hinter ‘sw-t kein Pluralzeichen steht. 

Als Bedeutung für dsw-t würde „Gehalt“ o.ä. gut passen. 

8 44. a) Die Aufzählung der Besitztümer des Pinyris schließt 
in Z. 22 mit dem Worte s'nh „Alimentation“, das bereits vorher 


i) Unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, ist, daß die beiden untern 
Teile ursprünglich verbunden waren. 


m rare in re a ir. U 
de = j | 


nn 


ei WE Dr gm mr = 
[5 . - Aa 


XXX.) I. PurLotoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $43—448. 369 


einmal darin vorkam, und zwar dort als selbständiges Glied der 
“ "Aufzählung im Pluralis n:j-f s'nh-w „seine Alimentationen“. Hier 
steht es nicht im Pluralis. Nach alledem ist anzunehmen, daß 
das Wort hier in einer Zusammensetzung genannt war, .die als 
Ganzes ein Glied der Aufzählung bildete, etwa wie sh s'nh „Ali- 
mentationsschrift“ (vgl. Spieg. Rec. de trav. 28, 190). Vor dem 
Worte s'nh steht denn in der Tat auch der Genitivexponent » 
und was dem vorangeht, scheint der Pluralis des Wortes h-t „Leib“ 
zu sein, wie er z.B. im Pap. Spieg. in der Bedeutung „Truppen“ 
belegt ist (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 367, dort irrig sn-w gelesen; 
zu h-t „Leib“, „Korps“ für „Truppe“ vgl. Griff. Ryl. III 228, note 3) 
und wie er der regelmäßigen Schreibung der weiblichen Plurale im 
Demot. durchaus entspricht (vgl. Brugsch, Gramm. demot. $ 162. 
Heß, Ros. 80. 84). ; 
Was kann das Wort nun aber an unserer Stelle bedeuten? 
Der oben zitierte Ausdruck sh s’nh „Alimentationsschrift“ läßt an 
eine Bedeutung wie „Urkunde“, „Dokument“ denken. In der Tat 
findet sich h „Leib“ in den demot. Urkunden nicht selten in einer 
ähnlichen Bedeutung, nämlich als „Abschrift“ dvriygegov: Kanop. 
Tanis 71 = Kom el hisn 19. Berl. 3112, ı (h p> sh „Abschrift der 
Schrift“). Griff. Ryl III 247, note 6. Dieser Anwendung,. bei der 
das Wort niemals selbst das Determinativ der Urkunde erhält 
und stets mit einem andern Worte für Schriftstück verbunden ist, 
dürfte eine Bedeutung „Inhalt“, „Wortlaut“, „Tenor“ (der Urkunde) 
zugrunde liegen, wie sie deutlich an den folgenden Stellen vor- 
liegt: „alles was mir gehört und was ich erwerben werde, ist das 
Pfand“ n p’ hp t: h p> sh „des Rechtes des Inhaltes der (obigen) 
Schrift“ Rein. 3, 14/15 (wo die Urkunde selbst nachher als „Schrift“ 
bezeichnet ist, s. ob. Urk. 6, $ 26); wj bt h tj-k Gt ntj hrj 
Ctr-hr-k „wenn ich den Wortlaut des Tauschvertrages, der oben 
ist, verlasse dir gegenüber“ Kairo 30630, 20. Es ist danach an- 
zunehmen, daß h p: sh, auch da, wo es die „Abschrift der Schrift“ 
zu bedeuten scheint, eigentlich vielmehr den „Wortlaut der Urkunde“ 
bezeichnete, worauf, wie gesagt, das Fehlen eines Determinativs 
bei % und der Umstand, daß der Ausdruck h nie allein für Schrift- 
stück vorkommt, deutlich hinweisen. S. hierzu auch Urk. ı5, $ ı. 
So gut nun eine allgemeine Bedeutung „Urkunde“ an unserer 


Stelle passen würde, so wenig scheinen der spezielle Gebrauch und 
Abhand!l. d. 8. Gesellsch d. Wissensch., phil.-hist. Kl. ZXXIL. 24 


370 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXIXM. 


die Bedeutungsnüance, wie sie sich in den obigen Beispielen zeigen, 
zu passen. s'nlı „Alimentation“ und dnd-t „Anteil“ (s. u.) sind 
selbst keine Ausdrücke für Schriftstücke, und „Alimentations- 
abschriften‘“ oder „Alimentationsinhalte“ gibt keinen Sinn. 

Denkbar wäre auch, daß dem Worte k „Leib“ bei uns die 
Bedeutung, die es in r-h „wie“ hat, zuzuerkennen sei, indem 
h s'nh „Art von Alimentation“ bedeutete und im Unterschied zu 
dem s'nh „Alimentation“ selber etwas anderes ähnlicher Art be 
zeichnet hätte (wie im alten Reich die mit is-t „Stelle“ gebildeten 
Ausdrücke). Vgl. dazu den Ausdruck k-mw „Weasserartiges“(?) 
Ryl. ı5B, 2. 

Vor h-.t-w wird man natürlich »j-f „seine“ zu ergänzen haben, 
für das mit dem üblichen Spatium davor der Raum gerade paßt; 
Reste von »» sind sogar noch am richtigen Platze erhalten. 

 — b) Auch das vorletzte Glied der Aufzählung der Besitztümer 
des Pinyris nannte, wie es scheint, ein Wort, das vorher schon 
einmal selbständig in der Aufzählung erschienen war, nämlich das 
Wort dnd.t „Anteil“, die Femininalendung mit dem Wortzeichen 
ligiert (wie in den Schreibungen der Psametichzeit, Griff. Ryl. 
II 402). Wieder steht es im Singularis und davor klafft (am 
Anfange von Z. 22) eine Lücke, in der ein Wort gestanden haben 
kann, mit dem es, wie vorhin s'nh, verbunden war. Es ist unter 
diesen Umständen recht wahrscheinlich, daß wir hier .dasselbe zu 
ergänzen haben, was wir dort fanden. In der Tat füllen die 
Worte h-t-w n die Lücke vortrefflich; von dem Genitivexponenten 
ist anscheinend noch ein Rest erhalten. Das vorletzte Glied der 
Aufzählung würde demnach also lauten: n’j-f [h-t-w] » dni-t „seine 
Anteilsurkunden“ resp. anteilartigen Dinge. 

Unter den Anteilsurkunden und den Alimentationsurkunden, 
die hier zum Schluß eventuell genannt waren, würde man in 
Unterschied zu den „Anteilen“ und den „Alimentationen“, die vor- 
her als tatsächliche Bestandteile des Vermögens des Pinyris auf- 
geführt waren, Verschreibungen über zukünftige Revenuen, auf die 
Pinyris Anwartschaft hatte, zu sehen haben. 

$ 45. Was in dem vorhergehenden Satze ausgesprochen wurde, 
daß die Bürgen zahlen werden, nachdem ihnen der Besitz des 
-Pinyris überantwortet sein werde, wird hier nun noch einmal 
wiederholt mit Voranstellung dieser Bedingung, offenbar eben zu 


x.) 1. PamLouoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $44a—48. 371 


dem Zweck, diese nur beiläufig in einem Temporalsatz genannte 
Klausel ausdrücklich als conditio sine qua non hinzustellen. An 
Stelle der negativen Bedingung „wenn er nicht zahlt“, die wir 
sonst in den Bürgschaftsurkunden fanden, haben wir hier eine 
positive „wenn man uns gibt“. Die grammatische Form des Be- 
dingungssatzes ist dieselbe wie dort, (w-f sdm ey-cwrü (vgl. Urk. 15). 

a) Zu der Schreibung für n-n „uns“ (nan), die unser Schreiber 
sonst für das Suffix ı. plur. » allein verwendet, vgl. ob. Urk. 9, 
dt. 24b. 

8 46. n’ nkt-w ntj hrj „die Dinge, die oben sind“, das ist die- 
einzig richtige zusammenfassende Bezeichnung für das vorher Auf- 
gezählte. > „die“, nicht n:j-f „seine“ muß nach dem Raum da- 
gestanden haben; auf dem Orig. ist es noch deutlich zu erkennen. 
— Statt nkt-w „Dinge“ las Spieg. dn-w „Anteile“; das Zeichen 
für nkt sieht hier dem für dxd-t in der Tat ähnlich, aber zeigt 
doch so charakteristische Unterschiede davon (Knick unter dem 
Kopfe, Bogen rechts unten), daß es nicht dafür gehalten werden darf. 

8 47. Spieg. hat sich durch das zufällige Aussehen einiger 
Zeichen täuschen lassen und hier die aus der Vermögenshaftungs- 
klausel bekannte Redewendung rtj nb nkt nb für „alles“ zu er- 
kennen geglaubt. Nach dem Zusammenhang ist es klar, daß wir 
hier den Nachsatz zu dem Bedingungssatz „wenn man uns gibt“ 
haben müssen; die Worte „an ihrem Zahlungstermin“ und der 
nächste Satz „das, was wir nicht geben werden“, lassen keinen 
Zweifel daran, daß dieser Nachsatz das Versprechen der recht- 
zeitigen Zahlung enthalten muß. 

a) Das erste Wort, ‘das erhalten ist, ist denn auch deutlich 
dasselbe Wort mh, das wir oben in Z. ı8 für „zahlen“ fanden. 
Es sieht hier etwas anders aus, weil der Punkt unter dem zweiten 
Zeichen (mh) nicht mit diesem, sondern mit dem m verbunden ist. 
Beide Formen kommen auch sonst nebeneinander vor (Griff. Ryl. 
II 355). Die Lücke am Anfang der Zeile paßt genau für das 
‘o-n.n des Futurums IH, das wir in Z. 18 hatten. 

% 48. Auf mh folgt n>j-f hd-w ntj hrj „seine Silberlinge, die 
oben sind“, 

Der Punkt von n:j-f fehlt scheinbar, doch steht da, wo er 
stehen sollte, ein dunkler Fleck im Papyrus, der genau die pas- 


senden Umrisse zeigt und doch wohl als eine Folge des einst da- 
24° 


372 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXU. 


stehenden Zeichens anzusehen ist. Es könnte aber auch mit einer 
weggesprungenen Faser etwas tiefer verloren sein. 

In dem Zeichen für „Silber“ ist der rechte Strich durch Ab- 
springen der Farbe in zwei. dünne Striche gespalten. — Zu dem 
Ausdruck „seine Silberlinge“ für- „die von ihm geschuldeten m 
linge“ s. ob. Urk. 13,8 31. 

Aus diesen Worten geht hervor, daß die Schuld in Geld ab- 
zutragen war; dementsprechend haben wir uns ja auch oben den 
zerstörten Text in Z. 13 zurecht gelegt. Daß die '/, Abgabe des 
.Kornes, die ursprünglich gewiß in natura an den Tempel zu zahlen 
war, jetzt in Geld erstattet wird, ist natürlich. In den 7 Jahren, 
die seit Entstehung der Schuld verflossen waren, konnte sich. der: 
Wert des Kornes erheblich verändert haben. Es war daher selbst- 
verständlich, daß das Kornviertel nach seinem damaligen Geldwert 
zu bewerten war. Außerdem werden aber naturgemäß die Zinsen 
und Zinseszinsen von diesem Werte in der Schuldsumme mit ent- 
halten sein. 

8.49. n p>j-w ss n dj-t „an ihrem. Zahlungstermin“. Zum 
Ausdruck s. Urk. 4, $ 27e. — Der Zahlungstermin selbst ist in 
der Urkunde nirgends genauer angegeben, sondern scheint als be- 
kannt vorausgesetzt zu sein, vgl. das &r zo xaßnzovrı yeörw Bleph. 
griech. XVII 38ff. (dazu Wilcken, Archiv f. Papyr. 5, 215) und 
die Angabe „wie die Abgabe“ Z. 24 ($ 53). Nach der Bestimmung 
der Nachfrist „in dem Monat, der nach dem betreffenden Monat 
ist, in diesen 4 obigen Jahren“ (s. 8 56) wird er jedenfalls nicht 
im Monat Athyr gelegen haben können, mit dem die Vierjahres- 
frist schloß. , 

8 50. Statt der Worte n 25 [rup-t] 4 nö hrj „in diesen vier 
Jahren, die oben sind“, die in Z. 24 und 26. 27 wörtlich ebenso 
wiederkehren, las Spieg., durch die Form des i:j verführt, das 
durch Verstimmlung etwas anders aussieht als die gleiche Form 
in Z. 26 und auch etwas stärker und größer ausgeführt ist, (-& 
"wj p» sp ntj hrj (so nach unserer Umschreibungsweise) und über- 
setzte das: „welche auf den obigen Rückständen lasten“. Zu deu 
angeblichen -/r “wj „welche lasten auf“ s. ob. $ ı8b. Die oben 
gegebene Lesung ist indessen völlig sicher; zu dem ergänzten rmp-! 
„Jahr“, das sich aus dem Zusammenhang ergibt, passen auch die 
spärlichen Reste durchaus. Der dicke senkrechte Strich, der in 


xxxlı]) I. ParoLoc. Teın. ı. KOMMENTAR. ÜRE. 14. 8 48—54. 373 


der Phot. unter der Zahl 4 zu stehen scheint, ist nach dem Orig. 
nur zufällig. Zu dem Nebeneinander von Demonstrativ und nt hrj 
„welcher oben ist“ vgl. Ryl. ı. Brugsch, Gramm. demot. $ 362. 

$ 51. Die Ergänzung [p hd] im-w „der Silberling von ihnen“, 
die der Wortlaut dieser häufigen Formel verlangt, füllt die 
Lücke gut. | | 

8 52. ntj-uu (are) statt des gewöhnlichen rtj s. ob. Urk. 4, 
5 37b. 

$ 53. Hinter r-h „wie“, „gemäß“, das im Orig. völlig deutlich 
ist, wollte Spieg. p’ in „die Taxe“ (r6 reAsorınöv Ros. 9) ergänzen. 
Die Zeichenreste führen indes mit Sicherheit auf die Lesung p? htr. 
Die Schreibung des Wortstammes hir „verbinden“ ist, wenn auch 
teilweise zerstört, doch völlig deutlich. Im Unterschied zu der 
Schreibung von htr „Notwendigkeit“, „Zwang“, die in Z. 26 in n hir 
„mit Notwendigkeit“ und in Z, 32 in t’j htr „Zwang nehmen“ 
vorliegt, steht hier hinter. dem Determinativ der Handtätigkeit 
nicht das Zeichen für das gesprochene £. Das spricht vielleicht 
dafür, daß wir es hier mit einer andern Form des Wortstammes 
zu tun haben, nämlich dem Substantiv mit der konkreten Be- 
deutung „Abgabe“, dem wir in Urk. ı3 wie in der Rosettana als 
Äquivalent von zg600dog für die „Einkünfte“ des Tempels be- 
gegneten. Diese Bedeutung paßt auch an unserer Stelle ausge- 
zeichnet. Die Schuld, die aus unterschlagenen Tempeleinkünften 
herrührt, soll wie diese gezahlt werden, d. h. an dem dafür 
üblichen Termin. | 

a) Die Worte n t°j ınp-t 4 ntj hrj werden hier nach dem 
Zusammenhang nicht gut wie oben „in diesen obigen 4 Jahren“ 
bedeuten können, sondern werden, wie das Spieg. richtig empfunden 
hat, genitivisch an das vorhergehende Wort, also an p: hir, anzuknüpfen 
sein: „der Silberling, den wir nicht geben werden wie die Abgabe 
dieser obigen 4 Jahre“. 

8 54. Der Nachsatz, der angibt, was im Falle der Versäumnis 
des Zahlungstermins zu geschehen habe, müßte nach dem gewöhn- 
lichen Schema lauten: (w-n (r) d-t s rm p>j-f ı r 1"), „wir werden 
es geben mit seinem ı zu 1'/,“, oder dw (r) y-tstnhix.hrhd ı 
„wir werden es geben, je x. Silberlinge statt ı Silberling“, resp. 
unter Weglassung des Wortes hd „Silberling“ nur in x. kr ı ‚Je 
x. statt 1“, 8..ob. Urk. ı0, $ 37b. 


374 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xxXN. 


a) Der erste Teil dieses Satzes, der nach fast unverbrich- 
lichem Gesetz sich im Ausdruck auf das engste an den Vorder- 
satz anzuschließen pflegt (Ausnahmen in Urk. ı.7) und hier daher 
voraussichtlich dw-n-n (r) dj-t s gelautet haben wird, beansprucht 
von der Lücke, die am Anfang von Z. 25 klafft, etwa 2,3 (so nach 
2. 24) bis 2,5 cm (so nach andern ‘Stellen des Textes). 


b) Der zweite Teil, der das Strafgeld nennt, scheint an unserer 
Stelle eine besondere Fassung gehabt zu haben. Seine Überreste 
stellen sich (unter Abrechnung des für die Worte n p° vor dd er- 


forderlichen Raumes) so dar YAM - . Was zunächst 
IE Was HD 
erhalten ist, macht auf den Mh FE RE ersten Blick den 


Eindruck, als ob der Possessivausdruck t>j-f „die seine“ oder nj-f 
„die seinen“ vorliege in der älteren vollen Schreibung, die unser 
Text sonst nie gebraucht. Es kommt nun in der Tat vor, daß 
auch Texte der Ptolemäerzeit noch diese volleren Schreibungen 
neben den üblichen Abkürzungen gebrauchen (z.B. Ju pjf 


„sein“ Berl. 3115, IV 3. VH 3 neben < ib. II ı2). Dies ist aber 
sehr selten und in unserem Texte, der an allen sicheren Stellen 
+% schreibt, ist es gewiß nicht erlaubt, an dieser einen zerstörten 
Stelle eine solche abweichende Schreibung anzunehmen. 


Wie sind die Zeichenreste aber dann zu deuten? Ich sehe 
mit Rücksicht auf den Zusammenhang nur eine Möglichkeit. In 
dem Zeichen, das man für f halten könnte, wird vielmehr das 
Zahlwort 100 zu Sehen sein, zu dem der Kopf auch besser paßt 
als zum f. Die vorhergehenden Zeichen aber müssen aus in „je“ 
und Ad „Silberling‘“ oder einem entsprechenden Ausdrucke ver- 
stümmelt sein. Was wie »> erschien, könnte das Mittelstück vom 
linken Teile des in sein; zu der hakenartigen Form des Horizontal- 
striches vgl. die Form von bn in Z. 24. Von dem langen unteren 
Horizontalstrich, dessen ursprüngliche Länge nach eben diesem br 
zu ermessen ist, ist auch noch ein Stück (links von dem großen 
Loche) erhalten. Das Zeichen stand, wie meist, etwas über der 
Zeile. — Das zerstörte Zeichen, in dem man dann die Münz- 
bezeichnung hd „Silber“ o.ä. zu suchen hätte, sieht dagegen eher 
wie iw (oder j) aus. Daß es im Notfalle ein verstüämmeltes hd 
„Silber“ gewesen sein könnte, wird man nicht bestreiten, aber un- 
wahrscheinlich ist es. Eine Konventionalstrafe in der Fassung: 


\ 


XXL] I. PuıLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 54a—c. 375 


„wir werden ihn (den nicht rechtzeitig gezahlten Silberling) geben 
(in Gestalt von) je 100 Silberlinge(n)“ würde selbst für ein brutales 
Abschreckungsmittel zu hoch sein. 

Ein Vergleich mit Urk. ı2a, 2 macht es nun aber wohl recht 
wahrscheinlich, daß wir an unserer Stelle etwas Ähnliches wie dort 
anzunehmen und in den zerstörten Zeichen vor der Zahl 100 einen 
Ausdruck für die Kupferkite zu suchen haben. Das wird zur Ge- 
wißheit durch das, was auf die Zahl 100 folgt. Es paßt schlechter- 
dings nicht zu den Worten hr hd ı „statt ı Silberling“ oder r hd ı 
„auf ı Silberling“, die nach dem oben zitierten Schema zu erwarten 
wären. Wir finden hier stattdessen eine Lücke mit Zeichenspuren 
und dann den Oberteil zweier großer senkrechter Striche, von denen 
der rechte etwas weniger hoch emporsteigt als der linke. Es ist 
nach Form und Stellung der beiden Striche unverkennbar die 
Zahl 2, die in Z. ıı genau dieselbe Form "hat; vgl. auch Z. ı5. 
30—32. Das Erscheinen dieser Zahl hier ist nur verständlich, 
wenn es sich um den Ausdruck Ad 2 „2 Kite (Silber)“ handelte, 
der sich als Äquivalent des State” in den Umrechnungen von 
Silbergeld in Kupfergeld ständig angewandt findet. In der Tat 
war denn ja auch in unserer Urkunde der Schuldgegenstand aus- 
drücklich als swn hmt „Kupfer(geld)-Wert‘“ der ursprünglich ge- 
schuldeten Getreidemenge bezeichnet. 

c) Was auf die danach zu vermutenden Worte r kd 2 „auf 
2 Kite (Silber)“, zu denen auch die Zeichenreste vor der Zahl 
zu passen scheinen, vor der Nennung des Termins der Nachfrist 
(„in dem Monate, der nach dem betrefienden Monat ist“), folgte, 
kann nur eine Summierung des insgesamt zu zahlenden, vorher 
nur auf je 2 Kite berechneten Betrages enthalten. Diese Summe 
müßte, wenn anders die Lesung „963 Silberlinge“ in 2.3 und 
Z. ı3 richtig sein soll, auf 481 500 Kupferkite (Obolen) angegeben 
sein. Das erste Zeichen, das teilweise erhalten ist und sehr charakte- 
ristische Form zeigt, könnte in der Tat das alte Zahlzeichen für 
IO0o000 sein,. unter dem nach dem Brauche der späteren Zeit 
die Multiplikatorzahl 4 gestanden haben müßte, doch ist dieses 
Zahlwort im Demotischen sonst nicht belegt, sondern die Hundert- 
tausende werden im Demot. wie im Kopt. durch Vielfache von 
db „IO000“ ausgedrückt, die mit dem Zeichen für diese Zahl 
mit untergesetzter Multiplikatorzahl geschrieben werden, s. Spieg. 


® 


376 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXl. 


Demot. Chronik Res. d. ı4ff. (Orakelglossar B, Nr. 614).') Die Zahl 
481 500 müßte demnach so aussehen: 52 


d) Treffen die obigen Ausführungen das Richtige, so wäre 
hier nach dem geltenden Kupfergeldkurse (24 Kupferkite = 2 Kite 
Silber) etwas mehr als das Vierfache (100 Kupferkite auf 2 Kite 
Silber) des ursprünglichen Schuldbetrages als Strafsumme festgesetzt 
gewesen. 

8 55. [n p>| dd nt) m-s |p> dbd”) n-) rn-f „in dem Monat, 
der nach dem selbigen Monat ist“, die übliche Formel, die. sonst 
die Nachfrist einschränkt, namentlich wenn der Zahlungstermin 
am Ende eines Monats liegt (s. ob. Urk. ı, $ 27), hier wie in Urk. 6, 
& 25 direkt für die Nachfrist gebraucht, und zwar, obwohl das 
Datum des eigentlichen Zahlungstermins gar nicht angegeben war 
und die Nachfrist wahrscheinlich sogar von dem ganz unbestimmten 
Tage der Mahnung des säumigen Schuldners an laufen sollte 
(8. 8 56). pP? dbd (n)-rm-f bedeutet hier also geradezu „der be- 
treffende Monat“. 

% 56. In den Zeichenresten zwischen rr-f und den Worten 
n bj rnp-t 4 „diese 4 Jahre“ glaubte Spieg. die Worte n p’ in 
zu erkennen, die er „nach der Taxe“ übersetzen wollte. Das würde 
schlecht in den Zusammenhang passen, paläographisch und gram- 
matisch nicht einwandfrei sein. In Wahrheit stehen offenbar die- 
selben Worte » t’j rnp-t, die gleich darauf folgen, noch einmal 
da; sie sind nur durch einen breiten Horizontalriß, der den obern 
Teil des Zeichens ?’j durchschneidet, etwas entstellt, wenn man 
sich das vor Augen hält, aber ganz unverkennbar. 

Dieses n t:j rnp-t „in diesem Jahre“ ist vermutlich als eine 
bloße Dittographie zu streichen. Man könnte ja daran denken; 
es mit dem Folgenden partitivisch zu verbinden: ‚in diesem Jahre 
von diesen 4 Jahren“, d.h. noch innerhalb derselben, mit dem 


ı) Die dort angenommene Lesung „I00000“ für das der Zahl 60000 voran- 
gehende Zeichen in d. 14 erscheint mir unbegründet (es ist der Schluß des zer- 
störten Wortes db») und stebt im Widerspruch zu den Schreibungen für 370000 
und 170000 in d. 15. 

2) Die Schrift ist in Z. 26 bedeutet kleiner als in Z. 15 und Z.25, sodaß p: Id, 
das dort mehr Raum einnimmt, als hier In ist, dennoch gewiß in der Lücke 
Platz gefunden hat. 


xxx.) I. PrnıLoLoc. TEıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 14. $ 54c—60. 377 


30. Athyr endigenden Jahresfrist. Das scheitert jedoch daran, daß 
» m. W. im Demot. nicht mehr partitiv gebraucht wird, sondern 
durch Anıw (zu) ersetzt ist, und daß das Demonstrativum t:j „diese“ 
allein hier zu schwach wäre. 

%& 57. In dem n t:j ınp-t 4 ntj hrj „in diesen 4 Jahren, die 
“ oben (genannt) sind“, das folgt, hat man sicherlich eine die Aus- 
dehnung der Nachfrist beschränkende Bestimmung zu erkennen, 
wie sie sich in Gestalt des oben $ 55 genannten Ausdrucks n p’ 
dd n-rn-f „in dem nämlichen Monat“ so oft bei kürzeren, nur 
nach . Tagen bemesserien Nachfristen findet (Urk. ı, $ 27). Wie 
dort, so ist auch hier aus dieser Beschränkungsbestimmung wohl 
zu schließen, daß ‘die angegebene Nachfrist „in dem folgenden 
Monat“ nicht von dem ausbedungenen Zahlungstermin, sondern 
von dem Tage der Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger 
gerechnet war. Denn, da die 4-Jahresfrist mit einem Monatsletzten 
(30. Athyr) endigte, so kann nicht etwa die Lage des Zahlungs- 
termins die Einschränkung der Nachfrist veranlaßt haben; gesetzt _ 
er hätte im Monat Paophi, dem vorletzten der Frist, gelegen, so 
wäre doch der ganze folgende Monat Athyr noch innerhalb der 
4-Jahresfrist, die erst am 30. Athyr ablief, geblieben, also der Zu- 
satz „in diesen 4 Jahren“ überflüssig gewesen. Desgleichen, wenn 
der Termin in einem früheren Monate lag. 

a) Das Zeichen hrj hat eine ungewöhnliche Form, die sich 
bereits in Z. 5 fand und auch in Z. 33 wiederkehrt. Spieg. las 
daher '» statt nfj hrj. Angesichts des Originals :ist aber an der 
Lesung nij hrj wohl nicht zu zweifeln. Das »tj ist völlig deutlich 
da, und das Arj ist für % viel zu groß. 

858. [n hir n-iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ 
s. ob. Urk. ı, 8 28. | 

8 59. Die eigentümliche Form für das Suffix ı. plur., die hier 
zum erstenmal in unserem Text auftritt, findet sich anscheinend 
genau so am Anfang von Z. 3ı und ähnlich in Z. 3ı und Z. 33 
wieder. Wie diese Form aus der korrekten Schreibung, die der 
Schreiber bisher anwandte, entstanden ist, lehrt die Übergangs- 
form am Anfange von Z. 29. | 

8 60. Die ob. Urk. 4, 8 27; 10, $43 besprochene Formel, die 
eine Verschiebung des Zahlungstermins ausschließt, ‘hier mit Ein- 
schiebung des Dativs n-k „dir“ vor \j, wie das oben auch aus 


378 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX. 


einigen Urkunden belegt wurde. Von dem ersten dj-t ist noch 
der Anfang links erhalten. 

&6r. Nach den erkennbaren Resten liegt hier unzweifelbaft 
die Klausel über die Vermögenshaftung in der üblichen Fassung 
vor, 8. ob. Urk. 4, $ 4ı. Das Wort 4u(j)-t „Pfand“ ist hier ohne 


das j geschrieben, wie auch sonst nicht selten, z.B. Marseille 


(Rev. Chrest. 302). Louvre 2429 (ib. 276). 

862. Der Satz, der die zeitliche Begrenzung für die Ver- 
pfändung ausspricht, hat hier einen anderen Schluß als gewöhnlich 
(s. ob. Urk. 4, $ 4ıd). Während es- sonst meist heißt: „bis wir 
dir gemäß ihnen (den Worten, die oben sind) tun“, steht hier „bis 
wir dir ihr Recht tun“. Der Ausdruck „jemandem das Recht eines 
Vertrages tun“ ist der gewöhnliche Ausdruck der demot. Urkunden- 
. sprache für „den Vertrag erfüllen“, vgl. die Formeln Urk. 6, $ 26: 
12,861, sowie Griff. Ryl.III 256, 14: p’ hp n p: sh ntj hrj r-(o)ir-) 
n-k r-dj.t irj s „das Recht der obigen Schrift, die ich dir gemacht 
habe, damit ich es tue“, und ib. 257, ıı: dw-ir-k(er) m-j np 
hp n p> sh db’-hd r(e).er-j n-k dw(e) ir n-k pj-f hp n ssw nb pr Bl 
n p» sh w>) ntj hrj miwj ir n-k p:j-w hp n ssu nb „du bist hinter 
mir in bezug auf das Recht der Schrift über Geldbezahlung, die 
ich dir gemacht habe, um dir ihr Recht zu tun zu jeder Zeit, außer 
(oder: abgesehen von) der obigen Entfernungsschrift, und ich tue 
dir ihr (beider) Recht zu jeder Zeit“. 
| Das tw ın 3:‘-tw-n-n ıst mit einem senkrechten Strich ge 
schrieben, den der Schreiber bei dem einfachen miw-n.n nie- 
mals setzt. 

863. n ssw [nd] „zu jeder Zeit“. n ssw und nicht n p>j-w sst 
„zu ihrer Zeit“, wie Spieg. lesen wollte, steht völlig deutlich da. 
Da ssw demnach ohne Artikel steht, kann nur ssw nb dagestanden 
haben, wozu denn auch die Raumverhältnisse durchaus passen. 
Der Ausdruck. scheint wenig in den Temporalsatz mit „bis“ zu 
passen, und man könnte denken, daß er vielmehr zum Haupt 
satz zu ziehen sei: „alle unsere Habe ist ein Pfand ... alle Zeit", 
doch gibt auch das keinen guten Sinn, und man würde dann doch 
wohl unbedingt das n ssıw nb vor dem Temporalsatz erwarten. 


Das eben in $ 62 zitierte Beispiel zeigt aber auch deutlich, dad | 


der Ausdruck zu {r p> hp „das Recht tun“ gehört. 
Der Anstoß, den wir an den. Worten nehmen, wird minder 


— 


Au ur Ge en 


xxx0.] I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 60—64d. 379 


stark erscheinen, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Ägypter 
3-hu- „bis daß“ oft da gebraucht, wo wir sagen würden „solange 
nicht“, „bevor“, z. B. „bis Himmel und Erde vergehen, wird kein 
Jota aus dem Gesetz vergehen“, „bis es Tag wurde, überredete er 
sie“ usw. Stern, Kopt. Gramm. $449. So würde auch an unserer 
Stelle ein erträglicher Sinn gewonnen, wenn wir übersetzten: „alle 
unsere Habe ist das Pfand für alle obigen Worte, solange wir dir 
nicht ihr Recht tun allezeit“. Wen das nicht befriedigt, der muß 
schon annehmen, daß 3°‘-iw- überhaupt nicht mehr in seiner tem- 
poralen Bedeutung gebraucht sei, sondern zu einem einfachen „daß“ 
abgeschwächt sei, wie im Kopt. zuweilen, z.B. „er gab sich hin 
für unsere Sünden, daß er uns errette“, „schwerlich (geschieht es), 
daß einer für einen Gerechten stirbt“ -Stern a. a. 0. | 

& 64. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl frei- 
gestellt wird, an wen von den beiden Bürgen er sich halten wolle, 
in der Fassung, die wir in Urk. ı0, $ 61—62 antrafen. 

a) Von dem k von ir-k(er) ist in der Mitte ein Stück völlig 
verschwunden, das rechte Ende ist wieder erhalten. Daß dieses 
dazu gehört, zeigt der Vergleich mit den Schreibungen desselben . 
Wortes in Z. 30. 31. | 

b) p:j-k mr-tj „der von dir Beliebte“. Die Umschreibung mr-f 
statt mr-tj bei Spieg. ist, nach seinem Verweis auf Pap. Reinach 
p. 200 zu schließen, wohl nur ein Druckfehler, wenngleich das 
Zeichen tj zufällig wirklich fast wie ein f aussieht. 

c) Die Lücke am Anfang von Z. 30 reicht gerade für die 
Worte im-n und p° resp. r p> aus, wie nach Z. 31 wohl gestanden 
haben wird. — Die Angabe n p: s 2 „die 2 Personen“ zeigt 
wieder deutlich, daß immer nur von den beiden Deklaranten, den 
Bürgen, die Rede ist. | 

d) r-Y-t ir-f „daß er tue“ s. ob. Urk. ı, $ 37a. — ir-f ist wie 
in Urk. 10 ($ 62a) geschrieben, inden das nur durch einen kurzen, 
dem ir angehängten Querstrich ausgedrückt ist. Der lange, dünne 
Horizontalstrich, der von dem Ende dieses Striches auszugehen 
scheint, ist augenscheinlich nur zufällig, wie an vielen Stellen des 
Papyrus. — Das Pronomen „er“ bezieht sich nicht etwa, wie Wilcken, 
Archiv für Pap. V 210 annahm, auf den Schuldner, von dem ja 
gar nicht mehr die Rede ist, sondern wie stets in dieser Formel 
auf p9°j-k mr-tj „der von dir Beliebte“. 


380 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XKXXIL. 


e) nb „alle“ ist in eigentümlicher Weise mit dem Determinativ 
von md „Wort“ ligiert. 

f)} ntj hrj „welche oben sind“, hier seltsamerweise unter- 
strichen. Der Strich reicht nicht soweit nach links, wie es nach 
der Phot. scheint. Die Lesung, die nach der Phot. mit gutem Grunde 
angezweifelt werden könnte, ist nach dem Orig. völlig sicher. 

8 65. Die Klausel, die dem Gläubiger die Möglichkeit ofleu 
halten soll, sich auch an beide Bürgen zugleich zu halten, weicht 
von der entsprechenden Klausel in Urk. 10 (8 63), wenn man von 
dem Geschlechte der angeredeten Personen absieht, nur in dem 
am Schluß zugefügten n „wiederum“ ab. 

a) ir-k (ex) mr hpr „wenn du zu sein beliebst“, „wenn du 
sein willst“. (r-k zerstört, aber deutlich so, wie auf der Tafel ge- 
geben, im Orig. zu erkennen. — Das rechte Ende des % ist noch 
in eingeätzter Spur vorhanden, sodaß ersichtlich ist, daß nicht 
etwa noch r oder ‘w davor gestanden hat, wie das sonst ja oft 
geschieht. — Das Wort mr ist unten etwas verstümmelt, bei ge- 
nauerem Zusehen aber völlig klar. 

b) Am Anfang von Z. 31 muß vor dem im Orig. völlig deut- 
lichen p: s 2 „die 2 Personen“ nach dem Zusammenhang not 
wendig m-s’-n-n „hinter uns“ gestanden haben. Von der Schrei- 
bung für das Suffix ı. plur. ist denn auch das linke Ende de 
oberen Bestandteiles und der ganze untere Bestandteil in der kur- 
siven Form, die er am Ende von Z. 26 hatte, zu sehen. Zwischen 
ihm und dem »> scheint das zu dem Ausdruck pP’ s 2 gehörige, 
meist unbezeichnet bleibende %» zu stehen. 

c) ir-k (er) (r) Ipr „du wirst (sollst) sein“ Futur. III mit. der 
üblichen Auslassung des r. Das i/r-k hat hier eine etwas andere 
Form als vorher, indem ‘r und % nicht ligiert sind. — Es ist 
aber völlig sicher. — Von hpr, das Spieg. nur zweifelnd las, ist 
nur der Bauch und das Unterteil richtig erhalten, sodaß man nach 
der Phot. auch an dd „sagen“ denken könnte. Der Verlauf der 
fehlenden Teile von hpr ist aber im Orig. teils eingeätzt (so das 
Mittelstück) teils in dunklerer Färbung des Papyrus (so der Kopf‘ 
noch deutlich zu verfolgen, sodaß an der Lesung nicht zu zwei- 
feln ist. | 

d) n „wiederum“ hat hier offenbar die Bedeutung „auch“, 
„ebenfalls“, die sein kopt. Äquivalent on so oft hat (s. ob. Urk 9, 


xxx] I. PnıiLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 14. $ 64e—66a. 381 


8 72. Denn gemeint ist: „der Gläubiger kann sich an wen er 
will von den beiden Bürgen halten und auch an beide zugleich“, 
vgl. die griech. Parallelen bei Partsch, Bürgschaftsrecht S. 254, 
Anm. 2. | 

Eine ganz änläprechende Anwendung des 'n bietet die in den 
Eheverträgen immer wiederkehrende Klausel: iw-t n Imw iw-t n 
hnw irm-w iw-t n bi iw-t n bl irm-w 'n „wenn du innen (d.h. zu. 
Hause) bist, bist du innen mit ihnen (deinen „Frauensachen“, 
d.h. „Schmucksachen, die du mit dir in mein, des Ehemannes, 
Haus gebracht hast), wenn du außen (d. h. außer dem Hause) bist, 
bist du außen mit ihnen ebenfalls“, z. B. Straßb. 56, ıı (bei Spieg., 
Pap. Libbey Taf. 2), 

866. Der mit ntw-n:n ir n-k „und wir tun dir (so Spieg,., 
nach dem Orig. unzweifelhaft richtig) beginnende Schlußsatz der 
Klausel, der in Urk. ıo fehlt, gehört offenbar zu den beiden Sätzen: 
„du bist hinter wem du willst von uns beiden“ und „wenn du hinter 
uns beiden sein willst, so sollst du es auch sein“ und gibt die 
Folge an, die die Stellungnahme des Gläubigers haben Bl, wie 
sie auch von ihm gewählt werde. 

a) n:j-k mr-tj „deine Beliebten“, der Pluralis des Ausdrucks 
p°j-k mr-tj „dein Beliebter“, den wir oben hatten. Die Lesung, 
die Spieg. zweifelnd gab, erscheint am Orig. sicher. Der Aus- 
druck ist naturgemäß auf das Subjekt „wir“ zu beziehen und be- 
zeichnet, ebenso wie oben der entsprechende Singularausdruck, die 
Leistungsverpflichteten, an die sich zu halten der Gläubiger be- 
liebt: „und wir tun dir, die von dir: Beliebten“. Grammatisch 
wird er hier dem n p: s 2 „die 2 Personen“ gleichzustellen sein, 
und es wird davor also wohl das n zu ergänzen sein, das ja auch 
in jener Wendung n p: s 2 so oft unbezeichnet bleibt. Das Fehlen 
eines Objekts hinter ir „tun“ ist wohl nicht anstößig; die Wieder- 
holung des r h md nb ntj hrj „gemäß allen Worten, die oben 
sind“ konnte hier ebenso unterbleiben, wie oben hinter „so wirst 
du auch sein“ die Wiederholung der Worte: „hinter uns, den 
2 Personen“ unterblieb (s. Urk. 10, $63c). Setzen wir hier. wieder 
ein „es“ oder „so“ dafür ein, so bekommt der Satz einen ver- 
nünftigen Inhalt. 

Spiegelberg wollte das n:j-k mr-tj neutrisch fassen „das 
von dir Beliebte“ und zum Objekt von ‘r „tun“ machen: „und 


382 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXM. 


wir tun dir das von dir Beliebte“. Hierfür könnten Stellen wie 
die folgende sprechen: mtws ir n>' ntj-iw mr-k 8 (m-w „und ich 
tue das, was du gewünscht haben wirst in bezug auf sie (Kind 
und Ersatzamme)“ Kairo 30604, 9. Dagegen spricht aber wohl 
der Dativ n-k „dir“, der davor überflüssig wäre, und vor allem, 
daß die Form mr-tj „Beliebter“, „‚Geliebter“ sonst, soviel ich weiß, 

„nur für Personen gebraucht wird, ganz ihrem Ursprunge aus dem 
alten Nomen mrj-tj „Liebling“ entsprechend. Endlich scheint auch 
der Gedanke, daß die Bürgen ohne jede Einschränkung versprechen 
sollen, das vom Gläubiger Beliebte zu tun, bedenklich. Das alles 
muß uns bestimmen, der oben an erster Stelle erörterten Auffassung 
den Vorzug zu geben. | 

b) Was am Anfang von Z. 32 fehlt, ergibt sich aus dem, was 
hinter der Lücke erhalten ist: r kp s 2 „wie die 2 Personen“, 
es kann nur w „einer“ oder sein Synonym rmi „ein Mann“ sein, 
das ja im Demot. oft dafür eintritt (s. ob. $ ı3b): „einer wie 
beide“.') Das ist dann ein guter Abschluß für den Satz mtw-n.n ir w-k 
„und wir tun (es) dir“, wie er oben gedeutet wurde. — Das Zeichen 
für 2 hat unten rechts einen kleinen Auswuchs, der es auf den 
ersten Blick für die fem. Form halten läßt, doch muß das, da p: und 
auch s deutlich sind, auf Zufall beruhen. 

c) » „wiederum“ wird wieder „auch“ bedeuten: „einer wie 
auch beide“, doch paßt hier schließlich auch „wiederum“, da von 
„den 2 Personen“ schon vorher die Rede war. 

8 67. Die Vollstreckungsformel, deren Bestandteile Urk. 3, $ 21 
besprochen wurden. In Z.33 war am Anfang vermutlich der Aus 
druck r md nd „alle Worte“, mit dem Z. 32 endet, irrtümlich wieder- 
holt; der erste erhaltene Zeichenrest, der ca. ı'/, cm vom Zeilen- 
anfang entfernt ist, scheint nach Stellung und Gestalt nb zu sein, 
und die Reste von w-f folgen erst im Abstand von ca. °;, cm später. 
Das f stand hoch über der Zeile, vgl. , 25 nt fr if 


Rev. Chrest. 120 a. E. — Von (dd, dem Suffix ı. plur. n.n von 
irm-n-n „mit uns“, rn „Name“, dem Determinativ von nd „Wort“ 
sind die oberen Enden der Zeichen erhalten. — hrj „oben“ hat 
die Form, die in Z. 5. 26 vorkam. 


ne 


ı) Das ob. Urk. 9, 8 74e zitierte «e‘ irm 2 „einer und 2“ scheint eine Variante 
davon zu sein. r-A „wie“ hat hier eine ähnliche Bedeutung wie ob. Urk. 10, $0. 


x.) I. PhıtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. 8 66a—69c. 383 


8 68. Die Zeichenreste und der wohlerhaltene Schluß [sjh »b 
lassen keinen Zweifel, daß die Bürgschaftserklärung wie in Urk. ıo 
und ı2 mit dieser Formel schloß. 

8 69. Unter der Urkunde standen zwei Unterschriften mit Zu- 
stimmungserklärung; sie endigten mit den Worten ntj hrj „welche 
oben sind“ in der Mitte von Z. 36 und 37. Die Zustimmenden 
müssen natürlich die beiden Bürgen sein, die in der Urkunde 
redeten. | | 

a) In 2.35 sieht man denn auch noch deutlich den Rest des 
Wortes mnlı-w „die wohltätigen“, das zu ihrer in Z. ı und Z. ıo 
gegebenen Titulatur „Priester der wohltätigen Götter“ gehört, und 
davor Reste, die zu den andern Worten dieser Titulatur stimmen. 
Gegen Ende der Zeile sieht man dann den Schluß des Namens 
Da-hr-iw-f-nh an der richtigen Stelle. Dahinter folgte dann aber 
nicht, wie in Z. ı und vermutlich auch in Z.’ıı, die Bezeichnung 
»: hm „der Jüngere“, sondern einfach [s’] Ar-(s’-)s „Sohn des 
Har(si)esis“. Die Reste des Vaternamens sind im Original ganz 
deutlich. | | 

b) In Z. 36 sieht man hinter dem Schlußwort der Zustim- 
mungserklärung des ersten Bürgen (krj „oben“) deutlich Reste des 
Wortes sh „es schrieb“, mit dem die Unterschrift des zweiten 
Bürgen begann. Von dem Namen dieses Mannes selbst ist außer 
einigen nichtssagenden Punkten nichts erhalten, doch erkennt man 
auf dem Orig. den Namen seines Vaters Patus an der richtigen Stelle. 

c) Dahinter folgt noch etwas, das in der Unterschrift des 
ersten Bürgen gefehlt haben muß. Denn da die Reste seiner Zu- 
stimmungserklärung (ir ...... hrj) fast an derselben Stelle in 2. 36 
erscheinen, wie die entsprechenden Worte der Zustimnungserklä- 
rung des zweiten Bürgen in Z. 37, so kann jener Zusatz kaum 
vor ihnen (am Anfang von Z. 36) gestanden haben. Man wird in 
dem Zusatz ein Äquivalent zu den Worten vermuten, die in Z. 2 
und Z. ıı auf die Nennung des zweiten Bürgen folgten: r (= rj-n) 
s 2 „macht 2 Personen“. In unserm Falle deuten die durch Ver- 


wischung zweier Horizontalstriche entstellten Reste 2a I) %; 


wohl mit großer Wahrscheinlichkeit auf [p’j-f] ij „sein Genosse“ 
hin, eben die Worte, die wir in der Bürgschaftserklärung zum Aus- 
druck der Gegenseitigkeit erwarteten ($ 13b). 


384 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [II 


d) Die Zustimmungserklärung wird nach den erhaltenen Zeichen- 
resten und -spuren vermutlich beidemal diese Fassung gehabt ha- 
ben: sh NN. dd 40; (r) ir r-h md nb ntj hr) „es (unter)schrieb NN, 
sagend: „„ich werde tun gemäß allen Worten, die oben sind“. 
Das Wort dd, das hier zur Anknüpfung der direkten Rede üblich 
ist (vgl. Eleph. ıı, ı2), wird neben 4oj am Anfang beider Zeilen 36 
und 37 gut Platz gehabt haben. Allenfalls könnte es aber auch 
ganz gefehlt haben, vgl. sh NN. h;tj-j nfr m-Ss (n) p>j sh r(e).irj m 
„es unterschrieb NN. (sagend): „„mein Herz ist sehr froh in bezug 
auf diese Schrift, die ich dir gemacht habe““ Straßb. 7. Für in-f dd 
„indem er sagte“, wie Eleph. 5, 23 u. a. Texte stattdessen haben, 
reicht jedenfalls der Raum nicht aus; für die Fassung sh NN. r 
ir usw. „es unterschrieb NN., um zu tun gemäß allen Worten, 
die oben sind“, wie Eleph. ıı, ı2 bietet, ist der Raum zu grob. 

Für die Schlußworte, die auf das beidemal in Spuren erhal- 
tene r-h „gemäß“, „wie“ folgten, kann, da das eine Mal nb nt hr) 
deutlich erhalten ist, keine der Fassungen in Frage kommen, die 
andere Urkunden des Elephantinefundes in derartigen Zustimmungs 
erklärungen bieten, wie 9: sh ntj hrj „die Schrift, die oben it 
(Eleph. 5, 23) oder n’ ntj sh hrj „das was oben geschrieben ist“ 
(Eleph. 4, 27) oder md nb ntj sh hrj „alle Worte, die oben ge 
schrieben sind“ (Eleph. ı1, 13). Die Zeichenspuren in Z. 37 be 
stätigen denn auch die allein mögliche Lesung: md nb ntj hrj „alle 
Worte, die oben sind.“ 


Umschrift. 
1. h'p: 'nh ntj w-ir(erope)’ N’-nht-t-s® Era) Pi({na)-tot r ir-f " 
h-t-ntr (n)‘ | 
2. Nb-bhn’ n h’-t-sp 24° bd 4 Imw ssw 2°n P’-&r-(n-)Jis $ P’ (na} 
bj nh” 


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xxx) 1.PHiLoLoG.TeiL. 1.KoMMENTAR. ÜRK.14.869d— Urk.ı5. 385 


Urk. 18. 
Rylands 36. 
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 47—50.) 


Schiedseid und Vergleich vom 14. Aug. 90 vor Chr. 
aus Gebel£n. 


Veröffentlicht in Lichtdruck von Griffith im Catalogue 
of the demotic papyri in the John Rylands library at Manchester I 
pl. 77, umschrieben ebenda III p. 289, übersetzt p. 161. Wert- 
volle Bemerkungen zur Lesung zweier wichtiger Stellen in Z. 10. 13 
von Spiegelberg, Rec. de trav. 33, 178. 

Auf dem rechten Rande des Blattes sind schlecht weggewischte 
Schriftreste zu sehen, die zu dem unteren Ende einer älteren Ur- 
kunde gehörten. 

Auf der Rückseite des Blattes steht am unteren Ende eine 
kurze Bezeichnung oder Titel der Urkunde, gleich der griechischen 
auf Urk. 14, aber in ägyptischer Sprache. Sie ist kursiver und in 
größeren Schriftzügen geschrieben als die Urkunde selbst, rührt 
aber, wie einige Eigentümlichkeiten des Schreibers zeigen (Stellung 
der Partikel » über der Zeile, Form des hr), dennoch von der- 
selben Hand her. | 

Die Kladde zu unserer Urkunde entdeckte Spiegelberg auf . 
einem ÖOstrakon der Straßburger Universitätsbibliothek (in zwei 
Stücken D. 268 und D. 137), nachdem das Manuskript der vor- 
liegenden Arbeit längst abgeschlossen war und die Tafeln gedruckt 
waren. Dank seiner freundlichen Vermittlung und dem liebens- 
würdigen Entgegenkommen der Verwaltung der Straßburger Biblio- 
thek konnte ich das Original auf der Göttinger Universitätsbiblio- 
thek studieren. Die Ergebnisse sind dann noch nachträglich in 
den folgenden Text hineingearbeitet worden. 


Übersetzung. 
ı. Abschrift! des Eides, den? Nenchutes (Nechuthis)’, Tochter des 
Pate* (Pats), leisten wird im’ Tempel [des]‘ 
2. Herrn des Turmes (Nebchünis)’ im .Jahre 24° Monat 4 der 
Sommerjahreszeit (Mesore) Tag 2° dem P-Sen-ese (Psenesis), 
Sohn des Patu (Patüs): „Bei' 


Abhandl. d. 8. esellsch. d. Wisnensch., phil.-bint. Ri. XKXIT. 25 


386 SETHE-PARTSCH, DrEMOoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXM 


IO. 


II. 


10. 


mn PER) is rerchk(apon)® imf"t on pi hrott ai 


. Sbk ntj hip dj rm ntr nb ntj htp irm-f" 


n:; m dejw” nt) dw-ir-k(erex)"* md irmg (r-Jdb>-t-w"" 


‚mn hl dw tw(=dj) 5 Nhm-s-is U mw-t"" m-s hd 100" 


m njw" ne-s ir p nl” ntj sh hrj mtw” P:-Sr-(n-Jis 
. dj-t n-s-:s(nac) bj" mtw N’-nht-t-s wi” r-r-f(epoy) 


(at Ki” m 2-t hr hd 100” ntj-iw ir had 200” tu-s shi" 


» (sic) 


7 tm if mtw-s w’j r-r-f(epog)** td: jl”° hi-t-sp 24 


dd 4 me sw 2" Pr-Ir(n-)is $ P:(na)-taj w* r Thn” 
wj-f 


. r.7-8:s(epoc) n p> 'nh” irm Nhm-s®* 2 mo-t®® 


. tw un-w dw-f dd im-s” da” dw-s dj-t s (n) 3p-dr.t” 


mtw-s dj-t” hd 35 n pr-hrio(noor) mtw-s dj-t” ij ha 25" 


toi" hä mtw-f dit" n-s-s(nac) it jl®* n p’-hrw(noor)” 


. de mn"* mi 5 m"? Dj-f bj dm-w° 
. n-2jn (N-Xın) p-hri (noor) r hrj 4 Ple**) sh P: (ma)-gb 5’ Sb[k]-hip 


. [ntj sh]“° [m-Jb:h“* Sbk? (o-w pej-fl sh [n]) wj”* 


> 


Rn" pi sh"" Pr-mr-ih (s) "wnwms“ 


wm mn en nn nn nr 


*) Auf Taf. 48 irrig hd dw ‘8-8 umschrieben; dort nach obiger Umschreibung 


zu berichtigen. 


°*) Hier endet der Text der Kladde. 


Me mn, 


XXXIL] I. PuıLoLoc. TeıL. 1. KoMMENTAR.s ÜRK. I5. 387 


9. 


Suchos, welcher hier wohnt, und jedem Gotte, der mit ihm 
wohnt!" 


4. Diese, die Pfänder', wegen derer du mit mir redest (od. re- 


5. 


6. 


=] 


IO, 


18. 


10. 


den wirst), 

nicht gibt es Silber‘, das (mir) Nahme-s-&se (Namesösis), die 
Mutter", gab"; außer 100 Silberlingen ", 

nicht gibt es das'’*, in bezug auf was’° sie zu dir rief'’”” an 
jenem Tage''*, (als Last) auf 

den (selbigen) Pfändern.“'” Wenn sie den Eid", der oben ge- 
schrieben ist, leistet, so wird” P-Sen-öse 

ihr den Spiegel”®* geben und Nenchutes wird sich von ihm 
(P-Sen-&se) entfernen” 


. (in bezug auf)”* die 2 andern®® Pfänder für (je) 100 Silber- 


linge*, welches macht 200 Silberlinge.“ Wenn sie sich zurück- 
zieht **, | 

um ihn nicht?” zu leisten®° so wird sie sich entfernen in 
bezug auf®‘* den Spiegel® Jahr 24 

Monat 4 der Sommerjahreszeit (Mesor&) Tag 2". P-Sen-Ese, 
Sohn des Patu (und Nenchütes, Tochter des Pate)*), kamen” 
nach dem Turme (Te-bchüne)”. Er entfernte sich 


. von ihr in bezug auf den Eid” mit Nahmö-s (-&se)”'* der 


Mutter®'®, 

und sagte’**, wenn sie sich (als) Bürgen stelle“, 

daß sie 35 Silberlinge am heutigen Tage gebe” und andere 
25 Silberlinge” gebe” 


. im Monat ı°" der Überschwemmungsjahreszeit (Thoth) Tag 30, 


so werde er ihr den Spiegel®* am heutigen Tage” geben”, 


. indem keiner** rufe hinter“” seinem Genossen von ihnen“° 
. vom heutigen Tage an hinauf“.“>«*#*) is schrieb (dies) Pa- 


geb, Sohn des Sebek-hotep, 


[der schreibt]“'° vor“* Suchos(?)“°. [Man machte seine) Ent- 


fernungsschrift.“* 
Es standen* (in bezug auf) diese Schrift“’: P-le-ahe (Pelaias), 


(Sohn des) Eunomos“, 


*) Diese Worte, die in der Kladde richtig stehen, sind in der Reinschrift weg- 


gelassen. 


*) Hier endet der Text der Kladde. 


25 


388 SETHE-PARZSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [KR 


20. Glwg U rmt.t* P’-ntj-nht-t-Bws* 
a1. irm p: sp rmt" r-un-w* iwt-w“ 


Rückseite. 


I. 2: bk p: 'nh n N’-nht.t-s” 
2a.n P:-Sr-(n-\is » P’(na)-t-wj hr" mn’ dwj-w 


Sachlage. 


Die Fräu Nechuthis hat seiner Zeit ihrer Mutter Namesesis für 
ein Darlehen drei Wertobjekte verpfändet. Die Mutter hat diese Pfän- 
der, so scheint es, an einen gewissen Psenesis verkauft. Von diesem 
hat die Schuldnerin Nechuthis vermutlich die Herausgabe des einen 
Pfandstückes, eines kostbaren Spiegels, verlangt, unter dem Vorgeben, 
daß ihre Mutter ihr statt eines von der Gegenseite behaupteten grö- 
Beren Darlehens nur 100 Silberlinge geliehen habe, welche Schuld in 
zweien der Pfänder ausreichende Deckung gefunden habe, sodab 
sie das dritte, den Spiegel, zurückzubekommen habe. Der Inhaber 
der Pfander Psenäsis scheint daraufhin eine Klage gegen die Schuld- 
nerin angestrengt zu haben, die damit endigte, daß der Schuldnerin 
der vorliegende Eid zugeschoben wurde, des Inhalts, daß ihre Be- 
hauptungen auf Wahrheit beruhten. Leistet sie den Eid, so soll 
sie den Spiegel von dem Kläger erhalten und diesem die beiden 
andern Pfänder überlassen. Leistet sie den Eid nicht, soll sie dem 
Kläger den Spiegel, wie natürlich auch die beiden andern Pfänder, 
obwohl das nicht ‚gesagt ist, überlassen. Im Termin erschien der 
Kläger und erklärte, daß er im Einverständnis mit der Mutter, die 
ihm die Pfänder abgetreten hatte, der Schuldnerin den Eid erlasse, 
nachdem er mit ihr einen Vergleich geschlossen habe dahin, dab 
sie sich ihm verbürge, in zwei Raten 60 Silberlinge zu zahlen, 
daß er seinerseits ihr den Spiegel noch am selbigen Tage aus 
händige, wonach kein Teil vom andern mehr etwas zu fordern 


haben solle. — Für alles Nähere der sehr komplizierten Sachlage |\ 


sei auf Partsch's Ausführungen verwiesen. 


x) J. PuıLoLoc. TeiL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 15. $ 1. 389 


20. Glwg, die Frau“ des P-et-necht-Swos", 
21. und die übrigen Leute“, die zwischen“ ihnen waren“. 


Rückseite. 


ı. Das Schriftstück* des Eides der Nenchutes” 
2. für P-Sen-&se, den Sohn des Pa-tu, wegen” der Pfänder. 


Kommentar. 


$ı hp 'nh „Abschrift des Eides“ ist die übliche Bezeichnung 
für die gerichtlichen Ausfertigungen solcher Eide, an die die Ent- 
scheidung eines Prozesses geknüpft war, vgl. Straßb. ı2, 1. Re- 
villout, Rev. eg. 4, 140ff. Mel. de metrol. 170fl. 

Da sich unter den Rylands-Papyri aus Gebelen noch eine an- 
dere, um ein Jahr ältere Urkunde findet, die aus dem Besitz der- 
selben Frau Nechuthis stammen muß (Ryl. 29), welche in unserer 
Urkunde den Eid leisten sollte, so ist es nicht unwahrscheinlich, 
daß wir das Exemplar, das für sie ausgefertigt wurde, vor uns 
haben. 

[Rätselhaft bleibt dann aber, wie auch das Konzept dazu in 
(testalt des Straßburger Ostrakons auf uns gekommen ist, das doch 
von rechtswegen aus ganz anderer Stelle stammen müßte. Spiegel- 
berg wirft die Frage auf, ob sich denn die Übersetzung von h 
»’ 'nh mit „Abschrift des Eides“ mit der Tatsache vereinigen lasse, 
daß auch das Ostrakon als Urschrift schon die gleiche Bezeichnung 
trage; er schlägt vor, in dem Ak vielmehr das äg. Äquivalent des 
griech. oöu« zu sehen, das den „Körper“ der Urkunde im Gegen- 
satz zum Kopf und Fuße bezeichnet (Preisigke, Fachwörter des 
öffentlichen Verwaltungsdienstes Ägyptens $. 167). Hiergegen scheint 
mir aber zu sprechen, daß das h einerseits in vielen Fällen doch 
gerade die ganze Urkunde bezeichnet, andererseits bei uns nur den 
Inhalt des Eides, diesen aber ebenfalls in seiner ganzen Ausdehnung, 
betrifft. Tatsächlich besteht aber wohl auch gar kein Bedenken 
gegen die Übersetzung „Abschrift“ in unserem Falle; nicht nur als 


390 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [IA 


Konzept zu der Reinschriftausfertigung auf Papyrus mußte das 
Ostrakon die gleiche Bezeichnung wie diese tragen, sondern als 
schriftliche Fixierung der vom Richter mündlich getroffenen Ent- 
scheidung. An und für sich könnte man A aber in unserem Falle 
vielleicht auch mit „Wortlaut“, „Fassung“ übersetzen.] 

82. dw-ir die übliche Schreibung für das Hülfsverbum des 
Futurums III vor nominalem Subjekt (epe-) s ob. Urk.9, $ 49a. — 
Ebenso stets in derartigen Urkunden, s. die in & ı zitierten Beispiele. 
Das Futurum II ist hier wie so oft durch ‚„soll“ zu übersetzen. 

83. Zu dem Namen N »ht-t-s 8. ob. Urk. 9, $ 16. 

8 4. P:(na-)-te, griech. Ilarng, s. Urk. 9, $ 86. 

85. n „in“, zur Angabe des Ortes, wo der Eid geleistet werden 
soll; ebenso in den Parallelstellen, z. B. Straßb. 12, ı, anderwärts 
auch unbezeichnet gelassen. | 

8 6. Hinter h-i-ntr „Tempel“, das wie immer ohne Artikel 
steht, könnte der Genitivexponent n gestanden haben, der jeden- 
falls beim Lesen zu ergänzen ist. — [In der Kladde ist er aber 
nicht bezeichnet.] | | 

87. Nb-hhn „Herr von Bhn“ griech. Neßyobvig, mit Griffith 
(Ryl. II 161) als Bezeichnung des Gottes Suchos aufzufassen, in 
dessen 'Tempel der Eid zu leisten ist, nicht als Ortsname, wie 
Spiegelberg, Schriften Wiss. Ges. Straßb. 13, 46 annimmt. Nicht 
nur der Umstand, daß Neßyvüvıg in den von Griff. zitierten Per- 
 sonennamen ganz augenscheinlich als Gottesname verwendet ist 
und in den andern Eidesurkunden hier fast immer der Gott ge 
nannt zu sein pflegt, auch die Bezeichnung T':-bhn „der Turm“ 
für den Ort selbst in Z. 11 bestätigt die Auffassung von Griffith 
— [In der Kladde ist der Name Bhn hier anders geschrieben 


BA, ‚ als in unserem Papyrus und an der anderen Stelle, die 
Z. ıı entspricht. Vermutlich liegt aber nur ein Schreibfehler vor) 

$8. „Jahr 24“, nach Griff. des Ptolemaios Alexander = 90 
v. Chr, auf Grund von Ryl. 29, welche Urkunde nur 14‘), Monate 


Alter ist als der in unserer Urkunde angegebene Termin der Eides-. 


leistung. | | 

89. „Tag 2“, so Griff. wohl richtig Ryl. DI 161. 289, nicht 
„Tag 4“, wie er ib. 419 las.” Die Zahl ist beidemal (hier und in 
2. ıı) mit dem vorhergehenden Strich von $mw ligiert. 


xxx.) I. PurLoroc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜURK. ı5. $ ı—ı3a. 391 


8 10. 'nh „bei“ im Schwur, urspr. „sowahr’lebt“, im Unter- 
schied zu ‘'nh „leben“ und „Eid“ ohne besondere Bezeichnung des: 
“ geschrieben, augenscheinlich weil es bereits ebenso verstümmelt 
war wie im Kopt. (se), s. Griff. Ryl. III 206 not. 53. 

& 11. NN. ntj hip d’j irm ner nb nt) htp irm-f „Gott NN., der 
hier ruht, und jeder Gott, der mit ihm ruht“, d.h. seine #soi obvvaoı 
(8. ob. Urk. 10, 8 66c); so fast stets in diesen Prozeßeiden. — hip 
„ruhen“ ist die alte herkömmliche Bezeichnung für das Thronen, 
Wohnen des Gottes in seinem Tempel. — [In der Kladde ist das 
Wort hip, wie so oft, ohne besondere Bezeichnung des » geschrieben. 
Ebenso nachher in ntj hp irm-f] 

& ı2. Prozeßeide, wie der vorliegende, beginnen gern mit der 
Nennung des Streitobjektes, dem nicht selten ein Demonstrativum 
beigegeben ist und stets ein Relativsatz folgt (vgl. Revillout, Rev. 
eg. 4, 140ff. Mel. de metrol. 175. Thompson, Theban ostraca p. 58). 
In unserem Falle folgt das Streitobjekt (mit dem bestimmten Ar- 
tikel) als Apposition dem substantivisch gebrauchten Demonstra- 
tivum n:»j, das man sowohl mit „diese“ (resp. „dieses“) wie mit 
„jene“ (resp. „jenes“) übersetzen kann: n’j n’ iwj-w „diese (od. 
dieses), die Pfänder“ statt „diese Pfänder“. Ebenso in dem Eide 
Louvre 9056 (Rev. Mel. de metrol. 175): 25 p irpw 10’), Y% Ya 
rin NN. „diese (od. dieses), die ı0'/, (Keramia) Wein, die die 
Frau NN, brachte“. Dort ist die Auffassung „dies sind die 
10'/,, Keramia Wein“, an die man an sich denken könnte, durch 
den Zusammenhang ausgeschlossen. 

8 13. ntj dw-ir-k(arer) md irm-j (r-)db’-t-w „wegen derer du mit 

mir redest“ oder besser vielleicht futurisch „reden wirst“ (Fut. II)?; 
Griff. „about which thou art(?) disputing (?) with me“. Vgl. ın 
dem Eide Rev. &g. 4 pl. ı zu p. 143 (= Rev. Mel. de metrol. 174): 
p’ krkr 2 hd 225 ntj dw-w md irm-j (r-Jdb:-t-w „die 2 Talente und 
225 Silberlinge, wegen derer man mit mir redet“. Ebenda auch 
ein Beispiel mit ntj Zw-t (2. fem. sing). Aus dem Satze geht 
hervor, daß der Angeredete gegen die Schwörende geklagt hat 
oder klagen will, nicht etwa umgekehrt; sonst würde es gewiß 
heißen: „wegen derer ich mit dir rede“. Es ist ohnehin ja auch 
natürlich, daß der Beklagte und nicht der Kläger den Eid zu 
leisten hat. 

a) Zu der Schreibung ntj dw-&r-k für (erer), s. ob. Urk. 9, $ 94. 


392 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI. 


b) Für die Konstruktion von md „reden“ mit irm der Person